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{'item': 'W294 2280081-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 67§§ 52aArt. 130§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW294 2280081-1 Spruch, W294 2280081-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 16.10.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 16.10.2023 bis 20.10.2023 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 16.10.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 16.10.2023 bis 20.10.2023 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Vw

GVG iVm § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein albanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 28.08.2023 nach Österreich ein. Er wurde am von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Arbeitskleidung an einem einschlägig für Schwarzarbeiter bekannten Straßenabschnitt im Bundesgebiet angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit einem albanischen Personalausweis aus und gab an, er müsse arbeiten, um für seine Familie Geld zu verdienen. Er schlafe in einem Hotel. Dort befinde sich auch sein Reisepass. Er habe jedoch keinen Schlüssel für das Hotel, kenne den Namen des Hotels nicht und finde auch nicht dorthin. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF festgenommen, in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht. Der BF wurde noch am durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei ledig, habe eine Lebensgefährtin und ein Kind. Seine Familienangehörigen würden sich in Albanien befinden, er habe niemanden in Österreich. Er habe die Grundschule bis Gymnasium mit Matura abgeschlossen und sei ausgebildeter Koch. Er habe in Albanien als Kellner gearbeitet. Er sei am 28.08.2023 eingereist und habe in Österreich nur eine Woche gearbeitet als Hilfskraft. Er komme im Jahr für ca. 5 Monate nach Österreich, um hier zu arbeiten. Er habe keine Arbeitserlaubnis. Er verfüge über Barmittel von ca. 420 Euro, Ersparnisse habe er nicht. Er wohne in verschiedenen Hotels. Er wolle schnell nach Albanien ausreisen und sei zu einer freiwilligen Ausreise bereit. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, mit einem Bekannten zu telefonieren, der zusicherte, am nächsten Tag den Reisepass des BF ins PAZ zu bringen. Am selben Tag wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.10.2023 verhängte das BFA über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.10.2023 verhängte das BFA über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Der BF wurde ab 16.10.2023 um 15:10 Uhr in Schubhaft angehalten. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, aufgrund des Einreisemotivs der Arbeitsaufnahme sei schon die Einreise des BF nicht rechtens gewesen und auch sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Er sei einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden werde. Er habe sich unkooperativ verhalten, indem er an keine Behörden herangetreten sei, sich im Verdeckten aufgehalten habe und bewusst untergetaucht sei. Er habe die Rechtsordnung missachtet, indem er zum persönlichen Vorteil eingereist sei und der Schwarzarbeit nachgegangen sei. Er verfüge über keine legal erwirtschafteten Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und habe sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes aufgehalten. Er sei nicht integriert, in Österreich nicht verankert und nur aufgrund der Arbeitsaufnahme eingereist. Seine gesamte Familie sei in Albanien aufhältig. Es liege Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor. Eine illegale Arbeitsaufnahme könne nicht als soziale Verankerung gewertet werden. Der BF verfüge über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und habe auch keine Abhängigkeiten, er führe seinen Lebensmittelpunkt in Albanien wie auch seine Familie. Er verfüge nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Es sei davon auszugehen, dass der BF bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde, zumal er sich bis dato nicht an die Rechtsvorschriften gehalten habe. Es sei gerade für mittellose Personen äußerst verlockend, ehestmöglich an eine neue Arbeitsstelle zu gelangen, zumal dies auch sein Einreisemotiv gewesen sei. Aufgrund seines gezeigten Verhaltens gefährde er die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Schubhaft sei auch verhältnismäßig und mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden.Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, aufgrund des Einreisemotivs der Arbeitsaufnahme sei schon die Einreise des BF nicht rechtens gewesen und auch sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Er sei einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden werde. Er habe sich unkooperativ verhalten, indem er an keine Behörden herangetreten sei, sich im Verdeckten aufgehalten habe und bewusst untergetaucht sei. Er habe die Rechtsordnung missachtet, indem er zum persönlichen Vorteil eingereist sei und der Schwarzarbeit nachgegangen sei. Er verfüge über keine legal erwirtschafteten Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und habe sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes aufgehalten. Er sei nicht integriert, in Österreich nicht verankert und nur aufgrund der Arbeitsaufnahme eingereist. Seine gesamte Familie sei in Albanien aufhältig. Es liege Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Eine illegale Arbeitsaufnahme könne nicht als soziale Verankerung gewertet werden. Der BF verfüge über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und habe auch keine Abhängigkeiten, er führe seinen Lebensmittelpunkt in Albanien wie auch seine Familie. Er verfüge nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Es sei davon auszugehen, dass der BF bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde, zumal er sich bis dato nicht an die Rechtsvorschriften gehalten habe. Es sei gerade für mittellose Personen äußerst verlockend, ehestmöglich an eine neue Arbeitsstelle zu gelangen, zumal dies auch sein Einreisemotiv gewesen sei. Aufgrund seines gezeigten Verhaltens gefährde er die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Schubhaft sei auch verhältnismäßig und mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der BF habe zwar nicht die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten, aber gegen die sichtvermerkfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen. Er sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen und bei einer Kontrolle in Arbeitskleidung betreten worden. Er habe selbst angegeben, zur Arbeitsaufnahme eingereist zu sein. Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel, sei mittellos und halte sich unrechtmäßig in Österreich auf. Er habe gegen das Meldegesetz verstoßen. Sein Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Seine Familie lebe in Albanien, familiäre Bindungen zu Österreich habe er nicht. Es sei keine tiefer greifende Integration in Österreich erkennbar. Eine Rückkehr in die Heimat sei zumutbar und es sei auch eine gegebenenfalls notwendige Abschiebung zulässig. Seine sofortige Ausreise sei erforderlich, es werde allerdings nicht verkannt, dass der BF rückkehrwillig sei. Am 17.10.2023 wurde der albanische Reisepass des BF ins PAZ gebracht. Am 17.10.2023 unterzeichnete der BF im Rahmen eines Besuches der BBU im PAZ betreffend den Bescheid vom 16.10.2023, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I.-V. Der Rechtsmittelverzicht wurde von der BBU am 19.10.2023 an das BFA übermittelt. Am 17.10.2023 unterzeichnete der BF im Rahmen eines Besuches der BBU im PAZ betreffend den Bescheid vom 16.10.2023, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-V. Der Rechtsmittelverzicht wurde von der BBU am 19.10.2023 an das BFA übermittelt. Bei einer Rückkehrberatung durch die BBU am 18.10.2023 erklärte sich der BF laut Protokoll für rückkehrwillig. Der BF stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, der vom BFA mit Schreiben vom 19.10.2023 genehmigt wurde. In der gegen den Schubhaftbescheid vom 16.10.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 19.10.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände würden jedenfalls nicht ausreichen, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr begründen zu können. Die Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr lediglich mit § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Die vom BF eingestandene und vom BFA übermäßig betonte Schwarzarbeit allein könne keinesfalls eine Fluchtgefahr begründen, sondern sei lediglich im Rahmen einer Einzelfallbewertung zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Fluchtgefahr heranzuziehen. Der BF habe zudem schon während der Einvernahme betont, ausreisewillig zu sein, und habe auf ein Rechtsmittel gegen die Rückkehrentscheidung verzichtet. Der BF habe bisher in verschiedenen Hotels gelebt und könnte auch wieder in solchen Unterkunft nehmen, nunmehr auch unter Einhaltung der Meldegesetze. Hinzu komme, dass dem BF mit dem Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung vom 16.10.2023 eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei. Eine Anhaltung in Schubhaft trotz Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei rechtswidrig, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ergebe. Die Enthaftung des BF hätte jedenfalls bereits mit der Bescheidzustellung im Verfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgen müssen. Zwar ergebe sich aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides, dass die Behörde wohl eigentlich keine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren wollte, allerdings entfalte nach der Rechtsprechung des VwGH nur der Spruch eines Bescheides Rechtswirkung, weshalb die Behörde de jure eine solche Frist gewährt habe. Zwar ergebe sich im Hinblick auf § 55 Abs. 1a und Abs. 4 FPG eine grob fehlerhafte Rechtsanwendung des BFA, da von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise bei Anwendung des § 18 BFA-VG abzusehen sei. Dies habe allerdings auf die Geltung des Spruchpunktes betreffend Ausreisefrist im Bescheid – und auf die durchschlagende Wirkung bzgl. der Rechtmäßigkeit der Schubhaft – keine Auswirkung. Der betreffende Spruchpunkt sei im Übrigen bereits in Rechtskraft erwachsen. Somit hätte die Behörde nach Zuerkennung der Frist für eine freiwillige Ausreise den BF enthaften müssen, da nach der zitierten Judikatur im Falle einer Fristgewährung keine Schubhaft verhängt oder aufrechterhalten werden dürfe und der ursprüngliche Schubhaftbescheid keine Grundlage für die Aufrechterhaltung der Schubhaft mehr darstelle. Schließlich wäre die Anwendung eines gelinderen Mittels möglich gewesen, da der BF wie schon zuvor in Hotels unterkommen könnte, es wäre jedenfalls das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen. In der gegen den Schubhaftbescheid vom 16.10.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 19.10.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände würden jedenfalls nicht ausreichen, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr begründen zu können. Die Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr lediglich mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Die vom BF eingestandene und vom BFA übermäßig betonte Schwarzarbeit allein könne keinesfalls eine Fluchtgefahr begründen, sondern sei lediglich im Rahmen einer Einzelfallbewertung zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Fluchtgefahr heranzuziehen. Der BF habe zudem schon während der Einvernahme betont, ausreisewillig zu sein, und habe auf ein Rechtsmittel gegen die Rückkehrentscheidung verzichtet. Der BF habe bisher in verschiedenen Hotels gelebt und könnte auch wieder in solchen Unterkunft nehmen, nunmehr auch unter Einhaltung der Meldegesetze. Hinzu komme, dass dem BF mit dem Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung vom 16.10.2023 eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei. Eine Anhaltung in Schubhaft trotz Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei rechtswidrig, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ergebe. Die Enthaftung des BF hätte jedenfalls bereits mit der Bescheidzustellung im Verfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgen müssen. Zwar ergebe sich aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides, dass die Behörde wohl eigentlich keine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren wollte, allerdings entfalte nach der Rechtsprechung des VwGH nur der Spruch eines Bescheides Rechtswirkung, weshalb die Behörde de jure eine solche Frist gewährt habe. Zwar ergebe sich im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz eins a und Absatz 4, FPG eine grob fehlerhafte Rechtsanwendung des BFA, da von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise bei Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG abzusehen sei. Dies habe allerdings auf die Geltung des Spruchpunktes betreffend Ausreisefrist im Bescheid – und auf die durchschlagende Wirkung bzgl. der Rechtmäßigkeit der Schubhaft – keine Auswirkung. Der betreffende Spruchpunkt sei im Übrigen bereits in Rechtskraft erwachsen. Somit hätte die Behörde nach Zuerkennung der Frist für eine freiwillige Ausreise den BF enthaften müssen, da nach der zitierten Judikatur im Falle einer Fristgewährung keine Schubhaft verhängt oder aufrechterhalten werden dürfe und der ursprüngliche Schubhaftbescheid keine Grundlage für die Aufrechterhaltung der Schubhaft mehr darstelle. Schließlich wäre die Anwendung eines gelinderen Mittels möglich gewesen, da der BF wie schon zuvor in Hotels unterkommen könnte, es wäre jedenfalls das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen. Der BF wurde am 20.10.2023 um 14:10 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete am 23.10.2023 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in welcher ausgeführt wurde, aus der Niederschrift vom 16.10.2023 sei ersichtlich, dass der BF zur Arbeitsaufnahme eingereist sei und auch arbeiten wollte. Ein touristischer Aufenthalt sei daher unglaubwürdig. Der illegale Aufenthalt sei als erwiesen anzusehen gewesen. Zur Wohnsitzsituation sei der BF nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen, verwertbare Auskünfte zu erteilen. Der tatsächliche Aufenthaltsort sei durch den BF verschleiert worden und der BF sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der BF habe selbst angegeben, dass er fünf Monate im Jahr nach Österreich kommen würde, um hier zu arbeiten. Der BF habe somit bewusst die Übertretung nach dem FPG und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in Kauf genommen. Das persönliche Verhalten habe somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dargestellt. Trotz Beteuerung, freiwillig ausreisen zu wollen, sei die fehlende Kooperationsbereitschaft, den tatsächlichen Wohnsitz anzugeben, und die fortgesetzte Übertretung der fremdenpolizeilichen Vorschriften maßgebend dafür gewesen, dass dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, sich einem Verfahren vor dem BFA zu stellen. Der BF habe nicht als glaubwürdig angesehen werden können und es habe daher sehr wohl eine Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf bestanden. Das persönliche Verhalten des BF habe dazu gedient, um den Aufenthaltsort vor der Behörde geheim zu halten, um dadurch wiederum im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortsetzen zu können. Aufgrund des Rechtsmittelverzichtes und der vorliegenden Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr sei dem BF Glauben geschenkt worden, dass die freiwillige Rückkehr nicht nur als Vorwand für die sofortige Enthaftung angewandt worden sei. Der BF sei daraufhin entlassen worden. Die Schubhaft sei so kurz wie möglich gehalten worden und nachdem der Sicherungsbedarf weggefallen war, sei der BF entlassen worden. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen sowie den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Am 10.11.2023 reiste der BF mit dem Bus (freiwillig) aus dem Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus und begab sich von dort am 11.11.2023 weiter nach Albanien. Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides (Einreiseverbot) vom 16.10.2023 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides (Einreiseverbot) vom 16.10.2023 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, Zl. G307 2283311-1/4E, wurde dieser Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Aufenthalt des BF in Österreich erweise sich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen und der Ausübung von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten als unrechtmäßig. Der BF habe es auch – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, melde- und arbeitsrechtliche Bestimmungen, könne eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden. Es müsse jedoch auch berücksichtigt werden, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweise, sich geständig gezeigt habe, erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung getreten sei und letztlich das Bundesgebiet, wenn auch erst nach erfolgtem Tätigwerden des BFA, freiwillig verlassen habe. Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung schöpfe den höchstmöglichen Rahmen von fünf Jahren zur Gänze aus und erweise sich dies selbst unter Berücksichtigung der geschilderten Rechtsverstöße als nicht angemessen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist albanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest, er verfügt über einen albanischen Reisepass. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wurde am von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Arbeitskleidung an einem einschlägig für Schwarzarbeiter bekannten Straßenabschnitt im Bundesgebiet angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Nach Rücksprache mit dem BFA wurde der BF festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Der BF wurde am durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Am selben Tag wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.10.2023 verhängte das BFA über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.10.2023 verhängte das BFA über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Am 17.10.2023 unterzeichnete der BF im Rahmen eines Besuches der BBU im PAZ betreffend den Bescheid vom 16.10.2023, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I.-V. Der Rechtsmittelverzicht wurde von der BBU am 19.10.2023 an das BFA übermittelt. Am 17.10.2023 unterzeichnete der BF im Rahmen eines Besuches der BBU im PAZ betreffend den Bescheid vom 16.10.2023, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-V. Der Rechtsmittelverzicht wurde von der BBU am 19.10.2023 an das BFA übermittelt. Bei einer Rückkehrberatung durch die BBU am 18.10.2023 erklärte sich der BF laut Protokoll für rückkehrwillig. Der BF stellte am 18.10.2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, der vom BFA mit Schreiben vom 19.10.2023 genehmigt wurde. Der BF befand sich von 16.10.2023 um 15:10 Uhr bis 20.10.2023 um 14:10 Uhr in Schubhaft. Er war im zu prüfenden Zeitraum gesund sowie haftfähig. Der BF reiste am 10.11.2023 von Österreich nach Nordmazedonien aus und von dort weiter in seine Heimat. Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides (Einreiseverbot) vom 16.10.2023.Mit Schreiben vom 13.11.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides (Einreiseverbot) vom 16.10.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, Zl. G307 2283311-1/4E, wurde dieser Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie in das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, Zl. G307 2283311-1/4E betreffend Herabsetzung des Einreiseverbotes, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel, ebenso seine Staatsangehörigkeit. Seine Identität steht fest und geht aus einem vorgelegten, in Kopie im Akt befindlichen, albanischen Reisepass, gültig bis zum XXXX , hervor. Der BF verfügt somit über einen gültigen albanischen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2023 angegeben, er verfüge über keinen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Der BF hat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel, ebenso seine Staatsangehörigkeit. Seine Identität steht fest und geht aus einem vorgelegten, in Kopie im Akt befindlichen, albanischen Reisepass, gültig bis zum römisch 40 , hervor. Der BF verfügt somit über einen gültigen albanischen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2023 angegeben, er verfüge über keinen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Der BF hat keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Feststellungen zur Festnahme des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dabei insbesondere aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion (LPD) gegen den BF vom 16.10.2023 wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes. Die stattgefundene Einvernahme des BF ergibt sich aus einer Niederschrift des BFA vom 16.10.
  3. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid ergeben sich aus dem Bescheid vom 16.10.
  4. Das BFA hat im Rahmen der Aktenvorlage eine Übernahmebestätigung vorgelegt (OZ 7), wonach dem BF der Schubhaftbescheid am 16.10.2023 um 15:10 Uhr persönlich von einem Sicherheitsorgan ausgefolgt wurde und der BF dies mit seiner Unterschrift bestätigte. Dies deckt sich auch mit den Informationen in der Anhaltedatei, wo der Beginn der Schubhaft mit 16.10.2023 um 15:10 Uhr vermerkt ist. Die Feststellungen zum Bescheid, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde, ergeben sich aus dem betreffenden Bescheid vom 16.10.
  5. In Spruchpunkt IV. wurde vom BFA ausgesprochen: „

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Auch im nach dem Spruch eingefügten albanischen Sprachmodul ist von einer 14-tägigen Ausreisefrist die Rede („Sipas § 55 para. 1 deri 3 të Ligjit të Policisë për të Huajt, periudha për kthimin tuaj vullnetar është 14 ditë nga data kur hyn në fuqi vendimi i kthimit.“ Dies wird von einem im Internet verfügbaren Übersetzungsprogramm wie folgt übersetzt: „Nach § 55 Abs. 1 bis 3 Ausländerpolizeigesetz beträgt die Frist für Ihre freiwillige Rückkehr 14 Tage ab Wirksamwerden der Rückkehrentscheidung.“). Demgegenüber wird in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides (AS 71) zu Spruchpunkt IV. Folgendes ausgeführt: „Gem. § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.“ Für weitere Ausführungen zu dieser Thematik wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Das BFA hat eine weitere Übernahmebestätigung vorgelegt (OZ 10), wonach dem BF der Rückkehrentscheidungsbescheid am 16.10.2023 ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich von einem Sicherheitsorgan ausgefolgt wurde und der BF dies mit seiner Unterschrift bestätigte. Der gleichlautenden Dienstnummer zufolge wurde dieser Bescheid vom selben Organ ausgefolgt wie der Schubhaftbescheid. Die Feststellungen zum Bescheid, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde, ergeben sich aus dem betreffenden Bescheid vom 16.10.2023. In Spruchpunkt römisch vier. wurde vom BFA ausgesprochen: „

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Auch im nach dem Spruch eingefügten albanischen Sprachmodul ist von einer 14-tägigen Ausreisefrist die Rede („Sipas Paragraph 55, para. 1 deri 3 të Ligjit të Policisë për të Huajt, periudha për kthimin tuaj vullnetar është 14 ditë nga data kur hyn në fuqi vendimi i kthimit.“ Dies wird von einem im Internet verfügbaren Übersetzungsprogramm wie folgt übersetzt: „Nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Ausländerpolizeigesetz beträgt die Frist für Ihre freiwillige Rückkehr 14 Tage ab Wirksamwerden der Rückkehrentscheidung.“). Demgegenüber wird in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides (AS 71) zu Spruchpunkt römisch vier. Folgendes ausgeführt: „Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.“ Für weitere Ausführungen zu dieser Thematik wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Das BFA hat eine weitere Übernahmebestätigung vorgelegt (OZ 10), wonach dem BF der Rückkehrentscheidungsbescheid am 16.10.2023 ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich von einem Sicherheitsorgan ausgefolgt wurde und der BF dies mit seiner Unterschrift bestätigte. Der gleichlautenden Dienstnummer zufolge wurde dieser Bescheid vom selben Organ ausgefolgt wie der Schubhaftbescheid. Die Feststellungen zum Rechtsmittelverzicht des BF ergeben sich aus dem entsprechenden Dokument, das der BF am 17.10.2023 unterzeichnete. Demnach gab der BF betreffend den Rückkehrentscheidungsbescheid einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. ab, also zu allen Spruchpunkten mit Ausnahme des Einreiseverbotes, das mit Spruchpunkt VI. erlassen wurde. Der Rechtsmittelverzicht wurde von der BBU am 19.10.2023 per E-Mail an das BFA übermittelt. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. in Rechtskraft erster Instanz.Die Feststellungen zum Rechtsmittelverzicht des BF ergeben sich aus dem entsprechenden Dokument, das der BF am 17.10.2023 unterzeichnete. Demnach gab der BF betreffend den Rückkehrentscheidungsbescheid einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. ab, also zu allen Spruchpunkten mit Ausnahme des Einreiseverbotes, das mit Spruchpunkt römisch sechs. erlassen wurde. Der Rechtsmittelverzicht wurde von der BBU am 19.10.2023 per E-Mail an das BFA übermittelt. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. in Rechtskraft erster Instanz. Die Feststellungen zur Rückkehrwilligkeit des BF und zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr sowie dessen Genehmigung ergeben sich aus dem Akteninhalt, dabei insbesondere aus einem Rückkehrberatungsprotokoll der BBU vom 18.10.2023, dem Antrag auf Rückkehr vom selben Tag und dem Genehmigungsschreiben des BFA vom 19.10.2023. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft von 16.10.2023 bis 20.10.2023 ergibt sich aus dem Akt des BFA und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2023 an, dass er gesund sei, er hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gesundheitliche Probleme vorgebracht. Die über Nordmazedonien erfolgte Ausreise nach Albanien am 10.11.2023 ist im Akt dokumentiert (für den BF gebuchte Bustickets auf den AS 144, 145). Zudem ist im Zentralen Fremdenregister vermerkt: „Freiwillige Ausreise - organisatorisch unterstützt durch BBU, Datum der Ausreise 10.11.2023, Zielland Albanien“. Die Erhebung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot ergibt sich aus dem entsprechenden Schriftsatz vom 13.11.2023. Die Feststellungen zum Erkenntnis des BVwG (Herabsetzung des Einreiseverbotes) ergeben sich aus dem Erkenntnis vom 12.01.2024, Zl. G307 2283311-1/4E. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom
  1. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Im vorliegenden Fall richtete sich die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 16.10.2023 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft. Der BF befand sich von 16.10.2023 bis zum 20.10.2023 in Schubhaft. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im gegenständlichen Fall wurde mit dem angefochtenen Schubhaftbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am 16.10.2023 um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Am selben Tag wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Am selben Tag wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag ebenfalls um 15:10 Uhr persönlich zugestellt. Das BFA hat eigentlich

§ 55Abs.

4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt, somit wäre von der Festlegung einer Ausreisefrist abzusehen gewesen. Dennoch hat das BFA dem BF in Spruchpunkt IV. eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Wie oben ausgeführt, ist sogar im nach dem Spruch eingefügten albanischen Sprachmodul von einer 14-tägigen Ausreisefrist die Rede. Demgegenüber wird in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides (AS 71) zu Spruchpunkt IV. Folgendes ausgeführt: „Gem. § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.“ Der Spruch des Bescheides steht demnach zur Begründung in einem Widerspruch. Das BFA hat eigentlich

Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, somit wäre von der Festlegung einer Ausreisefrist abzusehen gewesen. Dennoch hat das BFA dem BF in Spruchpunkt römisch vier. eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Wie oben ausgeführt, ist sogar im nach dem Spruch eingefügten albanischen Sprachmodul von einer 14-tägigen Ausreisefrist die Rede. Demgegenüber wird in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides (AS 71) zu Spruchpunkt römisch vier. Folgendes ausgeführt: „Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.“ Der Spruch des Bescheides steht demnach zur , Begründung in einem Widerspruch. Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Nach der Judikatur liegt kein eindeutiger, sondern ein einer Auslegung mit Hilfe der Begründung zugänglicher Spruch vor, wenn Zweifel über den Spruchinhalt durch eine Diskrepanz zwischen der deutschen Fassung und der in casu „zumindest gleichrangigen“ Übersetzung des Spruchs in eine für den Asylwerber verständlichen Sprache bewirkt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 112, Stand 1.3.2023, rdb.at, mit Verweis auf VwGH 01.04.2004, 2000/20/0090). Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Nach der Judikatur liegt kein eindeutiger, sondern ein einer Auslegung mit Hilfe der Begründung zugänglicher Spruch vor, wenn Zweifel über den Spruchinhalt durch eine Diskrepanz zwischen der deutschen Fassung und der in casu „zumindest gleichrangigen“ Übersetzung des Spruchs in eine für den Asylwerber verständlichen Sprache bewirkt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 112, Stand 1.3.2023, rdb.at, mit Verweis auf VwGH 01.04.2004, 2000/20/0090). Im vorliegenden Fall ist der Spruchpunkt des Rückkehrentscheidungsbescheides, mit dem eine Ausreisefrist eingeräumt wird, klar formuliert und der Wortlaut lässt keinen Zweifel offen: „

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist sogar im nach dem Spruch eingefügten albanischen Sprachmodul von einer 14-tägigen Ausreisefrist die Rede, auch daraus lässt sich somit kein Zweifel über den Spruchinhalt ableiten. Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge ist sohin der bestehende Widerspruch der Begründung zum Spruch unerheblich und eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) des klar gefassten Spruches anhand der Begründung kommt nicht in Betracht. Die Behörde hat, betrachtet man die Begründung des Bescheides, offenbar eigentlich nicht beabsichtigt, eine Ausreisefrist festzulegen, und ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides macht den Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl. u.a. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0181), dies ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde dem klaren Spruchinhalt zufolge dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist gewährt hat. Der betreffende Spruchpunkt ist im Übrigen bereits in Rechtskraft erwachsen, worauf auch das BVwG in der Entscheidung vom 12.01.2024, Zl. G307 2283311-1/4E, hingewiesen hat.Im vorliegenden Fall ist der Spruchpunkt des Rückkehrentscheidungsbescheides, mit dem eine Ausreisefrist eingeräumt wird, klar formuliert und der Wortlaut lässt keinen Zweifel offen: „

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist sogar im nach dem Spruch eingefügten albanischen Sprachmodul von einer 14-tägigen Ausreisefrist die Rede, auch daraus lässt sich somit kein Zweifel über den Spruchinhalt ableiten. Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge ist sohin der bestehende Widerspruch der Begründung zum Spruch unerheblich und eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) des klar gefassten Spruches anhand der Begründung kommt nicht in Betracht. Die Behörde hat, betrachtet man die Begründung des Bescheides, offenbar eigentlich nicht beabsichtigt, eine Ausreisefrist festzulegen, und ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides macht den Bescheid inhaltlich rechtswidrig vergleiche u.a. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0181), dies ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde dem klaren Spruchinhalt zufolge dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist gewährt hat. Der betreffende Spruchpunkt ist im Übrigen bereits in Rechtskraft erwachsen, worauf auch das BVwG in der Entscheidung vom 12.01.2024, Zl. G307 2283311-1/4E, hingewiesen hat. Der Rückkehrentscheidungsbescheid, mit dem die Ausreisefrist eingeräumt wurde, wurde dem BF zeitgleich mit dem Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die Frist für die freiwillige Ausreise einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt (vgl. § 55 Abs. 2 iVm Abs. 3 FPG, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung

§ 46Abs.

1 Z 2 FPG grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst

§ 55Abs. 5 FPG die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen (Vw

GH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229). Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die Frist für die freiwillige Ausreise einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, FPG, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst

Paragraph 55, Absatz 5, FPG die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen (VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229). Aus der Judikatur des VwGH lässt sich jedenfalls ableiten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise nur unter der Prämisse des vorgelagerten Widerrufes dieser gewährten Frist zulässig ist. Ein Mandatsbescheid zum Widerruf der Frist der freiwilligen Ausreise wurde nach der vorliegenden Aktenlage nicht erlassen. Es ist daher festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft von Beginn an, ab 16.10.2023 um 15:10 Uhr (Zustellung des Rückkehrentscheidungsbescheides mit Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, zeitgleich mit dem Schubhaftbescheid), bis zur Haftentlassung am 20.10.2023 um 14:10 Uhr, zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig war, da dem BF eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Daher war der Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären.Daher war der Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft von 16.10.2023 bis 20.10.2023 war somit rechtswidrig. Zum Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurden für rechtswidrig erklärt. Der BF war daher die obsiegende Partei. Die Rechtsvertretung des BF hat den Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,00 beantragt. Nach der Judikatur des VwGH ist die Eingabengebühr ersatzfähig (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und diese war sohin zuzusprechen. Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vom 23.10.2023 Kostenersatz beantragt, konnte im Verfahren jedoch nicht obsiegen und hat daher

der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurden für rechtswidrig erklärt. Der BF war daher die obsiegende Partei. Die Rechtsvertretung des BF hat den Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,00 beantragt. Nach der Judikatur des VwGH ist die Eingabengebühr ersatzfähig vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und diese war sohin zuzusprechen. Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vom 23.10.2023 Kostenersatz beantragt, konnte im Verfahren jedoch nicht obsiegen und hat daher

der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde vom BFA in seiner Stellungnahme nicht beantragt. Der BF bzw. die Rechtsvertretung beantragte in der Schubhaftbeschwerde eine Verhandlung für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen sollte, nicht antragsgemäß zu entscheiden. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, zumal eine Einvernahme des BF zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht erforderlich war. Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt haben sich nicht ergeben. Im vorliegenden Fall konnte daher auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde vom BFA in seiner Stellungnahme nicht beantragt. Der BF bzw. die Rechtsvertretung beantragte in der Schubhaftbeschwerde eine Verhandlung für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen sollte, nicht antragsgemäß zu entscheiden. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, zumal eine Einvernahme des BF zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht erforderlich war. Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt haben sich nicht ergeben. Im vorliegenden Fall konnte daher auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2280081.1.00

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