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{'item': 'W145 2277609-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 82§ 212a§ 4Art. 130§ 6§ 414§ 59§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW145 2277609-1 Spruch, W145 2277609-1/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dani

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Verfahren Zl. XXXX ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Verfahren Zl. römisch 40 ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Finanzamt Wien 8/16/17 (im Folgenden: FA 06) führte für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2016 bei der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – unter Einbindung ihrer steuerlichen Vertretung, der XXXX – eine Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) durch. Die Schlussbesprechung der GPLB fand am 15.07.2020 statt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung hielt das Prüforgan des FA 06 fest, dass in den Jahren 2011 bis 2016 mehrere selbstständige Reinigungskräfte durch die Beschwerdeführerin beauftragt worden seien, wobei die Reinigungsarbeiten überwiegend die Schneeräumung, Entrümpelung und Hausbetreuungsarbeiten umfassen würden. Da in einer Gesamtabwägung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen würden, wurde als Prüfergebnis u.a. festgestellt, dass für diese Reinigungskräfte Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 Abs. 2 ASVG gegeben sei.
  2. Das Finanzamt Wien 8/16/17 (im Folgenden: FA 06) führte für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2016 bei der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – unter Einbindung ihrer steuerlichen Vertretung, der römisch 40 – eine Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) durch. Die Schlussbesprechung der GPLB fand am 15.07.2020 statt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung hielt das Prüforgan des FA 06 fest, dass in den Jahren 2011 bis 2016 mehrere selbstständige Reinigungskräfte durch die Beschwerdeführerin beauftragt worden seien, wobei die Reinigungsarbeiten überwiegend die Schneeräumung, Entrümpelung und Hausbetreuungsarbeiten umfassen würden. Da in einer Gesamtabwägung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen würden, wurde als Prüfergebnis u.a. festgestellt, dass für diese Reinigungskräfte Dienstnehmereigenschaft gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben sei.
  3. Mit Haftungsbescheiden des FA 06 vom 13.11.2020 betreffend die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 wurde die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin

§ 82ESt

G 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen. Die Begründung dafür sei dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13.11.2020 und allenfalls der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15.07.2020 zu entnehmen.2. Mit Haftungsbescheiden des FA 06 vom 13.11.2020 betreffend die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 wurde die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin

Paragraph 82, EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen. Die Begründung dafür sei dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13.11.2020 und allenfalls der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15.07.2020 zu entnehmen.

  1. Im Prüfbericht vom 18.11.2020 stellte die Österreichische Gesundheitskasse fest, dass sich für die Beschwerdeführerin aus der Einbeziehung der Reinigungskräfte XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG – infolge der Qualifizierung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG – für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2016 ein Nachrechnungsbetrag iHv EUR 78.769,18 zuzüglich Zinsen iHv EUR 17.228,86 (GESAMT: EUR 95.998,04) ergebe.
  2. Im Prüfbericht vom 18.11.2020 stellte die Österreichische Gesundheitskasse fest, dass sich für die Beschwerdeführerin aus der Einbeziehung der Reinigungskräfte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG – infolge der Qualifizierung als Dienstnehmer gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG – für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2016 ein Nachrechnungsbetrag iHv EUR 78.769,18 zuzüglich Zinsen iHv EUR 17.228,86 (GESAMT: EUR 95.998,04) ergebe.
  3. Gegen die Haftungsbescheide des FA 06 vom 13.11.2020 (Punkt 2.) wurde von der Beschwerdeführerin am 12.12.2020 Beschwerde erhoben.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung des FA 06 vom 02.08.2021 wurde die Beschwerde vom 12.12.2020 als unbegründet abgewiesen.
  5. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2021 einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung

§ 212aBAO bis zur Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.6.

In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2021 einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung

Paragraph 212 a, BAO bis zur Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

  1. Am 02.02.2022 legte das FA 06 dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 12.12.2020 zur Entscheidung vor. Das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 12.12.2020 ist nunmehr beim Bundesfinanzgericht zu Zl. XXXX anhängig.
  2. Am 02.02.2022 legte das FA 06 dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 12.12.2020 zur Entscheidung vor. Das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 12.12.2020 ist nunmehr beim Bundesfinanzgericht zu Zl. römisch 40 anhängig.
  3. Mit Bescheid vom 03.05.2023, Zl. XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als Schneeräumer und Reinigungskraft im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.11.2013, vom 01.03.2014 bis 30.04.2014, vom 01.09.2014 bis 30.10.2014, vom 01.02.2015 bis 28.02.2015, vom 01.04.2015 bis 30.04.2015 und vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.8. Mit Bescheid vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als Schneeräumer und Reinigungskraft im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.11.2013, vom 01.03.2014 bis 30.04.2014, vom 01.09.2014 bis 30.10.2014, vom 01.02.2015 bis 28.02.2015, vom 01.04.2015 bis 30.04.2015 und vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

  1. Nachdem eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.05.2023 nicht erhoben wurde, ist dieser Bescheid nunmehr in Rechtskraft erwachsen.
  2. Am 28.07.2023 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, Zl. XXXX , in welchem sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmer ( XXXX VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX und XXXX VSNR XXXX ) und für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 78.769,18 an die belangte Behörde zu entrichten. Die Anlage stelle einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides dar. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die in der Bescheidbeilage angeführten sechs Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien. Die Beschäftigungsmerkmale dieser Dienstnehmer seien im Wesentlichen gleichgelagert. Die belangte Behörde habe über die Pflichtversicherung eines der sechs Beschäftigten bescheidmäßig abgesprochen und festgestellt, dass der Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

2 ASVG unterliege. Dieser Versicherungspflichtbescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Auch die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) habe die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, wonach die sechs Beschäftigten als Subunternehmer, d.h. als Selbständige tätig geworden seien, nicht geteilt und habe deren GSVG-Pflichtversicherung verneint. Die Beitragsgrundlagen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Dienstnehmer seien von der Beitragsprüfung auf Grund der eingesehenen Erfolgskonten der Beschwerdeführerin sowie der eingesehenen „Rechnungen“ ermittelt worden und die Sozialversicherungsbeiträge seien entsprechend nachverrechnet worden.10. Am 28.07.2023 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, Zl. römisch 40 , in welchem sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmer ( römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 und römisch 40 VSNR römisch 40 ) und für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 78.769,18 an die belangte Behörde zu entrichten. Die Anlage stelle einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides dar. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die in der Bescheidbeilage angeführten sechs Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien. Die Beschäftigungsmerkmale dieser Dienstnehmer seien im Wesentlichen gleichgelagert. Die belangte Behörde habe über die Pflichtversicherung eines der sechs Beschäftigten bescheidmäßig abgesprochen und festgestellt, dass der Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliege. Dieser Versicherungspflichtbescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Auch die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) habe die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, wonach die sechs Beschäftigten als Subunternehmer, d.h. als Selbständige tätig geworden seien, nicht geteilt und habe deren GSVG-Pflichtversicherung verneint. Die Beitragsgrundlagen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Dienstnehmer seien von der Beitragsprüfung auf Grund der eingesehenen Erfolgskonten der Beschwerdeführerin sowie der eingesehenen „Rechnungen“ ermittelt worden und die Sozialversicherungsbeiträge seien entsprechend nachverrechnet worden.

  1. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2023 erhob die Beschwerdeführerin am 24.08.2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte die nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere betreffend die Anstellung/Anmeldung der einzelnen Dienstnehmer. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die sechs im Bescheid aufgelisteten Personen, welche laut Beurteilung der belangten Behörde „angestellt“ waren, zu dem angeführten Zeitraum in einem aufrechten Dienstverhältnis bei anderen Firmen oder selbständig gewesen seien. Somit sei die Beschwerdeführerin nicht deren Dienstgeberin gewesen. Von diesen Dienstnehmern seien Arbeitsaufträge ausgeführt worden, welche mit deren externen Firmen vereinbart worden seien. Somit ergebe sich die Frage, in welchem Zusammenhang die Beschwerdeführerin für die Begleichung der Summe von EUR 78.769,18 belangt werden könne, obwohl jeder Dienstnehmer in einem Subunternehmen angestellt bzw. selbständig gewesen sei.
  2. Mit Schreiben vom 05.09.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Aufgrund des – nunmehr rechtskräftigen – Bescheides der belangten Behörde vom 03.05.2023, Zl. XXXX , steht fest, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.11.2013, vom 01.03.2014 bis 30.04.2014, vom 01.09.2014 bis 30.10.2014, vom 01.02.2015 bis 28.02.2015, vom 01.04.2015 bis 30.04.2015 und vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.1.1. Aufgrund des – nunmehr rechtskräftigen – Bescheides der belangten Behörde vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , steht fest, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.11.2013, vom 01.03.2014 bis 30.04.2014, vom 01.09.2014 bis 30.10.2014, vom 01.02.2015 bis 28.02.2015, vom 01.04.2015 bis 30.04.2015 und vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. 1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.07.2023, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die Dienstnehmer XXXX VSNR XXXX (Versicherungspflichtbescheid rechtskräftig, siehe Punkt 1.1.), XXXX VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX und XXXX VSNR XXXX betreffend die in der Bescheidbeilage angeführten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 78.769,18 an die belangte Behörde zu entrichten. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass diese sechs Personen bei der Beschwerdeführerin im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien und somit der Pflichtversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG unterliegen würden.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.07.2023, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die Dienstnehmer römisch 40 VSNR römisch 40 (Versicherungspflichtbescheid rechtskräftig, siehe Punkt 1.1.), römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 und römisch 40 VSNR römisch 40 betreffend die in der Bescheidbeilage angeführten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 78.769,18 an die belangte Behörde zu entrichten. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass diese sechs Personen bei der Beschwerdeführerin im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien und somit der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterliegen würden. 1.

  1. Die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht der Vertragsverhältnisse zwischen diesen sechs Personen und der Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, zu Zl. XXXX , hinsichtlich der Beschwerde vom 12.12.2020 gegen die die Haftungsbescheide des FA 06 vom 13.11.2020 (siehe Verfahrensgang unter Punkt I.2., I.4., I.5., I.
  2. und I.7.).1.
  3. Die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht der Vertragsverhältnisse zwischen diesen sechs Personen und der Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, zu Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Beschwerde vom 12.12.2020 gegen die die Haftungsbescheide des FA 06 vom 13.11.2020 (siehe Verfahrensgang unter Punkt römisch eins.2., römisch eins.4., römisch eins.5., römisch eins.
  4. und römisch eins.7.).
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden anhand der Niederschrift über die Schlussbesprechung der GPLB vom 15.07.2020, der Haftungsbescheide des FA 06 vom 13.11.2020 betreffend die Jahre 2011 bis 2016, dem Prüfbericht der Österreichischen Gesundheitskasse vom 18.11.2020, der Beschwerde vom 12.12.2020, der Beschwerdevorentscheidung des FA 06 vom 02.08.2021, dem Vorlageantrag vom 27.08.2021, der Beschwerdevorlage des FA 06 an das Bundesfinanzgericht vom 02.02.2022, der Bescheide der belangten Behörde vom 03.05.2023 und vom 28.07.2023, der Beschwerde vom 24.08.2023 und der Beschwerdevorlage vom 05.09.2023 getroffen. 2.
  7. Sämtliche Feststellungen konnten dabei unmittelbar aus den entsprechenden Urkunden entnommen werden und stehen somit unstrittig fest.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

§ 17Vw

GVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.

§ 4Abs.

2 dritter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch eine Person, die nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch eine Person, die nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden

§ 82ESt

G 1988 (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012, 2010/08/0240).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden

Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012, 2010/08/0240). Für die Beurteilung der Pflichtversicherung der fünf vom verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.07.2023, Zl. XXXX , umfassten Personen ( XXXX VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX und XXXX VSNR XXXX ) für die noch kein rechtskräftiger Versicherungspflichtbescheid besteht (für XXXX VSNR XXXX siehe Bescheid vom 03.05.2023, Zl. XXXX ), ist nach § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG also als Vorfrage entscheidend, ob deren Lohnsteuerpflicht rechtskräftig festgestellt wird. Falls die Lohnsteuerpflicht dieser Personen bzw. die Haftung der Beschwerdeführerin für die Lohnsteuer dieser Personen bejaht wird, ist auch die Pflichtversicherung nach leg. cit. zu bejahen. Wie festgestellt ist diese Vorfrage Gegenstand eines beim Bundesfinanzgerichts zu Zl. XXXX anhängigen Beschwerdeverfahrens.Für die Beurteilung der Pflichtversicherung der fünf vom verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.07.2023, Zl. römisch 40 , umfassten Personen ( römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 , römisch 40 VSNR römisch 40 und römisch 40 VSNR römisch 40 ) für die noch kein rechtskräftiger Versicherungspflichtbescheid besteht (für römisch 40 VSNR römisch 40 siehe Bescheid vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 ), ist nach Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG also als Vorfrage entscheidend, ob deren Lohnsteuerpflicht rechtskräftig festgestellt wird. Falls die Lohnsteuerpflicht dieser Personen bzw. die Haftung der Beschwerdeführerin für die Lohnsteuer dieser Personen bejaht wird, ist auch die Pflichtversicherung nach leg. cit. zu bejahen. Wie festgestellt ist diese Vorfrage Gegenstand eines beim Bundesfinanzgerichts zu Zl. römisch 40 anhängigen Beschwerdeverfahrens. Da somit die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts von einer Vorfrage abhängt, die Gegenstand eines derzeit anhängigen gerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens ist, liegen die Voraussetzungen des § 38 AVG iVm § 17 VwGVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da somit die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts von einer Vorfrage abhängt, die Gegenstand eines derzeit anhängigen gerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens ist, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133

Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W145.2277609.1.00

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