RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlL516 2287875-1 Spruch, L516 2287875-1/4EL516 2287875-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
§ 3Asyl
G zuerkannt und festgestellt hatte, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid vom 08.02.2024, Zahl 1313953101/222098560, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß 69 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AVG die amtswegige Wiederaufnahme des behördlichen Verwaltungsverfahrens zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.07.2022 aus, in welchem das BFA dem Beschwerdeführer ursprünglich rechtskräftig mit Bescheid vom 26.07.2023 den
Paragraph 3, AsylG zuerkannt und festgestellt hatte, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Gegen diesen Bescheid vom 08.02.2024 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung gemäß § 19 AsylG; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes][regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes] 1.1 Zum Antrag auf internationalen Schutz vom 03.07.2022 und zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und führte zur Begründung gegenüber dem BFA – zusammengefasst – aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und in diesem Herkunftsstaat verfolgt und mit dem Leben bedroht sei. (NS EB 05.07.2022 S 1, 6; NS EV 25.04.2023 S 3, 5ff) Bei der dazu vom BFA geführten Einvernahme am 25.04.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine „Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften“ zu nennen. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass [seine Staatsbürgerschaft] „Syrien“ sei. (NS EV 25.04.2023 S 3) Aufgrund dieser vom BFA nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als glaubhaft erachteten Angaben erkannte das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.07.2023 den
§ 3Asyl
G zu und das BFA stellte fest, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme. (BFA Bescheid 26.07.2023)Aufgrund dieser vom BFA nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als glaubhaft erachteten Angaben erkannte das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.07.2023 den
Paragraph 3, AsylG zu und das BFA stellte fest, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme. (BFA Bescheid 26.07.2023) 1.2 Zum Verschweigen einer weiteren Staatsangehörigkeit Nachdem sich der Beschwerdeführer am 07.11.2023 am Flughafen XXXX im Zuge einer geplanten Ausreise nach Beirut mit einem libanesischen Reisepass ausgewiesen hatte, gab er in einer darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2024 nach der Aufforderung des BFA, seine „Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften“ zu nennen, zunächst erneut an, (nur) syrischer Staatsangehöriger zu sein. Im weiteren Verlauf jener Einvernahme gab er dann an, dass er ursprünglich syrischer Staatsangehöriger gewesen sei und 1998 die libanesische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Er habe eine Doppelstaatsbürgerschaft und könnte jederzeit seine libanesische Staatsbürgerschaft ablegen. Er habe seine libanesische Staatsangehörigkeit nicht angegeben, weil ihm von seinen Freunden geraten worden sei, das nicht zu erwähnen, weil ansonsten sein Asylantrag abgelehnt werden könnte. (Bundespolizeirevier Flughafen XXXX , Polizeilicher Bericht 07.11.2023 (AS 123 ff); NS 29.01.2024 S 6, 7) Der Beschwerdeführer hat damit im Verfahren vor dem BFA wider besseren Wissens absichtlich verschwiegen, dass er auch die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, da er befürchtete, dass ansonsten sein Asylantrag abgelehnt werden könnte.Nachdem sich der Beschwerdeführer am 07.11.2023 am Flughafen römisch 40 im Zuge einer geplanten Ausreise nach Beirut mit einem libanesischen Reisepass ausgewiesen hatte, gab er in einer darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2024 nach der Aufforderung des BFA, seine „Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften“ zu nennen, zunächst erneut an, (nur) syrischer Staatsangehöriger zu sein. Im weiteren Verlauf jener Einvernahme gab er dann an, dass er ursprünglich syrischer Staatsangehöriger gewesen sei und 1998 die libanesische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Er habe eine Doppelstaatsbürgerschaft und könnte jederzeit seine libanesische Staatsbürgerschaft ablegen. Er habe seine libanesische Staatsangehörigkeit nicht angegeben, weil ihm von seinen Freunden geraten worden sei, das nicht zu erwähnen, weil ansonsten sein Asylantrag abgelehnt werden könnte. (Bundespolizeirevier Flughafen römisch 40 , Polizeilicher Bericht 07.11.2023 (AS 123 ff); NS 29.01.2024 S 6, 7) Der Beschwerdeführer hat damit im Verfahren vor dem BFA wider besseren Wissens absichtlich verschwiegen, dass er auch die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, da er befürchtete, dass ansonsten sein Asylantrag abgelehnt werden könnte.
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz vom 03.07.2022, den Angaben des Beschwerdeführers in jenem Verfahren und zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (oben 1.1) ergeben sich aus den Niederschriften und dem Zuerkennungsbescheid des BFA vom 26.07.2023, welche sich in dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt befinden. Die Feststellungen zum Verschweigen einer weiteren Staatsangehörigkeit (oben 1.2) ergeben sich aus dem Polizeilichen Bericht des Bundespolizeireviers Flughafen Bremen vom 07.11.2023 und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA in der Einvernahme vom 29.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 iVm § 69 Abs 1 Z 1 AVG als unbegründetAbweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 1 AVGVorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG Rechtsprechung 3.1 Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil - aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen - die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint (VwGH 8.11.1995, 93/12/0178). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298) Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298) Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes "Erschleichen" qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes "Erschleichen" qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN). (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298) Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; 4.9.2008, 2005/01/0129). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470). Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen. (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung ergangen wäre bzw. ob die Behörde oder das VwG im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird vergleiche VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470; 4.9.2008, 2005/01/0129). Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Richtig ist lediglich, dass den zu beurteilenden unrichtigen Angaben wesentliche Bedeutung zukommen muss vergleiche VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470). Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen. (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298) Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Die Beschwerde bringt dazu zur Begründung vor, dass es für die Wiederaufnahme objektiv unrichtiger Tatsachen bedarf und Fakt sei, dass der Beschwerdeführer jedenfalls syrischer und libanesischer Staatsbürger und sohin Doppelstaatsbürger sei. (Beschwerde S 3) 3.3 Art 1 A Z 2 letzter Satz GFK lautet:3.3 Artikel eins, A Ziffer 2, letzter Satz GFK lautet: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“ Laut UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003) sollen mit dieser Bestimmung alle Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen werden, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz. (ebenda, Rz 106) 3.4 Laut festgestelltem Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.07.2022 (erstens) objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht, indem er wider besseren Wissens absichtlich verschwiegen hat, dass er neben der syrischen Staatsangehörigkeit auch die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, wobei nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist, sowie (zweitens) seine libanesische Staatsangehörigkeit in Irreführungsabsicht wider besseren Wissens verschwiegen, da er befürchtete, dass ansonsten sein Asylantrag abgelehnt werden könnte. Der Annahme der Irreführungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer seine bewusst wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit infolge des Einflusses von Dritten – etwa von Freunden – gemacht hat. (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298)3.4 Laut festgestelltem Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.07.2022 (erstens) objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht, indem er wider besseren Wissens absichtlich verschwiegen hat, dass er neben der syrischen Staatsangehörigkeit auch die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, wobei nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist, sowie (zweitens) seine libanesische Staatsangehörigkeit in Irreführungsabsicht wider besseren Wissens verschwiegen, da er befürchtete, dass ansonsten sein Asylantrag abgelehnt werden könnte. Der Annahme der Irreführungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer seine bewusst wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit infolge des Einflusses von Dritten – etwa von Freunden – gemacht hat. vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298) Asylbehörden sind bei ihrer Entscheidung über einen Asylantrag auf eine möglichst vollständige und wahrheitsgetreue Darstellung der Fluchtgründe durch den Asylwerber angewiesen (vgl VwGH 29.01.1997, 95/01/0147) und es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem BFA zumutbar gewesen wäre, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Asylbehörden sind bei ihrer Entscheidung über einen Asylantrag auf eine möglichst vollständige und wahrheitsgetreue Darstellung der Fluchtgründe durch den Asylwerber angewiesen vergleiche VwGH 29.01.1997, 95/01/0147) und es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem BFA zumutbar gewesen wäre, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es kann daher mit Blick auf Art 1 A Z 2 letzter Satz GFK (drittens) der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der weiteren Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dem Entscheidungswillen der Behörde, nämlich der Zuerkennung des
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G und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das BFA nicht in Zweifel gezogen werden. Es kann daher mit Blick auf Artikel eins, A Ziffer 2, letzter Satz GFK (drittens) der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der weiteren Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dem Entscheidungswillen der Behörde, nämlich der Zuerkennung des
Paragraph 3, AsylG und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das BFA nicht in Zweifel gezogen werden. 3.5 Damit liegen im Fall des Beschwerdeführers entgegen dem Beschwerdevorbringen die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG (objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers und dem Entscheidungswillen der Behörde, Irreführungsabsicht, um daraus einen Vorteil zu erlangen) vor. 3.5 Damit liegen im Fall des Beschwerdeführers entgegen dem Beschwerdevorbringen die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers und dem Entscheidungswillen der Behörde, Irreführungsabsicht, um daraus einen Vorteil zu erlangen) vor. Kein Verstoß gegen Unionsrecht 3.6 Die Beschwerde bringt vor, dass die Statusrichtlinie [2011/95/EU] (auch: Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie) in Art 14 Abs 3 lit b eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorsehe, wenn falsche Darstellungen oder ein Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung ausschlaggebend gewesen sein. Allerdings werde in Art 14 Abs 2 ausgeführt, dass die Behörde beweisen müsse, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen hätten. Art 14 Abs 5 Statusrichtlinie regle im Falle der Straffälligkeit, dass diese Personen bereits während des Aberkennungsverfahrens (Hervorhebung nicht im Original) von der Rechtsstellung als Flüchtlinge ausgeschlossen werden können, und dies e contrario bedeute, dass in allen anderen Fällen der Status als Asylberechtigter bis zur Rechtskraft der Aberkennung aufrecht bleibe. Im österreichischen Recht würden diese unionsrechtlich vorgesehenen Verfahrensgarantien im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens geradezu ins Gegenteil verkehrt werden. Der Status als Asylberechtigter falle sofort mit der Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags weg und der nunmehrige Asylwerber müsse erneut seine Verfolgung glaubhaft machen, womit auch die Beweislast der Statusrichtline, wonach die Behörde beweisen müsse, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, umgedreht werde. (Beschwerde S 3)3.6 Die Beschwerde bringt vor, dass die Statusrichtlinie [2011/95/EU] (auch: Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie) in Artikel 14, Absatz 3, Litera b, eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorsehe, wenn falsche Darstellungen oder ein Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung ausschlaggebend gewesen sein. Allerdings werde in Artikel 14, Absatz 2, ausgeführt, dass die Behörde beweisen müsse, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen hätten. Artikel 14, Absatz 5, Statusrichtlinie regle im Falle der Straffälligkeit, dass diese Personen bereits während des Aberkennungsverfahrens (Hervorhebung nicht im Original) von der Rechtsstellung als Flüchtlinge ausgeschlossen werden können, und dies e contrario bedeute, dass in allen anderen Fällen der Status als Asylberechtigter bis zur Rechtskraft der Aberkennung aufrecht bleibe. Im österreichischen Recht würden diese unionsrechtlich vorgesehenen Verfahrensgarantien im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens geradezu ins Gegenteil verkehrt werden. Der Status als Asylberechtigter falle sofort mit der Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags weg und der nunmehrige Asylwerber müsse erneut seine Verfolgung glaubhaft machen, womit auch die Beweislast der Statusrichtline, wonach die Behörde beweisen müsse, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, umgedreht werde. (Beschwerde S 3) Kein Verstoß gegen Art 14 Abs 5 StatusrichtlinieKein Verstoß gegen Artikel 14, Absatz 5, Statusrichtlinie 3.7 Der in der Beschwerde in Zusammenhang mit Art 14 Abs 5 Statusrichtlinie gezogene Umkehrschluss erweist sich als verfehlt, da es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen bei Art 14 Abs 5 Statusrichtlinie nicht um eine Bestimmung für das Aberkennungsverfahren, sondern um eine Bestimmung handelt, die es den Staaten erlaubt, im Zuerkennungsverfahren die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist, ob die Voraussetzungen des Art 14 Abs 4 Statusrichtlinie vorliegen. (Art 14 der geltenden Statusrichtlinie 2011/95/EU entspricht wortgleich dem Art 14 der bis dahin geltenden Statusrichtlinie 2004/83/EG; zu diesem siehe Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie
(2009), S 647, Rn. 214: „Nach Art. 14 Abs 5 RL 2004/83/EG können die Mitgliedstaaten in den in Art 14 Abs 4 RL 2004/83/EG bezeichneten Fällen entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist. […] Die Vorschrift ermöglicht den Mitgliedstaaten, aus den in Art. 33 Abs. 2 GFK (Art. 14 Abs. 4 RL 2004/83/EG) bezeichneten Gründen von vornherein den begehrten Flüchtlingsstatus zu versagen.“ [Unterstreichung nicht im Original]; siehe weiters zur aktuellen RL 2011/95/EU die Entscheidung des EuGH 14.05.2019, C-391/16, C-77/17, C-78/17 (M / Ministerstvo vnitra, X und X / Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides), Rz 93: „Die in Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/95 genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen oder die Zuerkennung dieser Rechtsstellung ablehnen können, […]“ sowie die Publikation von EASO, Richterliche Analyse - Beendigung des internationalen Schutzes: Artikel 11, 14, 16 und 19 der Anerkennungsrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU], S. 55 Pkt 6.3)3.7 Der in der Beschwerde in Zusammenhang mit Artikel 14, Absatz 5, Statusrichtlinie gezogene Umkehrschluss erweist sich als verfehlt, da es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen bei Artikel 14, Absatz 5, Statusrichtlinie nicht um eine Bestimmung für das Aberkennungsverfahren, sondern um eine Bestimmung handelt, die es den Staaten erlaubt, im Zuerkennungsverfahren die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist, ob die Voraussetzungen des Artikel 14, Absatz 4, Statusrichtlinie vorliegen. (Artikel 14, der geltenden Statusrichtlinie 2011/95/EU entspricht wortgleich dem Artikel 14, der bis dahin geltenden Statusrichtlinie 2004/83/EG; zu diesem siehe Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie
(2009), S 647, Rn. 214: „Nach Artikel 14, Absatz 5, RL 2004/83/EG können die Mitgliedstaaten in den in Artikel 14, Absatz 4, RL 2004/83/EG bezeichneten Fällen entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist. […] Die Vorschrift ermöglicht den Mitgliedstaaten, aus den in Artikel 33, Absatz 2, GFK (Artikel 14, Absatz 4, RL 2004/83/EG) bezeichneten Gründen von vornherein den begehrten Flüchtlingsstatus zu versagen.“ [Unterstreichung nicht im Original]; siehe weiters zur aktuellen RL 2011/95/EU die Entscheidung des EuGH 14.05.2019, C-391/16, C-77/17, C-78/17 (M / Ministerstvo vnitra, römisch zehn und römisch zehn / Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides), Rz 93: „Die in Artikel 14, Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2011/95 genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen oder die Zuerkennung dieser Rechtsstellung ablehnen können, […]“ sowie die Publikation von EASO, Richterliche Analyse - Beendigung des internationalen Schutzes: Artikel 11, 14, 16 und 19 der Anerkennungsrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU], S. 55 Pkt 6.3) Kein Verstoß gegen Art 14 Abs 2 StatusrichtlinieKein Verstoß gegen Artikel 14, Absatz 2, Statusrichtlinie 3.8 Entgegen dem Beschwerdevorbringen bezieht sich Art 14 Abs 2 Statusrichtlinie nicht auf Art 14 Abs 3 lit b Statusrichtlinie, sondern entsprechend seinem Wortlaut auf Abs 1 dieses Artikels („… dass die betreffende Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels …“), der sich wiederum nur auf die in Art 11 Statusrichtlinie aufgezählten Erlöschungstatbestände beschränkt (Freiwillige erneute Unterstellung unter den Schutz des Landes der Staatsangehörigkeit; Freiwillige Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit; Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit; Freiwillige Rückkehr und Niederlassung; Wegfall der Umstände im Land der Staatsangehörigkeit bzw im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes).3.8 Entgegen dem Beschwerdevorbringen bezieht sich Artikel 14, Absatz 2, Statusrichtlinie nicht auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie, sondern entsprechend seinem Wortlaut auf Absatz eins, dieses Artikels („… dass die betreffende Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels …“), der sich wiederum nur auf die in Artikel 11, Statusrichtlinie aufgezählten Erlöschungstatbestände beschränkt (Freiwillige erneute Unterstellung unter den Schutz des Landes der Staatsangehörigkeit; Freiwillige Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit; Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit; Freiwillige Rückkehr und Niederlassung; Wegfall der Umstände im Land der Staatsangehörigkeit bzw im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes). Ergebnis 3.9 Im Ergebnis liegt daher die in der Beschwerde geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit tatsächlich nicht vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine Bedenken gegen die Anwendung von § 69 AVG in Fällen eines ursprünglich zuerkannten Status eines Asylberechtigten geäußert. (bspw VwGH 23.09.2022, Ra 2022/19/0136-11)3.9 Im Ergebnis liegt daher die in der Beschwerde geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit tatsächlich nicht vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine Bedenken gegen die Anwendung von Paragraph 69, AVG in Fällen eines ursprünglich zuerkannten Status eines Asylberechtigten geäußert. (bspw VwGH 23.09.2022, Ra 2022/19/0136-11) Zusammenfassung 3.10 Zusammengefasst liegen die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG vor und die der in der Beschwerde erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen Unionsrecht erweist sich als unberechtigt.3.10 Zusammengefasst liegen die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor und die der in der Beschwerde erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen Unionsrecht erweist sich als unberechtigt. 3.11 Die Beschwerde wird daher spruchgemäß abgewiesen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.12 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.12 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Revision 3.13 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.14 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2287875.1.00