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{'item': 'W287 2273049-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 688Art. 4§ 1Art. 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW287 2273049-1 Spruch, W287 2273049-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie seine personenbezogenen Daten in einem Antrag auf Sicherstellung des Vermächtnisses an das Bezirksgericht XXXX sowie an den Notar XXXX als Gerichtskommissär übermittelt hat.Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie seine personenbezogenen Daten in einem Antrag auf Sicherstellung des Vermächtnisses an das Bezirksgericht römisch 40 sowie an den Notar römisch 40 als Gerichtskommissär übermittelt hat. I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Am 31.05.2022 brachte XXXX (in weiterer Folge „Beschwerdeführer“) eine Datenschutzbeschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“ oder „belangte Behörde“) ein, in der er zusammengefasst behauptete, dass Frau XXXX (in weiterer Folge „mitbeteiligte Partei“) ihn in seinem Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1 Abs. 1 DSG verletzt habe und gegen Art. 5 und 6 DSGVO verstoßen habe. Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens nach dem Vater des Beschwerdeführers in einem in ihrem Auftrag erstellten anwaltlichen Schreiben an das Bezirksgericht XXXX und den Notar XXXX Informationen über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers offengelegt. 1. Am 31.05.2022 brachte römisch 40 (in weiterer Folge „Beschwerdeführer“) eine Datenschutzbeschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“ oder „belangte Behörde“) ein, in der er zusammengefasst behauptete, dass Frau römisch 40 (in weiterer Folge „mitbeteiligte Partei“) ihn in seinem Grundrecht auf Datenschutz gem. Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt habe und gegen Artikel 5 und 6 DSGVO verstoßen habe. Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens nach dem Vater des Beschwerdeführers in einem in ihrem Auftrag erstellten anwaltlichen Schreiben an das Bezirksgericht römisch 40 und den Notar römisch 40 Informationen über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers offengelegt. 2. Die mitbeteiligte Partei erstattete mit Schreiben vom 17.11.2022 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um ihren ehemaligen Lebensgefährten handle. Im gegenständlichen anwaltlichen Schreiben seien keine konkreten Vermögensverhältnisse offengelegt worden. Darüber hinaus handle es sich bei den betreffenden Daten ohnehin um keine personenbezogenen Daten. Eine Weitergabe sei zudem gerechtfertigt, da eine Interessenabwägung zwischen ihren Rechten als Vermächtnisnehmerin und den Rechten des Beschwerdeführers auf Datenschutz zu ihren Gunsten ausgehe. Zusätzlich wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass sie ihr Vermächtnis nach wie vor nicht vollständig vom Beschwerdeführer (und Erben im Verlassenschaftsverfahren) ausgehändigt bekommen habe. 3. Mit Stellungnahme vom 05.12.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund einer langjährigen Lebensgemeinschaft Einblick in seine Vermögensverhältnisse gehabt habe. Nach dem Tod seines Vaters habe er von der Einsetzung der mitbeteiligten Partei als Vermächtnisnehmerin erfahren. Es habe keine gesetzliche Grundlage bestanden, eine Sicherstellung des Vermächtnisses in die Wege zu leiten. Durch die Aussagen der mitbeteiligten Partei sei es sowohl für das Bezirksgericht XXXX als auch den zuständigen Notar möglich gewesen, sich ein Bild über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu verschaffen. 3. Mit Stellungnahme vom 05.12.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund einer langjährigen Lebensgemeinschaft Einblick in seine Vermögensverhältnisse gehabt habe. Nach dem Tod seines Vaters habe er von der Einsetzung der mitbeteiligten Partei als Vermächtnisnehmerin erfahren. Es habe keine gesetzliche Grundlage bestanden, eine Sicherstellung des Vermächtnisses in die Wege zu leiten. Durch die Aussagen der mitbeteiligten Partei sei es sowohl für das Bezirksgericht römisch 40 als auch den zuständigen Notar möglich gewesen, sich ein Bild über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu verschaffen. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2023 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte sie aus, dass es sich bei den Informationen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers um Daten iSd. DSGVO bzw. des DSG handle und diese somit auch dem Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 Abs. 1 DSG unterliegen, jedoch eine Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers und den Rechtsschutzinteressen der mitbeteiligten Partei iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu erfolgen habe. Da es sich um die (

  1. i)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen bzw. einen Dritten handle, (
  2. ii)die Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu Verwirklichung des berechtigten Interesses notwendig sei und (iii) keine Grundrechte bzw. Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person das wahrgenommene berechtigte Interesse überwiegen würden, falle die Interessenabwägung zu Gunsten der mitbeteiligten Partei aus. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2023 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte sie aus, dass es sich bei den Informationen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers um Daten iSd. DSGVO bzw. des DSG handle und diese somit auch dem Recht auf Geheimhaltung iSd. Paragraph eins, Absatz eins, DSG unterliegen, jedoch eine Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers und den Rechtsschutzinteressen der mitbeteiligten Partei iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu erfolgen habe. Da es sich um die (
  3. i)Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den Verantwortlichen bzw. einen Dritten handle, (
  4. ii)die Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu Verwirklichung des berechtigten Interesses notwendig sei und (iii) keine Grundrechte bzw. Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person das wahrgenommene berechtigte Interesse überwiegen würden, falle die Interessenabwägung zu Gunsten der mitbeteiligten Partei aus. 5. Mit Beschwerde vom 30.03.2023 monierte der Beschwerdeführer die erfolgte Interessenabwägung zu seinen Lasten und führte aus, dass eine solche keine Relevanz für die gegenständliche Datenschutzverletzung habe. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass der Antrag auf Sicherstellung des Vermächtnisses von der mitbeteiligten Partei am 09.06.2022 zurückgezogen worden sei, nachdem das Bezirksgericht XXXX mit Schreiben vom 03.06.2022 darauf hingewiesen habe, dass im konkreten Fall nur die Rechtsinstitute der Vermächtnisklage nach den §§ 160 ff AußStrG oder allenfalls die Nachlassseparation iSd. § 812 ABGB offen stünden, nicht jedoch eine „Sicherstellung“ nach § 688 ABGB.5. Mit Beschwerde vom 30.03.2023 monierte der Beschwerdeführer die erfolgte Interessenabwägung zu seinen Lasten und führte aus, dass eine solche keine Relevanz für die gegenständliche Datenschutzverletzung habe. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass der Antrag auf Sicherstellung des Vermächtnisses von der mitbeteiligten Partei am 09.06.2022 zurückgezogen worden sei, nachdem das Bezirksgericht römisch 40 mit Schreiben vom 03.06.2022 darauf hingewiesen habe, dass im konkreten Fall nur die Rechtsinstitute der Vermächtnisklage nach den Paragraphen 160, ff AußStrG oder allenfalls die Nachlassseparation iSd. Paragraph 812, ABGB offen stünden, nicht jedoch eine „Sicherstellung“ nach Paragraph 688, ABGB. 6. Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 19.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verwies in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. 7. Mit Schreiben vom 13.09.2023 (OZ 3) sowie mit Stellungnahme vom 21.09.2023 (OZ 4) wiederholten der Beschwerdeführer sowie die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer wurde von seinem verstorbenen Vater testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt. Der mitbeteiligten Partei und ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vermachte der Vater des Beschwerdeführers sein gesamtes Geld- und Sparvermögen. Am 09.05.2022 richtete die mitbeteiligte Partei vertreten durch XXXX Rechtsanwälte an den Notar XXXX als Gerichtskommissär sowie an das Bezirksgericht XXXX als Verlassenschaftsgericht einen Antrag auf Sicherstellung des Vermächtnisses und führte darin aus wie folgt (Fehler im Original):Am 09.05.2022 richtete die mitbeteiligte Partei vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte an den Notar römisch 40 als Gerichtskommissär sowie an das Bezirksgericht römisch 40 als Verlassenschaftsgericht einen Antrag auf Sicherstellung des Vermächtnisses und führte darin aus wie folgt (Fehler im Original): „

§ 688

ABGB kann in allen Fällen, in den ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, auch ein Vermächtnisnehmer – wie hier die Antragstellerin – die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen. Zumal der Erbe nach dem verstorbenen XXXX das Vermächtnis nicht anerkennt und die Erfüllung der damit einhergehenden Forderung der Antragstellerin verweigert und dieser entsprechende Informationen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Erben fehlen bzw. davon auszugehen ist, dass sich dieser in ungünstigen Vermögensverhältnissen befindet und ihren berechtigten Anspruch nicht erfüllen wird, kommt es zu einer konkreten Gefährdung der Legatsforderung der Antragstellerin, sodass der Anspruch der Antragstellerin auf Sicherstellung ihres Vermächtnisses jedenfalls zu Recht besteht.“„

Paragraph 688, ABGB kann in allen Fällen, in den ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, auch ein Vermächtnisnehmer – wie hier die Antragstellerin – die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen. Zumal der Erbe nach dem verstorbenen römisch 40 das Vermächtnis nicht anerkennt und die Erfüllung der damit einhergehenden Forderung der Antragstellerin verweigert und dieser entsprechende Informationen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Erben fehlen bzw. davon auszugehen ist, dass sich dieser in ungünstigen Vermögensverhältnissen befindet und ihren berechtigten Anspruch nicht erfüllen wird, kommt es zu einer konkreten Gefährdung der Legatsforderung der Antragstellerin, sodass der Anspruch der Antragstellerin auf Sicherstellung ihres Vermächtnisses jedenfalls zu Recht besteht.“ Das Bezirksgericht XXXX wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass sie eine Nachlassseparation (nicht aber eine Sicherstellung des Vermächtnisses) begehren oder Vermächtnisklage einbringen könne. Die mitbeteiligte Partei zog daraufhin am 09.06.2022 ihren Antrag auf Sicherstellung des Vermächtnisses zurück. Das Bezirksgericht römisch 40 wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass sie eine Nachlassseparation (nicht aber eine Sicherstellung des Vermächtnisses) begehren oder Vermächtnisklage einbringen könne. Die mitbeteiligte Partei zog daraufhin am 09.06.2022 ihren Antrag auf Sicherstellung des Vermächtnisses zurück. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers:

Art. 4

Z 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Artikel 4

, Ziffer eins, DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Art. 4 Z 1 DSGVO ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst sowohl Tatsachen als auch Werturteile. Insbesondere können auch Vermutungen, Werturteile oder auch Prognosen, die sich auf eine natürliche Person beziehen unter den Begriff subsumiert werden (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO Rz 5 ff [Stand 1.12.2020, rdb.at]; EuGH 20.12.2017, C-434/16). Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst sowohl Tatsachen als auch Werturteile. Insbesondere können auch Vermutungen, Werturteile oder auch Prognosen, die sich auf eine natürliche Person beziehen unter den Begriff subsumiert werden (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO Rz 5 ff [Stand 1.12.2020, rdb.at]; EuGH 20.12.2017, C-434/16). Es ist evident, dass die im Antrag auf Sicherstellung genannten Daten daher personenbezogene Daten des Beschwerdeführers sind. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht unmittelbar namentlich genannt, er ist jedoch als Alleinerbe nach dem im Antrag genannten Erblasser eindeutig identifizierbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um sensible Daten iSd Art. 9 DSGVO, zumal Daten über Vermögensverhältnisse bzw. die wirtschaftliche Situation eines Betroffenen nicht in Art. 9 Abs. 1 DSGVO angeführt sind.Es ist evident, dass die im Antrag auf Sicherstellung genannten Daten daher personenbezogene Daten des Beschwerdeführers sind. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht unmittelbar namentlich genannt, er ist jedoch als Alleinerbe nach dem im Antrag genannten Erblasser eindeutig identifizierbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um sensible Daten iSd Artikel 9, DSGVO, zumal Daten über Vermögensverhältnisse bzw. die wirtschaftliche Situation eines Betroffenen nicht in Artikel 9, Absatz eins, DSGVO angeführt sind. Eine „Verarbeitung“ iSd Art. 4 Z 2 DSGVO bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Da die Informationen im Rahmen des Antrags der mitbeteiligten Partei an das Gericht bzw. den abhandelnden Notar übermittelt wurden, liegt jedenfalls eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Eine „Verarbeitung“ iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Da die Informationen im Rahmen des Antrags der mitbeteiligten Partei an das Gericht bzw. den abhandelnden Notar übermittelt wurden, liegt jedenfalls eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. 3.2. Verantwortlicher: „Verantwortlicher“ ist

Art. 4

Z 7 DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. „Verantwortlicher“ ist

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Für den vorliegenden Sachverhalt stellt sich sohin die Frage, ob die mitbeteiligte Partei selbst oder ihre rechtsfreundliche Vertretung als Verantwortliche zu sehen ist. Nach Ansicht sowohl der Art. 29-Datenschutzgruppe als auch des European Data Protection Boards ist in Bezug auf Rechtsanwaltskanzleien davon auszugehen, dass zwar die jeweiligen Mandanten die Kanzleien beauftragen, letztere jedoch selbständig darüber entscheiden, welche Informationen auf welche Art und Weise verarbeitet werden (vgl. Art. 29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 1/2010 zu den Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“, WP 169, vom 16.02.2010, S. 35; EDSA – Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Rz 27). Es handelt sich daher in der Regel um ein Auftragsverhältnis, in welchem der Beauftragte selbständig über das Vorgehen entscheidet (vgl. BVwG vom 27.09.2018, W214 2127449-1). Dementsprechend führt Hödl aus, dass es für die Zuschreibung der Verantwortlicheneigenschaft irrelevant ist, ob der Verantwortliche die verarbeiteten Daten in seiner Macht hat oder nicht und dass als „Mittel“ iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO auch die Art und Weise der Verarbeitung zu verstehen ist (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO Rz 76 ff).Nach Ansicht sowohl der Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e, als auch des European Data Protection Boards ist in Bezug auf Rechtsanwaltskanzleien davon auszugehen, dass zwar die jeweiligen Mandanten die Kanzleien beauftragen, letztere jedoch selbständig darüber entscheiden, welche Informationen auf welche Art und Weise verarbeitet werden vergleiche Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e,, Stellungnahme 1 aus 2010, zu den Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“, WP 169, vom 16.02.2010, S. 35; EDSA – Leitlinien 07 aus 2020, zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Rz 27). Es handelt sich daher in der Regel um ein Auftragsverhältnis, in welchem der Beauftragte selbständig über das Vorgehen entscheidet vergleiche BVwG vom 27.09.2018, W214 2127449-1). Dementsprechend führt Hödl aus, dass es für die Zuschreibung der Verantwortlicheneigenschaft irrelevant ist, ob der Verantwortliche die verarbeiteten Daten in seiner Macht hat oder nicht und dass als „Mittel“ iSd. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO auch die Art und Weise der Verarbeitung zu verstehen ist vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 76 ff). Im Sinne dieser Ausführungen entschied das BVwG wiederholt, dass es sich bei Rechtsanwälten und Gerichtssachverständigen um „Verantwortliche“ handelt (BVwG vom 04.01.2024, W298 2266986-1; BVwG vom 23.01.2020, W214 2196366-3; vgl auch DSB-D122.299/0003-DSB/2015). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Ausnahmefall die konkreten Mittel vom Auftraggeber vorgegeben werden. So zum Beispiel wurde eine Privatdetektei nicht als verantwortlich angesehen, weil im zugrundeliegenden Fall die Art, Dauer und der Ort der Überwachung konkret von der Mandantin vorgegeben wurden und die Detektei per se nur beratend und ausführend tätig wurde (BVwG vom 25.06.2019, W258 2188466-1).Im Sinne dieser Ausführungen entschied das BVwG wiederholt, dass es sich bei Rechtsanwälten und Gerichtssachverständigen um „Verantwortliche“ handelt (BVwG vom 04.01.2024, W298 2266986-1; BVwG vom 23.01.2020, W214 2196366-3; vergleiche auch DSB-D122.299/0003-DSB/2015). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Ausnahmefall die konkreten Mittel vom Auftraggeber vorgegeben werden. So zum Beispiel wurde eine Privatdetektei nicht als verantwortlich angesehen, weil im zugrundeliegenden Fall die Art, Dauer und der Ort der Überwachung konkret von der Mandantin vorgegeben wurden und die Detektei per se nur beratend und ausführend tätig wurde (BVwG vom 25.06.2019, W258 2188466-1). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die von der mitbeteiligten Partei beauftragte Rechtsanwaltskanzlei als Verantwortliche für die konkrete Datenverarbeitung anzusehen ist: Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die mitbeteiligte Partei ihre rechtsfreundliche Vertretung konkret angewiesen und ihr vorgegeben hat, wie die Sicherstellung ihres Vermächtnisses zu erfolgen hat und welchen Antrag unter Verwendung welcher Daten sie stellen möge. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei ihre rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen einer üblichen Mandantenbeziehung beauftragt hat, dafür zu sorgen, dass ihr Vermächtnis gesichert wird, und die beauftragte Kanzlei sodann entschieden hat, in welcher Form und mit welchem konkreten Vorbringen ein Antrag einzubringen ist. Die Datenschutzbeschwerde wäre daher bereits mangels Verantwortlicheneigenschaft der mitbeteiligten Partei abzuweisen gewesen. 3.3. Die Beschwerde erweist sich darüber hinaus aber auch in inhaltlicher Hinsicht – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – als nicht berechtigt: 3.3.1. Zum Recht auf Geheimhaltung:

§ 1Abs.

1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in die Datenverarbeitung eingewilligt hat oder dass lebenswichtige Interessen des Beschwerdeführers tangiert sind. In Frage kommt daher lediglich eine Verarbeitung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen der mitbeteiligten Partei. 3.3.2. Zum Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO:3.3.2. Zum Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Im Zuge dieser Interessenabwägung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) Vorliegen eines berechtigten Interesses, (ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten, um dieses Interesse zu verfolgen, (iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 71 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Im Zuge dieser Interessenabwägung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (

  1. i)Vorliegen eines berechtigten Interesses, (
  2. ii)Erforderlichkeit der Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten, um dieses Interesse zu verfolgen, (iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 71 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Das Interesse der mitbeteiligten Partei bestand darin, ihre Ansprüche auf ihr Vermächtnis zu sichern. Der Vermächtnisnehmer hat als Nachlassgläubiger die Rechte nach §§ 811 f ABGB sowie unter den allgemeinen Voraussetzungen auch das Recht zur Sicherstellung nach den Bestimmungen der EO (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 688 (Stand 1.11.2014, rdb.
  3. at)Rz 1). Damit steht fest, dass ein Vermächtnisnehmer dem Grunde nach über Möglichkeiten und Rechtsbehelfe verfügt, sein Vermächtnis zu sichern, und dass zu diesem Zweck eine Eingabe beim Verlassenschaftsgericht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist naturgemäß auch eine Darstellung des Sachverhaltes notwendig, hier also eine Darstellung jener Anhaltspunkte, weshalb das Vermächtnis gefährdet erscheint. Das Interesse der mitbeteiligten Partei bestand darin, ihre Ansprüche auf ihr Vermächtnis zu sichern. Der Vermächtnisnehmer hat als Nachlassgläubiger die Rechte nach Paragraphen 811, f ABGB sowie unter den allgemeinen Voraussetzungen auch das Recht zur Sicherstellung nach den Bestimmungen der EO (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 688, (Stand 1.11.2014, rdb.
  4. at)Rz 1). Damit steht fest, dass ein Vermächtnisnehmer dem Grunde nach über Möglichkeiten und Rechtsbehelfe verfügt, sein Vermächtnis zu sichern, und dass zu diesem Zweck eine Eingabe beim Verlassenschaftsgericht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist naturgemäß auch eine Darstellung des Sachverhaltes notwendig, hier also eine Darstellung jener Anhaltspunkte, weshalb das Vermächtnis gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber im konkreten Fall ein Interesse daran, dass seine personenbezogenen Daten nicht Dritten offengelegt werden. Im vorliegenden Fall sah die mitbeteiligte Partei die Ausfolgung des Vermächtnisses aufgrund der Vermögenslage des Beschwerdeführers gefährdet. Dem Verlassenschaftsgericht sowie dem Gerichtskommissär wurden die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers lediglich vage und unspezifiziert dargelegt. Zudem wurden diese Daten nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis ausschließlich zur Sicherung des Vermächtnisses im Rahmen eines Antrags bei Gericht offengelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei mit der Offenlegung der Daten einen legitimen Zweck verfolgte und die Offenlegung für diesen Zweck auch erforderlich und nicht exzessiv war. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitung allein deshalb unrechtmäßig gewesen sein soll, weil die mitbeteiligte Partei ihren Antrag explizit auf § 688 ABGB gestützt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht ausschlaggebend sein kann, ob der Antrag letztlich erfolgreich ist und ob der inhaltlich auf eine Sicherung des Vermächtnisses gerichtete Antrag auch auf die korrekt bezeichnete Norm gestützt wurde, zumal dies ausschließlich vom Verlassenschaftsgericht zu beurteilen ist. Auch im Fall eines Antrags nach § 812 ABGB hat der Antragsteller eine Gefährdungslage darzustellen und darzulegen, dass ohne Absonderung die Einbringlichkeit seiner Forderung gefährdet wäre. Die Darstellung der Vermögenssituation des Beschwerdeführers als Erben zu diesem Zweck ist – wie bereits oben ausgeführt – geeignet und auch erforderlich, sodass eine falsche Bezeichnung des Antrags nicht schaden kann, zumal es sich bei § 688 ABGB um eine Verweisnorm ohne normativen Gehalt (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 688 (Stand 1.11.2014, rdb.
  5. at)Rz 1 und 2 unter Verweis auf OGH 13.9.2012, 6 Ob 74/12v, EvBl 2013/22 (Rohrer/Bittner)) handelt und eine Umdeutung eines ursprünglich auf § 688 ABGB gestützten Antrages in einen Antrag auf Nachlassseparation nach § 812 ABGB denkbar erscheint (vgl. dazu OGH 27.01.2010, OGH 3 Ob 260/09w). Die Tatsache, dass die mitbeteiligte Partei ihren ursprünglich gestellten Antrag wieder zurückgezogen und keinen weiteren Antrag eingebracht hat, kann daher nicht dazu führen, dass die Datenverarbeitung als unrechtmäßig anzusehen ist.Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitung allein deshalb unrechtmäßig gewesen sein soll, weil die mitbeteiligte Partei ihren Antrag explizit auf Paragraph 688, ABGB gestützt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht ausschlaggebend sein kann, ob der Antrag letztlich erfolgreich ist und ob der inhaltlich auf eine Sicherung des Vermächtnisses gerichtete Antrag auch auf die korrekt bezeichnete Norm gestützt wurde, zumal dies ausschließlich vom Verlassenschaftsgericht zu beurteilen ist. Auch im Fall eines Antrags nach Paragraph 812, ABGB hat der Antragsteller eine Gefährdungslage darzustellen und darzulegen, dass ohne Absonderung die Einbringlichkeit seiner Forderung gefährdet wäre. Die Darstellung der Vermögenssituation des Beschwerdeführers als Erben zu diesem Zweck ist – wie bereits oben ausgeführt – geeignet und auch erforderlich, sodass eine falsche Bezeichnung des Antrags nicht schaden kann, zumal es sich bei Paragraph 688, ABGB um eine Verweisnorm ohne normativen Gehalt (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 688, (Stand 1.11.2014, rdb.
  6. at)Rz 1 und 2 unter Verweis auf OGH 13.9.2012, 6 Ob 74/12v, EvBl 2013/22 (Rohrer/Bittner)) handelt und eine Umdeutung eines ursprünglich auf Paragraph 688, ABGB gestützten Antrages in einen Antrag auf Nachlassseparation nach Paragraph 812, ABGB denkbar erscheint vergleiche dazu OGH 27.01.2010, OGH 3 Ob 260/09w). Die Tatsache, dass die mitbeteiligte Partei ihren ursprünglich gestellten Antrag wieder zurückgezogen und keinen weiteren Antrag eingebracht hat, kann daher nicht dazu führen, dass die Datenverarbeitung als unrechtmäßig anzusehen ist. Insgesamt betrachtet liegen damit keine Umstände vor, aufgrund derer das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers gegenüber dem Interesse der mitbeteiligten Partei an der Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen überwiegen würde. Zum einen waren die Ausführungen abstrakt geeignet den rechtlichen Standpunkt der mitbeteiligten Partei zu stützen, zum anderen haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der in Rede stehende Antrag nur deshalb gestellt wurde, um die Vermögenslage des Beschwerdeführers gegenüber Dritten offenzulegen. Umstände, aufgrund derer das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers gegenüber dem Interesse der mitbeteiligten Partei an der Sicherung ihres Vermächtnisses überwiegen würde, liegen daher insgesamt nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH am 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG auf die Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH am 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W287.2273049.1.00

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