Obsah (10)
Art 133§ 38§ 6§ 7§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlG313 2280718-1 Spruch, G313 2280718-1/6EG313 2280718-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom XXXX 2023 wurde ausgesprochen, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, für den Zeitraum vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 verloren habe.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom römisch 40 2023 wurde ausgesprochen, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, für den Zeitraum vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 verloren habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Der BF brachte daraufhin mit Schreiben vom XXXX 2023 fristgerecht beim AMS einen Vorlageantrag ein.
- Der BF brachte daraufhin mit Schreiben vom römisch 40 2023 fristgerecht beim AMS einen Vorlageantrag ein.
- Am XXXX 2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom AMS vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Am römisch 40 2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom AMS vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Am XXXX 2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit der BF, eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
- Am römisch 40 2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit der BF, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF bezieht seit XXXX Leistungen aus der ALV, seit XXXX 2017 Leistungen aus der Notstandshilfe. Das letzte Dienstverhältnis endete am XXXX 2016 bei XXXX . 1.
- Die BF bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der ALV, seit römisch 40 2017 Leistungen aus der Notstandshilfe. Das letzte Dienstverhältnis endete am römisch 40 2016 bei römisch 40 . Seit XXXX 2016 steht die BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber XXXX .Seit römisch 40 2016 steht die BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber römisch 40 . Am XXXX 2022 hat die BF dem AMS gesundheitliche Einschränkungen bekannt gegeben. Laut Arztbericht vom XXXX 2021, vorgelegt am XXXX 2022 dürfe die BF keine Lasten heben die schwerer als 5 kg seien.Am römisch 40 2022 hat die BF dem AMS gesundheitliche Einschränkungen bekannt gegeben. Laut Arztbericht vom römisch 40 2021, vorgelegt am römisch 40 2022 dürfe die BF keine Lasten heben die schwerer als 5 kg seien. Die BF wurde am XXXX 2023 zur Jobbörse „ XXXX “ sozialökonomische Betriebe für den XXXX 2023 eingeladen. Im Rahmen dieser Jobbörse sollten Informationen über gemeinnützige Beschäftigungsprojekte und Beschäftigungsmöglichkeiten an die BF vermittelt werden.Die BF wurde am römisch 40 2023 zur Jobbörse „ römisch 40 “ sozialökonomische Betriebe für den römisch 40 2023 eingeladen. Im Rahmen dieser Jobbörse sollten Informationen über gemeinnützige Beschäftigungsprojekte und Beschäftigungsmöglichkeiten an die BF vermittelt werden. Bei der Jobbörse am XXXX 2023 ist die BF als nicht anwesend geführt worden.Bei der Jobbörse am römisch 40 2023 ist die BF als nicht anwesend geführt worden. Die BF hat dagegen vorgebracht bei der Jobbörse an diesem Tag sehr wohl anwesend gewesen zu sein, und nicht gesagt zu haben, dass sie nicht arbeiten wolle. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG wurde die BF und ein Vertreter des AMS sowie die Zeugin XXXX (Jobbörse) befragt.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG wurde die BF und ein Vertreter des AMS sowie die Zeugin römisch 40 (Jobbörse) befragt. Laut AMS und der Vertreterin der Jobbörse ist, um bei der Veranstaltung Jobbörse „ XXXX “ als anwesend geführt zu werden, folgendes Tätigwerden der BF notwendig, und zwar zwei Gespräche mit einem Mitarbeiter von „ XXXX “ und mindestens einem Bewerbungsgespräch.Laut AMS und der Vertreterin der Jobbörse ist, um bei der Veranstaltung Jobbörse „ römisch 40 “ als anwesend geführt zu werden, folgendes Tätigwerden der BF notwendig, und zwar zwei Gespräche mit einem Mitarbeiter von „ römisch 40 “ und mindestens einem Bewerbungsgespräch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass die BF lediglich den ersten Teil der Anforderung erfüllt hat, nämlich das Gespräch mit einem Mitarbeiter von XXXX , den zweiten Teil zB Bewerbung bei der XXXX jedoch nicht. Auch wurde der BF nicht vom Mitarbeiter der Jobbörse mitgeteilt, dass für sie nur sitzende Tätigkeiten angeboten werden würden. Entgegen der Behauptung der BF ist sie nicht vom Mitarbeiter der Jobbörse nach Hause geschickt worden. Ziel der Jobbörse wäre es gewesen, der BF für sie zumutbare Beschäftigungen anzubieten und mit den jeweiligen Dienstgebern ein persönliches Gespräch führen zu können.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass die BF lediglich den ersten Teil der Anforderung erfüllt hat, nämlich das Gespräch mit einem Mitarbeiter von römisch 40 , den zweiten Teil zB Bewerbung bei der römisch 40 jedoch nicht. Auch wurde der BF nicht vom Mitarbeiter der Jobbörse mitgeteilt, dass für sie nur sitzende Tätigkeiten angeboten werden würden. Entgegen der Behauptung der BF ist sie nicht vom Mitarbeiter der Jobbörse nach Hause geschickt worden. Ziel der Jobbörse wäre es gewesen, der BF für sie zumutbare Beschäftigungen anzubieten und mit den jeweiligen Dienstgebern ein persönliches Gespräch führen zu können.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Akteninhalt.2.
- Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Die BF hat bei der Jobbörse „ XXXX “ am XXXX 2023 teilgenommen und auch ein Gespräch mit einem dort anwesenden Mitarbeiter des „ XXXX “ geführt. Dabei hat die BF auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen hingewiesen. Der Mitarbeiter der Jobbörse von „ XXXX “ ist mit der BF mehrere mögliche Stellen durchgegangen, dabei auch in sozialökonomischen Betrieben, die auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht nehmen, hat die BF dahingehend instruiert, dass noch ein Bewerbungsgespräch zB XXXX notwendig ist, sollte sie als anwesend geführt werden wollen und wurde sie auf die Konsequenzen hingewiesen.Die BF hat bei der Jobbörse „ römisch 40 “ am römisch 40 2023 teilgenommen und auch ein Gespräch mit einem dort anwesenden Mitarbeiter des „ römisch 40 “ geführt. Dabei hat die BF auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen hingewiesen. Der Mitarbeiter der Jobbörse von „ römisch 40 “ ist mit der BF mehrere mögliche Stellen durchgegangen, dabei auch in sozialökonomischen Betrieben, die auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht nehmen, hat die BF dahingehend instruiert, dass noch ein Bewerbungsgespräch zB römisch 40 notwendig ist, sollte sie als anwesend geführt werden wollen und wurde sie auf die Konsequenzen hingewiesen. Auch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigen diese Aussagen und wurde von der Zeugin eingehend das Prozedere an dem Tag geschildert, wobei auch auf die Kriterien, dass man sich zumindest auf eine Stelle bewerben soll, hingewiesen. Auch wurde der BF nicht vom Mitarbeiter der Jobbörse mitgeteilt, dass Sie nach Hause gehen solle, da man für sie keine passenden Stellen hätte, da dafür die Mitarbeiterin des AMS zuständig gewesen wäre und dieser wurde seitens der BF nicht mitgeteilt, dass sie sich krank fühle und daher nach Hause gehen müsste.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7Abs. 1 S. 1 BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, Absatz eins, S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Wenn
§ 7Abs. 2 BVw
GG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Wenn
Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
§ 56Abs. 2 S. 1 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Die Beschwerdevorentscheidung ist in Paragraph 14, VwGVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. § 56 Abs. 2 S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.Paragraph 56, Absatz 2, S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Dies bedeutet unter anderem Folgendes: Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286 aus 2014,, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt: 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lauten wie folgt: Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.(…).
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist., (…). Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.(…).
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld., (…). Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.(…).
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar., (…). § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person,
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder,
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder,
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder,
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (…). (…) Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.1.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.1.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 10 Rz 257).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, Paragraph 10, Rz 257). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 AlVG, dass es, um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der bzw. des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, bedarf. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, AlVG, dass es, um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der bzw. des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, bedarf. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062, mwN).Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062, mwN). Bei Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer arbeitslosen Person als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).Bei Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer arbeitslosen Person als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss zur Prüfung einer Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG ermittelt werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss zur Prüfung einer Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ermittelt werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Erforderlich ist somit, dass das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Verhalten der vermittelten Person seinen Grund hat (vgl. VwGH 7.9.2005, 2002/08/0193, mwN).Erforderlich ist somit, dass das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Verhalten der vermittelten Person seinen Grund hat vergleiche VwGH 7.9.2005, 2002/08/0193, mwN). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass die arbeitslose Person ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG 1977 ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass die arbeitslose Person ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln – vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln – vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Es wäre an der BF gelegen gewesen, beim Termin der Jobbörse „ XXXX “ die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Dies hat sie jedoch nicht gemacht, sie hat bei den dort anwesenden Dienstgebern auf eine ihr zumutbare Beschäftigung kein Bewerbungsgespräch geführt.Es wäre an der BF gelegen gewesen, beim Termin der Jobbörse „ römisch 40 “ die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Dies hat sie jedoch nicht gemacht, sie hat bei den dort anwesenden Dienstgebern auf eine ihr zumutbare Beschäftigung kein Bewerbungsgespräch geführt. Die BF hat beim Gespräch mit dem Mitarbeiter der Jobbörse ohne die genaueren Aufgabenbereiche bei den potenziellen DG erfragt zu haben, auf diverse gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen, dies offenbar aus Desinteresse an dem ihm vom AMS vermittelten Jobbörsen Informationstermin, welche sie offenbar nur deshalb überhaupt anwesend war um ihrer Verpflichtung gegenüber dem AMS nachkommen zu können, was daraus hervorgeht, dass die BF gleich zu Beginn des Gesprächs gegenüber dem Jobbörse Mitarbeiter gesagt hat, dass sie gesundheitliche Einschränkungen habe und bei Durchsicht der Stellen zwar gefragt wurde ob sie nähen könne dies auch verneint hat. Für die BF wären jedoch andere Stellen aus sozialökonomischen Betrieben wie der XXXX möglich und zumutbar gewesen, wie der Mitarbeiter der Jobbörse „ XXXX “ ihr mitgeteilt hat und auch aufgetragen hat, sich dort zu bewerben, da sie auch dzt bereits bei XXXX geringfügig tätig ist und daher eine Stelle in einem gemeinnützigen Projekt durchaus in Frage käme.Die BF hat beim Gespräch mit dem Mitarbeiter der Jobbörse ohne die genaueren Aufgabenbereiche bei den potenziellen DG erfragt zu haben, auf diverse gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen, dies offenbar aus Desinteresse an dem ihm vom AMS vermittelten Jobbörsen Informationstermin, welche sie offenbar nur deshalb überhaupt anwesend war um ihrer Verpflichtung gegenüber dem AMS nachkommen zu können, was daraus hervorgeht, dass die BF gleich zu Beginn des Gesprächs gegenüber dem Jobbörse Mitarbeiter gesagt hat, dass sie gesundheitliche Einschränkungen habe und bei Durchsicht der Stellen zwar gefragt wurde ob sie nähen könne dies auch verneint hat. Für die BF wären jedoch andere Stellen aus sozialökonomischen Betrieben wie der römisch 40 möglich und zumutbar gewesen, wie der Mitarbeiter der Jobbörse „ römisch 40 “ ihr mitgeteilt hat und auch aufgetragen hat, sich dort zu bewerben, da sie auch dzt bereits bei römisch 40 geringfügig tätig ist und daher eine Stelle in einem gemeinnützigen Projekt durchaus in Frage käme. Die BF hat sich trotz Hinweis der Konsequenzen, wenn sie nach Hause gehen würde ohne eine Bewerbung vorzunehmen an die Notwendigkeit der Bewerbung nicht gehalten. Auch hat sie nicht bei der Mitarbeiterin des AMS vorgesprochen und ihr mitgeteilt, dass sie erkrankt ist und deshalb sogleich nach Hause gehen müsse, sondern hat die Jobbörse auf eigene Initiative und Entscheidung vorzeitig verlassen. Das Verhalten der BF hat das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung verursacht, so dass Kausalität zwischen dem Verhalten der BF und dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung zu bejahen ist. Da diese Konsequenz der BF bewusst sein musste und von ihr offenkundig in Kauf genommen wurde, war das festgestellte Verhalten auch vorsätzlich auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gerichtet. Die BF hat somit durch ihr Verhalten bei der Veranstaltung Jobbörse XXXX am XXXX 2023 die Vermittlung einer Beschäftigung vereitelt und die Tatbestandsvoraussetzung § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG erfüllt. Die BF hat somit durch ihr Verhalten bei der Veranstaltung Jobbörse römisch 40 am römisch 40 2023 die Vermittlung einer Beschäftigung vereitelt und die Tatbestandsvoraussetzung Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“.
§ 38Al
VG sind die Bestimmungen des auf Arbeitslosengeld bezogenen Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des auf Arbeitslosengeld bezogenen Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Der mit angefochtenem Bescheid ausgesprochene Verlust des Notstandshilfeanspruchs für den Zeitraum wie oben angeführt ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kommen könnten, hat die BF somit nicht vorgebracht und gingen auch von Amts wegen aus dem Akteninhalt nicht hervor. Nachsichtsgründe iSd. § 10 Abs. 3 AlVG liegen daher nicht vor. Nachsichtsgründe iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen daher nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2280718.1.00