4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 15.03.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht die Aktenteile
4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen Prüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Begründend wurde darin seitens der Behörde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer (BF) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bestehe. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich daher bereits im Grunde als zulässig. Eine bereits für den 27.01.2024 organisierte Abschiebung des BF sei nur deshalb storniert worden, weil der BF am 10.01.2024 einen Asylantrag gestellt habe, der jedoch mit Bescheid der Behörde vom 14.02.2024 abgewiesen worden sei.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sei auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G sei ebenfalls nicht erteilt worden, die aufschiebende Wirkung der vom BF am 13.03.2024 dagegen erhobenen Beschwerde sei
Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe am Verfahren nicht mitgewirkt. Er sei zudem zwischenzeitlich untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheine im Lichte seines bisherigen Verhaltens als verhältnismäßig. Die Behörde habe bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Eine Abschiebung innerhalb der maximal zulässigen Anhaltedauer sei möglich. Nach heutigem Stand sei damit zu rechnen, dass der Abschiebung des BF keine Hindernisse entgegenstehen. Mit Schreiben vom 15.03.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht die Aktenteile
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen Prüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Begründend wurde darin seitens der Behörde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer (BF) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich daher bereits im Grunde als zulässig. Eine bereits für den 27.01.2024 organisierte Abschiebung des BF sei nur deshalb storniert worden, weil der BF am 10.01.2024 einen Asylantrag gestellt habe, der jedoch mit Bescheid der Behörde vom 14.02.2024 abgewiesen worden sei.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sei auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG sei ebenfalls nicht erteilt worden, die aufschiebende Wirkung der vom BF am 13.03.2024 dagegen erhobenen Beschwerde sei
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt worden. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe am Verfahren nicht mitgewirkt. Er sei zudem zwischenzeitlich untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheine im Lichte seines bisherigen Verhaltens als verhältnismäßig. Die Behörde habe bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Eine Abschiebung innerhalb der maximal zulässigen Anhaltedauer sei möglich. Nach heutigem Stand sei damit zu rechnen, dass der Abschiebung des BF keine Hindernisse entgegenstehen. In einer Stellungnahme vom 19.03.2024 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF (BBU GmbH) ausgeführt, dass sich der BF seit 24.11.2023 durchgehend in Schubhaft befinde. Die Behörde habe nicht dargelegt, wann mit dem Abschluss des nach wie vor anhängigen Asylverfahrens zu rechnen sei. Frau XXXX sei nach wie vor bereit, den BF bei sich aufzunehmen und hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse zu unterstützen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei unverhältnismäßig und könne der Sicherungsbedarf durch ein gelinderes Mittel (periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme) gedeckt werden. Der BF sei jedenfalls bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Zum Beweis eines gesicherten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, sowie zum Beweis seiner Kooperationsbereitschaft, wurde zudem die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XXXX beantragt.In einer Stellungnahme vom 19.03.2024 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF (BBU GmbH) ausgeführt, dass sich der BF seit 24.11.2023 durchgehend in Schubhaft befinde. Die Behörde habe nicht dargelegt, wann mit dem Abschluss des nach wie vor anhängigen Asylverfahrens zu rechnen sei. Frau römisch 40 sei nach wie vor bereit, den BF bei sich aufzunehmen und hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse zu unterstützen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei unverhältnismäßig und könne der Sicherungsbedarf durch ein gelinderes Mittel (periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme) gedeckt werden. Der BF sei jedenfalls bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Zum Beweis eines gesicherten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, sowie zum Beweis seiner Kooperationsbereitschaft, wurde zudem die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau römisch 40 beantragt. In einem weiteren Schreiben vom 20.03.2024 nahm die Behörde erneut Stellung und führte darin aus, dass sich der BF seit 20 Jahren in Österreich befinde, aber erst jetzt im Angesicht seiner drohenden Abschiebung einen Asylantrag gestellt habe. Die bisherige Verzögerung sei einzig und allein auf das Verhalten des BF zurückzuführen, der mit der Asylantragstellung seine Abschiebung verhindern wolle. Die Abschiebung des BF könne innerhalb weniger Tage erfolgen, ein HRZ sei nicht erforderlich, da der BF über einen gültigen türkischen Reisepass verfüge. Frau XXXX als mögliche Unterkunftgeberin sei erst im Zuge der Schubhaftbeschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023 zu W250 2250428-2/8E abgewiesen worden war, genannt worden. Aufgrund der Ausreiseunwilligkeit des BF und seines bisherigen Gesamtverhaltens sei nicht damit zu rechnen, dass er einem gelinderen Mittel Folge leisten würde.In einem weiteren Schreiben vom 20.03.2024 nahm die Behörde erneut Stellung und führte darin aus, dass sich der BF seit 20 Jahren in Österreich befinde, aber erst jetzt im Angesicht seiner drohenden Abschiebung einen Asylantrag gestellt habe. Die bisherige Verzögerung sei einzig und allein auf das Verhalten des BF zurückzuführen, der mit der Asylantragstellung seine Abschiebung verhindern wolle. Die Abschiebung des BF könne innerhalb weniger Tage erfolgen, ein HRZ sei nicht erforderlich, da der BF über einen gültigen türkischen Reisepass verfüge. Frau römisch 40 als mögliche Unterkunftgeberin sei erst im Zuge der Schubhaftbeschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023 zu W250 2250428-2/8E abgewiesen worden war, genannt worden. Aufgrund der Ausreiseunwilligkeit des BF und seines bisherigen Gesamtverhaltens sei nicht damit zu rechnen, dass er einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1 Zum Verfahrensgang Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, seine Identität steht fest. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF verfügt über einen gültigen türkischen Reisepass. Dieser wurde am 04.06.2022 durch die Behörde sichergestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2022 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und 3 erster Fall Suchtmittelgesetz – SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wovon ein Teil von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat im Zeitraum Mai 2019 bis 30.05.2022 anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 130 Gramm Crystal Meth mit einer Reinsubstanz von mindestens 82,47 Gramm Methamphetamin, sohin Suchtgift in einer insgesamt das 8,25-fache der Grenzmenge betragenden Menge, anderen zu einem Grammpreis von 100 Euro, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel und Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, überlassen und verschafft.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2022 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 3 erster Fall Suchtmittelgesetz – SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wovon ein Teil von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat im Zeitraum Mai 2019 bis 30.05.2022 anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 130 Gramm Crystal Meth mit einer Reinsubstanz von mindestens 82,47 Gramm Methamphetamin, sohin Suchtgift in einer insgesamt das 8,25-fache der Grenzmenge betragenden Menge, anderen zu einem Grammpreis von 100 Euro, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel und Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, überlassen und verschafft. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er ist weder aus dem Bundesgebiet noch aus dem Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten ausgereist. Der BF wird seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023 zu W250 2250428-2/8E wurde erkannt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 11.12.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig. Er leidet an keinen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehenden schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen. Er hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Behandlung und psychologischer und psychiatrischer Betreuung. 1.3 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er verfügt seit 15.06.2021 über keinen Aufenthaltstitel. Davor hielt er sich seit dem Jahr 2004 rechtmäßig in Österreich auf. Der BF wurde von der Behörde spätestens am 03.01.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist und dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird. Zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der BF bereits von 04.01.2022 bis 18.01.2022 in Schubhaft angehalten. Der BF verfügte zuletzt am 30.03.2021 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums. Von 13.02.2022 bis 17.08.2022 war der BF an einer Adresse nebengemeldet, von 13.12.2022 bis 11.05.2023 und von 08.09.2023 bis 23.11.2023 war er jeweils als obdachlos gemeldet. Mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2022 wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme sowie der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Konkret sollte der BF an der Adresse seiner Schwester in 1210 Wien, Doderergasse 3/36/5, Unterkunft nehmen sowie sich beginnend mit 30.11.2022 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion 1210 Wien, Kürschnergasse 18c, regelmäßig melden. Der BF nahm weder an der angegebenen Adresse Unterkunft noch meldete er sich bei der angegebenen Polizeiinspektion. Mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2022 wurde über den BF
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme sowie der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Konkret sollte der BF an der Adresse seiner Schwester in 1210 Wien, Doderergasse 3/36/5, Unterkunft nehmen sowie sich beginnend mit 30.11.2022 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion 1210 Wien, Kürschnergasse 18c, regelmäßig melden. Der BF nahm weder an der angegebenen Adresse Unterkunft noch meldete er sich bei der angegebenen Polizeiinspektion. Der BF nahm unangemeldet in der Wohnung der Freundin eines Freundes Unterkunft. Die Behörde verständigte er von seiner Wohnadresse nicht. Der BF war von der Staatsanwaltschaft Wien seit 08.03.2023 wegen eines Vergehens zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 23.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen, wobei durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt wurde, dass der BF unter Suchtgiftbeeinträchtigung stand. Mit Bescheid er Behörde vom 25.11.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.11.2023 zugestellt. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In Österreich befinden sich zwar die geschiedene Ehegattin des BF sowie seine beiden minderjährigen Kinder. Dem BF kommt allerdings die Obsorge über seine Kinder nicht zu. Außerdem lebt eine Schwester des BF mit ihrer Familie in Österreich. Der BF verfügt zwar über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit. Er hat jedoch die Möglichkeit weiterhin in der Wohnung der Freundin seines Freundes Unterkunft zu nehmen und dort eine Meldeadresse zu erlangen. Der BF hat in Österreich Freunde. Bei der Freundin eines seiner Freunde hat er zuletzt auch gewohnt. Der BF geht in Österreich allerdings keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, über Vermögen verfügt der BF nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, das Hoheitsgebiet Österreichs bzw der anderen Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen und in die Türkei zurückzukehren. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig und unkooperativ. Die Abschiebung des BF kann innerhalb weniger Tage erfolgen. Ein HRZ ist nicht erforderlich, da der BF über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, ,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (Sicherung der Abschiebung).Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Sicherung der Abschiebung). Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der in der gegenständlichen Schubhaftüberprüfung erkennende Richter teilt die diesbezügliche Beurteilung des erkennenden Richters in der vorangehenden Schubhaftüberprüfung (Erk. vom 11.12.2023, W250 2250428-2/8E).Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der in der gegenständlichen Schubhaftüberprüfung erkennende Richter teilt die diesbezügliche Beurteilung des erkennenden Richters in der vorangehenden Schubhaftüberprüfung (Erk. vom 11.12.2023, W250 2250428-2/8E). Bei der Frage ob Fluchtgefahr vorliegt, ist zunächst
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ ist. Er ist im Bundesgebiet untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten, er hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften. Bei der Frage ob Fluchtgefahr vorliegt, ist zunächst
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ ist. Er ist im Bundesgebiet untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten, er hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist
3 Z 7 FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Der Beschwerdeführer nahm weder an der im Bescheid genannten Adresse Unterkunft, noch meldete er sich jemals bei der genannten Polizeiinspektion. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 7 FPG ist daher ebenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Der Beschwerdeführer nahm weder an der im Bescheid genannten Adresse Unterkunft, noch meldete er sich jemals bei der genannten Polizeiinspektion. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist daher ebenfalls erfüllt.
3 Z 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr weiters der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr weiters der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über seine Ex-Frau, seine beiden Kinder sowie seine Schwester und er hat auch soziale Beziehungen. Er geht jedoch keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine finanziellen Mittel oder Vermögen. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, er hat lediglich die Möglichkeit, in jener Wohnung, in der er bereits vor seiner Festnahme unangemeldet gewohnt hat, weiterhin zu wohnen. Der Beschwerdeführer konnte durch diese – in Anbetracht seines fast zwanzigjährigen Aufenthaltes in Österreich – nur schwach ausgeprägten Anknüpfungspunkte nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden. Dem Beschwerdeführer kommt bezüglich seiner Kinder die Obsorge nicht zu, er leistet keine Alimente und sieht seine Kinder bei Besuchskontakten lediglich für wenige Stunden. Bezüglich seiner Schwester gab er am 25.11.2022 vor dem Bundesamt zwar an, dass er bei ihr wohnen könne, er kam jedoch einer angeordneten Unterkunftnahme an der Adresse seiner Schwester nicht nach. Er hat zwar weiterhin die Möglichkeit in der Wohnung der Freundin eines Freundes zu wohnen, doch nutzte er diese Wohnmöglichkeit bisher, um seinen Aufenthalt vor der Fremdenbehörde zu verschleiern. Es ergeben sich daher insgesamt unter Berücksichtigung des zuletzt vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens, das darauf gerichtet war, seinen Aufenthaltsort vor der Fremdenbehörde und auch vor der Strafverfolgungsbehörde zu verbergen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert sein könnte. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 7 und 9 FPG vor, und es ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 7 und 9 FPG vor, und es ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des Beschwerdeführers ist die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig. In Österreich leben zwar die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, doch ist er nicht obsorgeberechtigt und hat nur im Rahmen von Besuchskontakten, die wenige Stunden dauern, Kontakt zu seinen Kindern. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Er handelte über einen Zeitraum von Mai 2019 bis 30.05.2022 mit Suchtgift. Im strafgerichtlichen Urteil wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel und Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Gerade an der Verhinderung von Drogendelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der Beschwerdeführer durch die Tatbegehung in einem Zeitraum von Mai 2019 bis 30.05.2022 massiv zuwidergehandelt hat. Es ist auch auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführer Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Auf Grund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und seiner weiterhin bestehenden Gewöhnung an Suchtmittel – er wurde am 23.11.2023 aufgegriffen, als er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand – ist daher davon auszugehen, dass er auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere Suchtgifthandel – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers besteht. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da bereits am 25.11.2023 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch vom in der gegenständlichen Schubhaftüberprüfung erkennenden Richter nicht als zielführend eingestuft.Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch vom in der gegenständlichen Schubhaftüberprüfung erkennenden Richter nicht als zielführend eingestuft. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt am 30.03.2021 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums. Er tauchte insbesondere nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 18.01.2022 unter. Zu diesem Zeitpunkt war ihm jedenfalls bekannt, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist und dass das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hat. Am 25.11.2022 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass er bei seiner Schwester Unterkunft nehmen könne. Das Bundesamt ordnete daher zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme in der Wohnung seiner Schwester sowie das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion an. Der Beschwerdeführer befolgte keines der beiden gelinderen Mittel. Vielmehr nahm er in der Wohnung der Freundin eines Freundes Unterkunft und gab diesen Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht bekannt. Darüber hinaus handelte der Beschwerdeführer von Mai 2019 bis 30.05.2022 mit Suchtgift und erwies sich bei einer am 23.11.2023 durchgeführten Lenkerkontrolle als durch Suchtgift beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer zeigt durch dieses Verhalten, dass er nicht bereit ist, die rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es liegt daher ingesamt beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.2 Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2250428.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.