Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. In der Folge wurde er durch das Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Am römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. In der Folge wurde er durch das Landesgericht römisch 40 rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Schreiben vom XXXX .2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) zu äußern. Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht. Mit dem Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) zu äußern. Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF daraufhin ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) und gleichzeitig
Vm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet; sein Aufenthalt stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe in Österreich keine familiären Bindungen und verfüge, abgesehen von einem für einige Monate bestehenden Wohnsitz, auch nicht über private Anknüpfungen. Er sei offenbar nur deshalb nach Österreich gekommen, um hier mit Suchtgift zu handeln. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gefährde keine durch Art 8 EMRK geschützten Rechte. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung zu verhindern.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF daraufhin ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und gleichzeitig
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet; sein Aufenthalt stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe in Österreich keine familiären Bindungen und verfüge, abgesehen von einem für einige Monate bestehenden Wohnsitz, auch nicht über private Anknüpfungen. Er sei offenbar nur deshalb nach Österreich gekommen, um hier mit Suchtgift zu handeln. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gefährde keine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung zu verhindern. Ausdrücklich nur gegen die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots laut Spruchpunkt IV. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde, mit der neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des Einreiseverbots, in eventu dessen Verkürzung, beantragt werden. Hilfsweise stellt der BF einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil ihn das BFA nicht persönlich einvernommen habe. Ob seiner Inhaftierung habe er keine Möglichkeit gehabt, sich an eine Rechtsberatungseinrichtung zu wenden und sei zudem der deutschen Sprache nicht mächtig, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die Information über die Stellungnahmefrist seien jedoch auf Deutsch erfolgt. Der BF habe daher nicht wissen können, welche Details maßgeblich gewesen seien. Er sei sich seiner Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst. Es sei nicht anzunehmen, dass er weitere Straftaten begehen werde. Das BFA habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, warum ein unbefristetes Einreiseverbot notwendig sei.Ausdrücklich nur gegen die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots laut Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde, mit der neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des Einreiseverbots, in eventu dessen Verkürzung, beantragt werden. Hilfsweise stellt der BF einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil ihn das BFA nicht persönlich einvernommen habe. Ob seiner Inhaftierung habe er keine Möglichkeit gehabt, sich an eine Rechtsberatungseinrichtung zu wenden und sei zudem der deutschen Sprache nicht mächtig, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die Information über die Stellungnahmefrist seien jedoch auf Deutsch erfolgt. Der BF habe daher nicht wissen können, welche Details maßgeblich gewesen seien. Er sei sich seiner Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst. Es sei nicht anzunehmen, dass er weitere Straftaten begehen werde. Das BFA habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, warum ein unbefristetes Einreiseverbot notwendig sei. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. In der angeschlossenen Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass in eindeutigen Fällen wie diesem auch durch einen persönlichen Eindruck kein günstigeres Ergebnis für den BF zu erwarten gewesen wäre. Amtssprache in Österreich sei Deutsch; der BF hätte sich selbständig um eine Übersetzung der an ihn gesendeten Dokumente kümmern müssen. Eine Stellungnahme wäre ihm trotz der Inhaftierung möglich gewesen, allenfalls hätte die Frist dafür auch verlängert werden können. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX im serbischen Ort XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten, spricht Serbisch, ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist ein am römisch 40 im serbischen Ort römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten, spricht Serbisch, ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet und dem Raum der Schengen-Mitgliedstaaten; seine ganze Familie lebt in Serbien. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat. Er war im Bundesgebiet bisher noch nie (legal) erwerbstätig. In Österreich war er ab XXXX 2022 mit Nebenwohnsitz und ab XXXX 2022 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bereits zuvor hat er sich zumindest ab 2020 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten.Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat. Er war im Bundesgebiet bisher noch nie (legal) erwerbstätig. In Österreich war er ab römisch 40 2022 mit Nebenwohnsitz und ab römisch 40 2022 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bereits zuvor hat er sich zumindest ab 2020 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten. Der beschäftigungs- und einkommenslose BF schloss sich spätestens im Jahr 2019 aufgrund seiner tristen finanziellen Lage einer kriminellen Vereinigung an, deren Zweck der Handel mit Suchtgift (Cannabiskraut, Cannabisharz, Kokain) in großen Mengen war. Ohne selbst Suchtgift zu konsumieren führte er als einer von mehreren „Läufern“, die die unterste Hierarchieebene der Vereinigung bildeten, unmittelbare Tathandlungen aus. Am XXXX .2022 wurde er deshalb verhaftet und ab XXXX .2022 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie § 28a Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG iVm § 15 StGB und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 3 SMG sowie § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 SMG - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe - zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütigem Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes (der mangels jeglicher Verdienstlichkeit des BF nur marginales Gewicht zukam) und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von vier Verbrechen, das Erreichen des 536,75-fachen der Grenzmenge des § 28b SMG zu einem Sachverhalt, der lange Tatzeitraum und die teils zweifache Deliktsqualifikation hingegen als erschwerend. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen und ein Betrag von EUR 9.700, den der BF für die Suchtgiftverkäufe erhalten hatte, für verfallen erklärt. Der beschäftigungs- und einkommenslose BF schloss sich spätestens im Jahr 2019 aufgrund seiner tristen finanziellen Lage einer kriminellen Vereinigung an, deren Zweck der Handel mit Suchtgift (Cannabiskraut, Cannabisharz, Kokain) in großen Mengen war. Ohne selbst Suchtgift zu konsumieren führte er als einer von mehreren „Läufern“, die die unterste Hierarchieebene der Vereinigung bildeten, unmittelbare Tathandlungen aus. Am römisch 40 .2022 wurde er deshalb verhaftet und ab römisch 40 .2022 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 3, SMG sowie Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,, Absatz 3, SMG - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe - zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütigem Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes (der mangels jeglicher Verdienstlichkeit des BF nur marginales Gewicht zukam) und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von vier Verbrechen, das Erreichen des 536,75-fachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG zu einem Sachverhalt, der lange Tatzeitraum und die teils zweifache Deliktsqualifikation hingegen als erschwerend. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen und ein Betrag von EUR 9.700, den der BF für die Suchtgiftverkäufe erhalten hatte, für verfallen erklärt. Der Verurteilung lag konkret zugrunde, dass der BF als Mitglied der aus zahlreichen Personen bestehenden kriminellen Vereinigung, die auf die Ausführung von Verbrechen nach dem SMG ausgerichtet war, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge an andere Tätergruppen überlassen hatte, und zwar im XXXX 2020 50 kg Cannabiskraut, von XXXX bis XXXX 2020 60 kg Cannabiskraut und von XXXX bis XXXX 2021 80 kg Cannabiskraut (jeweils enthaltend 0,75 % Delta-9-THC und 9,8 % THCA). Insgesamt hatte der BF somit 190 kg Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt, der dem 536,75-fachen der Grenzmenge des § 28 b SMG entspricht, anderen übergeben. Außerdem hatte er vor seiner Festnahme ca. 25 kg Cannabiskraut und ca. 50 g Cannabisharz (Reinsubstanz 0,87 g Delta-9-THC und 12 g THCA) sowie 19,8 g Kokain (Reinsubstanz 15,95 g Cocain), insgesamt also eine die Grenzmenge übersteigende Menge, in einer von ihm betreuten Liegenschaft mit dem Vorsatz gebunkert, dass es in Verkehr gesetzt werde. Weiters hatte er Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt bzw. zu erzeugen versucht, indem er zusammen mit Mittätern Cannabisplantagen durch Aufzucht der Pflanzen und Abernten der gereiften Blüten betrieb, und zwar bis XXXX 2020 eine Plantage mit ca. 2.000 Cannabispflanzen, wobei sie ca. 38 kg Cannabisblüten und -kraut abernteten und so erzeugten und die restlichen ca. 10 kg (Reinsubstanz 376 g Delta-9-THC und 4.890 g THCA) abzuernten versuchten, bis XXXX 2022 eine Plantage mit ca. 1.000 Cannabispflanzen, wobei sie 20 kg Cannabiskraut (enthaltend 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA) erzeugten und im Jahr 2022 eine weitere Plantage mit ca. 2.000 Cannabispflanzen, wobei sie 40 kg Cannabiskraut (enthaltend 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA) erzeugten. Die Suchtgiftmenge, die der BF dadurch erzeugte bzw. zu erzeugen versuchte, beinhaltete das 292,25-fache der Grenzmenge an THCA und Delta-9-THC. Bis XXXX 2022 betrieb er mit Mittätern eine weitere Plantage durch die Aufzucht von ca. 2.000 Cannabispflanzen, die einen Ertrag von ca. 40 kg Cannabiskraut (enthaltend 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA, also eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge) ergeben hätte, wobei die Pflanzen nicht abgeerntet wurden. Der Verurteilung lag konkret zugrunde, dass der BF als Mitglied der aus zahlreichen Personen bestehenden kriminellen Vereinigung, die auf die Ausführung von Verbrechen nach dem SMG ausgerichtet war, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge an andere Tätergruppen überlassen hatte, und zwar im römisch 40 2020 50 kg Cannabiskraut, von römisch 40 bis römisch 40 2020 60 kg Cannabiskraut und von römisch 40 bis römisch 40 2021 80 kg Cannabiskraut (jeweils enthaltend 0,75 % Delta-9-THC und 9,8 % THCA). Insgesamt hatte der BF somit 190 kg Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt, der dem 536,75-fachen der Grenzmenge des Paragraph 28, b SMG entspricht, anderen übergeben. Außerdem hatte er vor seiner Festnahme ca. 25 kg Cannabiskraut und ca. 50 g Cannabisharz (Reinsubstanz 0,87 g Delta-9-THC und 12 g THCA) sowie 19,8 g Kokain (Reinsubstanz 15,95 g Cocain), insgesamt also eine die Grenzmenge übersteigende Menge, in einer von ihm betreuten Liegenschaft mit dem Vorsatz gebunkert, dass es in Verkehr gesetzt werde. Weiters hatte er Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt bzw. zu erzeugen versucht, indem er zusammen mit Mittätern Cannabisplantagen durch Aufzucht der Pflanzen und Abernten der gereiften Blüten betrieb, und zwar bis römisch 40 2020 eine Plantage mit ca. 2.000 Cannabispflanzen, wobei sie ca. 38 kg Cannabisblüten und -kraut abernteten und so erzeugten und die restlichen ca. 10 kg (Reinsubstanz 376 g Delta-9-THC und 4.890 g THCA) abzuernten versuchten, bis römisch 40 2022 eine Plantage mit ca. 1.000 Cannabispflanzen, wobei sie 20 kg Cannabiskraut (enthaltend 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA) erzeugten und im Jahr 2022 eine weitere Plantage mit ca. 2.000 Cannabispflanzen, wobei sie 40 kg Cannabiskraut (enthaltend 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA) erzeugten. Die Suchtgiftmenge, die der BF dadurch erzeugte bzw. zu erzeugen versuchte, beinhaltete das 292,25-fache der Grenzmenge an THCA und Delta-9-THC. Bis römisch 40 2022 betrieb er mit Mittätern eine weitere Plantage durch die Aufzucht von ca. 2.000 Cannabispflanzen, die einen Ertrag von ca. 40 kg Cannabiskraut (enthaltend 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA, also eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge) ergeben hätte, wobei die Pflanzen nicht abgeerntet wurden. Nach seiner Festnahme im XXXX 2022 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX zunächst in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft angehalten. Seit XXXX .2023 wird die Haft in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung ist am XXXX .2024, das urteilsmäßige Strafende am XXXX .2026.Nach seiner Festnahme im römisch 40 2022 wurde der BF in der Justizanstalt römisch 40 zunächst in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft angehalten. Seit römisch 40 .2023 wird die Haft in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung ist am römisch 40 .2024, das urteilsmäßige Strafende am römisch 40 .2026. Abgesehen von seinen kriminellen Aktivitäten und der kurzzeitigen Wohnsitzmeldungen hat der BF keine privaten oder familiären Bindungen in Österreich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben im Strafurteil, sowie aus dem Beschwerdevorbringen und dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die persönlichen Daten des BF und sein Familienstand können anhand des Strafurteils festgestellt werden. Außerdem liegt sein bis XXXX .2024 gültiger Reisepass dem BVwG als Datenblattkopie vor. Zumal er offenbar uneingeschränkt haftfähig ist und weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Hinweise auf Erkrankungen oder andere Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen sind, kann geschlossen werden, dass er gesund und arbeitsfähig ist.Die persönlichen Daten des BF und sein Familienstand können anhand des Strafurteils festgestellt werden. Außerdem liegt sein bis römisch 40 .2024 gültiger Reisepass dem BVwG als Datenblattkopie vor. Zumal er offenbar uneingeschränkt haftfähig ist und weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Hinweise auf Erkrankungen oder andere Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen sind, kann geschlossen werden, dass er gesund und arbeitsfähig ist. Das Fehlen familiärer oder beruflicher Bindungen im Bundesgebiet und im Raum der Mitgliedstaaten ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde; zudem sind solche Anknüpfungen im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Damit lässt sich gut in Einklang bringen, dass der BF in der Beschwerde vorbringt, dass er nicht beabsichtigt, einen Aufenthalt im Bundesgebiet anzustreben, und freiwillig nach Serbien zurückkehren wolle. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend. Weitere Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig, weshalb Feststellungen dazu unterbleiben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten oder dem IZR nicht entnehmen. Die Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem ZMR. Der Umstand, dass er sich bereits zuvor (zumindest zeitweilig) im Bundesgebiet aufhielt, geht aus den im Strafurteil festgehaltenen Tatzeiträumen hervor. Demnach hatte er sich ab dem Jahr 2019 zumindest konkludent einer kriminellen Vereinigung angeschlossen und ab Anfang 2020 strafbare Handlungen im Bundesgebiet gesetzt. Eine legale Erwerbstätigkeit des BF wird von ihm nicht vorgebracht und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch den Versicherungsdaten entnehmen. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX und dem Strafregisterauszug. Aus ersterem geht auch hervor, dass der BF selbst kein Suchtgift konsumierte und auch keine Beschaffungskriminalität vorliegt, sondern dass er aufgrund seiner tristen finanziellen Lage mit Suchtgift handelte. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 und dem Strafregisterauszug. Aus ersterem geht auch hervor, dass der BF selbst kein Suchtgift konsumierte und auch keine Beschaffungskriminalität vorliegt, sondern dass er aufgrund seiner tristen finanziellen Lage mit Suchtgift handelte. Die Anhaltung in den Justizanstalten XXXX und XXXX sowie (potentielle) Entlassungstermine ergeben sich aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil, dem ZMR und der Vollzugsinformation.Die Anhaltung in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 sowie (potentielle) Entlassungstermine ergeben sich aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil, dem ZMR und der Vollzugsinformation. Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist – trotz bestehender Sprachbarrieren – nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklichen nur gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids und das darin ausgesprochene Einreiseverbot bzw. dessen Dauer. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklichen nur gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids und das darin ausgesprochene Einreiseverbot bzw. dessen Dauer. Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.
Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots
Abs 3 Z 5 FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Vom BF geht angesichts der besonders gravierenden Straftaten (arbeitsteiliger, professionell organisierter Handel mit übergroßen Suchtgiftmengen und Erzeugung von Suchtgift durch den Betrieb mehrerer Cannabisplantagen) eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierte Suchtgiftkriminalität wie die vorliegende nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Straftaten des BF, die auch dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen, so schwerwiegend waren, dass trotz der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen geständigen Ersttäter handelt, der bisher noch nie in Haft war, eine empfindliche, mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen werden musste. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist seit XXXX 2022 in Haft, sodass noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vorliegt.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist seit römisch 40 2022 in Haft, sodass noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vorliegt. Insbesondere da der BF offenbar nur deshalb in das Bundesgebiet einreiste, um Suchtgift zu verkaufen bzw. zu erzeugen, ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen, zumal er keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen in dem Gebiet, für das das Einreiseverbot gilt, hat und einen weiteren Aufenthalt zumindest im Bundesgebiet auch gar nicht anstrebt. Er kann den (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu etwaigen Bekannten im Bundesgebiet und im Raum der Mitgliedstaaten nach der Haftentlassung auch durch Besuche in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, sowie mittels Telefon und anderer Kommunikationsmittel pflegen. Angesichts der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, der geständigen Verantwortung des BF und der Tatsache, dass er selbst nicht suchtgiftabhängig ist, was zumindest eine Wiederholungsgefahr im Rahmen von Beschaffungskriminalität ausschließt, ist das Einreiseverbots in teilweiser Stattgebung der Beschwerde mit zehn Jahren zu befristen. Der angefochtene Spruchpunkt ist in diesem Sinn abzuändern. Eine weitere Reduktion scheitern an der Schwere der Straftaten des BF in Zusammenschau mit dem Fehlen maßgeblicher privater oder familiärer Anknüpfungen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, zumal dem Beschwerdevorbringen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen und seinen Plänen, nicht im Bundesgebiet zu verbleiben, gefolgt wird, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Abs 7 BFA-VG.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, zumal dem Beschwerdevorbringen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen und seinen Plänen, nicht im Bundesgebiet zu verbleiben, gefolgt wird, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2278733.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.