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{'item': 'W278 2270816-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW278 2270816-1 Spruch, W278 2270816-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, Zl. 1330144308/223332757, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, Zl. 1330144308/223332757, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.10.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Hindi die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, er sei wegen Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Freund ausgereist. Dieser habe sich das Grundstück des BF mit Gewalt aneignen wollen und ihn deswegen mit dem Umbringen bedroht. Zur Rückkehrbefürchtung führte der BF aus, es gebe keine Lebenssicherheit und Armut. Am 01.02.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, sein Vater sei beim Militär gewesen und habe bei seiner Pensionierung eine Abfertigung bekommen. Ein Freund des Vaters habe diesem versprochen, den BF für eine bessere Zukunft aus dem Land rauszubringen, wenn er ihm die Abfertigung überlässt und noch mehr Geld dazugibt. Er habe auch zugesagt, dass er als Sicherheit sein Grundstück auf „unseren“ Namen „verbürgen“ würde. Falls die Ausreise nicht zustande käme, könnten der BF und sein Vater dieses Grundstück haben. Das habe der Freund aber nicht getan, weswegen sie ihn verklagt hätten. Der Freund sei spurlos verschwunden, habe sein Versprechen nicht gehalten und dem BF Drohungen zukommen lassen, er würde ihn umbringen, wenn er die Klage nicht zurücknehme. Bei der Erstbefragung habe der BF eigentlich gesagt, dass er selbst „unser“ Grundstück verkauft habe, um dem Freund die verlangte Summe geben zu können. Seit 19.01. seien die Tochter und die Frau des BF auch spurlos verschwunden und er wisse nicht, was mit ihnen geschehen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF habe keine Gefährdungslage im Heimatland glaubhaft machen können. Er sei eine erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Person, habe im Heimatland die Schule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Familienangehörigen führten ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in Indien und der BF habe auch Kontakt zu ihnen. Es sei ihm bei Rückkehr somit möglich, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, auch könnte er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF habe keine Gefährdungslage im Heimatland glaubhaft machen können. Er sei eine erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Person, habe im Heimatland die Schule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Familienangehörigen führten ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in Indien und der BF habe auch Kontakt zu ihnen. Es sei ihm bei Rückkehr somit möglich, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, auch könnte er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, und brachte darin im Wesentlichen vor, ihm drohe in seinem Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung durch Privatpersonen. Staatlichen Schutz könne der BF nicht in Anspruch nehmen und jedenfalls drohe ihm eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Bereits die von der Behörde im Bescheid zitierten Berichte ließen erkennen, dass die Sicherheitsbehörden nicht vertrauensvoll und selbst für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien. Das Rechtsschutzsystem in Indien sei laut dem aktuellen LIB sehr von Korruption geprägt, willkürliche Verhaftungen kämen laut USDOS häufig vor und die Polizei wende Folter und Misshandlungen an, um (falsche) Geständnisse zu erlangen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, und brachte darin im Wesentlichen vor, ihm drohe in seinem Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung durch Privatpersonen. Staatlichen Schutz könne der BF nicht in Anspruch nehmen und jedenfalls drohe ihm eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Bereits die von der Behörde im Bescheid zitierten Berichte ließen erkennen, dass die Sicherheitsbehörden nicht vertrauensvoll und selbst für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien. Das Rechtsschutzsystem in Indien sei laut dem aktuellen LIB sehr von Korruption geprägt, willkürliche Verhaftungen kämen laut USDOS häufig vor und die Polizei wende Folter und Misshandlungen an, um (falsche) Geständnisse zu erlangen. Zum Fluchtvorbringen wurden ergänzend folgende Berichte in das Verfahren eingebracht: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Verhalten der Polizei bei familiären Grundstückstreitigkeiten [a-9850-2

(9851)],
  1. September 2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1223134.html (Zugriff am 17.04.2023) ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Informationen zu gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten im Punjab (Schutz durch staatliche Organe, Korruption) [a-10360-1],
  2. August 2017 https://www.ecoi.net/de/dokument/1415948.html (Zugriff am17.04.2023) Aus diesen Berichten sei ersichtlich, dass die Polizei und Sicherheitskräfte an den gravierendsten Menschrechtsproblemen in Indien beteiligt gewesen wären, Korruption weit verbreitet sei und zu einer weitreichenden Straflosigkeit führe. Zudem gebe es Hinweise, dass Landstreitigkeiten manchmal zu Gewalt, darunter Mord, führten. Die Täter seien für gewöhnlich die Kinder, Geschwister, Eltern und Nachbarn des Opfers. Berichte über Gewalt seien nicht ungewöhnlich. Vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen erweise sich das Vorbringen des BF als glaubhaft und lebensnah. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm somit keinesfalls zumutbar, weil ihm dort eine Verfolgung iSd GFK, jedenfalls aber auch eine Art 3 EMRK Verletzung drohen würde. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der BF in Indien wegen der Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Gläubiger, die ihre Schuldner verklagt haben“, verfolgt würde, lasse auf ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Art 10 Abs. 1 der Statusrichtlinie subsumieren ließen.Aus diesen Berichten sei ersichtlich, dass die Polizei und Sicherheitskräfte an den gravierendsten Menschrechtsproblemen in Indien beteiligt gewesen wären, Korruption weit verbreitet sei und zu einer weitreichenden Straflosigkeit führe. Zudem gebe es Hinweise, dass Landstreitigkeiten manchmal zu Gewalt, darunter Mord, führten. Die Täter seien für gewöhnlich die Kinder, Geschwister, Eltern und Nachbarn des Opfers. Berichte über Gewalt seien nicht ungewöhnlich. Vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen erweise sich das Vorbringen des BF als glaubhaft und lebensnah. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm somit keinesfalls zumutbar, weil ihm dort eine Verfolgung iSd GFK, jedenfalls aber auch eine Artikel 3, EMRK Verletzung drohen würde. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der BF in Indien wegen der Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Gläubiger, die ihre Schuldner verklagt haben“, verfolgt würde, lasse auf ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Artikel 10, Absatz eins, der Statusrichtlinie subsumieren ließen. Wie bereits in der Einvernahme klargestellt, habe der BF in der Erstbefragung gemeint, dass er sein Grundstück verkauft hätte, um dem Freund die von ihm verlangte Summe geben zu können. Nachdem der BF dieses Geld an den Freund gezahlt habe, die geplante Ausreise aber dennoch nicht zustande gekommen sei, hätte sich der Freund geweigert, das von ihm verbürgte Grundstück herauszugeben, sodass sich der BF zu einer Klage gezwungen gesehen habe, auf die der Freund mit Drohungen reagiert hätte. In der Einvernahme habe der BF zudem klargestellt, dass es sich beim Bedroher um seinen eigenen Freund handelte. Auch habe der BF bereits in der Einvernahme erklärt, dass seine Frau und Tochter nicht spurlos verschwunden wären, sondern, dass er momentan lediglich keinen Kontakt zu ihnen hätte. Es sei zwar richtig, dass sich der BF an die Polizei gewandt habe, jedoch wäre ihm dort nicht geholfen worden und vielmehr die Polizei untätig geblieben. Staatlicher Schutz stehe dem BF daher nicht zur Verfügung. Der Annahme der belangten Behörde, der BF hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative, sei zu entgegnen, dass er noch nie in einem anderen Teil Indiens gewesen sei und als Angehöriger der Sikh außerhalb Punjabs Diskriminierung befürchte. Zudem verfüge er nur über Berufserfahrung als Landwirt und würde in einem anderen Landesteil ohne entsprechende Kontakte keine Arbeit finden. Am 01.03.2024 fand vor dem BVwG in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi und der Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde, der erkennende Richter die Länderinformationen in das Verfahren einführte und eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen gewährte. Das BFA war unentschuldigt nicht erschienen. Am 20.03.2024 langte beim BVwG die Stellungnahme des BF zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist in XXXX , einem Stadtviertel von XXXX im Bundesstaat Punjab, geboren, Staatsangehöriger der Republik Indien, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Sikhismus und gehört Volksgruppe der Sikh (Punjabi) an. Seine Muttersprache ist Punjabi, er beherrscht auch Englisch und Hindi. Der BF ist (noch) verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder, eines Sohns und einer Tochter. Seine Frau hat die Scheidung eingereicht.Der BF ist in römisch 40 , einem Stadtviertel von römisch 40 im Bundesstaat Punjab, geboren, Staatsangehöriger der Republik Indien, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Sikhismus und gehört Volksgruppe der Sikh (Punjabi) an. Seine Muttersprache ist Punjabi, er beherrscht auch Englisch und Hindi. Der BF ist (noch) verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder, eines Sohns und einer Tochter. Seine Frau hat die Scheidung eingereicht. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 im Familienverband in XXXX . Er hat in Indien zwölf Jahre die Schule besucht, danach war er in der eigenen Landwirtschaft und zeitweise auch als Fahrer tätig.Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 im Familienverband in römisch 40 . Er hat in Indien zwölf Jahre die Schule besucht, danach war er in der eigenen Landwirtschaft und zeitweise auch als Fahrer tätig. Die Angehörigen des BF halten sich weiterhin in der Heimat auf. Der Sohn des BF lebt bei dessen Eltern, die Tochter bei den Großeltern mütterlicherseits. Zu seinen Eltern und dem Sohn hält der BF regelmäßigen Kontakt. Zudem befinden sich noch eine Schwester sowie ein Onkel mütterlicherseits und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits im Herkunftsland. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 2.
  5. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF reiste im Oktober 2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 20.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezog bis November 2022 Grundversorgung, seitdem erhält er keine Unterstützungsleistungen mehr, seit 07.02.2023 ist er privat wohnsitzgemeldet Der BF spricht etwas Deutsch, er lernte die Sprache auf YouTube, konnte aber keine Zertifikate vorlegen und bildete sich sonst nicht weiter. Er besucht regelmäßig einen Tempel (Religionsverein) und die Kirche. Ehrenamtlich ist er nicht tätig. Seinen Aufenthalt finanziert er sich durch eigene Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der BF konnte nicht glaubhaft machen, wegen Grundstücksstreitigkeiten bzw. wegen seiner Klagserhebung einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ebenso wenig glaubwürdig ist eine Verfolgung, weil der BF an den Bauernprotesten teilgenommen hätte. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert. Festgestellt wird, dass dem BF bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Der BF kann im Falle der Rückkehr seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Indien ist die volle Bewegungsfreiheit gewährleistet. Der BF kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausweichen. 2.
  7. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Indien (Version 8, Stand 28.11.2023): „Politische Lage Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023). Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a). In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023). Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das frühere Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives (regional verankertes) Mehrparteiensystem abgelöst worden (ÖB New Delhi 7.2023). Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum). Die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien haben ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 15.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (Böll 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (Böll 12.7.2022). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023). Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.9.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023). Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023b). In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 5.6.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 14.11.2023). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. In den direkten Grenzregionen kann es zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen Sicherheitskräften kommen (AA 5.6.2023). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 14.11.2023). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vgl. AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vergleiche AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 8.2021). Der maoistische Aufstand in der ost- und zentralindischen Bergregion dauert an. Neben anderen Übergriffen haben die Rebellen angeblich illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und Kinder und Erwachsene entführt und zwangsrekrutiert. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, wurden angegriffen (FH 2023). Die radikalen Gruppierungen operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im sogenannten „Red Corridor“ (Schwerpunkte in Chhattisgarh, Odisha, Jharkand, Bihar, West Bengal). Ihre Gesamtzahl wird nunmehr auf unter 10.000 Personen geschätzt. Zwar stellen gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) weiter eine innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar; seit dem entschiedenen Vorgehen indischer Sicherheitskräfte (2009 – Operation Green Hunt) gepaart mit gezielter Wirtschaftsförderung in betroffenen Gebieten ist jedoch ein starker Rückgang dieser Gruppierungen zu verzeichnen (AA 5.6.2023). Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der seperatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 7.2023).[…]Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der seperatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 7.2023)., […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court: Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; als Verfassungsgericht regelt er die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten. Er fungiert auch als Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen der untergeordneten Gerichte, namentlich bei Urteilen, welche eine Interpretation der Verfassung beinhalten oder bei Todesurteilen. Den High Court: Obergericht in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Sowie dem Subordinate Civil and Criminal Courts: untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten, in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB New Delhi 7.2023). Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, doch kam es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen und Korruption auf den unteren Ebenen. Das Justizsystem war nach wie vor stark überlastet und verfügte nicht über moderne Fallverwaltungssysteme. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, bei denen es um Amtsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 20.3.2023b).Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023b; vgl. FH 2023, ÖB New Delhi 7.2023). Sehr problematisch ist zudem die sehr lange Verfahrensdauer von Strafverfahren. Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge. Fast 71 % der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 5.6.2023). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht: Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen (AA 5.6.2023). Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, doch kam es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen und Korruption auf den unteren Ebenen. Das Justizsystem war nach wie vor stark überlastet und verfügte nicht über moderne Fallverwaltungssysteme. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, bei denen es um Amtsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 20.3.2023b)., Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023b; vergleiche FH 2023, ÖB New Delhi 7.2023). Sehr problematisch ist zudem die sehr lange Verfahrensdauer von Strafverfahren. Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge. Fast 71 % der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 5.6.2023). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht: Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen (AA 5.6.2023). In einigen ländlichen Gemeinden gibt es Dorfgerichte (manchmal nyaya panchayat genannt), die manche Inder dem formellen Rechtssystem vorziehen. Die Entscheidungen fallen schneller, sind gemeinschaftsbezogen und oft weniger anfällig für Korruption (DFAT 29.9.2023). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen und sieht keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen vor. Die Strafzumessungen bewegen sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sind oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte. Der mangelnde Zeugenschutz führt dazu, dass Zeugen wegen Bestechung oder Bedrohung vor Gericht häufig „umfallen“ (ÖB New Delhi 7.2023).Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen und sieht keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen vor. Die Strafzumessungen bewegen sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023), sind oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte. Der mangelnde Zeugenschutz führt dazu, dass Zeugen wegen Bestechung oder Bedrohung vor Gericht häufig „umfallen“ (ÖB New Delhi 7.2023). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z. B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 5.6.2023) z. B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern oder sich schuldig zu bekennen (USDOS 12.4.2022). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 2023). Generell ist festzuhalten, dass das indische Rechtssystem in vielen Bereichen rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr kennt (ÖB New Delhi 7.2023). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse (AA 5.6.2023). Das Heranziehen von erzwungenen Geständnissen (z. B.: durch Gewalt oder Folter) in die Beweislage ist rechtswidrig, kommt aber dennoch vor (ÖB New Delhi 7.2023). Präventivhaft ist bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung gesetzlich vorgesehen. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act - UAPA), gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen, die mit Aufständen oder Terrorismus in Verbindung stehen, bis zu 180 Tage ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA kann angewandt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Beweise für den Besitz von Schusswaffen oder Sprengstoff oder das Vorhandensein von Fingerabdrücken an einem Tatort vorlegen kann, unabhängig davon, ob die Behörden kriminelle Absichten nachweisen (USDOS 20.3.2023b). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz den "Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO)" Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 [Stand 2020] Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögert sich (USDOS 20.3.2023b). In Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, erlassen informelle Gemeinderäte Erlasse zu sozialen Bräuchen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2023). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Reolution (ADR / Alternative Streitbeilegung). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (Legal Service India, ohne Datum). In Indien wird kein einheitliches Zivilrecht angewandt, sondern nach Religionszugehörigkeit unterschieden. Das staatliche Familien- und Erbrecht gilt für Hindus und Angehörige anderer Religionsgemeinschaften, nicht aber für Muslime. Familienrechtliche Streitigkeiten werden vor den örtlichen Gerichten entschieden, manchmal in freier Interpretation des vermuteten Rechts (ÖB New Delhi 7.2023). […] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig (USDOS 20.3.2023b; vgl. DFAT 29.9.2023), wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023b).Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig (USDOS 20.3.2023b; vergleiche DFAT 29.9.2023), wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023b). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die u. a. auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium. Auch die Nachrichtendienste Indiens im Inland ("Intelligence Bureau") wie Ausland (Research and Analysis Wing) handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den Nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister (AA 5.6.2023). Das Militär verfügt nach dem Armed Forces (Special Powers) Act von 1958 über weitreichende Befugnisse, wenn der Notstand ausgerufen wird. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, Häuser zu durchsuchen, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl zu durchsuchen oder zu verhaften und auf Sicht zu schießen. Diese Befugnisse gelten sowohl in Jammu und Kaschmir als auch in Teilen des Landes, in denen separatistische Kräfte auf freiem Fuß sind (DFAT 29.9.2023). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt (BICC 7.2023). Das Defense Security Corps sorgt für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums. Die Border Security Force (BSF) ist für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze zuständig; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze. Die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht. Die Territorialarmee (TA) ist eine militärische Reservetruppe, die sich aus freiwilligen Teilzeitkräften zusammensetzt, die die indische Armee unterstützen; sie ist Teil der regulären Armee und hat die Aufgabe, die reguläre Armee von statischen Aufgaben zu entlasten und die zivilen Behörden bei Naturkatastrophen zu unterstützen und die wesentlichen Dienste in Notfällen aufrechtzuerhalten, sowie bei Bedarf Einheiten für die reguläre Armee bereitzustellen (CIA 7.11.2023). Nach dem Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium zu einem "Unruhegebiet" erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um "Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten" und jede Person festzunehmen, "gegen die ein begründeter Verdacht besteht", ohne den Festgenommenen über die Gründe für die Festnahme zu informieren. Das Gesetz bietet den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 20.3.2023b). Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 5.6.2023) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2023). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 7.2023).Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 5.6.2023) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2023). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 7.2023). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 5.6.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023; vgl. AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023).Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 5.6.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023; vergleiche AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023). Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023). Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Militärs oder paramilitärische Kräfte verstärkt werden. Paramilitärische Kräfte sind Kräfte die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen (ÖB New Delhi 7.2023). Es gab Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen von mutmaßlichen Kriminellen und Terroristen (USDOS 20.3.2023b). Trotz der Trainings für Sicherheitskräfte bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse verbreitet. Die Sicherheitsbehörden sind überarbeitet, unterbezahlt und oft politischem Druck ausgesetzt, was in weiterer Folge zu Korruption führt (ÖB New Delhi 7.2023). Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023). […]Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 28.3.2023). […] Korruption Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt. Sie ist auf allen Regierungsebenen vertreten. NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatlichen Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 20.3.2023b). Die Justiz ist zwar unabhängig, eine überlange Verfahrensdauer sowie die verbreitete Korruption führen aber immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen (AA 5.6.2023). Korruption bei der Polizei ist weit verbreitet (AA 5.6.2023). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig ungestraft davon (USDOS 12.4.2022). Mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz aus dem Jahr 2013 wurden unabhängige nationale und bundesstaatliche Stellen geschaffen, die Beschwerden über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, diesen Vorwürfen nachgehen und Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. Nur 7 der 29 bundesstaatlichen Lokayuktas hatten im Oktober 2022 öffentlich zugängliche Jahresberichte (FH 2023). Im Juni 2021 berichtete der Anti-Korruptions-Ombudsmann des Landes, dass er im Laufe des Jahres 110 Korruptionsbeschwerden, darunter vier gegen Parlamentsmitglieder, erhalten hat (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern aus dem Jahr 2014 wurde als begrenzt angesehen, und spätere Änderungen wurden kritisiert, weil sie es weiter aushöhlten (FH 2023). Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgung von Einzelfällen finden zwar statt, aber die unzureichende Durchsetzung, der Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten und ein überlastetes und unterfinanziertes Gerichtssystem tragen zu einer geringen Zahl von Verurteilungen bei (USDOS 12.4.2022). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechung und andere Vergehen aufgedeckt, aber es wird angenommen, dass ein großer Teil der Korruption nicht gemeldet und nicht geahndet wird, und die Behörden wurden beschuldigt, selektiv und parteiisch vorzugehen (FH 2023). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2022 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 wenig korrupt) auf dem
  8. Platz von 180 bewerteten Staaten auf, was keiner Veränderung zu 2021 entspricht (TI 2023; vgl. TI 2022).Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2022 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 wenig korrupt) auf dem
  9. Platz von 180 bewerteten Staaten auf, was keiner Veränderung zu 2021 entspricht (TI 2023; vergleiche TI 2022). Religionsfreiheit, Religionsfreiheit Letzte Änderung 2023-11-27 14:51 Zu religiösen Mischehen siehe Kapitel "Relevante Bevölkerungsgruppen / Ehen". Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023, AA 5.6.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Trotzdem hat sich im Jahr 2022 die Lage der Religionsfreiheit in Indien weiter verschlechtert. Während des gesamten Jahres hat die indische Regierung auf nationaler, bundesstaatlicher und lokaler Ebene religiös diskriminierende Maßnahmen gefördert und durchgesetzt, darunter Gesetze, die auf religiöse Konversion, interreligiöse Beziehungen, das Tragen von Hijabs und das Schlachten von Kühen abzielen und sich negativ auf Muslime, Christen, Sikhs, Dalits und Adivasi auswirken (USCIRF 5.2023).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023, AA 5.6.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 5.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023). Trotzdem hat sich im Jahr 2022 die Lage der Religionsfreiheit in Indien weiter verschlechtert. Während des gesamten Jahres hat die indische Regierung auf nationaler, bundesstaatlicher und lokaler Ebene religiös diskriminierende Maßnahmen gefördert und durchgesetzt, darunter Gesetze, die auf religiöse Konversion, interreligiöse Beziehungen, das Tragen von Hijabs und das Schlachten von Kühen abzielen und sich negativ auf Muslime, Christen, Sikhs, Dalits und Adivasi auswirken (USCIRF 5.2023). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Kleinere religiöse Gruppen gehören Buddhisten, Jains, Baha'is, Juden, Zoroastrier (Parsis) und nicht-religiöse Personen (USCIRF 5.2023; vgl. USDOS 15.5.2023, CIA 7.11.2023). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023).Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Kleinere religiöse Gruppen gehören Buddhisten, Jains, Baha'is, Juden, Zoroastrier (Parsis) und nicht-religiöse Personen (USCIRF 5.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023, CIA 7.11.2023). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023). Das Zusammenleben der Religionen ist weitgehend friedlich (AA 5.6.2023). Im Jahr 2022 kam es zu zahlreichen Angriffen auf religiöse Minderheiten und ihre Gebetsstätten. Abrisse von Moscheen in muslimischen Gemeinden führten zu Verhaftungen und gewaltsamen Zusammenstößen (USCIRF 5.2023). Es gab auch Fälle von kommunaler Gewalt zwischen religiösen Gruppen (USDOS 15.5.2023). Spannungen zwischen Hindus (80 % der Bevölkerung) und Muslimen – den beiden größten Glaubensgemeinschaften führen regelmäßig zu Ausschreitungen (ÖB New Delhi 7.2023). Das Bundesgesetz sieht für sechs religiöse Gruppen einen offiziellen Minderheitenstatus vor: Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Jains und Buddhisten. Die Regierungen der Bundesstaaten können religiösen Gruppen, die in einer bestimmten Region eine Minderheit darstellen, den Status einer Minderheit nach dem Recht des jeweiligen Bundesstaates zuerkennen. Angehörige anerkannter Minderheitengruppen haben Anspruch auf staatliche Unterstützungsprogramme. Laut Verfassung ist die Regierung dafür verantwortlich, religiöse Minderheiten zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Kultur und religiösen Interessen zu wahren (USDOS 15.5.2023). Personenstandsgesetze legen für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften zivilrechtliche Regeln für Heirat, Scheidung, Adoption und Erbschaft fest, die auf Religion, Glauben und Kultur beruhen. Hinduistische, christliche, parsische, jüdische und islamische Personenstandsgesetze sind rechtlich anerkannt und können gerichtlich durchgesetzt werden (USDOS 15.5.2023). Langfristig plant die regierende Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 5.6.2023). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). Konversionsgesetze verbieten "erzwungene" Konversionen, wobei (je nach staatlichem Gesetz) Gewalt "Verlockung", Betrug oder Nötigung bedeuten kann. Die Gesetze schreiben vor, dass für die Umwandlung ein bürokratisches Verfahren (Formulare, Gebühren, Genehmigungen) durchgeführt werden muss. Die Strafen und die Durchsetzung sind von Staat zu Staat unterschiedlich, können aber Gefängnisstrafen beinhalten. Viele dieser Gesetze wurden als Reaktion auf den so genannten "Liebesdschihad" erlassen, eine angebliche Praxis, bei der muslimische Männer hinduistische Frauen (oder Mädchen) heiraten, um sie zum Islam zu bekehren (DFAT 29.9.2023). Dreizehn der 28 Bundesstaaten des Landes - Assam, Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Haryana (Stand: März), Himachal Pradesh, Karnataka, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan, Uttarakhand und Uttar Pradesh - haben Gesetze zur Einschränkung der Konversion. Obwohl in keinem dieser Gesetze bestimmte Glaubensrichtungen genannt werden, werden sie in der Praxis häufiger gegen Nicht-Hindus angewandt (USDOS 15.5.2023). Mehrere Urteile des Obersten Bundesgerichts und des Obersten Gerichtshofs haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen die zu einer anderen Religion konvertieren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als registrierte "Scheduled Castes" und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OpIndia 23.9.2022). Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023; vgl. USCIRF 4.2020). In fünfundzwanzig der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der "Scheduled Castes" und "Scheduled Tribes", die traditionell Rindfleisch konsumieren. In den meisten Bundesstaaten, in denen das Schlachten von Rindern verboten ist (USDOS 15.5.2023). Im Laufe des Jahres kam es in verschiedenen Bundesstaaten zu Übergriffen auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen. Dazu gehörten Vorfälle von "Kuh-Vigilantismus" gegen Nicht-Hindus aufgrund von Vorwürfen des Schlachtens von Kühen oder des Handels mit Rindfleisch (USDOS 15.5.2023).Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023; vergleiche USCIRF 4.2020). In fünfundzwanzig der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der "Scheduled Castes" und "Scheduled Tribes", die traditionell Rindfleisch konsumieren. In den meisten Bundesstaaten, in denen das Schlachten von Rindern verboten ist (USDOS 15.5.2023). Im Laufe des Jahres kam es in verschiedenen Bundesstaaten zu Übergriffen auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen. Dazu gehörten Vorfälle von "Kuh-Vigilantismus" gegen Nicht-Hindus aufgrund von Vorwürfen des Schlachtens von Kühen oder des Handels mit Rindfleisch (USDOS 15.5.2023). Die Nationale Minderheitenkommission, der Vertreter der sechs benannten religiösen Minderheiten angehören, und die Nationale Menschenrechtskommission untersuchen Vorwürfe der religiösen Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten kann ebenfalls Untersuchungen durchführen. Diese Behörden haben keine Durchsetzungsbefugnisse, führen jedoch Untersuchungen auf der Grundlage schriftlicher Beschwerden über straf- oder zivilrechtliche Verstöße durch und legen die Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden vor. In 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und im National Capital Territory Delhi gibt es staatliche Minderheitenkommissionen, die ebenfalls Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen. (USDOS 15.5.2023). […] Sikhs Letzte Änderung 2023-11-28 08:01 Im Bundesstaat Punjab sind 60 % der Bevölkerung Sikhs (ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023). In Artikel 25 b (II) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (USDOS 2.6.2022). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 2.6.2022).In Artikel 25 b (römisch zwei) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (USDOS 2.6.2022). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (AA 5.6.2023; vergleiche USDOS 2.6.2022). Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB New Delhi 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 29.9.2023). Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Verhaftungen erfolgen allerdings, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z. B. das Khalistan Movement) unterstützt (ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in Indien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt. Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh Bewegungen auch finanziell (ÖB New Delhi 7.2023). […] Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022).Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022). Grundsätzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023).Grundsätzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023). Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die "der Souveränität und Integrität der Nation schaden" (USDOS 20.3.2023b). Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 12.4.2022). Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).[…]Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023)., […] Meldewesen Letzte Änderung 2023-11-28 10:44 In Indien gibt es weder ein zentralisiertes Meldewesen oder Personenstands- oder auch Strafregister (AA 5.6.2023). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Einwohner (auch Ausländer) eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan. Mittlerweile wurden über 1,3 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB New Delhi 7.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023). Das Nationale Bevölkerungsregister (NPR) ist ein Register, das Angaben zu Personen enthält, die gewöhnlich in einem Dorf oder einer ländlichen Gegend oder einer Stadt oder einem Bezirk oder einem abgegrenzten Gebiet innerhalb eines Bezirks in einer Stadt oder einem städtischen Gebiet wohnen. Das NPR wurde erstmals 2010 erstellt und 2015 gemäß Citizenship (Registration of Citizens and Issue of National Identity Cards) Rules, 2003, die auf der Grundlage des Citizenship Act, 1955, erstellt wurden, aktualisiert. Um die Änderungen aufgrund von Geburten, Todesfällen und Migration zu berücksichtigen, werden die NPR zusammen mit den Wohnungslisten und Wohnungsvorgängen der kommenden Volkszählung aktualisiert. Ziel der NPR ist es, eine umfassende Datenbank der üblichen Einwohner des Landes zu erstellen (Census India 11.8.2023). […] Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Allgemeine Wirtschaftsleistung Die indische Wirtschaft hat sich von der bereits vor COVID bestehenden Krise erholt und erreichte im Finanzjahr 2021/22 ein Wachstum von 8,7 %, für das Jahr 2023/24 wurde von der Weltbank ein Wachstum von 6,3 % prognostiziert. Trotz negativer externer Faktoren (RU/UA Krieg, Lieferkettenengpässe, Inflation (6,7 % 2022/23) wird die indische Wirtschaft als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 7.2023). Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20-Staaten. Diese Dynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionsprogramm der Regierung getragen (WKO 30.10.2023). Die Landwirtschaft stieg um 3,7 % (15 % BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 4,5 % (30 % BIP-Anteil) sowie der Dienstleistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren (WKO 9.2023). Arbeitsmarkt Von den etwas 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023).Von den etwas 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche AA 5.6.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023). Es besteht eine umfassende und internationalen Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 %. Die übrigen 92 % sind im „informellen“ Sektor tätig, in dem geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme sind und soziale Absicherung praktisch unbekannt ist. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 5.6.2023). Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 8.2022). Die Arbeitslosenrate betrug für 2022/2023 10,5 % und für 2023/2024 wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 9.2023). Die Arbeitslosenrate betrug für 2022 aus 2023, 10,5 % und für 2023 aus 2024, wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 9.2023). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023b; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023b; vergleiche FH 2023). Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023b). Nahrungsmittelsicherheit, Armut Etwa 34 % aller Inder seien von multi-dimensionaler Armut betroffen (16,4 %) oder gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023). 10 % der Bevölkerung leben unter der absoluten Armutsgrenze (USD 2,15 Tag Kaufkraft). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 %, 2011 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023). Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023). Auch wenn die mittel- bis langfristigen Folgen der Pandemie noch nicht absehbar sind, dürfte es für Indien nicht einfach werden, das in der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung gesetzte Ziel zu erreichen, die absolute Armut bis zum Jahr 2030 gänzlich zu beenden (AA 5.6.2023). Wohnraum und Sozialwesen Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 8.2022). Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden. Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Einführung einer Krankenversicherung für rund 100 Mio. Familien bzw. etwa 500 Mio. Menschen beschlossen (AA 5.6.2023). Das Recht auf Sanitärversorgung erfährt durch die aktuelle Regierung besondere Aufmerksamkeit: unter Indiens Bevölkerung hatten 2015 noch rund 59 % (626 Mio.) der Menschen keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen. Im Rahmen der ambitionierten „Clean India“ Kampagne ist in nur fünf Jahren der Anteil aller Inder:innen mit Zugang zu funktionierenden Toiletten auf etwa 85 % gestiegen (AA 5.6.2023). Die Kriterien für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sind komplex und variieren je nach Ort; der Zugang zu solchen Programmen sollte nicht vorausgesetzt werden. Selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist es nicht möglich, sich allein von Sozialhilfeprogrammen zu ernähren (DFAT 29.9.2023). Der Aadhaar, enthält eine 12-stellige eindeutige Identifikationsnummer (UID). Sie wird indischen Staatsbürgern ausgestellt, um ihre Identität auf der Grundlage demografischer und biometrischer Informationen festzustellen. Sie bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen. Die Beantragung einer Aadhaar-Karte ist kostenlos und das System ist freiwillig, aber in der Praxis ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, so dass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris- und Fingerabdruckdaten, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. In der Praxis wird er oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.9.2023). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 5.6.2023). […] Rückkehr Letzte Änderung 2023-11-28 15:02 Jede:r Inder:in hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vergleiche DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023). Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt (AA 5.6.2023). Die Rückkehrberatung in Österreich ist seit 1.1.2021 von der Bundesbetreuungs- und Unterstützungs-Agentur (BBU GmbH) angeboten. Es gibt Beratungsstellen in allen neun Bundesländern. Es steht den Personen frei, an welche Rückkehrberatungsorganisation sie sich wenden. Im Falle einer verpflichteten Rückkehrberatung wird eine bestimmte Rückkehrberatungsorganisation genannt. Grundsätzlich ist jenes Bundesland zuständig, in dem der Asylwerber, Fremde bzw. Ausreisepflichtige wohnt. Darüber hinaus findet Rückkehrvorberatung auch für Personen in Schub- oder Strafhaft statt (BBU 2023).[…]Die Rückkehrberatung in Österreich ist seit 1.1.2021 von der Bundesbetreuungs- und Unterstützungs-Agentur (BBU GmbH) angeboten. Es gibt Beratungsstellen in allen neun Bundesländern. Es steht den Personen frei, an welche Rückkehrberatungsorganisation sie sich wenden. Im Falle einer verpflichteten Rückkehrberatung wird eine bestimmte Rückkehrberatungsorganisation genannt. Grundsätzlich ist jenes Bundesland zuständig, in dem der Asylwerber, Fremde bzw. Ausreisepflichtige wohnt. Darüber hinaus findet Rückkehrvorberatung auch für Personen in Schub- oder Strafhaft statt (BBU 2023)., […]
  10. Beweiswürdigung: 3.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zum Familienstand, zur Herkunft, zu seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu seinen Familienangehörigen und zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich sich aus den diesbezüglich im gesamten Verfahren im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen, weitgehend chronologisch stringenten und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Indien plausiblen Angaben des BF. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen Ausführungen vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass er vor dem BFA und dem BVwG unter Beiziehung von Dolmetschern für die Sprache Punjabi und während der Erstbefragung auf Hindi einvernommen werden konnte und keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten hervorgekommen sind. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen notwendige medizinische Behandlungen oder die Einnahme von Medikamenten hervorgehen würden. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. 3.
  12. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Einreise und zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Erstbefragungsprotokoll vom 22.10.2022 (vgl. AS 3 ff). Die Feststellungen zur Einreise und zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Erstbefragungsprotokoll vom 22.10.2022 vergleiche AS 3 ff). Die Feststellungen bezüglich der Grundversorgung ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem und wurden zudem vom BF vor dem erkennenden Richter bestätigt, wobei er auch angab, sein Einkommen als Zeitungszusteller zu verdienen (VHS S.5). Die Feststellung über die amtliche Meldung im Bundesgebiet ergibt sich aus einem rezenten ZMR-Auszug. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte (VHS S. 8). Die Feststellungen zu den fehlenden Familienangehörigen oder Verwandten bzw. nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich sowie zur fehlenden Weiterbildung und zur sonstigen Integration ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VHS S. 6f). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. 3.
  13. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: 3.3.
  14. Dass der BF seinen vorgebrachten Fluchtgrund, in der Heimat wegen Grundstücksstreitigkeiten bzw. wegen Erhebung einer Klage gegen seinen Schuldner verfolgt zu werden, nicht glaubhaft machen konnte, basiert darauf, dass seine Angaben hierzu widersprüchlich, in wesentlichen Punkten vage, zuletzt sogar gesteigert und in einer Gesamtschau nicht plausibel waren. So brachte er im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor: „Wegen Grundstücksstreitigkeiten mit meinem Freund. Er wollte mein Grundstück mit Gewalt erlangen. Er hat mich deswegen mit dem Umbringen bedroht.“ (AS 11) Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich von Verfolgung bedroht ist, zumindest die Kernpunkte der Fluchtgeschichte richtig angibt und nicht ein vollkommen anderes Szenario schildert, als im weiteren Verlauf des Verfahrens.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich von Verfolgung bedroht ist, zumindest die Kernpunkte der Fluchtgeschichte richtig angibt und nicht ein vollkommen anderes Szenario schildert, als im weiteren Verlauf des Verfahrens. Vor dem BFA gab der BF nämlich im Wesentlichen an, sein Vater sei beim Militär gewesen und habe bei seiner Pensionierung eine Abfertigung bekommen. Ein Freund des Vaters habe diesem versprochen, den BF für eine bessere Zukunft aus dem Land rauszubringen, wenn er ihm die Abfertigung überlässt und noch mehr Geld dazugibt. Er habe auch zugesagt, dass er als Sicherheit sein Grundstück auf „unseren“ Namen „verbürgen“ würde. Falls die Ausreise nicht zustande käme, könnten der BF und sein Vater dieses Grundstück haben. Das habe der Freund aber nicht getan, weswegen „wir“ ihn verklagt hätten. Der Freund sei spurlos verschwunden, habe sein Versprechen nicht gehalten und dem BF Drohungen zukommen lassen, er würde ihn umbringen, wenn er die Klage nicht zurücknehme. (AS 69) Hierbei handelt es sich somit um eine andere Fluchtgeschichte als bei der Erstbefragung, wo es (nur) um das Grundstück des BF gegangen wäre, das sich der Freund hätte mit Gewalt aneignen wollen. Dies vorgehalten, erwiderte der BF: „Ich habe eigentlich gesagt, dass ich unser Grundstück verkauft habe um ihm das Geld, die verlangte Summe, geben zu können.“, was aber aus dem rückübersetzten und unterzeichneten Protokoll eindeutig anders hervorgeht und zudem eine neue Version der Fluchtgeschichte darstellt, zumal der BF vom Verkauf des eigenen Grundstücks zuvor nichts erwähnt hatte. Erst in der Beschwerde wurde dann ausgeführt, nachdem der BF dieses Geld (vom Verkauf seines Grundstücks) an den Freund gezahlt habe, die geplante Ausreise aber dennoch nicht zustande gekommen sei, hätte sich der Freund geweigert, das von ihm verbürgte Grundstück herauszugeben, sodass sich der BF zu einer Klage gezwungen gesehen habe, auf die der Freund mit Drohungen reagiert hätte. Ungefähr vor sechs bis sieben bzw. neun Monaten „von heute aus gerechnet“ (somit April/Mai 2022) habe der BF laut Vorbringen vor dem BFA Klage bei Gericht eingereicht, konkret bei der Polizeistation XXXX . Klage/Anzeige seien noch am Laufen, der aktuelle Stand des Verfahrens sei noch ungewiss. Die Drohungen habe der BF im Juli/August bekommen: „Einmal hat er mir über meinen Cousin gedroht. Er hat meinem Cousin und auch Dorfleuten die Drohungen für mich zu mir zukommen lassen.“ Nachgefragt, wie er das getan hätte, nachdem er ja untergetaucht sei, erwiderte der BF, er hätte das telefonisch gemacht und „Einmal persönlich telefonisch.“ Nachgefragt, warum er ihm denn auch über Dritte gedroht hätte, wenn er doch erreichbar gewesen wäre, antwortete der BF: „Wenn er Personen sieht, die mich kennen, hat er Ihnen die Drohungen über mich geäußert.“ (AS 71) Abgesehen davon, dass diese Angaben allesamt sehr vage blieben, widerspricht das wieder dem vorherigen Vorbringen, wonach er das (nur) telefonisch gemacht hätte. Bedroht worden sei der BF zwei- bis dreimal, wobei nicht nachvollziehbar, ist, dass er sich hier nicht an die genaue Anzahl erinnern kann, zumal die letzte Drohung erst im August 2022 gewesen sein soll.Ungefähr vor sechs bis sieben bzw. neun Monaten „von heute aus gerechnet“ (somit April/Mai 2022) habe der BF laut Vorbringen vor dem BFA Klage bei Gericht eingereicht, konkret bei der Polizeistation römisch 40 . Klage/Anzeige seien noch am Laufen, der aktuelle Stand des Verfahrens sei noch ungewiss. Die Drohungen habe der BF im Juli/August bekommen: „Einmal hat er mir über meinen Cousin gedroht. Er hat meinem Cousin und auch Dorfleuten die Drohungen für mich zu mir zukommen lassen.“ Nachgefragt, wie er das getan hätte, nachdem er ja untergetaucht sei, erwiderte der BF, er hätte das telefonisch gemacht und „Einmal persönlich telefonisch.“ Nachgefragt, warum er ihm denn auch über Dritte gedroht hätte, wenn er doch erreichbar gewesen wäre, antwortete der BF: „Wenn er Personen sieht, die mich kennen, hat er Ihnen die Drohungen über mich geäußert.“ (AS 71) Abgesehen davon, dass diese Angaben allesamt sehr vage blieben, widerspricht das wieder dem vorherigen Vorbringen, wonach er das (nur) telefonisch gemacht hätte. Bedroht worden sei der BF zwei- bis dreimal, wobei nicht nachvollziehbar, ist, dass er sich hier nicht an die genaue Anzahl erinnern kann, zumal die letzte Drohung erst im August 2022 gewesen sein soll. Im Rahmen der Verhandlung wurde dann eine nochmals andere Version zu seinem Fluchtgrund vorgebracht (VHS S. 10 bis 11): „Mein Leben ist dort in Gefahr, ich wurde ein paar Mal attackiert. Der Grund dafür war, dass ein Mann meinem Vater sein Grundstück verkauft hat und Geld kassiert hat. Die Dokumente hat er aber nicht ausgestellt. Er hat meine Eltern betrogen. Da kam es dann zum Streit und zu Konflikten. Dieser Mann ist eine wohlhabende, einflussreiche Person. Er hat mich und meinen Vater ein paar Mal bedroht und gesagt „ich werde euch umbringen“. Er wollte mich umbringen, damit die Familie niemanden hat. Auch später wurde ich bedroht, dass sie auch meinen Sohn umbringen werden. Gestern hat jemand das Fahrzeug, in dem mein Sohn, meine Eltern und meine Schwester saßen, mit Steinen beworfen. Sie wissen nicht, wer es war.“ Auch hier blieb das gesamte Fluchtvorbringen sehr vage und bezieht sich nun darauf, dass der Mann seinem Vater sein Grundstück verkauft hat und Geld kassiert hat, ohne die Dokumente auszustellen, was aber nicht im Einklang mit den früheren Vorbringen in Einklang zu bringen ist, wonach er entweder dem BF – nicht seinem Vater – das Grundstück mit Gewalt wegnehmen wollte, bzw. der BF sein Grundstück selbst verkauft und dieser Person (einem Freund) den Erlös überlassen hätte, und es weder zur Ausreise gekommen wäre noch der Freund ihm bzw. seinem Vater sein eigenes als Bürgschaft versprochenes Land überlassen hätte, jedoch von einem betrügerischen Grundstücksverkauf an den Vater des BF keine Rede war. Weiters erklärte der BF, es sei eine Gruppe, die ständig seine Eltern und seinen Sohn mit dem Tod bedrohe. Wegen dieses Betrugs habe sein Vater eine Beschwerde bei Gericht eingereicht und damit dieses Verfahren nicht weitergeführt wird, bedrohten sie ihn, den BF und seinen Sohn. Gesteigert brachte er vor, der Mann sei einflussreich und habe Gangs, die mit Waffen drohten. In diesem Zusammenhang ist jedoch nicht plausibel, warum dieser einflussreiche Mann sich dann zunächst vor dem BF und dessen Vater versteckt haben bzw. spurlos verschwunden soll, wie vor der Behörde angegeben. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der BF vor dem BFA nicht ansatzweise erwähnt hatte, dass dieser Mann einflussreich wäre und eine bewaffnete Bande hätte. Unplausibel ist zudem, warum sie es nun, wie in weiterer Folge behauptet, vor allem auf den – abwesenden - BF und auf seinen Sohn abgesehen haben sollen, damit dieses Verfahren nicht weitergeführt wird, wo das Grundstück doch betrügerisch von seinem Vater weggenommen sein und dieser auch das Verfahren angestrengt haben soll. Nachgefragt, was unmittelbar zur seiner Ausreise geführt habe, brachte der BF in der Verhandlung erstmals vor: „Kurz bevor ich geflüchtet bin, war meine Mutter in einem Spital, sie holte in einer Apotheke Medikamente. Sie sahen die Familie mit der wir Streit haben. Der Mann war auch dort und beschimpfte meine Mutter und zeigte eine Waffe. Er sagte „wir werden deinen Sohn bekommen“. Meine Mutter hat Angst bekommen und sagte, ich soll sofort das Gebiet verlassen, sie lassen uns nicht in Ruhe und werden mit Waffen bedroht.“ In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der BF diesen Vorfall auch vor dem BFA erwähnt und nicht nur vage von telefonischen Drohungen oder Drohungen irgendwelchen dritten Personen gesprochen hätte. In der Stellungnahme vom 20.03.2024 wurde dann behauptet, der BF fürchte, in Indien von einem Mann verfolgt zu werden, der „höchstwahrscheinlich“ Mitglied einer kriminellen Vereinigung sei. Das Ziel dieser Vereinigung wäre es, Grundstücke an unwissende Menschen zu verkaufen, ihnen jedoch keine Rechte an den verkauften Liegenschaften zu verschaffen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der Vater des BF wäre Opfer dieser Machenschaften geworden, und aufgrund seines Strebens nach Gerechtigkeit bestünde nun auch für die Familie, einschließlich des BF, die Gefahr einer Rache durch den Mann bzw. seine Komplizen. Der BF sehe sich einer ersten Gefahr ausgesetzt, da eine - gesteigert - landesweit gut vernetzte kriminelle Gruppe ihre Beziehungen nutzte, um den BF und seine Familie für die von ihnen gewagten Versuche, die Rückgabe ihres Grundstückes gerichtlich zu erwirken, zur Rechenschaft zu ziehen. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, warum dann gerade der BF – und nicht etwa sein Vater – ausgereist ist, hatte ersterer zwar vor dem erkennenden Richter – ohnehin bereits gesteigert – erstmals erwähnt, dass es sich beim Verfolger um eine einflussreiche Person mit einer bewaffneten Bande handelte, sodass insgesamt auch die weitere Steigerung in der Stellungnahme, die ohnehin als Vermutung in den Raum gestellt wurde, das Ganze wäre sozusagen ein Geschäftsmodell dieser landesweit gut vernetzten kriminellen Vereinigung, in der sein Bedroher „höchstwahrscheinlich“ Mitglied sei, vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen auch nicht glaubwürdig ist. Somit ist das gesamte Vorbringen wegen der vielen Widersprüche, der sehr vagen Schilderungen und auch der Steigerungen nicht glaubwürdig und ist es dem BF in einer Gesamtschau nicht gelungen, seine Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. Gesteigert und oberflächlich brachte der BF erstmals in der Verhandlung vor, er hätte an diesen Bauernprotesten teilgenommen, die zurzeit auch in Indien stattfänden. Die Polizei habe „uns“ dann geschlagen. „Das ist das Einzige.“ Dass er dies beim BFA nicht erwähnt hat, versuchte er damit zu begründen, man habe ihn diesbezüglich nichts gefragt. Nachgefragt, was konkret ihm wegen der Teilnahme an den Bauernprotesten wiederfahren sei, und wann und wo er genau an diesen Protesten teilgenommen hätte, antwortete der BF vage: „Ich habe sehr häufig teilgenommen. Jedes Mal, wenn es organisiert wurde, war ich dabei. In unserem Bezirk und in der Stadt. Auch in Neu-Delhi wurde monatelang protestiert, da habe ich auch teilgenommen.“ Und: „Sie haben uns mit Schlagstöcken versucht wegzujagen. Auch mit Wasser und Tränengas wurden wir attackiert. Aber festgenommen wurden wir nicht.“ Teilgenommen hätten unzählige Personen, er wisse nicht, wie viele. (VHS S. 9) Abgesehen davon, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der BF das Ganze spätestens bei dem BFA als Fluchtgrund vorgebracht hätte, wenn er tatsächlich teilgenommen hätte, diese Schilderungen ebenfalls sehr vage blieben und nicht lebensnah geschildert wurden und die Teilnahme des BF an den Protesten deshalb schon an sich nicht glaubwürdig ist, ist auch darauf hinzuweisen, dass er nicht festgenommen wurde und es unzählige Demonstranten gab, sodass er mit keinen Konsequenzen zu rechnen hätte, wenn die Geschichte stimmte. Dass er persönlich Polizeigewalt ausgesetzt war, konnte er auch nicht glaubhaft machen zumal er immer von „uns“ – der Gesamtheit der unzähligen Demonstranten - sprach. Zusammengefasst konnte der BF auch nicht glaubhaft machen, wegen der Teilnahme an den Bauernprotesten, die in Indien 2021 stattgefunden haben, von Verfolgung durch staatliche Organe bedroht zu sein. Weitere Verfolgungsgründe wurden vom BF weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage Hinweise auf eine sonstige Bedrohung des BF. 3.3.
  15. Auch eine fehlende staatliche Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit vor der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der BF vor der Behörde angab, dass sowohl die ursprüngliche Klage neun Monate später noch anhängig sei und er auch wegen der Drohungen bei der Polizei und über seinen Anwalt Anzeige erstattet hätte, wobei er den Verfahrensstand nicht kenne, was aber noch nicht für eine Untätigkeit der Gerichte und Behörden spricht, wenn auch in der Beschwerde (erstmals) vage in den Raum gestellt wurde, es sei zwar richtig, dass sich der BF an die Polizei gewandt habe, jedoch wäre ihm dort nicht geholfen worden und vielmehr die Polizei untätig geblieben, weshalb ihm staatlicher Schutz nicht zur Verfügung stünde. Dass die Polizei untätig geblieben seien geht aus den Angaben des BF selbst jedoch nicht hervor. Auch vor dem erkennenden Richter gab der BF im Übrigen an, wegen des Betrugs habe sein Vater eine Beschwerde bei Gericht eingereicht, dieses Verfahren sei im Laufen. (VHS S. 10) Eine Untätigkeit behauptete er persönlich somit auch hier nicht einmal, zumal er erklärte, er wolle hierbleiben bis das Urteil über den Grundstücksstreit da sei, auch wenn solche Verfahren lange dauerten (VHS S. 11) Wenn auch das BVwG nicht verkennt, dass laut den Länderberichten die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei defizitär ist (AA 5.6.2023) und Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei nach wie vor ein Problem darstellen (FH 2023; vgl. AA 5.6.2023), was sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung niederschlägt und damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen hat (AA 5.6.2023), so sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, hat die Regierung das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt und ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 20.3.2023b). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor (USDOS 12.4.2022). Mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz aus dem Jahr 2013 wurden unabhängige nationale und bundesstaatliche Stellen geschaffen, die Beschwerden über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, diesen Vorwürfen nachgehen und Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. (FH 2023)Wenn auch das BVwG nicht verkennt, dass laut den Länderberichten die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei defizitär ist (AA 5.6.2023) und Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei nach wie vor ein Problem darstellen (FH 2023; vergleiche AA 5.6.2023), was sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung niederschlägt und damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen hat (AA 5.6.2023), so sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, hat die Regierung das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt und ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 20.3.2023b). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor (USDOS 12.4.2022). Mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz aus dem Jahr 2013 wurden unabhängige nationale und bundesstaatliche Stellen geschaffen, die Beschwerden über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, diesen Vorwürfen nachgehen und Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. (FH 2023) Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, wenn es auch im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen und Korruption auf den unteren Ebenen kommt. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, bei denen es um Amtsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 20.3.2023b). Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Auch die beiden – überdies älteren – in der Beschwerde zitierten ACCORD-Anfragebeantwortungen lassen nicht den Schluss zu, dass in Indien insgesamt das Rechtssystem nicht funktionieren oder dem BF bei Grundstücksstreitigkeiten kein staatlicher Schutz zuteilwürde. Somit kann – selbst bei Wahrunterstellung der nicht glaubhaften Fluchtgeschichte – trotz der oft schwierigen Durchsetzung der Antikorruptionsbemühungen insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat nicht schutzwillig oder –fähig wäre. 3.3.
  16. Selbst wenn man bei der ins Treffen geführten Verfolgungshandlung von einer asylrelevanten Intensität der Bedrohung des BF ausgehen würde, könnte dieser vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftsstaates außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion Sicherheit erlangen. Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Auch sonst lassen sich den Länderberichten keine Gründe entnehmen, warum dem BF eine Niederlassung in anderen Teilen Indiens nicht zumutbar sein sollte.Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Auch sonst lassen sich den Länderberichten keine Gründe entnehmen, warum dem BF eine Niederlassung in anderen Teilen Indiens nicht zumutbar sein sollte. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und fällt nicht in eine vulnerable Gruppe. Er hat in Indien zwölf Jahre die Schule absolviert und war als Landwirt sowie zeitweise auch als Fahrer tätig. Er wurde in Indien sozialisiert und beherrscht die Landessprache Punjabi als Muttersprache sowie Englisch und Hindi. Somit ist es ihm möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen und sich – etwa durch Gelegenheitsarbeiten – ein notwendiges Auskommen zu sichern. Es ist auch unter Berücksichtigung der Länderberichte nicht ersichtlich, dass er in anderen Landesteilen als Angehöriger der Sikh wegen seiner Religionszugehörigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Diskriminierung zu befürchten hätte, wie in der Beschwerde unsubstantiiert behauptet. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB New Delhi 8.2021). Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 29.9.2023). Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. (ÖB New Delhi 7.2023). Auch dass der BF – wie lediglich vage angedeutet - in einem anderen Landesteil ohne entsprechende Kontakte keine Arbeit finden würde, weil er nur über Berufserfahrung als Landwirt verfügt, ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht plausibel, zumal er auch im Bundesgebiet in der Lage ist, sich sein Einkommen außerhalb der Landwirtschaft zu verdienen und somit auch in Indien Erwerbstätigkeiten durchführen könnte, für die keine entsprechende Berufserfahrung nötig ist. Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren (IOM 8.2022). 3.3.
  17. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher nicht von einer ernsthaften bzw. asylrelevanten aktuellen Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Indien nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet. Wenn in der Stellungnahme vom 20.03.2024 vorgebracht wurde, dass in der Region Punjab verschiedene aufständische Gruppen aktiv seien, indem sie immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verübten, und dort Sicherheitsbehörden besondere Befugnisse zur Durchsuchung und Verhaftung ohne Haftbefehl hätten, weshalb sie angesichts der Korruption zu einem Instrument in den Händen von Kriminellen werden könnten, so ist im Hinblick auf die Länderinformationen die Schwelle des Art. 3 EMRK bei Weitem nicht erreicht und zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern der BF von diesen Problemen betroffen sein sollte, zumal die Fluchtgeschichte unglaubwürdig ist und die Sicherheitsbehörden somit auch nicht von Kriminellen als Instrument gegen ihn eingesetzt würden. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Indien nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet. Wenn in der Stellungnahme vom 20.03.2024 vorgebracht wurde, dass in der Region Punjab verschiedene aufständische Gruppen aktiv seien, indem sie immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verübten, und dort Sicherheitsbehörden besondere Befugnisse zur Durchsuchung und Verhaftung ohne Haftbefehl hätten, weshalb sie angesichts der Korruption zu einem Instrument in den Händen von Kriminellen werden könnten, so ist im Hinblick auf die Länderinformationen die Schwelle des Artikel 3, EMRK bei Weitem nicht erreicht und zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern der BF von diesen Problemen betroffen sein sollte, zumal die Fluchtgeschichte unglaubwürdig ist und die Sicherheitsbehörden somit auch nicht von Kriminellen als Instrument gegen ihn eingesetzt würden. Der BF hat in Indien zwölf Jahre die Schule absolviert, war als Landwirt sowie zeitweise auch als Fahrer tätig und konnte sich auch im Bundesgebiet seinen Unterhalt verdienen. Er wurde in Indien sozialisiert und beherrscht eine Landessprache (Punjabi) als Muttersprache sowie Englisch und HIndi. Zudem leben nach wie vor die Eltern und eine Schwester sowie die Kinder im Herkunftsort. Auch wenn der BF vor dem erkennenden Richter angab, er müsse für die Lebenserhaltungskosten seiner Eltern und Kinder aufkommen und die Miete zahlen, so ist er dennoch gesund, arbeitsfähig und in der Lage, für sich und seine Angehörigen den notwendigen Unterhalt zu erwerben, zumal er auch nur vage vorbrachte, die Eltern hätten kein Einkommen (VHS S. 5). Zwar war der Vater im Jahr 2022 62 Jahre alt, was durchaus glaubwürdig macht, dass er sich in Pension befindet (AS 5), jedoch geht aus den Länderberichten auch hervor, dass – wenn auch nicht im hiesigen Ausmaß – in Indien durchaus ein Sozialsystem existiert und gerade die S

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