← Österreich

{'item': 'L517 2279070-1'}

Obsah (19)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlL517 2279070-1 Spruch, L517 2279070-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus eine Befristung des Behindertenpasses bis 30.09.2026 angeordnet.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus eine Befristung des Behindertenpasses bis 30.09.2026 angeordnet. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 28.11.2022 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 29.03.2023 – Erstellung eines neurologischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H., Dauerzustand, Zusatzeintragung „D1“, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel / Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP 27.04.2023 – Bescheide der bB: Abweisung der Anträge der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der Fahrpreisermäßigung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 02.05.2023 – Versendung des unbefristet gültigen Behindertenpasses mit einem GdB von 50% und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor““02.05.2023 – Versendung des unbefristet gültigen Behindertenpasses mit einem GdB von 50% und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor““ 15.06.2023 - Beschwerde der bP durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen den Grad der Behinderung und den die Zusatzeintragung der Fahrpreisermäßigung abweisenden Bescheid, Befundvorlage 21.09.2023 - Erstellung eines neurologischen Sachverständigengutachtens: GdB 50 v.H., Nachuntersuchung 09/2026, Zusatzeintragung „D1“21.09.2023 - Erstellung eines neurologischen Sachverständigengutachtens: GdB 50 v.H., Nachuntersuchung 09 aus 2026,, Zusatzeintragung „D1“ 04.10.2023 – Zurückziehung der Beschwerde gegen den die Zusatzeintragung der Fahrpreisermäßigung abweisenden Bescheid 06.10.2023 - Beschwerdevorlage am BVwG 19.12.2023 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft. Am 28.11.2022 stellte die bP den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bei der bB. In der Folge wurden am 29.03.2023 im Auftrag der bB auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie erstellt. Das Gutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen Vorgutachten, Dr. XXXX AM, vom 22.12.2022, GdB: 50%Vorgutachten, Dr. römisch 40 AM, vom 22.12.2022, GdB: 50% Diagnosen: Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage Ableitende Harnwege und Nieren Arterielle Hypertonie Beantragte Leiden/Diagnosen: Rez. depressive Störung Panikstörung komb. und andere Persönlichkeitsstörungen Insulinpfl. DM gemischte Hyperlipidämie art. Hypertonie Derzeitige Beschwerden: Panikattacken sind seit Einnahme von Sertralin seit 2020 abgeklungen. Im Vordergrund stehen jetzt der Antrieb, der sehr schwankt, von "antriebslos an manchen Tagen bis euphorisch, wo ich Bäume ausreißen könnte". "Vorgestern hab ich einen Unterzucker gehabt!" Kommt sonst gut mit Spritzen zurecht. Ist im XXXX seit Herbst 2022 wohnhaft "grundsätzlich gefällt es mir dort schon, nur die Mitbewohner mag ich nicht. Gehe oft auf mein Zimmer, mag die Leute dort nicht! Hab mich jetzt bei Promente zu einem Projekt Stand-up angemeldet, dort hab ich schon an einem Ausflug teilgenommen, der echt klasse war!" 2018 habe er eine Entwöhnungsbehandlung in Salzburg gemacht; seither trinke er keinen Alkohol mehr. Zuvor habe er eine Kiste Bier und noch mehr getrunken. Schlafstörungen habe er mindestens ein bis zwei Mal wöchentlich im Sinne einer Durchschlafstörung. Er wurde da gegen 3:00/4:00 Uhr munter, trinke dann Kaffee und könne nicht mehr schlafen. Seit 2009 sei eine Diabetes-Erkrankung bekannt, die seit 2016 insulinpflichtig sei.Panikattacken sind seit Einnahme von Sertralin seit 2020 abgeklungen. Im Vordergrund stehen jetzt der Antrieb, der sehr schwankt, von "antriebslos an manchen Tagen bis euphorisch, wo ich Bäume ausreißen könnte". "Vorgestern hab ich einen Unterzucker gehabt!" Kommt sonst gut mit Spritzen zurecht. Ist im römisch 40 seit Herbst 2022 wohnhaft "grundsätzlich gefällt es mir dort schon, nur die Mitbewohner mag ich nicht. Gehe oft auf mein Zimmer, mag die Leute dort nicht! Hab mich jetzt bei Promente zu einem Projekt Stand-up angemeldet, dort hab ich schon an einem Ausflug teilgenommen, der echt klasse war!" 2018 habe er eine Entwöhnungsbehandlung in Salzburg gemacht; seither trinke er keinen Alkohol mehr. Zuvor habe er eine Kiste Bier und noch mehr getrunken. Schlafstörungen habe er mindestens ein bis zwei Mal wöchentlich im Sinne einer Durchschlafstörung. Er wurde da gegen 3:00/4:00 Uhr munter, trinke dann Kaffee und könne nicht mehr schlafen. Seit 2009 sei eine Diabetes-Erkrankung bekannt, die seit 2016 insulinpflichtig sei. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlung: keine. Medikamente: Sertralin 100 mg, Bupropion 150 mg 1-0-0, Insulin lt. Schema, Novorapid, Lantus 5 I.E. abds., Mirtazapin 0-0-1, Synjardy 5/1000 mg 1-0-1, Pioglitazon, Ezerosu 10/12 mg, Amlodipin 5 mg 1-0-0, Trulicity 1,5 mg Injektionen wöchentlich (spritze er sich selbst). Hilfsmittel: keine.Behandlung: keine. Medikamente: Sertralin 100 mg, Bupropion 150 mg 1-0-0, Insulin lt. Schema, Novorapid, Lantus 5 römisch eins.E. abds., Mirtazapin 0-0-1, Synjardy 5/1000 mg 1-0-1, Pioglitazon, Ezerosu 10/12 mg, Amlodipin 5 mg 1-0-0, Trulicity 1,5 mg Injektionen wöchentlich (spritze er sich selbst). Hilfsmittel: keine. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht, Reha-Zentrum XXXX , vom 24.08.2022Befundbericht, Reha-Zentrum römisch 40 , vom 24.08.2022 Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Panikstörung Episodisch paroxysmale Angst Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Gemischte Hyperlipidämie Arterielle Hypertonie Psychopathologischer Entlassungsstatus: Stimmung euthym, gebessert, Antrieb regelrecht, Affizierbarkeit in allen Skalenbereichen leicht reduziert, Schlaf- und Durchschlafstörung, Psychomotorik unauffällig. Verlauf der Symptomatik und der hierortigen Behandlung: Hr. XXXX nahm regelmäßig am multiprofessionellen Therapieprogramm teil. Der Fokus lag auf Ressourcenaktivierung und Aufbau der Alltagstauglichkeit. Während des stationären Aufenthaltes verneinte der Patient ein Graving und konnte sich in der Gruppenarbeit gut einarbeiten. Weiters verbessert er seinen sozialen Umgang mit Menschen. Auffallend war die Non-Compliance des Patienten bei seiner Blutzuckermessung bei bekanntem insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Nach einigen Malen des Zuredens stimmte er zu. Die Werte waren anfangs sehr hoch und im Laufe des Aufenthaltes durch diätologische Maßnahmen sowie Optimierung der medikamentösenHr. römisch 40 nahm regelmäßig am multiprofessionellen Therapieprogramm teil. Der Fokus lag auf Ressourcenaktivierung und Aufbau der Alltagstauglichkeit. Während des stationären Aufenthaltes verneinte der Patient ein Graving und konnte sich in der Gruppenarbeit gut einarbeiten. Weiters verbessert er seinen sozialen Umgang mit Menschen. Auffallend war die Non-Compliance des Patienten bei seiner Blutzuckermessung bei bekanntem insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Nach einigen Malen des Zuredens stimmte er zu. Die Werte waren anfangs sehr hoch und im Laufe des Aufenthaltes durch diätologische Maßnahmen sowie Optimierung der medikamentösen Therapie besserten sich leicht die Werte. Die Alltagsbelastung ist gering, psychisch und physisch ist er wenig belastbar. Die Entlassung erfolgte in wenig gebessertem Zustandsbild. Befundbericht, Dr. XXXX AM vom 01.03.2023 (wird vorgelegt):Befundbericht, Dr. römisch 40 AM vom 01.03.2023 (wird vorgelegt): Bisocor 5 mg 1-0-0 wegen hohen Blutdruck. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ungepflegte Haare und Bart, Kleidung sauber. Ernährungszustand: Normgewicht. Größe: 183,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: nicht bekannt Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Keine HN-Ausfälle. - Sehfähigkeit: nicht relevant vermindert; brillenkorrigiert - Gehör: normale Umgangssprache wird verstanden. Thorax: - Lunge: Atemgeräusche: VA bds. - Herz: Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: im Th.-Niveau, weich, keine Beschwerden angegeben - Harn: unauffällig - Stuhl: regelmäßig Wirbelsäule: Inspektion: unauffällig geformte Wirbelsäule Palpitation: kein Klopfschmerz HWS: - Bewegungsumfang i.d. Rotation: 40-0-40° - Flexion/Reklination: nicht eingeschränkt - Kinn-Sternum-Abstand: 2 cm BWS/LWS: - Seitneigung: nicht eingeschränkt - Drehen im Sitzen: nicht eingeschränkt - FBA: 20 cm - Lasègue: negativ beidseits Obere Extremitäten: MER sind seitengleich lebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ, keine sensomotorischen Defizite fassbar. Schultergelenke: - Inspektion: unauffällig - Funktionstest: Nacken- und Schürzengriff: vollständig Abduktion/Adduktion: nicht eingeschränkt Ante.-Retroversion: nicht eingeschränkt Rotation: nicht eingeschränkt Ellbogengelenk: - Extension/Flexion: frei beweglich Handgelenk: - Inspektion: unauffällig bzgl. Schwellung, Entzündung, Atrophie - Fingergelenke: FS suffizient bds. - Grobe Kraft: seitengleich, kräftig. Untere Extremitäten: MER sind seitengleich lebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ, keine sensomotorischen Defizite fassbar. - Inspektion: keine Beinödeme Hüftgelenke: - Extension/Flexion: bds. endlagig schmerzhaft eingeschränkt - IR/AR (90° gebeugt): Innenrotation rechts schmerzhaftendlagig, kaum eingeschränkt; links unauffälig Kniegelenke: - Inspektion: kein Hinweis für Schwellung, Erguss oder Rötung - Extension/Flexion: bds. nicht eingeschränkt Fuß: - Inspektion: keine Beinödeme bds. - OSPG: Heben/Senken: frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich. Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist normalgeschwindig und normalschrittig, Zehenspitzen- und Fersengang sind bds. möglich. Status Psychicus: - Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert - Antrieb: derzeit nicht wesentlich eingeschränkt, tageweise wird jedoch eine erhebliche Antriebsminderung berichtet - Affizierbarkeit: in allen Skalenbereichen gering vermindert - Denkstörung: keine formalen oder inhaltlichen - Auffassung: ungestört - Stimmung: indifferent, summt eine Melodie während des Ausziehens - kognitive Leistungen: ungestört - Konzentrationsfähigkeit: in der Untersuchungssituation ausreichend - Gedächtnisleistung: Daten können ohne Probleme abgerufen werden. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Insulinpflichtiger Diabetes; Höher dosierte Mehrfachmedikation, Insulintherapie kombiniert mit oralen Antidiabetika; Pos.Nr. 09.02.02 GdB 40% 2 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, rez. depressive Störung; Z.n. 3 monatiger stationärer Entzugstherapie 2018, seither kann eine Alkoholabstinenz eingehalten werden, ohne erhöhtes Verlangen und Rückfalltendenz, lebt in teilbetreuter Einrichtung der Caritas, derzeit besteht eine situationsbedingte depressive Stimmungslage, aufgrund des sozialen Umfeldes, die Panikstörung ist unter laufender medikamentösen Therapie abgeklungen; Pos.Nr. 03.04.01 GdB 40% 3 Ableitende Harnwege und Nieren; Unverändert zum Vorgutachten, Patient beschwerdefrei, mild vergrößerte Nieren bds. mit hypertrophiertem Parenchymsaum und Konkrementbildung ohne Hinweis auf Funktionseinschränkung (GFR 04/2020 > 90%);vergrößerte Nieren bds. mit hypertrophiertem Parenchymsaum und Konkrementbildung ohne Hinweis auf Funktionseinschränkung (GFR 04 aus 2020, > 90%); Pos.Nr. 08.01.04 GdB 10% 4 Arterielle Hypertonie; Geringe medikamentöse Therapie; Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Höhere Einstufung des Diabetes aufgrund der Umstellung des Therapieregimes mit zwischenzeitlicher Hypoglykämie. Zusammenfassung des psychischen Leiden vom Vorgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich (50 %). [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: [X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 40 v.H. Begründung: D1: Zuckerkrankheit.“ Mit Schreiben der bB vom selben Tag wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der bP ist nicht erfolgt. Mit Bescheiden der bB vom 27.04.2023 wurden die Anträge der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der Fahrpreisermäßigung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Zugrundelegung des Sachverständigenbeweises abgewiesen. Mit Schreiben der bB vom 02.05.2023 wurde der unbefristet gültige Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ versendet.Mit Schreiben der bB vom 02.05.2023 wurde der unbefristet gültige Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ versendet. Die bP erhob am 15.06.2023 durch ihr bevollmächtigte Vertretung Beschwerde gegen den festgestellten Grad der Behinderung von 50% und den die Zusatzeintragung der Fahrpreisermäßigung abweisenden Bescheid und gab an: „Das Leiden der Pos. 2 bewertet Frau Dr.in XXXX mit 40 %. Laut dem Rehabilitationsbericht der Privatklinik XXXX liegen multiple psychiatrische Erkrankungen vor, welche in der EVO mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % Berücksichtigung finden. Weiters ist eine Steigerung von 10 % zu gewähren, da das Leiden der Position 1 mit 40 % Grad der Behinderung befundet wurde. Eine orthopädische Einschränkung des Beschwerdeführers wurde im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt. Eine Einschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule wurde anhand eines Mehrschicht Spiral-CT's am 14.04.2023 festgestellt.“ Der Befund der Mehrschicht Spiral-CT der LWS vom 14.04.2023 wurde beigebracht.Die bP erhob am 15.06.2023 durch ihr bevollmächtigte Vertretung Beschwerde gegen den festgestellten Grad der Behinderung von 50% und den die Zusatzeintragung der Fahrpreisermäßigung abweisenden Bescheid und gab an: „Das Leiden der Pos. 2 bewertet Frau Dr.in römisch 40 mit 40 %. Laut dem Rehabilitationsbericht der Privatklinik römisch 40 liegen multiple psychiatrische Erkrankungen vor, welche in der EVO mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % Berücksichtigung finden. Weiters ist eine Steigerung von 10 % zu gewähren, da das Leiden der Position 1 mit 40 % Grad der Behinderung befundet wurde. Eine orthopädische Einschränkung des Beschwerdeführers wurde im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt. Eine Einschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule wurde anhand eines Mehrschicht Spiral-CT's am 14.04.2023 festgestellt.“ Der Befund der Mehrschicht Spiral-CT der LWS vom 14.04.2023 wurde beigebracht. In der Folge wurde am 21.09.2023 im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie erstellt, welches erneut einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. feststellte und eine Nachuntersuchung im September 2026 anordnete. Das Gutachten weist nachfolgenden Inhalt auf: „Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten Dr. XXXX FA für Neurologie vom 08.03.2023. GdB 50 %.Vorgutachten Dr. römisch 40 FA für Neurologie vom 08.03.2023. GdB 50 %. Diagnosen: Insulinpflichtiger Diabetes Persönlichkeits-und Verhaltensstörungen, rezidivierende depressive Störung, Zustand nach 3-monatiger stationäre Entzugstherapie 2018, seither Alkoholabstinenz ableitende Harnwege und Nieren arterielle Hypertonie Beantragte Leiden/Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Panikstörung kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen insulinpflichtiger Diabetes mellitus gemischte Hyperlipidämie arterielle Hypertonie Derzeitige Beschwerden: Er habe psychische Probleme. Er ziehe sich immer mehr zurück, wolle gar nicht mehr hinausgehen, es werde immer schlimmer. Wenn er mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahre: wenn er zu viel Leute sehe, belaste es ihn. 2017 wurde ihm wegen Alkoholproblemen der Führerschein entzogen. 2017 war er auf Entwöhnungsbehandlung in Salzburg, seither sei er bezüglich Alkohol abstinent. 2020 war er stationär an der Psychiatrie im XXXX . Von Juli bis August 2022 war er auf psychiatrischer Reha in XXXX . Er wurde bisher nie an der Wirbelsäule operiert. Sein Hausarzt vermute an den Beinen wegen einer Unsicherheit beim Gehen eine Polyneuropathie, diese wurde aber bisher nicht diagnostiziert bzw. abgeklärt. Er rauche derzeit 20-40 Zigaretten pro Tag. Bezüglich Alkohol sei er seit 6 Jahren abstinent, Drogen habe er nie probiert. Bei einer Gehstrecke von 500 m müsse er viermal stehen bleiben.Er habe psychische Probleme. Er ziehe sich immer mehr zurück, wolle gar nicht mehr hinausgehen, es werde immer schlimmer. Wenn er mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahre: wenn er zu viel Leute sehe, belaste es ihn. 2017 wurde ihm wegen Alkoholproblemen der Führerschein entzogen. 2017 war er auf Entwöhnungsbehandlung in Salzburg, seither sei er bezüglich Alkohol abstinent. 2020 war er stationär an der Psychiatrie im römisch 40 . Von Juli bis August 2022 war er auf psychiatrischer Reha in römisch 40 . Er wurde bisher nie an der Wirbelsäule operiert. Sein Hausarzt vermute an den Beinen wegen einer Unsicherheit beim Gehen eine Polyneuropathie, diese wurde aber bisher nicht diagnostiziert bzw. abgeklärt. Er rauche derzeit 20-40 Zigaretten pro Tag. Bezüglich Alkohol sei er seit 6 Jahren abstinent, Drogen habe er nie probiert. Bei einer Gehstrecke von 500 m müsse er viermal stehen bleiben. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: keine. Psychiaterin Dr. XXXX : Kontrollen alle 3 Monate.Behandlungen: keine. Psychiaterin Dr. römisch 40 : Kontrollen alle 3 Monate. Medikamente (anamnestisch): Seractil, Insulin Lantos, Insulin Novorapid. Noch mehrere weitere Medikamente, Namen nicht erinnerlich. Hilfsmittel: Fernbrille. Fallweise Verwendung eines Gehstockes. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Radiologie Diagnostikum XXXX vom 14.04.2023Befundbericht Radiologie Diagnostikum römisch 40 vom 14.04.2023 Mehrschicht Spiral CT der LWS L5/S1: flache dorsomediane Diskushernie mit Duralsack Einengung, geringe Spondyloosteochondrose L2-L5: unauffällige Disci, geringe Osteochondrose Spinalkanalweite regelrecht Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Leicht adipös. Größe: 171,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: nicht gemessen Klinischer Status – Fachstatus: Kopf: Pupillen: isocor, prompte Lichtreaktion und Konvergenzreaktion. Augenmotilität ungestört, Sehfähigkeit klinisch unbeeinträchtigt. Verwendet Fernbrille. Gehör: Umgangssprache und Flüstersprache wird verstanden. Sensibilität im Gesicht unbeeinträchtigt. Mimische Muskulatur symmetrisch innerviert. Mundhöhle: hat Zahnprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer. Zunge unauffällig. Sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Rachen nicht eingesehen. Hals: Lymphknoten nicht tastbar. Schilddrüse nicht tastbar. Arteria carotis auskultatorisch beidseits unauffällig. Thorax: symmetrisch. Pulmo: sonorer Klopfschall, Lungenbasen beidseits 3 Querfinger atemverschieblich, Vesikuläratmen. Cor: Herztöne rein, rhythmisch, Frequenz 80 pro Minute. Abdomen: leicht über Thoraxniveau. Keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz. Leber und Milz nicht palpabel. Träge Peristaltik beidseits. Nierenlager nicht klopfdolent. Wirbelsäule: Inspektion unauffällig, kein Klopfschmerz. HWS: Bewegungsumfang Umfang in Rotation Inklination und Reklination endlagig eingeschränkt. BWS/LWS: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit ohne erkennbare Einschränkung. Finger-Boden-Abstand 20 cm. Obere Extremitäten: Tonus und Trophik unauffällig. Schultergelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Ellbogengelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Handgelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Fingergelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Kraft und Sensibilität ohne Defizit. BSR beidseits abgeschwächt. TSR beidseits abgeschwächt. BRR beidseits abgeschwächt. Untere Extremitäten: Tonus und Trophik unauffällig. Hüftgelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Kniegelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Sprunggelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Vorfüße und Zehengelenke: Inspektion unauffällig, Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Kraft und Sensibilität ohne Defizit. Vibrationsempfinden an beiden Vorfüßen erhalten. Koordination ungestört. Patellarsehnen-Reflex beidseits abgeschwächt, Achillessehnenreflex beidseits nicht auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen aus dem Liegen und aus dem Sitzen selbstständig möglich. Zügiges Gangbild, kein Hinken. Einbeinstand beidseits möglich. Es wird keine Gehhilfe verwendet. Status Psychicus: Bewußtsein klar. Kontaktfähigkeit erhalten. Orientierung ungestört. Stimmung indifferent. Antrieb unauffällig. Ductus kohärent. Keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Konzentration und Aufmerksamkeit ungestört. Affizierbarkeit in beiden Richtungen erhalten. Psychomotorik unauffällig. Keine Suizidgedanken. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Persönlichkeitsstörung, Angst und Depression, Suchterkrankung; Keine ärztlich bestätigte Medikamentenliste vorliegend, wohnt in einer betreuten Wohneinrichtung, seit längerer Zeit arbeitslos, Zustand nach Entwöhnungsbehandlung 2017, seither glaubhaft abstinent, Z.n. psychiatrischer Rehabilitation 2022, kein aktueller psychiatrischer Befund vorliegend; Pos.Nr. 03.04.01 GdB 40% 2 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus; Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie) in Kombination mit oraler Medikation; Pos.Nr. 09.02.02 GdB 40% 3 Nierenerkrankung; Vergrößerte Nieren beidseits mit hypertrophierten Parenchymsaum und Konkrementbildung ohne Hinweis auf nennenswerte Funktionseinschränkung, kein aktueller nephrologischer Befund und kein Laborbefund vorliegend; Pos.Nr. 08.01.04 GdB 10% 4 Arterielle Hypertonie; Geringe medikamentöse Therapie; Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie. Mehrschicht Spiral-CT der LWS mit weitgehend unauffälligem Befund, klinisch ohne relevante Funktionseinschränkung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gesundheitszustand unverändert zum Vorgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt gleich (50 %). [X] Nachuntersuchung 09/2026 - weil eine Besserung der gesundheitlichen Beschwerden bei fortgesetzter fachärztlicher Behandlung zu erwarten ist. Aktuelle psychiatrische und internistische Befunde sind mitzubringen.[X] Nachuntersuchung 09 aus 2026, - weil eine Besserung der gesundheitlichen Beschwerden bei fortgesetzter fachärztlicher Behandlung zu erwarten ist. Aktuelle psychiatrische und internistische Befunde sind mitzubringen. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine so schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Störungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Sämtliche Therapieoptionen sind nicht ausgeschöpft. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 40 v.H. Begründung: D1: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus.“ Am 04.10.2023 zog die bP ihre Beschwerde gegen den die Zusatzeintragung der Fahrpreisermäßigung abweisenden Bescheid zurück. Am 06.10.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Mit Schreiben des BVwG vom 19.12.2023, zugestellt am 22.12.2023, wurde der bP das Gutachten vom 21.09.2023 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der bP ist nicht erfolgt. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das Sachverständigengutachten vom 07.08.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Laut dem neurologischen Gutachten ist die Persönlichkeitsstörung mit Angst, Depression und Suchterkrankung unter der Lfd.Nr. 1 und der Pos.Nr. 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 40% das führende Leiden. Der Sachverständige begründete die Einschätzung und die Wahl des oberen Rahmensatzes nachvollziehbar damit, dass keine ärztlich bestätigte Medikamentenliste vorliegend ist, die bP in einer betreuten Wohneinrichtung wohnt und seit längerer Zeit arbeitslos ist, sich 2017 einer Entwöhnungsbehandlung unterzog und seither glaubhaft abstinent ist und 2022 eine psychiatrische Rehabilitation absolvierte, aber kein aktueller psychiatrischer Befund vorliegt. Der unter der Lfd.Nr. 2 eingeschätzte insulinpflichtige Diabetes mellitus unter der Pos.Nr. 09.02.02 wurde nachvollziehbar mit 40% bewertet und steigert, so der Sachverständige schlüssig um eine Stufe, da dieses Leiden das Gesamtbild verschlechtert. Der Facharzt erläutert nachvollziehbar, dass das im Zuge der Beschwerde vorgelegte Mehrschicht Spiral-CT der LWS - mit weitgehend unauffälligem Befund - klinisch keine relevante Funktionseinschränkung aufweist. Der Mediziner kam zu dem Schluss, dass eine Nachuntersuchung im September 2026 erforderlich ist, und begründetet dies nachvollziehbar damit, dass eine Besserung der gesundheitlichen Beschwerden bei fortgesetzter fachärztlicher Behandlung zu erwarten ist. Der Sachverständige erläuterte schlüssig und nachvollziehbar die Wahl der jeweiligen Positionsnummer und den Rahmensatz sowie den daraufhin eingeschätzten Grad der Behinderung. Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgten die Einstufungen und Beurteilungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass, unverändert zum Vorgutachten, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliegt. Der in der Beschwerde der bP erwähnte Rehabericht vom 24.08.2022, wonach multiple psychiatrische Erkrankungen vorliegen, fand bereits im Erstgutachten seinen Niederschlag und wurde zudem im Gutachten vom 21.09.2023 entsprechend gewürdigt. Zusammenfassend wurden sohin sämtliche Vorbringen der bP im Hinblick auf ihre Schmerzen und Beschwerden im gegenständlichen Gutachten berücksichtigt. Die einzelnen Funktionseinschränkungen wurden nachvollziehbar einer Einschätzung unterzogen sowie eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, welche schlüssig begründet wurde. Der Mediziner legte schlüssig die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten dar sowie welche Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen. Der Sachverständige befasste sich im Zuge der Untersuchung hinreichend mit sämtlichen Beschwerdebildern. Sie fanden in der Anamnese, den derzeitigen Beschwerden, der Zusammenfassung relevanter Befunde, im Untersuchungsbefund und im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ihren Niederschlag. Das Vorbringen der bP war somit nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Sämtliche Leiden wurden im Gutachten berücksichtigt. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr.104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Laut diesem Gutachten wird, im Vergleich zum Vorgutachten, welches noch einen Dauerzustand feststellte, eine Nachuntersuchung im September 2026 angeordnet. Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN; vgl. etwa auch zur Abänderung der Dauer eines Führerscheinentzuges VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044). (Weiters Ausführungen, dass dies auch für das Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid Geltung hat und etwas anderes

§ 42Vw

GVG lediglich in Verwaltungsstrafverfahren gilt), vgl u.a. Ra 2019/08/114 vom 06.05.2020 und Ro 2016/08/0009 vom 09.09.2019.Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Laut diesem Gutachten wird, im Vergleich zum Vorgutachten, welches noch einen Dauerzustand feststellte, eine Nachuntersuchung im September 2026 angeordnet. Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN; vergleiche etwa auch zur Abänderung der Dauer eines Führerscheinentzuges VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044). (Weiters Ausführungen, dass dies auch für das Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid Geltung hat und etwas anderes

Paragraph 42, VwGVG lediglich in Verwaltungsstrafverfahren gilt), vergleiche u.a. Ra 2019/08/114 vom 06.05.2020 und Ro 2016/08/0009 vom 09.09.2019. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund des Sachverständigengutachtens, der eingebrachten Unterlagen und des Vorbringens der bP in ihrer Beschwerde fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2279070.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.