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{'item': 'G313 2277452-1'}

Obsah (11)Art 133§ 38§ 14§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlG313 2277452-1 Spruch, G313 2277452-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX 2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX 2023 bis XXXX 2023

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG 1977 ausgeschlossen ist.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX , mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX 2023, vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 , mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 2023, vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom XXXX
  2. Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er das Stellenangebot vom AMS am XXXX 2023 erhalten habe, nachdem der Dienstort ganz in der Nähe seiner Wohnadresse wäre, habe er sich, zusammen mit seiner Lebensgefährtin, am XXXX 2023 dorthin auf den Weg gemacht. Er habe sodann mit dem Inhaber ein Gespräch geführt und ihm mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Erkrankung erstmals geringfügig oder Teilzeit arbeiten könne und habe dieser zugestimmt. Es wurde ein neuer Termin für den XXXX 2023 vereinbart. Am XXXX 2023 hätte er vom AMS die Mitteilung über die Einstellung des Bezuges erhalten. Am XXXX 2023 habe ein weiterer Termin stattgefunden und wurde im Zuge dessen ein Lagerplatz besichtigt. Der Inhaber habe den BF und seine Lebensgefährtin sodann aufgefordert, dass sie doch gleich Arbeiten am Lagerplatz verrichten könnten und hätten der BF und seine Lebensgefährtin sodann 2 ½ Stunden gearbeitet. Aufgrund des Verhaltens des Inhabers habe der BF bemerkt, dass er diese Arbeit seiner Gesundheit zu liebe nicht für sich vereinbaren könne und mit dem immensen Dauerdruck nicht klarkommen würde. Der BF habe dem Inhaber bezüglich eines Arbeitsbeginnes mitgeteilt, dass ihn sein Sohn zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 besuchen käme und er gerne Zeit mit ihm verbringen würde, er habe die Stelle nie abgesagt oder absichtlich etwas entgegengestellt. Am XXXX 2023 fand ein Termin bei der belangten Behörde statt und wäre ihm mitgeteilt worden, es habe sich hier um eine leichte Tätigkeit gehandelt und hätte der BF diese sodann abgelehnt. Das Verhalten der belangten Behörde grenze an Willkür.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom römisch 40
  4. Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er das Stellenangebot vom AMS am römisch 40 2023 erhalten habe, nachdem der Dienstort ganz in der Nähe seiner Wohnadresse wäre, habe er sich, zusammen mit seiner Lebensgefährtin, am römisch 40 2023 dorthin auf den Weg gemacht. Er habe sodann mit dem Inhaber ein Gespräch geführt und ihm mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Erkrankung erstmals geringfügig oder Teilzeit arbeiten könne und habe dieser zugestimmt. Es wurde ein neuer Termin für den römisch 40 2023 vereinbart. Am römisch 40 2023 hätte er vom AMS die Mitteilung über die Einstellung des Bezuges erhalten. Am römisch 40 2023 habe ein weiterer Termin stattgefunden und wurde im Zuge dessen ein Lagerplatz besichtigt. Der Inhaber habe den BF und seine Lebensgefährtin sodann aufgefordert, dass sie doch gleich Arbeiten am Lagerplatz verrichten könnten und hätten der BF und seine Lebensgefährtin sodann 2 ½ Stunden gearbeitet. Aufgrund des Verhaltens des Inhabers habe der BF bemerkt, dass er diese Arbeit seiner Gesundheit zu liebe nicht für sich vereinbaren könne und mit dem immensen Dauerdruck nicht klarkommen würde. Der BF habe dem Inhaber bezüglich eines Arbeitsbeginnes mitgeteilt, dass ihn sein Sohn zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2023 besuchen käme und er gerne Zeit mit ihm verbringen würde, er habe die Stelle nie abgesagt oder absichtlich etwas entgegengestellt. Am römisch 40 2023 fand ein Termin bei der belangten Behörde statt und wäre ihm mitgeteilt worden, es habe sich hier um eine leichte Tätigkeit gehandelt und hätte der BF diese sodann abgelehnt. Das Verhalten der belangten Behörde grenze an Willkür.
  5. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde des Bescheides vom XXXX 2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit XXXX 2023,

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. 3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde des Bescheides vom römisch 40 2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit römisch 40 2023,

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde führte diesbezüglich nochmals aus, dass sie die Abweisung der Beschwerde beantrage. Die zugewiesene Beschäftigung wäre für den BF zumutbar gewesen und wäre diese nicht zustanden gekommen, da der BF diese vereitelt habe. Die Aussage des BF, wegen des Besuchs seines Sohnes und der Erledigung diverser Termine zu einem späteren als vom Dienstgeber angegebenen Zeitpunkt die Arbeit aufzunehmen, war ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Dieses Verhalten war daher als Vereitelungshandlung zu qualifizieren und nahm der BF das Nichtzustandekommen zumindest in Kauf.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX 2023 beantragte der BF, hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023, die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 beantragte der BF, hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023, die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Hierbei führte der BF aus, dass er lediglich den Wunsch geäußert habe, eine Woche später beginnen zu können, da sein Sohn zu Besuch käme. Dies habe der Inhaber auch bestätigt. Dies wäre aber nicht der Grund für die Absage gewesen, sondern die Vorgehensweise des Inhabers und der Druck welcher bzgl. der Notstandshilfeaussetzung ausgelöst wurde. Auch sei der früheste Termin für einen Arbeitsantritt der XXXX 2023 gewesen und nicht der XXXX
  3. Hierbei führte der BF aus, dass er lediglich den Wunsch geäußert habe, eine Woche später beginnen zu können, da sein Sohn zu Besuch käme. Dies habe der Inhaber auch bestätigt. Dies wäre aber nicht der Grund für die Absage gewesen, sondern die Vorgehensweise des Inhabers und der Druck welcher bzgl. der Notstandshilfeaussetzung ausgelöst wurde. Auch sei der früheste Termin für einen Arbeitsantritt der römisch 40 2023 gewesen und nicht der römisch 40
  4. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  6. Am XXXX 2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung, im Beisein des BF statt.
  7. Am römisch 40 2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung, im Beisein des BF statt. Die Lebensgefährtin des BF, XXXX , war für die mündliche Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2023 nicht als Zeugin geladen. Es wurde sodann der Beschluss gefasst, dass die Lebensgefährtin als Zeugin vernommen wird. Diese machte dafür Zeugengebühren geltend.Die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , war für die mündliche Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2023 nicht als Zeugin geladen. Es wurde sodann der Beschluss gefasst, dass die Lebensgefährtin als Zeugin vernommen wird. Diese machte dafür Zeugengebühren geltend. Der Zeuge für die Firma XXXX , der Inhaber XXXX und der Vertreter der belangten Behörde, konnten krankheitsbedingt an der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht teilnehmen.Der Zeuge für die Firma römisch 40 , der Inhaber römisch 40 und der Vertreter der belangten Behörde, konnten krankheitsbedingt an der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht teilnehmen. Am XXXX 2023 fand sodann die zweite öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, dies im Beisein des Zeugen für die Firma XXXX , XXXX sowie einer Vertreterin der belangten Behörde.Am römisch 40 2023 fand sodann die zweite öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, dies im Beisein des Zeugen für die Firma römisch 40 , römisch 40 sowie einer Vertreterin der belangten Behörde. Der BF hat mit Schreiben vom XXXX 2023 erklärt, dass er aufgrund eines grippalen Infektes und eines Umzuges nicht an der Verhandlung teilnehmen wird. Der BF hat mit Schreiben vom römisch 40 2023 erklärt, dass er aufgrund eines grippalen Infektes und eines Umzuges nicht an der Verhandlung teilnehmen wird. Es wurde sohin angeordnet, dass gem. § 42 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF stattfinden wird.Es wurde sohin angeordnet, dass gem. Paragraph 42, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF stattfinden wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der am XXXX geborene BF ist deutscher Staatsbürger und lebt im Bundesgebiet. Er lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, XXXX , geb. XXXX , auch deutsche Staatsbürgerin, im gleichen Haushalt.1.
  10. Der am römisch 40 geborene BF ist deutscher Staatsbürger und lebt im Bundesgebiet. Er lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. römisch 40 , auch deutsche Staatsbürgerin, im gleichen Haushalt. 1.
  11. Am XXXX 2022 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag elektronisch ein.1.
  12. Am römisch 40 2022 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice einen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag elektronisch ein. 1.
  13. Seit XXXX 2014 bis laufend bezieht der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe und Überbrückungshilfe), zuletzt stand er im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von EUR XXXX täglich. Diese Bezugszeiten wurden teils durch Ruhenstatbestände (infolge eines Auslandsaufenthaltes) oder bedingt durch eine Ausschlussfrist

§ 10Al

VG unterbrochen. 1.3. Seit römisch 40 2014 bis laufend bezieht der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe und Überbrückungshilfe), zuletzt stand er im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von EUR römisch 40 täglich. Diese Bezugszeiten wurden teils durch Ruhenstatbestände (infolge eines Auslandsaufenthaltes) oder bedingt durch eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG unterbrochen. Der BF bezieht aktuell Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das letzte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnis des BF, war von XXXX 2014 bis XXXX

  1. Das letzte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnis des BF, war von römisch 40 2014 bis römisch 40
  2. Neben diesem, die Arbeitslosigkeit ausschließendem Kurzzeitarbeitsverhältnis scheint bei ihm bis laufend kein, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis, mehr auf. Der BF stand im Zeitraum XXXX 2014 bis XXXX 2023, als er am XXXX 2023 das Stellenangebot der Firma XXXX übermittelt bekam, mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am XXXX 2023, im Bezug der Notstandshilfe. Am XXXX 2023 fand ein Vorstellungsgespräch zwischen dem BF und dem Inhaber der Firma XXXX statt. Der BF stand im Zeitraum römisch 40 2014 bis römisch 40 2023, als er am römisch 40 2023 das Stellenangebot der Firma römisch 40 übermittelt bekam, mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am römisch 40 2023, im Bezug der Notstandshilfe. Am römisch 40 2023 fand ein Vorstellungsgespräch zwischen dem BF und dem Inhaber der Firma römisch 40 statt. Festgestellt wird, dass der BF am XXXX 2023 gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angegeben hat, die Stelle nicht sofort antreten zu können, da sein Sohn aus Deutschland zu Besuch käme. Festgestellt wird, dass der BF am römisch 40 2023 gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angegeben hat, die Stelle nicht sofort antreten zu können, da sein Sohn aus Deutschland zu Besuch käme. 1.
  3. Der BF ist seit einer Borreliose Erkrankung im Jahr 2014 gesundheitlich beeinträchtigt. Der BF machte eine Ausbildung zum Industriemechaniker mit LAP (= Maschinenschlosser) und machte im Jahr 1993 eine Fitnesstrainerausbildung. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX 2023 wurde schriftlich festgehalten, dass der BF für zumindest 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne, die gesundheitlichen Einschränkungen, die lange Absenz vom Arbeitsmarkt und das Alter des BF würden bei der Stellensuche berücksichtigt werden. Auch dass der Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse, wurde in der Betreuungsvereinbarung berücksichtigt. In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 2023 wurde schriftlich festgehalten, dass der BF für zumindest 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne, die gesundheitlichen Einschränkungen, die lange Absenz vom Arbeitsmarkt und das Alter des BF würden bei der Stellensuche berücksichtigt werden. Auch dass der Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse, wurde in der Betreuungsvereinbarung berücksichtigt. 1.
  4. Am XXXX 2023 wurde dem BF über sein eAMS-Konto eine Beschäftigung als Helfer mit technischen Verständnis zugewiesen. Auf diesen hat der BF sich sodann direkt vor Ort beim Inhaber der Firma XXXX beworben.1.
  5. Am römisch 40 2023 wurde dem BF über sein eAMS-Konto eine Beschäftigung als Helfer mit technischen Verständnis zugewiesen. Auf diesen hat der BF sich sodann direkt vor Ort beim Inhaber der Firma römisch 40 beworben. Der Dienstgeber hatte sodann rückgemeldet, dass sich der BF am XXXX 2023 persönlich vorgestellt habe. Der BF hätte für den Dienstgeber sehr gut gepasst, zumal dieser nur 100m entfernt in der Nähe wohnen würde, auch wäre eine Teilzeitanstellung möglich gewesen. Der BF gab jedoch an, dass er Besuch von seinem Sohn aus Deutschland bekommen würde und außerdem noch so viele Termine habe – auch beim AMS – welche er erledigen müsse, daher könne er nicht vor XXXX August arbeiten.Der Dienstgeber hatte sodann rückgemeldet, dass sich der BF am römisch 40 2023 persönlich vorgestellt habe. Der BF hätte für den Dienstgeber sehr gut gepasst, zumal dieser nur 100m entfernt in der Nähe wohnen würde, auch wäre eine Teilzeitanstellung möglich gewesen. Der BF gab jedoch an, dass er Besuch von seinem Sohn aus Deutschland bekommen würde und außerdem noch so viele Termine habe – auch beim AMS – welche er erledigen müsse, daher könne er nicht vor römisch 40 August arbeiten. Es wird festgestellt, dass der Inhaber der besagten Firma in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2023 angab, dass ihm hier ein Schreibfehler unterlaufen sei. Es wäre der XXXX 2023 damit gemeint gewesen, zumal der BF beim Vorstellungstermin angab, er könne erst frühestens in zwei Wochen zu Arbeiten beginnen.Es wird festgestellt, dass der Inhaber der besagten Firma in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2023 angab, dass ihm hier ein Schreibfehler unterlaufen sei. Es wäre der römisch 40 2023 damit gemeint gewesen, zumal der BF beim Vorstellungstermin angab, er könne erst frühestens in zwei Wochen zu Arbeiten beginnen. 1.
  6. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF ab dem XXXX 2023 bis XXXX 2023 keine Notstandshilfe erhalte.1.
  7. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF ab dem römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 keine Notstandshilfe erhalte. 1.
  8. Das Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächlich und hat der BF mit zumindest bedingtem Vorsatz die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der BF hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden weder vom BF vorgebracht noch sind diese sonst hervorgekommen. Somit liegen verfahrensgegenständlich keine Nachsichtsgründe vor. Die zugewiesene Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.Die zugewiesene Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web, ergeben. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Äußerung im Vorlageantrag, die zitierten Korrespondenzen und durch dessen Einvernahme vor dem BVwG am XXXX
  11. Weiters durch die Einvernahme des Inhabers der besagten Firma sowie einer Vertreterin der belangten Behörde vor dem BVwG am XXXX 2023.Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Äußerung im Vorlageantrag, die zitierten Korrespondenzen und durch dessen Einvernahme vor dem BVwG am römisch 40
  12. Weiters durch die Einvernahme des Inhabers der besagten Firma sowie einer Vertreterin der belangten Behörde vor dem BVwG am römisch 40
  13. 2.
  14. Die Feststellung, dass der BF seit seiner Borreliose Erkrankung im Jahr 2015 gesundheitlich beeinträchtigt ist, ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom XXXX 2016 und XXXX 2020, aus dem Ergebnisbericht des XXXX , sowie seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2023.2.
  15. Die Feststellung, dass der BF seit seiner Borreliose Erkrankung im Jahr 2015 gesundheitlich beeinträchtigt ist, ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom römisch 40 2016 und römisch 40 2020, aus dem Ergebnisbericht des römisch 40 , sowie seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40
  16. 2.
  17. Feststellbar war, dass der BF einer vereinbarten Arbeitsaufnahme am XXXX 2023 nicht nachkam.2.
  18. Feststellbar war, dass der BF einer vereinbarten Arbeitsaufnahme am römisch 40 2023 nicht nachkam. Am XXXX 2023 kontaktierte der BF die belangte Behörde und teilte dieser mit, dass er am XXXX 2023 einen Vorstellungstermin bei besagter Firma hatte. Er fragte an, ob er ein Monat geringfügig arbeiten könne und das Dienstverhältnis dann in Teilzeit, aufgrund seiner gesundheitlichen Gründe, möglich wäre.Am römisch 40 2023 kontaktierte der BF die belangte Behörde und teilte dieser mit, dass er am römisch 40 2023 einen Vorstellungstermin bei besagter Firma hatte. Er fragte an, ob er ein Monat geringfügig arbeiten könne und das Dienstverhältnis dann in Teilzeit, aufgrund seiner gesundheitlichen Gründe, möglich wäre. Am XXXX 2023 kontaktierte der Inhaber der besagten Firma die belangte Behörde und stellte eine Förderanfrage, da er den BF in Teilzeit anstellen wolle.Am römisch 40 2023 kontaktierte der Inhaber der besagten Firma die belangte Behörde und stellte eine Förderanfrage, da er den BF in Teilzeit anstellen wolle. Am XXXX 2023 kontaktierte der Inhaber der besagten Firma abermals die belangte Behörde und teilte dieser mit, dass sich der BF am XXXX 2023 persönlich vorstellen war, es hätte gut gepasst, eine Teilzeitanstellung wäre somit ab sofort möglich gewesen, wurde jedoch seitens des BF nicht angenommen, zumal dieser angab erst später anfangen zu können.Am römisch 40 2023 kontaktierte der Inhaber der besagten Firma abermals die belangte Behörde und teilte dieser mit, dass sich der BF am römisch 40 2023 persönlich vorstellen war, es hätte gut gepasst, eine Teilzeitanstellung wäre somit ab sofort möglich gewesen, wurde jedoch seitens des BF nicht angenommen, zumal dieser angab erst später anfangen zu können. Am XXXX 2023 unterfertigte der BF die Niederschrift vor der belangten Behörde. Er erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlichAm römisch 40 2023 unterfertigte der BF die Niederschrift vor der belangten Behörde. Er erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich ● der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen habe ● der angebotenen beruflichen Verwendung keine Einwendungen habe ● der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit keine Einwendungen habe ● körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe ● der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe ● Betreuungspflichten keine Einwendungen habe und ● sonstiger Gründe keine Einwendungen habe Befragt dazu führte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX 2023 wie folgt aus:Befragt dazu führte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 2023 wie folgt aus: „(….) LR1: Sie haben die Niederschrift vom XXXX 2023 unterschrieben, haben Sie diese auch sinnerfassend durchgelesen?LR1: Sie haben die Niederschrift vom römisch 40 2023 unterschrieben, haben Sie diese auch sinnerfassend durchgelesen? BF: Die Mitarbeiterin der belangten Behörde hat mir die Niederschrift vorgelesen. Ich komme einfach nicht mehr an diesen Punkt heran, wie das ablief. Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern wie das ablief. VR: In der Stellenvermittlung steht, ab sofort. Sie haben das am XXXX 2023 in Ihrem Postfach gehabt und hätten mit XXXX 2023 anfangen können. Sie haben gegen die Niederschrift auch keine Einwände erhoben.VR: In der Stellenvermittlung steht, ab sofort. Sie haben das am römisch 40 2023 in Ihrem Postfach gehabt und hätten mit römisch 40 2023 anfangen können. Sie haben gegen die Niederschrift auch keine Einwände erhoben. BF: Wir haben am XXXX 2023 hauptsächlich über die Arbeit bei XXXX gesprochen.BF: Wir haben am römisch 40 2023 hauptsächlich über die Arbeit bei römisch 40 gesprochen. VR: In der Niederschrift ist vermerkt „aus berücksichtigungswürdigen Gründen gebe ich folgendes an: Leermeldung. Die Mitarbeiterin der belangten Behörde hat auf der Niederschrift vermerkt „es liegt eine weitere Meldung betreffend Arbeitsaufnahme bei XXXX vor: „nicht vorgestellt“, Anruf, will/kann nicht bei uns arbeiten.“VR: In der Niederschrift ist vermerkt „aus berücksichtigungswürdigen Gründen gebe ich folgendes an: Leermeldung. Die Mitarbeiterin der belangten Behörde hat auf der Niederschrift vermerkt „es liegt eine weitere Meldung betreffend Arbeitsaufnahme bei römisch 40 vor: „nicht vorgestellt“, Anruf, will/kann nicht bei uns arbeiten.“ BF: Das stimmt nicht, korrigiere stimmt doch. (….)“ Der BF rechtfertigt sich in der mündlichen Verhandlung vor allem damit, dass er zwar vor hatte die Stelle anzunehmen, sich jedoch aufgrund der „Probearbeit“ am XXXX 2023, aufgrund des Verhaltens des Inhabers der besagten Firma dagegen entschieden hätte. Feststellbar war jedoch, aufgrund der Aussagen des Inhabers der besagten Firma, dass das Dienstverhältnis deswegen nicht zustande kam, weil der BF nicht dazu bereit gewesen wäre, sofort mit der Arbeit zu beginnen, sondern angegeben hatte, er könne erst später die Beschäftigung antreten, da sein Sohn zu Besuch käme und er noch einige Dinge zu erledigen hätte. Der BF rechtfertigt sich in der mündlichen Verhandlung vor allem damit, dass er zwar vor hatte die Stelle anzunehmen, sich jedoch aufgrund der „Probearbeit“ am römisch 40 2023, aufgrund des Verhaltens des Inhabers der besagten Firma dagegen entschieden hätte. Feststellbar war jedoch, aufgrund der Aussagen des Inhabers der besagten Firma, dass das Dienstverhältnis deswegen nicht zustande kam, weil der BF nicht dazu bereit gewesen wäre, sofort mit der Arbeit zu beginnen, sondern angegeben hatte, er könne erst später die Beschäftigung antreten, da sein Sohn zu Besuch käme und er noch einige Dinge zu erledigen hätte. Die offene Stelle wurde über das AMS ausgeschrieben und wurde dem AMS seitens der besagten Firma mitgeteilt, dass die Stelle deswegen nicht besetzt wurde, da der BF angab, erst später mit der Arbeit beginnen zu können. Eine Teilzeitanstellung wäre jedoch, seitens des Dienstgebers, ab sofort möglich gewesen. Aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie seinen Angaben in der Beschwerde ist ersichtlich, dass der BF die Tätigkeit nicht ausüben wollte. So gab er in der Beschwerde an: „doch ich wusste, ich kann es meiner Gesundheit zu liebe und für mich nicht vereinbaren unter diesem immensen Dauerdruck, ohne nur ein bisschen Respekt einem Menschen gegenüber diese Tätigkeiten auszuüben.“ Es war nicht feststellbar, dass der BF und seine Lebensgefährtin am XXXX 2023 am Lagerplatz der besagten Firma drei Stunden irgendwelche Arbeiten verrichten mussten. Besagt dazu, gab der Inhaber der Firma bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX 2023 an wie folgt:Es war nicht feststellbar, dass der BF und seine Lebensgefährtin am römisch 40 2023 am Lagerplatz der besagten Firma drei Stunden irgendwelche Arbeiten verrichten mussten. Besagt dazu, gab der Inhaber der Firma bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 2023 an wie folgt: „(….) VR: Was wollten Sie mit Ihnen machen? Z: Ich wollte Ihnen dann die näheren Details zeigen, weil das leichter erklärbar ist, wenn man alles sieht. Ich wollte dies gleich mit meinem Termin, den ich hatte, verbinden. VR: Ausgesagt hat der BF und seine Lebensgefährtin, dass sie drei Stunden schwere Arbeiten verrichten mussten und die Lebensgefährtin sich danach Kreuzschmerzen zugezogen hat. Was mussten die Beiden bei Ihnen machen? Z: Sie haben bei mir nicht gearbeitet. Ich habe ihnen lediglich den Lagerplatz gezeigt, drei Stunden haben wir dort überhaupt nicht verbracht. Wir waren Mittag zurück, die Beiden sind sowieso erst am späten Vormittag zu mir gekommen. (….) VR: Der BF hat dezidiert nicht drei Stunden bei Ihnen gearbeitet? Z: Nein, sicher nicht. (….)“ Bezüglich der Arbeitsaufnahme, welche laut Inhaber der besagten Firma sofort möglich gewesen wäre, gab der Inhaber im Zuge der mündlichen Verhandlung wie folgt an: „(….) VR: Wie ist es dann zur Rede mit dem Arbeitsantritt gekommen? Z: Der BF gab an, dass er die nächsten 14 Tage nicht könne, da sein Sohn zu ihm auf Urlaub kommen würde. Ich habe dann gefragt, warum er sich vorstellen komme, wenn er sowieso keine Zeit hätte zu arbeiten. VR: Was hat er als Begründung angegeben? Z: Keine, sondern dass sein Sohn käme und dass er diesen Termin mit dem Sohn wahrnehmen müsse. VR: Sie haben in der Stellenbeschreibung angegeben, der Arbeitsantritt wäre sofort möglich. Z: Ja, das stimmt. (….) VR: Wie sind Sie am XXXX 2023 mit dem BF verblieben?VR: Wie sind Sie am römisch 40 2023 mit dem BF verblieben? Z: Ich habe gefragt: Wann wollen Sie jetzt beginnen? Er hat gemeint, er kann jetzt nicht, erst in ca. 14 Tagen wegen seinem Sohn. Das hat mich noch geärgert, weil ich vorher ihm noch ganz genau erklärt habe, welche Tätigkeiten zu verrichten sind. VR: Hat er gleich am Anfang erwähnt, dass sein Sohn kommt oder erst danach? Z: Erst danach. (….)“
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 3 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 3, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBI. I Nr. 33/2013 idF. BGBI. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für den Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2023

§ 10i

Vm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für den Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2023

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Der mit „Arbeitslosengeld“ betitelte § 7 AlVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Arbeitslosengeld“ betitelte Paragraph 7, AlVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 7

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.“Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 9

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist

§ 9Abs. 2 Al

VG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind

§ 38Al

VG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist

Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist

Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom

  1. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  2. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  3. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  4. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 16.03.2016, ZI. Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 16.03.2016, ZI. Ra 2015/08/0100). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gem. § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sich sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 2005, ZI. 2003/08/0039), (VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0075).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gem. Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sich sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Februar 2005, ZI. 2003/08/0039), (VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0075). Der BF erklärte, dass er sich ordnungsgemäß bei besagter Firma beworben habe, zumal er am XXXX 2023 persönlich bei dessen Inhaber vorsprach. Das Dienstverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, zumal der BF angab, erst später mit der Arbeit beginnen zu können. Es geht jedoch eindeutig aus den Aussagen des BF und der Beschwerde hervor, dass der BF nicht vor hatte, die Stelle überhaupt anzutreten.Der BF erklärte, dass er sich ordnungsgemäß bei besagter Firma beworben habe, zumal er am römisch 40 2023 persönlich bei dessen Inhaber vorsprach. Das Dienstverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, zumal der BF angab, erst später mit der Arbeit beginnen zu können. Es geht jedoch eindeutig aus den Aussagen des BF und der Beschwerde hervor, dass der BF nicht vor hatte, die Stelle überhaupt anzutreten. Der BF ist nach ständiger Judikatur verpflichtet, sich auch auf eine sonst sich bietende Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen. Der BF ist seit 2014 ohne Beschäftigung, es besteht kein Berufsschutz mehr und er ist somit verpflichtet, auch eine sonst sich bietende Beschäftigung – wie die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Hilfsarbeiter – anzunehmen. Somit steht eindeutig fest, dass der BF die Aufnahme der Beschäftigung als Hilfsarbeiter abgelehnt hat bzw. die Aufnahme der Beschäftigung bei der besagten Firma vereitelt hat. Unter „Vereitelung“ iSd § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.06.2014, ZI. 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH vom 19.10.2011, ZI. 2008/08/0251).Unter „Vereitelung“ iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH vom 18.06.2014, ZI. 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH vom 19.10.2011, ZI. 2008/08/0251). Nach ständiger Judikatur des VwGH hat eine arbeitslose Person jedes Verhalten zu vermeiden, dass geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Dem BF musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten (Arbeitsaufnahme wäre erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich, zumal der Sohn zu Besuch käme und er noch viele Termine habe, welche er erledigen müsse) nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH gegeben (vgl. VwGH vom 04.04.2002, Ra 2002/08/0051).Dem BF musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten (Arbeitsaufnahme wäre erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich, zumal der Sohn zu Besuch käme und er noch viele Termine habe, welche er erledigen müsse) nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH gegeben vergleiche VwGH vom 04.04.2002, Ra 2002/08/0051). Dadurch, dass der BF nicht bereit war, die zugewiesene Beschäftigung sofort anzunehmen, obwohl der potenzielle Dienstgeber diesen sofort, auch in Teilzeitanstellung, beschäftigt hätte, hat er damit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung nicht nur verweigert, sondern auch vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des VwGH nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, ZI. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des BF) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des VwGH nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, ZI. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des BF) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2277452.1.00

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