Obsah (20)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlL517 2271996-1 Spruch, L517 2271996-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 80 v.H. beträgt.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 80 v.H. beträgt. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 23.06.2022 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 03.02.2023 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens, GdB 40 v.H. 06.02.2023 – Parteiengehör 14.02.2023 - Stellungnahme der bP 24.02.2023 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Aktengutachtens, GdB 50 v.H., Dauerzustand, Voraussetzungen für die ZE „ist hochgradig sehbehindert“ liegen nicht vor / Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP 13.03.2023 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ 17.03.2023 – Übermittlung des Behindertenpasses 28.04.2023 - Beschwerde der bP gegen den Grad der Behinderung 16.05.2023 - Beschwerdevorlage am BVwG 26.05.2023, 29.06.2023, 23.10.2023 - Befundvorlage 12.12.2023 - Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, GdB 80 v.H., Dauerzustand 14.12.2023 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP und bB14.12.2023 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP und bB, II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist Staatsangehörige Syriens und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland Salzburg wohnhaft. Sie besitzt mit dem Status als Asylberechtigte einen gültigen Aufenthaltstitel. Am 23.06.2022 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass bei der bB. In der Folge wurde am 03.02.2023 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Arztes für Allgemeinmedizin erstellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Uniklinikum XXXX , Augenklinik, 16.05.2022: RA: Cat. nucl. et cort., Cat. subcapsularis post., Myoper Astigmatismus, LA: Cat. nucl. et cort., Cat. subcapsularis post., Myoper Astigmatismus,Befundbericht Uniklinikum römisch 40 , Augenklinik, 16.05.2022: RA: Cat. nucl. et cort., Cat. subcapsularis post., Myoper Astigmatismus, LA: Cat. nucl. et cort., Cat. subcapsularis post., Myoper Astigmatismus, Befundbericht dto. 06.07.
- Diagnosen wie oben. Visus cc rechts 0,4, links 0,
- Befundbericht Dr. XXXX , Augenheilkunde, 01.08.2022: w.o.Befundbericht Dr. römisch 40 , Augenheilkunde, 01.08.2022: w.o. Pflegegeldgutachten PV, 08.08.2022: Schmerzen in beiden Augen, verbunden mit einer starken Lichtempfindlichkeit, sowie einem Verschwommensehen, weiters chronische Kopfschmerzen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Operation: Inzision: oblique Corneoskleral/Tunnel, Methode: Phakoemulsifikation des Kernes, Implantation: HKL in Bag, IOL: DFW300 + 21,0 D Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Schmerzen in beiden Augen, verbunden mit einer starken Lichtempfindlichkeit, sowie einem Verschwommensehen. RA und LA: Cat. nucl. et cort., Cat. subcapsularis post., Myoper Astigmatismus, Viasusminderung. Visus cc rechts 0,4, links 0,32 Einstufung nach Tabelle der EVO, Zeile 4, Spalte 4 Pos.Nr. 11.02.01 GdB 40% 2 Chronischer Kopfschmerz Oberer Rahmensatz bei chronischem Kopfschmerz verbunden mit schmerzenden Augen, wie berichtet. Pos.Nr. 04.11.01 GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 2 ist in der Einstufung der Gesundheitstörung1 durch die dort höhere Einstufung als nach Tabelle vorgesehen (oberer Rahmensatz bei Grenzfall) bereits berücksichtigt und führt deshalb nicht zu einer weiteren Steigerung. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: [Nein] Die / Der Untersuchte ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) […]“ Der bP wurde mit Schreiben der bB vom 06.02.2023 Parteiengehör gewährt. In ihrer daraufhin ergangenen Stellungnahme gab die bP wie folgt an: „Meines Erachtens ist die Feststellung der 40% Behinderung eine Fehleinschätzung, da mein Alltag stark beeinträchtigt ist. Zum einen ist meine Gesundheit durch meine physischen Leiden beeinträchtigt welche festgehalten wurden. Bei der Erkrankung meiner Augen, beachten Sie dabei auch das Schreiben von Dr. XXXX vom 21.10.22, dies weicht zu den verwendeten Zahlen im Gutachten (erstellt von XXXX am 03.02.2023) ab. Zudem muss auch meine fehlende psychische Gesundheit miteinbezogen werden, welche im vorliegenden Gutachten keine Beachtung fand. Ich leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung inkl. einiger Folgestörungen und kann den Alltag nicht alleine gestalten oder begehen. Aus dem Schreiben von Frau Dr. XXXX geht auf der
- Seite (31.10.2022) hervor, dass mich dies so stark beeinträchtigt, dass ich It. ihrer Einschätzung zu 70% Erwerbsunfähig bin. Mein Mann muss mich überall hin begleiten und er hilft mir bis hin zur Körperpflege. Ich kann meinen Alltag nicht bestreiten und kann auch keine Haushaltstätigkeit erledigen. Auf was ich hinaus will ist, ich bin allumfänglich auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen. Ich kann kaum Schlafen, steh schwer auf - nur durch die Motivation meines Mannes kann ich den Tag starten - ich habe immer Kopfschmerzen und weine viel - ich bin einfach voller Trauer. Ich werde von Flash-Backs verfolgt. Vieles kenne ich schon aus Syrien und es konnte mir nicht geholfen werden. Es dauert nun schon ca. 5-6 Jahre an (Störungen), seit ich in Österreich bin habe ich zwar meine Ängste, kann aber immer wieder feststellen, dass hier kein Krieg herrscht. Ich falle immer wieder in die Vergangenheit, schon bei einem klopfen anDer bP wurde mit Schreiben der bB vom 06.02.2023 Parteiengehör gewährt. In ihrer daraufhin ergangenen Stellungnahme gab die bP wie folgt an: „Meines Erachtens ist die Feststellung der 40% Behinderung eine Fehleinschätzung, da mein Alltag stark beeinträchtigt ist. Zum einen ist meine Gesundheit durch meine physischen Leiden beeinträchtigt welche festgehalten wurden. Bei der Erkrankung meiner Augen, beachten Sie dabei auch das Schreiben von Dr. römisch 40 vom 21.10.22, dies weicht zu den verwendeten Zahlen im Gutachten (erstellt von römisch 40 am 03.02.2023) ab. Zudem muss auch meine fehlende psychische Gesundheit miteinbezogen werden, welche im vorliegenden Gutachten keine Beachtung fand. Ich leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung inkl. einiger Folgestörungen und kann den Alltag nicht alleine gestalten oder begehen. Aus dem Schreiben von Frau Dr. römisch 40 geht auf der
- Seite (31.10.2022) hervor, dass mich dies so stark beeinträchtigt, dass ich römisch eins t. ihrer Einschätzung zu 70% Erwerbsunfähig bin. Mein Mann muss mich überall hin begleiten und er hilft mir bis hin zur Körperpflege. Ich kann meinen Alltag nicht bestreiten und kann auch keine Haushaltstätigkeit erledigen. Auf was ich hinaus will ist, ich bin allumfänglich auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen. Ich kann kaum Schlafen, steh schwer auf - nur durch die Motivation meines Mannes kann ich den Tag starten - ich habe immer Kopfschmerzen und weine viel - ich bin einfach voller Trauer. Ich werde von Flash-Backs verfolgt. Vieles kenne ich schon aus Syrien und es konnte mir nicht geholfen werden. Es dauert nun schon ca. 5-6 Jahre an (Störungen), seit ich in Österreich bin habe ich zwar meine Ängste, kann aber immer wieder feststellen, dass hier kein Krieg herrscht. Ich falle immer wieder in die Vergangenheit, schon bei einem klopfen an die Türe oder wenn ich ein Flugzeug höre. Es kann passieren, dass die Angst so groß ist, dass ich mich verstecke und wenn möglich im Schlafzimmer Zuflucht suche. Sie können sehen, dass dies meinen Alltag dominiert und ich nicht in der Lage bin diesen selbst zu gestalten oder zu bestreiten. Ich bin vor allem durch meinen psychischen Zustand beeinträchtigt. Mein Mann hat Angst zu lange nicht zu Hause zu sein, da ich seine Hilfe benötige. Damit er beruhigt arbeiten kann hoffe ich auf die Anerkennung meiner Behinderung und der Pflegebedürftigkeit (Antrag ebenfalls gestellt).“ Befunde wurden beigebracht. Das in der Folge im Auftrag der bB am 24.02.2023 erstellte Aktengutachten des bereits betrauten Allgemeinmediziners stellte einen Grad der Behinderung von 50% fest. Laut diesem Gutachten liegen die Voraussetzzungen für die Zusatzeintragung der hochgradigen Sehbehinderung nicht vor. Es weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Uniklinikum XXXX , Augenklinik, 16.05.2022: RA: Cat. nucl. et cort., Cat. subcapsularis post., Myoper Astigmatismus, LA: Cat. nucl. et cort., Cat. subcapsularis post., Myoper Astigmatismus.Befundbericht Uniklinikum römisch 40 , Augenklinik, 16.05.2022: RA: Cat. nucl. et cort., Cat. subcapsularis post., Myoper Astigmatismus, LA: Cat. nucl. et cort., Cat. subcapsularis post., Myoper Astigmatismus. Befundbericht dto. 06.07.
- Diagnosen wie oben. Visus cc rechts 0,4, links 0,
- Befundbericht Dr. XXXX , Augenheilkunde, 01.08.2022: w.o.Befundbericht Dr. römisch 40 , Augenheilkunde, 01.08.2022: w.o. Pflegegeldgutachten PV, 08.08.2022: Schmerzen in beiden Augen, verbunden mit einer starken Lichtempfindlichkeit sowie einem Verschwommensehen, weiters chronische Kopfschmerzen. -- Zusätzlich vorliegende Befundberichte (nachgereicht): Bericht Dr. XXXX , Psychiatrie, 31.01.2022: Posttraumatische Belastungsstörung.-- Zusätzlich vorliegende Befundberichte (nachgereicht): Bericht Dr. römisch 40 , Psychiatrie, 31.01.2022: Posttraumatische Belastungsstörung. Bestätigung Dr. XXXX , Psychotherapie, 25.10.2022: Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Symptomen.Bestätigung Dr. römisch 40 , Psychotherapie, 25.10.2022: Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Symptomen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: -- Vorgutachten 03.02.2023, GdB 40% -- Es liegt eine Einwendung gegen die Begutachtung vom 03.02.2023 vor bzw. es wurden Unterlagen zu einer neu aufzunehmenden Gesundheitsstörung nachgereicht. Diese Gesundheitsstörung wird in diese Begutachtung aufgenommen und in der Gesamteinstufung des GdB berücksichtigt. -- Therapeutische Maßnahmen: Operation: Inzision: oblique Corneoskleral/Tunnel, Methode: Phakoemulsifikation des Kernes, Implantation: HKL in Bag, IOL: DFW300 + 21,0 D Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Schmerzen in beiden Augen, Kopfschmerzen, verbunden mit einer starken Lichtempfindlichkeit, sowie einem Verschwommensehen. RA und LA: Cat. nucl. et cort., Cat. subcapsularis post., Myoper Astigmatismus, Visusminderung. Visus cc rechts 0,4, links 0,32 Einstufung nach Tabelle der EVO, Zeile 4, Spalte 4 Pos.Nr. 11.02.01 GdB 40% 2 Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik und hohem Leidensdruck. Oberer Rahmensatz der Ziffer intermittierender affektiver Störungen. Pos.Nr. 03.05.01 GdB 40% 3 Chronischer Kopfschmerz Oberer Rahmensatz bei chronischem Kopfschmerz verbunden mit schmerzenden Augen, wie berichtet. Pos.Nr. 04.11.01 GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 2 steigert um eine Stufe wegen zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag. Gesundheitsstörung 3 ist in der Einstufung der Gesundheitstörung1 durch die dort höhere Einstufung als nach Tabelle vorgesehen (oberer Rahmensatz bei Grenzfall) bereits berücksichtigt und führt deshalb nicht zu einer weiteren Steigerung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme der Gesundheitsstörung
- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Höherstufung um eine Stufe wegen Steigerung durch (neu aufgenommene) Gesundheitsstörung 2 (50% statt bisher 40%). [X] Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: [Nein] Die / Der Untersuchte ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) […]“ Mit Bescheid der bB vom 13.03.2023 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ unter Zugrundelegung des Aktengutachtens vom 24.02.2023 abgewiesen. Mit Schreiben der bB vom 17.03.2023 wurde der unbefristet gültige Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% an die bP versendet. Mit ihrer am 28.04.2023 erhobenen Beschwerde führte die bP aus, mit dem Resultat von 50% nicht einverstanden zu sein: „Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid über die Erteilung einer Behinderung zu 50 %, ich habe mehrere Beschwerden, die wegen meinen Augen entstanden sind, ich habe tagtäglich starke Migräneanfälle, sobald ich Sonnenlicht oder starkes Licht sehe. Mir werden immer Schmerztabletten verschrieben, die helfen aber nur sporadisch, die Schmerzen sind aber chronisch. Ich tue mir sehr schwer im Alltag, überhaupt den Haushalt zu führen, teilweise muss ich mich für einen ganzen Tag im Dunkeln hinlegen, damit diese Migräneanfälle verschwinden. Ich war mit meinem Mann in der XXXX Migräne Ambulanz, mir wurde dort aber gesagt, dass ich fast acht Monate auf einen Termin warten muss, ich war so verzweifelt und wir sind wieder weggegangen, weil ich wusste, dass es keine Lösung für meine Schmerzen gibt. Das ganze ist ein Teufelskreis, wenn ich meine Augen belaste, oder meine Sicht anstrenge, verspanne ich mich im Nackenbereich und die Schmerzen entwickeln sich in Richtung Genick und dann kommen plötzlich die Migräneanfälle. Mein Arzt meinte, dass ich Physiotherapie brauche, aber das ist nur kurzfristig helfen wird, die Schmerzen werden immer wieder kommen solange ich die Probleme mit den Augen habe. Physiotherapie-Sitzung ist so schwer zu bekommen, eine Freundin hat mir geholfen und bei mehreren Physiotherapeuten angerufen, aber die Wartezeiten sind unendlich, oder es kostet viel. Mir geht es psychisch immer schlechter, ich habe Angst vor der Zukunft, Angst, dass ich meine Familie nicht mehr versorgen kann, weil ich die meiste Zeit nicht tätig sein kann. Das Erdbeben in Syrien hatte mich in ein Trauma versetzt, weil mehrere Personen aus meinem Bekanntenkreis darunter verschwunden sind. Ich versuche unter Menschen zu kommen, damit es mir besser geht, aber sobald ich draußen bin, kämpfe ich mit dem Licht, der mir zusätzliche Schmerzen verursacht. Ich habe medizinische Termine in den kommenden Wochen, und werde mich um die entsprechenden Befunde kümmern, in der Hoffnung, dass der Grad meiner Behinderung meinem immer schlecht werdenden gesundheitlichen Zustand entspricht.“Mit ihrer am 28.04.2023 erhobenen Beschwerde führte die bP aus, mit dem Resultat von 50% nicht einverstanden zu sein: „Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid über die Erteilung einer Behinderung zu 50 %, ich habe mehrere Beschwerden, die wegen meinen Augen entstanden sind, ich habe tagtäglich starke Migräneanfälle, sobald ich Sonnenlicht oder starkes Licht sehe. Mir werden immer Schmerztabletten verschrieben, die helfen aber nur sporadisch, die Schmerzen sind aber chronisch. Ich tue mir sehr schwer im Alltag, überhaupt den Haushalt zu führen, teilweise muss ich mich für einen ganzen Tag im Dunkeln hinlegen, damit diese Migräneanfälle verschwinden. Ich war mit meinem Mann in der römisch 40 Migräne Ambulanz, mir wurde dort aber gesagt, dass ich fast acht Monate auf einen Termin warten muss, ich war so verzweifelt und wir sind wieder weggegangen, weil ich wusste, dass es keine Lösung für meine Schmerzen gibt. Das ganze ist ein Teufelskreis, wenn ich meine Augen belaste, oder meine Sicht anstrenge, verspanne ich mich im Nackenbereich und die Schmerzen entwickeln sich in Richtung Genick und dann kommen plötzlich die Migräneanfälle. Mein Arzt meinte, dass ich Physiotherapie brauche, aber das ist nur kurzfristig helfen wird, die Schmerzen werden immer wieder kommen solange ich die Probleme mit den Augen habe. Physiotherapie-Sitzung ist so schwer zu bekommen, eine Freundin hat mir geholfen und bei mehreren Physiotherapeuten angerufen, aber die Wartezeiten sind unendlich, oder es kostet viel. Mir geht es psychisch immer schlechter, ich habe Angst vor der Zukunft, Angst, dass ich meine Familie nicht mehr versorgen kann, weil ich die meiste Zeit nicht tätig sein kann. Das Erdbeben in Syrien hatte mich in ein Trauma versetzt, weil mehrere Personen aus meinem Bekanntenkreis darunter verschwunden sind. Ich versuche unter Menschen zu kommen, damit es mir besser geht, aber sobald ich draußen bin, kämpfe ich mit dem Licht, der mir zusätzliche Schmerzen verursacht. Ich habe medizinische Termine in den kommenden Wochen, und werde mich um die entsprechenden Befunde kümmern, in der Hoffnung, dass der Grad meiner Behinderung meinem immer schlecht werdenden gesundheitlichen Zustand entspricht.“ Am 16.05.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Die bP legte mehrfach neue Befunde vor. In der Folge wurde im Auftrag des BVwG am 12.12.2023 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erstellt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 80% feststellte und nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist: „Anamnese: Frau XXXX stammt aus Syrien und befindet sich seit etwa 2 Jahren in Österreich. Es gab schon in Syrien sehr schwierige Verhältnisse, da ihre Ehe vorerst kinderlos blieb. Sie wurde sehr unter Druck gesetzt und als nicht normal beschimpft, wodurch sich eine depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Angstgefühlen und Schlafstörungen entwickelte. Weiters hat sich ihre Problematik dadurch verschlechtert, dass sie den Krieg in Syrien erlebt. Frau XXXX berichtet von brennenden Häusern, Leichen und das Haus ihrer Familie sei zerbombt worden. Sie habe das alles mitansehen müssen. Die Bilder des Krieges und der Vertreibung kommen seither immer wieder in Erinnerung in Form von Flashbacks und lntrusionen. Es ist ein ständiges Angstgefühl vorhanden. Sie hat Kribbelparästhesien, Schwindelzustände und ständige Kopfschmerzen. Die Klientin hat auch eine ausgeprägte Sehbehinderung, welche die Hilflosigkeit und Verlorenheit noch weiter unterstützten. Geräusche von z.B. Flugzeugen triggern Flashbacks. lmmer wieder treten auch Suizidgedanken auf, jedoch ohne konkrete Pläne. Nach wie vor hat die Klientin ausgeprägte Schlafstörungen, Albträume und die Stimmung ist chronifiziert depressiv. Sie ist sozial sehr zurückgezogen, es ist eine ständige innere Unruhe vorhanden und sie ist körperlich erschöpft.Frau römisch 40 stammt aus Syrien und befindet sich seit etwa 2 Jahren in Österreich. Es gab schon in Syrien sehr schwierige Verhältnisse, da ihre Ehe vorerst kinderlos blieb. Sie wurde sehr unter Druck gesetzt und als nicht normal beschimpft, wodurch sich eine depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Angstgefühlen und Schlafstörungen entwickelte. Weiters hat sich ihre Problematik dadurch verschlechtert, dass sie den Krieg in Syrien erlebt. Frau römisch 40 berichtet von brennenden Häusern, Leichen und das Haus ihrer Familie sei zerbombt worden. Sie habe das alles mitansehen müssen. Die Bilder des Krieges und der Vertreibung kommen seither immer wieder in Erinnerung in Form von Flashbacks und lntrusionen. Es ist ein ständiges Angstgefühl vorhanden. Sie hat Kribbelparästhesien, Schwindelzustände und ständige Kopfschmerzen. Die Klientin hat auch eine ausgeprägte Sehbehinderung, welche die Hilflosigkeit und Verlorenheit noch weiter unterstützten. Geräusche von z.B. Flugzeugen triggern Flashbacks. lmmer wieder treten auch Suizidgedanken auf, jedoch ohne konkrete Pläne. Nach wie vor hat die Klientin ausgeprägte Schlafstörungen, Albträume und die Stimmung ist chronifiziert depressiv. Sie ist sozial sehr zurückgezogen, es ist eine ständige innere Unruhe vorhanden und sie ist körperlich erschöpft. Derzeitige Beschwerden: Fachärztliche Kontrollen finden bei Frau Dr. XXXX statt.Fachärztliche Kontrollen finden bei Frau Dr. römisch 40 statt. Psychotherapeutische Gespräche werden bei Dr. XXXX durchgeführt.Psychotherapeutische Gespräche werden bei Dr. römisch 40 durchgeführt. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Venlafaxin ret, 75 mg 1-0-0-0 Seroquel 25 mg 0-0-0-1 Sozialanamnese: Stammt aus Syrien, seit 2 Jahren in Österreich, verheiratet, der Mann ist dezeit ohne Arbeit, 2 Söhne im Alter von 6 und 10 Jahren. Zusammenfassung Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Frau Dr. XXXX vom 10.05.2023:Arztbrief Frau Dr. römisch 40 vom 10.05.2023: Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung Patientenbrief Frau Dr. XXXX vom 23.1 1.2023:Patientenbrief Frau Dr. römisch 40 vom 23.1 1.2023: Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung Rezidivierend depressive Störung - ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Gesamtmobilität - Gangbild: Keine Einschränkung Psycho(patho)logischer Status: Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Verfolgungsideen und akustischen Halluzinationen sind vorhanden, Flashbacks und lntrusionen, ausgeprägte Schwächezustände sowie Schwindelattacken, latent immer wieder Suizdgedanken, Appetit vermindert, Schlafstörungen mit Albträumen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierend depressive Störung - schwere Episode mit psychotischen Symptomen Pos.Nr. 03.05.01 GdB 70% 2 Schmerzen in beiden Augen, Kopfschmerzen- verbunden mit starker Lichtempfindlichkeit sowie Verschwommensehen Pos.Nr. 11.02.01 GdB 40% 3 Chronischer Kopfschmerz Pos.Nr. 04.11.01 GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Nr. 1 wird durch die Nr. 2 wegen Verschlechterung des Gesamtbildes um 10% erhöht. Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze: Nr. 1: Bei der Klientin gibt es schon seit der Jugend wiederkehrend depressive Episoden aufgrund schwieriger familiärer Umstände, in der Folge dann traumatische Erfahrungen im Syrienkrieg sowie während der Flucht nach Österreich. Nach wie vor sind posttraumatische Symptome im Sinne von Flashbacks, Intrusionen und Hyperarousals vorhanden. Sie gibt auch akustische Halluzinationen sowie Verfolgungsideen an. Es besteht eine allgemeine körperliche Schwäche und ständige Schindelzustände. Die Belastbarkeit ist ausgesprochen gering. Sie ist vielfältig auf familiäre Unterstützung angewiesen. Die Klientin ist regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung sowie in fachärztlicher Kontrolle und medikamentös antidepressiv entsprechend eingestellt, wobei dbzgl. vor kurzem eine Umstellung erfolgte. Nr. 2: RA LA: Cat. nucl. et. cort., Cat. subcapsularis post., Myoper Astigmatismus, Visusminderung. Visus cc rechts 0,4, links 0,32 - Einstufung nach Tabelle der EVO, Zeile 4, Spalte 4 Nr. 3: Oberer Rahmensatz bei chronischem Kopfschmerz - verbunden mit schmerzenden Augen wie berichtet Nr.2 und 3 wurden unverändert aus dem Gutachten Dr. XXXX t v. 24.2.2023 übernommenNr.2 und 3 wurden unverändert aus dem Gutachten Dr. römisch 40 t v. 24.2.2023 übernommen Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Psychiatrisch keine Stellungnahme zu Gutachten
- Instanz: Dr. XXXX vom 24.02.2023:Dr. römisch 40 vom 24.02.2023: Erhöhung des Grades der Behinderung in Bezug auf die psychische Symptomatik um 30% aufgrund der Schwere und Chronifizierung der Problematik. Stellungnahme zu Vergleichsgutachten: entspricht dem Gutachten Dr. XXXX v. 24.2.2023entspricht dem Gutachten Dr. römisch 40 v. 24.2.2023 Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden: Die vorgelegten Befunde von Frau Dr. XXXX und Frau Dr. XXXX belegen die komplexe posttraumatische Belastungsstörung, darauf wird in meiner Begründung des Grades der Behinderung auch Bezug genommen. Somit sind die Einwendungen der Klientin in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung auch gerechtfertigt.Die vorgelegten Befunde von Frau Dr. römisch 40 und Frau Dr. römisch 40 belegen die komplexe posttraumatische Belastungsstörung, darauf wird in meiner Begründung des Grades der Behinderung auch Bezug genommen. Somit sind die Einwendungen der Klientin in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung auch gerechtfertigt. [X] Dauerzustand“ Das Gutachten wurde der bP und bB zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Stellungnahmen sind nicht eingelangt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Beschwerdeverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 12.12.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es ist das aktuellste und speziellere Gutachten. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Im erstinstanzlichen Verfahren wurden zwei Aktengutachten erstellt, wobei das – infolge der Stellungnahme der bP ergangene -
- allgemeinmedizinische Aktengutachten einen Grad der Behinderung von 50% feststellte. Darauf fußend wurde sowohl der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung als auch ein den Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Hochgradig sehbehindert“ abweisender Bescheid übermittelt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Beweisverfahren erneut eröffnet und im Auftrag des BVwG ein psychiatrisches Gutachten mit Untersuchung erstellt. Das Gutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 80% fest. Der Mediziner schätzte als führendes Leiden die komplexe posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierend depressive Störung mit schwerer Episode mit psychotischen Symptomen unter der Pos.Nr. 03.05.02 (aufgrund der nachvollziehbaren und ausführlichen Begründung ist die vom Psychiater geschriebene Pos.Nr. 03.05.01 wohl als Tippfehler zu deuten und lassen seine Ausführungen zum Grad der Behinderung keine andere Interpretation zu) ein und wählte mit einem Grad der Behinderung von 70% den oberen Rahmensatz. Detailliert legt der Sachverständige dar, dass es bei der Klientin schon seit der Jugend wiederkehrend depressive Episoden aufgrund schwieriger familiärer Umstände gibt, in der Folge dann traumatische Erfahrungen im Syrienkrieg sowie während der Flucht nach Österreich, nach wie vor posttraumatische Symptome im Sinne von Flashbacks, Intrusionen und Hyperarousals vorhanden sind, die bP auch akustische Halluzinationen sowie Verfolgungsideen angibt, eine allgemeine körperliche Schwäche und ständige Schwindelzustände bestehen, die Belastbarkeit ausgesprochen gering ist, die bP vielfältig auf familiäre Unterstützung angewiesen ist und sie regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung sowie in fachärztlicher Kontrolle und medikamentös antidepressiv entsprechend eingestellt ist. Der Sachverständige führt weiters aus, dass die vorgelegten Befunde von Frau Dr. XXXX und Frau Dr. XXXX die komplexe posttraumatische Belastungsstörung belegen, worauf in seiner Begründung des Grades der Behinderung auch Bezug genommen wird und sind somit die Einwendungen der bP in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung auch gerechtfertigt.Der Mediziner schätzte als führendes Leiden die komplexe posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierend depressive Störung mit schwerer Episode mit psychotischen Symptomen unter der Pos.Nr. 03.05.02 (aufgrund der nachvollziehbaren und ausführlichen Begründung ist die vom Psychiater geschriebene Pos.Nr. 03.05.01 wohl als Tippfehler zu deuten und lassen seine Ausführungen zum Grad der Behinderung keine andere Interpretation zu) ein und wählte mit einem Grad der Behinderung von 70% den oberen Rahmensatz. Detailliert legt der Sachverständige dar, dass es bei der Klientin schon seit der Jugend wiederkehrend depressive Episoden aufgrund schwieriger familiärer Umstände gibt, in der Folge dann traumatische Erfahrungen im Syrienkrieg sowie während der Flucht nach Österreich, nach wie vor posttraumatische Symptome im Sinne von Flashbacks, Intrusionen und Hyperarousals vorhanden sind, die bP auch akustische Halluzinationen sowie Verfolgungsideen angibt, eine allgemeine körperliche Schwäche und ständige Schwindelzustände bestehen, die Belastbarkeit ausgesprochen gering ist, die bP vielfältig auf familiäre Unterstützung angewiesen ist und sie regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung sowie in fachärztlicher Kontrolle und medikamentös antidepressiv entsprechend eingestellt ist. Der Sachverständige führt weiters aus, dass die vorgelegten Befunde von Frau Dr. römisch 40 und Frau Dr. römisch 40 die komplexe posttraumatische Belastungsstörung belegen, worauf in seiner Begründung des Grades der Behinderung auch Bezug genommen wird und sind somit die Einwendungen der bP in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung auch gerechtfertigt. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung in Bezug auf die psychische Symptomatik um 30% im Vergleich zum Vorgutachten begründet der Psychiater nachvollziehbar mit der Schwere und Chronifizierung der Problematik. Die weiteren Leiden – Nr. 2 (Schmerzen in beiden Augen, Kopfschmerz, Pos.Br. 11.02.01, GdB 40%) und Nr. 3 (Chronischer Kopfschmerz, Pos.Nr. 04.11.01, GdB 20%) – wurden, wie der Psychiater in seinem Gutachten ausführt, unverändert aus dem Aktengutachten vom 24.2.2023 übernommen. Das Leiden Nr. 2 steigert, so der Mediziner schlüssig, um 10% wegen Verschlechterung des Gesamtbildes auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 80%. Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgten die Einstufungen und Beurteilungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die von der bP erhobenen Einwände waren somit geeignet, die gutachterliche Einschätzung im Erstverfahren in Zweifel zu ziehen. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 80% vorliegt. Der Sachverständige erläuterte schlüssig und nachvollziehbar die Wahl der jeweiligen Positionsnummer und den Rahmensatz sowie den daraufhin eingeschätzten Grad der Behinderung. Das Sachverständigengutachten wurde der bB und bB zur Kenntnis gebracht. Stellungnahmen sind jedoch nicht ergangen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. auszugehen. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1Abs.
1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1
Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr.104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 41
Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42
Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 43
Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45
Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2
Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2
Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3
Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3
Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3
Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3
Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4
Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4
Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27
Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund der Sachverständigengutachten, der eingebrachten Unterlagen, der Vorbringen der bP in ihrer Stellungnahme und der Beschwerde fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. 3.6.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2271996.1.00