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{'item': 'I413 2288513-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlI413 2288513-1 Spruch, I413 2288513-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Georg KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 02.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Georg KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 02.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) DIe Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität XXXX , geb XXXX , StA Nigeria, am 23.01.2024 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass es politische Probleme gäbe, die 1967 mit seinem Vater begonnen hätten, bis 1970 hätte es einen Krieg seitens der Separatisten gegeben; er gehöre den BIAFRA an und unterstütze diese. Es seien 5 Mio Menschen gestorben. Er sei Mitglied der indigenen Menschen von der Biafra (IPOB); ihr Führer sei ein britischer und nigerianischer Staatsbürger und sei jetzt gerade im Gefängnis. Da er Mitglied der IPOB sei, sei sein Leben in Gefahr. Die Nigerianische Regierung sei auf Kriegsfuß mit der IPOB. Das seien alle seine Fluchtgründe.
  2. Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität römisch 40 , geb römisch 40 , StA Nigeria, am 23.01.2024 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass es politische Probleme gäbe, die 1967 mit seinem Vater begonnen hätten, bis 1970 hätte es einen Krieg seitens der Separatisten gegeben; er gehöre den BIAFRA an und unterstütze diese. Es seien 5 Mio Menschen gestorben. Er sei Mitglied der indigenen Menschen von der Biafra (IPOB); ihr Führer sei ein britischer und nigerianischer Staatsbürger und sei jetzt gerade im Gefängnis. Da er Mitglied der IPOB sei, sei sein Leben in Gefahr. Die Nigerianische Regierung sei auf Kriegsfuß mit der IPOB. Das seien alle seine Fluchtgründe.
  3. Nach Befragung des Beschwerdeführers am 01.02.2024, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG aberkannt, festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass er Sein Recht zum Aufenthalt ab dem 02.02.2021 verloren hat.
  4. Nach Befragung des Beschwerdeführers am 01.02.2024, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt, festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass er Sein Recht zum Aufenthalt ab dem 02.02.2021 verloren hat.
  5. Gegen diesen dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 12.02.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die am 11.03.2024 zugestellte Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ein hochrangiges IPOB-Mitglied sei, und dieser aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werde. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass er in Italien seit vielen Jahren aufenthaltsberechtigt und erwerbstätig wäre und seine Bezüge zu Italien gegenüber jenen zu Nigeria überwiegen würden. Das 8-jährige Einreiseverbot sei auf seiner Mittellosigkeit gestützt worden und würden die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen kein solches Einreiseverbot rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer komme nach wie vor faktischer Abschiebeschutz zu, weshalb angeregt wird, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet, Vater von zwei Adoptivkindern, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zu Odina Ala. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an, spricht I(g)bo, Englisch und etwas Italienisch. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Bluthochdruck gesund und arbeitsfähig. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus Ehefrau, den beiden Adoptivkindern und den Geschwistern lebt in Nigeria. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft und als Busfahrer, womit er seinen Lebensunterhalt finanzierte. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer verließ Nigeria im Jahr 2006 und lebte seit 2008 an verschiedenen Orten in Europa: von August 2008 bis 2009 in Italien, anschließend 3 Monate in der Schweiz, ca 2 Monate in Italien, ca einen Monat in Schweden, ca einen bis zwei Monate in Norwegen, ca einen Monat in Finnland, ca eine Woche in Norwegen, ein paar Tage in Italien, 2011 ca drei Monate in der Schweiz, von 2012 bis 2023 in Italien und seit 18.08.2023 in Österreich. Er verfügte über einen abgelaufenen Aufenthaltstitel für Italien. Er reiste erstmalig am 02.08.2020 in das Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag wegen der illegalen Einreise festgenommen, da ein schengenweites Einreise- /Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer vorlag. Der Beschwerdeführer wurde in das PAZ Villach eingeliefert und am selben Tag nach einem negativen Coronatest wieder entlassen. Am 24.01.2021 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel einvernommen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 31.03.2021 in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beendet. Am 16.08.2023 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.08.2023 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil vom 23.02.2021, XXXX , erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer schuldig, dass er am 31.1.2021 in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (Wirkstoff Cocain), in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage und in einem öffentlichen Verkehrsmittel, nämlich im Bereich einer Haltestelle und in einem Zug der Straßenbahnlinie 6, öffentlich, und zwar in Anwesenheit von zumindest 30 weiteren Personen, die die Handlung wahrnehmen konnten bzw. wahrnehmen hätten können, anderen gegen Entgelt überlassen hat, und zwar einem verdeckten Ermittler zwei Kugeln mit zumindest 0,8 Gramm brutto zum Preis von EUR 50,--; F. P. A. eine Kugel mit einer nicht mehr feststellbaren Menge zum Preis von EUR 15,--; sowie zumindest drei weiteren bislang unbekannten Abnehmern in zumindest drei Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge, und verurteilte den Beschwerdeführer nach § 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend keinen Umstand. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil vom 23.02.2021, römisch 40 , erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer schuldig, dass er am 31.1.2021 in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (Wirkstoff Cocain), in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage und in einem öffentlichen Verkehrsmittel, nämlich im Bereich einer Haltestelle und in einem Zug der Straßenbahnlinie 6, öffentlich, und zwar in Anwesenheit von zumindest 30 weiteren Personen, die die Handlung wahrnehmen konnten bzw. wahrnehmen hätten können, anderen gegen Entgelt überlassen hat, und zwar einem verdeckten Ermittler zwei Kugeln mit zumindest 0,8 Gramm brutto zum Preis von EUR 50,--; F. P. A. eine Kugel mit einer nicht mehr feststellbaren Menge zum Preis von EUR 15,--; sowie zumindest drei weiteren bislang unbekannten Abnehmern in zumindest drei Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge, und verurteilte den Beschwerdeführer nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend keinen Umstand. Mit Urteil vom 11.10.2023, XXXX , erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer schuldig, dass er in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain), im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem hierfür rechtskräftig verurteilten Mittäter § 12 StGB in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 100,6 Gramm netto mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis zum 03.02.2021 besessen und B.F. gegen Entgelt durch Verkauf um EUR 10,- pro Kugel im Zeitraum April 2023 bis 22.08.2023 in sechs Angriffen sechs Kugeln zu insgesamt 1,8 Gramm brutto, und am 22.08.2023 an der Kreuzung G.gasse/K.gasse, mithin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich eine Kugel zu 0,3 Gramm überlassen zu haben. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer daher wegen des Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG; sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei Vorhaft angerechnet und ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd bewertete das Gericht das Geständnis; als erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Zudem beschloss es vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.02.2021, AZ 61 Hv 15/21b, abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.Mit Urteil vom 11.10.2023, römisch 40 , erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer schuldig, dass er in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain), im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem hierfür rechtskräftig verurteilten Mittäter Paragraph 12, StGB in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 100,6 Gramm netto mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis zum 03.02.2021 besessen und B.F. gegen Entgelt durch Verkauf um EUR 10,- pro Kugel im Zeitraum April 2023 bis 22.08.2023 in sechs Angriffen sechs Kugeln zu insgesamt 1,8 Gramm brutto, und am 22.08.2023 an der Kreuzung G.gasse/K.gasse, mithin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich eine Kugel zu 0,3 Gramm überlassen zu haben. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer daher wegen des Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG; sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei Vorhaft angerechnet und ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd bewertete das Gericht das Geständnis; als erschwerend die einschlägige Vorstrafe. Zudem beschloss es vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.02.2021, AZ 61 Hv 15/21b, abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
  8. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Anhänger der Biafra-Bewegung in Nigeria verfolgt wird. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder der Folter, noch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein. Ihm droht nicht die Todesstrafe und besteht auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seiner persönlichen Integrität verletzt werden könnte. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer wird auch aufgrund seiner Rückkehr nach Nigeria nicht in eine ausweglose Lage geraten und wird in der Lage sein, sich den Lebensunterhalt zu sichern. 1.
  9. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.02.2024 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 22.11.2024) „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. 1.3.1 Sicherheitslage Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB 10.2023). Banditentum und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 4.11.2023a). Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 31.10.2023). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 4.11.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen BundesstaatenIm Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 4.11.2023b). Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 4.11.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023). Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 und danach erfolgte Attacken des ISWAP im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 4.11.2023b). In der Zeitspanne von Juli 2022 bis Juli 2023 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.265), Zamfara

(877), Kaduna
(637), Niger
(542). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa
(6), Ekiti
(9), Gombe
(11)(CFR 1.7.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 14.11.2023 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● CFR - Council on Foreign Relations (1.7.023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 14.11.2023 ● EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf,Zugriff 3.10.2022 ● FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 ● RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the ’Lekki Massacre,’ Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022 ● _ UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] 4.11.2023a): Foreign travel advice - Nigeria - Summary, https://www.gov.uk/foreign- travel- advice/nigeria, Zugriff 14.11.2023 ● UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023b): Foreign travel advice - Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign- travel- advice/nigeria/terrorism, Zugriff 14.11.2023 ● UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 14.11.2023 1.3.2 Nigerdelta Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“) oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“), erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 24.11.2022). Das Nigerdelta ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Trotz der Verkündung eines (relativ ineffektiven) präsidentiellen Amnestieprogrammes im Jahr 2009 zur Verhinderung des totalen Zusammenbruchs der nigerianischen Erdölindustrie (und in weiterer Folge der gesamten Wirtschaft) haben die illegalen Ölbunkerungen und Raffinierung zugenommen. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind. Zudem sind die Bundesstaaten Abia und Imo geprägt von Spill-Over Aktivitäten des radikalen Flügels der seperatistischen Indigenous People of Biafra (IPOB), die bestrebt sind, die Erdölvorkommen in ihren Einflussbereich zu bekommen. Das Niger-Delta dient als operative Basis für die Piraterie-Angriffe im Golf von Guinea (ÖB 10.2023). Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 24.11.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar’Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 24.11.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 24.11.2022).Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 24.11.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar’Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 24.11.2022; vergleiche ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 24.11.2022). Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 24.11.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 24.11.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 10.2023).Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 24.11.2022; vergleiche ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 24.11.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 10.2023). Im Südosten des Landes verüben unbekannte Bewaffnete Überfälle, Tötungen und Diebstähle, was in den betroffenen Gemeinden zu großer Not führt (AI 28.3.2023). Es gab eine Reihe von Anschlägen und gezielten Tötungen im Südosten und Süden Nigerias. Einige dieser Anschläge fanden auf abgelegenen Straßen und in abgelegenen Gegenden statt, aber es besteht die Möglichkeit, dass sie auch in Ballungsgebieten stattfinden könnten. Es besteht auch ein erhöhtes Risiko wahlloser Angriffe auf die Polizei und die Sicherheitsinfrastruktur, bei denen unbeabsichtigt Unbeteiligte getroffen werden könnten. In einer Reihe von Staaten wurden Ausgangssperren verhängt (UKFCDO 4.11.2023c). In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen 2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen (AA 31.10.2023). Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 24.11.2022). Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (Er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten.) (ÖB 10.2023). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021; vgl. AA 24.11.2022). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vgl. AA 24.11.2022). Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB, ihrem paramilitärischen Arm ESN, und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft (ÖB 10.2023).2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021; vergleiche AA 24.11.2022). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vergleiche AA 24.11.2022). Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB, ihrem paramilitärischen Arm ESN, und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft (ÖB 10.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 14.11.2023 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.12.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 4.11.2022 ● BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 4.11.2022 ● BBC - BBC News (4.7.2021): Nnamdi Kanu’s arrest leaves Nigeria’s Ipob separatists in disarray, https://www.bbc.com/news/world-africa-57693863, Zugriff 4.10.2022 ● _ EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022 ● UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 14.11.2023 1.3.
  1. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023, ÖB 10.2023, USDOS 20.3.2023). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 20.3.2023). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023, ÖB 10.2023). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 13.4.2023).Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023, ÖB 10.2023, USDOS 20.3.2023). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 20.3.2023). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023, ÖB 10.2023). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 13.4.2023). Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2023). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 24.11.2022). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB 10.2023). Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Gewohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB 10.2023). Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001 haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 24.11.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt.Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000 aus 2001, haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 24.11.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 10.2023). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 24.11.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Die Behörden wahren nicht immer die Rechte der Angeklagten. Eine unzureichende Anzahl von Richtern und Gerichtssälen sowie die wachsende Zahl der Fälle führen häufig zu Verzögerungen im Vorverfahren, im Prozess und in der Berufung. Dadurch werden Verfahren um bis zu zehn Jahre verlängert. Obwohl Angeklagte Anspruch auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl haben, gibt es Berichten zufolge einige Fälle, in denen der Verteidiger nicht zu den vorgeschriebenen Gerichtsterminen erscheint. So werden Routineanhörungen regelmäßig in Abwesenheit eines Verteidigers durchgeführt, außer bei bestimmten Straftaten, auf deren Verurteilung die Todesstrafe steht (USDOS 20.3.2023). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 24.11.2022). Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022).Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 ● FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 1.3.
  2. Sicherheitsbehörden Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde.Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023). Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021). In vielen Bundesstaaten wurden als Reaktion auf zunehmende Gewalt, Unsicherheit und Kriminalität, welche die Reaktionsfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte überstiegen, lokale „Sicherheits“-Organisationen geschaffen. Diese lokalen Kräfte unterstehen dem Gouverneur des Staates (USDOS 20.3.2023). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein. Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die sogenannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 24.11.2022). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2023). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 24.11.2022). Die zivilen Behörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitsdienste aus (USDOS 20.3.2023). Die Regierung scheiterte an der Reorganisation des Militärs und der Polizei trotz hohen finanziellen und personellen Einsatzes (BS 23.2.2022). Die Straflosigkeit, die durch Korruption und eine schwache Justiz noch verschärft wird, ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Ministerium für staatliche Dienstleistungen. Die Regierung setzt regelmäßig Disziplinarausschüsse und -mechanismen ein, um gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu ermitteln und sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft zu ziehen. Doch die Ergebnisse dieser Rechenschaftsmechanismen werden nicht immer veröffentlicht. Die Complaint Response Unit der nigerianischen Polizei bemüht sich, das Vertrauen der Bürger in die Polizei wiederherzustellen, indem sie Beschwerden gegen Beamte sammelt und die Lösung dieser Fälle erleichtert. Im Jahr 2021 veröffentlichte die Einheit einen Bericht, in dem die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden sowie die Gesamtzahl der seit ihrer Gründung bearbeiteten Fälle zusammengefasst wurden. Die Stelle wird weitgehend als glaubwürdiger - wenn auch noch in der Entwicklung befindlicher - Mechanismus wahrgenommen, Beschwerden von Bürgern über polizeiliches Fehlverhalten zu sammeln und darauf zu reagieren (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 ● EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 1.3.
  3. Folter und unmenschliche Behandlung Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 definiert und kriminalisiert Folter. Ein Gesetz aus dem Jahr 2015 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen, sieht aber keine Strafen für Verstöße vor. Das Gesetz aus dem Jahr 2015 gilt nur für das Federal Capital Territory (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschieden Gesetze, die mit dem Bundesgesetz übereinstimmen. Bis August 2022 hatten 30 der 36 Bundesstaaten des Landes entweder das Gesetz von 2015 selbst oder eine entsprechende Gesetzgebung verabschiedet (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB 10.2023). Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen (AA 24.11.2022) bzw. Bürgerrechte zu verletzen (BS 23.2.2022) bzw. exzessiv Gewalt anzuwenden (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Lokale NGOs und internationale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Sicherheitsdienste Folter und unmenschliche Behandlung an Verdächtigen, Kämpfern, Häftlingen und Gefangenen praktizieren (USDOS 20.3.2023). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 13.4.2023; vgl. AA 24.11.2022) - wie etwa Verschwindenlassen (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Dies betrifft besonders Schiiten, Biafra-Aktivisten und mutmaßliche Bandenkriminelle (AA 24.11.2022). Infolge des bewaffneten Konflikts zwischen den bewaffneten Gruppen Boko Haram und Islamischer Staat Provinz Westafrika und dem nigerianischen Militär wurden im Nordosten des Landes Tausende Zivilisten vertrieben, verletzt oder getötet. Alle Konfliktparteien verüben Kriegs- und andere Verbrechen gegen internationales Recht, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Kriminelle Banden sind für rechtswidrige Tötungen und andere Gewalttaten verantwortlich. Die Behörden reagieren darauf mit Verschwindenlassen, Folter und willkürlichen Inhaftierungen (AI 28.3.2023).Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB 10.2023). Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen (AA 24.11.2022) bzw. Bürgerrechte zu verletzen (BS 23.2.2022) bzw. exzessiv Gewalt anzuwenden (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Lokale NGOs und internationale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Sicherheitsdienste Folter und unmenschliche Behandlung an Verdächtigen, Kämpfern, Häftlingen und Gefangenen praktizieren (USDOS 20.3.2023). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 13.4.2023; vergleiche AA 24.11.2022) - wie etwa Verschwindenlassen (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Dies betrifft besonders Schiiten, Biafra-Aktivisten und mutmaßliche Bandenkriminelle (AA 24.11.2022). Infolge des bewaffneten Konflikts zwischen den bewaffneten Gruppen Boko Haram und Islamischer Staat Provinz Westafrika und dem nigerianischen Militär wurden im Nordosten des Landes Tausende Zivilisten vertrieben, verletzt oder getötet. Alle Konfliktparteien verüben Kriegs- und andere Verbrechen gegen internationales Recht, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Kriminelle Banden sind für rechtswidrige Tötungen und andere Gewalttaten verantwortlich. Die Behörden reagieren darauf mit Verschwindenlassen, Folter und willkürlichen Inhaftierungen (AI 28.3.2023). In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 13.4.2023). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 24.11.2022). Folter ist in Polizei- oder Militärgewahrsam z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta weiterhin weit verbreitet (AA 24.11.2022). Zudem verweigern Gefängnisbeamte, Polizisten und anderes Personal der Sicherheitskräfte Häftlingen oft Nahrung und medizinische Behandlung, um sie zu bestrafen oder Geld zu erpressen (USDOS 20.3.2023). Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es oft zu teilweise schweren Misshandlungen von (willkürlich) Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen, Gefängnisinsassen und anderen Personen in Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen führt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben werden, bestätigen den Eindruck, dass die Anwendung von Folter einen integralen Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane darstellt (AA 24.11.2022). Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 20.3.2023). Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.
  4. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet (AA 24.11.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 ● FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 1.3.
  5. Allgemeine Menschenrechtslage Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 10.2023), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2023).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 10.2023), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2023). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023).Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023 ● FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 1.3.
  6. Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten In Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur für die parlamentarische Opposition, sondern auch für außerparlamentarische Parteien und Gruppen. Bislang sind auch – meist marginale – Gruppen mit sezessionistischen Zielen (etwa Biafra) weitgehend toleriert worden (AA 24.11.2022). Die Indigenous People of Biafra (IPOB) sind im September 2017 und die schiitische „Islamic Movement of Nigeria“ (IMN) im August 2019 verboten worden (AA 24.11.2022). Im Jahr 2021 kam es vermehrt zu Agitationen seitens IPOB im Südosten und der Yoruba Nation im Südwesten. Dies unterstreicht die steigenden Spannungen im Land. Die Behörden reagieren darauf manchmal mit exzessiver Gewalt (HRW 13.1.2022). Sicherheitskräfte und Bürgerwehren, die gegen die Separatisten vorgehen, sind in Misshandlungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, in der Region verwickelt. Nigerianische Medien berichteten, dass zwischen Jänner und Mai 2022 über 287 Menschen im Südosten des Landes getötet wurden (HRW 12.1.2023). IPOB: Der in der Region seit 2012 herrschende radikale Separatismus belastet den nationalen Zusammenhalt. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten (Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Enugu, Imo und Rivers, sowie Regionen in Benue und Kogi) im Südosten (einschließlich dem ölreichen Niger Delta) an. IPOB besteht hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) und strebt die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. Die Idee von Biafra ist nicht neu; im Jahr 1967 riefen die regionalen Führer einen unabhängigen Staat aus, wodurch ein brutaler Bürgerkrieg begann, der zum Tod von bis zu einer Million Menschen führte. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet. Dieser befindet sich seit 2021 wegen Terrorismus und Hochverrats in Untersuchungshaft und musste sich im September 2023 vor Gericht verantworten. Die Bewegung ist geprägt von dem Gefühl der „collective victimisation“ der Igbos durch die Unterrepräsentation in der von den (muslimischen) Fulani geprägten Bundesregierung. Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB und ihrem paramilitärischen Arm Eastern Security Network (ESN) und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft. IPOB hat für jeden Montag sowie für jeden Gerichtstag Kanus eine stay-at-home order ausgerufen, die mit teils brutaler Gewalt durchgesetzt wird; auch ist die Wirtschaft durch die angeordnete Schließung von Geschäften sehr belastet. Seit 2021 kommt es verstärkt zu Guerilla-Angriffen gegen Vertreter der nigerianischen Regierung und deren Sympathisanten. Im Gegenzug sind in der Region Sicherheitskräfte in Gewalttaten – einschließlich außergerichtlicher Tötungen von Separatisten - verwickelt. Lokale Führungspersönlichkeiten versuchen, die Freilassung von Kanu zu erwirken, um die Situation zu entspannenund die stay-at-home order zu beenden (ÖB 10.2023). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das ESN, gegründet. Dieses wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.
  7. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA ÖB 27.5.2022). Im Südosten waren in jüngster Zeit die Bundesstaaten Imo und Anambra von Gewalt betroffen. Im Juli 2023 haben Sicherheitskräfte mehrere Lager der IPOB und des ESN zerstört. Die Operation war Teil einer wieder aufgenommenen Kampagne gegen IPOB-Mitglieder in den Zonen Süd-Süd und Südost (BAMF 31.7.2023). IMN: Die Regierung hat in den letzten Jahren heftig auf die Aktivitäten des IMN reagiert. 2015 überfielen Sicherheitskräfte das Gelände von el-Zakzaky, verhafteten ihn und seine Frau und töteten mindestens 300 IMN-Mitglieder. Dutzende Weitere wurden bei einem Armeeeinsatz im Jahr 2018 getötet (FH 13.4.2023). Die IMN ist im August 2019 verboten worden (AA 24.11.2022). Im September 2021 wurden acht Menschen getötet und 57 festgenommen, als Sicherheitskräfte und das IMN in Abuja zusammenstießen (FH 13.4.2023). Die seit Ende 2015 andauernde Inhaftierung von Ibrahim Zakzaky führte immer wieder zu Straßenprotesten in der Hauptstadt Abuja, in deren Folge es bei gewaltsamen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zu Dutzenden Toten gekommen war. Nach fast sechs Jahren in Haft wurden Ibrahim Zakzaky und seine Ehefrau am 28.7.2021 infolge eines Freispruchs durch den Obersten Gerichtshof des Bundesstaats Kaduna freigelassen. Die Staatsanwaltschaft soll die Freilassung des Paares bestätigt und Berufung gegen den Freispruch angekündigt haben. Nach zahlreichen Freisprüchen von Mitgliedern der IMN in den Jahren 2019 und 2020 war zuletzt nur noch das Ehepaar in Haft gesessen. Vorgeworfen wurde dem Paar u.a. Mord, Verschwörung und Störung des Friedens (BAMF 2.8.2021). Yoruba-Separatisten: Auch der Südwesten Nigerias, lange Zeit die friedlichste Region des Landes, blieb von den jüngsten Spannungen und Unruhen zwischen den Volksgruppen nicht verschont. Anders als in anderen Teilen des Landes beruhen die Konflikte nicht auf religiösen Extremismus oder Terrorismus, sondern werden als Ausdruck der versuchten Unterdrückung der Yoruba durch die (muslimischen) Fulani gesehen, die demnach aufgrund ihrer Vertretung in der Bundesregierung im Verdacht stehen, Immunitäten für ihre Straftaten zu genießen. Durch die zunehmenden Spannungen wurde das – bisher inaktive – Engagement der Yoruba-Separatisten verschärft. Sie streben die Ausrufung der „Oduduwa-Republik“ an (ÖB 10.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (31.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 3.11.2023 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw31-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 4.10.2022 ● FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066473.html, Zugriff 4.10.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022 ● VA ÖB - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (27.5.2022): Antwort des VA in Abuja übermittelt von der ÖB am 27.5.2022 1.3.
  8. Haftbedingungen Die nigerianischen Gefängnisse sind von Überbelegung geprägt (AA 24.11.2022; vgl. USDOSDie nigerianischen Gefängnisse sind von Überbelegung geprägt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, TC 25.7.2022). Darüber hinaus ist das Justizvollzugssystem geprägt von Unterfinanzierung, Personalmangel und der Anwendung antiquierter Vorgehensweisen (TC 25.7.2022). Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten und zum großen Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen entsprechen nicht den UN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 24.11.2022), und sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden - etwa 70 Prozent (USDOS 20.3.2023) bzw. 71 Prozent (TC 25.7.2022) Untersuchungshäftlinge - sind Folter, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung sowie unangemessenen sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Aufgrund dieser Verhältnisse kommt es auch zu Todesfällen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 24.11.2022). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden (AA 24.11.2022). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten und zum großen Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen entsprechen nicht den UN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 24.11.2022), und sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden - etwa 70 Prozent (USDOS 20.3.2023) bzw. 71 Prozent (TC 25.7.2022) Untersuchungshäftlinge - sind Folter, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung sowie unangemessenen sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Aufgrund dieser Verhältnisse kommt es auch zu Todesfällen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 24.11.2022). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden (AA 24.11.2022). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Es gibt weiterhin einige inoffizielle Militärgefängnisse. Es gibt nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur unabhängigen Überprüfung von Gefängnissen durch Beobachter. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat Zugang zu polizeilichen Haftanstalten und Einrichtungen des Nigerian Correctional Services (NCS) sowie einigen militärischen Haftanstalten (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● TC - The Conversation (25.7.2022): Nigeria’s jailbreaks point to a prison system out of step with reality, https://theconversation.com/nigerias-jailbreaks-point-to-a-prison-system-out-of-step-with-reality-186935, Zugriff 4.10.2022 ● _ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 1.3.
  9. Todesstrafe An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 24.11.2022; vgl. AI 27.3.2023, ÖB 10.2023). Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023). 2022 wurden keine Hinrichtungen vollstreckt (AI 27.3.2023).An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 24.11.2022; vergleiche AI 27.3.2023, ÖB 10.2023). Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023). 2022 wurden keine Hinrichtungen vollstreckt (AI 27.3.2023). Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 24.11.2022). Der Bundesstaat Rivers verabschiedete im März 2019 das novellierte Gesetz Nr. 6 von 2019 über das Verbot geheimer Kulte und ähnlicher Aktivitäten sowie das Gesetz Nr. 7 von 2019 über das Verbot von Entführungen in der Neufassung Nr. 2; beide Gesetze schreiben die Todesstrafe nun bei Entführungen und Sektiererei vor (AI 8.4.2020). Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Das 2021 verabschiedete Gesetz des Bundesstaats Taraba gegen Gewalt und Diskriminierung von Personen enthält eine Bestimmung, die für die Vergewaltigung eines Kindes die Todesstrafe vorsieht (AI 29.3.2022). Am 28.6.2022 änderte der Bundesstaat Zamfara seine Gesetze, um die Todesstrafe für Entführungen zu ermöglichen (AI 27.3.2023). Laut der World Coalition Against the Death Penalty befanden sich zum Berichtszeitpunkt über 2.000 Häftlinge in Todeszellen, darunter Täter, die zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche waren. Viele wurden nach unfairen Prozessen verurteilt oder nachdem sie mehrere Jahre im Gefängnis auf ihren Prozess gewartet hatten (ÖB 10.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 4.10.2022 ● AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Nigeria, https: //www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669048, Zugriff 4.10.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 1.3.
  10. Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023).Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 20.3.2023). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 24.11.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2023). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 24.11.2022). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 3.5.2022 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar.] ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 ● UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal_Relocation.pdf, Zugriff 11.10.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 1.3.
  11. Meldewesen Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2023; vgl. AA 24.11.2022; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2023).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2023; vergleiche AA 24.11.2022; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2023). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 10.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ● EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf _ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 1.3.
  12. Grundversorgung Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB 10.2023; vgl. ABG 8.2023) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2023) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2023; vgl. ÖB 10.2023).Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB 10.2023; vergleiche ABG 8.2023) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2023) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2023; vergleiche ÖB 10.2023). Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte. Von 2015 bis 2022 gingen die Wachstumsraten jedoch zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf geld- und wechselkurspolitische Verzerrungen, steigende Haushaltsdefizite aufgrund der geringeren Ölproduktion und eines kostspieligen Kraftstoffsubventionsprogramms, zunehmenden Handelsprotektionismus und externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Die geschwächten wirtschaftlichen Fundamentaldaten führten dazu, dass die anhaltende Inflation des Landes im August 2023 mit 25,8 Prozent einen 17-Jahres-Höchststand erreichte, was in Verbindung mit dem schleppenden Wachstum Millionen von Nigerianern in Armut stürzt. Es wird erwartet, dass die Wirtschaft zwischen 2023 und 2025 um durchschnittlich 3,4 Prozent wachsen wird, wobei die eingeleiteten Reformen, die Erholung in der Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor sowie der mit der Zeit wachsende Spielraum für staatliche Entwicklungsausgaben von Nutzen sein werden (WB 2.10.2023). Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und
  13. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 10.2023). Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 10.2023). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2023). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 10.2023). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 10.2023). Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023). Präsident Bola Tinubu hat Medienberichten zufolge am 13.7.2023 den Ausnahmezustand für die Ernährungssicherheit ausgerufen, um steigende Lebensmittelpreise und -knappheit zu bekämpfen. Mit dem Ziel, Engpässen bei der Nahrungsmittelversorgung entgegenzuwirken, habe die Regierung sofortige, mittel- und langfristige Interventionen konzipiert. Diese reichen von der Bereitstellung von Düngemitteln und Getreide bis hin zur Übertragung der Verantwortung für Nahrung und Wasser an den Nationalen Sicherheitsrat (National Security Council) und weiteren Maßnahmen. Auch sollen ärmere Haushalte finanzielle Zuwendungen erhalten. Laut Medienberichten hat auch der Internationale Währungsfonds vor steigenden Nahrungsmittelpreisen in Nigeria gewarnt. Zu den vielen Ursachen zählen demnach Überschwemmungsfolgen und hohe Düngemittelkosten (BAMF 17.7.2023). Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 2.10.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 71 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 10.2023). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt (HRW 12.1.2023). Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei NGN 30.000,- (EUR 36) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei NGN 48.120 (EUR 59) lag. Dies entspricht einem Anstieg von 17,42 Prozent im Vergleich zum Jahresbeginn
  14. Weitere Steigerungen können aufgrund der hohen Inflation und Abschaffung des staatlich gestützten Wechselkurses und der Treibstoffsubvention erwartet werden. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB 10.2023). Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria betrug die Arbeitslosigkeit im Q1 2023 4,1 und 5,3 Prozent im Q
  15. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen (WKO 10.2023). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
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  17. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 10.2023; vgl. WKO 10.2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2023; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
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  19. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 10.2023; vergleiche WKO 10.2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2023). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Der Durchschnittspreis für Reis, das wichtigste Grundnahrungsmittel in Nigeria, stieg im Jahresvergleich um 24 Prozent auf 555 NGN (EUR 0,67) im Mai 2023 gegenüber 447 NGN (EUR 0,54) im Mai 2022 (ÖB 10.2023). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Wachstumshemmend wirkten sich bis vor Kurzem, neben einer Reihe anderer Faktoren, die hohen Subventionszahlungen des nigerianischen Staates für die Stützung des Benzinpreises aus. Zuletzt entsprachen sie etwa einem Drittel der gesamten Steuereinnahmen. Der seit Ende Mai amtierende Präsident Bola Tinubu schaffte am Tag seines Amtsantritts die Subvention des Benzinpreises, ein jahrzehntealtes Goldenes Kalb der nigerianischen Politik, ersatzlos ab. Durch das Einschalten der Justiz gelang es ihm, Massenproteste zu verhindern. Der Benzinpreis hat sich dadurch verdreifacht. Das hat nicht nur die direkten Transportkosten massiv erhöht, sondern auch die Kosten für Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs und trug damit erheblich zur hohen Inflation bei (WKO 10.2023). Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen und Hitze haben an Intensität und Häufigkeit zugenommen, insbesondere in den nördlichen Teilen des Landes. Diese Klimarisiken haben bereits zu einem Rückgang der Pro-Kopf-Nahrungsmittelproduktion beigetragen, sodass der Anteil der Bevölkerung, der von Unterernährung betroffen ist, von 6,5 Prozent im Jahr 2004 auf 12,7 Prozent im Jahr 2020 gestiegen ist (WB 31.3.2023). Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie
  20. Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP). Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2023). Quellen: ● ABG - Africa Business Guide (8.2023): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 9.11.2023 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw29-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.11.2023 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 5.7.2023 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022 ● TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschenbrauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022 ● WB - World Bank (2.10.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 9.11.2023 ● WB - World Bank (31.3.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 27.6.2023 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 9.11.2023 1.3.
  21. Medizinische Versorgung Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 10.2023). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 10.2023). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022). Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 10.2023). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vgl. TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt.Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vergleiche TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021). Apotheken

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