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{'item': 'L524 2287969-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlL524 2287969-1 SpruchL524 2287969-1/3E, L524 2287969-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. XXXX , in XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 06.02.2024, Zl. Präs/3a-104-3/0249-allg/2023, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens zum Schulbesuch im Ausland, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 , Erziehungsberechtigte des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 06.02.2024, Zl. Präs/3a-104-3/0249-allg/2023, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens zum Schulbesuch im Ausland, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit e-mail vom 23.11.2023 teilte die erziehungsberechtigte Mutter des minderjährigen XXXX und nunmehrige Beschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Oberösterreich mit, dass ihr Sohn ab 24.11.2023 eine Schule im Ausland besuchen werde. Nach telefonischer Rücksprache mit der belangten Behörde reichte die Beschwerdeführerin mit e-mail vom 29.11.2023 eine Begründung für den Schulbesuch im Ausland nach. Am 17.01.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin das elektronische Formular betreffend den Schulbesuch im Ausland an die Bildungsdirektion für Oberösterreich.Mit e-mail vom 23.11.2023 teilte die erziehungsberechtigte Mutter des minderjährigen römisch 40 und nunmehrige Beschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Oberösterreich mit, dass ihr Sohn ab 24.11.2023 eine Schule im Ausland besuchen werde. Nach telefonischer Rücksprache mit der belangten Behörde reichte die Beschwerdeführerin mit e-mail vom 29.11.2023 eine Begründung für den Schulbesuch im Ausland nach. Am 17.01.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin das elektronische Formular betreffend den Schulbesuch im Ausland an die Bildungsdirektion für Oberösterreich. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 06.02.2024, Zl. Präs/3a-104-3/0249-allg/2023, wurde die „Anzeige“ zum Schulbesuch im Ausland zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Schuljahr am 11.09.2023 begonnen habe und eine „Anzeige“ nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz Schulpflichtgesetz spätestens am 08.09.2023 bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich hätte einlagen müssen. Die „Anzeige“ sei erst am 17.01.2024 und damit verspätet bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich eingelangt.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 06.02.2024, Zl. Präs/3a-104-3/0249-allg/2023, wurde die „Anzeige“ zum Schulbesuch im Ausland zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Schuljahr am 11.09.2023 begonnen habe und eine „Anzeige“ nach Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Schulpflichtgesetz spätestens am 08.09.2023 bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich hätte einlagen müssen. Die „Anzeige“ sei erst am 17.01.2024 und damit verspätet bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich eingelangt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der mj. XXXX ist der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerin. Der mj. römisch 40 ist der am römisch 40 geborene Sohn der Beschwerdeführerin. Am 23.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Sohnes ein Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland an die Bildungsdirektion für Oberösterreich, welches sie am 29.11.2023 näher begründete. Am 17.01.2024 reichte die Beschwerdeführerin das elektronische Formular zum Schulbesuch im Ausland nach. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin und zum Angehörigenverhältnis ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Aus den im Akt aufliegenden e-mails der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde ergeben sich die Daten zum Ansuchen betreffend den Schulbesuch im Ausland. Aus der Eingangsbestätigung auf dem elektronischen Formular der belangten Behörde ergibt sich die Nachreichung vom 17.01.2024. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten: „Allgemeine Schulpflicht A. Personenkreis, Beginn und Dauer Personenkreis § 1.

(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins,
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. Beginn der allgemeinen Schulpflicht § 2.
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2,
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2)… Dauer der allgemeinen Schulpflicht § 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre. Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren § 5.
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5,
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2)… Besuch von im Ausland gelegenen Schulen § 13.
(1)Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Paragraph 13,
(1)Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2)Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3)§ 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
(3)Paragraph 11, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)“ Die belangte Behörde wies die „Anzeige“ (richtig: Ansuchen) der Beschwerdeführerin zum Schulbesuch im Ausland betreffend ihren mj. Sohn XXXX wegen Verspätung zurück. Die belangte Behörde leitet aus der Wendung „die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen“ in § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ab, dass das Ansuchen vor Beginn des betreffenden Schuljahres bei der zuständigen Behörde eingelangt sein müsse. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin sei erst am 17.01.2024 und somit verspätet eingelangt.Die belangte Behörde wies die „Anzeige“ (richtig: Ansuchen) der Beschwerdeführerin zum Schulbesuch im Ausland betreffend ihren mj. Sohn römisch 40 wegen Verspätung zurück. Die belangte Behörde leitet aus der Wendung „die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen“ in Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz ab, dass das Ansuchen vor Beginn des betreffenden Schuljahres bei der zuständigen Behörde eingelangt sein müsse. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin sei erst am 17.01.2024 und somit verspätet eingelangt. Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht erst am 17.01.2024 das Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland stellte, sondern am 23.11.2023 erstmals die belangte Behörde über den Schulbesuch im Ausland informierte und am 29.11.2023 eine Begründung dafür nachreichte. Letztlich ist aber ohnehin nicht entscheidungswesentlich, ob das Ansuchen im November 2023 oder im Jänner 2024 einlangte, da sich die Zurückweisung des Ansuchens jedenfalls als rechtswidrig erweist. § 13 Schulpflichtgesetz regelt den Schulbesuch im Ausland von Kindern, die in Österreich schulpflichtig sind und trifft dabei unterschiedliche Regelungen, welche an die Staatsbürgerschaft des Kindes anknüpfen. Bei schulpflichtigen Kindern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, genügt eine Anzeige über den Schulbesuch im Ausland, welche nach § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz vor Beginn eines jeden Schuljahres zu erfolgen hat.Paragraph 13, Schulpflichtgesetz regelt den Schulbesuch im Ausland von Kindern, die in Österreich schulpflichtig sind und trifft dabei unterschiedliche Regelungen, welche an die Staatsbürgerschaft des Kindes anknüpfen. Bei schulpflichtigen Kindern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, genügt eine Anzeige über den Schulbesuch im Ausland, welche nach Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz vor Beginn eines jeden Schuljahres zu erfolgen hat. Schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft benötigen hingegen eine Bewilligung, die gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist. Wann das Ansuchen um Bewilligung zu stellen ist, wird in § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz nicht ausdrücklich normiert.Schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft benötigen hingegen eine Bewilligung, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist. Wann das Ansuchen um Bewilligung zu stellen ist, wird in Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz nicht ausdrücklich normiert. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 mwN). Eine solche echte Rechtslücke kann in § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz nicht erkannt werden.Eine solche echte Rechtslücke kann in Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz nicht erkannt werden. Gerade weil in § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz eine Frist für die Anzeige explizit normiert ist und in § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz eine solche Frist nicht vorgesehen ist, ist daraus zu schließen, dass ein Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland auch während eines laufenden Schuljahres gestellt werden kann. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass ein Ansuchen nur vor Beginn eines Schuljahres gestellt werden kann, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Normierung in § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz Eingang gefunden hätte. Der klare Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz sieht jedenfalls keine Frist für die Stellung eines Ansuchens vor.Gerade weil in Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz eine Frist für die Anzeige explizit normiert ist und in Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz eine solche Frist nicht vorgesehen ist, ist daraus zu schließen, dass ein Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland auch während eines laufenden Schuljahres gestellt werden kann. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass ein Ansuchen nur vor Beginn eines Schuljahres gestellt werden kann, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Normierung in Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz Eingang gefunden hätte. Der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz sieht jedenfalls keine Frist für die Stellung eines Ansuchens vor. Aus den Erläuterungen zu § 13 Schulpflichtgesetz 1962 (vgl. RV 732 BlgNR
  1. GP, 13), der inhaltlich § 13 Schulpflichtgesetz 1985 entspricht, ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber eine Frist für das Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland hätte vorsehen wollen. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 13, Schulpflichtgesetz 1962 vergleiche Regierungsvorlage 732 BlgNR
  2. GP, 13), der inhaltlich Paragraph 13, Schulpflichtgesetz 1985 entspricht, ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber eine Frist für das Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland hätte vorsehen wollen. Auch aus der Wendung „die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen“ in § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz kann – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – nicht geschlossen werden, dass das Ansuchen vor Beginn des Schuljahres gestellt werden müsste. Diese Regelung zielt nämlich darauf ab, die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit und das Nichtvorliegen eines erziehungs- und bildungsmäßigen Nachteils prüfen und den Schulbesuch im Ausland gegebenenfalls untersagen zu können, was bei einer Bewilligung, die nur einmal und zwar beim erstmaligen Besuch einer Schule im Ausland erteilt und nicht jährlich erteilt werden müsste, nicht möglich wäre. Der Zweck der Regelung wird auch bei einem Ansuchen, das während eines laufenden Schuljahres gestellt wird erreicht. Es kann daher aus der Wendung „die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen“ nicht geschlossen werden, dass ein Ansuchen nur vor Beginn eines Schuljahres gestellt werden dürfte.Auch aus der Wendung „die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen“ in Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz kann – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – nicht geschlossen werden, dass das Ansuchen vor Beginn des Schuljahres gestellt werden müsste. Diese Regelung zielt nämlich darauf ab, die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit und das Nichtvorliegen eines erziehungs- und bildungsmäßigen Nachteils prüfen und den Schulbesuch im Ausland gegebenenfalls untersagen zu können, was bei einer Bewilligung, die nur einmal und zwar beim erstmaligen Besuch einer Schule im Ausland erteilt und nicht jährlich erteilt werden müsste, nicht möglich wäre. Der Zweck der Regelung wird auch bei einem Ansuchen, das während eines laufenden Schuljahres gestellt wird erreicht. Es kann daher aus der Wendung „die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen“ nicht geschlossen werden, dass ein Ansuchen nur vor Beginn eines Schuljahres gestellt werden dürfte. Die belangte Behörde verweist schließlich auf § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz, welcher ihrer Ansicht nach mit § 13 Schulpflichtgesetz vergleichbar sei, sowie auf eine darauf Bezug nehmende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und schließt daraus, dass das Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland vor dem Beginn des Schuljahres bei der zuständigen Behörde eingelangt sein müsse. Dem kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, als § 11 Schulpflichtgesetz mit § 13 Schulpflichtgesetz nicht vergleichbar ist, da es sich beim häuslichen Unterricht gemäß § 11 Schulpflichtgesetz um keine Schule handelt und daher auch kein Schulbesuch vorliegt. Es handelt sich daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine mit § 13 Schulpflichtgesetz vergleichbare Regelung. Die belangte Behörde verweist schließlich auf Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz, welcher ihrer Ansicht nach mit Paragraph 13, Schulpflichtgesetz vergleichbar sei, sowie auf eine darauf Bezug nehmende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und schließt daraus, dass das Ansuchen zum Schulbesuch im Ausland vor dem Beginn des Schuljahres bei der zuständigen Behörde eingelangt sein müsse. Dem kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, als Paragraph 11, Schulpflichtgesetz mit Paragraph 13, Schulpflichtgesetz nicht vergleichbar ist, da es sich beim häuslichen Unterricht gemäß Paragraph 11, Schulpflichtgesetz um keine Schule handelt und daher auch kein Schulbesuch vorliegt. Es handelt sich daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine mit Paragraph 13, Schulpflichtgesetz vergleichbare Regelung. Die Zurückweisung des Ansuchens wegen Verspätung war daher nicht rechtmäßig. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 04.05.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0037 mwN).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist vergleiche etwa VwGH 04.05.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0037 mwN). Die Bildungsdirektion für Oberösterreich ist daher verpflichtet, das Ansuchen inhaltlich zu prüfen und einer meritorischen Entscheidung zuzuführen. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,). Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu der Rechtsfrage fehlt, ob ein Ansuchen um Bewilligung zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz vor Beginn des Schuljahres gestellt werden muss. Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu der Rechtsfrage fehlt, ob ein Ansuchen um Bewilligung zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz vor Beginn des Schuljahres gestellt werden muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2287969.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.