RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlI411 2286108-1 Spruch, I411 2286108-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste einmal zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und wurde im Jahr 2015 unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels strafgerichtlich verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.07.2015 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.07.2015 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG.
- Am 02.11.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots, den er damit begründete, dass er sich seit Verhängung des Einreiseverbots nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen und in Spanien ein geregeltes Leben lebe. Er wohne in Spanien, nach der Entlassung aus der österreichischen Gerichtshaft sei er dorthin zurückgekehrt. Wie aus der Beilage ersichtlich sei, gehe er einer geregelten Arbeit nach und habe nun das Problem, dass die spanischen Behörden bei der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Einreiseverbots Schwierigkeiten machen würden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbots ab (Spruchpunkt I.) und wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat und die Zahlungsfrist 4 Wochen beträgt (Spruchpunkt II.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbots ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat und die Zahlungsfrist 4 Wochen beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 01.02.2024, in welcher der Antrag gestellt wird, es möge das Einreiseverbot antragsgemäß aufgehoben werden bzw auf die Republik Österreich beschränkt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Mit Bescheid des Bundesamts vom 03.07.2015 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG erlassen.Mit Bescheid des Bundesamts vom 03.07.2015 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Dieser Entscheidung vorangegangen war eine Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 27.02.2015 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.Dieser Entscheidung vorangegangen war eine Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 27.02.2015 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2015 festgenommen und befand sich in Österreich zuletzt bis zu seiner bedingten Entlassung am 26.03.2016 in Haft. Nach der Haftentlassung reiste er nach Spanien aus, wo er sich nach wie vor aufhält. Am 02.11.2023 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots, dem Bescheid des Bundesamts vom 03.07.2015 und den im Akt befindlichen Unterlagen zum Strafvollzug und zur bedingten Entlassung. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und dem im Akt einliegenden Strafurteil.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbots und des Antrags auf Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich: 3.1.
- Rechtslage § 60 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 60, FPG lautet auszugsweise: Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung § 60.Paragraph 60,
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Wie sich aus § 60 Abs 1 FPG ergibt, steht die Möglichkeit der Aufhebung eines Einreiseverbotes nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 FPG verhängt wurde. Wie sich aus Paragraph 60, Absatz eins, FPG ergibt, steht die Möglichkeit der Aufhebung eines Einreiseverbotes nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG verhängt wurde. Nach dem klaren Wortlaut des § 60 FPG ist die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung eines nach § 53 Abs 3 Z 1 FPG erlassenen Einreiseverbotes nicht von der Möglichkeit einer Aufhebung nach § 60 Abs 1 FPG mitumfasst.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 60, FPG ist die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassenen Einreiseverbotes nicht von der Möglichkeit einer Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG mitumfasst. Im Falle des Beschwerdeführers, gegen den ein auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot erlassen worden ist, käme lediglich eine Verkürzung des Einreiseverbotes nach § 60 Abs 2 FPG in Frage. Im Falle des Beschwerdeführers, gegen den ein auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestütztes Einreiseverbot erlassen worden ist, käme lediglich eine Verkürzung des Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG in Frage. Im konkreten Fall wurde am 02.11.2023 jedoch ausdrücklich nur die Aufhebung des Einreiseverbots beantragt. Soweit in der Beschwerde die Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich beantragt wird, ist zu entgegnen, dass für eine Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbotes auf Österreich keine Rechtsgrundlage besteht. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaben: Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes in seinem privaten Interesse lag, hat er EUR 6,50 zu entrichten. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung unter anderem dann unterbleiben, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung unter anderem dann unterbleiben, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen war, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückzuweisen war, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Aufhebung eines Einreiseverbots noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Aufhebung eines Einreiseverbots noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I411.2286108.1.00