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{'item': 'G310 2275761-1'}

Obsah (7)§ 52Art. 7Art. 2§ 54Art. 3§ 2§ 51

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlG310 2275761-1 Spruch, G310 2275761-1/5EG310 2275759-1/5EG310 2275761-1/5E, G310 2275759-1/5E IM NAMEN DER REPUBL

Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 15.06.2023, zu 1.) Zl. XXXX und 2.) Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die gemeinsame Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Venezuela, und 2.) minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Venezuela und Portugal, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide

Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 15.06.2023, zu 1.) Zl. römisch 40 und 2.) Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Den Beschwerden wird Folge gegeben. Die Spruchpunkte IV. bis VI.

angefochtenen Bescheids, Zl. XXXX und die Spruchpunkte III. und IV.

angefochtenen Bescheids, Zl. XXXX , werden ersatzlos behoben.A) Den Beschwerden wird Folge gegeben. Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs.

angefochtenen Bescheids, Zl. römisch 40 und die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.

angefochtenen Bescheids, Zl. römisch 40 , werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) reiste am 28.11.2021 gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer (BF2), in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2021 für sich und ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den angefochtenen Bescheiden

Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 09.12.2021 hinsichtlich der Zuerkennung

Status

Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und

subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. In Bezug auf die BF1 wurde von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine einmonatige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der BF2 wurde zudem gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde dem BF2 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt IV.). Mit den angefochtenen Bescheiden

Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 09.12.2021 hinsichtlich der Zuerkennung

Status

Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und

subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. In Bezug auf die BF1 wurde von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Venezuela zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine einmonatige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF2 wurde zudem gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF2 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit ihrer Beschwerde vom 18.07.2023 fochten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter diese Bescheide im Umfang von Spruchpunkt IV. bis VI. (betreffend BF1) und von Spruchpunkt III. und IV. (betreffend BF2) an und beantragten die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung

Bescheids im angefochtenen Umfang. Als Beschwerdegründe wurden der unzureichend ermittelte Sachverhalt und die unrichtige, völlig verfehlte Rechtsansicht

BFA geltend gemacht. Da die BF1 begünstigte Drittstaatsangehörige sei, könne gegen diese keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Mit ihrer Beschwerde vom 18.07.2023 fochten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter diese Bescheide im Umfang von Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. (betreffend BF1) und von Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (betreffend BF2) an und beantragten die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung

Bescheids im angefochtenen Umfang. Als Beschwerdegründe wurden der unzureichend ermittelte Sachverhalt und die unrichtige, völlig verfehlte Rechtsansicht

BFA geltend gemacht. Da die BF1 begünstigte Drittstaatsangehörige sei, könne gegen diese keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Daraufhin legte das BFA die Beschwerde samt den Akten

Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Schreiben

BVwG vom 04.03.2024 wurden die Beschwerdeführer zur Erbringung von ergänzenden Unterlagen aufgefordert. Am 08.03.2024 langten beim BVwG entsprechende Dokumente ein. Feststellungen: Die BF1 ist eine am XXXX in XXXX geborene venezolanische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Spanisch und sie verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Ihr minderjähriger Sohn, geboren am XXXX in XXXX , ist Staatsangehöriger von Venezuela und Portugal. Die BF1 hat die alleinige Obsorge für ihren Sohn. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Spanisch und sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Die BF1 ist eine am römisch 40 in römisch 40 geborene venezolanische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Spanisch und sie verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Ihr minderjähriger Sohn, geboren am römisch 40 in römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Venezuela und Portugal. Die BF1 hat die alleinige Obsorge für ihren Sohn. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Spanisch und sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Die BF1 verfügt über einen venezolanischen Reisepass, der bis XXXX .2023 gültig war. Der BF2 besitzt einen venezolanischen Reisepass, der bis XXXX .2022 gültig war.

Weiteren ist er im Besitz eines portugiesischen Reisepasses, der am XXXX .2019 in XXXX /Venezuela ausgestellt wurde, und bis XXXX .2024 gültig war. Die BF1 verfügt über einen venezolanischen Reisepass, der bis römisch 40 .2023 gültig war. Der BF2 besitzt einen venezolanischen Reisepass, der bis römisch 40 .2022 gültig war.

Weiteren ist er im Besitz eines portugiesischen Reisepasses, der am römisch 40 .2019 in römisch 40 /Venezuela ausgestellt wurde, und bis römisch 40 .2024 gültig war. In Venezuela leben die Eltern und weitere Verwandte der BF1. Der Vater

BF2 ist venezolanischer sowie portugiesischer Staatsangehöriger und lebt in Venezuela. In Österreich lebt der Bruder der BF1. In Portugal leben keine Angehörigen

BF

  1. Die BF1 reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn am XXXX .2021 in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2021 für beide einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA zur Gänze abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mangels Erhebung einer Beschwerde in den Spruchpunkten I. bis III. (betreffend BF1) und in den Spruchpunkten I. und II. (betreffend BF2) rechtskräftig. Die BF1 reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn am römisch 40 .2021 in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2021 für beide einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA zur Gänze abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mangels Erhebung einer Beschwerde in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. (betreffend BF1) und in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (betreffend BF2) rechtskräftig. Die Beschwerdeführer verfügen seit XXXX .2021 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und wohnen seit XXXX .2023 in einer Mietwohnung in Wien. Der monatliche Mietzins beträgt EUR 661,
  2. Die Beschwerdeführer verfügen seit römisch 40 .2021 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und wohnen seit römisch 40 .2023 in einer Mietwohnung in Wien. Der monatliche Mietzins beträgt EUR 661,
  3. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Seit XXXX .2023 ist sie als Köchin bei XXXX beschäftigt und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.517,40.Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Seit römisch 40 .2023 ist sie als Köchin bei römisch 40 beschäftigt und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.517,
  4. Der BF2 ist gesund, er besuchte zunächst einen Städtischen Kindergarten und geht seit Herbst 2023 in die erste Klasse einer öffentlichen Volksschule in Wien. Die Beschwerdeführer bezogen in Österreich bis zum XXXX .2023 Leistungen aus der Grundversorgung, seitdem werden keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Insgesamt betragen die monatlichen Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführer EUR 973,55.Die Beschwerdeführer bezogen in Österreich bis zum römisch 40 .2023 Leistungen aus der Grundversorgung, seitdem werden keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Insgesamt betragen die monatlichen Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführer EUR 973,
  5. Die BF1 verfügt über eine gesetzliche Krankenversicherung und ihr Sohn ist mit ihr mitversichert. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und

Gerichtsakts

BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Identität, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopien der venezolanischen Reisepässe sowie

portugiesischen Reisepasses

BF2. Spanischkenntnisse der Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Deutschgrundkenntnisse der BF1 konnten anhand der vorgelegten Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen festgestellt werden. Aufgrund

Kindergarten- und Schulbesuches

BF2 kann davon ausgegangen werden, dass auch er über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Feststellungen zur alleinigen Obsorge, den familiären Verhältnissen in Venezuela, Österreich sowie Portugal beruhen auf den Angaben der BF1 vor dem BFA. Die Feststellungen zur Einreise und zur Asylantragstellung beruhen auf den Angaben in den angefochtenen Bescheiden. Der Hauptwohnsitz in Österreich geht aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die Feststellungen zur Mietwohnung und Mietkosten ergeben sich aus dem vorgelegten Mietangebot sowie Mietvertrag. Hinweise auf Erkrankungen oder andere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF1 sind nicht hervorgekommen. Die im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit geht aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug hervor, und konnte auch durch die vorgelegten Lohnzettel für Dezember 2023 bis Februar 2024 belegt werden. Daraus ergibt sich die Höhe

monatlichen Einkommens der BF1. Der Kindergarten- und Schulbesuch

BF2 konnte durch die vorgelegten Bestätigungen belegt werden. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem Betreuungsinformationssystem. Der Krankenversicherungsschutz der BF1 wurde durch Vorlage einer Kopie der E-CARD belegt. Aus dem Schreiben der ÖGK vom XXXX .2023 geht hervor, dass der BF2 als Angehöriger mit seiner Mutter gesetzlich krankenversichert ist. Der Krankenversicherungsschutz der BF1 wurde durch Vorlage einer Kopie der E-CARD belegt. Aus dem Schreiben der ÖGK vom römisch 40 .2023 geht hervor, dass der BF2 als Angehöriger mit seiner Mutter gesetzlich krankenversichert ist. Aus der Aufstellung über die monatlichen Familienausgaben vom 04.03.2024 ergibt sich die Höhe der Lebenserhaltungskosten. Abgesehen vom Leistungsbezug aus der Grundversorgung bis XXXX 2023, finden sich keine Hinweise auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Abgesehen vom Leistungsbezug aus der Grundversorgung bis römisch 40 2023, finden sich keine Hinweise auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): Die Beschwerdeführer bekämpfen in ihrer Beschwerde ausdrücklich die Spruchpunkte IV. bis VI. (betreffend BF1) sowie die Spruchpunkte III. bis IV. (betreffend BF2). Gegen die Abweisung

Antrages auf internationalen Schutz und Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung (betreffend BF1) wurde keine Beschwerde erhoben, somit erwuchs der Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte in Rechtskraft.Die Beschwerdeführer bekämpfen in ihrer Beschwerde ausdrücklich die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. (betreffend BF1) sowie die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. (betreffend BF2). Gegen die Abweisung

Antrages auf internationalen Schutz und Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung (betreffend BF1) wurde keine Beschwerde erhoben, somit erwuchs der Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte in Rechtskraft. Zum Aufenthaltsrecht der Erstbeschwerdeführerin: Gemäß § 54 Abs 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die gemäß § 52 Abs 1 Z 3 NAG Verwandte

EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihm von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt und haben Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Die Tatbestände

§ 52

Abs 1 Z 1 und 2 NAG kommen für die BF1 als Mutter eines EWR-Bürgers nicht in Betracht.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG Verwandte

EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihm von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt und haben Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Die Tatbestände

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG kommen für die BF1 als Mutter eines EWR-Bürgers nicht in Betracht. Nach der Judikatur

EuGH und

VwGH kann beim Vorliegen einer Situation, in der dem EWR-Bürger von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, sich dieser nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne

Art. 7der Richtlinie 2004/38 berufen (Eu

GH, 08.11.2012, Iida, C-40/11, Rn 55; VwGH, 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Nach der Judikatur

EuGH und

VwGH kann beim Vorliegen einer Situation, in der dem EWR-Bürger von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, sich dieser nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne

Artikel 7, der Richtlinie 2004/38 berufen (Eu

GH, 08.11.2012, Iida, C-40/11, Rn 55; VwGH, 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Im gegenständlichen Fall verfügt der minderjährige BF2 über kein eigenes Einkommen und kann folglich auch keinen Unterhalt an seine Mutter leisten. Folglich wurde nicht der BF1 von ihrem minderjährigen Sohn tatsächlich Unterhalt gewährt, sondern umgekehrt dem minderjährigen Sohn von seiner Mutter. Im Hinblick darauf kann aber die Mutter nicht als Familienangehörige im Sinn

Art. 2Nr.

2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 angesehen werden, da ihr durch ihren Sohn kein Unterhalt gewährt wird. Sie ist daher nicht als Berechtigte im Sinn

§ 54

Abs 1 in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 3 NAG bzw.

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2004/38 zu erachten.Im gegenständlichen Fall verfügt der minderjährige BF2 über kein eigenes Einkommen und kann folglich auch keinen Unterhalt an seine Mutter leisten. Folglich wurde nicht der BF1 von ihrem minderjährigen Sohn tatsächlich Unterhalt gewährt, sondern umgekehrt dem minderjährigen Sohn von seiner Mutter. Im Hinblick darauf kann aber die Mutter nicht als Familienangehörige im Sinn

Artikel 2, Nr.

2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 angesehen werden, da ihr durch ihren Sohn kein Unterhalt gewährt wird. Sie ist daher nicht als Berechtigte im Sinn

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG bzw.

Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 zu erachten.

Entgegen der Auffassung in der Beschwerde handelt es sich somit bei der BF1 um keine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne

§ 2

Abs 4 Z 11 FPG, wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat.Entgegen der Auffassung in der Beschwerde handelt es sich somit bei der BF1 um keine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat. Als nächstes ist zu prüfen, ob der BF1 ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 21 AEUV zusteht. Als nächstes ist zu prüfen, ob der BF1 ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Artikel 21, AEUV zusteht. Nach der Rechtsprechung

EuGH sollen dann, wenn Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleihen, dieselben Vorschriften auch dem für das Kind tatsächlich sorgenden Elternteil erlauben, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Würde nämlich dem das Sorgerecht wahrnehmenden drittstaatsangehörigen Elternteil nicht erlaubt, sich mit dem minderjährigen Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht

Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, zumal der Genuss

Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf (vgl. EuGH Zhu und Chen, Rn 45f; Alokpa u.a. Rn. 28f; 13.09.2016, Marin, C-165/14, Rn 51 f).Nach der Rechtsprechung

EuGH sollen dann, wenn Artikel 21, AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates, der die in Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleihen, dieselben Vorschriften auch dem für das Kind tatsächlich sorgenden Elternteil erlauben, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Würde nämlich dem das Sorgerecht wahrnehmenden drittstaatsangehörigen Elternteil nicht erlaubt, sich mit dem minderjährigen Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht

Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, zumal der Genuss

Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf vergleiche EuGH Zhu und Chen, Rn 45f; Alokpa u.a. Rn. 28f; 13.09.2016, Marin, C-165/14, Rn 51 f). Wie unten näher ausgeführt wird, erfüllt der BF2 die in Art. 7 Abs 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen. Der BF1, die tatsächlich für den BF2 sorgt und der die Obsorge für ihn zukommt, steht daher im Lichte der zuvor zitierten Rechtsprechung

EuGH ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV für das Bundesgebiet zu und ist daher der Bescheid im Ausmaß der bekämpften Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Wie unten näher ausgeführt wird, erfüllt der BF2 die in Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen. Der BF1, die tatsächlich für den BF2 sorgt und der die Obsorge für ihn zukommt, steht daher im Lichte der zuvor zitierten Rechtsprechung

EuGH ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Artikel 21, AEUV für das Bundesgebiet zu und ist daher der Bescheid im Ausmaß der bekämpften Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Zum Aufenthaltsrecht

Zweitbeschwerdeführers: Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger ein elementares, persönliches Recht, sich vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (Urteil

EuGH vom

  1. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der BF2 besitzt die portugiesische Staatsangehörigkeit und hält sich seit XXXX 2021 in Österreich auf. Er fällt unter den Begriff "Berechtigte" im Sinne von Art. 3 Abs 1 der Richtlinie 2004/
  2. Art. 21 Abs 1 AEUV und die Richtlinie 2004/38 verleihen dem BF2 also grundsätzlich ein Recht auf Aufenthalt in Österreich.Der BF2 besitzt die portugiesische Staatsangehörigkeit und hält sich seit römisch 40 2021 in Österreich auf. Er fällt unter den Begriff "Berechtigte" im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/
  3. Artikel 21, Absatz eins, AEUV und die Richtlinie 2004/38 verleihen dem BF2 also grundsätzlich ein Recht auf Aufenthalt in Österreich. Dieses Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als

jenigen,

sen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besteht nach der Rechtsprechung

EuGH aber vorbehaltlich der im AEU-Vertrag und in

sen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (Urteil

EuGH vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C 200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26). Diese sind unter Einhaltung der unionsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen

Unionsrechts, u. a. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile

EuGH vom

  1. September 2002, Baumbast und R, C 413/99, EU:C:2002:493, Rn. 91, und vom
  2. Oktober 2004, Zhu und Chen, C 200/02, EU:C:2004:639, Rn. 32).Dieses Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als

jenigen,

sen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besteht nach der Rechtsprechung

EuGH aber vorbehaltlich der im AEU-Vertrag und in

sen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (Urteil

EuGH vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C 200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26). Diese sind unter Einhaltung der unionsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen

Unionsrechts, u. a. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteile

EuGH vom

  1. September 2002, Baumbast und R, C 413/99, EU:C:2002:493, Rn. 91, und vom
  2. Oktober 2004, Zhu und Chen, C 200/02, EU:C:2004:639, Rn. 32). Zu den genannten Bedingungen ist festzustellen, dass jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als

jenigen,

sen Staatsangehörigkeit er besitzt, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten hat, wenn er insbesondere, im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38, für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen

Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen (vgl. dazu Urteil

EuGH vom 13.09.2016, Alfredo Rendón Marín, C-165/14). Zu den genannten Bedingungen ist festzustellen, dass jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als

jenigen,

sen Staatsangehörigkeit er besitzt, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten hat, wenn er insbesondere, im Einklang mit Artikel 7, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2004/38, für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen

Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen vergleiche dazu Urteil

EuGH vom 13.09.2016, Alfredo Rendón Marín, C-165/14). § 51 NAG 2005 regelt in Umsetzung der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38) Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Mit den Voraussetzungen

§ 51

Abs 1 NAG 2005 für das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern in Österreich werden die in Art. 7 Abs 1 lit a bis c der Unionsbürger-RL aufgezählten Voraussetzungen entsprechend umgesetzt (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 141; VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149)Paragraph 51, NAG 2005 regelt in Umsetzung der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38) Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Mit den Voraussetzungen

Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 für das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern in Österreich werden die in Artikel 7, Absatz eins, Litera a bis c der Unionsbürger-RL aufgezählten Voraussetzungen entsprechend umgesetzt vergleiche ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 141; VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149) Demnach sind gemäß § 51 Abs 1 NAG auf Grund der Richtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).Demnach sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG auf Grund der Richtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,), für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). Nach § 53 Abs 1 NAG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen (unter anderem)

§ 51

NAG von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Nach Paragraph 53, Absatz eins, NAG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen (unter anderem)

Paragraph 51, NAG von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Im vorliegenden Fall ist der BF2 als portugiesischer Staatsangehöriger im XXXX 2021 in Ausübung seines Freizügigkeitsrechts im Sinn

Art. 7Abs 1 der Richtlinie 2004/38 mit seiner Mutter nach Österreich eingereist.

Es ist daher zu prüfen, ob er den Tatbestand

§ 51Abs 1 Z 2 bzw.

3 NAG erfüllt.Im vorliegenden Fall ist der BF2 als portugiesischer Staatsangehöriger im römisch 40 2021 in Ausübung seines Freizügigkeitsrechts im Sinn

Artikel 7

, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 mit seiner Mutter nach Österreich eingereist. Es ist daher zu prüfen, ob er den Tatbestand

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 3 NAG erfüllt. Im Rahmen dieser Prüfung ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während

Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen

Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Wie der Rechtsprechung

EuGH zu entnehmen ist, genügt für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil

betroffenen Unionsbürgers - stammen können (vgl. EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02, Rn. 30 ff; 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14, Rn. 73 ff mw) Im Rahmen dieser Prüfung ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während

Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen

Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Wie der Rechtsprechung

EuGH zu entnehmen ist, genügt für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil

betroffenen Unionsbürgers - stammen können vergleiche EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02, Rn. 30 ff; 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14, Rn. 73 ff mw) Die BF1 geht zwar seit XXXX 2023 einer unselbständigen Tätigkeit nach, verfügt allerdings nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Aus einem Urteil

Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2019 (Bajratari, C-93/17) ergibt sich, dass vom Vorliegen ausreichender Existenzmittel im Sinne

Art. 7

Abs 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38 auch dann ausgegangen werden muss, wenn diese aus einer Beschäftigung stammen, der ein einem Drittland angehörender und nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügender Elternteil illegal nachgeht. Der Entscheidung

EuGH vom 02.10.2019 lag ein Fall zugrunde, in dem der Elternteil

minderjährigen Unionsbürgers weiterhin einer Beschäftigung nachging, obwohl er über keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis mehr verfügte, allerdings Steuern und Sozialversicherungsabgaben entrichtete.Die BF1 geht zwar seit römisch 40 2023 einer unselbständigen Tätigkeit nach, verfügt allerdings nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Aus einem Urteil

Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2019 (Bajratari, C-93/17) ergibt sich, dass vom Vorliegen ausreichender Existenzmittel im Sinne

Artikel 7

, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2004/38 auch dann ausgegangen werden muss, wenn diese aus einer Beschäftigung stammen, der ein einem Drittland angehörender und nicht über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügender Elternteil illegal nachgeht. Der Entscheidung

EuGH vom 02.10.2019 lag ein Fall zugrunde, in dem der Elternteil

minderjährigen Unionsbürgers weiterhin einer Beschäftigung nachging, obwohl er über keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis mehr verfügte, allerdings Steuern und Sozialversicherungsabgaben entrichtete. Im vorliegenden Fall wird der Lebensunterhalt allein durch die unselbständige Erwerbstätigkeit der BF1 finanziert. Ihr Sohn ist noch minderjährig und verfügt über kein eigenes Einkommen. Selbst wenn die von der BF1 erzielten Einkünfte aus einer illegalen Beschäftigung stammen, müssen diese daher gegenständlich berücksichtigt werden. Zudem geht die BF1 einer vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und werden Steuern und Sozialversicherungsabgaben entrichtet. Aus dem vorgelegten Lohnzettel ergibt sich, dass das versteuerte Einkommen der BF1 EUR 1.517,40 im Monat beträgt. Die Beschwerdeführer leben im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt und bezahlen monatlich EUR 661,55 für die Mietwohnung. Insgesamt betragen die monatlichen Lebenserhaltungskosten EUR 973,55. Den Beschwerdeführern stehen somit ausreichende Existenzmittel zur Verfügung. Auch besteht ein umfassender Krankenversicherungsschutz. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Da dem BF2 ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 NAG zukommt, ist die Ausweisung zu beheben.Da dem BF2 ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG zukommt, ist die Ausweisung zu beheben. Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2275761.1.00

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