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{'item': 'W294 2250428-3'}

Obsah (15)Art. 133§ 22a§ 8§ 57§ 18§ 77§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 40§ 80§ 76§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW294 2250428-3 Spruch, W294 2250428-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 15.03.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht die Aktenteile

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen Prüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Begründend wurde darin seitens der Behörde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer (BF) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bestehe. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich daher bereits im Grunde als zulässig. Eine bereits für den 27.01.2024 organisierte Abschiebung des BF sei nur deshalb storniert worden, weil der BF am 10.01.2024 einen Asylantrag gestellt habe, der jedoch mit Bescheid der Behörde vom 14.02.2024 abgewiesen worden sei.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sei auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G sei ebenfalls nicht erteilt worden, die aufschiebende Wirkung der vom BF am 13.03.2024 dagegen erhobenen Beschwerde sei

§ 18Abs 1 Z 2 BFA-VG aberkannt worden.

Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe am Verfahren nicht mitgewirkt. Er sei zudem zwischenzeitlich untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheine im Lichte seines bisherigen Verhaltens als verhältnismäßig. Die Behörde habe bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Eine Abschiebung innerhalb der maximal zulässigen Anhaltedauer sei möglich. Nach heutigem Stand sei damit zu rechnen, dass der Abschiebung des BF keine Hindernisse entgegenstehen. Mit Schreiben vom 15.03.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht die Aktenteile

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen Prüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Begründend wurde darin seitens der Behörde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer (BF) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. Die Anordnung der Schubhaft erweise sich daher bereits im Grunde als zulässig. Eine bereits für den 27.01.2024 organisierte Abschiebung des BF sei nur deshalb storniert worden, weil der BF am 10.01.2024 einen Asylantrag gestellt habe, der jedoch mit Bescheid der Behörde vom 14.02.2024 abgewiesen worden sei.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sei auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG sei ebenfalls nicht erteilt worden, die aufschiebende Wirkung der vom BF am 13.03.2024 dagegen erhobenen Beschwerde sei

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt worden. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe am Verfahren nicht mitgewirkt. Er sei zudem zwischenzeitlich untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheine im Lichte seines bisherigen Verhaltens als verhältnismäßig. Die Behörde habe bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Eine Abschiebung innerhalb der maximal zulässigen Anhaltedauer sei möglich. Nach heutigem Stand sei damit zu rechnen, dass der Abschiebung des BF keine Hindernisse entgegenstehen. In einer Stellungnahme vom 19.03.2024 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF (BBU GmbH) ausgeführt, dass sich der BF seit 24.11.2023 durchgehend in Schubhaft befinde. Die Behörde habe nicht dargelegt, wann mit dem Abschluss des nach wie vor anhängigen Asylverfahrens zu rechnen sei. Frau XXXX sei nach wie vor bereit, den BF bei sich aufzunehmen und hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse zu unterstützen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei unverhältnismäßig und könne der Sicherungsbedarf durch ein gelinderes Mittel (periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme) gedeckt werden. Der BF sei jedenfalls bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Zum Beweis eines gesicherten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, sowie zum Beweis seiner Kooperationsbereitschaft, wurde zudem die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XXXX beantragt.In einer Stellungnahme vom 19.03.2024 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF (BBU GmbH) ausgeführt, dass sich der BF seit 24.11.2023 durchgehend in Schubhaft befinde. Die Behörde habe nicht dargelegt, wann mit dem Abschluss des nach wie vor anhängigen Asylverfahrens zu rechnen sei. Frau römisch 40 sei nach wie vor bereit, den BF bei sich aufzunehmen und hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse zu unterstützen. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei unverhältnismäßig und könne der Sicherungsbedarf durch ein gelinderes Mittel (periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme) gedeckt werden. Der BF sei jedenfalls bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Zum Beweis eines gesicherten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, sowie zum Beweis seiner Kooperationsbereitschaft, wurde zudem die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau römisch 40 beantragt. In einem weiteren Schreiben vom 20.03.2024 nahm die Behörde erneut Stellung und führte darin aus, dass sich der BF seit 20 Jahren in Österreich befinde, aber erst jetzt im Angesicht seiner drohenden Abschiebung einen Asylantrag gestellt habe. Die bisherige Verzögerung sei einzig und allein auf das Verhalten des BF zurückzuführen, der mit der Asylantragstellung seine Abschiebung verhindern wolle. Die Abschiebung des BF könne innerhalb weniger Tage erfolgen, ein HRZ sei nicht erforderlich, da der BF über einen gültigen türkischen Reisepass verfüge. Frau XXXX als mögliche Unterkunftgeberin sei erst im Zuge der Schubhaftbeschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023 zu W250 2250428-2/8E abgewiesen worden war, genannt worden. Aufgrund der Ausreiseunwilligkeit des BF und seines bisherigen Gesamtverhaltens sei nicht damit zu rechnen, dass er einem gelinderen Mittel Folge leisten würde.In einem weiteren Schreiben vom 20.03.2024 nahm die Behörde erneut Stellung und führte darin aus, dass sich der BF seit 20 Jahren in Österreich befinde, aber erst jetzt im Angesicht seiner drohenden Abschiebung einen Asylantrag gestellt habe. Die bisherige Verzögerung sei einzig und allein auf das Verhalten des BF zurückzuführen, der mit der Asylantragstellung seine Abschiebung verhindern wolle. Die Abschiebung des BF könne innerhalb weniger Tage erfolgen, ein HRZ sei nicht erforderlich, da der BF über einen gültigen türkischen Reisepass verfüge. Frau römisch 40 als mögliche Unterkunftgeberin sei erst im Zuge der Schubhaftbeschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023 zu W250 2250428-2/8E abgewiesen worden war, genannt worden. Aufgrund der Ausreiseunwilligkeit des BF und seines bisherigen Gesamtverhaltens sei nicht damit zu rechnen, dass er einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1 Zum Verfahrensgang Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, seine Identität steht fest. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF verfügt über einen gültigen türkischen Reisepass. Dieser wurde am 04.06.2022 durch die Behörde sichergestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2022 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und 3 erster Fall Suchtmittelgesetz – SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wovon ein Teil von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat im Zeitraum Mai 2019 bis 30.05.2022 anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 130 Gramm Crystal Meth mit einer Reinsubstanz von mindestens 82,47 Gramm Methamphetamin, sohin Suchtgift in einer insgesamt das 8,25-fache der Grenzmenge betragenden Menge, anderen zu einem Grammpreis von 100 Euro, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel und Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, überlassen und verschafft.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2022 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 3 erster Fall Suchtmittelgesetz – SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wovon ein Teil von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat im Zeitraum Mai 2019 bis 30.05.2022 anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 130 Gramm Crystal Meth mit einer Reinsubstanz von mindestens 82,47 Gramm Methamphetamin, sohin Suchtgift in einer insgesamt das 8,25-fache der Grenzmenge betragenden Menge, anderen zu einem Grammpreis von 100 Euro, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel und Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, überlassen und verschafft. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er ist weder aus dem Bundesgebiet noch aus dem Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten ausgereist. Der BF wird seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023 zu W250 2250428-2/8E wurde erkannt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 11.12.2023 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig. Er leidet an keinen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehenden schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden oder Erkrankungen. Er hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Behandlung und psychologischer und psychiatrischer Betreuung. 1.3 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er verfügt seit 15.06.2021 über keinen Aufenthaltstitel. Davor hielt er sich seit dem Jahr 2004 rechtmäßig in Österreich auf. Der BF wurde von der Behörde spätestens am 03.01.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist und dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird. Zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der BF bereits von 04.01.2022 bis 18.01.2022 in Schubhaft angehalten. Der BF verfügte zuletzt am 30.03.2021 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums. Von 13.02.2022 bis 17.08.2022 war der BF an einer Adresse nebengemeldet, von 13.12.2022 bis 11.05.2023 und von 08.09.2023 bis 23.11.2023 war er jeweils als obdachlos gemeldet. Mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2022 wurde über den BF

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme sowie der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Konkret sollte der BF an der Adresse seiner Schwester in 1210 Wien, Doderergasse 3/36/5, Unterkunft nehmen sowie sich beginnend mit 30.11.2022 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion 1210 Wien, Kürschnergasse 18c, regelmäßig melden. Der BF nahm weder an der angegebenen Adresse Unterkunft noch meldete er sich bei der angegebenen Polizeiinspektion. Mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2022 wurde über den BF

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme sowie der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Konkret sollte der BF an der Adresse seiner Schwester in 1210 Wien, Doderergasse 3/36/5, Unterkunft nehmen sowie sich beginnend mit 30.11.2022 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion 1210 Wien, Kürschnergasse 18c, regelmäßig melden. Der BF nahm weder an der angegebenen Adresse Unterkunft noch meldete er sich bei der angegebenen Polizeiinspektion. Der BF nahm unangemeldet in der Wohnung der Freundin eines Freundes Unterkunft. Die Behörde verständigte er von seiner Wohnadresse nicht. Der BF war von der Staatsanwaltschaft Wien seit 08.03.2023 wegen eines Vergehens zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 23.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen, wobei durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt wurde, dass der BF unter Suchtgiftbeeinträchtigung stand. Mit Bescheid er Behörde vom 25.11.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.11.2023 zugestellt. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In Österreich befinden sich zwar die geschiedene Ehegattin des BF sowie seine beiden minderjährigen Kinder. Dem BF kommt allerdings die Obsorge über seine Kinder nicht zu. Außerdem lebt eine Schwester des BF mit ihrer Familie in Österreich. Der BF verfügt zwar über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit. Er hat jedoch die Möglichkeit weiterhin in der Wohnung der Freundin seines Freundes Unterkunft zu nehmen und dort eine Meldeadresse zu erlangen. Der BF hat in Österreich Freunde. Bei der Freundin eines seiner Freunde hat er zuletzt auch gewohnt. Der BF geht in Österreich allerdings keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, über Vermögen verfügt der BF nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, das Hoheitsgebiet Österreichs bzw der anderen Mitgliedsstaaten freiwillig zu verlassen und in die Türkei zurückzukehren. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig und unkooperativ. Die Abschiebung des BF kann innerhalb weniger Tage erfolgen. Ein HRZ ist nicht erforderlich, da der BF über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt.

  1. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren und das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.1 Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt der Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren und das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und das Zentrale Melderegister. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines gültigen türkischen Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich nebst dem Inhalt des Verwaltungsaktes aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der Behörde am 23.11.
  2. Auch dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Sicherstellungsprotokoll vom 04.06.2022 ergibt sich, dass der am 01.02.2022 ausgestellte und bis 31.01.2032 gültige Reisepass des Beschwerdeführers von der Behörde sichergestellt wurde. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des diesbezüglichen Urteils. 2.3 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Dass sich der Beschwerdeführer von 2004 bis 15.06.2021 auf Grund von Aufenthaltstiteln legal in Österreich aufhielt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel bis 15.06.2021 gültig war steht auf Grund der Eintragungen im Zentralen Fremdenregister fest. Da dem Beschwerdeführer seither kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass er sich seit 15.06.2021 unrechtmäßig in Österreich aufhält. Aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 04.01.2022 einliegenden Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass die Behörde dem Beschwerdeführer am 03.01.2022 mitgeteilt hat, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal ist, da er über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Außerdem wurde im Verfahrensgegenstand, der dem Beschwerdeführer auch erläutert wurde, festgehalten, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird. Es konnte daher festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer seit spätestens 03.01.2022 bekannt war, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist, und dass die Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hat. Die Feststellungen zu den Meldedaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu dem mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2022 angeordneten gelinderen Mittel ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides einschließlich des diesbezüglichen Zustellnachweises. Dass der Beschwerdeführer an der im Bescheid genannten Unterkunft tatsächlich nicht gewohnt hat, ergibt sich zum einen aus dem Zentralen Melderegister und wurde vom Beschwerdeführer zum anderen auch nie behauptet. Dass er der Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion zu keinem Zeitpunkt nachkam, steht auf Grund der diesbezüglichen Auskunft dieser Polizeiinspektion fest, die laut Akteninhalt der Behörde am 04.01.2023 mitteilte, dass der Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer in der Wohnung der Freundin eines Freundes gewohnt und dort über keine Meldeadresse verfügt hat, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde am 23.11.2023 fest. Dass er der Behörde seinen Aufenthaltsort vor seinem Aufgriff am 23.11.2023 nicht bekannt gegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer bereits seit 08.03.2023 von der Staatsanwaltschaft Wien zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war, steht auf Grund des im Verwaltungsakt einliegenden Ausdruckes aus der Personenfahndung fest. Die Feststellung, wonach eine amtsärztliche Untersuchung am 23.11.2023 ergab, dass der Beschwerdeführer durch Suchtmittel beeinträchtigt war, ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien über den Aufgriff des Beschwerdeführers im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle. Die Feststellungen zu der mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides samt dem diesbezüglichen Zustellnachweis. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben vor der Behörde am 23.11.
  3. Da sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhält, konnte festgestellt werden, dass er in Österreich Freunde hat. Bei der Freundin eines seiner Freunde hat er laut seinen Angaben vor der Behörde am 23.11.2023 zuletzt auch gewohnt. Dass der Beschwerdeführer weder einer legalen Beschäftigung nachging noch über Vermögen verfügt, gab er selbst in der Einvernahme vor der Behörde vom 23.11.2023 an. Da der Beschwerdeführer zuletzt obdachlos gemeldet war, tatsächlich in der Wohnung der Freundin eines Freundes wohnte und auch in der Beschwerde vorbrachte, wieder in dieser Wohnung Unterkunft nehmen zu können, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchteil A) §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, ,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)as Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.Paragraph 80,
(1)as Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH vom 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0246).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0246). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (Sicherung der Abschiebung).Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt aufgrund Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Sicherung der Abschiebung). Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der in der gegenständlichen Schubhaftüberprüfung erkennende Richter teilt die diesbezügliche Beurteilung des erkennenden Richters in der vorangehenden Schubhaftüberprüfung (Erk. vom 11.12.2023, W250 2250428-2/8E).Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der in der gegenständlichen Schubhaftüberprüfung erkennende Richter teilt die diesbezügliche Beurteilung des erkennenden Richters in der vorangehenden Schubhaftüberprüfung (Erk. vom 11.12.2023, W250 2250428-2/8E). Bei der Frage ob Fluchtgefahr vorliegt, ist zunächst

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ ist. Er ist im Bundesgebiet untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten, er hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften. Bei der Frage ob Fluchtgefahr vorliegt, ist zunächst

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ ist. Er ist im Bundesgebiet untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten, er hält sich nicht an die österreichischen Meldevorschriften. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

§ 76Abs.

3 Z 7 FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Der Beschwerdeführer nahm weder an der im Bescheid genannten Adresse Unterkunft, noch meldete er sich jemals bei der genannten Polizeiinspektion. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 7 FPG ist daher ebenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid der Behörde vom 25.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Der Beschwerdeführer nahm weder an der im Bescheid genannten Adresse Unterkunft, noch meldete er sich jemals bei der genannten Polizeiinspektion. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist daher ebenfalls erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr weiters der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr weiters der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über seine Ex-Frau, seine beiden Kinder sowie seine Schwester und er hat auch soziale Beziehungen. Er geht jedoch keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine finanziellen Mittel oder Vermögen. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, er hat lediglich die Möglichkeit, in jener Wohnung, in der er bereits vor seiner Festnahme unangemeldet gewohnt hat, weiterhin zu wohnen. Der Beschwerdeführer konnte durch diese – in Anbetracht seines fast zwanzigjährigen Aufenthaltes in Österreich – nur schwach ausgeprägten Anknüpfungspunkte nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden. Dem Beschwerdeführer kommt bezüglich seiner Kinder die Obsorge nicht zu, er leistet keine Alimente und sieht seine Kinder bei Besuchskontakten lediglich für wenige Stunden. Bezüglich seiner Schwester gab er am 25.11.2022 vor dem Bundesamt zwar an, dass er bei ihr wohnen könne, er kam jedoch einer angeordneten Unterkunftnahme an der Adresse seiner Schwester nicht nach. Er hat zwar weiterhin die Möglichkeit in der Wohnung der Freundin eines Freundes zu wohnen, doch nutzte er diese Wohnmöglichkeit bisher, um seinen Aufenthalt vor der Fremdenbehörde zu verschleiern. Es ergeben sich daher insgesamt unter Berücksichtigung des zuletzt vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens, das darauf gerichtet war, seinen Aufenthaltsort vor der Fremdenbehörde und auch vor der Strafverfolgungsbehörde zu verbergen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert sein könnte. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 7 und 9 FPG vor, und es ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 7 und 9 FPG vor, und es ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des Beschwerdeführers ist die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig. In Österreich leben zwar die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, doch ist er nicht obsorgeberechtigt und hat nur im Rahmen von Besuchskontakten, die wenige Stunden dauern, Kontakt zu seinen Kindern. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Er handelte über einen Zeitraum von Mai 2019 bis 30.05.2022 mit Suchtgift. Im strafgerichtlichen Urteil wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel und Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Gerade an der Verhinderung von Drogendelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der Beschwerdeführer durch die Tatbegehung in einem Zeitraum von Mai 2019 bis 30.05.2022 massiv zuwidergehandelt hat. Es ist auch auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des Beschwerdeführer Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Auf Grund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und seiner weiterhin bestehenden Gewöhnung an Suchtmittel – er wurde am 23.11.2023 aufgegriffen, als er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand – ist daher davon auszugehen, dass er auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere Suchtgifthandel – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers besteht. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da bereits am 25.11.2023 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch vom in der gegenständlichen Schubhaftüberprüfung erkennenden Richter nicht als zielführend eingestuft.Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch vom in der gegenständlichen Schubhaftüberprüfung erkennenden Richter nicht als zielführend eingestuft. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt am 30.03.2021 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums. Er tauchte insbesondere nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 18.01.2022 unter. Zu diesem Zeitpunkt war ihm jedenfalls bekannt, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist und dass das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hat. Am 25.11.2022 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass er bei seiner Schwester Unterkunft nehmen könne. Das Bundesamt ordnete daher zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme in der Wohnung seiner Schwester sowie das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion an. Der Beschwerdeführer befolgte keines der beiden gelinderen Mittel. Vielmehr nahm er in der Wohnung der Freundin eines Freundes Unterkunft und gab diesen Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht bekannt. Darüber hinaus handelte der Beschwerdeführer von Mai 2019 bis 30.05.2022 mit Suchtgift und erwies sich bei einer am 23.11.2023 durchgeführten Lenkerkontrolle als durch Suchtgift beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer zeigt durch dieses Verhalten, dass er nicht bereit ist, die rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es liegt daher ingesamt beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.2 Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2250428.3.00

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