Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 14.03.2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.), ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 14.03.2024 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da er aufgrund seiner Verurteilung wegen grenzüberschreitenden Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, da keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich bestehen würden. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass allein die strafrechtliche Verurteilung das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an einer sofortigen Ausreise nicht rechtfertige. Auch sei der BF ohnehin ausreisewillig. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener albanischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Seine Ehefrau lebt in Albanien, wo sich auch der Hauptwohnsitz des BF befindet. Zuletzt verdiente er als Maler EUR 1.300,
Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, da über den BF als Ersttäter wegen grenzübergreifenden Suchtgifthandels eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Auch wenn sein straffälliges Verhalten seinem bisherigen tadellosen Lebenslauf widerspricht, kann angesichts seiner hohen Spielschulden, die ihn schlussendlich zur Begehung dieser Straftaten getrieben haben, eine Wiederholungsgefahr derzeit nicht ausgeschlossen werden.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, da über den BF als Ersttäter wegen grenzübergreifenden Suchtgifthandels eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Auch wenn sein straffälliges Verhalten seinem bisherigen tadellosen Lebenslauf widerspricht, kann angesichts seiner hohen Spielschulden, die ihn schlussendlich zur Begehung dieser Straftaten getrieben haben, eine Wiederholungsgefahr derzeit nicht ausgeschlossen werden.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 7 HStV handelt. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV handelt. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gab er an, seinen Hauptwohnsitz in Albanien zu haben und haben die Ermittlungen des BFA ergeben, dass seine Ehefrau in Albanien lebt. Private oder familiäre Anbindungen an Italien gehen weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Beschwerde hervor. Selbst wenn es Anbindungen in Italien gebe, ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte zwischen dem BF und seinen Bezugspersonen derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind.Selbst wenn es Anbindungen in Italien gebe, ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte zwischen dem BF und seinen Bezugspersonen derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind. Aufgrund des vom BF begangenen grenzüberschreitenden Suchtgifthandels, was für den BF als Ersttäter eine vierjährige Freiheitsstrafe zur Folge hatte und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben somit verhältnismäßig. Sein italienischer Aufenthaltstitel steht der Rückkehrentscheidung
Abs 6 FPG nicht entgegen, weil seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Sein italienischer Aufenthaltstitel steht der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht entgegen, weil seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftkriminalität aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Auch befindet sich der BF nach wie vor in Strafhaft und ist eine bedingte Entlassung frühestens am XXXX .2024 möglich.
PolG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Schon von daher kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (vgl. VwGH 6.10.20121, Ra 2021/20/0373; VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0574).Auch befindet sich der BF nach wie vor in Strafhaft und ist eine bedingte Entlassung frühestens am römisch 40 .2024 möglich.
Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Schon von daher kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht vergleiche VwGH 6.10.20121, Ra 2021/20/0373; VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0574). Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach seiner allfälligen Enthaftung in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach seiner allfälligen Enthaftung in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2288596.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.