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{'item': 'L518 2133783-6'}

Obsah (14)§ 9§ 55§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 68§ 46a§ 10§ 18Artikel 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlL518 2133783-6 SpruchL518 2133782-2/16E, L518 2133782-2/16E L518 2133781-6/13E L518 2133783-6/11E IM NAMEN DER RE

§ 9BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.römisch zwei.

Den Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind. III.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie

§ 55Abs. 2 Asyl

G XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. werden

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge

der Reihung im Spruch als BF1, BF2 und BF3 bezeichnet), reisten spätestens im Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge

der Reihung im Spruch als BF1, BF2 und BF3 bezeichnet), reisten spätestens im Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.08.2016

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen,

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen, ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt,

§ 52

Abs.2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei. Weiters wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Diese Anträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.08.2016

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen,

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt,

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Weiters wurde gem. Paragraph 18,

(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2018, GZ L515 2133782-1/30E, L515 2133781-1/21E und L515 2133783-1/15E, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss vom 12.06.2018, GZ E 2004-2006/2018-5 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die BF2 wurde am 24.08.2018 gemeinsam mit dem BF3 nach Georgien abgeschoben, wo sie sich bis zum 07.09.2018 aufhielten. I.2. Am 10.09.2018 brachte die BF2 für sich und den BF3 bei der LPD Steiermark, SPK Graz, einen Asyl-Folgeantrag ein.römisch eins.2. Am 10.09.2018 brachte die BF2 für sich und den BF3 bei der LPD Steiermark, SPK Graz, einen Asyl-Folgeantrag ein. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheiden des BFA vom 11.02.2019, Zahl: 1091484704-180857917 und 1091484802/180857925,

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach § 57 Asyl

G nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung nach Georgien erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt.Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheiden des BFA vom 11.02.2019, Zahl: 1091484704-180857917 und 1091484802/180857925,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung nach Georgien erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Nach Erhebung einer Beschwerde wurden die Bescheid mit Beschluss des BVwG vom 14.03.2019, GZ L516 2133781-3/2E und L516 2133783-3/2E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. I.3. Mit Bescheiden des BFA vom 14.04.2019, Zahl: 1091484704-180857917 und 1091484802/180857925, vom 14.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz erneut

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 nicht erteilt, ein Aufenthaltstitel nach § 57 Asyl

G nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung nach Georgien erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt.römisch eins.3. Mit Bescheiden des BFA vom 14.04.2019, Zahl: 1091484704-180857917 und 1091484802/180857925, vom 14.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz erneut

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, nicht erteilt, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung nach Georgien erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2019, GZ L516 2133781-4/2E und L516 2133783-4/2E, wurde der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung stattgegeben und die Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig erklärt. I.4. Der BF2 und dem BF3 wurde vom BFA

§ 46a

Abs 1 Z 3 FPG eine Karte für Geduldete, gültig vom 05.06.2019 bis 04.06.2020 und dem BF1 gültig vom 25.06.2019 bis 24.06.2020, ausgestellt.römisch eins.4. Der BF2 und dem BF3 wurde vom BFA

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine Karte für Geduldete, gültig vom 05.06.2019 bis 04.06.2020 und dem BF1 gültig vom 25.06.2019 bis 24.06.2020, ausgestellt. I.

  1. Mit Bescheiden des BFA vom 07.02.2020, GZ 1091484704-190748575 und 1091484802/190748597, wurde hinsichtlich der BF2 und dem BF3 erneut ein Aufenthaltstitel gem. § 57 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung nach Georgien erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt.römisch eins.
  2. Mit Bescheiden des BFA vom 07.02.2020, GZ 1091484704-190748575 und 1091484802/190748597, wurde hinsichtlich der BF2 und dem BF3 erneut ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung nach Georgien erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2020, GZ L516 2133781-5/5E und L516 2133783-5/5E, stattgegeben und die betreffenden Bescheide ersatzlos behoben. Dagegen wurde vom BFA eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2021, Ra 2020/21/0285-10, wurde der Revision stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. I.
  3. Den BF wurde vom BFA neuerlich

§ 46a

Abs 1 Z3 FPG eine Karte für Geduldete, gültig vom 26.05.2020 bis 25.05.2021, ausgestellt. Eine neuerliche Ausstellung erfolgte mit Gültigkeit von 15.06.2021 bis 14.06.2022. römisch eins.6. Den BF wurde vom BFA neuerlich

Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 FPG eine Karte für Geduldete, gültig vom 26.05.2020 bis 25.05.2021, ausgestellt. Eine neuerliche Ausstellung erfolgte mit Gültigkeit von 15.06.2021 bis 14.06.

  1. I.
  2. Der BF1 brachte am 08.03.2022, die BF2 und BF3 am 19.04.2022 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung gab der BF1 zu den Gründen befragt bekannt „Ich möchte und kann das Land nicht mehr verlassen. Ich besitze die Duldungskarte und habe jetzt Angst, dass ich abgeschoben werden könnte. Wegen meiner Erkrankung kann ich jedoch Österreich nicht verlassen. Ich leide unter schwerer MS und muss täglich Medikamente zu mir nehmen. Ich weiß nicht, ob es das Medikament in einem anderen Land auch geben würde. Jedenfalls wäre es sicher sehr teuer, wenn es das überhaupt gibt, würde es die dortige Krankenkasse jedoch nicht bezahlen. Direkt in Georgien gibt es dieses Medikament nicht. Dazu kann ich auch Bestätigungen vorlegen. Ich bin auf das Medikament angewiesen, ansonsten würde sich mein Gesundheitszustand rapide verschlechtern“. Von der BF2 wurde für sich und den BF3 bekannt gegeben „Wir sind eine Familie und mein Mann hat nun eine Aufenthaltsberechtigungskarte bekommen und ich möchte mit meinem Sohn bei meinem Mann bleiben, wir sind verheiratet und nun möchte ich eben auch für mich und meinen Sohn die Aufenthaltsberechtigungskarte bekommen, als Familie gemeinsam in Österreich leben zu können“. römisch eins.
  3. Der BF1 brachte am 08.03.2022, die BF2 und BF3 am 19.04.2022 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung gab der BF1 zu den Gründen befragt bekannt „Ich möchte und kann das Land nicht mehr verlassen. Ich besitze die Duldungskarte und habe jetzt Angst, dass ich abgeschoben werden könnte. Wegen meiner Erkrankung kann ich jedoch Österreich nicht verlassen. Ich leide unter schwerer MS und muss täglich Medikamente zu mir nehmen. Ich weiß nicht, ob es das Medikament in einem anderen Land auch geben würde. Jedenfalls wäre es sicher sehr teuer, wenn es das überhaupt gibt, würde es die dortige Krankenkasse jedoch nicht bezahlen. Direkt in Georgien gibt es dieses Medikament nicht. Dazu kann ich auch Bestätigungen vorlegen. Ich bin auf das Medikament angewiesen, ansonsten würde sich mein Gesundheitszustand rapide verschlechtern“. Von der BF2 wurde für sich und den BF3 bekannt gegeben „Wir sind eine Familie und mein Mann hat nun eine Aufenthaltsberechtigungskarte bekommen und ich möchte mit meinem Sohn bei meinem Mann bleiben, wir sind verheiratet und nun möchte ich eben auch für mich und meinen Sohn die Aufenthaltsberechtigungskarte bekommen, als Familie gemeinsam in Österreich leben zu können“. I.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2022, GZ L516 2133781-5/40E und L516 2133783-5/33E, wurde der Beschwerde hinsichtlich neuerlichen Asylantragstellung stattgegeben und die betreffenden Bescheide des BFA vom 07.02.2020 ersatzlos behoben.römisch eins.
  5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2022, GZ L516 2133781-5/40E und L516 2133783-5/33E, wurde der Beschwerde hinsichtlich neuerlichen Asylantragstellung stattgegeben und die betreffenden Bescheide des BFA vom 07.02.2020 ersatzlos behoben. I.
  6. Die BF wurden am 21.04.2023 zu ihren neuerlichen Anträgen auf internationalen Schutz vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 begründend an „Meine Frau ist nach der negativen Entscheidung zurück nach Georgien gereist und es ging mir plötzlich mental sehr schlecht und war nicht mehr reisetauglich. Ich war psychisch sehr belastet und hatte hohen Blutdruck und bekam auch Kortison. Ich bekam damals auch noch ein anderes Medikament für meine Krankheit. Wegen meiner aktuellen Behandlung meiner Erkrankung in Österreich kann ich jedoch nicht mehr nach Georgien zurückreisen. Direkt in Georgien gibt es dieses Medikament nicht. Ich bin auf das Medikament Gilenya angewiesen, ansonsten würde sich mein Gesundheitszustand rapide verschlechtern“. Von der BF2 wurde für sich und den BF3 bekannt gegeben „Ich habe wegen meinen Ehegatten einen neuen Asylantrag für mich und meinem Sohn gestellt. Eigen Fluchtgründe haben wir nicht. Ich und mein Sohn wollen bei meinem Mann bleiben“.römisch eins.
  7. Die BF wurden am 21.04.2023 zu ihren neuerlichen Anträgen auf internationalen Schutz vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 begründend an „Meine Frau ist nach der negativen Entscheidung zurück nach Georgien gereist und es ging mir plötzlich mental sehr schlecht und war nicht mehr reisetauglich. Ich war psychisch sehr belastet und hatte hohen Blutdruck und bekam auch Kortison. Ich bekam damals auch noch ein anderes Medikament für meine Krankheit. Wegen meiner aktuellen Behandlung meiner Erkrankung in Österreich kann ich jedoch nicht mehr nach Georgien zurückreisen. Direkt in Georgien gibt es dieses Medikament nicht. Ich bin auf das Medikament Gilenya angewiesen, ansonsten würde sich mein Gesundheitszustand rapide verschlechtern“. Von der BF2 wurde für sich und den BF3 bekannt gegeben „Ich habe wegen meinen Ehegatten einen neuen Asylantrag für mich und meinem Sohn gestellt. Eigen Fluchtgründe haben wir nicht. Ich und mein Sohn wollen bei meinem Mann bleiben“. I.
  8. Am 19.06.2023 langte beim BFA die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Georgien hinsichtlich “Verfügbarkeit und Kosten des Wirkstoffs Fingolimod“ ein.römisch eins.
  9. Am 19.06.2023 langte beim BFA die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Georgien hinsichtlich “Verfügbarkeit und Kosten des Wirkstoffs Fingolimod“ ein. I.
  10. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 04.01.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und

§ 55Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

(Spruchpunkt VII.).römisch eins.11. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 04.01.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. (Spruchpunkt römisch sieben.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Zweck der Reise nach Österreich rein aus medizinischen Gründen erfolgte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in Georgien der Gefahr einer individuellen, konkret gegen sie gerichteten Verfolgung durch den Staat ausgesetzt sind. Es kann auch aus den sonstigen Umständen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, keine Verfolgung festgestellt werden. Festgestellt wurde, dass Ihre medizinische Behandlung mit dem Medikament „Gilenya“ eine wesentliche Verbesserung bzw. keine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes herbeiführte. Festgestellt wurde weiters, dass in Georgien weiterführende Therapien zugänglich sind und auch die dafür notwendige Medikation verfügbar ist. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.

  1. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt. Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 MRK. Die belangte Behörde hat es im bekämpften Bescheid und in dem diesem Bescheid vorangehenden Ermittlungsverfahren unterlassen, eine derartige Prognoseentscheidung zu treffen. Die BF sind seit fast 10 Jahren im Inland aufhältig. Zudem sind die BF hervorragend im Bundesgebiet integriert. Eine Rückkehrentscheidung zulasten der BF stellt eine Verletzung des Art 8 EMRK dar.römisch eins.
  2. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt. Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK. Die belangte Behörde hat es im bekämpften Bescheid und in dem diesem Bescheid vorangehenden Ermittlungsverfahren unterlassen, eine derartige Prognoseentscheidung zu treffen. Die BF sind seit fast 10 Jahren im Inland aufhältig. Zudem sind die BF hervorragend im Bundesgebiet integriert. Eine Rückkehrentscheidung zulasten der BF stellt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Beschwerdeführern den Status subsidiär schutzberechtigter zuzuerkennen, in eventu den Beschwerdeführern jedenfalls einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Beschwerdeführern den Status subsidiär schutzberechtigter zuzuerkennen, in eventu den Beschwerdeführern jedenfalls einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.

  1. Am 13.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.römisch eins.
  2. Am 13.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: II.1.
  7. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  8. Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxer Christ. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren, er ist mit der BF2 verheiratet und Vater des minderjährigen BF
  9. Der BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule und drei Jahre die Fachhochschule für Elektroinstallation. Die Identität des BF1 steht nicht fest.Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxer Christ. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, er ist mit der BF2 verheiratet und Vater des minderjährigen BF
  10. Der BF1 besuchte elf Jahre lang die Schule und drei Jahre die Fachhochschule für Elektroinstallation. Die Identität des BF1 steht nicht fest. Der BF1 leidet seit 2010 an Multipler Sklerose (MS). Der BF erhält alle drei Monate eine Blutkontrolle. Er war in Tiflis in einem Studienprogramm für fünf Jahre und bekam Spritzen, Tabletten und Kortison. In Österreich erhält der BF das Medikament GILENYA 0,5 mg. Heilbar ist die Multiple Sklerose nicht. Mit entsprechender Medikation lässt sich der typische Verlauf der Erkrankung aber bei vielen Patienten verzögern. Die benötigten Therapien und Medikamente sind in Georgien erhältlich. In Georgien leben noch die die Eltern (in Varchani), zwei Schwestern (in Borjomi und Achaltsiche) und ein Bruder (in Achaltsiche). Auch halten sich noch Tanten, Onkeln, Cousins und Cousinen dort auf, es sind ungefähr 30 Familienmitglieder. Die Eltern beziehen eine Pension, die Geschwister sind beschäftigt. Alle Verwandten verfügen über eigene Häuser. Der BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxer Christin. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und die Mutter des BF
  11. Sie besuchte elf Jahre lang die Schule und absolvierte danach einen Studienlehrgang für Architektur. Beruflich war sie in der Buchhaltung beschäftigt. Die Identität der BF2 steht nicht fest.Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxer Christin. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und die Mutter des BF
  12. Sie besuchte elf Jahre lang die Schule und absolvierte danach einen Studienlehrgang für Architektur. Beruflich war sie in der Buchhaltung beschäftigt. Die Identität der BF2 steht nicht fest. Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente In Georgien wohnen noch die Eltern, eine verheiratete Schwester, drei Tanten, ein Onkel und mehrere Cousinen und Cousins. Die BF2 hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter. Der minderjährige BF3 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxer Christ. Der BF3 wurde am XXXX in Georgien geboren und lebt bei und von den Eltern. Der minderjährige BF3 ist der Sohn der des BF1 und der BF2, im Verfahren wird er von seiner Mutter gesetzlich vertreten. Die Identität des BF3 steht nicht fest. Der minderjährige BF3 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxer Christ. Der BF3 wurde am römisch 40 in Georgien geboren und lebt bei und von den Eltern. Der minderjährige BF3 ist der Sohn der des BF1 und der BF2, im Verfahren wird er von seiner Mutter gesetzlich vertreten. Die Identität des BF3 steht nicht fest. Der BF3 ist gesund und benötigt keine Medikamente. In Georgien wohnen die bei den Eltern angeführten Verwandten. Die BF reisten erstmals im Oktober 2015 in Österreich ein. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte. Die BF1 und BF3 leben von der Grundversorgung. Die BF2 brachte ein B1 Diplom in Vorlage, sie ist seit August 2023 in einer Bäckerei beschäftigt und verfügt über eine dementsprechende Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 07.08.2023 für die berufliche Tätigkeit als Servierkassierin/Backshop-Verkäuferin. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder. Der BF1 war bei der Team Österreich Tafel ehrenamtlich tätig, die BF2 leistete in einem Altersheim Sozialstunden. Es wurden Unterstützungsschreiben eingebracht. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der BF3 besucht die Volksschule und erhält im XXXX -Konservatorium in Graz Klavierunterricht. Zudem spielt er Fußball im XXXX Sportklub Graz. Die BF1 und BF3 leben von der Grundversorgung. Die BF2 brachte ein B1 Diplom in Vorlage, sie ist seit August 2023 in einer Bäckerei beschäftigt und verfügt über eine dementsprechende Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 07.08.2023 für die berufliche Tätigkeit als Servierkassierin/Backshop-Verkäuferin. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder. Der BF1 war bei der Team Österreich Tafel ehrenamtlich tätig, die BF2 leistete in einem Altersheim Sozialstunden. Es wurden Unterstützungsschreiben eingebracht. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und sind für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der BF3 besucht die Volksschule und erhält im römisch 40 -Konservatorium in Graz Klavierunterricht. Zudem spielt er Fußball im römisch 40 Sportklub Graz. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass der BF1 2010 erkrankte und bis zur Ausreise in Georgien behandelt wurde. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.
  13. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-10-02 13:20 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Georgien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. Hinweis zu COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
  14. Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-03 13:29 Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022). Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023).Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022). Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vergleiche AA 10.8.2023). Im März 2023 kam es in der Hauptstadt Tiflis zu mehrere Tage langen Unruhen als Reaktion auf den umstrittenen Gesetzesentwurf über "ausländische Agenten", was zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei führte. Daraufhin beschuldigten De-facto-Beamte im abtrünnigen Abchasien und russische Beamte westliche Länder, einen Putsch in Georgien anzuzetteln, um "eine zweite Front gegen Russland" zu eröffnen. Die de-facto-Führung Abchasiens organisierte vom
  15. bis
  16. März 2023 militärische Übungen entlang der Trennungslinie und begründete dies mit der Notwendigkeit einer verstärkten Ausbildung angesichts der "veränderten geopolitischen Lage in der Region". Abchasien und Russland hielten am
  17. März 2023 eine gemeinsame "defensive" Militärübung ab (ICG 3.2023). Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter "illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vergleiche AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vergleiche UNGA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter "illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vergleiche NZZ 25.8.2022). Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
  18. November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
  19. März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien und Abchasien, auf der politischen europäischen Ebene (LS 13.6.2023; vgl. PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023).Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
  20. November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
  21. März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien und Abchasien, auf der politischen europäischen Ebene (LS 13.6.2023; vergleiche PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023). Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs) gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens. Im März 2022 stellte Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft (CIA 25.9.2023). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 12.4.2023). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-10-03 08:52 Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass Regierungsbeamte zeitweise nicht die alleinige Kontrolle über die inländischen Sicherheitskräfte ausüben(USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023).Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Mit Stand Oktober 2022 waren an das Büro der Ombudsperson 70 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 12.1.2023). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2023-10-03 09:15 Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a). Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-10-03 09:24

Artikel 4

der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PoG 29.6.2020). Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Der vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Public Defender beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Die Ombudsperson (Public Defender) berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 20.3.2023). NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2023-10-03 09:54 Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.b). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 26.5.2023; vgl. FH 2023a). Um Frauen eine aktivere Rolle in der Politik zu ermöglichen (UNDP o.D.), müssen in Georgien mindestens 25 % der Kandidaten auf den Parteilisten weiblichen Geschlechts sein (FH 2023a). Trotzdem ist die politische Beteiligung von Frauen nach wie vor gering (UNDP o.D.). Das liegt u. a. an den Geschlechterstereotypen, die sich in den Köpfen der Öffentlichkeit festgesetzt haben, und an der nicht ernsthaften Wahrnehmung des Themas der Gleichstellung der Geschlechter durch männliche Politiker (GIP 5.5.2023). Obwohl eine kontinuierliche Verbesserung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt festzustellen ist, sind Frauen unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht bezahlten, gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023).Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.b). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 26.5.2023; vergleiche FH 2023a). Um Frauen eine aktivere Rolle in der Politik zu ermöglichen (UNDP o.D.), müssen in Georgien mindestens 25 % der Kandidaten auf den Parteilisten weiblichen Geschlechts sein (FH 2023a). Trotzdem ist die politische Beteiligung von Frauen nach wie vor gering (UNDP o.D.). Das liegt u. a. an den Geschlechterstereotypen, die sich in den Köpfen der Öffentlichkeit festgesetzt haben, und an der nicht ernsthaften Wahrnehmung des Themas der Gleichstellung der Geschlechter durch männliche Politiker (GIP 5.5.2023). Obwohl eine kontinuierliche Verbesserung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt festzustellen ist, sind Frauen unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht bezahlten, gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023). Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2023). Es bestehen Fortschritte bei der Entwicklung der staatlichen Politik und bei der Reaktion auf Fälle häuslicher Gewalt durch Vollzugsbeamte. Dennoch ist es für die Strafverfolgungsbehörden problematisch, Fälle von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als eine einzige Straftat zu erkennen und zu systematisieren (HRC 2023).Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 26.5.2023; vergleiche HRC 2023). Es bestehen Fortschritte bei der Entwicklung der staatlichen Politik und bei der Reaktion auf Fälle häuslicher Gewalt durch Vollzugsbeamte. Dennoch ist es für die Strafverfolgungsbehörden problematisch, Fälle von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als eine einzige Straftat zu erkennen und zu systematisieren (HRC 2023). Vergewaltigung ist gesetzeswidrig. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Den Ermittlungsbehörden fehlt es an Schulungen bzgl. wirksamer Abläufe für Fallbearbeitung und Beweissammlung (USDOS 20.3.2023). Die Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2023a).

der Ombudsperson wurden im Jahr 2022 25 Morde und 37 Mordversuche an Frauen gemeldet. Hier ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg zu verzeichnen [2021: 22 Morde; 31 Mordversuche] (PDG 3.4.2023). Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 26.5.2023). Der georgische Staat finanziert neben fünf Frauenhäusern auch fünf Krisenzentren, in denen Frauen eine Unterkunft beziehen können. Darüber hinaus gibt es eine staatliche Notrufnummer, die Informationen und Hilfe für Gewaltopfer bereitstellt. Der Staat bietet Frauen derzeit auch die Möglichkeit, einen neuen Beruf zu erlernen, jedoch reicht diese Unterstützung oftmals nicht aus, da viele Frauen ein Einkommen sofort benötigen (Chaikhana 27.12.2022). Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 20.3.2023). Es kommt zu sehr wenigen Anzeigen und Fällen, die vor Gericht landen. Die anhaltenden patriarchalischen Normen und tief verwurzelten Stereotypen in der georgischen Gesellschaft neigen dazu, die Opfer zu beschuldigen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu dulden (UN Women 25.11.2022).

dem Global Gender Gap Index 2023 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 76 [55 im Jahr 2022] von insgesamt 146 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwischen Äthiopien und Kenia. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 20.6.2023). Kinder Letzte Änderung 2023-10-03 10:01 Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.a.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ebenfalls ein erhebliches Problem dar (EC 10.8.2022; vgl. AA 26.5.2023). In allgemeinen Bildungseinrichtungen und Vorschulen fehlen qualifizierte Fachkräfte, die Anzeichen von Gewalt gegen Kinder rechtzeitig erkennen und darauf reagieren könnten (USDOS 20.3.2023). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2022 ca. 1 %(GHI o.D.).Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.a.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ebenfalls ein erhebliches Problem dar (EC 10.8.2022; vergleiche AA 26.5.2023). In allgemeinen Bildungseinrichtungen und Vorschulen fehlen qualifizierte Fachkräfte, die Anzeichen von Gewalt gegen Kinder rechtzeitig erkennen und darauf reagieren könnten (USDOS 20.3.2023). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2022 ca. 1 %(GHI o.D.). Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die rechtzeitige Aufdeckung und die wirksame Umsetzung der Strafverfolgung bleiben eine Herausforderung. Die nationale Gesetzgebung zu sexueller Gewalt gegen Kinder steht nicht im Einklang mit den verbindlichen Menschenrechtskonventionen, denen Georgien beigetreten ist. Allerdings ist die Strafverfolgungsrate bei Verbrechen sexueller Gewalt gegen Kinder gestiegen. Ein „Psychosoziales Servicezentrum“ (Barnahus) ermöglicht die Einführung eines kindgerechten Ansatzes in den Justizprozess und die Rehabilitierung von Kindern, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind (PDG 3.4.2023). Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023). Es wurden auch weiterhin Kinder ohne elterliche Fürsorge sowie Kinder mit Behinderungen, die in großen Waisenhäusern untergebracht waren, an Familien und familienähnliche Einrichtungen vermittelt. Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger positiver Schritte verzögert sich die Festlegung der weiteren Betreuungsformen für die noch in Waisenhäusern untergebrachten Kinder. Der Staat hat wie in den Vorjahren noch keine einheitliche Strategie zur Deinstitutionalisierung der Waisenhäuser entwickelt (PDG 3.4.2023).Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vergleiche PDG 3.4.2023). Es wurden auch weiterhin Kinder ohne elterliche Fürsorge sowie Kinder mit Behinderungen, die in großen Waisenhäusern untergebracht waren, an Familien und familienähnliche Einrichtungen vermittelt. Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger positiver Schritte verzögert sich die Festlegung der weiteren Betreuungsformen für die noch in Waisenhäusern untergebrachten Kinder. Der Staat hat wie in den Vorjahren noch keine einheitliche Strategie zur Deinstitutionalisierung der Waisenhäuser entwickelt (PDG 3.4.2023). Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 12.2022). Die Schulbeteiligung von Kindern aus benachteiligten und marginalisierten Gruppen wie Straßenkindern, Kindern mit Behinderungen und Kindern in Pflegeheimen ist gering (USDOS 20.3.2023). Angesichts der unzureichenden Zahl an Hilfsangeboten und der Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Betroffenen ist die Zahl der auf der Straße lebenden und/oder arbeitenden Kinder weiterhin hoch. In einigen Fällen müssen Kinder verschiedene schwere Arbeiten ausführen, die ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden (PDG 3.4.2023). Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zum Thema Kinderarbeit erlassen. Allerdings gibt es Lücken im georgischen Rechtsrahmen, um Kinder angemessen vor den schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu schützen, einschließlich des Mindestarbeitsalters. Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt. Trotz der Bemühungen der Regierung, die schlimmste Form der Kinderarbeit zu bekämpfen, entspricht das Mindestarbeitsalter in Georgien nicht den internationalen Standards, da es nicht für den informellen Sektor gilt. Darüber hinaus verbietet das Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich den Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten. Kinder im Alter von 15 Jahren sind anfällig für die schlimmsten Formen von Kinderarbeit, da sie zwar nicht mehr schulpflichtig sind, aber auch keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen dürfen (USDOL 28.9.2022). Eine der größten Herausforderungen für das Land bleibt die wachsende Kinderarmut. So ist die Zahl der Familien mit Kindern in der einheitlichen Datenbank für sozial schwache Familien im Vergleich zum Vorjahr um 28 % gestiegen, und die Zahl der Minderjährigen, die an dem Programm teilnehmen, erreichte 235.252. Die bestehenden Programme sind jedoch nicht in der Lage, die in Armut lebenden Familien langfristig zu unterstützen und ihre soziale Funktion zu verbessern (HRC 2023). Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 70] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 96] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR 119] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet (USDOS 20.3.2023). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023, Humanium o.D.). Im Jahr 2022 ist die Zahl der Fälle von Frühverheiratung (400 Fälle), die von der staatlichen Betreuungs- und Unterstützungsbehörde für Opfer von Menschenhandel untersucht wurden, deutlich höher als die Zahl der in den Vorjahren untersuchten Fälle. Nach wie vor ist es problematisch, dass minderjährige Mädchen aufgrund von Frühverheiratung keine Schulbildung mehr erhalten (PDG 3.4.2023).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet (USDOS 20.3.2023). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 20.3.2023; vergleiche PDG 3.4.2023, Humanium o.D.). Im Jahr 2022 ist die Zahl der Fälle von Frühverheiratung (400 Fälle), die von der staatlichen Betreuungs- und Unterstützungsbehörde für Opfer von Menschenhandel untersucht wurden, deutlich höher als die Zahl der in den Vorjahren untersuchten Fälle. Nach wie vor ist es problematisch, dass minderjährige Mädchen aufgrund von Frühverheiratung keine Schulbildung mehr erhalten (PDG 3.4.2023).

dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 10:17 Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2023a). Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2023a). , Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vgl. FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen "Behörden" versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vergleiche FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen "Behörden" versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hilfestellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren (AA 26.5.2023). Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022; vgl. SVI o.D.). Zur Unterstützung und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der visafreien Regelung wurde unter Mitwirkung von EU-Experten das "Gesetz über die Regeln und Verfahren für georgische Staatsbürger bei der Aus- und Einreise nach Georgien" geändert.

der neuen Verordnung werden die Dokumente von Bürgern, die in die EU/Schengen-Mitgliedstaaten reisen, auch an den Grenzübergängen Georgiens nach den Schengen-Kriterien geprüft. Bei Einreisebeschränkungen in einen EU/Schengen-Mitgliedstaat oder bei Fehlen der entsprechenden Dokumente kann dem Bürger der Grenzübertritt verweigert werden (MFAG o.D.; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022; vergleiche SVI o.D.). Zur Unterstützung und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der visafreien Regelung wurde unter Mitwirkung von EU-Experten das "Gesetz über die Regeln und Verfahren für georgische Staatsbürger bei der Aus- und Einreise nach Georgien" geändert.

der neuen Verordnung werden die Dokumente von Bürgern, die in die EU/Schengen-Mitgliedstaaten reisen, auch an den Grenzübergängen Georgiens nach den Schengen-Kriterien geprüft. Bei Einreisebeschränkungen in einen EU/Schengen-Mitgliedstaat oder bei Fehlen der entsprechenden Dokumente kann dem Bürger der Grenzübertritt verweigert werden (MFAG o.D.; vergleiche Agenda.ge 1.1.2021). Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 28.2.2022).Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 28.2.2022). In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vergleiche VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2023-10-03 10:24 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 80] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023). Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2022 mit 17,3 % an(Geo Stat o.D.a). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023). Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022). Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor (IOM 12.2022). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 5.2023). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 30 und 55 Jahre alt (IOM 12.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im vierten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 2.123 [ca. EUR 757] und bei den Frauen bei GEL 1.412 [ca. EUR 504](Geo Stat o.D.b). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im Jahr 2022 10,1 % (Geo Stat o.D.c). Der georgische Lari wertete 2022 ab, und das Leistungsbilanzdefizit bleibt hoch. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 11,9 % (WKO 5.2023). Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (THF 2023). Der starke Anstieg von internationalen Besuchern in Georgien trug im ersten Halbjahr 2022 rund 3,7 Milliarden GEL [ca. EUR 1,3 Milliarden] zur Wirtschaft bei. Der Hauptgrund für den Anstieg sind Ankünfte aus Russland, die in dem genannten Zeitraum um das Sechsfache gestiegen sind (GIP 1.2.2023). Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2022 die Mitgliedsländer der EU mit einem Anteil von 15,4 %. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die „Gastarbeiterüberweisungen“ aus dem Ausland. Im Jahr 2022 betrugen diese Überweisungen insgesamt USD 4,4 Mrd.; 86 % mehr als im Vorjahr (WKO 5.2023). Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2023-10-03 10:24 Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 11-22] pro Familienmitglied rechnen (IOM 12.2022). Um Sozialhilfe zu erhalten, muss ein Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Gebietseinheit des Sozialamtes gestellt und das vorgeschriebene Antragsformular zur Registrierung in der Datenbank ausgefüllt werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten (GYLA o.D.). Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 12.2022). Die Höhe der Pension wird jährlich

Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 12.2022). Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (LHG 17.5.2023). Die georgische Regierung hat mit Anfang 2023 die einmalige staatliche Finanzhilfe für den Mutterschaftsurlaub im ganzen Land von GEL 1.000 [ca. EUR 349] auf GEL 2.000 [ca. EUR 697] erhöht (Agenda.ge 23.1.2023). Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 12.2022). Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-10-03 10:35

der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (PoG 10.12.1997). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 2023). Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 12.2022), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 2022; vgl. IOM 12.2022). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vergleiche EOHSP 2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 12.2022), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 2022; vergleiche IOM 12.2022). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.). Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022). UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 12.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 12.2022). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (PoG 10.12.1997; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.).UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 12.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 12.2022). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (PoG 10.12.1997; vergleiche EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 12.2022; vergleiche MIdpLHSA o.D.). Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 2022).Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 12.2022; vergleiche MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 2022). In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 2020). Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 12.2022). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vergleiche IOM 12.2022). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.). Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 12.2022). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 12.2022). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vergleiche EK 18.3.2023). Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 2023). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 10.8.2023). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, Mangel an Fachpersonal, unzureichende Versorgung mit Medikamenten) (BMEIA 22.8.2023; vgl. AA 10.8.2023). In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (AA 10.8.2023; vgl. BMEIA 22.8.2023, AA 26.5.2023). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 12.2022).Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 10.8.2023). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, Mangel an Fachpersonal, unzureichende Versorgung mit Medikamenten) (BMEIA 22.8.2023; vergleiche AA 10.8.2023). In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (AA 10.8.2023; vergleiche BMEIA 22.8.2023, AA 26.5.2023). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 12.2022). Im Jahr 2021 erklärte die Ombudsperson, dass sich der Zugang zu Medikamenten in Georgien aufgrund der ständig steigenden Preise allmählich verschlechtert und es daher für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, sich Medikamente zu leisten. Weiters stellt sie fest, dass die Qualität der Medikamente oft nicht den Anforderungen entspricht und ihre Wirksamkeit fraglich ist (CoE 3.2022). Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Dokumente Letzte Änderung 2023-10-03 10:58 Die Echtheit behördlich ausgestellter Dokumente steht in der Regel außer Zweifel. Problematisch sind privatrechtliche Bescheinigungen zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften/Qualifikationen (AA 26.5.2023).

Experten sind Dokumentenvermittler, die gegen Bezahlung gefälschte Dokumente wie Arbeitsbescheinigungen oder Dokumente zur Untermauerung von Asylanträgen ausstellen, in Georgien sehr gefragt. Trotz der angeblich hohen Nachfrage nach diesen Diensten ist die Verwendung gefälschter Dokumente für Reisen von Georgien in die EU-Mitgliedstaaten relativ selten (EUAA 18.8.2022). Im Rahmen des IOM-Projekts "Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung in Georgien" wurde eine Schulung zur Überprüfung von Dokumenten und zur Aufdeckung von Betrug für die Grenzkontrollbeamten der Polizeipatrouille des Innenministeriums und die Zollbeamten der Steuerbehörde initiiert. Ziel ist es, die Fähigkeiten der Mitarbeiter verschiedener Grenzübergangsstellen in ganz Georgien im Bereich der Erkennung betrügerischer und gefälschter Dokumente zu verbessern (IOM 22.7.2022). Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente in Georgien eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze – inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an – bestehen. Personenstandsurkunden verfügen seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Siegel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es nicht. Das Einspeisen von falschen oder zumindest übertriebenen Informationen in die Presse zur Dokumentation staatlicher Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich: Die Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023). II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
  4. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  5. Die personenbezogenen Feststellungen der BF, ausweislich ihrer Identität, ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen. Mangels Vorlage originaler Identitätsdokumente steht die Identität nicht fest und handelt es sich folglich nur um eine Verfahrensidentität. römisch zwei.2.
  6. Die personenbezogenen Feststellungen der BF, ausweislich ihrer Identität, ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen. Mangels Vorlage originaler Identitätsdokumente steht die Identität nicht fest und handelt es sich folglich nur um eine Verfahrensidentität. II.2.
  7. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.
  8. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister). Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet ist. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet ist. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. II.2.
  9. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
  10. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. II.2.
  11. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  13. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). II.2.
  15. Die BF haben sowohl in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung zum Ausreisegrund befragt bekannt gegeben, dass sie ausschließlich aus gesundheitlichen bzw. medizinischen Zwecken nach Österreich gereist sind. Ein über die Erkrankung des BF1 hinausgehendes Fluchtvorbringen wurde nicht erstattet. Die BF haben sich demnach nach Einholung umfangreicher Informationen zum Gesundheitssystem in Österreich dazu entschlossen, in das Bundesgebiet einzig zu dem Zweck einer kostenlosen medizinischen Behandlung einzureisen. Eine Ausreise aus Georgien aufgrund begründeter Furcht vor Übergriffen kann somit folgerichtig ausgeschlossen werden und wurde auch zu keiner Zeit von den BF behauptet. So teilte der BF1 bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit „Wegen meiner Erkrankung kann ich jedoch Österreich nicht verlassen. Ich leide unter schwerer MS und muss täglich Medikamente zu mir nehmen. Ich weiß nicht, ob es das Medikament in einem anderen Land auch geben würde. Jedenfalls wäre es sicher sehr teuer, wenn es das überhaupt gibt, würde es die dortige Krankenkasse jedoch nicht bezahlen. Direkt in Georgien gibt es dieses Medikament nicht.“ Von der BF2 wurde für sich und den minderjährigen BF3 keine eigenen Gründe vorgebracht. Sie teilte zu Rückkehrbefürchtungen befragt mit „Ich wäre in Georgien komplett alleine. Mein Mann ist krank und er könnte alleine in Österreich nicht leben, da er auf meine Hilfe angewiesen ist. Von Georgien aus könnte ich nicht für ihn tun“. römisch zwei.2.
  16. Die BF haben sowohl in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung zum Ausreisegrund befragt bekannt gegeben, dass sie ausschließlich aus gesundheitlichen bzw. medizinischen Zwecken nach Österreich gereist sind. Ein über die Erkrankung des BF1 hinausgehendes Fluchtvorbringen wurde nicht erstattet. Die BF haben sich demnach nach Einholung umfangreicher Informationen zum Gesundheitssystem in Österreich dazu entschlossen, in das Bundesgebiet einzig zu dem Zweck einer kostenlosen medizinischen Behandlung einzureisen. Eine Ausreise aus Georgien aufgrund begründeter Furcht vor Übergriffen kann somit folgerichtig ausgeschlossen werden und wurde auch zu keiner Zeit von den BF behauptet. So teilte der BF1 bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit „Wegen meiner Erkrankung kann ich jedoch Österreich nicht verlassen. Ich leide unter schwerer MS und muss täglich Medikamente zu mir nehmen. Ich weiß nicht, ob es das Medikament in einem anderen Land auch geben würde. Jedenfalls wäre es sicher sehr teuer, wenn es das überhaupt gibt, würde es die dortige Krankenkasse jedoch nicht bezahlen. Direkt in Georgien gibt es dieses Medikament nicht.“ Von der BF2 wurde für sich und den minderjährigen BF3 keine eigenen Gründe vorgebracht. Sie teilte zu Rückkehrbefürchtungen befragt mit „Ich wäre in Georgien komplett alleine. Mein Mann ist krank und er könnte alleine in Österreich nicht leben, da er auf meine Hilfe angewiesen ist. Von Georgien aus könnte ich nicht für ihn tun“. Der BF1 leidet seit 2010 an Multipler Sklerose (MS). Er war bereits in Tiflis in einem fünfjährigen Studienprogramm und bekam Spritzen, Tabletten und Kortison. In Österreich erhält der BF alle drei Monate eine Blutkontrolle und seit 2019 das Medikament GILENYA 0,5 mg. Multiple Sklerose ist nicht heilbar. Mit entsprechender Medikation lässt sich der typische Verlauf der Erkrankung aber bei vielen Patienten verzögern. Der BF1 teilte vor dem BFA diesbezüglich mit, dass das Medikament GILENYA in Georgien nicht verfügbar ist. Weiters, könnte er es sich nicht leisten, eine soziale Unterstützung hätte er im Heimatstaat nicht erhalten. Von der BF2 wurde bekannt gegeben, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz für sie und den BF3 ausschließlich aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ihres Gatten gestellt wurde. Weder sie noch ihr Sohn haben eigene Fluchtgründe, sie möchten beim Mann bzw. Vater bleiben. Bezüglich dem Gesundheitszustand teilte sie mit, dass ihr Gatte bereits 2013 auf der linken Seite kein Gefühl hatte, besonders am linken Auge wurde sein Sehvermögen schlechter. Er hätte durch die Schübe auch Entzündungen bekommen. In der mündlichen Verhandlung gab der BF1 abermals bekannt, dass er aus rein medizinischen Gründen nach Österreich reiste. Als 2018 seine Gattin und sein Sohn nach Georgien abgeschoben wurden, wären die gesundheitlichen Probleme schlimmer geworden. Er hätte wegen der Aufregung einen weiteren Schub bekommen und seitdem auf dem linken Auge nur mehr eine Sehleistung von 20%. Zur Behandlung in Georgien befragt gab er bekannt, dass er von 2010 weg bis zur Ausreise im Rahmen einer experimentellen Therapie kostenlos behandelt worden sei. Die Behandlung hätte jedoch keinen Erfolg gebracht. Zu Anträgen hinsichtlich finanzieller Unterstützung und Hilfe befragt, teilte er ausweichend mit, dass er während der Studie Kortison benötigte, welches er selbst bezahlt hätte. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit, gab der BF1 doch selbst bekannt, dass die fünfjährige Therapie kostenlos war. Nochmals zu Anträgen befragt teilte er mit, dass er Anträge gestellt habe, er können sich jedoch nicht mehr daran erinnern. Abermals dazu befragt gab er zur Antwort „Nein, ich kann mich nicht mehr erinnern. Georgien kann mir nicht helfen und wird mir nicht helfen“. Der BF1 versucht mit seinen Antworten demnach, das Gesundheitssystem in Georgien in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Auch wurde mit Eingabe vom 20.02.2024 von der rechtsfreundlichen Vertretung ein Schreiben der georgischen Behörden übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der BF1 in das Programm im Rahmen der Verordnung N 35-100 „für die Heilmedikamente und Finanzierung der Untersuchungen für Multiple Sklerose“, welches Programm die Verabreichung der Medikamente „Ocrelizumab“ und „Fingolimod“ - hierbei handelt es sich um das in Österreich als Gilenya bekannte Medikament (https://www.msges.at/multiplesklerose/therapieformen/eskalationstherapien/fingolimod-gilenya/) nicht aufgenommen werden kann, weil er nicht drei Jahre vor der Antragstellung in Tiflis registriert war. Aus den genannten Gründen ist sohin vorab die bereits vom BFA dem Verfahren beigezogene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.02.2023 beachtlich: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien „Multiple Sklerose und Harnwegsinfekte; Verfügbarkeit von Medikamenten und Nachsorgebehandlungen“ vom 03.02.2023
  17. Der Patient ist 49 Jahre alt und leidet seit 2016 an Multipler Sklerose (im fortgeschrittenen Stadium) und inkomplettem Querschnitt mit Harn- und Stuhlinkontinenz. Er ist rollstuhlgebunden und pflegebedürftig.
  18. Medikamente (Wirkstoffe): Ibuprofen, Baclofen, Vitamin B1 + B6 + B12, Colecalciferol (Vitamin D3), Pantoprazol, Sertralin, Tizanidin, Acetylsalicylsäure (ASS), Pivmecillinam, Passionsblumenkraut.
  19. Sind Physiotherapien in Rustawi bzw. im Nahbereich verfügbar? Werden die Kosten dazu seitens der Krankenversicherung abgedeckt bzw. wie viel muss selbst bezahlt werden?
  20. Sind die in der Fallbeschreibung angeführten Medikamente bzw. Ersatzmedikamente in Georgien verfügbar? Werden die Kosten dazu seitens der Krankenversicherung abgedeckt bzw. wie viel muss selbst bezahlt werden?
  21. Gibt es aktuelle Studienprogramme (Behandlungsprogramme) in Georgien für MS-Kranke, an welchen der Betreffende kostenfrei teilnehmen kann? Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellung wurde diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Zusammenfassung: Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzten) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet. Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass folgende Behandlungen in Georgien verfügbar sind. (Recherchiert wurde in Tiflis, nicht in Rustawi!): • stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Neurologen; • stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Physiotherapeuten; • stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Urologen; • ambulante Behandlung und Betreuung durch einen Ergotherapeuten; • stationäre Behandlung durch einen Facharzt für Rehabilitationsmedizin; • Rollstuhl; • Pflege für Körperbehinderte: Tagespflege; • Häusliche durch eine Krankenschwester; • neurologische Rehabilitationsklinik mit 24/7-Betreuung (z. B. nach zerebrovaskulärem Unfall). Alle angefragten Wirkstoffe sind in Georgien (Tiflis) verfügbar außer Pivmecillinam (AVA 16317). Der Analyse der MedCOI-Ärzte zu diesem Fall ist zu entnehmen, dass somit Harnwegsinfektionen, die durch Bakterien verursacht werden, die gegen Pivmecillinam empfindlich sind, in Georgien nicht mit diesem Penicillin mit erweitertem Wirkungsspektrum behandelt werden können. Anhand der Fallbeschreibung lässt sich für MedCOI nicht analysieren, ob andere Antibiotika in diesem speziellen Fall eine Behandlungsalternative darstellen würden. Ohne wirksame Antibiotika dauern Harnwegsinfektionen an und können – unbehandelt – zu lebensbedrohlichen Komplikationen wie Nierenschäden oder Sepsis führen. Im Allgemeinen stehen für die Behandlung von Harnwegsinfektionen (bei der Hochrisikogruppe männlicher Patienten mit Inkontinenz und rezidivierenden Harnwegsinfektionen) andere Antibiotika zur Verfügung, z. B. Nitrofurantoin (verfügbar

AVA 15346 vom 20.12.2021); es ist jedoch nicht klar, ob dies ein wirksames alternatives Antibiotikum für diesen Patienten wäre. Das pflanzliche und nicht-schulmedizinische Arzneimittel „Passionsblumenkraut“ (Passedan-Tropfen) wurde zur Recherche bei MedCOI nicht angefragt. Eine begrenzte Recherche in georgischen Online-Apotheken/Anbieter (https://psp.ge/; https://www.aversi.ge/en/; https://glovoapp.com/ge/en/tbilisi/) verlief erfolglos. Bei keinem dieser Online-Anbieter war das Arzneimittel (inkl. alternativer Wirkstoff-/Markennamen) auffindbar. Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC 7727. Dort wird unter anderem erklärt, dass es in Georgien laufende klinische Studien zur Multiplen Sklerose gibt. Die Kosten dafür (häufig auch die Transportkosten) werden vollständig von den Pharmaunternehmen übernommen. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an den meisten Programmen ist der Schweregrad der Behinderung der MS-Patienten unter 6,0 (Expanded Disability Status Scale), was bedeutet, dass der Patient ambulant behandelt wird und einer Diagnose einer schubförmigen remittierenden Multiplen Sklerose unterliegt. Eine Übersicht über laufende klinische Studien zur Multiplen Sklerose in Georgien findet sich auf der Website CenterWatch. Im Übrigen ist vor kurzem von der Staatlichen Medizinischen Universität Tiflis u. a. die Studie „A Study to Evaluate the Efficacy and Safety of Ocrelizumab in Adults With Primary Progressive Multiple Sclerosis (O'HAND)“ angelaufen, die sich nur an Patienten mit primär progredienter Multipler Sklerose richtet (ACC 7727). Es darf seitens der Staatendokumentation darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei um allgemeine Aussagen handelt, aus denen keine Garantien für Einzelfälle ableitbar sind. Einzelquellen: Analyse der MedCOI-Ärzte: Alle Behandlungen sind verfügbar. Alle Medikamente sind verfügbar, mit Ausnahme des Antibiotikums Pivmecillinam. Auswirkungen auf den Patienten: Harnwegsinfektionen, die durch Bakterien verursacht werden, die gegen Pivmecillinam empfindlich sind, können in Georgien nicht mit diesem Penicillin mit erweitertem Wirkungsspektrum behandelt werden. Anhand der Fallbeschreibung lässt sich nicht analysieren, ob andere Antibiotika in diesem speziellen Fall eine Behandlungsalternative darstellen würden (die Antibiotikatherapie mit Pivmecillinam war strengstens vorgeschrieben). Ohne wirksame Antibiotika dauern Harnwegsinfektionen an und können – unbehandelt – zu lebensbedrohlichen Komplikationen wie Nierenschäden oder Sepsis führen. Im Allgemeinen stehen für die Behandlung von Harnwegsinfektionen (bei der Hochrisikogruppe männlicher Patienten mit Inkontinenz und rezidivierenden Harnwegsinfektionen) andere Antibiotika zur Verfügung, z. B. Nitrofurantoin (verfügbar

AVA 15346 vom 20.12.2021); es ist jedoch nicht klar, ob dies ein wirksames alternatives Antibiotikum für diesen Patienten wäre. Von der stellvertretenden Chefärztin der LPD OÖ, Dr. Barbara HELL, wurde mit E-Mail vom 01.03.2024 auf die verschiedenen Ansätze zur Therapierung von MS hingewiesen, wenn diese bekannt gibt MS ist eine Erkrankung mit vielen verschiedenen Symptomen und Verlaufsformen und daher auch verschiedenen Therapieansätzen (Cortison und/oder Immuntherapie). Zur Therapieauswahl spielt sowohl die Form der MS eine entscheidende Rolle, als auch das Alter des Patienten, Verlauf der Erkrankung unter Therapie und vieles mehr. Prinzipiell werden auch in Österreich akute Schübe immer noch mit einem Cortison behandelt und nicht mit Immuntherapie, die Immuntherapie soll, laienhaft formuliert, das Auftreten von Schüben verhindern, da durch die Schübe oft Behinderungen bleiben. Allerdings haben diese neuen Medikamente auch starke Nebenwirkungen und werden daher nicht bei allen Verlaufsformen empfohlen, bzw. auch nicht bei Pat. über

  1. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF1 eventuell nicht in das von der rechtsfreundlichen Vertretung genannten Programmes gelangen kann, weil der die letzten drei Jahre nicht in Georgien bzw. Tiflis registriert war. Dabei handelt es sich jedoch nur um ein einzelnes, spezielles Programm, verfügbar sind selbstverständlich mehrere verschiedene Programme, so ist auch der Anfragebeantwortung zu entnehmen Die Voraussetzungen für die Teilnahme an den meisten Studienprogrammen, demnach es sich um mehr als nur das eine von der rechtlichen Vertretung übermittelten Programms handelt. Diesbezüglich ist zudem aus der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu entnehmen, dass die Kosten für Behandlung, Transport usw. im Zuge von klinischen Studien vollständig von den Pharmaunternehmen übernommen werden. Dessen ungeachtet, ist entgegen den Angaben des BF1 das Medikament bzw. der Wirkstoff Gilenya/Fingolimod in Georgien erhältlich, wie eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BM.I. in Tiflis ergab. Vom Verbindungsbeamten des BM.I. bzw. der vom Verbindungsbeamten damit betrauten Agentur JPÖR (Agentur für Regulierung der medizinischen und pharmazeutischen Tätigkeit in Tiflis) langte die Anfragebeantwortung am 07.03.2024 ein und ist dieser zu entnehmen: Als Antwort auf Ihr Schreiben vom
  2. März des laufenden Jahres №MOH 4 24 00267355 (angehängt – Anfrage der österreichischen Botschaft vom
  3. Februar №239724) teilen wir Ihnen im Rahmen der Zuständigkeit mit, dass pharmazeutische Produkt Ocrelizumab ist heutzutage auf dem georgischen pharmazeutischen Markt registriert, die Information über das Präparat wird als Anhang №1 übermittelt. Von den registrierten pharmazeutischen Produkten mit dem Wirkstoff: Ocrelizumab ist auf dem pharmazeutischen Markt das Präparat mit dem Handelsnamen „Ocrevus 300 mg/10 ml (30 mg/ml) 10 ml Konzentrat zur Herstellung der i.v. Infusionslösung Glasfläschchen №1“ erhältlich, dessen letzter Import am 26.02.2024 erfolgte (zu kommerziellen Zwecken). Als Ergebnis der Kommunikation mit der Hotline verschiedener Apothekenketten wurde festgestellt, dass der Verkaufspreis des genannten pharmazeutischen Produktes 7861,48 GEL und 8799,94 GEL beträgt. Das pharmazeutische Produkt Fingolimod ist heutzutage auf dem georgischen pharmazeutischen Markt registriert, die Information über das Präparat wird als Anhang №2 übermittelt. Von den registrierten pharmazeutischen Produkten mit dem Wirkstoff: Fingolimod ist auf dem pharmazeutischen Markt das Präparat mit dem Handelsnamen „Gilenia 0,5 mg Kapsel №28 (2X14) Kalenderverpackung“ erhältlich, dessen letzter Import im November 2023 erfolgte. Als Ergebnis der Kommunikation mit der Hotline verschiedener Apothekenketten wurde festgestellt, dass der Verkaufspreis des genannten pharmazeutischen Produktes 1846 GEL und 3509,35 GEL beträgt. Das pharmazeutische Produkt Rituximab ist heutzutage auf dem georgischen pharmazeutischen Markt registriert, die Information über das Präparat wird als Anhang №3 übermittelt. Von den registrierten pharmazeutischen Produkten mit dem Wirkstoff: Rituximab ist auf dem pharmazeutischen Markt das Präparat unter dem Handelsnamen „Rilast 500 500mg/50ml 50 ml Konzentrat zur Herstellung der i.v. Infusionslösung Glasfläschchen №1“ erhältlich, dessen letzter Import im September 2023 erfolgte. Als Ergebnis der Kommunikation mit der Hotline verschiedener Apothekenketten wurde festgestellt, dass der Verkaufspreis des genannten pharmazeutischen Produktes 1013 GEL beträgt. Und „Mabtera 500mg/50ml 50 ml Konzentrat zur Herstellung der i.v. Infusionslösung Glasfläschchen №1“, „Mabtera 100mg/10ml 10 ml Konzentrat zur Herstellung der i.v. Infusionslösung Glasfläschchen №2“, deren letzter Import im Jänner 2024 erfolgte. Als Ergebnis der Kommunikation mit der Hotline verschiedener Apothekenketten wurde festgestellt, dass der Verkaufspreis des genannten pharmazeutischen Produktes 550 GEL, 840,65 GEL und 1882,80 GEL beträgt. Wie bereits angeführt, ist eine weitere Behandlung des BF1, auch aufgrund der in Österreich exakt erstellten Diagnose in Georgien erhältlich und sind die benötigten Medikamente und Wirkstoffe verfügbar. Die Behandlung ist jetzt zielgerichteter als vor der Ausreise möglich. Allgemein muss zudem – leider – festgehalten werden, dass MS in keinem Staat der Welt behandelbar ist. Zusammengefasst kann jedenfalls aus den angeführten Gründen nicht erkannt werd

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