Obsah (18)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 58§ 17Art. 130Art. 135§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlL532 2254984-2 Spruch, L532 2254984-2/3EL532 2254984-2/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R
§ 28Abs 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 17.04.2017 in den Schengenraum ein.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 17.04.2017 in den Schengenraum ein.
- Am 08.11.2019 heiratete der BF in XXXX eine österreichische Staatsbürgerin.
- Am 08.11.2019 heiratete der BF in römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin.
- Seit dem 11.11.2019 ist der BF durchgehend in Österreich gemeldet.
- Der Antrag des BF vom 31.01.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (i.d.F. „MA35“) vom 29.09.2020, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen. Begründend legte die MA35 dar, es handle sich bei der am 08.11.2019 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe.
- Der Antrag des BF vom 31.01.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien in der Fassung „MA35“) vom 29.09.2020, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen. Begründend legte die MA35 dar, es handle sich bei der am 08.11.2019 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 03.03.2021, Zl. XXXX , wurde ein Verfahren wegen Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften gem. § 117 FPG gegen den BF nach Zahlung eines Geldbetrags in der Höhe von EUR 1.000,-- gem. §§ 199, 200 Abs 5, 209 StPO eingestellt.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde ein Verfahren wegen Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften gem. Paragraph 117, FPG gegen den BF nach Zahlung eines Geldbetrags in der Höhe von EUR 1.000,-- gem. Paragraphen 199, 200, Absatz 5, 209, StPO eingestellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 08.04.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Einem wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) vom 08.04.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Einem wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Der BF erhob gegen diese behördliche Entscheidung während offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) und stellte am 30.05.2022 im laufenden Beschwerdeverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung legte der BF befragt zu seinen Fluchtgründen dar, er sei Kurde und habe in seinem Herkunftsstaat an Demonstrationen der kurdischen Partei teilgenommen, weshalb ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Dies habe der BF erfahren als er in Österreich eingereist gewesen wäre. Der Vater des BF habe dies schon damals vermutet, weshalb er ihn nach Österreich geschickt habe. In Österreich habe der BF eine Frau kennengelernt und diese geheiratet. Da diese österreichische Staatsbürgerin sei, habe er im Bundesgebiet bleiben dürfen. Seine Frau habe den BF jedoch bei der Polizei zur Anzeige gebracht, aktuell lebe der BF in Scheidung. Deshalb müsse er nunmehr einen Asylantrag stellen. Der BF arbeite nach wie vor als Herrenfriseur in Wien und würde daher weiter in Österreich bleiben wollen. Außerdem habe der BF seinen Wehrdienst in der Türkei nicht abgeleistet, dies sei strafbar. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Im Rückkehrfall würde der BF – laut dessen Vater – sofort festgenommen werden, da er seinen Wehrdienst bisher nicht geleistet habe. Der BF würde sich alle erforderlichen Unterlagen aus der Türkei schicken lassen und den Behörden vorlegen.
- Der BF erhob gegen diese behördliche Entscheidung während offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) und stellte am 30.05.2022 im laufenden Beschwerdeverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung legte der BF befragt zu seinen Fluchtgründen dar, er sei Kurde und habe in seinem Herkunftsstaat an Demonstrationen der kurdischen Partei teilgenommen, weshalb ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Dies habe der BF erfahren als er in Österreich eingereist gewesen wäre. Der Vater des BF habe dies schon damals vermutet, weshalb er ihn nach Österreich geschickt habe. In Österreich habe der BF eine Frau kennengelernt und diese geheiratet. Da diese österreichische Staatsbürgerin sei, habe er im Bundesgebiet bleiben dürfen. Seine Frau habe den BF jedoch bei der Polizei zur Anzeige gebracht, aktuell lebe der BF in Scheidung. Deshalb müsse er nunmehr einen Asylantrag stellen. Der BF arbeite nach wie vor als Herrenfriseur in Wien und würde daher weiter in Österreich bleiben wollen. Außerdem habe der BF seinen Wehrdienst in der Türkei nicht abgeleistet, dies sei strafbar. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Im Rückkehrfall würde der BF – laut dessen Vater – sofort festgenommen werden, da er seinen Wehrdienst bisher nicht geleistet habe. Der BF würde sich alle erforderlichen Unterlagen aus der Türkei schicken lassen und den Behörden vorlegen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2022, Zl. L508 2254984-1, wurde der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.06.2022, Zl. L508 2254984-1, wurde der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
- Mit an den BF gerichtetem Schreiben der bB vom 15.11.2022 wurde der BF für den 21.12.2022 zur Einvernahme geladen. Eine Übernahmebestätigung dieser Ladung liegt im Akt nicht auf.
- Mit 23.11.2022 legte der Verein ZEIGE Vollmacht.
- Mit 27.11.2022 gab Rechtsanwalt Mag. KAYA elektronisch bekannt, dass er den BF vertrete, und ersuchte um Zustellung der Ladung, da der BF diese in Ermangelung eines Ausweisdokuments nicht beheben könne. Diesem Ersuchen folgte die bB mit E-Mail vom 28.11.
- Mit 19.12.2022 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der bB eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
- Mit 16.01.2023 übermittelte der Verein ZEIGE per Fax neuerlich die auf ihn lautende Vollmacht, legte eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 17.11.2022 (sohin offensichtlich die Ladung vom 15.11.2022 betreffend) bei und ersuchte um unverzügliche Zustellung an den Verein ZEIGE.
- Mit an den BF gerichtetem Schreiben der bB vom 10.02.2023 wurde der BF für den 09.03.2023 zur Einvernahme geladen. Das Schreiben wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt und dadurch hinterlegt. Die Abholfrist begann am 15.02.
- Die Ladung wurde nicht behoben.
- Mit 28.02.2023 gab der Verein ZEIGE die Vollmachtsauflösung bekannt.
- Zur Einvernahme am 09.03.2023 erschien der BF offenkundig nicht.
- Mit an den rechtsfreundlichen Vertreter gerichtetem Schreiben der bB vom 09.03.2023 wurde der BF für den 03.04.2023 zur Einvernahme geladen. Das Schreiben wurde am 17.03.2023 vom Rechtsvertreter übernommen.
- Am 03.04.2023 erschien der BF persönlich beim Bundesamt, die Einvernahme musste jedoch nach 15 Minuten aufgrund einer akuten Erkrankung des BF abgebrochen werden. Als neuer Einvernahmetermin wurde (offenkundig mündlich und unter Ladungsverzicht) der 05.05.2023 vereinbart.
- Am 04.05.2023 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF per E-Mail bekannt, der BF sei krank und könne den Ladungstermin am 05.05.2023 nicht wahrnehmen. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde erst auf Verlangen der bB am 15.05.2023 übermittelt.
- Mit Schreiben der bB vom 17.08.2023 wurde der BF für den 21.09.2023 zur Einvernahme geladen. Eine Übernahmebestätigung dieser Ladung liegt im Akt nicht auf.
- Mit Schreiben vom 05.09.2023 beraumte die bB die für den 21.09.2023 anberaumte Einvernahme auf Wunsch der rechtsfreundlichen Vertretung ab.
- Mit Schreiben der bB vom 18.09.2023 wurde der BF für den 10.10.2023 zur Einvernahme geladen. Eine Übernahmebestätigung dieser Ladung liegt im Akt nicht auf.
- Mit E-Mail vom 09.10.2023 gab Rechtsanwalt Mag. KAYA bekannt, sein Mitarbeiter XXXX sei erkrankt und könne den Einvernahmetermin nicht wahrnehmen, weshalb er, da er selbst bereits einer anderen Verhandlung beiwohnen müsse, um Verlegung des Termins ersuche.
- Mit E-Mail vom 09.10.2023 gab Rechtsanwalt Mag. KAYA bekannt, sein Mitarbeiter römisch 40 sei erkrankt und könne den Einvernahmetermin nicht wahrnehmen, weshalb er, da er selbst bereits einer anderen Verhandlung beiwohnen müsse, um Verlegung des Termins ersuche.
- Mit Schreiben der bB vom 30.10.2023 wurde der BF für den 06.11.2023 zur Einvernahme geladen. Eine Übernahmebestätigung dieser Ladung liegt im Akt nicht auf.
- Mit Schreiben der bB vom 15.01.2024 wurde der BF für den 24.01.2024 zur Einvernahme geladen. Die Ladung wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung am 23.01.2024 übernommen.
- Mit E-Mail vom 24.01.2024 übermittelte die bB unter der – offenkundig unzutreffenden - Vermutung, die Ladung für den 24.01.2024 sei dem BF nicht zugegangen, dem rechtsfreundlichen Vertreter eine wie folgt lautende E-Mail: „Sehr geehrter Herr Mag. KAYA! Ich bin jetzt der zuständige Referent für das Asylverfahren des Herrn XXXX . Ich bin jetzt der zuständige Referent für das Asylverfahren des Herrn römisch 40 . Herr XXXX wurde im letzten Jahr mehrfach geladen. Ich habe Herrn XXXX für den heutigen Tag geladen, vermute aber, dass die Ladung nicht zugestellt wurde. Herr römisch 40 wurde im letzten Jahr mehrfach geladen. Ich habe Herrn römisch 40 für den heutigen Tag geladen, vermute aber, dass die Ladung nicht zugestellt wurde. Da der Antrag auf internationalen Schutz bereits im Mai 2022 gestellt wurde und bisher eine Einvernahme nicht durchgeführt wurde, ersuche ich um Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 09.02.2024 zu folgenden Punkten: ● Leider Herr XXXX an gesundheitlichen Problemen (wenn ja, bitte um Vorlage medizinischer Unterlagen)? Leider Herr römisch 40 an gesundheitlichen Problemen (wenn ja, bitte um Vorlage medizinischer Unterlagen)? ● Wie lauten die Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen ● Auskunft zum Privat- und Familienleben: o Besteht ein Familienleben oder besteht eine familienähnliche Beziehung o Wurden Kurse und Schulungen absolviert o Deutschkenntnisse o Geht Herr XXXX einer Erwerbsarbeit nach oder ging einer Erwerbsarbeit nacho Geht Herr römisch 40 einer Erwerbsarbeit nach oder ging einer Erwerbsarbeit nach , Mit freundlichen Grüßen“
- Mit 09.02.2024 nahm die rechtsfreundliche Vertretung zum übermittelten Fragenkatalog Stellung. Sinngemäß wurde zu den Fluchtgründen ausgeführt, der BF werde – wie bereits bei der Erstbefragung releviert – aus politischen Gründen verfolgt. Außerdem habe er den Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Der BF sei türkischer Staatsbürger kurdischen Hintergrundes und in der Türkei geboren und aufgewachsen. Er habe sich politisch betätigt und sei Mitglied der HDP gewesen. Auch habe er an Demonstrationen der HDP teilgenommen. Eines Tages sei es anlässlich dieser Demonstrationen zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen, welche die rechtmäßig abgehaltene Versammlung hätten auflösen wollen. Die Teilnehmer, darunter auch der BF, hätten sich gegen dieses Vorgehen zur Wehr gesetzt. Der Vater des BF habe von einem Angehörigen der Gendarmerie erfahren, dass beabsichtigt sei, gegen den BF ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, woraufhin der BF nach Europa gereist sei. In Österreich angekommen habe er zunächst Unterkunft bei Angehörigen genommen und in weiterer Folge seine (nunmehrige) Exfrau kennengelernt, sie geheiratet und sei es nach einigen Jahren zur Scheidung gekommen. Im Rückkehrfall befürchte der BF die Fortsetzung bzw. die Wiederaufnahme des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens mit anschließender Verurteilung. Weiters habe der BF den Wehrdienst nicht geleistet und lehne diesen aus Gewissensgründen ab. Eine solche Wehrdienstverweigerung sei nicht möglich und würde mit einer Haftstrafe geahndet. Er befürchte wegen der Wehrdienstverweigerung einen Suchvermerk. Im Rückkehrfall bestünde für den BF die Gefahr, sofort festgenommen zu werden und den Wehrdienst antreten zu müssen. Als Kurde sei der BF in der Armee Diskriminierungen ausgesetzt und würden überwiegend Armeeangehörige kurdischer Herkunft bei militärischen Operationen in Syrien und im Irak eingesetzt. Sie dienten quasi als Schutzschild für sonstige Armeeangehörige. Zum Privat- und Familienleben wurde dargelegt, es bestehe ein Familienleben. Bereits im August 2022 sei der BF eine Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , eingegangen. Am 12.04.2023 habe sich der BF mit XXXX verlobt und diese am 24.09.2023 geheiratet. Die standesamtliche Trauung würde am 13.02.2024 stattfinden. XXXX sei schwanger und würde voraussichtlich am 20.07.2024 entbinden. Über Sprachzertifikate verfügte der BF nicht, seine Deutschkenntnisse würden jedoch dem Niveau A1 entsprechen. Der BF gehe derzeit einer Erwerbstätigkeit als Friseur nach, er stelle keine Belastung für Gebietskörperschaften dar. Namentlich angeführt werden im anwaltlichen Schriftsatz zwölf sich im österreichischen Bundesgebiet befindliche Angehörige des BF. Beigeschlossen wurden dem Schriftsatz Kopien des österreichischen Reisepasses der XXXX sowie des Mutter-Kind-Passes.
- Mit 09.02.2024 nahm die rechtsfreundliche Vertretung zum übermittelten Fragenkatalog Stellung. Sinngemäß wurde zu den Fluchtgründen ausgeführt, der BF werde – wie bereits bei der Erstbefragung releviert – aus politischen Gründen verfolgt. Außerdem habe er den Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Der BF sei türkischer Staatsbürger kurdischen Hintergrundes und in der Türkei geboren und aufgewachsen. Er habe sich politisch betätigt und sei Mitglied der HDP gewesen. Auch habe er an Demonstrationen der HDP teilgenommen. Eines Tages sei es anlässlich dieser Demonstrationen zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen, welche die rechtmäßig abgehaltene Versammlung hätten auflösen wollen. Die Teilnehmer, darunter auch der BF, hätten sich gegen dieses Vorgehen zur Wehr gesetzt. Der Vater des BF habe von einem Angehörigen der Gendarmerie erfahren, dass beabsichtigt sei, gegen den BF ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, woraufhin der BF nach Europa gereist sei. In Österreich angekommen habe er zunächst Unterkunft bei Angehörigen genommen und in weiterer Folge seine (nunmehrige) Exfrau kennengelernt, sie geheiratet und sei es nach einigen Jahren zur Scheidung gekommen. Im Rückkehrfall befürchte der BF die Fortsetzung bzw. die Wiederaufnahme des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens mit anschließender Verurteilung. Weiters habe der BF den Wehrdienst nicht geleistet und lehne diesen aus Gewissensgründen ab. Eine solche Wehrdienstverweigerung sei nicht möglich und würde mit einer Haftstrafe geahndet. Er befürchte wegen der Wehrdienstverweigerung einen Suchvermerk. Im Rückkehrfall bestünde für den BF die Gefahr, sofort festgenommen zu werden und den Wehrdienst antreten zu müssen. Als Kurde sei der BF in der Armee Diskriminierungen ausgesetzt und würden überwiegend Armeeangehörige kurdischer Herkunft bei militärischen Operationen in Syrien und im Irak eingesetzt. Sie dienten quasi als Schutzschild für sonstige Armeeangehörige. Zum Privat- und Familienleben wurde dargelegt, es bestehe ein Familienleben. Bereits im August 2022 sei der BF eine Beziehung mit römisch 40 , geb. römisch 40 , eingegangen. Am 12.04.2023 habe sich der BF mit römisch 40 verlobt und diese am 24.09.2023 geheiratet. Die standesamtliche Trauung würde am 13.02.2024 stattfinden. römisch 40 sei schwanger und würde voraussichtlich am 20.07.2024 entbinden. Über Sprachzertifikate verfügte der BF nicht, seine Deutschkenntnisse würden jedoch dem Niveau A1 entsprechen. Der BF gehe derzeit einer Erwerbstätigkeit als Friseur nach, er stelle keine Belastung für Gebietskörperschaften dar. Namentlich angeführt werden im anwaltlichen Schriftsatz zwölf sich im österreichischen Bundesgebiet befindliche Angehörige des BF. Beigeschlossen wurden dem Schriftsatz Kopien des österreichischen Reisepasses der römisch 40 sowie des Mutter-Kind-Passes.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52
Abs 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei
§ 46FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
§ 18Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55
Abs 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).
§ 53
Abs 2 Z 2 und Z 8 FPG wurde ein vierjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VIII.).28. Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 8, FPG wurde ein vierjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend legte die bB zusammengefasst dar, der BF hätte seine Mitwirkungspflicht massiv verletzt und zuletzt versucht, seinen Aufenthalt in Österreich durch eine Scheinehe zu legalisieren, als Person sei er folglich völlig unglaubwürdig. Zu den Fluchtgründen wurde ausgeführt, es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zu erwarten hätte. Die Heranziehung zum Militärdienst bzw. die Bestrafung wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stelle keine Form der politischen Verfolgung dar, sondern betreffe alle männlichen Staatsangehörigen, und würde nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen verstanden werden. Von asylrelevanten Benachteiligungen ethnischer Kurden sei nicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Wehrdienstverweigerung sei nicht asylrelevant und wäre nicht nachvollziehbar, warum gerade der BF als unerfahrener Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen herangezogen werden sollte. Nicht glaubhaft sei, dass gegen den BF ein Gerichtsverfahren in der Türkei anhängig sei, zumal es leicht möglich gewesen wäre, einen UYAP- oder e-devlet-Auszug beizuschaffen, um Entsprechendes unter Beweis zu stellen. Schon der Umstand der Scheinehe spreche dagegen, dass der BF die Türkei aus Furcht vor einem Gerichtsverfahren verlassen hätte. Eine Mitgliedschaft bei der HDP habe der BF nicht unter Beweis gestellt. Neben einer gravierenden Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den BF berücksichtigte die bB auch zum Nachteil des BF, dass er den Asylantrag fünf Jahre nach seiner Einreise gestellt habe. Im Rückkehrfall stünden dem BF seine eigene Arbeitsleistung und die Unterstützung seiner Angehörigen zur Verfügung, weshalb sein Lebensunterhalt gesichert sei. Eine Gefährdung des BF ergäbe sich aus dem Länderinformationsblatt nicht. Der BF habe in Österreich keine Angehörige, verfüge bloß über geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache, sei in keinem Verein aktiv, beziehe keine Grundversorgungsleistungen und gehe einer Arbeit nach. Er sei verlobt und beabsichtige, am 13.02.2024 zu heiraten. Seine Verlobte sei türkisch-österreichische Doppelstaatsbürgerin und schwanger. Es hätte keine substantiellen privaten Anknüpfungspunkte festgestellt werden können. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung äußerte sich die bB dahingehend, der BF stelle aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, ansonsten werde auf die Ausführungen zum Einreiseverbot verwiesen. Das Einreiseverbot wurde – ebenfalls – mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe begründet. Das Strafverfahren gegen den BF sei mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 03.03.2021, Zl. XXXX , gegen Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von EUR 1.000,-- diversionell erledigt worden. Begründend legte die bB zusammengefasst dar, der BF hätte seine Mitwirkungspflicht massiv verletzt und zuletzt versucht, seinen Aufenthalt in Österreich durch eine Scheinehe zu legalisieren, als Person sei er folglich völlig unglaubwürdig. Zu den Fluchtgründen wurde ausgeführt, es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zu erwarten hätte. Die Heranziehung zum Militärdienst bzw. die Bestrafung wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stelle keine Form der politischen Verfolgung dar, sondern betreffe alle männlichen Staatsangehörigen, und würde nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen verstanden werden. Von asylrelevanten Benachteiligungen ethnischer Kurden sei nicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Wehrdienstverweigerung sei nicht asylrelevant und wäre nicht nachvollziehbar, warum gerade der BF als unerfahrener Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen herangezogen werden sollte. Nicht glaubhaft sei, dass gegen den BF ein Gerichtsverfahren in der Türkei anhängig sei, zumal es leicht möglich gewesen wäre, einen UYAP- oder e-devlet-Auszug beizuschaffen, um Entsprechendes unter Beweis zu stellen. Schon der Umstand der Scheinehe spreche dagegen, dass der BF die Türkei aus Furcht vor einem Gerichtsverfahren verlassen hätte. Eine Mitgliedschaft bei der HDP habe der BF nicht unter Beweis gestellt. Neben einer gravierenden Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den BF berücksichtigte die bB auch zum Nachteil des BF, dass er den Asylantrag fünf Jahre nach seiner Einreise gestellt habe. Im Rückkehrfall stünden dem BF seine eigene Arbeitsleistung und die Unterstützung seiner Angehörigen zur Verfügung, weshalb sein Lebensunterhalt gesichert sei. Eine Gefährdung des BF ergäbe sich aus dem Länderinformationsblatt nicht. Der BF habe in Österreich keine Angehörige, verfüge bloß über geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache, sei in keinem Verein aktiv, beziehe keine Grundversorgungsleistungen und gehe einer Arbeit nach. Er sei verlobt und beabsichtige, am 13.02.2024 zu heiraten. Seine Verlobte sei türkisch-österreichische Doppelstaatsbürgerin und schwanger. Es hätte keine substantiellen privaten Anknüpfungspunkte festgestellt werden können. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung äußerte sich die bB dahingehend, der BF stelle aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, ansonsten werde auf die Ausführungen zum Einreiseverbot verwiesen. Das Einreiseverbot wurde – ebenfalls – mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe begründet. Das Strafverfahren gegen den BF sei mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.03.2021, Zl. römisch 40 , gegen Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von EUR 1.000,-- diversionell erledigt worden.
- Der bekämpfte Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mit 15.02.2024 rechtswirksam zugestellt.
- Mit 14.03.2024 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstattete Fluchtvorbringen wiederholt. Der BF habe sich oppositionell betätigt und würde den Wehrdienst in der Türkei verweigern. Darüberhinaus habe es seit dem Putschversuch 2016 vermehrt Angriffe und Attentate gegeben, die gezielt kurdische Stadtteile betroffen hätten. Kurden würden nicht den Schutz des türkischen Sicherheitsapparats genießen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem BF nicht offen. Dazu käme, dass der BF aus einem Erdbebengebiet stamme und jenes Haus, welches er mit seinen Eltern bewohnt habe, beschädigt sei, weshalb eine Rückkehr und Unterkunftnahme in diesem Haus unzumutbar sei. Auch das Privat- und Familienleben des BF sei bloß unzureichend berücksichtigt worden. Der BF sei verheiratet, seine Frau sei schwanger und werde die Entbindung voraussichtlich im Juli 2024 stattfinden. Darauf, dass der BF über zahlreiche Verwandte im österreichischen Bundesgebiet verfüge, werde verwiesen. Zum Einreiseverbot wurde angemerkt, dass dieses nicht auf § 53 Abs 2 Z 2 FPG gestützt werden könne, da der BF keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Das von der bB herangezogene Verhalten liege vier Jahre zurück und habe sich der BF seither gesetzestreu verhalten. In Einem wird ausdrücklich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
- Mit 14.03.2024 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstattete Fluchtvorbringen wiederholt. Der BF habe sich oppositionell betätigt und würde den Wehrdienst in der Türkei verweigern. Darüberhinaus habe es seit dem Putschversuch 2016 vermehrt Angriffe und Attentate gegeben, die gezielt kurdische Stadtteile betroffen hätten. Kurden würden nicht den Schutz des türkischen Sicherheitsapparats genießen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem BF nicht offen. Dazu käme, dass der BF aus einem Erdbebengebiet stamme und jenes Haus, welches er mit seinen Eltern bewohnt habe, beschädigt sei, weshalb eine Rückkehr und Unterkunftnahme in diesem Haus unzumutbar sei. Auch das Privat- und Familienleben des BF sei bloß unzureichend berücksichtigt worden. Der BF sei verheiratet, seine Frau sei schwanger und werde die Entbindung voraussichtlich im Juli 2024 stattfinden. Darauf, dass der BF über zahlreiche Verwandte im österreichischen Bundesgebiet verfüge, werde verwiesen. Zum Einreiseverbot wurde angemerkt, dass dieses nicht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt werden könne, da der BF keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Das von der bB herangezogene Verhalten liege vier Jahre zurück und habe sich der BF seither gesetzestreu verhalten. In Einem wird ausdrücklich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
- In elektronischer Form langte der Akt bei der zuständigen Gerichtsabteilung L532 am 21.03.2024 ein. Mit 25.03.2024 konnte das Einlangen des physischen Aktes bestätigt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der vorstehend wiedergegebene Verfahrensgang (I.) ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des von der bB vorgelegten Verwaltungsakts und wurde von den Verfahrensparteien im Übrigen nicht beanstandet.Der vorstehend wiedergegebene Verfahrensgang (römisch eins.) ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des von der bB vorgelegten Verwaltungsakts und wurde von den Verfahrensparteien im Übrigen nicht beanstandet.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit). 2.2.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG id
F BGBl. I Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.2.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
101 aus 2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVw
GG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) I. Zur Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides: römisch eins. Zur Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides: 2.
- Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.2.
- Obwohl gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
§ 28Abs. 3 Vw
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0205; VwGH vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; VwGH vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind vergleiche VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0205; VwGH vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; VwGH vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433). 2.
- Ergänzend zu obigen Ausführungen ist aber auch die Judikatur des EuGH zu erwähnen, der in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 sich u.a. mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (anstelle der Behörde) - bei entsprechender Untätigkeit der Behörde - der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität bzw. Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Der EuGH führte aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts nach Art. 47 Abs. 2 der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der "Unabhängigkeit", die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom
- Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der "Unparteilichkeit" in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom
- Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der EuGH führte aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts nach Artikel 47, Absatz 2, der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der "Unabhängigkeit", die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom
- Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der "Unparteilichkeit" in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom
- Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Was das Zusammenspiel zwischen der den nationalen Gerichten nach dem nationalen Recht obliegenden Pflicht, in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), anbelangt, ist in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die nationalen Gerichte nach dem Unionsrecht eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vornehmen müssen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben. Diese Gerichte können nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie - wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 56 und 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat - nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach hg. Ansicht in ihren sich daraus ergebenden Grundsätzen zu der Rolle des Verwaltungsgerichtes im Verhältnis zu jener der ermittelnden Behörde jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten, ist das Gericht ermächtigt - wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet - eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten, ist das Gericht ermächtigt - wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet - eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. 2.
- § 19 Abs 2 AsylG lautet: 2.
- Paragraph 19, Absatz 2, AsylG lautet: Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. , § 19 AVG lautet:Paragraph 19, AVG lautet:
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 34 Abs 2 Z 1 BFA-VG lautet:Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG lautet: Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und er Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder […] 2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt: 2.6.
- Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die bB nach dem Dafürhalten des BVwG ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, da die bB es unterlassen hat, den BF persönlich anzuhören. Insoweit liegen im gegenständlichen Fall aus nachfolgenden Gründen besonders gravierende Ermittlungsmängel vor: 2.6.1.
- Gerade in Verfahren, in denen der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Antragsstellers ganz überwiegende Bedeutung zukommt, wie typischerweise in Asylverfahren, vermag die Einräumung schriftlichen Parteiengehörs eine persönliche Anhörung zu den Migrationsmotiven nicht zu substituieren, da die einer Einvernahme innewohnende Frage/Antwortkonstellation, aus welcher ein persönlicher Eindruck des zur Entscheidung berufenen Organwalters destilliert wird, schlechthin verunmöglicht wird. Auch die bB erachtete die Einvernahme des BF offenbar für zwingend erforderlich, andernfalls sie ihn nicht im Zeitraum von 15.11.2022 bis 15.01.2024 insgesamt acht Mal geladen hätte, sohin durchaus nicht zu verkennende Mühen an den Tag legte, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen. In diesem Lichte erschließt sich dem erkennenden Richter jedoch nicht, warum sich das Bundesamt einerseits mit der (zweimaligen) Vorlage von den BF betreffenden Arbeitsunfähigkeitsmeldungen begnügte, da solche ungeeignet sind, eine Einvernahmeunfähigkeit zu begründen („Allein aus der auf „Krankheit“ lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar.“, VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/02/0242; 27.01.2021, Ra 2020/18/0428; 12.05.2021, Ra 2020/02/0060; 20.06.2023, Ra 2023/06/0094; 25.01.2024, Ra 2022/13/0076), andererseits, warum zu keinem Zeitpunkt versucht wurde, den BF mittels eines (zu eigenen Handen zugestellten, vgl. § 34 Abs 2 Z 1 BFA-VG) Ladungsbescheides, in welchem die zwangsweise Vorführung angedroht wurde, zum persönlichen Erscheinen anzuhalten, und den Ladungsbescheid im Falle des Nichterscheinens des BF durch Erlassung eines Festnahmeauftrags und polizeiliche Vorführung zwangsweise durchzusetzen. Es kann sohin nicht die Rede davon sein, die bB hätte alles in ihrer Macht Stehende getan, um ihrem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen, sondern verzichtete das Bundesamt ohne nachvollziehbare Begründung auf die Ausschöpfung ihres Handlungsspielraums zur Führung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, und wurde der BF, wenn auch überwiegend aus eigenem Verschulden, praktisch einer Tatsacheninstanz beraubt. Eine – noch dazu von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte – Stellungnahme kann nach hg. Ansicht erst das letzte Mittel der Wahl zur Erforschung der materiellen Wahrheit in einem Asylverfahren sein (und sieht auch § 19 Abs 5 AsylG expressis verbis die persönliche Anwesenheit des Asylwerbers bei seiner Einvernahme vor), wenn nicht nur – wie gegenständlich – Ladungen erfolglos blieben, sondern auch die (versuchte) zwangsweise Vorführung nicht zum gewünschten Ergebnis führte. Verkannt wird nicht, dass der BF eine erhebliche Verletzung seiner Mitwirkungspflicht realisierte, und ist es der bB selbstverständlich unbenommen, diese im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Von ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach § 19 AsylG wird die bB jedoch durch die von ihr dargelegten Akte der Nichtmitwirkung des BF angesichts dessen, dass ihr noch Möglichkeiten offenstehen, das Ermittlungsverfahren gesetzeskonform durchzuführen, nicht entbunden. Auch die bB erachtete die Einvernahme des BF offenbar für zwingend erforderlich, andernfalls sie ihn nicht im Zeitraum von 15.11.2022 bis 15.01.2024 insgesamt acht Mal geladen hätte, sohin durchaus nicht zu verkennende Mühen an den Tag legte, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen. In diesem Lichte erschließt sich dem erkennenden Richter jedoch nicht, warum sich das Bundesamt einerseits mit der (zweimaligen) Vorlage von den BF betreffenden Arbeitsunfähigkeitsmeldungen begnügte, da solche ungeeignet sind, eine Einvernahmeunfähigkeit zu begründen („Allein aus der auf „Krankheit“ lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar.“, VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/02/0242; 27.01.2021, Ra 2020/18/0428; 12.05.2021, Ra 2020/02/0060; 20.06.2023, Ra 2023/06/0094; 25.01.2024, Ra 2022/13/0076), andererseits, warum zu keinem Zeitpunkt versucht wurde, den BF mittels eines (zu eigenen Handen zugestellten, vergleiche Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) Ladungsbescheides, in welchem die zwangsweise Vorführung angedroht wurde, zum persönlichen Erscheinen anzuhalten, und den Ladungsbescheid im Falle des Nichterscheinens des BF durch Erlassung eines Festnahmeauftrags und polizeiliche Vorführung zwangsweise durchzusetzen. Es kann sohin nicht die Rede davon sein, die bB hätte alles in ihrer Macht Stehende getan, um ihrem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen, sondern verzichtete das Bundesamt ohne nachvollziehbare Begründung auf die Ausschöpfung ihres Handlungsspielraums zur Führung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, und wurde der BF, wenn auch überwiegend aus eigenem Verschulden, praktisch einer Tatsacheninstanz beraubt. Eine – noch dazu von der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte – Stellungnahme kann nach hg. Ansicht erst das letzte Mittel der Wahl zur Erforschung der materiellen Wahrheit in einem Asylverfahren sein (und sieht auch Paragraph 19, Absatz 5, AsylG expressis verbis die persönliche Anwesenheit des Asylwerbers bei seiner Einvernahme vor), wenn nicht nur – wie gegenständlich – Ladungen erfolglos blieben, sondern auch die (versuchte) zwangsweise Vorführung nicht zum gewünschten Ergebnis führte. Verkannt wird nicht, dass der BF eine erhebliche Verletzung seiner Mitwirkungspflicht realisierte, und ist es der bB selbstverständlich unbenommen, diese im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Von ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach Paragraph 19, AsylG wird die bB jedoch durch die von ihr dargelegten Akte der Nichtmitwirkung des BF angesichts dessen, dass ihr noch Möglichkeiten offenstehen, das Ermittlungsverfahren gesetzeskonform durchzuführen, nicht entbunden. 2.6.1.
- Angemerkt wird im Übrigen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Ladung vom 10.02.2023 für den 09.03.2023, obschon eine Vollmacht des Vereins ZEIGE vom 23.11.2022 im Akt auflag und der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter Mag. KAYA der bB mit Schreiben vom 27.11.2022 sein Einschreiten zur Kenntnis brachte, offenkundig lediglich an den BF persönlich anstatt an seine bevollmächtigten Vertreter (oder zumindest einen der Vertreter) zugestellt wurde. Von einer rechtswirksamen Zustellung ist im Hinblick auf diese Ladung folglich nicht auszugehen. Festzuhalten ist (unbeschadet obiger Ausführungen) darüberhinaus, dass der BF sich insgesamt „lediglich“ zwei Mal aus Krankheitsgründen entschuldigte, nämlich für die Einvernahmetermine am 21.12.2022 und 05.05.
- Ansonsten erschien der BF in einvernahmeunfähigem Zustand (siehe 03.04.2023), erschien er grundlos nicht oder lag der Entfall des Termins in der Sphäre des – dem BF jedoch prinzipiell zurechenbaren – Rechtsvertreters. Dass es der Nachvollziehbarkeit des Aktes im Übrigen äußerst zuträglich wäre, würde jeder Zustellnachweis im Akt abgelegt werden, was – wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist – gegenständlich nicht der Fall ist, sei der bB zur Kenntnis gebracht. 2.6.1.
- Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren den BF umfassend zu seinen Fluchtgründen, seiner Situation im Rückkehrfall und seinem Privat- und Familienleben (bezogen auf Österreich und – angesichts der schengenweiten Wirkung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - den restlichen Schengenraum) zu befragen und ihn – sollte sie beabsichtigen, auch im fortgesetzten Verfahren die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und ein Einreiseverbot zu verhängen - zwecks substantiierter Zukunftsprognose mit dem ihm von ihr zur Last gelegten Fehlverhalten, mit welchem sie die Verhängung eines Einreiseverbots (und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Einem) begründete, zu konfrontieren haben, wobei seine Teilnahme an einer behördlichen Einvernahme, sollte er einem Ladungsbescheid nicht selbstständig Folge leisten, durch Erlassung eines Festnahmeauftrags und anschließende polizeiliche Vorführung im Stande der Festnahme zu erzwingen sein wird. Aufgrund der ordnungsgemäßen Einvernahme des BF und des persönlichen Eindrucks des zur Entscheidung berufenen Organwalters von der Glaubwürdigkeit der Person des BF hat das Bundesamt unter Berücksichtigung sämtlicher verfahrensrelevanter Aspekte zu einer begründeten Entscheidung zu gelangen und diese nachvollziehbar darzulegen. Dass es im gegenständlichen Fall angesichts der Eheschließung und baldigen Elternschaft anbötig erscheint, zwecks umfassender Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens auch die schwangere Ehegattin des BF, XXXX , als Zeugin anzuhören, sei am Rande erwähnt. Dass es im gegenständlichen Fall angesichts der Eheschließung und baldigen Elternschaft anbötig erscheint, zwecks umfassender Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens auch die schwangere Ehegattin des BF, römisch 40 , als Zeugin anzuhören, sei am Rande erwähnt. 2.6.
- Im gegenständlichen Fall liegt sohin eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren erweist sich in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der bB durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres von einer Einvernahme des BF Abstand nahm bzw. indem es ohne nachvollziehbare Begründung auf die Ausschöpfung seiner rechtlich normierten Möglichkeiten verzichtete, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das BVwG vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9).2.6.
- Im gegenständlichen Fall liegt sohin eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren erweist sich in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der bB durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres von einer Einvernahme des BF Abstand nahm bzw. indem es ohne nachvollziehbare Begründung auf die Ausschöpfung seiner rechtlich normierten Möglichkeiten verzichtete, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das BVwG vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9). Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das BVwG keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist, die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, die bB hinsichtlich der Anzahl von Entscheidern über wesentlich höhere personelle Ressourcen als das BVwG verfügt und das Mehrparteienverfahren des BVwG naturgemäß mit größerem Aufwand verbunden ist als die Einparteienverfahren des Bundesamtes. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das BVwG mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Eine vorweg per se angenommene Verlängerung des Verfahrens durch die Zurückverweisung und eine nochmalige Beschwerdeerhebung wäre (abgesehen davon, dass die bB auch zu einem anderslautenden Ergebnis kommen könnte) rein spekulativ, zumal die Statistiken zeigen, dass nicht gegen jegliche Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben wird. Insbesondere, wenn nunmehr ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und darauf basierend eine nachvollziehbare Beweiswürdigung und rechtsrichtige Beurteilung des Antrages vorgenommen wird, kann den Erfahrungen nach von einer höheren Akzeptanz durch die Partei ausgegangen werden. Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten (vgl. dazu VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH vom 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten vergleiche dazu VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH vom 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Der angefochtene Bescheid war daher
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. 2.
- Das BVwG legt jedoch Wert darauf, dass der gegenständliche Beschluss in keinster Weise als Präjudiz (in irgendeine Richtung) im Falle einer neuerlichen negativen Entscheidung durch die bB zu verstehen ist. II. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: römisch zwei. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 2.
- Nachdem von der bB einer Beschwerde gegen ihren Bescheid
§ 18
Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stellte der BF durch seine Rechtsvertretung im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG unter Einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.2.8. Nachdem von der bB einer Beschwerde gegen ihren Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stellte der BF durch seine Rechtsvertretung im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG unter Einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht. 2.
- Die Neufassung des § 18 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, sieht in Abs. 5 die allfällige Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt.2.
- Die Neufassung des Paragraph 18, BFA-VG zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sieht in Absatz 5, die allfällige Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt. Im Lichte dessen war der gegenständliche Antrag zurückzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L532.2254984.2.00