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{'item': 'G304 2288433-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlG304 2288433-1 Spruch, G304 2288433-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang: Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 07.11.2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1

  1. Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
  2. Fall, Abs 4 Z 3 SMG als Bestimmungstäter gemäß § 12
  3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 07.11.2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  4. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 12,
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.02.2024, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.02.2024, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 14.03.2024 vor, wo sie am 18.03.2024 einlangten. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX im Kosovo geboren und ist kosovarischer Staatsangehöriger.Der BF wurde am römisch 40 im Kosovo geboren und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Der BF wurde bereits im April 2003 wegen § 91 Abs 1 StGB zu einer bedingten und schließlich endgültig nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Im Jahr 2004 erfolgte eine Verurteilung wegen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer zunächst teilbedingt nachgesehenen und schließlich zur Gänze in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Mit Urteil vom 27.06.2006 wurde er wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 und 2, 130 zweiter Fall; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die er bis zur bedingten Entlassung am 03.12.2008 verbüßte.Der BF wurde bereits im April 2003 wegen Paragraph 91, Absatz eins, StGB zu einer bedingten und schließlich endgültig nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Im Jahr 2004 erfolgte eine Verurteilung wegen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer zunächst teilbedingt nachgesehenen und schließlich zur Gänze in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Mit Urteil vom 27.06.2006 wurde er wegen Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und 2, 130 zweiter Fall; 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die er bis zur bedingten Entlassung am 03.12.2008 verbüßte. Er wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
  7. Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
  8. Fall, Abs 4 Z 3 SMG als Bestimmungstäter gemäß § 12
  9. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er im Zeitraum von Mitte des Jahres 2020 bis Herbst 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er insgesamt mindestens 231 kg Cannabiskraut und 7,25 kg Kokain an verschiedene, großteils nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußerte sowie als Bestimmungstäter in das österreichische Bundesgebiet eingeführt hat, indem er insgesamt zumindest 127 kg Cannabiskraut und 5 kg Kokain bei nicht ausgemittelten Lieferanten im Ausland bestellte und so die Verbringung durch unbekannte Täter in das Bundesgebiet veranlasste, wobei sein Vorsatz sowohl bei der Überlassung als auch bei der Einfuhr auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran angeknüpften Additionseffekt und die mehrfache Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge mit umfasste.Er wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  10. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  11. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 12,
  12. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er im Zeitraum von Mitte des Jahres 2020 bis Herbst 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er insgesamt mindestens 231 kg Cannabiskraut und 7,25 kg Kokain an verschiedene, großteils nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußerte sowie als Bestimmungstäter in das österreichische Bundesgebiet eingeführt hat, indem er insgesamt zumindest 127 kg Cannabiskraut und 5 kg Kokain bei nicht ausgemittelten Lieferanten im Ausland bestellte und so die Verbringung durch unbekannte Täter in das Bundesgebiet veranlasste, wobei sein Vorsatz sowohl bei der Überlassung als auch bei der Einfuhr auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran angeknüpften Additionseffekt und die mehrfache Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge mit umfasste. Es wird festgestellt, dass der BF die Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF verfügt im Bundesgebiet mit Ausnahme seiner Anhaltung in der Justizanstalt über keine aufrechte Wohnsitzmeldung. Seit 05.10.2023 verbüßt der BF seine Haftstrafe in der Justizanstalt. Der BF hat in Österreich keine familiären Bindungen und kein nennenswertes Privatleben. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Akt befindenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts vom 07.11.
  13. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, IZR und dem Strafregister. , Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Kosovo) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Drittstaat handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Kosovo) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Drittstaat handelt. Der BF wurde in der Vergangenheit in Österreich mehrmals straffällig und wurde zuletzt zu einer 4-jährigen und 6-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF befindet sich derzeit in einer Haftanstalt. Familiäre- bzw. Private Anknüpfungspunkte wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der BF hat wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und geht somit von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Der BF hat wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und geht somit von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2288433.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.