RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlG312 2240459-2 Spruch, G312 2240459-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manu
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem am 23.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 22.08.2023 datierten Schriftsatz beantragte XXXX (im Folgenden: Antragsteller oder kurz: AST) die Wiederaufnahme des, mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 VwGVG.Mit dem am 23.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 22.08.2023 datierten Schriftsatz beantragte römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller oder kurz: AST) die Wiederaufnahme des, mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG. Der AST brachte dazu und in weiteren Schriftsätzen vom 25.08.2023 und 11.09.2023 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im konkreten Fall von verschiedenen Gerichten (Bundesfinanzgericht und Bundesverwaltungsgericht) unterschiedliche Entscheidungen in der gleichen Rechtssache gefällt worden seien, die nicht mehr geändert werden könnten. Diese Divergenz müsse daher durch ein Höchstgericht geklärt werden. Insbesondere hinsichtlich der bedeutenden Rechtsfrage des gewöhnlichen Aufenthalts bei abwechselnder Betreuung und der zulässigen Hauptwohnsitzmeldung sei es unerlässlich, dass eine höhere Instanz die Sachlage endgültig auflöse. Die Notwendigkeit dazu ergebe sich aus der bereits rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts. Insbesondere sei die Frage, ob eine zweite Hauptwohnsitzmeldung gemäß dem Meldegesetz zulässig sei, bisher nicht ausreichend geklärt worden. Die bisherigen Entscheidungen der verschiedenen Gerichte würden sich aufgrund der bisher fehlenden Gesetzgebung bei abwechselnder Betreuung widersprechen. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (G 152/2015) stelle die zwingende Festlegung des ständigen Aufenthalts und des damit einzig anerkannten Hauptwohnsitzes im Ausland durch das Bundesfinanzgericht und die daraus resultierenden Rechtsfolgen wie der Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe keine verhältnismäßigen Beschränkungen der Rechte des Art. 8 EMRK dar, die dem Kindeswohl entsprechen würden. Die derzeitige Gesetzgebung und die strikte Auslegung des Bundesfinanzgerichts im Familienbeihilfeverfahren unter Verwendung des Begriffs des ständigen Aufenthaltes würden keinen gewöhnlichen Aufenthalt und Hauptwohnsitz zulassen. Die damit verbundene Rechtsfolge verhindere faktisch eine angemessene abwechselnde Betreuung über die Landesgrenzen hinaus. Der AST ersucht daher um die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Mitversicherungsanspruch.Der AST brachte dazu und in weiteren Schriftsätzen vom 25.08.2023 und 11.09.2023 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im konkreten Fall von verschiedenen Gerichten (Bundesfinanzgericht und Bundesverwaltungsgericht) unterschiedliche Entscheidungen in der gleichen Rechtssache gefällt worden seien, die nicht mehr geändert werden könnten. Diese Divergenz müsse daher durch ein Höchstgericht geklärt werden. Insbesondere hinsichtlich der bedeutenden Rechtsfrage des gewöhnlichen Aufenthalts bei abwechselnder Betreuung und der zulässigen Hauptwohnsitzmeldung sei es unerlässlich, dass eine höhere Instanz die Sachlage endgültig auflöse. Die Notwendigkeit dazu ergebe sich aus der bereits rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts. Insbesondere sei die Frage, ob eine zweite Hauptwohnsitzmeldung gemäß dem Meldegesetz zulässig sei, bisher nicht ausreichend geklärt worden. Die bisherigen Entscheidungen der verschiedenen Gerichte würden sich aufgrund der bisher fehlenden Gesetzgebung bei abwechselnder Betreuung widersprechen. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (G 152 aus 2015,) stelle die zwingende Festlegung des ständigen Aufenthalts und des damit einzig anerkannten Hauptwohnsitzes im Ausland durch das Bundesfinanzgericht und die daraus resultierenden Rechtsfolgen wie der Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe keine verhältnismäßigen Beschränkungen der Rechte des Artikel 8, EMRK dar, die dem Kindeswohl entsprechen würden. Die derzeitige Gesetzgebung und die strikte Auslegung des Bundesfinanzgerichts im Familienbeihilfeverfahren unter Verwendung des Begriffs des ständigen Aufenthaltes würden keinen gewöhnlichen Aufenthalt und Hauptwohnsitz zulassen. Die damit verbundene Rechtsfolge verhindere faktisch eine angemessene abwechselnde Betreuung über die Landesgrenzen hinaus. Der AST ersucht daher um die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Mitversicherungsanspruch. Zum bereits abgeschlossen Verfahren: Mit Bescheid der ÖGK, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.02.2021 wurde ausgesprochen, dass XXXX , SVNR: XXXX , für die Zeit vom XXXX bis vorerst XXXX als anspruchsberechtigter Angehöriger des AST gemäß § 123 ASVG gilt. Mit Bescheid der ÖGK, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.02.2021 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , SVNR: römisch 40 , für die Zeit vom römisch 40 bis vorerst römisch 40 als anspruchsberechtigter Angehöriger des AST gemäß Paragraph 123, ASVG gilt. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der AST fristgerecht die mit 12.02.2021 datierte Beschwerde ein. Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 und am 18.10.2021 ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des AST gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitsklasse, Landesstelle Steiermark, vom 08.02.2021, XXXX , als begründet stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Sohn des AST für die Zeit vom XXXX bis vorerst XXXX als dessen anspruchsberechtigter Angehöriger gemäß § 123 ASVG gilt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2021 und am 18.10.2021 ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des AST gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitsklasse, Landesstelle Steiermark, vom 08.02.2021, römisch 40 , als begründet stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Sohn des AST für die Zeit vom römisch 40 bis vorerst römisch 40 als dessen anspruchsberechtigter Angehöriger gemäß Paragraph 123, ASVG gilt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie den Angaben des AST.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zu Spruchteil A): Gegenständlich wird durch den AST die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 18.10.2021, G312 2240459-1/10E, abgeschlossenen Verfahren beantragt und damit begründet, dass im konkreten Fall von verschiedenen Gerichten (Bundesfinanzgericht und Bundesverwaltungsgericht) widersprüchliche Rechtauslegungen in der gleichen Rechtssache gefällt worden seien, weshalb der AST aufgrund der bestehenden Divergenz das Bundesverwaltungsgericht bitte, den Fall erneut zu prüfen und gegebenenfalls die Rechtssicherheit mit weiteren Schritten wiederherzustellen. Gemäß § 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 2/2017, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wennGemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 4 leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Absatz 4, leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Absatz 5, leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 13 zu § 32 VwGVG) Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 13 zu Paragraph 32, VwGVG) Der vorliegende Antrag zielt – wie oben dargelegt – darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021, G312 2240459-1/10E, rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des AST wiederaufzunehmen. Er moniert dazu, dass von verschiedenen Gerichten in der gleichen Rechtssache unterschiedliche Entscheidungen getroffen worden seien. Dazu ist zunächst festzustellen, dass es sich nicht um die gleiche Rechtssache in den vom BF angesprochenen Verfahren handelte. Vor dem BFG wurde über den Anspruch auf Familienbeihilfe entschieden, vor dem BVwG die Angehörigeneigenschaft seines Sohnes und die damit einhergehende Mitversicherung, wobei – diesbezüglich ist dem BF zuzustimmen - beiden Verfahren die Grundproblematik der „Doppelresidenz“ des Sohnes zu Grunde lag. Dazu hat der VfGH bereits eine Entscheidung getroffen: Mit Entscheidung G 152/2015 hat der VfGH um die Frage der „Doppelresidenz“ bei gemeinsamer Obsorge entschieden, dass im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) das Gesetz von den Gerichten dahingehend auszulegen ist, dass eine „Doppelresidenz“ (zeitlich gleichteilige Betreuung) möglich ist, wenn es aus Sicht des Gerichts für das Kindeswohl am besten ist. (§ 177 Abs. 4 erster Satz, § 179 Abs. 2 und § 180 Abs. 2 letzter Satz ABGB idF BGBl I 15/2013)Dazu hat der VfGH bereits eine Entscheidung getroffen: Mit Entscheidung G 152 aus 2015, hat der VfGH um die Frage der „Doppelresidenz“ bei gemeinsamer Obsorge entschieden, dass im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens (Artikel 8, EMRK) das Gesetz von den Gerichten dahingehend auszulegen ist, dass eine „Doppelresidenz“ (zeitlich gleichteilige Betreuung) möglich ist, wenn es aus Sicht des Gerichts für das Kindeswohl am besten ist. (Paragraph 177, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 179, Absatz 2 und Paragraph 180, Absatz 2, letzter Satz ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013,) Damit ist bereits eine höchstgerichtliche Entscheidung in der vom BF aufgeworfenen Frage ergangen. Das Vorbringen des AST, in welchem er nachträglich auf einen allfälligen Mangel in der rechtlichen Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes hinweist, stellt jedoch keinen der taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe des VwGVG oder des AVG dar. Der AST wäre vielmehr dazu angehalten gewesen, das von ihm genannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16.02.2023 durch den ihm zustehenden gesetzlichen Instanzenzug zu bekämpfen, was von ihm jedoch – wie er selbst in seinen Schriftsätzen einräumt – nicht erfolgt ist. Vielmehr versucht der AST nun über einen Wiederaufnahmeantrag an das BVwG, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Bundesfinanzgerichts, insbesondere in Bezug auf dessen erfolgte rechtliche Beurteilung, neu aufzurollen. Eine solche Möglichkeit, wie es der AST vermutet, kann weder der Gesetzgebung noch der Judikatur auch nur ansatzweise entnommen werden. Hierbei ist insbesondere zu betonen, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts – welches der AST mit gegenständlichem Antrag wiederaufzunehmen beabsichtigt – seiner Beschwerde im zu Grunde liegenden Verfahren zur Gänze stattgegeben wurde. Infolge dieser vollinhaltlichen Entsprechung der Beschwerde durch das nunmehr wiederaufzunehmende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, ist somit die erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses für einen Wiederaufnahmeantrag weggefallen (vgl. analog dazu VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081), zumal es für die Rechtsstellung des AST keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. VwGH vom 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, mit Verweis auf VwGH vom 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Infolge dieser vollinhaltlichen Entsprechung der Beschwerde durch das nunmehr wiederaufzunehmende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, ist somit die erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses für einen Wiederaufnahmeantrag weggefallen vergleiche analog dazu VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081), zumal es für die Rechtsstellung des AST keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche VwGH vom 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, mit Verweis auf VwGH vom 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Dies ergibt sich auch bereits aus dem Umstand, dass er mit dem eingebrachten Wiederaufnahmeantrag beim BvWG beabsichtigt, das seinem Begehren abweisende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zu bekämpfen. Beim Fehlen einer erforderlichen Prozessvoraussetzung hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtverfahren², § 32 VwGVG Anm. 13).Beim Fehlen einer erforderlichen Prozessvoraussetzung hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtverfahren², Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 13). Somit war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens G312 2240459-1/10E mangels Bestehen der Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird von AST nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
- Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem fällt nach der Rechtsprechung das Verfahren über die Wiederaufnahme grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 32 VwGVG Anm 3).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird von AST nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem fällt nach der Rechtsprechung das Verfahren über die Wiederaufnahme grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 3). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2240459.2.00