← Österreich

{'item': 'G313 2275617-1'}

Obsah (7)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlG313 2275617-1 Spruch, G313 2275617-1/13EG313 2275617-1/13E, Schriftliche Ausfertigung des am XXXX 2024 mündlich

Art 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 2023, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.)

§ 70Abs.

3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 2023, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF bereits drei Jahre nach seiner Einreise eine Straftat beging und von ihm jedenfalls eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels lasse sich eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft ableiten, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung aus der Begehung von Suchtgiftdelikten, eine abzuleitende gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle. Es bestehe aufgrund des gesetzten Verhaltens die erhebliche Gefahr, dass weiterhin eine Gefährdung vom BF ausgehe, da der bisherige Aufenthalt überwiegend – wie die Tatzeiträume zeigen – von kriminellen Verhalten geprägt wäre. Da sich der BF noch in Strafhaft befinde, sei ein Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht gegeben. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben sei nicht gegeben, da dieses auch durch Besuche im Heimatstaat aufrechterhalten werden könne. Der BF habe durch seine begangenen Straftaten die Trennung von seinen Angehörigen in Kauf genommen. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sei im Interesse der Bevölkerung geboten und könne ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub sohin nicht erteilt werden. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und war daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen. 2. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2023 im Bundesgebiet festgenommen. Mit dem Urteil des LG XXXX zu GZ: XXXX wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde bereits am XXXX 2012 mit dem strafrechtlichen Urteil des BG XXXX (Slowakei) zu XXXX , wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wovon er 32 Monate verbüßte.2. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2023 im Bundesgebiet festgenommen. Mit dem Urteil des LG römisch 40 zu GZ: römisch 40 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde bereits am römisch 40 2012 mit dem strafrechtlichen Urteil des BG römisch 40 (Slowakei) zu römisch 40 , wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wovon er 32 Monate verbüßte. Der BF ist seit dem XXXX 2023 in der JA XXXX inhaftiert.Der BF ist seit dem römisch 40 2023 in der JA römisch 40 inhaftiert. 3. Am XXXX 2023, zugestellt und übernommen am XXXX 2023, wurde dem BF die Möglichkeit des Parteiengehörs durch das BFA übermittelt. Hiezu wurde dem BF eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Der BF hat von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht.3. Am römisch 40 2023, zugestellt und übernommen am römisch 40 2023, wurde dem BF die Möglichkeit des Parteiengehörs durch das BFA übermittelt. Hiezu wurde dem BF eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Der BF hat von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht. Am XXXX 2023, zugestellt und übernommen am XXXX 2023, wurde dem BF neuerlich die Möglichkeit des Parteiengehörs durch das BFA übermittelt. Hiezu wurde ihm wieder eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Der BF äußerte sich hierzu am XXXX 2023, eingegangen bei der Behörde am XXXX 2023.Am römisch 40 2023, zugestellt und übernommen am römisch 40 2023, wurde dem BF neuerlich die Möglichkeit des Parteiengehörs durch das BFA übermittelt. Hiezu wurde ihm wieder eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Der BF äußerte sich hierzu am römisch 40 2023, eingegangen bei der Behörde am römisch 40 2023. 4. Der gegenständliche Bescheid vom XXXX 2023 wurde dem BF am XXXX 2023 zugestellt.4. Der gegenständliche Bescheid vom römisch 40 2023 wurde dem BF am römisch 40 2023 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht, am XXXX 2023, die Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin, die Stattgebung der Beschwerde und die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, in eventu die Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots, in eventu die Behebung der angefochtenen Entscheidung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht, am römisch 40 2023, die Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin, die Stattgebung der Beschwerde und die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, in eventu die Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots, in eventu die Behebung der angefochtenen Entscheidung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das BFA sein Privat-und Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt habe. Auch sei die Entscheidung der belangten Behörde ohne die Durchführung einer Einvernahme erlassen worden und sei das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu treffen, welche den Straftaten zu Grunde liegen würden. Auch habe die belangte Behörde nicht die Milderungsgründe mit in die Gesamtbetrachtung des Verhaltens miteinbezogen. Der BF bereue seine Taten und würde sich in Zukunft wohlverhalten, weiters führe er ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Der Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK seien als unzulässig zu betrachten. Es hätte festgestellt werden müssen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von 6 Jahren unzulässig bzw. die anzustellende Gefährdungsprognose auf keinen Fall die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der genannten Dauer rechtfertige. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das BFA sein Privat-und Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt habe. Auch sei die Entscheidung der belangten Behörde ohne die Durchführung einer Einvernahme erlassen worden und sei das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu treffen, welche den Straftaten zu Grunde liegen würden. Auch habe die belangte Behörde nicht die Milderungsgründe mit in die Gesamtbetrachtung des Verhaltens miteinbezogen. Der BF bereue seine Taten und würde sich in Zukunft wohlverhalten, weiters führe er ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Der Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK seien als unzulässig zu betrachten. Es hätte festgestellt werden müssen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von 6 Jahren unzulässig bzw. die anzustellende Gefährdungsprognose auf keinen Fall die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der genannten Dauer rechtfertige. 5. Am XXXX 2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.5. Am römisch 40 2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. 6. Für den XXXX 2024 wurde seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt.6. Für den römisch 40 2024 wurde seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Ex-Lebensgefährtin des BF, XXXX , geb. XXXX , wurde seitens des BVwG mit Schreiben vom XXXX 2024 als Zeugin geladen. Am XXXX 2024 übermittelte die Ex-Lebensgefährtin ein Schreiben, worin sie die Notwendigkeit ihrer Teilnahme an der Verhandlung erfragte, zumal sie von ihrem Wohnort XXXX Stunden nach XXXX fahren müsse, da sie eine 7 Monate alte Tochter habe frage sie an, ob sie auch online teilnehmen könne.Die Ex-Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde seitens des BVwG mit Schreiben vom römisch 40 2024 als Zeugin geladen. Am römisch 40 2024 übermittelte die Ex-Lebensgefährtin ein Schreiben, worin sie die Notwendigkeit ihrer Teilnahme an der Verhandlung erfragte, zumal sie von ihrem Wohnort römisch 40 Stunden nach römisch 40 fahren müsse, da sie eine 7 Monate alte Tochter habe frage sie an, ob sie auch online teilnehmen könne. Am XXXX 2024 teilte die Ex-Lebensgefährtin telefonisch mit, dass sie am XXXX 2024 nicht zur Verhandlung kommen könne, zumal die An- und Rückreise XXXX Stunden in Anspruch nehmen würde und sie ihre Tochter mitnehmen müsse, da sie keine Betreuung für diese habe. Nach der Belehrung, dass sie als Zeugin darauf hingewiesen werde, dass sie verpflichtet ist an der Verhandlung teilzunehmen teilte diese mit, dass sie mit dem BF in keiner Beziehung mehr sei und die Treffen lediglich nur mehr wegen der gemeinsamen Tochter stattfinden würden. Ihr wurde sodann mitgeteilt, dass sie aufgrund der Situation nicht an der Verhandlung teilnehmen müsse, diese gab sodann an, dass sie die offenen Fragen schriftlich beantworten würde.Am römisch 40 2024 teilte die Ex-Lebensgefährtin telefonisch mit, dass sie am römisch 40 2024 nicht zur Verhandlung kommen könne, zumal die An- und Rückreise römisch 40 Stunden in Anspruch nehmen würde und sie ihre Tochter mitnehmen müsse, da sie keine Betreuung für diese habe. Nach der Belehrung, dass sie als Zeugin darauf hingewiesen werde, dass sie verpflichtet ist an der Verhandlung teilzunehmen teilte diese mit, dass sie mit dem BF in keiner Beziehung mehr sei und die Treffen lediglich nur mehr wegen der gemeinsamen Tochter stattfinden würden. Ihr wurde sodann mitgeteilt, dass sie aufgrund der Situation nicht an der Verhandlung teilnehmen müsse, diese gab sodann an, dass sie die offenen Fragen schriftlich beantworten würde. Mit Schreiben vom XXXX 2024, einlangend am XXXX 2024, gab die Ex-Lebensgefährtin ihre schriftliche Stellungnahme ab. Sie führte hierzu aus, dass sie den BF seit XXXX 2021 kenne und mit ihm ab XXXX 2021 in einer Beziehung gewesen wäre. Diese wäre jedoch oft mit vielen Unsicherheiten verbunden gewesen. Sie habe mit diesem keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt, dieser wäre aber meistens bei ihr in der Wohnung gewesen. Er habe sich auch um ihren Sohn gekümmert und wäre auch der Sohn des BF, XXXX , oft anwesend gewesen. Im XXXX 2022 sei sie sodann schwanger geworden, die Beziehung sei zu diesem Zeitpunkt jedoch schon instabil gewesen und habe sie sich mehrmals vom BF getrennt. Seit der Geburt der gemeinsamen Tochter habe sie den BF mehrmals besucht und wäre auch der BF schon bei ihnen zu Hause gewesen. Sie sei seit kurzem vom BF getrennt und würde mit diesem auch nach seiner Entlassung keinen gemeinsamen Wohnsitz begründen oder eine Beziehung führen.Mit Schreiben vom römisch 40 2024, einlangend am römisch 40 2024, gab die Ex-Lebensgefährtin ihre schriftliche Stellungnahme ab. Sie führte hierzu aus, dass sie den BF seit römisch 40 2021 kenne und mit ihm ab römisch 40 2021 in einer Beziehung gewesen wäre. Diese wäre jedoch oft mit vielen Unsicherheiten verbunden gewesen. Sie habe mit diesem keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt, dieser wäre aber meistens bei ihr in der Wohnung gewesen. Er habe sich auch um ihren Sohn gekümmert und wäre auch der Sohn des BF, römisch 40 , oft anwesend gewesen. Im römisch 40 2022 sei sie sodann schwanger geworden, die Beziehung sei zu diesem Zeitpunkt jedoch schon instabil gewesen und habe sie sich mehrmals vom BF getrennt. Seit der Geburt der gemeinsamen Tochter habe sie den BF mehrmals besucht und wäre auch der BF schon bei ihnen zu Hause gewesen. Sie sei seit kurzem vom BF getrennt und würde mit diesem auch nach seiner Entlassung keinen gemeinsamen Wohnsitz begründen oder eine Beziehung führen. Am XXXX 2024 fand sodann die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein des BF, der aus der Haft vorgeführt wurde und seiner Rechtsvertreterin statt. Die belangte Behörde hat einen Teilnahmeverzicht abgegeben. Am Ende der Verhandlung wurde das Urteil verkündet und sprach die erkennende Richterin aus, dass der Beschwerde insofern stattgegeben wird, als das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 4 Jahren herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Am römisch 40 2024 fand sodann die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein des BF, der aus der Haft vorgeführt wurde und seiner Rechtsvertreterin statt. Die belangte Behörde hat einen Teilnahmeverzicht abgegeben. Am Ende der Verhandlung wurde das Urteil verkündet und sprach die erkennende Richterin aus, dass der Beschwerde insofern stattgegeben wird, als das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 4 Jahren herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom XXXX 2024, einlangend beim BVwG am XXXX 2024, beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des am XXXX 2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses.Mit Schriftsatz vom römisch 40 2024, einlangend beim BVwG am römisch 40 2024, beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. Der am XXXX in XXXX (Slowakei) geborene BF ist slowakischer Staatsangehöriger und besitzt einen slowakischen Personalausweis mit der Nr. XXXX . Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht slowakisch, serbisch, englisch und tschechisch; er verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache, dies beruht auf seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX 2023.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geborene BF ist slowakischer Staatsangehöriger und besitzt einen slowakischen Personalausweis mit der Nr. römisch 40 . Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht slowakisch, serbisch, englisch und tschechisch; er verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache, dies beruht auf seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch 40 2023. Der BF ist ledig. Im Bundesgebiet leben seine Ex-Lebensgefährtin, XXXX , welche ebenso slowakische Staatsbürgerin ist und im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist. Die beiden haben eine am XXXX geborene Tochter, XXXX , welche im Bundesgebiet geboren wurde und hier lebt. Der BF hat im Bundesgebiet weiters einen am XXXX geborenen Sohn, XXXX , mit seiner zweiten Ex- Lebensgefährtin, XXXX , welche auch slowakische Staatsbürgerin ist und aufenthaltsberechtigt ist. In der Slowakei hat er einen am XXXX geborenen Sohn, XXXX , welcher dort lebt. Der BF ist ledig. Im Bundesgebiet leben seine Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , welche ebenso slowakische Staatsbürgerin ist und im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist. Die beiden haben eine am römisch 40 geborene Tochter, römisch 40 , welche im Bundesgebiet geboren wurde und hier lebt. Der BF hat im Bundesgebiet weiters einen am römisch 40 geborenen Sohn, römisch 40 , mit seiner zweiten Ex- Lebensgefährtin, römisch 40 , welche auch slowakische Staatsbürgerin ist und aufenthaltsberechtigt ist. In der Slowakei hat er einen am römisch 40 geborenen Sohn, römisch 40 , welcher dort lebt. In der Slowakei habe er weitere Familienangehörige und Kontakt mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinem am XXXX geborenen Sohn, XXXX .In der Slowakei habe er weitere Familienangehörige und Kontakt mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinem am römisch 40 geborenen Sohn, römisch 40 . Lt. eigenen Angaben habe er keinen Bezug mehr zur Slowakei und habe sein Leben hier in Österreich aufgebaut. Hier leben zwei, seiner insgesamt drei Kinder, sowie die beiden Ex-Lebensgefährtinnen. Weitere familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich können nicht festgestellt werden. Der BF ist auch in keinem Verein tätig. 2. Der BF reiste lt. eigenen Angaben im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein. Gemeldet ist der BF im Bundesgebiet seit XXXX 2016. Er verfügt seit XXXX 2017 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer).2. Der BF reiste lt. eigenen Angaben im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein. Gemeldet ist der BF im Bundesgebiet seit römisch 40 2016. Er verfügt seit römisch 40 2017 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer). 3. Der BF war von XXXX 2016 bis XXXX 2016, sohin ein Monat, bei der Fa. XXXX und von XXXX 2016 bis XXXX 2016, sohin drei Monate, bei der Fa. XXXX , beschäftigt. Von XXXX 2017 bis XXXX 2019 ging der BF einer erstmalig längeren Beschäftigung bei der Fa. XXXX nach. Von XXXX 2019 bis XXXX 2019, sohin knapp 1 Monat, war der BF bei der Fa. XXXX beschäftigt. Zuletzt war der BF von XXXX 2019 bis XXXX 2023 bei der Fa. XXXX , beschäftigt. 3. Der BF war von römisch 40 2016 bis römisch 40 2016, sohin ein Monat, bei der Fa. römisch 40 und von römisch 40 2016 bis römisch 40 2016, sohin drei Monate, bei der Fa. römisch 40 , beschäftigt. Von römisch 40 2017 bis römisch 40 2019 ging der BF einer erstmalig längeren Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 nach. Von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019, sohin knapp 1 Monat, war der BF bei der Fa. römisch 40 beschäftigt. Zuletzt war der BF von römisch 40 2019 bis römisch 40 2023 bei der Fa. römisch 40 , beschäftigt. Der BF ging von XXXX 2019 bis XXXX 2019, sohin knapp 2 Monate, einer geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. XXXX nach.Der BF ging von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019, sohin knapp 2 Monate, einer geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 nach. Der BF erhielt von XXXX 2019 bis XXXX 2019 einen Arbeitslosengeldbezug.Der BF erhielt von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 einen Arbeitslosengeldbezug. Die Angaben der Behörde im Bescheid, wonach der BF erstmals im Jahr 2017 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, ist nach Einsichtnahme in den Sozialversicherungsauszug zu entgegen. Der BF ging erstmals, wenn auch nur, einer kurzen Vollzeitbeschäftigung seit dem XXXX 2016 nach. Bis zu seiner Verhaftung hatte der BF, mit Unterbrechungen, zwei längerfristige Anstellungen von XXXX 2017 bis XXXX 2019 und von XXXX 2019 bis XXXX 2023. Von XXXX 2019 bis XXXX 2019 war er geringfügig beschäftigt.Die Angaben der Behörde im Bescheid, wonach der BF erstmals im Jahr 2017 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, ist nach Einsichtnahme in den Sozialversicherungsauszug zu entgegen. Der BF ging erstmals, wenn auch nur, einer kurzen Vollzeitbeschäftigung seit dem römisch 40 2016 nach. Bis zu seiner Verhaftung hatte der BF, mit Unterbrechungen, zwei längerfristige Anstellungen von römisch 40 2017 bis römisch 40 2019 und von römisch 40 2019 bis römisch 40 2023. Von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 war er geringfügig beschäftigt. 4. Am XXXX 2023 wurde der BF, aufgrund des Verdachtes auf Verstoß gegen § 28a Suchtmittelgesetz (SMG), festgenommen. Der BF wurde beschuldigt, im Zeitraum von ca. Juli 2022 bis zum Festnahmezeitpunkt, wöchentlich ca. zwei bis drei Mal, ca. 15 bis 20 Gramm (somit insgesamt ca. 1,5 kg bis 1,9

  1. kg)Suchtmittel, in Form von Kokain im Gesamtpreis von EUR 900,00 bis EUR 1.200,00, in der Slowakei ( XXXX ) erworben zu haben und es in weiterer Folge über die Staatsgrenze in das Bundesgebiet geschmuggelt zu haben. 4. Am römisch 40 2023 wurde der BF, aufgrund des Verdachtes auf Verstoß gegen Paragraph 28 a, Suchtmittelgesetz (SMG), festgenommen. Der BF wurde beschuldigt, im Zeitraum von ca. Juli 2022 bis zum Festnahmezeitpunkt, wöchentlich ca. zwei bis drei Mal, ca. 15 bis 20 Gramm (somit insgesamt ca. 1,5 kg bis 1,9
  2. kg)Suchtmittel, in Form von Kokain im Gesamtpreis von EUR 900,00 bis EUR 1.200,00, in der Slowakei ( römisch 40 ) erworben zu haben und es in weiterer Folge über die Staatsgrenze in das Bundesgebiet geschmuggelt zu haben. Grund für den Verdacht war eine anonyme Anzeige bei der PI XXXX , welche via E-Mail am XXXX 2022 eingegangen war. Die PI XXXX wurde am XXXX 2022 telefonisch über einen Drogenschmuggel, bei der der BF beteiligt gewesen sein soll, von XXXX in das Bundesgebiet informiert. Mittels Verkehrsüberwachung auf der XXXX und Grenzübergang XXXX konnten im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2023 mehrere Grenzübertritte registriert und dokumentiert werden. Am XXXX 2023 konnte festgestellt werden, dass der BF über den Grenzübergang XXXX ausreiste, wo er von den zuständigen Beamten angehalten wurde.Grund für den Verdacht war eine anonyme Anzeige bei der PI römisch 40 , welche via E-Mail am römisch 40 2022 eingegangen war. Die PI römisch 40 wurde am römisch 40 2022 telefonisch über einen Drogenschmuggel, bei der der BF beteiligt gewesen sein soll, von römisch 40 in das Bundesgebiet informiert. Mittels Verkehrsüberwachung auf der römisch 40 und Grenzübergang römisch 40 konnten im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 mehrere Grenzübertritte registriert und dokumentiert werden. Am römisch 40 2023 konnte festgestellt werden, dass der BF über den Grenzübergang römisch 40 ausreiste, wo er von den zuständigen Beamten angehalten wurde. Beim BF wurde sodann ein Grippsäckchen mit weißem Pulver gefunden. Lt. Angaben des BF handelte es sich hier um ca. 20 Gramm Kokain. Er wurde sodann an Ort und Stelle festgenommen und vernommen. Bei seiner Einvernahme gab der BF an, dass er seit ca. 6 Monaten, zwei bis drei Mal die Woche, in der Slowakei Suchtmittel in Form von Kokain kaufe und in das Bundesgebiet einführe. Am XXXX 2023 kaufte der BF, lt. eigenen Angaben, rund 25 Gramm Kokain im Wert von EUR 1.200,00. In seiner Vernehmung gab der BF an, er würde das Suchtmittel nicht weiterverkaufen und für den Schmuggel ca. 10 – 15 Gramm pro Monat für den Eigengebrauch behalten, für den Schmuggel selbst bekomme er Sachleistungen.Beim BF wurde sodann ein Grippsäckchen mit weißem Pulver gefunden. Lt. Angaben des BF handelte es sich hier um ca. 20 Gramm Kokain. Er wurde sodann an Ort und Stelle festgenommen und vernommen. Bei seiner Einvernahme gab der BF an, dass er seit ca. 6 Monaten, zwei bis drei Mal die Woche, in der Slowakei Suchtmittel in Form von Kokain kaufe und in das Bundesgebiet einführe. Am römisch 40 2023 kaufte der BF, lt. eigenen Angaben, rund 25 Gramm Kokain im Wert von EUR 1.200,00. In seiner Vernehmung gab der BF an, er würde das Suchtmittel nicht weiterverkaufen und für den Schmuggel ca. 10 – 15 Gramm pro Monat für den Eigengebrauch behalten, für den Schmuggel selbst bekomme er Sachleistungen. Im Anschluss der Vernehmung stimmte der BF, einer freiwilligen Nachschau an seiner Wohnadresse, zu. Im Zuge dieser freiwilligen Nachschau wurden rund 2 Gramm Kokain und EUR 2.040,00 an Bargeldbeständen, eine Vielzahl von Minigrippsäckchen sowie weißes Pulver, welches vermutlich als Streckmittel benutzt wurde, gefunden. Weiters wurde auch eine Feinwaage gefunden. Die gefundenen Gegenstände sowie Bargeldbestände wurden sichergestellt. Am XXXX 2023 wurde über den BF mit Beschluss des LG XXXX zu GZ: XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Am römisch 40 2023 wurde über den BF mit Beschluss des LG römisch 40 zu GZ: römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Mit österreichischen Strafrechtsurteil des LG XXXX zu GZ: XXXX vom XXXX 2023 wurde der BF schuldig gesprochen:Mit österreichischen Strafrechtsurteil des LG römisch 40 zu GZ: römisch 40 vom römisch 40 2023 wurde der BF schuldig gesprochen: „Er habe den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge gem. § 28b SMG übersteigenden Menge „Er habe den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge gem. Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge I.) im Zeitraum von zumindest Juni 2022 bis XXXX 2023 nach Österreich eingeführt, in dem er zumindest zwei Mal wöchentlich zumindest 20 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt an Cocain von 50 %, sohin rund 1.040 Gramm Kokaingemisch, enthaltend 520 Gramm Cocain, mit einem PKW aus der Slowakei über XXXX und XXXX nach Österreich brachte;römisch eins.) im Zeitraum von zumindest Juni 2022 bis römisch 40 2023 nach Österreich eingeführt, in dem er zumindest zwei Mal wöchentlich zumindest 20 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt an Cocain von 50 %, sohin rund 1.040 Gramm Kokaingemisch, enthaltend 520 Gramm Cocain, mit einem PKW aus der Slowakei über römisch 40 und römisch 40 nach Österreich brachte; II.) im Zeitraum von zumindest Anfang Oktober 2019 bis XXXX 2023 in XXXX , XXXX und an anderen Orten anderen gegen Entgelt überlassen, nämlich zumindest 475,5 Gramm Cocain und zwarrömisch zwei.) im Zeitraum von zumindest Anfang Oktober 2019 bis römisch 40 2023 in römisch 40 , römisch 40 und an anderen Orten anderen gegen Entgelt überlassen, nämlich zumindest 475,5 Gramm Cocain und zwar 1.) 170,5 Gramm Kokaingemisch enthalten 82,25 Gramm Cocain an genannte Person zu einem Gesamtpreis von EUR 13.640,00 2.) 10 Gramm Kokaingemisch enthaltend 5 Gramm Cocain an genannte Person zu einem Gesamtpreis von EUR 800,00 3.) 7 Gramm Kokaingemisch enthaltend 3,5 Gramm Cocain an genannte Person zu einem Gesamtpreis von EUR 100,00 4.) 60 Gramm Kokaingemisch enthaltend 30 Gramm Cocain an genannte Person zu einem Gesamtpreis von zumindest EUR 4.200,00 5.) 20 Gramm Kokaingemisch enthaltend 10 Gramm Cocain an genannte Person zu einem Gesamtpreis von EUR 1.400,00 6.) 682,5 Gramm Kokaingemisch enthaltend 341,25 Gramm Cocain an nicht mehr ausforschbare Abnehmer zu einem Grammpreis von zumindest EUR 70,00, sohin zu einem Gesamtpreis von zumindest EUR 47.775,00. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2, Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Vorhaft wurde gem. § 38 Abs. 1 Z 1 StGB vom XXXX 2023, 13:25 Uhr bis XXXX 2023, 09:28 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Die Vorhaft wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vom römisch 40 2023, 13:25 Uhr bis römisch 40 2023, 09:28 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gem. § 34 SMG iVm § 26 StGB wurde das sichergestellte Suchtgift und die sichergestellten Gegenstände, eingezogen.Gem. Paragraph 34, SMG in Verbindung mit Paragraph 26, StGB wurde das sichergestellte Suchtgift und die sichergestellten Gegenstände, eingezogen. Das durch die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung erlangte Geld (EUR 67.915,00) wurde gem. § 20 StGB für verfallen erklärt. Das im Eigentum des BF stehende Smartphone wurde gem. § 19a Abs. 1 StGB konfisziert.Das durch die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung erlangte Geld (EUR 67.915,00) wurde gem. Paragraph 20, StGB für verfallen erklärt. Das im Eigentum des BF stehende Smartphone wurde gem. Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB konfisziert. Erschwerend wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe im Ausland sowie den langen Deliktsraum und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen. Als mildernd wertete das Gericht hingegen das reumütige und umfassende Geständnis, was wesentlich dazu beitrug, die Zeit der Hauptverhandlung zu verkürzen. Der BF ist bereits in der Slowakei vorbestraft. Er wurde dort am XXXX 2012 zu AZ: XXXX des BG XXXX , wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Einen Teil der Strafe von 32 Monate verbüßte der Angeklagte in der Slowakei.Er wurde dort am römisch 40 2012 zu AZ: römisch 40 des BG römisch 40 , wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Einen Teil der Strafe von 32 Monate verbüßte der Angeklagte in der Slowakei. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 5. Auf die erste Verständigung des BFA des Parteiengehörs, reagierte der BF nicht und gab hierzu auch keine Stellungnahme ab. Diese wurde ihm nachweislich am XXXX 2023 zugestellt.5. Auf die erste Verständigung des BFA des Parteiengehörs, reagierte der BF nicht und gab hierzu auch keine Stellungnahme ab. Diese wurde ihm nachweislich am römisch 40 2023 zugestellt. In der Stellungnahme vom XXXX 2023 gibt er an, dass er vorhabe nach seiner Verhaftung im Bundesgebiet zu bleiben und sich selbstständig zu machen. Er bezieht sich auf seine familiäre Situation und dass er seit seiner Ankunft im Bundesgebiet immer gearbeitet habe. Er wolle seinen Beitrag für die Gesellschaft leisten und seine Zukunft erfolgreich auf legalem Weg aufbauen. Er sehe seine Fehler ein und betont, dass er die Entscheidung, diese Fehler zu begehen, aus Not getroffen habe. Er habe hier einen Autopoliturkurs gemacht und besitze somit ein Zertifikat, welches ein weiterer Beweis wäre, dass er es ehrlich und ernst meine. In der Stellungnahme vom römisch 40 2023 gibt er an, dass er vorhabe nach seiner Verhaftung im Bundesgebiet zu bleiben und sich selbstständig zu machen. Er bezieht sich auf seine familiäre Situation und dass er seit seiner Ankunft im Bundesgebiet immer gearbeitet habe. Er wolle seinen Beitrag für die Gesellschaft leisten und seine Zukunft erfolgreich auf legalem Weg aufbauen. Er sehe seine Fehler ein und betont, dass er die Entscheidung, diese Fehler zu begehen, aus Not getroffen habe. Er habe hier einen Autopoliturkurs gemacht und besitze somit ein Zertifikat, welches ein weiterer Beweis wäre, dass er es ehrlich und ernst meine. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 gab der BF weiters an, dass er im Bundesgebiet Schulden in Höhe von insgesamt ca. EUR 2.500,00 habe. Hier habe er aber eine Ratenvereinbarung und bezahle er hier monatlich EUR 30,00. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2024 gab der BF befragt hierzu an, dass hier nur mehr EUR 1.000,00 offen wären.Mit Stellungnahme vom römisch 40 2023 gab der BF weiters an, dass er im Bundesgebiet Schulden in Höhe von insgesamt ca. EUR 2.500,00 habe. Hier habe er aber eine Ratenvereinbarung und bezahle er hier monatlich EUR 30,00. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2024 gab der BF befragt hierzu an, dass hier nur mehr EUR 1.000,00 offen wären. 6. Der BF ist gesund und erwerbsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich nach seiner Enthaftung einen bestimmten Arbeitsplatz in Aussicht habe. Am XXXX 2023 wurden dem BVwG seitens der Rechtsvertretung des BF eine Therapiebestätigung sowie ein Führungszeugnis der JA XXXX vorgelegt. Am römisch 40 2023 wurden dem BVwG seitens der Rechtsvertretung des BF eine Therapiebestätigung sowie ein Führungszeugnis der JA römisch 40 vorgelegt. In der Therapiebestätigung wird bestätigt, dass der BF seit XXXX 2023 an einer Suchttherapie teilnimmt.In der Therapiebestätigung wird bestätigt, dass der BF seit römisch 40 2023 an einer Suchttherapie teilnimmt. Laut Führungszeugnis wird vom Leiter der JA XXXX bestätigt, dass der BF während seiner Anhaltung sich entsprechend der Hausordnung verhielt.Laut Führungszeugnis wird vom Leiter der JA römisch 40 bestätigt, dass der BF während seiner Anhaltung sich entsprechend der Hausordnung verhielt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Strafrechtsurteilen und den Angaben des BF in der Beschwerde sowie aus den Informationen des Zentralen Melderegisters (ZMR), dem europäischen Strafregister, aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). 2.2. Die Feststellungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des BF beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Urteil des LG XXXX sowie auf den Angaben des BF selbst in seiner Stellungnahme von XXXX 2023 und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2024. Der slowakische Personalausweis mit der Nr. XXXX ist im IZR dokumentiert. Das der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom XXXX 2023, aus der Beschwerde vom XXXX 2023, aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2024 und das es ihm möglich war, einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. 2.2. Die Feststellungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des BF beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Urteil des LG römisch 40 sowie auf den Angaben des BF selbst in seiner Stellungnahme von römisch 40 2023 und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2024. Der slowakische Personalausweis mit der Nr. römisch 40 ist im IZR dokumentiert. Das der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom römisch 40 2023, aus der Beschwerde vom römisch 40 2023, aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2024 und das es ihm möglich war, einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. Der BF hat in der Slowakei neun Jahre die Pflichtschule besucht und danach eine Lehre als Chemiker mit Matura abgeschlossen, dies beruht auf seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom XXXX 2023.Der BF hat in der Slowakei neun Jahre die Pflichtschule besucht und danach eine Lehre als Chemiker mit Matura abgeschlossen, dies beruht auf seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom römisch 40 2023. Die Slowakisch Kenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Seine Kenntnisse in den Sprachen Deutsch, serbisch, englisch und tschechisch ergeben sich aus den Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX 2023. Rudimentäre Deutschkenntnisse sind angesichts des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des BF in Österreich festzustellen. Die Slowakisch Kenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Seine Kenntnisse in den Sprachen Deutsch, serbisch, englisch und tschechisch ergeben sich aus den Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 2023. Rudimentäre Deutschkenntnisse sind angesichts des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des BF in Österreich festzustellen. 2.3. Die Feststellungen zur Einreise und zum weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben sowie den Auszügen aus dem IZR sowie ZMR. Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2024 an, dass er sich seit ca. 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalten würde und er im Jahr 2015 in der „ XXXX “ gelebt habe, dies war nicht feststellbar und liegt auch keine Meldung im ZMR vor. Der BF ist erst seit XXXX 2016 bis XXXX 2017 mit Nebenwohnsitz und seit XXXX 2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2024 an, dass er sich seit ca. 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalten würde und er im Jahr 2015 in der „ römisch 40 “ gelebt habe, dies war nicht feststellbar und liegt auch keine Meldung im ZMR vor. Der BF ist erst seit römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 mit Nebenwohnsitz und seit römisch 40 2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Dass er über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), unbefristet am 21.04.2017 verfügt, ist im IZR dokumentiert. In der Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2024 gab der BF an, er wäre bereits im Jahr 2015 im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen, dies bei der Firma XXXX . Laut AJ-Web Auskunftsverfahren war der BF ab XXXX 2016 erstmalig Vollzeit erwerbstätig. Eine Anstellung am XXXX bei der XXXX konnte erst am XXXX 2017 festgestellt werden.In der Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2024 gab der BF an, er wäre bereits im Jahr 2015 im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen, dies bei der Firma römisch 40 . Laut AJ-Web Auskunftsverfahren war der BF ab römisch 40 2016 erstmalig Vollzeit erwerbstätig. Eine Anstellung am römisch 40 bei der römisch 40 konnte erst am römisch 40 2017 festgestellt werden. 2.4. Zu den familiären Verhältnissen des BF: Der BF hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin, XXXX , den am XXXX geborenen Sohn XXXX , welcher in Österreich geboren wurde. Beide haben die slowakische Staatsbürgerschaft und sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Dies ergibt sich einerseits aus den Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX 2023 sowie aus dem Auszug des ZMR.Der BF hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , den am römisch 40 geborenen Sohn römisch 40 , welcher in Österreich geboren wurde. Beide haben die slowakische Staatsbürgerschaft und sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Dies ergibt sich einerseits aus den Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 2023 sowie aus dem Auszug des ZMR. Die weitere Ex-Lebensgefährtin des BF, XXXX , ist ebenso slowakische Staatsbürgerin und in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der BF hat mit dieser die am XXXX geborene Tochter XXXX , welche in Österreich geboren wurde und slowakische Staatsbürgerin ist. Dies ergibt sich einerseits aus der Stellungnahme des BF vom XXXX 2023 sowie aus den Auszügen aus dem ZMR sowie der vorgelegten Geburtsurkunde.Die weitere Ex-Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , ist ebenso slowakische Staatsbürgerin und in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der BF hat mit dieser die am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 , welche in Österreich geboren wurde und slowakische Staatsbürgerin ist. Dies ergibt sich einerseits aus der Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023 sowie aus den Auszügen aus dem ZMR sowie der vorgelegten Geburtsurkunde. In der Slowakei lebt der am XXXX geborene Sohn des BF, XXXX , weiters die Eltern des BF sowie sein Bruder. Er pflegt zu all diesen genannten Angehörigen in der Slowakei Kontakt. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des BF vom XXXX 2023.In der Slowakei lebt der am römisch 40 geborene Sohn des BF, römisch 40 , weiters die Eltern des BF sowie sein Bruder. Er pflegt zu all diesen genannten Angehörigen in der Slowakei Kontakt. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023. Zu seinen familiären Verhältnisse gab der BF in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2024 weiters an wie folgt:Zu seinen familiären Verhältnisse gab der BF in der Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2024 weiters an wie folgt: „(….) BF: XXXX und der Sohn heißt XXXX . Kennengelernt habe ich Frau XXXX als ich zum Arbeiten gekommen bin nach Österreich. Wir waren kurze Zeit zusammen und dann war sie schwanger. Wir haben dann in XXXX in einer Gemeindewohnung gewohnt. Sie hat aus einer früheren Beziehung zwei erwachsenen Kinder und wollte sie nach Österreich holen. Die Wohnung war zu klein und wir hätten da nicht alle reingepasst. Deswegen hatte sie in der Nachbargemeinde dann eine eigene Wohnung. Wir haben dann öfters gestritten, ich bin dann alleine geblieben und bin zu einer Gruppe gekommen, die mit Drogen zu tun hatte.BF: römisch 40 und der Sohn heißt römisch 40 . Kennengelernt habe ich Frau römisch 40 als ich zum Arbeiten gekommen bin nach Österreich. Wir waren kurze Zeit zusammen und dann war sie schwanger. Wir haben dann in römisch 40 in einer Gemeindewohnung gewohnt. Sie hat aus einer früheren Beziehung zwei erwachsenen Kinder und wollte sie nach Österreich holen. Die Wohnung war zu klein und wir hätten da nicht alle reingepasst. Deswegen hatte sie in der Nachbargemeinde dann eine eigene Wohnung. Wir haben dann öfters gestritten, ich bin dann alleine geblieben und bin zu einer Gruppe gekommen, die mit Drogen zu tun hatte. VR: Wann haben Sie die andere Freundin kennengelernt? BF: XXXX , das ist ca. 4 Jahre zurück.BF: römisch 40 , das ist ca. 4 Jahre zurück. VR: Genauer? BF: Herbst, Winter 2019 oder 2020. BF: Mit der Frau XXXX habe ich eine Tochter. Sie ist jetzt 7 Monate alt.BF: Mit der Frau römisch 40 habe ich eine Tochter. Sie ist jetzt 7 Monate alt. VR: Haben Sie mit der Frau XXXX zusammengelebt?VR: Haben Sie mit der Frau römisch 40 zusammengelebt? BF: Ja. VR: Gemeldet waren Sie dort nicht? BF: Nein, weil ich die Wohnung in XXXX hatte.BF: Nein, weil ich die Wohnung in römisch 40 hatte. VR: Wie schaut es mit der Frau XXXX aus?VR: Wie schaut es mit der Frau römisch 40 aus? BF: Es war auch schwierig, weil sie nun auch zwei Kinder hat. Wir haben auch viel gestritten. Sie arbeitet und studiert. VR: Ich möchte wissen, ob sie seit 2019 durchgehend zusammen sind und ob sie von Ihren Straftaten wusste? BF: Natürlich sind wir durchgehend zusammen, ich habe bei ihr gelebt. Ich glaube nicht, dass sie von meinen Straftaten gewusst hat, vielleicht hatte sie einen Verdacht. VR liest die Aussage der Ex-Lebensgefährtin vor. VR: Was sagen Sie dazu, dass Sie erst seit 2021 in einer Beziehung sind und abschließend getrennt? Das ist genau das Gegenteilt von dem, was Sie vorhin gesagt haben. BF: Ist das nicht egal, ob 2019 oder 2021? VR: Ihre Aussage und die der Zeugin stehen im totalen Widerspruch über ihre Beziehung. Vor allem die abschließende Beziehung. BF: Sie besucht mich auch wenn ich einmal im Monat Ausgang für 23 Stunden habe. Dann besucht sie mich. Sie holt mich ab, wir sind dann zusammen und sie bringt mich wieder zurück. (….) VR: Warum können Sie aus Ihrer Sicht nicht in die Slowakei zurückkehren? BF: Weil ich in der Slowakei obdachlos wäre und hier in Österreich zwei Kinder habe. Ich bin kein böser Mensch. VR: Welche Verwandten hatten Sie in der Slowakei? BF: Ich habe meine Eltern in der Slowakei und mein Vater ist sehr krank. VR: Was ist mit dem Sohn? BF: Ich habe einen Sohn in der Slowakei, er ist 15 Jahre alt, aber er lebt mit meiner Ex-Freundin und ihrem neuen Freund. Wir sind in Kontakt und telefonieren. VR: Ihr Kind, XXXX und die 7 Monate alte Tochter sind alle slowakische Staatsbürger:innen. Ich verstehe nicht, warum man nicht in die Slowakei zurückgehen kann?VR: Ihr Kind, römisch 40 und die 7 Monate alte Tochter sind alle slowakische Staatsbürger:innen. Ich verstehe nicht, warum man nicht in die Slowakei zurückgehen kann? BF: Sie sind in Österreich geboren, Frau XXXX lebt seit 30 Jahren in Österreich und mein Sohn ist in Österreich geboren.BF: Sie sind in Österreich geboren, Frau römisch 40 lebt seit 30 Jahren in Österreich und mein Sohn ist in Österreich geboren. (….)“ Es war aufgrund der glaubhaften schriftlichen Zeugenaussage der Ex-Lebensgefährtin XXXX , und den widersprüchlichen Aussagen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung feststellbar, dass sich diese nicht mehr in einer aufrechten Beziehung befinden.Es war aufgrund der glaubhaften schriftlichen Zeugenaussage der Ex-Lebensgefährtin römisch 40 , und den widersprüchlichen Aussagen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung feststellbar, dass sich diese nicht mehr in einer aufrechten Beziehung befinden. 2.5. Dass der BF in der Slowakei straffällig wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt sowie aus dem Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystems ECRIS. Aus dem Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS ergibt sich folgende Verurteilung in der Slowakei: 1. Verurteilung, Entscheidungsdatum vom XXXX 2012:1. Verurteilung, Entscheidungsdatum vom römisch 40 2012: „Betrugsdelikt.“ Sanktionen: Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 2.6. Wie hoch die Schulden des BF im Bundesgebiet sind, konnte seitens des BVwG nicht festgestellt werden, zumal der BF hierzu gegenteilige Angaben machte. Dass von den Schulden iHv EUR 2.500,00 aktuell noch EUR 1.000,00 offen sind, beruht auf den entsprechenden Angaben des BF, denen mangels entgegenstehender Beweisergebnisse gefolgt werden muss. Die rechtskräftige Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftat, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftat, in Österreich, nachdem er zuvor in der Slowakei sogar in Haft gewesen war und dort bereits das Haftübel verspürt hat, begangen hat, beruht auf der im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie europäisches Strafregister-Informationssystem ECRIS). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.

§ 67Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger i

Sd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. 3.1.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot höchstens auf eine Dauer von 10 Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann gem. § 67 Abs. 3 FPG das Aufenthaltsverbot auch unbefristet erlassen werden, dies bspw. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren gem. § 67 Abs. 3 Z 1 FPG.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot höchstens auf eine Dauer von 10 Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann gem. Paragraph 67, Absatz 3, FPG das Aufenthaltsverbot auch unbefristet erlassen werden, dies bspw. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren gem. Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsprognose gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsprognose gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104). Der BF ist slowakischer Staatsbürger und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist nicht erfüllt, somit kommt für ihn der Prüfungsmaßstab gem. § 67 Abs. 1 2 Satz FPG zur Anwendung. Gem. § 51

(1)Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Der BF hält sich lt. eigenen Angaben seit dem Jahr 2015, gemeldet seit XXXX 2016, als Arbeitnehmer gemeldet seit XXXX 2016, im Bundesgebiet auf, jedoch kann ein strafrechtliches Verhalten eines Unionsbürgers gem. § 55 Abs. 3 NAG dazu führen, dass das Aufenthaltsrecht gem. § 51 Abs. 1 NAG nicht mehr besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Dies setzt wiederrum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Der BF ist slowakischer Staatsbürger und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist nicht erfüllt, somit kommt für ihn der Prüfungsmaßstab gem. Paragraph 67, Absatz eins, 2 Satz FPG zur Anwendung. Gem. Paragraph 51,
(1)Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind. Der BF hält sich lt. eigenen Angaben seit dem Jahr 2015, gemeldet seit römisch 40 2016, als Arbeitnehmer gemeldet seit römisch 40 2016, im Bundesgebiet auf, jedoch kann ein strafrechtliches Verhalten eines Unionsbürgers gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG dazu führen, dass das Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht mehr besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Dies setzt wiederrum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Gem. § 53a NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem. §§ 51 und 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gem. Paragraph 53 a, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem. Paragraphen 51 und 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht seit dem XXXX 2016 gemeldet. Der BF befindet sich seit nunmehr 7 Jahren im Bundesgebiet. Er wurde am XXXX 2023 verhaftet. Laut Strafrechtsurteil vom XXXX 2023 beging er seine ersten strafbaren Handlungen im Zuge der verurteilen Straftat, nämlich gegen Entgelt zumindest 475,5 Gramm Cocain an mehrere Personen überlassen zu haben, seit Oktober
  1. Zu diesem Zeitpunkt war der BF seit 3 Jahren im Bundesgebiet aufhältig.Der BF ist im Bundesgebiet aufrecht seit dem römisch 40 2016 gemeldet. Der BF befindet sich seit nunmehr 7 Jahren im Bundesgebiet. Er wurde am römisch 40 2023 verhaftet. Laut Strafrechtsurteil vom römisch 40 2023 beging er seine ersten strafbaren Handlungen im Zuge der verurteilen Straftat, nämlich gegen Entgelt zumindest 475,5 Gramm Cocain an mehrere Personen überlassen zu haben, seit Oktober
  2. Zu diesem Zeitpunkt war der BF seit 3 Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Es ist ständige Rechtsprechung des VwGH, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die gem. § 53a Abs. 1 NAG, nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehen Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Es ist ständige Rechtsprechung des VwGH, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die gem. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG, nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehen Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. § 67 Abs. 1 FPG enthält demnach zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen. Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehen Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognose zwischen jenen nach ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung iSd RL beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabs für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält demnach zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen. Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehen Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognose zwischen jenen nach ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung iSd RL beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabs für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre vergleiche VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Gem. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gem. Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), ist.Gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gem. Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), ist. Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. Bei Unionsbürgern, welche nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognose zwischen jenen nach dem ersten und fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, ZI. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, welche nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognose zwischen jenen nach dem ersten und fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, ZI. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Mangels eines 10-jährigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich.Mangels eines 10-jährigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. 3.2 Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob der BF durch einen über 5 Jahren andauernden rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben hat und der abgeschwächte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG anzuwenden ist.3.2 Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob der BF durch einen über 5 Jahren andauernden rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben hat und der abgeschwächte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG anzuwenden ist. Der BF hält sich seit zumindest XXXX 2016 im Bundesgebiet auf, eine erstmalige Meldung einer Vollzeitbeschäftigung erfolgte im Bundesgebiet am XXXX
  3. Aufrecht im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist der BF seit XXXX
  4. Der BF hält sich sohin (jedenfalls iSd § 53a Abs. 2 NAG) und mit im Wesentlichen ununterbrochenen Hauptwohnsitzmeldungen, somit seit über 7 Jahren, im Bundesgebiet auf.Der BF hält sich seit zumindest römisch 40 2016 im Bundesgebiet auf, eine erstmalige Meldung einer Vollzeitbeschäftigung erfolgte im Bundesgebiet am römisch 40
  5. Aufrecht im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist der BF seit römisch 40
  6. Der BF hält sich sohin (jedenfalls iSd Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG) und mit im Wesentlichen ununterbrochenen Hauptwohnsitzmeldungen, somit seit über 7 Jahren, im Bundesgebiet auf. Der BF weist beginnend seit XXXX 2016 Zeiten entweder der sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder von XXXX 2019 bis XXXX 2019 als geringfügig Beschäftigter Arbeiter auf und bezog einmal – von XXXX 2019 bis XXXX 2019 – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dem BF wurde am XXXX 2017 durch die BH XXXX , eine unbefristete Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt, diese hat in diesem Zusammenhang aber bloß deklarative Wirkung (vgl. 22.06.2022, Ra 2021/08/0078).Der BF weist beginnend seit römisch 40 2016 Zeiten entweder der sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 als geringfügig Beschäftigter Arbeiter auf und bezog einmal – von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dem BF wurde am römisch 40 2017 durch die BH römisch 40 , eine unbefristete Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt, diese hat in diesem Zusammenhang aber bloß deklarative Wirkung vergleiche 22.06.2022, Ra 2021/08/0078). Das strafrechtliche relevante Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Voraussetzung dafür ist, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Das strafrechtliche relevante Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich iSd Paragraph 51, Absatz eins, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen wäre. Voraussetzung dafür ist, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die erste Straftat des BF, welche zumindest ab Anfang Oktober 2019 begangen wurde, den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG erfüllt hätte, sodass der BF bereits ab diesem Zeitpunkt wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre und somit auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hätte.Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die erste Straftat des BF, welche zumindest ab Anfang Oktober 2019 begangen wurde, den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfüllt hätte, sodass der BF bereits ab diesem Zeitpunkt wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre und somit auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hätte. Erstmals straffällig wurde der BF sohin ab Oktober 2019, daraus resultierend kam es zur strafrechtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG. Dies stellt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG dar, die dem Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts gem. § 51 Abs. 1 NAG und damit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts gem. § 53a NAG entgegenstehen.Erstmals straffällig wurde der BF sohin ab Oktober 2019, daraus resultierend kam es zur strafrechtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG. Dies stellt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG dar, die dem Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 51, Absatz eins, NAG und damit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts gem. Paragraph 53 a, NAG entgegenstehen. Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gem. § 55 Abs. 3 NAG ist iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Festzuhalten ist, dass der BF bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde. In der Slowakei wurde er bereits rechtskräftig im Jahr 2012, wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wovon er 32 Monate verbüßte. Weiters ist der BF Betäubungsmittelkonsument. Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Festzuhalten ist, dass der BF bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde. In der Slowakei wurde er bereits rechtskräftig im Jahr 2012, wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wovon er 32 Monate verbüßte. Weiters ist der BF Betäubungsmittelkonsument. Das Verhalten des BF stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz und auch zum grenzüberschreitenden Suchtgifthandel wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine erhöhte Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/072, 22.02.2021, Ra 2021/21/0013, 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Weiters wird auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Das Verhalten des BF stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz und auch zum grenzüberschreitenden Suchtgifthandel wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine erhöhte Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/072, 22.02.2021, Ra 2021/21/0013, 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Weiters wird auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Der BF führt in seiner Beschwerde dem Grunde nach richtig aus, dass eine strafgerichtliche Verurteilung alleine noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigt. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, dabei ist auch das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen alleine nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Der BF führt in seiner Beschwerde dem Grunde nach richtig aus, dass eine strafgerichtliche Verurteilung alleine noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigt. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, dabei ist auch das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen alleine nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2024 gab der BF zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung an wie folgt:In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2024 gab der BF zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung an wie folgt: „(….) VR: Sie sind dann am XXXX 2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden und zwar haben Sie zweimal wöchentlich von der Slowakei nach Österreich Suchtgift eingeführt. Als Zeitraum für den Beginn wurde Anfang Oktober 2019 bis XXXX 2023 festgestellt. Ist das richtig? Und zwar ging es um Kokain.VR: Sie sind dann am römisch 40 2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden und zwar haben Sie zweimal wöchentlich von der Slowakei nach Österreich Suchtgift eingeführt. Als Zeitraum für den Beginn wurde Anfang Oktober 2019 bis römisch 40 2023 festgestellt. Ist das richtig? Und zwar ging es um Kokain. BF: Die Anklage war von Oktober
  7. VR zitiert aus dem Urteil: Der Angeklagte beging von zumindest Anfang Oktober 2019 bis XXXX 2023 die im Spruch näher ausgeführten Tathandlungen.VR zitiert aus dem Urteil: Der Angeklagte beging von zumindest Anfang Oktober 2019 bis römisch 40 2023 die im Spruch näher ausgeführten Tathandlungen. BF: Ich will mich diesbezüglich nicht streiten, da ich für diesen Zeitraum verurteilt wurde. VR: Was hat sie dazu bewogen, dass Sie einen regen Suchtgifthandel betrieben haben, nämlich zweimal wöchentlich? BF: Ich habe nicht zweimal wöchentlich gehandelt, ich hatte eine schwere Lebenssituation. Meine Freundin hat sich damals von mir getrennt. (….) VR: Wie lange sind Sie noch in Haft? BF: Noch 10 Monate, dann sind 2/3 Haftentlassung möglich. VR: Wie viele Schulden haben Sie? BF: Ich hatte vor vielen Jahren einen Kredit, ich glaube es sind noch EUR 1000,00 offen. Ich hatte keine Schulden in Österreich, ich hatte brav gearbeitet. VR: Was ist aus dem Geld geworden, dass Sie aus dem Drogenschmuggel verdient haben? BF: Ich hatte keinen Profit aus dem Drogenverkauf erlangt. Ich hatte ein 17 Jahre altes Auto und habe einen Kredit zurückgezahlt. Ich war selbst ein Konsument. Ich hatte keinen Profit, um mir ein besseres Auto kaufen zu können. VR: Was ist mit dem EUR 67.915,00 laut Urteil? Ist das kein Profit? BF: Das hat der Staatsanwalt mit dem Taschenrechner errechnet. Das Geld hatte ich nicht und müsste nicht arbeiten. (….) VR: Ich muss jetzt mal kurz unterbrechen. So ganz unschuldig sind Sie nicht, wie Sie sich hinstellen. Sie sind in der Slowakei auch verurteilt worden zu einer 4-jährigen Haftstrafe wegen Betrugs. BF: Der Fall liegt aber in Strassburg. Ich habe Berufung eingelegt. Ich warte noch immer auf die Entscheidung. (….)“ 3.
  8. Das BVwG kommt aufgrund des Verhaltens des BF zu der Überzeugung, dass aufgrund des ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie der Gefährdungsprognose, vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot rechtfertigt. Hiezu ist vorallem die zeitliche Komponente hervorzuheben. Der BF begann mit den Suchtmitteldelikten bereits ab Oktober 2019 und setzte dies bis zum XXXX 2023 – somit in einem Zeitraum von 3 ½ Jahren – fort. Eine Beendigung seines strafrechtlichen relevanten Verhaltens konnte erst durch seine Festnahme am XXXX 2023 herbeigeführt werden. Weiters fällt ins Gewicht, dass bei dem vom BF verübten Verbrechen ein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorliegt. Er brachte somit vorschriftswidrig Suchtmittel von der Slowakei aus über die Grenze nach Österreich. Dies sowohl zum persönlichen Gebrauch als auch zur Weiterveräußerung, wobei er hiermit zumindest einen Betrag in Höhe von EUR 67.915,00 durch den Verkauf der Mittel erworben hat. Ebenso bleibt zu berücksichtigen, dass der von ihm begangene Suchtgifthandel eine die Grenzmenge nach § 28 SMG übersteigende Menge – nämlich insgesamt zirka 1040 g Kokaingemisch betrug und somit die Grenzmenge um das 34-fache überschritt.3.
  9. Das BVwG kommt aufgrund des Verhaltens des BF zu der Überzeugung, dass aufgrund des ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie der Gefährdungsprognose, vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot rechtfertigt. Hiezu ist vorallem die zeitliche Komponente hervorzuheben. Der BF begann mit den Suchtmitteldelikten bereits ab Oktober 2019 und setzte dies bis zum römisch 40 2023 – somit in einem Zeitraum von 3 ½ Jahren – fort. Eine Beendigung seines strafrechtlichen relevanten Verhaltens konnte erst durch seine Festnahme am römisch 40 2023 herbeigeführt werden. Weiters fällt ins Gewicht, dass bei dem vom BF verübten Verbrechen ein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorliegt. Er brachte somit vorschriftswidrig Suchtmittel von der Slowakei aus über die Grenze nach Österreich. Dies sowohl zum persönlichen Gebrauch als auch zur Weiterveräußerung, wobei er hiermit zumindest einen Betrag in Höhe von EUR 67.915,00 durch den Verkauf der Mittel erworben hat. Ebenso bleibt zu berücksichtigen, dass der von ihm begangene Suchtgifthandel eine die Grenzmenge nach Paragraph 28, SMG übersteigende Menge – nämlich insgesamt zirka 1040 g Kokaingemisch betrug und somit die Grenzmenge um das 34-fache überschritt. Weiters wurde der BF in der Slowakei im Jahr 2012 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hat dort bereits 32 Monate das Haftübel verspürt. Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck, welches auch sein Verhalten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, das keine Einsicht in das verpönte Verhalten gezeigt hat, bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um eine Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272). Der VwGH sprach weiters aus, dass grenzüberschreitender Suchtgifthandel (-schmuggel) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. 22.02.2021, Ra 2020/21/0537). Nachdem sich der BF aktuell noch in Haft befindet, ist somit noch von keinem positiven Gesinnungswandel auszugehen.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um eine Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272). Der VwGH sprach weiters aus, dass grenzüberschreitender Suchtgifthandel (-schmuggel) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche 22.02.2021, Ra 2020/21/0537). Nachdem sich der BF aktuell noch in Haft befindet, ist somit noch von keinem positiven Gesinnungswandel auszugehen. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz ist im vorliegenden Fall daher dem Grunde nach erfüllt. Der belangten Behörde kann somit in ihrer Einschätzung gefolgt werden, wonach angesichts der strafbaren Handlungen bei dem BF eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz ist im vorliegenden Fall daher dem Grunde nach erfüllt. Der belangten Behörde kann somit in ihrer Einschätzung gefolgt werden, wonach angesichts der strafbaren Handlungen bei dem BF eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Es muss daher anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG geprüft werden, ob im folgenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF vorliegt und ob dies nicht dazu führen könnte, dass von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen wird.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Es muss daher anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geprüft werden, ob im folgenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF vorliegt und ob dies nicht dazu führen könnte, dass von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen wird. Der Art. 8 EMRK lautet:Der Artikel 8, EMRK lautet: „ Art. 8
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.„ Artikel 8,
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Der § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet wie folgt:Der Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet wie folgt: „
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Art. 8 EMRK schützt das Familienleben. Zur Familie zählt iSd Grundrechte auf jeden Fall die Kernfamilie, bedeutet die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind (EGMR 13.6.1979, 6833/74, Marckx; vgl VfSlg 16.777/2003). Die Familie gem. Art. 8 EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nebenbeziehung besteht (zB aufgrund eines gemeinsamen Haushaltes oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses: EGMR 13.2.2001, 47160/99, Ezzoudhi). Der Schutzbereich der partnerschaftlichen Familie erstreckt sich über verheiratete Paare hinaus auf Beziehungen, die durch das tatsächliche Zusammenleben, die Dauer der Beziehung, gemeinsame Kinder etc. hinreichend eheähnlich sind („de-facto-Familie“; EGMR 22.4.1997, 21830/93, X., Y. und Z.).Artikel 8, EMRK schützt das Familienleben. Zur Familie zählt iSd Grundrechte auf jeden Fall die Kernfamilie, bedeutet die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind (EGMR 13.6.1979, 6833/74, Marckx; vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003,). Die Familie gem. Artikel 8, EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nebenbeziehung besteht (zB aufgrund eines gemeinsamen Haushaltes oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses: EGMR 13.2.2001, 47160/99, Ezzoudhi). Der Schutzbereich der partnerschaftlichen Familie erstreckt sich über verheiratete Paare hinaus auf Beziehungen, die durch das tatsächliche Zusammenleben, die Dauer der Beziehung, gemeinsame Kinder etc. hinreichend eheähnlich sind („de-facto-Familie“; EGMR 22.4.1997, 21830/93, römisch zehn., Y. und Z.). Auch der Schutz des Privatlebens wird von Art. 8 EMRK erfasst. Das Recht auf Achtung des Privatlebens soll die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Selbstbestimmung über die körperliche, geistige und seelische Identität ermöglichen. Neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit sind auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen geschützt.Auch der Schutz des Privatlebens wird von Artikel 8, EMRK erfasst. Das Recht auf Achtung des Privatlebens soll die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Selbstbestimmung über die körperliche, geistige und seelische Identität ermöglichen. Neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit sind auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen geschützt. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45, 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er ein Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, vor allem, weil hier seine am XXXX geborene Tochter, XXXX , lebt. Weiters lebt im Bundesgebiet auch der am XXXX geborene Sohn, XXXX . Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Die Tochter mit seiner Ex-Lebensgefährtin, XXXX entstand zu einem Zeitpunkt, an welchem noch keine Rückkehrentscheidung über den BF erlassen wurde. In diesem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF nie in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Lebensgefährtin, XXXX gelebt hatte, auch geht aus der Stellungnahme der Ex-Lebensgefährtin hervor, dass die Beziehung zwischen ihr und dem BF die gesamte Zeit schwierig war. Auch nach der Entlassung des BF, werde sie keinen gemeinsamen Wohnsitz mit diesem begründen, auch sei die Beziehung ohnehin nicht mehr aufrecht. Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er ein Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, vor allem, weil hier seine am römisch 40 geborene Tochter, römisch 40 , lebt. Weiters lebt im Bundesgebiet auch der am römisch 40 geborene Sohn, römisch 40 . Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Die Tochter mit seiner Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 entstand zu einem Zeitpunkt, an welchem noch keine Rückkehrentscheidung über den BF erlassen wurde. In diesem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF nie in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 gelebt hatte, auch geht aus der Stellungnahme der Ex-Lebensgefährtin hervor, dass die Beziehung zwischen ihr und dem BF die gesamte Zeit schwierig war. Auch nach der Entlassung des BF, werde sie keinen gemeinsamen Wohnsitz mit diesem begründen, auch sei die Beziehung ohnehin nicht mehr aufrecht. Mit der Ex-Lebensgefährtin, XXXX , lebte der BF von XXXX 2018 bis XXXX 2020 im gemeinsamen Haushalt und kam am XXXX 2018 der gemeinsame Sohn, XXXX , zur Welt. Der BF besucht den gemeinsamen Sohn regelmäßig. Mit der Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , lebte der BF von römisch 40 2018 bis römisch 40 2020 im gemeinsamen Haushalt und kam am römisch 40 2018 der gemeinsame Sohn, römisch 40 , zur Welt. Der BF besucht den gemeinsamen Sohn regelmäßig. Es ist festzuhalten, dass der Wohnort der Ex-Lebensgefährtin, XXXX und der gemeinsamen Tochter, XXXX , in XXXX und der Slowakei ( XXXX ), 20 Minuten Autofahrt voneinander entfernt sind. Der Wohnort der Ex-Lebensgefährtin, XXXX , und des am XXXX gemeinsamen geborenen Sohnes, XXXX , befindet sich in XXXX , sohin ca. 40 Minuten Autofahrt entfernt. Die Kontakte zwischen dem BF, seiner Ex-Lebensgefährtin, XXXX , der gemeinsamen Tochter, XXXX , der Ex-Lebensgefährtin XXXX und dem gemeinsamen Sohn, XXXX können durch Besuche in der Slowakei und durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (zB Telefon, Internet, E-Mail) aufrechterhalten werden. Letztlich wäre es den genannten Personen sogar zumutbar, dem BF in die Slowakei zu folgen, da diese ebenfalls slowakische Staatsangehörige sind.Es ist festzuhalten, dass der Wohnort der Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 und der gemeinsamen Tochter, römisch 40 , in römisch 40 und der Slowakei ( römisch 40 ), 20 Minuten Autofahrt voneinander entfernt sind. Der Wohnort der Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , und des am römisch 40 gemeinsamen geborenen Sohnes, römisch 40 , befindet sich in römisch 40 , sohin ca. 40 Minuten Autofahrt entfernt. Die Kontakte zwischen dem BF, seiner Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , der gemeinsamen Tochter, römisch 40 , der Ex-Lebensgefährtin römisch 40 und dem gemeinsamen Sohn, römisch 40 können durch Besuche in der Slowakei und durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (zB Telefon, Internet, E-Mail) aufrechterhalten werden. Letztlich wäre es den genannten Personen sogar zumutbar, dem BF in die Slowakei zu folgen, da diese ebenfalls slowakische Staatsangehörige sind. Der BF hat die Trennung von seinen Kindern und Ex-Lebensgefährtinnen, durch seine begangenen Straftaten, bewusst in Kauf genommen. Der BF hält sich nunmehr, gemeldet seit XXXX 2016, im Bundesgebiet auf. Er befindet sich seit XXXX 2023 voraussichtlich bis XXXX 2026 in Haft.Der BF hält sich nunmehr, gemeldet seit römisch 40 2016, im Bundesgebiet auf. Er befindet sich seit römisch 40 2023 voraussichtlich bis römisch 40 2026 in Haft. Er ist in Österreich sprachlich und beruflich integriert. Es bestehen nach wie vor starke Bindungen des BF in seinen Herkunftsstaat Slowakei, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. In der Slowakei leben nach wie vor enge Familienangehörige, zu welchen der BF regelmäßigen Kontakt hat. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern, sein Bruder und sein am XXXX geborener Sohn, XXXX . Er beherrscht die dort lebende Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Der BF absolvierte eine Berufsausbildung in der Slowakei und war dort als Chemiearbeiter tätig. Es ist davon auszugehen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, um sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, damit seine Lebenserhaltungskosten zu decken und seiner Sorgepflicht nachzukommen. Es kann auch angenommen werden, dass er im Kreis seiner dort wohnhaften Familie soziale Unterstützung bekommt. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren.Er ist in Österreich sprachlich und beruflich integriert. Es bestehen nach wie vor starke Bindungen des BF in seinen Herkunftsstaat Slowakei, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. In der Slowakei leben nach wie vor enge Familienangehörige, zu welchen der BF regelmäßigen Kontakt hat. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern, sein Bruder und sein am römisch 40 geborener Sohn, römisch 40 . Er beherrscht die dort lebende Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Der BF absolvierte eine Berufsausbildung in der Slowakei und war dort als Chemiearbeiter tätig. Es ist davon auszugehen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, um sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, damit seine Lebenserhaltungskosten zu decken und seiner Sorgepflicht nachzukommen. Es kann auch angenommen werden, dass er im Kreis seiner dort wohnhaften Familie soziale Unterstützung bekommt. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren. Zum Nachteil des BF wirkt sich signifikant seine strafrechtliche Verurteilung aus, zumal er das Suchtmitteldelikt in großem Stil und über einen längeren Zeitraum hinaus beging. Erschwerend kommt auch hinzu, dass er dieses strafrechtliche Fehlverhalten weiter betrieben hätte, wäre er nicht von der Polizei angehalten und darauffolgend festgenommen worden. Weiters nahm der BF, durch sein strafrechtliches Verhalten, die Trennung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in Kauf. Auch ist er in seinem Herkunftsstaat bereits vorbestraft, war dort wegen eines Betrugsdelikts 32 Monate in Haft und hat sohin bereits das Haftübel verspürt. Trotzdem hinderte dies den BF nicht daran, weitere Straftaten zu begehen. Daraus ist eine erhebliche kriminelle Energie ersichtlich. Dies führt zum einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung. Seine massiven Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sodass seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Besonders bei Kokain handelt es sich um ein Suchtgift, welches aufgrund seiner psychoaktiven Wirkung und dem damit verbundenen Missbrauchs- und Gesundheitsrisiko auf Basis internationaler Klassifizierung den strengsten Kontrollmaßnahmen unterliegt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „harte Droge“, welche psychisch, aber auch – und zum Teil sehr rasch – körperlich abgängig macht. Quellen: ● Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Rechtliche Informationen und Rechtstexte (Stand 1. Oktober 2019), https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Drogen-und-Sucht/Suchtmittel-NPS-Drogenausgangsstoffe/Rechtliche-Informationen.html, Zugriff 26.03.2024 ● Oesterreich.gv.at: Untergliederung der Drogen (Stand 30. März 2024), https://www.oesterreich.gv.at/themen/hilfe_und_finanzielle_unterstuetzung_erhalten/2/sucht/2/Seite.1520230.html, Zugriff 26.03.2024 Das BFA ging aufgrund des Fehlverhaltens des BF davon aus, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig war, die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es war weiters zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um für den BF einen positiven Gesinnungswandel der Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Aufgrund der Schwere der Tat beurteilte das BFA, dass es keinen Grund zu einer weiteren zeitlichen Reduktion des Aufenthaltsverbotes gefunden hat, zumal die Suchtgiftkriminalität derzeit hohe Herausforderungen an die österreichische Sicherheitsstruktur stellt und es somit sowohl aus spezialpräventiven, als auch aus generalpräventiven Gründen notwendig erschien, durch die Dauer des Aufenthaltsverbotes ein Zeichen zu setzen und zukünftige Täter abzuhalten. In Anbetracht der Delinquenz des BF, der über ihn verhängten erheblichen Haftstrafe aufgrund der Begehung von Suchmitteldelikten insbesondere angesichts der schlechten finanziellen Lage des BF, trotz Erwerbstätigkeit, verbunden mit der Wiederholungsgefahr sowie des Umstandes, dass er erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig ist, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung trotz seines schützenswerten Privat- und Familienlebens, seiner Deutschkenntnisse und seines Wohlverhaltens im Straffvollzug in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. In Anbetracht der Delinquenz des BF, der über ihn verhängten erheblichen Haftstrafe aufgrund der Begehung von Suchmitteldelikten insbesondere angesichts der schlechten finanziellen Lage des BF, trotz Erwerbstätigkeit, verbunden mit der Wiederholungsgefahr sowie des Umstandes, dass er erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig ist, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung trotz seines schützenswerten Privat- und Familienlebens, seiner Deutschkenntnisse und seines Wohlverhaltens im Straffvollzug in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Unter Berücksichtigung der fast durchgehenden Erwerbstätigkeit des BF, sowie dass er an Therapiesitzungen teilnimmt, dass er im Strafvollzug ein mustergültiges, tadelloses Verhalten an den Tag legt und eine ausgezeichnete Führung zeigt, dass er bei der strafrechtlichen Verurteilung geständig war und Reue zeigte, ist es jedoch mit vier (statt mit sechs Jahren) zu befristen. Ein Aufenthaltsverbot in der reduzierten Dauer von vier Jahren ist notwendig, aber auch ausreichend, um der erheblichen vom BF ausgehenden Gefahr der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Eine weitere Reduktion scheitert aufgrund der begangenen Suchgiftdelikte und der damit einhergehenden Gefährlichkeit. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist in diesem Sinn abzuändern.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist in diesem Sinn abzuändern. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat die belangte Behörde auf die bereits angeführten Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sowie darauf verwiesen, dass aus dem bisher gesetzten Verhalten des BF zu erwarten ist, dass dieser nach seiner Enthaftung erneut in sein delinquentes Muster verfallen werde und sogleich weitere strafbare Handlungen begehen werde. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass Zweck dieser Entscheidung ist, weiteres gravierendes strafrechtliches Verhalten des BF zu verhindern. Dabei ist besonders die Suchgiftdelinquenz hervorzuheben, und das der BF sein strafrechtliches Verhalten über längere Zeit hinweg, nämlich seit zumindest Oktober 2019 durchgehend ausgeübt hat. Die weitere Begehung dieser Straftaten wurde lediglich durch die Festnahme des BF verhindert. Er war weiters bereits vorbestraft und verbüßte in seinem Heimatstaat 32 Monate in Haft. Angesichts dessen ist eine Wiederholungsgefahr jedenfalls gegeben und wird auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen sein. Es ist festzuhalten, dass die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit einer erheblichen kriminellen Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit trotz seiner familiären Bindung geboten ist. Der BF befindet sich bereits seit XXXX 2023, sohin seit 9 Monaten durchgehend in Haft und ist sein Dienstverhältnis, seit diesem Zeitpunkt, beendet. Nachdem der BF selbst in seiner Stellungnahme und Beschwerde angibt, dass er zwar in seiner Wohnung in XXXX gemeldet war, jedoch aber einen großen Teil seiner Zeit in der Wohnung der Ex-Lebensgefährtin, XXXX , verbracht hat und vorhat, die Wohnung aufzugeben, ist nicht davon auszugehen, dass der BF vor seiner Ausreise/Abschiebung noch wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln hätte und wurden solche auch nicht substanziiert vorgebracht.Es ist festzuhalten, dass die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit einer erheblichen kriminellen Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit trotz seiner familiären Bindung geboten ist. Der BF befindet sich bereits seit römisch 40 2023, sohin seit 9 Monaten durchgehend in Haft und ist sein Dienstverhältnis, seit diesem Zeitpunkt, beendet. Nachdem der BF selbst in seiner Stellungnahme und Beschwerde angibt, dass er zwar in seiner Wohnung in römisch 40 gemeldet war, jedoch aber einen großen Teil seiner Zeit in der Wohnung der Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , verbracht hat und vorhat, die Wohnung aufzugeben, ist nicht davon auszugehen, dass der BF vor seiner Ausreise/Abschiebung noch wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln hätte und wurden solche auch nicht substanziiert vorgebracht. Die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Aufenthaltsverbot bis dato, trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wegen aufrechter Strafhaft, nicht vollzogen und der BF während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bisher nicht abgeschoben wurde. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und ist das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen. Weitere Ausführungen zur abschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF dadurch faktisch nicht beschwert war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBI. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2275617.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.