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{'item': 'I403 2286527-1'}

Obsah (11)§ 21§ 47Art. 133§ 4a§ 50§ 3§ 48§ 51§ 72§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlI403 2286527-1 Spruch, I403 2286527-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 21Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, i

Vm § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, sowie § 72 Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, teilweise stattgegeben und festgestellt, dass XXXX für den Zeitraum 01.10.2023 bis 30.09.2026 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen bzw. von der ORF-Beitragspflicht befreit ist und für die Stromzählpunktnummer XXXX die Erneuerbaren-Förderkosten für den Zeitraum 01.10.2023 bis 30.09.2026 nicht zu entrichten sind. römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, sowie Paragraph 72, Absatz eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, teilweise stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 für den Zeitraum 01.10.2023 bis 30.09.2026 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen bzw. von der ORF-Beitragspflicht befreit ist und für die Stromzählpunktnummer römisch 40 die Erneuerbaren-Förderkosten für den Zeitraum 01.10.2023 bis 30.09.2026 nicht zu entrichten sind. II. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen abgewiesen wurde, wird die Beschwerde

§ 47Abs.

1 Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen abgewiesen wurde, wird die Beschwerde

Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am 19.07.2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von den Erneuerbaren Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) und gab einen Zweipersonenhaushalt mit ihrem Ehemann (im Folgenden: Mitbewohner) an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren Meldebestätigungen der Haushaltsmitglieder, eine „kurzfriste Erfolgsrechnung“ zum 31.12.2022 den Mitbewohners betreffend, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Mai 2023 betreffend die Beschwerdeführerin, eine Zuweisung durch die Universitätsklinik XXXX für Hör-, Stimm- und Sprachstörungen betreffend die Beschwerdeführerin mit der Indikation einer beidseitigen mittel- bis hochgradigen sensorineuralen Hörstörung zur unverbindlichen Beratung, Anpassung und Erprobung eines Hörgerätes sowie ein Anpassbericht für Hörgeräte betreffend die Beschwerdeführerin beigeschlossen.Mit am 19.07.2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von den Erneuerbaren Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) und gab einen Zweipersonenhaushalt mit ihrem Ehemann (im Folgenden: Mitbewohner) an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren Meldebestätigungen der Haushaltsmitglieder, eine „kurzfriste Erfolgsrechnung“ zum 31.12.2022 den Mitbewohners betreffend, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Mai 2023 betreffend die Beschwerdeführerin, eine Zuweisung durch die Universitätsklinik römisch 40 für Hör-, Stimm- und Sprachstörungen betreffend die Beschwerdeführerin mit der Indikation einer beidseitigen mittel- bis hochgradigen sensorineuralen Hörstörung zur unverbindlichen Beratung, Anpassung und Erprobung eines Hörgerätes sowie ein Anpassbericht für Hörgeräte betreffend die Beschwerdeführerin beigeschlossen. Mit Schreiben vom 24.08.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich das Fehlen erforderlicher Unterlagen für die Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens) mit und wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, folgende Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei sonstiger Abweisung des Antrages nachzureichen: ● Aktuelle Bestätigung/Aufstellung vom Steuerberater bezüglich des Einkommens des Mitbewohners ● Abzugsfähige Posten wie bspw. den Mietvertrag/die Mietzinsaufschlüsselung oder außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihren Einkommenssteuerbescheid für 2021 und eine Vorschreibung hinsichtlich der Wohnkosten für das Jahr

  1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19.10.2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrag) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei schriftlich dazu aufgefordert worden, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Angaben und Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19.10.2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrag) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei schriftlich dazu aufgefordert worden, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Angaben und Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Mit der Beschwerde wurde eine E-Mail der XXXX Steuerberatungs GmbH den Mitbewohner betreffend vorgelegt, welcher der vorläufige Gewinn für 2022 nach Abschreibung sowie die Privatentnahmen zu entnehmen waren. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Mit der Beschwerde wurde eine E-Mail der römisch 40 Steuerberatungs GmbH den Mitbewohner betreffend vorgelegt, welcher der vorläufige Gewinn für 2022 nach Abschreibung sowie die Privatentnahmen zu entnehmen waren. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 14.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und aufgefordert, das Haushaltseinkommen für den gesamten Befreiungszeitraum mittels geeigneter Nachweise zu belegen und einen Nachweis für die Anspruchsbefreiung iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung zu übermitteln. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und aufgefordert, das Haushaltseinkommen für den gesamten Befreiungszeitraum mittels geeigneter Nachweise zu belegen und einen Nachweis für die Anspruchsbefreiung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung zu übermitteln. Am 26.02.2024 langten folgende Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein: ● Einkommensteuerbescheid für 2022 betreffend den Mitbewohner ● Einkommensteuerbescheid für 2022 betreffend die Beschwerdeführerin ● Monatsvorschreibungen der Betriebskosten einer Wohnung und einer Garage für 2024 ● Kopie des Behindertenausweises betreffend die Beschwerdeführerin ● Lohn-/Gehaltsabrechnung betreffend die Beschwerdeführerin für Oktober 2023 bis Jänner
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2024 wurde die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr eine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt; mit Schriftsatz vom 25.03.2024 wurde von Seiten der belangten Behörde erklärt, dass man sich den Ausführungen des Gerichtes vollinhaltlich anschließen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.07.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie der Erneuerbaren Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin bestand eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 30.09.
  4. Die Beschwerdeführerin ist schwer hörbehindert. Die dem sich am verfahrensgegenständlichen Standort befindlichen Stromzähler zugewiesene Stromzählpunktnummer lautet: XXXX . Die dem sich am verfahrensgegenständlichen Standort befindlichen Stromzähler zugewiesene Stromzählpunktnummer lautet: römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz am verfahrensgegenständlichen Standort. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Mitbewohner. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2023 ein monatliches Nettoeinkommen iHv. € 1.924,
  5. Seit Jänner 2024 bezieht die Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen iHv. € 2.098,22; der Mitbewohner ist selbständig tätig, bezieht laut aktuellem Einkommenssteuerbescheid

(2022)aber keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Damit liegt das Haushaltseinkommen in den Jahren 2023 und 2024 unter der „für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze“. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen. Die Hörbehinderung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Verfahrensgang erwähnten Zuweisung durch die Universitätsklinik XXXX für Hör-, Stimm- und Sprachstörungen.Die Hörbehinderung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Verfahrensgang erwähnten Zuweisung durch die Universitätsklinik römisch 40 für Hör-, Stimm- und Sprachstörungen. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden der Einkommenssteuerbescheid 2022 des Mitbewohners übermittelt sowie Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin für 10/2023, 11/2023, 12/2023 und 01/2024 vorgelegt. Aus diesen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ein monatliches Nettoeinkommen iHv. € 1.924,62 und seit Jänner 2024 ein monatliches Nettoeinkommen iHv. € 2.098,22 aus einer unselbstständigen Tätigkeit bezog bzw. bezieht. Dieses entspricht dem Haushaltseinkommen, da ihr Mitbewohner laut aktuellstem Einkommenssteuerbescheid
(2022)kein Einkommen erzielt.Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden der Einkommenssteuerbescheid 2022 des Mitbewohners übermittelt sowie Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin für 10 aus 2023,, 11 aus 2023,, 12 aus 2023, und 01 aus 2024, vorgelegt. Aus diesen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ein monatliches Nettoeinkommen iHv. € 1.924,62 und seit Jänner 2024 ein monatliches Nettoeinkommen iHv. € 2.098,22 aus einer unselbstständigen Tätigkeit bezog bzw. bezieht. Dieses entspricht dem Haushaltseinkommen, da ihr Mitbewohner laut aktuellstem Einkommenssteuerbescheid
(2022)kein Einkommen erzielt. Die Feststellungen zur Haushaltsgröße beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Antragsformular und den vorgelegten Meldebestätigungen. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2023 2024 2023 2024 1 Person € 1.110,26 € 1.217,96 € 1.243,49 € 1.364,12 2 Personen € 1.751,56 € 1.921,46 € 1.961,75 € 2.152,03 jede weitere € 171,31 € 187,93 € 191,87 € 210,48
  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 3.
  3. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben.

§ 21Abs.

7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01.01.2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.

§ 4a

ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner vom ORF-Beitrag zu befreien, welche die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung normierten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Mit Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben.

Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum 01.01.2024 bereits anhängig waren, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden.

Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner vom ORF-Beitrag zu befreien, welche die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung normierten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)[…] Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)[…] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen […]
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)[…].“ Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)[…].“ Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien: - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und FernsehEmpfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für FernsehEmpfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  3. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  4. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  5. der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

§ 47Abs.

2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

  1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  2. der Antragsteller muss volljährig sein,
  3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.

(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)[…] Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)[…] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2)[…].“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2)[…].“ § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022 lautet:Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, lautet: „
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die

§ 3Abs.

5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.„

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die

Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
  1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;,
  2. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
  3. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;,
  4. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
  5. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;,
  6. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
  7. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;,
  8. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
  9. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;,
  10. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;
  11. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.,
  12. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten.
(4)[…]“ Zu Spruchteil A) 3.3. Stattgabe des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen: Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung gebunden.

Abs. 2 Z 2 lit. a leg. cit. sind über Antrag ferner Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu befreien. Die Beschwerdeführerin ist schwer hörbehindert, so dass in ihrem Fall der Bezug einer sozialen Transferleistung nicht nachzuweisen ist.Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung gebunden.

Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. sind über Antrag ferner Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu befreien. Die Beschwerdeführerin ist schwer hörbehindert, so dass in ihrem Fall der Bezug einer sozialen Transferleistung nicht nachzuweisen ist. Nach § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts- Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

Abs. 3 leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen.Nach Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts- Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

Absatz 3, leg. cit. sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen. Der vorliegend relevante Richtsatz für die Gebührenbefreiung für zwei Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2023 € 1.961,75 und beträgt seit dem 01.01.2024 € 2.152,03. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2023 und 2024 liegt jeweils unter diesen Beträgen, wie die folgende Tabelle zeigt: Einkommen Beschwerdeführerinim Jahr 2023 (Lohn/Gehalt):im Jahr 2024 (Lohn/Gehalt):Einkommen Beschwerdeführerin, im Jahr 2023 (Lohn/Gehalt):, im Jahr 2024 (Lohn/Gehalt): € 1.924,62, € 1.924,62 € 2.098,22 Betragsgrenze Gebührenbefreiung für Zweipersonenhaushalt Jahr 2023: Jahr 2024: € 1.961,75, , € 1.961,75 € 2.152,03 Damit liegt das maßgebliche Haushaltseinkommen für einen Zweipersonenhaushalt (bereits ohne Berücksichtigung abzugsfähiger Ausgaben

§ 48Abs.

5 Z 1 und Z 2 Fernmeldegebührenordnung) unter der für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung.Damit liegt das maßgebliche Haushaltseinkommen für einen Zweipersonenhaushalt (bereits ohne Berücksichtigung abzugsfähiger Ausgaben

Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung) unter der für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung. Aufgrund des Unterschreitens des Richtsatzes ist der Beschwerdeführerin

§ 47Abs.

2 Z 2 lit a Fernmeldegebührenordnung eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu gewähren.Aufgrund des Unterschreitens des Richtsatzes ist der Beschwerdeführerin

Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Fernmeldegebührenordnung eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen zu gewähren.

§ 51Abs.

2 Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum keine Einkünfte erzielt, erscheint im gegenständlichen Fall eine Befristung der Befreiung auf drei Jahre dem Sinne des Gesetzes zu entsprechen.

Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum keine Einkünfte erzielt, erscheint im gegenständlichen Fall eine Befristung der Befreiung auf drei Jahre dem Sinne des Gesetzes zu entsprechen. 3.4. Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen: Die Befreiung von den Rundfunkgebühren für „Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen“

§ 47Abs.

2 Z. 2 lit. a Fernmeldegebührenordnung umfasst lediglich eine Befreiung von Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen, nicht jedoch von Radio-Empfangseinrichtungen. Hinsichtlich der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen besteht keine Sonderregelung für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. Für eine Befreiung nach § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung muss ein Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand erbracht werden. Trotz Aufforderung konnte im gegenständlichen Fall in Ermangelung der Vorlage entsprechender Bezüge einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand keine Befreiung

§ 47Abs.

1 Fernmeldegebührenordnung nachgewiesen werden. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren für „Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen“

Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Fernmeldegebührenordnung umfasst lediglich eine Befreiung von Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen, nicht jedoch von Radio-Empfangseinrichtungen. Hinsichtlich der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen besteht keine Sonderregelung für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. Für eine Befreiung nach Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung muss ein Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand erbracht werden. Trotz Aufforderung konnte im gegenständlichen Fall in Ermangelung der Vorlage entsprechender Bezüge einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand keine Befreiung

Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung nachgewiesen werden. Aufgrund des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung für eine Gebührenbefreiung nach § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung war die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung für eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung war die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. 3.5. Stattgabe des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag): Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag ist

§ 72Abs. 1 EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 i

Vm §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden.

§ 3Abs.

5 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. I Nr. 159/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023) sind von den Gebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag ist

Paragraph 72, Absatz eins, EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden.

Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,) sind von den Gebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Nachdem die Beschwerdeführerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis

§ 47Abs.

2 Z. 2 lit. a Fernmeldegebührenordnung gehört und ihr Haushaltseinkommen den in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Richtwert nicht überschreitet, ist sie davon zu befreien, die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag zu entrichten. § 72 Abs. 2 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz sieht eine sinngemäße Anwendung des § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung vor, weswegen auch diesbezüglich eine Befristung von drei Jahren angemessen erscheint.Nachdem die Beschwerdeführerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis

Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Fernmeldegebührenordnung gehört und ihr Haushaltseinkommen den in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Richtwert nicht überschreitet, ist sie davon zu befreien, die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag zu entrichten. Paragraph 72, Absatz 2, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz sieht eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung vor, weswegen auch diesbezüglich eine Befristung von drei Jahren angemessen erscheint. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag im Jahr 2023 und für das Jahr 2024 nicht eingehoben wurden bzw. werden. 3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags –

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG abgesehen werden.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags –

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2286527.1.00

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