Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am XXXX .2023 erließen italienische Behörden gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung, die mit Gültigkeit bis XXXX .2026 im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wurde.Am römisch 40 .2023 erließen italienische Behörden gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung, die mit Gültigkeit bis römisch 40 .2026 im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wurde. Am XXXX .2023 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen; in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023 wurde er wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom XXXX .2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über ihn die Schubhaft an. Am XXXX .2023 wurde er bedingt aus der Strafhaft entlassen und ab diesem Tag in Schubhaft angehalten. Am römisch 40 .2023 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen; in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde er wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über ihn die Schubhaft an. Am römisch 40 .2023 wurde er bedingt aus der Strafhaft entlassen und ab diesem Tag in Schubhaft angehalten. Am XXXX .2023 stellte der BF während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der Verfolgung durch Angehörige eines Drogenkartells in seinem Herkunftsstaat begründete. Die Schubhaft wurde
Der BF wurde am XXXX .2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu diesem Antrag befragt und am XXXX 2023 vor dem BFA zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seinem Privat- und Familienleben vernommen. Am römisch 40 .2023 stellte der BF während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der Verfolgung durch Angehörige eines Drogenkartells in seinem Herkunftsstaat begründete. Die Schubhaft wurde
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Der BF wurde am römisch 40 .2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu diesem Antrag befragt und am römisch 40 2023 vor dem BFA zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seinem Privat- und Familienleben vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA daraufhin den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), was es im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen und der ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der chilenischen Behörden gegen derartige Übergriffe begründete. Es erteilte ihm von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel
G (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Chile fest (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde
Vm Abs 3 FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VIII.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG begründet. Da der BF durch sein planvolles und zielgerichtetes kriminelles Handeln, das zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, offensichtlich seinen Lebensunterhalt habe aufbessern wollen, sei auf Grund der hohen von ihm ausgehenden Gefährdung die Erlassung eines achtjährigen Einreiseverbots dringend geboten. Erschwerend komme hinzu, dass er im Gebiet der Mitgliedstaaten1 verblieben sei, obwohl die italienischen Behörden gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot ausgesprochen hätten. Auch sein rechtsmissbräuchlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz, der nur zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, verdeutliche, dass er fremdenrechtliche Bestimmungen nicht anerkenne. Er habe keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet, die einem Einreiseverbot entgegenstehen würden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA daraufhin den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), was es im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen und der ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der chilenischen Behörden gegen derartige Übergriffe begründete. Es erteilte ihm von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Chile fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Gleichzeitig wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch acht.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG begründet. Da der BF durch sein planvolles und zielgerichtetes kriminelles Handeln, das zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, offensichtlich seinen Lebensunterhalt habe aufbessern wollen, sei auf Grund der hohen von ihm ausgehenden Gefährdung die Erlassung eines achtjährigen Einreiseverbots dringend geboten. Erschwerend komme hinzu, dass er im Gebiet der Mitgliedstaaten1 verblieben sei, obwohl die italienischen Behörden gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot ausgesprochen hätten. Auch sein rechtsmissbräuchlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz, der nur zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, verdeutliche, dass er fremdenrechtliche Bestimmungen nicht anerkenne. Er habe keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet, die einem Einreiseverbot entgegenstehen würden. Am XXXX 2023 reiste der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Chile aus.Am römisch 40 2023 reiste der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Chile aus. Ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot erhob der BF eine Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär beantragt, den angefochtenen Spruchpunkt zu beheben oder allenfalls dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbots reduziert wird. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA seine privaten Anknüpfungen im Schengenraum (er habe eine Cousine in Spanien und sei beruflich im Schengenraum tätig gewesen) nicht berücksichtigt habe. Er sei zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt worden, bereue seine Taten und habe konkrete Pläne, um einen Rückfall zu vermeiden. Aufgrund der besonderen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs sei ein achtjähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig, zumal der Aufenthalt des BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot erhob der BF eine Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär beantragt, den angefochtenen Spruchpunkt zu beheben oder allenfalls dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbots reduziert wird. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA seine privaten Anknüpfungen im Schengenraum (er habe eine Cousine in Spanien und sei beruflich im Schengenraum tätig gewesen) nicht berücksichtigt habe. Er sei zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt worden, bereue seine Taten und habe konkrete Pläne, um einen Rückfall zu vermeiden. Aufgrund der besonderen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs sei ein achtjähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig, zumal der Aufenthalt des BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Am XXXX .2023 langte die Ausreisebestätigung des BF beim BVwG ein.Am römisch 40 .2023 langte die Ausreisebestätigung des BF beim BVwG ein. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der XXXX (Gemeinde XXXX ) geborener Staatsangehöriger Chiles. Er beherrscht die spanische Sprache und spricht zudem Italienisch. Er ist ledig und für zwei in Chile lebende Kinder (geboren XXXX und XXXX ) sorgepflichtig, deren Mutter alleine mit der Obsorge betraut ist und zu denen er seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr hat. Er hat regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern, die wie seine Geschwister wie vor in Chile leben und dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF ist ein am römisch 40 in der römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) geborener Staatsangehöriger Chiles. Er beherrscht die spanische Sprache und spricht zudem Italienisch. Er ist ledig und für zwei in Chile lebende Kinder (geboren römisch 40 und römisch 40 ) sorgepflichtig, deren Mutter alleine mit der Obsorge betraut ist und zu denen er seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr hat. Er hat regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern, die wie seine Geschwister wie vor in Chile leben und dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF besuchte in Chile für mehrere Jahre die Schule und war danach erwerbstätig, etwa bei der XXXX und in einem XXXX . Bevor er im XXXX 2022 aus Chile ausreiste, lebte er mehrere Jahre lang in der chilenischen Stadt XXXX . Der BF besuchte in Chile für mehrere Jahre die Schule und war danach erwerbstätig, etwa bei der römisch 40 und in einem römisch 40 . Bevor er im römisch 40 2022 aus Chile ausreiste, lebte er mehrere Jahre lang in der chilenischen Stadt römisch 40 . Nachdem er Chile verlassen hatte, hielt er sich von XXXX bis XXXX 2022 in Spanien und danach bis XXXX 2023 in Italien auf. In beiden Ländern arbeitete er ohne Aufenthaltstitel oder eine sonstige Bewilligung als XXXX . Im XXXX 2022 hielt er sich kurzfristig in Österreich auf. In Italien wurde gegen ihn im XXXX 2023 eine Rückkehrentscheidung samt einem mit drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, die im SIS ausgeschrieben wurde. Der BF kam der Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern reiste nach Österreich weiter, wo er sich ab XXXX 2023 ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Nachdem er Chile verlassen hatte, hielt er sich von römisch 40 bis römisch 40 2022 in Spanien und danach bis römisch 40 2023 in Italien auf. In beiden Ländern arbeitete er ohne Aufenthaltstitel oder eine sonstige Bewilligung als römisch 40 . Im römisch 40 2022 hielt er sich kurzfristig in Österreich auf. In Italien wurde gegen ihn im römisch 40 2023 eine Rückkehrentscheidung samt einem mit drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, die im SIS ausgeschrieben wurde. Der BF kam der Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern reiste nach Österreich weiter, wo er sich ab römisch 40 2023 ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Der BF, der in Österreich bereits am XXXX .2022 gemeinsam mit einem Mittäter einen Einbruchsdiebstahl in ein Auto begangen hatte, stahl im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2023 zu Finanzierung seines Aufenthalts in 37 weiteren Angriffen gewerbsmäßig Bargeld, elektronische Geräte und sonstige Wertgegenstände im Gesamtwert von zumindest EUR 20.000 durch Einbruch in Fahrzeuge, indem er jeweils die Seitenscheiben einschlug und die Beute an sich nahm. Dabei blieb es in sieben Fällen beim Versuch, weil er keine Wertgegenstände auffand. In zwei Fällen unterdrückte er Urkunden (einen Reisepass und einen Führerschein), über die er nicht verfügen durfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz.Der BF, der in Österreich bereits am römisch 40 .2022 gemeinsam mit einem Mittäter einen Einbruchsdiebstahl in ein Auto begangen hatte, stahl im Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 zu Finanzierung seines Aufenthalts in 37 weiteren Angriffen gewerbsmäßig Bargeld, elektronische Geräte und sonstige Wertgegenstände im Gesamtwert von zumindest EUR 20.000 durch Einbruch in Fahrzeuge, indem er jeweils die Seitenscheiben einschlug und die Beute an sich nahm. Dabei blieb es in sieben Fällen beim Versuch, weil er keine Wertgegenstände auffand. In zwei Fällen unterdrückte er Urkunden (einen Reisepass und einen Führerschein), über die er nicht verfügen durfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz. Am XXXX .2023 wurde der BF wegen dieser Taten verhaftet und zunächst in der Justizanstalt XXXX , ab bis XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Am XXXX .2023 wurde er vom Landesgericht XXXX zu AZ XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster Fall, 15 Abs 1 StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein zwölfmonatiger Strafteil wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Ein Betrag von EUR 15.000, den der BF durch die Diebstähle erlangt hatte, wurde für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch und das Geständnis als mildernd gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Faktenhäufung. Am römisch 40 .2023 wurde der BF wegen dieser Taten verhaftet und zunächst in der Justizanstalt römisch 40 , ab bis römisch 40 .2023 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Am römisch 40 .2023 wurde er vom Landesgericht römisch 40 zu AZ römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein zwölfmonatiger Strafteil wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Ein Betrag von EUR 15.000, den der BF durch die Diebstähle erlangt hatte, wurde für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch und das Geständnis als mildernd gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Faktenhäufung. Der BF wurde am XXXX .2023 aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils bedingt entlassen. Die mit Beschluss vom XXXX .2023 angeordnete Schubhaft wurde anschließend von XXXX .2023 bis XXXX .2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX und danach bis 19.09.2023 im Anhaltezentrum XXXX vollzogen. Am XXXX .2023 kehrte der BF freiwillig nach Chile zurück. Der BF wurde am römisch 40 .2023 aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils bedingt entlassen. Die mit Beschluss vom römisch 40 .2023 angeordnete Schubhaft wurde anschließend von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 und danach bis 19.09.2023 im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen. Am römisch 40 .2023 kehrte der BF freiwillig nach Chile zurück. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine in Österreich lebenden Personen, die ihm nahestehen, und ist hier weder sozial noch beruflich integriert. In Spanien leben eine Cousine des BF und eine Exfreundin, wobei er zu letzterer keinen Kontakt mehr hat. Er besitzt einen durch die chilenische Botschaft in Wien am XXXX .2023 ausgestellten und bis XXXX .2024 gültigen chilenischen Reisepass. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine in Österreich lebenden Personen, die ihm nahestehen, und ist hier weder sozial noch beruflich integriert. In Spanien leben eine Cousine des BF und eine Exfreundin, wobei er zu letzterer keinen Kontakt mehr hat. Er besitzt einen durch die chilenische Botschaft in Wien am römisch 40 .2023 ausgestellten und bis römisch 40 .2024 gültigen chilenischen Reisepass. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF im Asylverfahren, dem Strafurteil sowie Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im SIS. Da sich die Beschwerde des BF ausschließlich gegen das Einreiseverbot und dessen Dauer richtet, unterbleiben Feststellungen hinsichtlich seines letztendlich abgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz und entsprechende beweiswürdigende Überlegungen. Da ihm im XXXX 2023 offenbar problemlos ein chilenischer Reisepass ausgestellt wurde, mit dem er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ist (wie im angefochtenen Bescheid näher begründet) davon auszugehen, dass ihm dort weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Verletzung grundlegender Menschenrechte droht.Da sich die Beschwerde des BF ausschließlich gegen das Einreiseverbot und dessen Dauer richtet, unterbleiben Feststellungen hinsichtlich seines letztendlich abgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz und entsprechende beweiswürdigende Überlegungen. Da ihm im römisch 40 2023 offenbar problemlos ein chilenischer Reisepass ausgestellt wurde, mit dem er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ist (wie im angefochtenen Bescheid näher begründet) davon auszugehen, dass ihm dort weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Verletzung grundlegender Menschenrechte droht. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand seines Reisepasses, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt, festgestellt. Spanische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft und der in Chile absolvierten Schulausbildung plausibel. Die von ihm angegebenen Italienischkenntnisse sind ob seines Aufenthalts in Italien und der Ähnlichkeit zwischen den beiden Sprachen gut nachvollziehbar. Der Familienstand des BF und die Sorgepflichten für zwei Kinder ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil und aus seinen Angaben vor dem BFA. Die Geburtsjahre seiner Töchter werden den Angaben bei der Erstbefragung entnommen. Der BF gab bei der Erstbefragung an, er habe in Chile acht Jahre lang die Schule besucht, bei der Einvernahme vor dem BFA erklärte er, er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen. Dieser Widerspruch ist nicht entscheidungswesentlich, zumal feststeht, dass er über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt und jedenfalls zumindest die Grundschule in seinem Herkunftsstaat absolviert hat. Das Verfahren hat keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben, zumal er laut eigenen Angaben in Chile, aber auch zuletzt in Spanien und in Italien erwerbstätig war und sich selbst vor dem BFA als gesund bezeichnete. Ihm nahestehende Bezugspersonen, die sich aktuell im Inland aufhalten, andere Bindungen zu Österreich oder die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in einem Mitgliedstaat werden in der Beschwerde weder behauptet noch lassen sie sich den Verwaltungsakten entnehmen. Es ist glaubhaft, dass der BF eine Cousine hat, die in Spanien lebt. Anhaltspunkte für eine besondere Abhängigkeit zu ihr liegen nicht vor. Die Beziehung zu einer in Spanien lebenden kolumbianischen Staatsangehörigen war nur von kurzer Dauer und ist seit längerer Zeit beendet, was vom BF selbst vor dem BFA angegeben wurde. Weitere private oder familiäre Anknüpfungen in einem Mitgliedstaat sind weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen. Das durch italienische Behörden ausgesprochene Einreiseverbot und dessen Dauer sind im IZR und SIS in Übereinstimmung mit der Darstellung des BF dokumentiert. Ein strafbares Verhalten des BF in Italien kann trotz seiner Schilderung vor dem BFA (Seite 6 der Niederschrift vom XXXX .2023: „Ich habe drei Computer auf einem Second-Hand-Markt gekauft. Ich verstehe etwas von Informatik und ich habe diese neu aufgesetzt, diese waren aber gestohlen und dann ist die Polizei gekommen.“) nicht festgestellt werden, zumal bei der österreichischen Verurteilung sein ordentlicher Lebenswandel als mildernd berücksichtigt wurde, was seine bisherige strafgerichtlicher Unbescholtenheit voraussetzt, und er selbst nur eine fremdenpolizeiliche und keine strafrechtliche Sanktion der italienischen Sicherheitskräfte auf sein Verhalten schildert (Seite 10 der Niederschrift vom 24.08.2023: „In Italien wurde ich ja aufgrund der Computersache festgenommen und mir wurde es auferlegt, dass ich den Schengenraum verlassen muss und drei Jahre nicht zurückkommen darf.“). Ein strafbares Verhalten des BF in Italien kann trotz seiner Schilderung vor dem BFA (Seite 6 der Niederschrift vom römisch 40 .2023: „Ich habe drei Computer auf einem Second-Hand-Markt gekauft. Ich verstehe etwas von Informatik und ich habe diese neu aufgesetzt, diese waren aber gestohlen und dann ist die Polizei gekommen.“) nicht festgestellt werden, zumal bei der österreichischen Verurteilung sein ordentlicher Lebenswandel als mildernd berücksichtigt wurde, was seine bisherige strafgerichtlicher Unbescholtenheit voraussetzt, und er selbst nur eine fremdenpolizeiliche und keine strafrechtliche Sanktion der italienischen Sicherheitskräfte auf sein Verhalten schildert (Seite 10 der Niederschrift vom 24.08.2023: „In Italien wurde ich ja aufgrund der Computersache festgenommen und mir wurde es auferlegt, dass ich den Schengenraum verlassen muss und drei Jahre nicht zurückkommen darf.“). Dass er sich entgegen der aus der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Italien resultierenden Ausreiseverpflichtung weiterhin im Raum der Schengen-Staaten aufhielt, wird von ihm eingestanden (Seite 10 der Niederschrift vom 24.08.2023: „Ich wollte in Europa bleiben“) und ergibt sich zwanglos aus der Tatsache, dass er kurz danach in Österreich verhaftet wurde. Anhand der Angaben vor dem BFA konnten auch nähere Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Spanien und Italien und seiner (schon aufgrund des Fehlens eines Aufenthaltstitels) unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit dort getroffen werden, zumal er selbst zu Protokoll gab, in Italien „schwarz“ gearbeitet zu haben. Der Aufenthalt des BF in Österreich im XXXX 2022 ergibt sich aus seiner Aussage vor dem BFA und dem Umstand, dass er (u.a.) wegen eines am XXXX .2022 in XXXX begangenen Einbruchsdiebstahls verurteilt wurde.Der Aufenthalt des BF in Österreich im römisch 40 2022 ergibt sich aus seiner Aussage vor dem BFA und dem Umstand, dass er (u.a.) wegen eines am römisch 40 .2022 in römisch 40 begangenen Einbruchsdiebstahls verurteilt wurde. Die Feststellungen zur Verhaftung des BF im XXXX 2023, zur Verhängung der Untersuchungshaft sowie zu den von ihm begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister, dem Urteil des Landesgerichts XXXX sowie auf den aktenkundigen Polizeiberichten. Dass die Straftaten der Finanzierung seines Aufenthalts dienten, ergibt sich aus der gewerbsmäßigen Begehung der Vermögensdelikte, der tristen finanziellen Lage des einkommens- und beschäftigungslosen BF und seiner Aussage, wonach das Motiv für die Straftaten gewesen sei, dass sein Geld zu Ende ging und er von irgendetwas leben musste (siehe Seite 10 der Niederschrift vom XXXX .2023).Die Feststellungen zur Verhaftung des BF im römisch 40 2023, zur Verhängung der Untersuchungshaft sowie zu den von ihm begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister, dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 sowie auf den aktenkundigen Polizeiberichten. Dass die Straftaten der Finanzierung seines Aufenthalts dienten, ergibt sich aus der gewerbsmäßigen Begehung der Vermögensdelikte, der tristen finanziellen Lage des einkommens- und beschäftigungslosen BF und seiner Aussage, wonach das Motiv für die Straftaten gewesen sei, dass sein Geld zu Ende ging und er von irgendetwas leben musste (siehe Seite 10 der Niederschrift vom römisch 40 .2023). Der Vollzug des unbedingten Strafteils geht aus den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, in dem keine weiteren den BF betreffenden Eintragungen aufscheinen, sowie der Vollzugsinformation hervor. In der Vollzugsinformation ist auch die bedingte Entlassung zum XXXX .2023 dokumentiert.Der Vollzug des unbedingten Strafteils geht aus den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, in dem keine weiteren den BF betreffenden Eintragungen aufscheinen, sowie der Vollzugsinformation hervor. In der Vollzugsinformation ist auch die bedingte Entlassung zum römisch 40 .2023 dokumentiert. Die freiwillige Ausreise am XXXX .2023 ist durch die zuletzt übermittelte Ausreisebestätigung belegt.Die freiwillige Ausreise am römisch 40 .2023 ist durch die zuletzt übermittelte Ausreisebestätigung belegt. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, konkret gegen das darin ausgesprochene Einreiseverbot und dessen Dauer. Die gänzliche Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sind mangels Anfechtung bereits rechtskräftig.Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, konkret gegen das darin ausgesprochene Einreiseverbot und dessen Dauer. Die gänzliche Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sind mangels Anfechtung bereits rechtskräftig. Als Staatsangehöriger Chiles ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung
Sd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Abs 3 FPG ist eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist hier der Fall, zumal durch die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt sind, sodass ein mit maximal zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt werden kann. Da der BF noch im Monat seiner Einreise begann, Straftaten zu begehen, ist zusätzlich der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 2 FPG erfüllt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist hier der Fall, zumal durch die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sind, sodass ein mit maximal zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt werden kann. Da der BF noch im Monat seiner Einreise begann, Straftaten zu begehen, ist zusätzlich der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt. Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Zwar ist der BF als Staatsangehöriger von Chile nach der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für Aufenthalte, die 90 Tage in 180 Tagen nicht übersteigen, befreit. Er hat diese Frist durch seinen kontinuierlichen Aufenthalt von XXXX 2022 bis XXXX 2023 jedoch massiv überschritten, war während dieser Zeit in zwei Staaten unerlaubt erwerbstätig und hat die Ausreiseverpflichtung aufgrund der im XXXX 2023 erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht beachtet. Er hat somit seit dem Beginn seines Aufenthalts im Gebiet der Mitgliedstaaten fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen missachtet. Zuletzt reiste er entgegen einem bestehenden Einreiseverbot in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und kurz nach der Einreise begann, qualifizierte Vermögensdelikte zu begehen. Sein Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die jedenfalls ein mehrjähriges Einreiseverbot erforderlich macht. Zwar ist der BF als Staatsangehöriger von Chile nach der Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für Aufenthalte, die 90 Tage in 180 Tagen nicht übersteigen, befreit. Er hat diese Frist durch seinen kontinuierlichen Aufenthalt von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 jedoch massiv überschritten, war während dieser Zeit in zwei Staaten unerlaubt erwerbstätig und hat die Ausreiseverpflichtung aufgrund der im römisch 40 2023 erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht beachtet. Er hat somit seit dem Beginn seines Aufenthalts im Gebiet der Mitgliedstaaten fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen missachtet. Zuletzt reiste er entgegen einem bestehenden Einreiseverbot in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und kurz nach der Einreise begann, qualifizierte Vermögensdelikte zu begehen. Sein Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die jedenfalls ein mehrjähriges Einreiseverbot erforderlich macht. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen darf – worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - nicht allein im Hinblick auf die Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (siehe VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Wenn in der Beschwerde dazu konkret vorgebracht wird, dass der BF zu seiner Cousine in Spanien in Kontakt steht und er im Schengenraum erwerbstätig war, so ist ihr entgegenzuhalten, dass er sich nur für relativ kurze Zeit in Spanien aufhielt, weder dort noch in Italien einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und nie versuchte, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Die Kontakte zu seiner Cousine und zu allfälligen anderen Bezugspersonen, die im Gebiet der Mitgliedstaaten leben, kann er durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie durch Besuche in Chile oder in anderen Drittstaaten pflegen, zumal sie ohnedies zunächst haftbedingt und danach für die Dauer des von den italienischen Behörden erlassenen Einreiseverbots eingeschränkt waren bzw. sind. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Der BF war bis XXXX 2023 in Strafhaft. Im XXXX 2023 kehrte er freiwillig nach Chile zurück. Der seither verstrichene Zeitraum reicht angesichts der hartnäckigen Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften und der qualifizierten Eigentumsdelinquenz noch nicht aus, um einen Wegfall oder eine relevante Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit annehmen zu können. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots kommt auch aufgrund der Vielzahl an Angriffen gegen fremdes Vermögen und des Fehlens maßgeblicher privater und familiärer Anknüpfungen in Österreich oder im Gebiet der Mitgliedstaaten nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Der BF war bis römisch 40 2023 in Strafhaft. Im römisch 40 2023 kehrte er freiwillig nach Chile zurück. Der seither verstrichene Zeitraum reicht angesichts der hartnäckigen Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften und der qualifizierten Eigentumsdelinquenz noch nicht aus, um einen Wegfall oder eine relevante Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit annehmen zu können. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots kommt auch aufgrund der Vielzahl an Angriffen gegen fremdes Vermögen und des Fehlens maßgeblicher privater und familiärer Anknüpfungen in Österreich oder im Gebiet der Mitgliedstaaten nicht in Betracht. Da der BF jedoch in Österreich erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde, gewichtige Milderungsgründe vorlagen, dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit zuzubilligen ist und er freiwillig in seine Heimat zurückkehrte, ist ein achtjähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig. Vielmehr ist ein Zeitraum von sechs Jahren notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Die Reduktion trägt auch seinen (sehr lockeren) Bindungen in Staaten, für die das Einreiseverbot gilt, angemessen Rechnung. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist insoweit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre reduziert wird. Da der BF jedoch in Österreich erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde, gewichtige Milderungsgründe vorlagen, dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit zuzubilligen ist und er freiwillig in seine Heimat zurückkehrte, ist ein achtjähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig. Vielmehr ist ein Zeitraum von sechs Jahren notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Die Reduktion trägt auch seinen (sehr lockeren) Bindungen in Staaten, für die das Einreiseverbot gilt, angemessen Rechnung. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist insoweit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre reduziert wird.
Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iS dieser Bestimmung bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iS dieser Bestimmung bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier ein derartiger eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit des Beschwerdevorbringens zu den privaten Anknüpfungen des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG hier an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG hier an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2278789.1.00 1 Unter „Mitgliedstaaten“ sind im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021. Das sind alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.