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{'item': 'L502 2170811-5'}

Obsah (34)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 34§ 35§ 120Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 9§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 61§ 66§ 67§ 58§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlL502 2170811-5 SpruchL502 2170811-5/8E, L502 2170811-5/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. 2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.08.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 19.02.2019 als unbegründet abgewiesen, das mit 21.02.2019 in Rechtskraft erwuchs.
  2. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29.04.2019 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision zurückgewiesen.
  3. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er wurde am 06.03.2020 zum BFA geladen um Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen, was er verweigerte.
  4. Er wurde im Juni 2020 vom BFA darüber verständigt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beabsichtigt sei. Eine Stellungnahme gab er dazu nicht ab. Er legte über seine rechtsfreundliche Vertreterin eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vor, wonach die irakische Regierung keine Zwangsrückführungen von irakischen Staatsbürgern akzeptiere.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2020 wurde gegen ihn gem. § 35 AVG eine Mutwillensstrafe verhängt.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2020 wurde gegen ihn gem. Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe verhängt.
  7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.12.2020 wurde seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.07.2020 abgewiesen.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2020 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).9. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2020 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs).

  1. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 16.09.2020 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.
  2. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 16.09.2020 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.08.2020 hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte abgewiesen, wobei die freiwillige Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses bestimmt wurde. Das Erkenntnis erwuchs mit 08.10.2020 in Rechtskraft.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2020 wurde ihm das Ausfüllen und die Unterfertigung der Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgetragen. Er missachtete diesen Auftrag.
  5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.01.2021 wurde ihm aufgetragen in der genannten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Er kam dieser Aufforderung nicht nach.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2021 wurde ihm erneut das Ausfüllen und die Unterfertigung der Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgetragen. Er kam diesem Auftrag nicht nach.
  7. Gegen ihn wurde am 22.06.2021

§ 34Abs.

3 Z. 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Mehrere Festnahmeversuche scheiterten, da er nicht angetroffen werden konnte. Der Festnahmeauftrag wurde am 28.01.2022 widerrufen, da er aus eigenem seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat.15. Gegen ihn wurde am 22.06.2021

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Mehrere Festnahmeversuche scheiterten, da er nicht angetroffen werden konnte. Der Festnahmeauftrag wurde am 28.01.2022 widerrufen, da er aus eigenem seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat.

  1. Am 21.02.2022 stellte er einen Antrag auf Ausfolgung seines irakischen Reisepasses um in Österreich seine langjährige Freundin heiraten zu können.
  2. Mit E-Mail vom 24.02.2022 teilte das BFA ihm mit, dass die Sicherstellung des (mittlerweile abgelaufenen) Reisepasses aufrecht gehalten werde um eine künftige Abschiebung vorbereiten und durchführen zu können.
  3. Am 10.03.2022 fand mit ihm ein Rückkehrberatungsgespräch statt, wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte.
  4. Am 16.08.2022 übermittelte er dem BFA eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 11.08.2022, wonach sein Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses nicht angenommen werden könne, da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge.
  5. Mit Mail an das BFA vom 31.08.2022 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G. Diesen Antrag brachte er am 06.09.2022 persönlich beim BFA ein.20. Mit Mail an das BFA vom 31.08.2022 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG. Diesen Antrag brachte er am 06.09.2022 persönlich beim BFA ein.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2022 wurde sein Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2022 wurde sein Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA erhob er fristgerecht Beschwerde und führte das BVwG am 15.03.2023 in dieser Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023 wurde der Bescheid des BFA vom 06.09.2022 aufgehoben.
  5. Im fortgesetzten Verfahren brachte seine Vertretung am 24.05.2023 eine Stellungnahme zum Antrag nach § 55 AsylG beim BFA ein. Gemeinsam mit der Stellungnahme wurden zwei Befundberichte in Vorlage gebracht.
  6. Im fortgesetzten Verfahren brachte seine Vertretung am 24.05.2023 eine Stellungnahme zum Antrag nach Paragraph 55, AsylG beim BFA ein. Gemeinsam mit der Stellungnahme wurden zwei Befundberichte in Vorlage gebracht.
  7. Am 26.09.2023 wurde er aufgrund eines gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien Roßauer Lände verbracht. Am selben Tag wurde ihm mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den 03.10.2023 festgelegt sei.
  8. Am 28.09.2023 wurde er im Stande seiner Anhaltung vor dem BFA zum gegenständlichen Antrag einvernommen. Im Zuge dessen stellte er einen weiteren Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
  9. Am 28.09.2023 richtete das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation, die am selben Tag beantwortet wurde.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 29.09.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen.
  11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 29.09.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen.
  12. Am 03.10.2023 wurde er auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben.
  13. Gegen den seiner Vertretung am 05.10.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  14. Am 29.01.2024 legte seine Vertretung dem BVwG die Beschwerde vor und erstattete zugleich eine mit 11.12.2023 datierte schriftliche Beschwerdeergänzung. Das Beschwerdeverfahren wurde in weiterer Folge der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  15. Mit Schreiben vom 31.01.2024 forderte das BVwG den Behördenakt beim BFA an.
  16. Am 05.02.2024 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim BVwG ein.
  17. Am 06.02.2024 reichte das BFA den Zustellnachweis zum bekämpften Bescheid nach.
  18. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und stammt aus XXXX . Er ist ledig und hat keine Kinder.1.
  21. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und stammt aus römisch 40 . Er ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak besuchte er zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2015 ging er einer Erwerbstätigkeit als Elektriker nach. Er stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen wurde, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde ihm am 21.02.2019 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Mit Beschluss des VwGH vom 29.04.2019 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision zurückgewiesen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2020 wurde gegen ihn eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 400,00

§ 35

AVG verhängt, da er sich weigerte im März 2020 vor dem BFA Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 30.12.2020 als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Nichtausfüllen von Dokumenten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bewusst und mutwillig geschehen sei, sei er doch sogar beim BFA davongelaufen. Er habe sich nicht um entsprechende Dokumente bemüht oder gekümmert, dies wäre jedoch seine Aufgabe gewesen um das Bundesgebiet – allenfalls freiwillig – zu verlassen. Bislang hat er die Mutwillensstrafe nicht bezahlt. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2020 wurde gegen ihn eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 400,00

Paragraph 35, AVG verhängt, da er sich weigerte im März 2020 vor dem BFA Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 30.12.2020 als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Nichtausfüllen von Dokumenten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bewusst und mutwillig geschehen sei, sei er doch sogar beim BFA davongelaufen. Er habe sich nicht um entsprechende Dokumente bemüht oder gekümmert, dies wäre jedoch seine Aufgabe gewesen um das Bundesgebiet – allenfalls freiwillig – zu verlassen. Bislang hat er die Mutwillensstrafe nicht bezahlt. Am 16.05.2020 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet

§ 120FPG bestraft.

Die Strafe wurde von ihm beglichen. Am 16.05.2020 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet

Paragraph 120, FPG bestraft. Die Strafe wurde von ihm beglichen. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2020 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in den Irak zulässig sei.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 16.09.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.08.2020 hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte abgewiesen, wobei die freiwillige Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses bestimmt wurde. Das Erkenntnis erwuchs mit 08.10.2020 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2020 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 16.09.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.08.2020 hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte abgewiesen, wobei die freiwillige Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses bestimmt wurde. Das Erkenntnis erwuchs mit 08.10.2020 in Rechtskraft. Er kam auch dieser Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb weiter unrechtmäßig im Bundesgebiet. Ihm wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.01.2021 aufgetragen Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung zu nehmen. Er kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit Bescheiden des BFA vom 02.10.2020 und 29.01.2021 wurde ihm

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG das Ausfüllen und die Unterfertigung der Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgetragen. Er missachtete diese Aufforderungen. Mit Bescheiden des BFA vom 02.10.2020 und 29.01.2021 wurde ihm

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG das Ausfüllen und die Unterfertigung der Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgetragen. Er missachtete diese Aufforderungen. Gegen ihn wurde am 22.06.2021

§ 34Abs.

3 Z. 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Mehrere Festnahmeversuche scheiterten, da er nicht angetroffen werden konnte. Der Festnahmeauftrag wurde am 28.01.2022 widerrufen, da er aus eigenem seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat.Gegen ihn wurde am 22.06.2021

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Mehrere Festnahmeversuche scheiterten, da er nicht angetroffen werden konnte. Der Festnahmeauftrag wurde am 28.01.2022 widerrufen, da er aus eigenem seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat. Er stellte am 31.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G. Er brachte den Antrag am 06.09.2022 persönlich beim BFA ein. Das BFA wies mit Bescheid vom 06.09.2022 den Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück. Er erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Am 15.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023 wurde der zurückweisende Bescheid des BFA vom 06.09.2022 aufgehoben. Begründend führte das BVwG aus, dass er vom BFA nicht entsprechend der Anordnung des § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung belehrt worden sei. Zudem seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst worden. Darüber hinaus sei den beweiswürdigenden Ausführungen nicht zu entnehmen, woraus das BFA den Schluss ziehe, dass sich im Privat- und Familienleben des BF seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 01.10.2020 keine relevanten Änderungen ergeben hätten, zumal es das Bundesamt unterlassen habe, sich mit seinem Privat- und Familienleben zu befassen. Im fortgesetzten Verfahren wurde er am 28.09.2023 im Stande seiner Festnahme vom BFA zum gegenständlichen Antrag einvernommen. Mit dem bekämpften Bescheid wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen. Er stellte am 31.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG. Er brachte den Antrag am 06.09.2022 persönlich beim BFA ein. Das BFA wies mit Bescheid vom 06.09.2022 den Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. Er erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Am 15.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023 wurde der zurückweisende Bescheid des BFA vom 06.09.2022 aufgehoben. Begründend führte das BVwG aus, dass er vom BFA nicht entsprechend der Anordnung des Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung belehrt worden sei. Zudem seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst worden. Darüber hinaus sei den beweiswürdigenden Ausführungen nicht zu entnehmen, woraus das BFA den Schluss ziehe, dass sich im Privat- und Familienleben des BF seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 01.10.2020 keine relevanten Änderungen ergeben hätten, zumal es das Bundesamt unterlassen habe, sich mit seinem Privat- und Familienleben zu befassen. Im fortgesetzten Verfahren wurde er am 28.09.2023 im Stande seiner Festnahme vom BFA zum gegenständlichen Antrag einvernommen. Mit dem bekämpften Bescheid wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2022 wurde gegen ihn (erneut) eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,00 verhängt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass er sich nicht als ausreisewillig gezeigt habe und das Stellen eines Antrages nach § 55 AsylG als Verschleppung seiner Außerlandesbringung anzusehen sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2023 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Begründend führte das BVwG aus, das Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023 habe dargelegt, dass das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe, dies wäre aber für die Verhängung einer Mutwillensstrafe unabdingbar gewesen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er das Verfahren offenbar mutwillig geführt habe. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2022 wurde gegen ihn (erneut) eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,00 verhängt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass er sich nicht als ausreisewillig gezeigt habe und das Stellen eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG als Verschleppung seiner Außerlandesbringung anzusehen sei. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2023 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Begründend führte das BVwG aus, das Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023 habe dargelegt, dass das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe, dies wäre aber für die Verhängung einer Mutwillensstrafe unabdingbar gewesen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er das Verfahren offenbar mutwillig geführt habe. Er wurde am 03.10.2023 auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben. 1.

  1. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat am 16.05.2018 eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 erfolgreich absolviert. Er hat Deutschkurse auf dem Niveau B2 besucht, bislang aber keine B2-Sprachprüfung abgelegt. Er absolvierte am 19.02.2018 einen Werte- und Orientierungskurs, nahm an Informationsmodulen der Veranstaltungsreihe Start Wien teil und besuchte diverse andere Kurse („Hilfe im Notfall“ [26.01.2017], „Bewegung, Gesundheit und gesunde Ernährung“ [13.02.2017]). Im August 2022 absolvierte er einen Erste-Hilfe-Kurs zum betrieblichen Ersthelfer. Er bezog von 29.10.2015 bis 17.02.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Im Bundesgebiet ist er bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In den letzten Jahren vor seiner Abschiebung in den Irak bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seines Freundeskreises. Er verfügte über einen mit 03.07.2022 datierten Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Koch in einem Restaurant. Es wurde ein monatliches Einkommen in Höhe von XXXX zzgl. gesetzlicher Sonderzahlungen für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Er bezog von 29.10.2015 bis 17.02.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Im Bundesgebiet ist er bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In den letzten Jahren vor seiner Abschiebung in den Irak bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seines Freundeskreises. Er verfügte über einen mit 03.07.2022 datierten Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Koch in einem Restaurant. Es wurde ein monatliches Einkommen in Höhe von römisch 40 zzgl. gesetzlicher Sonderzahlungen für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Seit 11.07.2022 war er im Ausmaß von bis zu 57 Stunden pro Monat ehrenamtlich bei PensionistInnenklubs der Stadt Wien tätig. Darüber hinaus engagierte er sich auch ehrenamtlich im Verein „Fair und sensibel Österreich – Polizei und AfrikanerInnen“. Er führt seit etwa einem Jahr eine Beziehung mit einer tschechischen Staatsangehörigen, die in Tschechien wohnhaft ist und ihn regelmäßig im Bundesgebiet besuchte. Auch nach seiner Abschiebung in den Irak stand er mit ihr in Kontakt. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit ihr. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen, aber einen großen Freundes- und Unterstützerkreis, der ihn nach wie vor auch im Irak finanziell unterstützt. Er wurde vor kurzem von vier Freunden aus Wien im Irak besucht. Darüber hinaus telefoniert er regelmäßig mit seinen im Bundesgebiet wohnhaften Freunden. Er leidet an einer XXXX und einer XXXX . Er leidet an einer römisch 40 und einer römisch 40 . Er ist jedoch voll arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF, der von ihm und seiner Vertretung vorgelegten Beweismittel, der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, in die Beschwerdeergänzung vom 11.12.2023, in die Vorentscheidungen des BVwG sowie durch die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  4. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF konnten bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz aufgrund der Vorlage von irakischen Identitätsdokumenten im Original (Reisepass und Personalausweis) festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu seiner Schulbildung, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu seinen Integrationsbemühungen, zu seinem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergaben sich aus den rechtskräftigen Erkenntnissen des BVwG, den von ihm vorgelegten Beweismitteln, seinen Angaben vor der belangten Behörde am 28.09.2023 und aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz ergaben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2019 und dem Beschluss des VwGH vom 29.04.
  5. Dass gegen ihn eine (weitere) Rückkehrentscheidung gemeinsam mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen wurde, war dem Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2020 zu entnehmen. Die Feststellungen zu den Mutwillensstrafen gründen auf den Erkenntnissen des BVwG vom 30.12.2020 und 21.12.
  6. Dass er die rechtskräftig verhängte Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 400,00 bis dato nicht bezahlt hat, war dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen. Die rechtskräftige Verwaltungsübertretung nach § 120 FPG wurde von ihm nicht bestritten. Der Beschwerdeschrift war zu entnehmen, dass diese Strafe von ihm bezahlt wurde. Die rechtskräftige Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, FPG wurde von ihm nicht bestritten. Der Beschwerdeschrift war zu entnehmen, dass diese Strafe von ihm bezahlt wurde. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkte, ging unter anderem aus dem Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang hervor. Die Feststellungen zum gg. Verfahrensgang und zu seiner mittlerweile erfolgten Abschiebung in den Irak, ergaben sich unstrittig aus dem vorgelegten Behördenakt und einem amtswegig eingeholten IZR-Auszug. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand gründen auf den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen. In der Beschwerde wurde lediglich unsubstantiiert behauptet, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Medizinische Nachweise, die die behauptete Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit belegen würden, wurden nicht in Vorlage gebracht. Dass er arbeitsfähig ist, war einerseits seinem Vorbringen zu entnehmen (insbesondere Beschwerde, Seite 10), andererseits auch aufgrund des vorgelegten Arbeitsvorvertrages für eine Vollzeitanstellung als Koch anzunehmen. In der Beschwerde wurden zeugenschaftliche Einvernahmen dort genannter Personen zum Beweis der Tatsache, „dass der BF in Österreich maßgeblich integriert ist und hier ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK führte und dafür, dass dessen Bindungen in Österreich nach wie vor nicht erloschen sind“, beantragt. „Zum Beweis der Tatsache, dass der BF in die österreichische Gesellschaft maßgeblich integriert ist, sich ehrenamtlich engagierte, weitreichende Deutschkenntnisse erworben hat, hier seinen Lebensmittelpunkt hat und somit ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK führte“, wurden weitere zeugenschaftliche Einvernahmen beantragt. Schließlich wurde in der Beschwerdeergänzung vom 11.12.2023 eine zeugenschaftliche Befragung zum Beweis, „dass der BF in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben führt und dass dessen Bindungen zum Irak erloschen sind sowie dass dessen Situation dort von Prekarität geprägt ist“, beantragt. Ergänzend wurden Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht. In der Beschwerde wurden zeugenschaftliche Einvernahmen dort genannter Personen zum Beweis der Tatsache, „dass der BF in Österreich maßgeblich integriert ist und hier ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führte und dafür, dass dessen Bindungen in Österreich nach wie vor nicht erloschen sind“, beantragt. „Zum Beweis der Tatsache, dass der BF in die österreichische Gesellschaft maßgeblich integriert ist, sich ehrenamtlich engagierte, weitreichende Deutschkenntnisse erworben hat, hier seinen Lebensmittelpunkt hat und somit ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führte“, wurden weitere zeugenschaftliche Einvernahmen beantragt. Schließlich wurde in der Beschwerdeergänzung vom 11.12.2023 eine zeugenschaftliche Befragung zum Beweis, „dass der BF in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben führt und dass dessen Bindungen zum Irak erloschen sind sowie dass dessen Situation dort von Prekarität geprägt ist“, beantragt. Ergänzend wurden Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht. Zu den gestellten Anträgen ist zunächst auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, voraussetzt (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323, Rz 10 mwN). Zulässigen Beweisanträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141 mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts.Zu den gestellten Anträgen ist zunächst auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, voraussetzt vergleiche VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323, Rz 10 mwN). Zulässigen Beweisanträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141 mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Die Begründung der gegenständlich gestellten Beweisanträge stellt keine im Sinne der zitierten Rechtsprechung ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas dar und sind daher die gestellten Beweisanträge bereits aus diesem Grund unbeachtlich (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0192). Darüber hinaus wurden die Unterstützungsschreiben vom BVwG in die Entscheidung einbezogen. In der Beschwerde wurde nicht aufgezeigt, inwieweit aus den Befragungen der genannten Zeugen ein für den BF günstigeres Ergebnis erzielt werden bzw. welcher konkrete Sachverhalt über den Inhalt der Schreiben hinaus noch hervorkommen hätte sollen. Den Unterstützungsschreiben war unter anderem zu entnehmen, dass er sehr gut Deutsch spreche, er im Bundesgebiet ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen sei, er von genannten Personen finanziell unterstützt werde und er mit seinen Freunden regelmäßig telefoniere. Die Begründung der gegenständlich gestellten Beweisanträge stellt keine im Sinne der zitierten Rechtsprechung ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas dar und sind daher die gestellten Beweisanträge bereits aus diesem Grund unbeachtlich vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0192). Darüber hinaus wurden die Unterstützungsschreiben vom BVwG in die Entscheidung einbezogen. In der Beschwerde wurde nicht aufgezeigt, inwieweit aus den Befragungen der genannten Zeugen ein für den BF günstigeres Ergebnis erzielt werden bzw. welcher konkrete Sachverhalt über den Inhalt der Schreiben hinaus noch hervorkommen hätte sollen. Den Unterstützungsschreiben war unter anderem zu entnehmen, dass er sehr gut Deutsch spreche, er im Bundesgebiet ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen sei, er von genannten Personen finanziell unterstützt werde und er mit seinen Freunden regelmäßig telefoniere. Dass er im Bundesgebiet über einen umfangreichen Freundeskreis verfügt, der ihn finanziell unterstützt, er sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 angeeignet und sich im Bundesgebiet ehrenamtlich engagiert hat, wurde bereits vom BFA festgestellt. Das Beschwerdevorbringen, dass ihn „sein Umfeld“ nach wie vor „bereitwillig“ im Irak (finanziell) unterstützte, wird als wahr unterstellt. Das BFA stellte auch nicht in Abrede, dass er mit einer tschechischen Staatsangehörigen seit knapp einem Jahr eine Beziehung führt, was auch dem vorgelegten und mit 25.10.2023 datierten Schreiben seiner Freundin zu entnehmen ist und auch vom BVwG als wahr unterstellt wird. Die beantragten Zeugenbefragungen konnten auch deshalb unterbleiben.
  7. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 55 AsylG lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
(1)
(4)[…]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 60 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 60, AsylG lautet auszugsweise:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)[…]
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. § 16 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG lautet: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  4. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  5. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 1.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G ab. 1.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ab. Begründend führte das Bundesamt aus, dass er sich seit knapp acht Jahren im Bundesgebiet aufhalte und er etwa dreieinhalb Jahre lang aufgrund des Asylverfahrens vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei. Seit viereinhalb Jahren halte er sich unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung illegal im Bundesgebiet auf. Die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer sei auf seine mangelhafte Mitwirkung zurückzuführen. Bei der Prüfung eines allenfalls im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens führte das BFA an, dass er sich zwar seit knapp einem Jahr in einer Beziehung befinde, er aber keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner in Tschechien wohnhaften Freundin teile. Es habe auch keine Abhängigkeit zu ihr festgestellt werden können. Die Beziehung sei zudem zu einem Zeitpunkt entstanden, als er in Kenntnis seiner Ausreiseverpflichtung gewesen sei. Zum Privatleben führte die Behörde aus, dass seine Integrationsbemühungen nicht übersehen werden, jedoch seien diese zu einem Zeitpunkt entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Er habe sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 angeeignet, verfüge über einen großen Freundeskreis und gehe einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Demgegenüber sei er bis dato im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig gewesen und habe keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert. Zu den Bindungen zum Heimatstaat führte das BFA aus, dass er nach wie vor die arabische Sprache beherrsche und er mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut sei. Er habe den größten Teil seines Lebens im Irak verbracht und sei dort sozialisiert worden. Das Bundesamt würdigte seine strafgerichtliche Unbescholtenheit. In die Gesamtabwägung bezog es auch seine rechtskräftige Bestrafung nach § 120 FPG und sein beharrliches Missachten von Entscheidungen von Behörden, Gerichten und Höchstgerichten ein. Die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer sei seinem persönlichen Fehlverhalten geschuldet. Trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei er nicht gewillt gewesen das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. In Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sprach das Bundesamt dem zweiteren größeres Gewicht zu. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G komme daher nicht in Betracht.Begründend führte das Bundesamt aus, dass er sich seit knapp acht Jahren im Bundesgebiet aufhalte und er etwa dreieinhalb Jahre lang aufgrund des Asylverfahrens vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei. Seit viereinhalb Jahren halte er sich unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung illegal im Bundesgebiet auf. Die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer sei auf seine mangelhafte Mitwirkung zurückzuführen. Bei der Prüfung eines allenfalls im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens führte das BFA an, dass er sich zwar seit knapp einem Jahr in einer Beziehung befinde, er aber keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner in Tschechien wohnhaften Freundin teile. Es habe auch keine Abhängigkeit zu ihr festgestellt werden können. Die Beziehung sei zudem zu einem Zeitpunkt entstanden, als er in Kenntnis seiner Ausreiseverpflichtung gewesen sei. Zum Privatleben führte die Behörde aus, dass seine Integrationsbemühungen nicht übersehen werden, jedoch seien diese zu einem Zeitpunkt entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Er habe sich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 angeeignet, verfüge über einen großen Freundeskreis und gehe einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Demgegenüber sei er bis dato im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig gewesen und habe keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert. Zu den Bindungen zum Heimatstaat führte das BFA aus, dass er nach wie vor die arabische Sprache beherrsche und er mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut sei. Er habe den größten Teil seines Lebens im Irak verbracht und sei dort sozialisiert worden. Das Bundesamt würdigte seine strafgerichtliche Unbescholtenheit. In die Gesamtabwägung bezog es auch seine rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 120, FPG und sein beharrliches Missachten von Entscheidungen von Behörden, Gerichten und Höchstgerichten ein. Die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer sei seinem persönlichen Fehlverhalten geschuldet. Trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei er nicht gewillt gewesen das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. In Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sprach das Bundesamt dem zweiteren größeres Gewicht zu. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. 1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR

  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). 1.
  3. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Er führt seit etwa einem Jahr eine Beziehung mit einer tschechischen Staatsangehörigen, die in Tschechien wohnhaft ist und ihn vor seiner Abschiebung in sein Herkunftsland regelmäßig im Bundesgebiet besuchte. Aus der Beziehung gingen keine gemeinsamen Kinder hervor. Aufgrund der erst kurzen Dauer der (kinderlosen) Beziehung und des fehlenden gemeinsamen Haushaltes wies die Beziehung keine solche Intensität auf um von einem Eingriff in ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ausgehen zu können. 1.
  4. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Er führt seit etwa einem Jahr eine Beziehung mit einer tschechischen Staatsangehörigen, die in Tschechien wohnhaft ist und ihn vor seiner Abschiebung in sein Herkunftsland regelmäßig im Bundesgebiet besuchte. Aus der Beziehung gingen keine gemeinsamen Kinder hervor. Aufgrund der erst kurzen Dauer der (kinderlosen) Beziehung und des fehlenden gemeinsamen Haushaltes wies die Beziehung keine solche Intensität auf um von einem Eingriff in ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ausgehen zu können. Im Verfahren kam auch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu im Bundesgebiet wohnhaften Freunden hervor, das allenfalls als schützenswertes Familienleben gewertet werden könnte. Dass zwischen dem BF und seinen Freunden eine familienähnliche Beziehung vorliege, wurde nicht behauptet. Zwar wurde und wird er von seinen Freunden finanziell unterstützt und steht er mit ihnen nach wie vor in regelmäßigem Kontakt (sei es durch Besuche im Irak oder durch Telefonate), allein deshalb kann angesichts seiner Volljährigkeit und Arbeitsfähigkeit auf kein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen und damit auch auf kein schützenswertes Familienleben geschlossen werden. Freilich sind ungeachtet der Verneinung eines schützenswerten Familienlebens seine Beziehung mit einer tschechischen Staatsangehörigen und seine freundschaftlichen Kontakte im Bundesgebiet im Rahmen der Abwägung

Art. 8EMRK als Aspekte des schützenswerten Privatlebens zu berücksichtigen.

Freilich sind ungeachtet der Verneinung eines schützenswerten Familienlebens seine Beziehung mit einer tschechischen Staatsangehörigen und seine freundschaftlichen Kontakte im Bundesgebiet im Rahmen der Abwägung

Artikel 8, EMRK als Aspekte des schützenswerten Privatlebens zu berücksichtigen.

Er hielt sich bis zu seiner Abschiebung am 03.10.2023 acht Jahre lang im Bundesgebiet auf. Er stellte am 04.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Beschluss des VwGH vom 29.04.2019 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision zurückgewiesen. Sein Aufenthalt war damit etwa dreieinhalb Jahre lang aufgrund eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz nur vorübergehend rechtmäßig. Er missachtete jedoch die Rückkehrentscheidung und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der im September 2022 beim BFA persönlich eingebrachte und gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G begründet

§ 58Abs. 13 Asyl

G kein Aufenthaltsrecht, steht der Erlassung und Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen und entfaltet auch keine aufschiebende Wirkung. Auch eine dagegen erhobene Beschwerde oder ein Vorlageantrag begründet nach § 16 Abs. 5 BFA-VG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Er hielt sich daher über viereinhalb Jahre lang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Kurz vor seiner Abschiebung, nämlich am 28.09.2023, stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, aus dem per se ebenso kein Aufenthaltsrecht resultierte.Er hielt sich bis zu seiner Abschiebung am 03.10.2023 acht Jahre lang im Bundesgebiet auf. Er stellte am 04.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Beschluss des VwGH vom 29.04.2019 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision zurückgewiesen. Sein Aufenthalt war damit etwa dreieinhalb Jahre lang aufgrund eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz nur vorübergehend rechtmäßig. Er missachtete jedoch die Rückkehrentscheidung und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der im September 2022 beim BFA persönlich eingebrachte und gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG begründet

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht, steht der Erlassung und Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen und entfaltet auch keine aufschiebende Wirkung. Auch eine dagegen erhobene Beschwerde oder ein Vorlageantrag begründet nach Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Er hielt sich daher über viereinhalb Jahre lang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Kurz vor seiner Abschiebung, nämlich am 28.09.2023, stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, aus dem per se ebenso kein Aufenthaltsrecht resultierte. Im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Z. 9 BFA-VG war festzuhalten, dass die Dauer des gegenständlichen Verfahrens gerechnet von der Antragstellung im September 2022 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung zwar auf eine dem BFA zuzurechnende Verzögerung zurückzuführen war. Diesbezüglich ist auf die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des BVwG zu verweisen, mit dem der Bescheid des BFA vom 06.09.2022 wegen fehlender Belehrung nach § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG aufgehoben wurde. Dessen ungeachtet durfte er aber während der gesamten Dauer des Verfahrens nicht darauf vertrauen, dass sein Aufenthalt in Österreich gesichert ist, zumal der gegenständliche Antrag kein Aufenthaltsrecht begründete. Hinsichtlich der vorangegangenen Verfahren war keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den Behörden zu Last zu legen wäre. Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG war festzuhalten, dass die Dauer des gegenständlichen Verfahrens gerechnet von der Antragstellung im September 2022 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung zwar auf eine dem BFA zuzurechnende Verzögerung zurückzuführen war. Diesbezüglich ist auf die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des BVwG zu verweisen, mit dem der Bescheid des BFA vom 06.09.2022 wegen fehlender Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG aufgehoben wurde. Dessen ungeachtet durfte er aber während der gesamten Dauer des Verfahrens nicht darauf vertrauen, dass sein Aufenthalt in Österreich gesichert ist, zumal der gegenständliche Antrag kein Aufenthaltsrecht begründete. Hinsichtlich der vorangegangenen Verfahren war keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den Behörden zu Last zu legen wäre. Zu beachten war insbesondere auch, dass der BF fremdenrechtlich verpönte Handlungen setzte, die zu einer Verlängerung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes führten. So missachtete er mehrmals die Anordnungen des BFA, Dokumenten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Hinsichtlich seines Verhaltens im März 2020 wurde gegen ihn auch eine Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt. Er war darüber hinaus längere Zeit für die Behörden nicht greifbar. Der ihm mittels Mandatsbescheid des BFA vom 21.01.2021 aufgetragenen Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung kam er nicht nach. Gegen ihn wurde am 22.06.2021

§ 34Abs.

3 Z. 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Mehrere Festnahmeversuche scheiterten, da er nicht angetroffen werden konnte. Der Festnahmeauftrag konnte erst am 28.01.2022 widerrufen werden, da er aus eigenem seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat. Erst Ende August 2022 unternahm er einen Versuch seinen illegalen Aufenthaltsstatus zu legalisieren, indem er den gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG stellte. Es war zu erkennen, dass die Behörden bemüht waren seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden und die ihm auferlegten Ausreiseverpflichtungen durchzusetzen. Angesichts dessen war daher die durch sein fremdenrechtlich verpöntes Verhalten erwirkte Verlängerung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in seinem Gewicht maßgeblich zu seinen Ungunsten zu relativieren. Zu beachten war insbesondere auch, dass der BF fremdenrechtlich verpönte Handlungen setzte, die zu einer Verlängerung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes führten. So missachtete er mehrmals die Anordnungen des BFA, Dokumenten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Hinsichtlich seines Verhaltens im März 2020 wurde gegen ihn auch eine Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt. Er war darüber hinaus längere Zeit für die Behörden nicht greifbar. Der ihm mittels Mandatsbescheid des BFA vom 21.01.2021 aufgetragenen Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung kam er nicht nach. Gegen ihn wurde am 22.06.2021

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Mehrere Festnahmeversuche scheiterten, da er nicht angetroffen werden konnte. Der Festnahmeauftrag konnte erst am 28.01.2022 widerrufen werden, da er aus eigenem seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat. Erst Ende August 2022 unternahm er einen Versuch seinen illegalen Aufenthaltsstatus zu legalisieren, indem er den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG stellte. Es war zu erkennen, dass die Behörden bemüht waren seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden und die ihm auferlegten Ausreiseverpflichtungen durchzusetzen. Angesichts dessen war daher die durch sein fremdenrechtlich verpöntes Verhalten erwirkte Verlängerung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in seinem Gewicht maßgeblich zu seinen Ungunsten zu relativieren. Zu seinen Gunsten war zu beachten, dass er sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet hat. Er absolvierte 2018 eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 und besuchte auch Deutschkurse auf dem Niveau B

  1. Er absolvierte einen Werte- und Orientierungskurs und diverse andere Kurse. Er ging im Bundesgebiet auch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach und verfügt über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis. Er ging andererseits im Bundesgebiet nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Seit seiner Antragstellung im Jahr 2015 bis Februar 2021 war er auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Danach konnte er seinen Lebensunterhalt nur mit Hilfe seiner Freunde bestreiten. Maßgebliche Integrationsschritte in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnten nicht erkannt werden. Es wird dabei nicht übersehen, dass er einen mit 03.07.2022 datierten Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitanstellung als Koch mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von XXXX (zzgl. gesetzlicher Sonderzahlungen) in Vorlage brachte, jedoch kann dieser Arbeitsvorvertrag seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in einem besonderen Maße stärken, zumal einem Arbeitsvorvertrag nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration im Rahmen einer legalen Erwerbstätigkeit. Er ging andererseits im Bundesgebiet nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Seit seiner Antragstellung im Jahr 2015 bis Februar 2021 war er auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Danach konnte er seinen Lebensunterhalt nur mit Hilfe seiner Freunde bestreiten. Maßgebliche Integrationsschritte in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnten nicht erkannt werden. Es wird dabei nicht übersehen, dass er einen mit 03.07.2022 datierten Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitanstellung als Koch mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von römisch 40 (zzgl. gesetzlicher Sonderzahlungen) in Vorlage brachte, jedoch kann dieser Arbeitsvorvertrag seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in einem besonderen Maße stärken, zumal einem Arbeitsvorvertrag nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration im Rahmen einer legalen Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus hat der VwGH auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Spätestens seit dem Beschluss des VwGH vom 29.04.2019 konnte er nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthaltes ausgehen und musste er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein. Zudem wurde auch im Jahr 2020 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Vor dem Hintergrund, dass gegen ihn bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, waren seine danach gesetzten Integrationsschritte, nämlich seine ehrenamtlichen Tätigkeiten bei PensionistInnenklubs der Stadt Wien und im Verein „Fair und sensibel Österreich – Polizei und AfrikanerInnen“, die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses zum betrieblichen Ersthelfer, der Abschluss eines Arbeitsvorvertrages, die Intensivierung seiner Freundschaften und die Vertiefung seiner Deutschkenntnisse, daher maßgeblich zu relativieren. Darüber hinaus hat der VwGH auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Spätestens seit dem Beschluss des VwGH vom 29.04.2019 konnte er nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthaltes ausgehen und musste er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein. Zudem wurde auch im Jahr 2020 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Vor dem Hintergrund, dass gegen ihn bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, waren seine danach gesetzten Integrationsschritte, nämlich seine ehrenamtlichen Tätigkeiten bei PensionistInnenklubs der Stadt Wien und im Verein „Fair und sensibel Österreich – Polizei und AfrikanerInnen“, die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses zum betrieblichen Ersthelfer, der Abschluss eines Arbeitsvorvertrages, die Intensivierung seiner Freundschaften und die Vertiefung seiner Deutschkenntnisse, daher maßgeblich zu relativieren. Er ging erst vor einem Jahr und damit auch zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus jedenfalls bewusst sein musste, eine Beziehung mit einer tschechischen Staatsangehörigen ein. Er und seine Freundin konnten daher jedenfalls nicht mit einer dauerhaften Fortsetzung ihrer Beziehung in Österreich rechnen. Abgesehen von der ohnehin erst kurzen Beziehungsdauer war die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens aufgrund dessen nur in geringem Maße gegeben. Im Übrigen ist es ihm und seiner Freundin möglich, den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (wenn auch in reduzierter Form) oder durch Besuche aufrechtzuerhalten. Dem vorgelegten Schreiben seiner Freundin vom 25.10.2023 konnte entnommen werden, dass es ihnen tatsächlich auch möglich ist weiterhin den Kontakt aufrechtzuerhalten. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass er seine Integration seit dem 01.10.2020, also seit der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung, maßgeblich vertieft habe und keinesfalls verkannt werde, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste, dieser Umstand jedoch nicht unverhältnismäßig in den Vordergrund gestellt werden dürfe, ist anzumerken, dass die von seiner Vertretung zitierte Rechtsprechung (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428; VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378) nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Die dortigen Revisionswerber wiesen nämlich einen über zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die rezente höchstgerichtliche Judikatur zur Zurückweisung einer Revision im Falle eines Asylwerbers mit mehr als siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet, abgeschlossener Lehre und Berufstätigkeit als Koch, Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2, einem sozialen Netz an Freunden, zehnmonatiger eheähnlicher Beziehung, keinen Kontakten zur Familie im Herkunftsstaat, Unbescholtenheit sowie Selbsterhaltungsfähigkeit während des Großteils des Verfahrens. Der VwGH hob besonders hervor, dass maßgeblich relativierend einzubeziehen sei, dass sich der Asylwerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müsse und verneinte auch angesichts der oben zitierten integrationsbegründenden Faktoren die Existenz von „außergewöhnlichen Umständen“ (VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026 mit Verweis auf VwGH 12.12.2019, Ra 2019/14/0242; VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260, VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408). Nicht nur aufgrund des Umstands, dass beim BF ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet deutlich unterschritten ist, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass gegen ihn bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden, waren seine Integrationsbemühungen maßgeblich zu relativieren. Bei der Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z. 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Bei der Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Die Bindungen zum Heimatstaat des BF sind deutlich ausgeprägt. Er wurde im Irak geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Er hat im Herkunftsland zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 arbeitete er als Elektriker. Erst im Alter von 31 Jahren hat er den Irak verlassen. Er hat somit den größten Teil seines Lebens im Irak verbracht. Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau und ist voll erwerbsfähig. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seine Selbsterhaltungsfähigkeit im Irak angenommen werden. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es kann nicht erkannt werden, warum er deshalb nicht in der Lage sein sollte, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Wie den vorgelegten Unterstützungsschreiben entnommen werden konnte, verfügt er darüber hinaus über einen Freundeskreis im Bundesgebiet, der ihm im Irak finanzielle Unterstützung zukommen lässt, sodass er bei allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten auf deren Unterstützung zurückgreifen kann. Die im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Unterkunftsmöglichkeiten und mangelnde Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind im Übrigen auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsland – letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).Nach der Rechtsprechung des VwGH sind im Übrigen auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsland – letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055). Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind an Art. 8 EMRK zu messen (VfGH 21.09.2015, E332/2015, unter Hinweis auf die Entscheidung EGMR 13.05.2008, Juhnke, Appl. 52.515/99).Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind an Artikel 8, EMRK zu messen (VfGH 21.09.2015, E332/2015, unter Hinweis auf die Entscheidung EGMR 13.05.2008, Juhnke, Appl. 52.515/99). Der BF leidet an psychischen Erkrankungen. Es wurde nicht substantiiert vorgebracht, dass ein Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung für ihn im Irak nicht gegeben sei. Es wurde lediglich allgemein und ohne etwaige Nachweise behauptet, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Abschiebung drastisch verschlechtert habe und er aufgrund des Verlustes seines gesamten Umfeldes, der schlechten Sicherheitslage vor Ort und mangelnder Behandlungsmöglichkeiten unter einer nie dagewesenen Belastung stehe. Wie bereits aufgezeigt wurde, verfügt er über Freunde, die ihm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrere Jahre lang Unterstützung zukommen ließen, sodass er zwischen Februar 2021 und Oktober 2023 seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Diese finanzielle Unterstützung besteht nach wie vor und wurde er auch von Freunden nach seiner Abschiebung in den Irak besucht. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Leistbarkeit allfälliger medizinischer Behandlungen und Medikamente ausgegangen werden. Angesichts seiner Arbeitsfähigkeit und seiner bereits im Irak gewonnenen Berufserfahrung als Elektriker kann davon ausgegangen werden, dass es ihm langfristig möglich sein wird, für die Sicherung seiner grundlegendsten Bedürfnisse (Nahrung, Unterkunft, Behandlung und Medikamente) zu sorgen. Hinsichtlich des Umstandes, dass er sich in Österreich bis dato strafgerichtlich wohl verhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Bei der Interessensabwägung war letztlich insbesondere maßgeblich zu beachten, dass er durch seinen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002). Er missachtete auch beharrlich eine weitere gegen ihn rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung aus dem Jahr
  2. Auch die gegen ihn nach § 120 FPG verhängte Verwaltungsstrafe wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes hat ihn nicht dazu bewogen seinen Ausreiseverpflichtungen nachzukommen. Er verblieb weiterhin beharrlich im Bundesgebiet. Bei der Interessensabwägung war letztlich insbesondere maßgeblich zu beachten, dass er durch seinen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht hat in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002). Er missachtete auch beharrlich eine weitere gegen ihn rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung aus dem Jahr
  3. Auch die gegen ihn nach Paragraph 120, FPG verhängte Verwaltungsstrafe wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes hat ihn nicht dazu bewogen seinen Ausreiseverpflichtungen nachzukommen. Er verblieb weiterhin beharrlich im Bundesgebiet. 1.
  4. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG war daher davon auszugehen, dass seine Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, zweifellos in den Hintergrund treten. 1.
  5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG war daher davon auszugehen, dass seine Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, zweifellos in den Hintergrund treten. Eine Gesamtabwägung ergab daher, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten war und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G zu Recht vom BFA abgewiesen wurde. Eine Gesamtabwägung ergab daher, dass eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten war und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG zu Recht vom BFA abgewiesen wurde. 2.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Gegenständlich hat das BFA keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, sondern den Antrag nach § 55 AsylG abgewiesen, ohne zugleich eine Rückkehrentscheidung auszusprechen. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Zudem konnte angesichts seines erheblichen fremdenrechtlichen Fehlverhaltens, nämlich seines beharrlichen Widersetzens gegenüber den rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen und den Anordnungen des BFA (Bescheid vom 02.10.2020, Mandatsbescheid vom 21.01.2021, Bescheid vom 29.01.2021), von einem eindeutigen Fall ausgegangen werden. Gegenständlich hat das BFA keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, sondern den Antrag nach Paragraph 55, AsylG abgewiesen, ohne zugleich eine Rückkehrentscheidung auszusprechen. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Zudem konnte angesichts seines erheblichen fremdenrechtlichen Fehlverhaltens, nämlich seines beharrlichen Widersetzens gegenüber den rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen und den Anordnungen des BFA (Bescheid vom 02.10.2020, Mandatsbescheid vom 21.01.2021, Bescheid vom 29.01.2021), von einem eindeutigen Fall ausgegangen werden. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2170811.5.01

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