← Österreich

{'item': 'W159 2274579-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW159 2274579-1 Spruch, W159 2274579-1/E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig, verheiratet, islamischen Glaubens stellte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor der LPD XXXX am 04.10.2022 gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, er sei mit der iranischen Regierung schon seit längerem unzufrieden und habe auch dagegen protestiert. Er sei dafür 5 Monate inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung habe er mit seinem Widerstand gegen die Regierung weitergemacht und sei zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Es seien ihm sämtliche Dokumente abgenommen worden und als er die Haft antreten habe müssen, habe er sich versteckt. Er sei mit Hilfe des iranischen Reisepasses seines Bruders, welcher ihm am Passbildfoto ähnlich sehe, und mit seiner Ehefrau XXXX mit dem Flugzeug nach XXXX , ausgereist.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig, verheiratet, islamischen Glaubens stellte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor der LPD römisch 40 am 04.10.2022 gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, er sei mit der iranischen Regierung schon seit längerem unzufrieden und habe auch dagegen protestiert. Er sei dafür 5 Monate inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung habe er mit seinem Widerstand gegen die Regierung weitergemacht und sei zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Es seien ihm sämtliche Dokumente abgenommen worden und als er die Haft antreten habe müssen, habe er sich versteckt. Er sei mit Hilfe des iranischen Reisepasses seines Bruders, welcher ihm am Passbildfoto ähnlich sehe, und mit seiner Ehefrau römisch 40 mit dem Flugzeug nach römisch 40 , ausgereist. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich am 09.02.2023 legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde und seine Heiratsurkunde vor, welche vom anwesenden Dolmetscher übersetzt wurden. Er brachte ebenfalls in Vorlage 5 Bilder von Demonstration in XXXX , 5 Empfehlungsschreiben, Unterlagen des

  1. Gerichtsverfahren, Schriftverkehr zwischen der strafrechtlichen Vollstreckungsabteilungen XXXX und XXXX , einen Haftbefehl ausgestellt am 10.10.1399 (entspricht dem 30.12.2020 gregor. Kalender), die Beschlagnahme der Kaution für XXXX (Kautionsleger) ausgestellt am 10.03.1400 (entspricht 31.05.2021 gregor. Kalender), den Reisepassantrag mit Daten des Bruders mit Bild der VP und die Geburtsurkunde des Bruders. Er gab des Weiteren an, dass sich 2 Cousins, XXXX , 38 Jahre und XXXX , 32 in Österreich aufhalten würden.Er brachte ebenfalls in Vorlage 5 Bilder von Demonstration in römisch 40 , 5 Empfehlungsschreiben, Unterlagen des
  2. Gerichtsverfahren, Schriftverkehr zwischen der strafrechtlichen Vollstreckungsabteilungen römisch 40 und römisch 40 , einen Haftbefehl ausgestellt am 10.10.1399 (entspricht dem 30.12.2020 gregor. Kalender), die Beschlagnahme der Kaution für römisch 40 (Kautionsleger) ausgestellt am 10.03.1400 (entspricht 31.05.2021 gregor. Kalender), den Reisepassantrag mit Daten des Bruders mit Bild der VP und die Geburtsurkunde des Bruders. Er gab des Weiteren an, dass sich 2 Cousins, römisch 40 , 38 Jahre und römisch 40 , 32 in Österreich aufhalten würden. Er gab an, er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei gebürtiger schiitischer Moslem. Die Frage, ob er in seinem Heimatland politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer, er antwortete er habe nur demonstriert, er sei Kritiker der ideologisch religiösen Regierung und Befürworter eines säkularen und demokratischen Regimes gewesen. Auf die Frage, ob er je Probleme mit Behörden oder staatsähnliche Institutionen gehabt habe, antwortete er, er habe juristische Probleme gehabt. Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen habe bzw. ob er vorbestraft sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei nur im Iran verurteilt worden. Er sei am XXXX in der Provinz XXXX in der Stadt XXXX im Iran geboren werden. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und vier Jahre Biotechnologie studiert. Danach habe er in einer Buchhandlung und dann in einem Geschäft für landwirtschaftliche Geräte gearbeitet. Er sei verheiratet. Seine Eltern und seine 9 Geschwister (3 Brüder und 6 Schwestern) würden im Iran leben. Die meisten seiner Cousins würden im Ausland leben. Er würde auch mit seiner Mutter in Kontakt stehen.Er sei am römisch 40 in der Provinz römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Iran geboren werden. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und vier Jahre Biotechnologie studiert. Danach habe er in einer Buchhandlung und dann in einem Geschäft für landwirtschaftliche Geräte gearbeitet. Er sei verheiratet. Seine Eltern und seine 9 Geschwister (3 Brüder und 6 Schwestern) würden im Iran leben. Die meisten seiner Cousins würden im Ausland leben. Er würde auch mit seiner Mutter in Kontakt stehen. Zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer, er habe während seines Studiums politische Aktivitäten ausgeübt und bei verschiedenen Versammlungen und Sitzungen kritische Meinungen über das iranische Regime geäußert. In der Folge hätten am 07.04.1391 (27.6.2012 greogor. Kaldender) in zivil gekleidete Personen seine Studentenwohnung gestürmt. Er sei festgenommen und für 38 Tage in Einzelhaft genommen, wo er gefoltert und verhört worden sei. Anschließend sei er in das Gefängnis XXXX verlegt worden, wo er drei Monate und zwanzig Tage zugebracht habe. Während der Zeit seiner Inhaftierung sei er zu drei Gerichtsverhandlungen vorgeführt worden und vom Richter mit dem Erhängen bedroht worden. Am 27.8.1391 (gregor. Kalender: 17.11.2012) erging schlussendlich ein Kautionsbeschluss, woraufhin enthaftet worden sei. Die Kaution in Höhe von 300 Mio Rial sei von seinem Freund, XXXX , beglichen worden.Zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer, er habe während seines Studiums politische Aktivitäten ausgeübt und bei verschiedenen Versammlungen und Sitzungen kritische Meinungen über das iranische Regime geäußert. In der Folge hätten am 07.04.1391 (27.6.2012 greogor. Kaldender) in zivil gekleidete Personen seine Studentenwohnung gestürmt. Er sei festgenommen und für 38 Tage in Einzelhaft genommen, wo er gefoltert und verhört worden sei. Anschließend sei er in das Gefängnis römisch 40 verlegt worden, wo er drei Monate und zwanzig Tage zugebracht habe. Während der Zeit seiner Inhaftierung sei er zu drei Gerichtsverhandlungen vorgeführt worden und vom Richter mit dem Erhängen bedroht worden. Am 27.8.1391 (gregor. Kalender: 17.11.2012) erging schlussendlich ein Kautionsbeschluss, woraufhin enthaftet worden sei. Die Kaution in Höhe von 300 Mio Rial sei von seinem Freund, römisch 40 , beglichen worden. Mit Urteil vom 30.08.1391 (gregor. Kalender20.11.2012), zugestellt am 4.11.1391 (gregor. Kalender: 23.01.2013), sei der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung des Propheten, Blasphemie, Werbung gegen die islamische Regierung, Alkoholkonsum sowie „Aufbewahrung unpassender Filme“ zu Freiheitsstrafen in Höhe von drei sowie zwei Jahren, einer Geldstrafe iHv 5 Mio. IRR sowie 80 Peitschenhiebe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein. In diesem führte er aus, dass er sein Geständnis aus Angst und unter Druck abgegeben habe, damit er nicht weiter in der Untersuchungshaft bleiben musste. Das Rechtsmittelgericht habe mit am 9.5.1392 (gregor. Kalender 25.07.2013) zugestellter Entscheidung die Verurteilung bestätigt. Gegen diese Entscheidung habe der Beschwerdeführer noch einmal berufen. Als wenige Jahre später im Rahmen seiner Eheschließung immer noch keine Entscheidung des zweiten Rechtsmittelgerichtes ergangen sei, habe der Bruder des Beschwerdeführers darauf gedrängt, sicherheitshalber einen Reisepass ausstellen zu lassen, falls die Situation für ihn und seine Ehefrau zu gefährlich werden sollte. Der Zeitpunkt sei für den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vor allem deshalb günstig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt Reisepassanträge aufgrund anstehender Pilgerreisen sehr schnell und ohne genauere Überprüfung bearbeitet worden seien. So sei es dem Bruder des Beschwerdeführers XXXX gelungen, einen Reisepass auf seinen Namen, aber mit einem Bild des Beschwerdeführers ausstellen zu lassen.Gegen diese Entscheidung habe der Beschwerdeführer noch einmal berufen. Als wenige Jahre später im Rahmen seiner Eheschließung immer noch keine Entscheidung des zweiten Rechtsmittelgerichtes ergangen sei, habe der Bruder des Beschwerdeführers darauf gedrängt, sicherheitshalber einen Reisepass ausstellen zu lassen, falls die Situation für ihn und seine Ehefrau zu gefährlich werden sollte. Der Zeitpunkt sei für den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vor allem deshalb günstig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt Reisepassanträge aufgrund anstehender Pilgerreisen sehr schnell und ohne genauere Überprüfung bearbeitet worden seien. So sei es dem Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 gelungen, einen Reisepass auf seinen Namen, aber mit einem Bild des Beschwerdeführers ausstellen zu lassen. Am 7.2.1399 (gregor. Kalender 26.04.2020) habe der Kautionsgeber, XXXX , eine Mitteilung erhalten, wonach die von ihm beglichene Kaution gem. § 230 iranische Strafprozessordnung eingezogen werde, sollte der Klient innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens nicht bei den Behörden erschienen sein. In dieser Mahnung sei auch angegeben worden, dass das letztinstanzliche Gericht das Rechtsmittel nicht behandeln werde.Am 7.2.1399 (gregor. Kalender 26.04.2020) habe der Kautionsgeber, römisch 40 , eine Mitteilung erhalten, wonach die von ihm beglichene Kaution gem. Paragraph 230, iranische Strafprozessordnung eingezogen werde, sollte der Klient innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens nicht bei den Behörden erschienen sein. In dieser Mahnung sei auch angegeben worden, dass das letztinstanzliche Gericht das Rechtsmittel nicht behandeln werde. Daraufhin haben die Ehefrau und der Bruder des Beschwerdeführers am 6.2.1399 (gregor. Kalender 25.04.2020) die Behörden ersucht, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in XXXX statt in XXXX , verbüßen könne, da dies sein Recht sei. Daraufhin habe der Bruder eine Kopie der Aktübermittlung des Gerichts in XXXX an das Gericht bzw. die Ermittlungsbehörde in XXXX vom 8.2.1399 (gregor. Kalender 27.4.2020) erhalten, welche den strafgerichtlichen Verfahrensgangs des Beschwerdeführers wiedergebe.Daraufhin haben die Ehefrau und der Bruder des Beschwerdeführers am 6.2.1399 (gregor. Kalender 25.04.2020) die Behörden ersucht, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in römisch 40 statt in römisch 40 , verbüßen könne, da dies sein Recht sei. Daraufhin habe der Bruder eine Kopie der Aktübermittlung des Gerichts in römisch 40 an das Gericht bzw. die Ermittlungsbehörde in römisch 40 vom 8.2.1399 (gregor. Kalender 27.4.2020) erhalten, welche den strafgerichtlichen Verfahrensgangs des Beschwerdeführers wiedergebe. Mit Schreiben vom 10.03.1400 (gregor. Kalender 24.12.2021) sei dem Kautionsgeber, XXXX mitgeteilt worden, dass die Kaution gem. § 230 iranische Strafprozessordnung einbehalten worden sei.Mit Schreiben vom 10.03.1400 (gregor. Kalender 24.12.2021) sei dem Kautionsgeber, römisch 40 mitgeteilt worden, dass die Kaution gem. Paragraph 230, iranische Strafprozessordnung einbehalten worden sei. Aufgrund der letztinstanzlich bestätigten Verurteilung des Beschwerdeführers, mit welcher er unter anderem auch zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden sei, sei der Beschwerdeführer mit seiner Frau am 09.02.1399 am (gregor. Kalender 28.04.2023) gemeinsam über den Flughafen Teheran nach XXXX geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe hierbei den Reisepass des Bruders mit seinem Passbild verwendet.Aufgrund der letztinstanzlich bestätigten Verurteilung des Beschwerdeführers, mit welcher er unter anderem auch zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden sei, sei der Beschwerdeführer mit seiner Frau am 09.02.1399 am (gregor. Kalender 28.04.2023) gemeinsam über den Flughafen Teheran nach römisch 40 geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe hierbei den Reisepass des Bruders mit seinem Passbild verwendet. In der Türkei sei es zu einer Auseinandersetzung mit regimetreuen Iranern gekommen, in Zuge welcher der Beschwerdeführer niedergestochen worden sei. Da auch die Gefahr bestanden habe, von der Türkei in den Iran abgeschoben zu werden, seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach Europa geflüchtet und haben am 03.10.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie im Spruchteil II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie im Spruchteil römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Die belangte Behörde hat das Vorbringen nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer habe eine persönliche Gefährdungslage nicht glaubhaft vermitteln können und habe die Fluchtgeschichte erfunden. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Rückehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil IV.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Er sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde mit der Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zu gleich eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Rückehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil römisch vier.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Er sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde mit der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zu gleich eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch die BBU GmbH, für diese XXXX , fristgerecht Beschwerde. Es wurde u.a. angeführt, dass im Zuge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens die in persischer Sprache angebotenen Beweismittel nicht übersetzt worden seien und sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch die BBU GmbH, für diese römisch 40 , fristgerecht Beschwerde. Es wurde u.a. angeführt, dass im Zuge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens die in persischer Sprache angebotenen Beweismittel nicht übersetzt worden seien und sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 13.02.2024 an, an welcher der Beschwerdeführer (BF2), seine Ehefrau als Beschwerdeführerin (BF1), seine rechtliche Vertretung, Verein ZEIGE für diesen XXXX , der Zeuge XXXX sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 13.02.2024 an, an welcher der Beschwerdeführer (BF2), seine Ehefrau als Beschwerdeführerin (BF1), seine rechtliche Vertretung, Verein ZEIGE für diesen römisch 40 , der Zeuge römisch 40 sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen. Die Rechtsvertretung beantragte die Einvernahme von XXXX , Pastor der Christengemeinde Wien Nord, zur Frage der aktuellen Glaubensbetätigung der Beschwerdeführer.Die Rechtsvertretung beantragte die Einvernahme von römisch 40 , Pastor der Christengemeinde Wien Nord, zur Frage der aktuellen Glaubensbetätigung der Beschwerdeführer. Die Rechtsvertretung legte Bestätigungen des XXXX über Erste Hilfe Grundkurse hinsichtlich beider Beschwerdeführer vor. Weiters wurden Unterstützungsschreiben der XXXX , der XXXX und des XXXX , des XXXX , der XXXX , der XXXX und des XXXX sowie Fotos von Demonstrationen, Screenshots mit christlichen Inhalten sowie Bestätigungsschreiben des Vereines ISDO Iranischen Nationale Solidarität vor.Die Rechtsvertretung legte Bestätigungen des römisch 40 über Erste Hilfe Grundkurse hinsichtlich beider Beschwerdeführer vor. Weiters wurden Unterstützungsschreiben der römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 , des römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 sowie Fotos von Demonstrationen, Screenshots mit christlichen Inhalten sowie Bestätigungsschreiben des Vereines ISDO Iranischen Nationale Solidarität vor. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und das bisheriges Vorbringen aufrecht. Er korregierte sein Geburtsdatum auf XXXX Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und das bisheriges Vorbringen aufrecht. Er korregierte sein Geburtsdatum auf römisch 40 Der Beschwerdeführer erklärte er sei iranischer Staatsangehöriger, Perser und Christ einer Freikirche. Er sei als schiitischer Moslem geboren worden. Er würde einer streng religiösen Familie entstammen. Er sei in der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX am XXXX nach dem iranischen Kalender geboren worden und aufgewachsen. Während des Studiums habe er sich in der Stadt XXXX aufgehalten und danach nach XXXX gezogen. Zuletzt sei er in der Stadt XXXX bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen. Nach seiner Ausreise aus dem Iran habe er sich 2 Jahre in der Türkei in XXXX aufgehalten.Er sei in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 am römisch 40 nach dem iranischen Kalender geboren worden und aufgewachsen. Während des Studiums habe er sich in der Stadt römisch 40 aufgehalten und danach nach römisch 40 gezogen. Zuletzt sei er in der Stadt römisch 40 bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen. Nach seiner Ausreise aus dem Iran habe er sich 2 Jahre in der Türkei in römisch 40 aufgehalten. Er habe die Matura gemacht und danach den Bachelor in Biotechnologie erworben. Er habe in seinem Geschäft landwirtschaftliche Geräte verkauft und sich so seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet. Er habe die Matura gemacht und danach den Bachelor in Biotechnologie erworben. Er habe in seinem Geschäft landwirtschaftliche Geräte verkauft und sich so seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet. , Beide Elternteile seien noch am Leben und würden mit seinen 3 Brüdern und 6 Schwestern in XXXX leben. Er persönlich sei seit dem 20.03.1396 (gregor. Kalender 10.06.2017) verheiratet. Er habe seine Frau in einer Buchhandlung kennengelernt.Beide Elternteile seien noch am Leben und würden mit seinen 3 Brüdern und 6 Schwestern in römisch 40 leben. Er persönlich sei seit dem 20.03.1396 (gregor. Kalender 10.06.2017) verheiratet. Er habe seine Frau in einer Buchhandlung kennengelernt. Bis zu seinem
  3. Lebensjahr habe er sich freiwillig an die Gebote des Islams gehalten, dann mit dem Recherchieren und beim Lesen der Geschichte und der Ausweitung des Islams habe er immer mehr am Islam gezweifelt und sei dann ein Kritiker des Islams geworden. Er habe sich noch nicht im Iran für das Christentum interessiert, habe diese Religion aber schon gekannt. Auf die Frage des Richters, was ihn konkret am politischen Systems des Iran gestört habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Es handelt sich dabei um eine Diktatur, keine politische Freiheit, keine freie Meinungsäußerung. Wenn eine religiöse Regierung die Macht für sich beansprucht, daraus wird immer nur eine Diktatur. Das ist seit 45 Jahren der Fall.“ Er habe als Student Gespräche und Diskussionen geführt und habe sich später aktiv gegen das iranische Regime betätigt. Im Jahre 2009 habe er im Rahmen der Grünen im Iran unter der Führung vom Herrn Mousavi sich an Demonstrationen beteiligt. Er sei am 07.08.1389 (gregor. Kalender 29.10.2011) mit einem Freund verhaftet und nach Überprüfung seiner Dokumente wieder freigelassen worden. Im Sommer 1391 sei er im Gefängnis gewesen und am 27.08.1391 (gregor. Kalender 17.11.2012) freigelassen worden. Seitdem sei er vorsichtig gewesen, damit seine Familie keine Probleme bekomme. Der Richter erkundigte sich nach dem unmittelbaren Anlass seine Ausreise aus dem Iran. „Im Jahre 1399 wurde unser Akt wieder geöffnet und es gab dann einen Haftbefehl gegen mich. Ich bin dann nach XXXX gegangen, nur für eine kurze Zeit, in der Hoffnung, dass sich alles wieder beruhigt.“ Er sei mit dem Reisepass seines Bruders, aber mit seinem echten Foto auf dem Luftweg nach XXXX geflogen. „Die Situation im Iran hat sich nicht verbessert und in der Türkei hatte ich einfach Problem mit 2 Iranern, die dem Regime treu waren. Es gab auch die Möglichkeit, seitens der Türkei wieder in den Iran abgeschoben zu werden. Deshalb habe ich mich gezwungen gesehen, weiter nach Europa zu gehen.“Der Richter erkundigte sich nach dem unmittelbaren Anlass seine Ausreise aus dem Iran. „Im Jahre 1399 wurde unser Akt wieder geöffnet und es gab dann einen Haftbefehl gegen mich. Ich bin dann nach römisch 40 gegangen, nur für eine kurze Zeit, in der Hoffnung, dass sich alles wieder beruhigt.“ Er sei mit dem Reisepass seines Bruders, aber mit seinem echten Foto auf dem Luftweg nach römisch 40 geflogen. „Die Situation im Iran hat sich nicht verbessert und in der Türkei hatte ich einfach Problem mit 2 Iranern, die dem Regime treu waren. Es gab auch die Möglichkeit, seitens der Türkei wieder in den Iran abgeschoben zu werden. Deshalb habe ich mich gezwungen gesehen, weiter nach Europa zu gehen.“ Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, wie und wann er mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Der Beschwerdeführer erzählte, er habe das Christentum über seine Ehefrau XXXX kennengelernt. Seine Frau habe das Christentum über einen Freund bereits in der Türkei kennengelernt. Sie habe immer Interesse am Christentum gehabt. Der Beschwerdeführer habe dann beobachtet wie sie bete und sich dabei wohlfühle. Sie habe auch immer wieder Gespräche mit dem Beschwerdeführer bezüglich des Christentums geführt. Das Interesse für das Christentum sei auch beim Beschwerdeführer gewachsen und er habe das eigentliche Christentum über Herrn XXXX und Frau XXXX kennengelernt.Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, wie und wann er mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Der Beschwerdeführer erzählte, er habe das Christentum über seine Ehefrau römisch 40 kennengelernt. Seine Frau habe das Christentum über einen Freund bereits in der Türkei kennengelernt. Sie habe immer Interesse am Christentum gehabt. Der Beschwerdeführer habe dann beobachtet wie sie bete und sich dabei wohlfühle. Sie habe auch immer wieder Gespräche mit dem Beschwerdeführer bezüglich des Christentums geführt. Das Interesse für das Christentum sei auch beim Beschwerdeführer gewachsen und er habe das eigentliche Christentum über Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 kennengelernt. Nach der Ankunft in Österreich habe seine Frau nach einer kirchlichen Gemeinde gesucht, um ihren Glauben zu vertiefen. „Über eine Person namens XXXX , ein Deutscher, der auch die persische Sprache beherrschte, habe ich das Christentum kennengelernt. Er war ein Mormone. Er hat mir dann die Bibel und das Buch Mormon gegeben. Dann haben wir auch Videokontakte aus Linz gehabt. So habe ich das Christentum immer näher kennengelernt. Als ich dann erfahren habe, dass der Religionsführer der Mormonen in Amerika aufgrund dessen, dass er eine Minderjährige als Frau genommen hat, für sein ganzes Leben im Gefängnis sitzt, habe ich Abstand von Mormonen genommen. Dann haben wir über einen iranischen Freund die 2 Herrschaften XXXX kennengelernt. So kam ich mit der Christengemeinde Wien Nord in Kontakt.“Nach der Ankunft in Österreich habe seine Frau nach einer kirchlichen Gemeinde gesucht, um ihren Glauben zu vertiefen. „Über eine Person namens römisch 40 , ein Deutscher, der auch die persische Sprache beherrschte, habe ich das Christentum kennengelernt. Er war ein Mormone. Er hat mir dann die Bibel und das Buch Mormon gegeben. Dann haben wir auch Videokontakte aus Linz gehabt. So habe ich das Christentum immer näher kennengelernt. Als ich dann erfahren habe, dass der Religionsführer der Mormonen in Amerika aufgrund dessen, dass er eine Minderjährige als Frau genommen hat, für sein ganzes Leben im Gefängnis sitzt, habe ich Abstand von Mormonen genommen. Dann haben wir über einen iranischen Freund die 2 Herrschaften römisch 40 kennengelernt. So kam ich mit der Christengemeinde Wien Nord in Kontakt.“ Befragt über seine Christengemeinde Wien Nord erzählte der Beschwerdeführer: „Die Basis des Glaubens für diese Kirche ist nur die Bibel und Gottes Wort. Ohne Zwang wird man aufgenommen. Die Kinder werden nicht getauft. Die Pastoren dürfen heiraten. Auch die Frauen können Pastoren werden. Und viele andere positive Faktoren, vor allem die Liebe und Zuneigung, hat mir an dieser Kirche gefallen. ….. Ich habe mich sehr bewusst für das Christentum entschieden. Ausschlaggebend war für mich die Liebe und Zuneigung, so wie Jesus sagt im Matthäus Kapitel 5 Vers 38 bis 40, Auge um Auge, Zahn um Zahn. Ich sage euch aber, man soll jedem vergeben.“ Ausschlaggebend warum er sich dem Christentum zugewandt habe, sei die Liebe und Zuneigung und vor allem das Kennenlernen der Bibel und die Lehre von Jesu Christus gewesen. „Ich wollte einen Vers nennen Hebräer Kapitel 1-5: Liebt euch wie die Christen es verdienen und seid auch lieb zu den Fremden. Vergesst die Gefangenen nicht. Stellt euch vor, dass ihr mit ihnen im Gefängnis seid. Habt Mitleid mit Armen. Seid nicht so gierig. Weil Gott gesagt hat, dass er uns nicht allein lässt. Dann habe ich gemerkt, dass die Lehre von Jesus Christus dazu geführt hat, dass die Christen miteinander liebevoll umgehen.“ Befragt nach seinen Glaubensunterweisungen, gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe den Alphakurs absolviert. Seit August 2023 nehme ich jeden Sonntag an den christlichen Veranstaltungen teil und jeweils am Freitag nehme ich am Treffen der christlichen Brüder teil. ….. Es waren insgesamt 14 Sitzungen, jeweils am Freitag von 18:00 Uhr bis 20:30 Uhr. Über Video war es in persischer Sprache.“ Der Beschwerdeführer schilderte dem Richter seine Taufe: „Am 21.01.2024 hat die Taufe stattgefunden, im Beisein von Herrn XXXX , in der Freien Christengemeinde Wien Nord, um 15:00 Uhr stattgefunden. Wir haben gemeinsam gebetet. Zuerst hat Frau XXXX die Frohe Botschaft überbracht. Dann habe ich und meine Frau eine Rede gehalten. Dann fand die Taufe statt.“ Er sei zur Gänze untergetaucht worden und sei gefragt worden, ob er daran glaube, dass Jesus Christus der Sohn Gottes sei und ob er die Sünden hinter sich lasse. Diese Frage habe der Beschwerdeführer bejaht.Der Beschwerdeführer schilderte dem Richter seine Taufe: „Am 21.01.2024 hat die Taufe stattgefunden, im Beisein von Herrn römisch 40 , in der Freien Christengemeinde Wien Nord, um 15:00 Uhr stattgefunden. Wir haben gemeinsam gebetet. Zuerst hat Frau römisch 40 die Frohe Botschaft überbracht. Dann habe ich und meine Frau eine Rede gehalten. Dann fand die Taufe statt.“ Er sei zur Gänze untergetaucht worden und sei gefragt worden, ob er daran glaube, dass Jesus Christus der Sohn Gottes sei und ob er die Sünden hinter sich lasse. Diese Frage habe der Beschwerdeführer bejaht. Der Richter erkundigte sich, was der Beschwerdeführer über das Leben von Jesus Christus wisse. „Vor 2024 Jahren ist er in Bethlehem, in einem Stall von der Jungfrau Maria geboren worden. Das war zurzeit von Herodes. Er ist in Nazareth aufgewachsen. Mit seinem
  4. Lebensjahr ist er zum Prophet geworden. Mit 33 ist er gekreuzigt. ….. Sein himmlischer Vater ist Gott und sein irdischer Vater ist Josef.“ Jesus sei Flüchtling gewesen. Herodes habe alle Kinder töten lassen wollen und deswegen sei er mit seinem irdischen Vater und Maria nach Ägypten geflohen. Jesus sei auch getauft worden. „Er wurde von Johannes dem Täufer getauft. Nach der Taufe ist der Heilige Geist in Gestalt einer Taube erschienen. Dann kam eine Stimme vom Himmel, das ist mein Sohn. Er wurde im Fluss Jordan getauft.“ Jesus habe Wunder gewirkt. „Er hat Tote zum Leben erweckt. Er hat Blinde geheilt. Er ist auf dem Wasser gegangen. Er hat Wasser zu Wein gewandelt und hat den Sturm kontrolliert.“ Ein Woche vor seiner Auferstehung, am Sonntag habe es ein Palmenfest gegeben. Jesus sei nach Jerusalem gegangen und sei von den Leuten mit Palmzweigen begrüßt worden. Er sei auf einem Esel geritten, ein Symbol für den Frieden. Der Richter erkundigte sich ob, sich Jesus vor seinem Tod noch ein letztes Mal mit seinen Jüngern getroffen habe und was dabei geschehen sei. „Am Donnerstag hat er sich mit den Jüngern getroffen zum Abendmahl. Er hat das Brot gebrochen als Zeichen seines Körpers und hat ihnen auch Wein gegeben und meinte, das ist mein Blut. Er ist dann zum Garten Gezemane zum Beten gegangen und wurde von Judas verraten und wurde daraufhin verhaftet. Daraufhin hat man Jesus Christus zum Hohepriester gebracht. Er wurde dort gefragt, ob er behauptet der Gott zu sein. Er sagte, ja, so ist es. Daraufhin wurde er zum Tode verurteilt. Dann hat man ihn zu Pilatus gebracht. Man hat verlangt, ihn zu töten.“ Das leere Grab habe Maria Magdalena zuerst gesehen. „Sie ist dann zu den anderen Jüngern gegangen und hat davon berichtet, dass Jesus auferstanden ist. Daraufhin sind sie zu seinem Grab gegangen und haben festgestellt, dass nur mehr das Leichentuch da war.“ Jesus sei dann den Jüngern erschienen und 40 Tage nach seiner Auferstehung sei er in den Himmel aufgefahren und 50 Tage nach seiner Auferstehung sei der Heilige Geist auf die Jünger herabgekommen. Befragt zu den christlichen Kirchen, gab der Beschwerdeführer zur Antwort er kenne die Katholiken, Protestanten, die Orthodoxen und die Freikirchen. Seine Kirche sei eine Freikirche. Der Richter erkundigte sich wie die Bibel aufgebaut sei. „Im alten und neuen Testament. Das Alte Testament hat 39 Bücher und das Neue Testament hat 27.“ Er kenne die Evangelien: Matthäus, Markus, Lukas und Johannes. Befragt, ob er eine Lieblingsbibelstelle habe antwortete er, dass das mit dem Bauern ihm besonders gut gefallen würde. „Jesus sagt, dass ein Bauer Körner gesät hat und zwar ein Teil davon auf einem harten Boden, diese sind nicht gewachsen. Ein anderer Teil auf einem guten Boden, wobei die Körner gut gewachsen sind, sodass sie 30 bis 60-fache Größe hatten und sich vermehrt haben. Dieses Gleichnis besagt, dass die Körner so wie die Leute sind, die Gottes Wort annehmen oder nicht, die Körne die auf keinen guten Boden fallen und nicht wachsen sind so, wie die die Gottes Wort nicht hören und viel mehr Gewicht auf das Finanzielle legen. Jedoch jene Körner, die auf einem guten Boden wachsen, sind diejenigen, die Gottes Wort hören und daran glauben.“ Der Beschwerdeführer erzählte wie in seiner Gemeinde der Gottesdienst ablaufe: „Ich bin um 09:30 Uhr mit dem Pastor in der Kirche. Um 10:30 Uhr kommen die anderen Gläubigen. Wir fangen mit einem Musikstück und Gebet an. Es wird von XXXX und XXXX gesungen und wir singen dann mit. XXXX erzählt aus der Bibel. Um 13:00 Uhr geht der Gottesdienst zu Ende.“ Die Abendmahlsfeier werde jeden ersten Gottesdienst des Monats abgehalten. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst seiner Gemeinde und würde dem Pastor bei den Vorbereitungen helfen.Der Beschwerdeführer erzählte wie in seiner Gemeinde der Gottesdienst ablaufe: „Ich bin um 09:30 Uhr mit dem Pastor in der Kirche. Um 10:30 Uhr kommen die anderen Gläubigen. Wir fangen mit einem Musikstück und Gebet an. Es wird von römisch 40 und römisch 40 gesungen und wir singen dann mit. römisch 40 erzählt aus der Bibel. Um 13:00 Uhr geht der Gottesdienst zu Ende.“ Die Abendmahlsfeier werde jeden ersten Gottesdienst des Monats abgehalten. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst seiner Gemeinde und würde dem Pastor bei den Vorbereitungen helfen. Sein Leben habe sich durch seine Konversion geändert: „Durch Konversion habe ich meine Ruhe gefunden. Ich habe ein sehr gutes Gefühl dabei. Mein Leben ist voller Liebe und Zuneigung. Ich helfe den anderen. Als Mitglied der Gemeinde übertrage ich die Liebe und Zuneigung von Jesus und missioniere auch. Jesus hat gesagt, dass ich nie Angst haben sollte, weil ich ihn immer in mir trage.“ Er stehe in Kontakt mit seiner Familie im Iran. Seine Familie wurde über seine Konversion informiert. Zunächst hätten sie sich gewundert. Dann habe er ihnen mehr darüber erzählt, vor allem jenen, die neugierig geworden seien. Nur wollen sie mehr über das Christentum erfahren. Er habe allen im Iran, die ihn kennen würden von seiner Konversion erzählt. Nur die Frau seines Onkel ms habe negativ reagiert. Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, ob er in Österreich exilpolitisch aktiv sei. „Ich nehme an fast allen Demonstrationen gegen das Regime teil und bin Mitglied von ISDO. ….. Dabei handelt es sich um eine Organisation, die sozial und politisch tätig ist. Wir organisieren das Newroz Fest im Parlament und versuchen auch die Parlamentarier zu dem Fest einzuladen und helfen Menschen im Iran, die hilfsbedürftig sind. Wir sind Organisatoren der Demonstrationen in XXXX gegen das iranische Regime.“Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, ob er in Österreich exilpolitisch aktiv sei. „Ich nehme an fast allen Demonstrationen gegen das Regime teil und bin Mitglied von ISDO. ….. Dabei handelt es sich um eine Organisation, die sozial und politisch tätig ist. Wir organisieren das Newroz Fest im Parlament und versuchen auch die Parlamentarier zu dem Fest einzuladen und helfen Menschen im Iran, die hilfsbedürftig sind. Wir sind Organisatoren der Demonstrationen in römisch 40 gegen das iranische Regime.“ Er poste in sozialen Medien: „Ich habe mit meiner Frau gemeinsam eine Homepage, wo wir Dinge über das Christentum posten.“ Er leide weder an irgendwelchen organischen oder psychischen Erkrankungen. Er habe von der Regierung in Österreich keinen Deutschkurs bekommen. Sie würden selbstständig versuchen die Deutsche Sprache mit Frau XXXX zu erlernen. Seit 4 Monaten würden sie auch an einen online Deutschkurs teilnehmen.Er leide weder an irgendwelchen organischen oder psychischen Erkrankungen. Er habe von der Regierung in Österreich keinen Deutschkurs bekommen. Sie würden selbstständig versuchen die Deutsche Sprache mit Frau römisch 40 zu erlernen. Seit 4 Monaten würden sie auch an einen online Deutschkurs teilnehmen. „Wir haben freiwillig beim XXXX im XXXX gearbeitet. Als Gegenleistung arbeite ich auch im Garten für Frau XXXX . Es gibt ein 2-Monatiges Treffen das vom XXXX organisiert wird. Daran nehme ich auch teil. ….. Mit österreichischen Freunden unternehmen wir viele Sachen wie z.B. Bergsteigen, Radfahren. Ich bin beim XXXX und der Christengemeinde Wien Nord. Ich habe auch einen Volleyballkurs in XXXX besucht und bin ich auch bei ISDO tätig. Und gehe ich auch in die Bibliothek in XXXX .“„Wir haben freiwillig beim römisch 40 im römisch 40 gearbeitet. Als Gegenleistung arbeite ich auch im Garten für Frau römisch 40 . Es gibt ein 2-Monatiges Treffen das vom römisch 40 organisiert wird. Daran nehme ich auch teil. ….. Mit österreichischen Freunden unternehmen wir viele Sachen wie z.B. Bergsteigen, Radfahren. Ich bin beim römisch 40 und der Christengemeinde Wien Nord. Ich habe auch einen Volleyballkurs in römisch 40 besucht und bin ich auch bei ISDO tätig. Und gehe ich auch in die Bibliothek in römisch 40 .“ Bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran werde er auch an seinem christlichen Glauben festhalten. „Diesen Weg gehe ich bis zum Ende meines Lebens und werde ich als ein Schüler von Jesus Christus mit dem Christentum weitermachen und niemand darf mir dieses schöne Gefühl, ein Christ zu sein, wegnehmen. Wie Jesus gesagt hat, wenn mich jemand verleugnet, werde ich ihn vor Gott auch verleugnen.“ Er sei dabei seinen Freunden, Bekannten über das Christentum zu erzählen. „So wie Jesus Christus gesagt hat, geht in die ganze Welt hinaus und missioniert. Das würde ich auch tun.“ Müsste er in den Iran zurückkehren, würde ihn mit Sicherheit Folter und Hinrichtung erwarten. Auf die Frage seiner Rechtsvertretung, wie er sich den zukünftigen Iran vorstelle, gab er an: „Aufgrund dessen, dass die iranische Regierung von Seiten einiger europäischen Länder unterstützt wird, vor allem aber von Seiten der Russen und Chinesen, auch unter Betrachtung dessen, dass die iranische Regierung alles unternimmt, um an der Macht zu bleiben, sieht es mit dem Sturz dieses Regimes in absehbarer Zeit nicht gut aus. Ich hoffe aber, dass dieses Regimes so bald wie möglich gestürzt wird. Es gibt sehr viele Oppositionsgruppen im Ausland, die tätig sind und ganz oben Hr. Pahlevi. Die zukünftige Regierung wird eine säkulare und demokratische sein. Die Leute können mit der Religion nichts mehr anfangen. Ich bin nicht so optimistisch, dass diese Regierung so bald abstürzt. Ich hoffe jedoch sehr, dass die westlichen Regierungen der iranischen Opposition helfen.“ Befragung des Zeugen XXXX nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe:Befragung des Zeugen römisch 40 nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe: Er habe die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer BF2 und seine Frau BF1) in der ersten Hälfte August 2023 über befreundete Iraner in XXXX kennengelernt. Das Ehepaar habe eine Unterkunft für die Beschwerdeführer gesucht, weswegen sie dann in die Dachwohnung in seinem Haus eingezogen seien. Sie würden noch immer dort wohnen und seien offiziell gemeldet.Er habe die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer BF2 und seine Frau BF1) in der ersten Hälfte August 2023 über befreundete Iraner in römisch 40 kennengelernt. Das Ehepaar habe eine Unterkunft für die Beschwerdeführer gesucht, weswegen sie dann in die Dachwohnung in seinem Haus eingezogen seien. Sie würden noch immer dort wohnen und seien offiziell gemeldet. Er habe dem Beschwerdeführer selbst umfangreiche Glaubensunterweisungen erteilt. Durch die Nähe im Haus haben sich immer wieder Kontakte ergeben und die Beschwerdeführer haben sehr viele Fragen gehabt. Die Kirchengemeinde Christengemeinde Wien Nord habe einen Vereinsstatus und sei nicht offiziell beim Bund der Freikirchen. Sie verstehe sich als evangelische Freikirche. „Wir sind in 3 Zweige aufgeteilt. Es gibt eine bulgarische Gemeinde. Dann gibt es noch die Christengemeinde XXXX und die Christengemeinde Wien Nord in der XXXX .“ Die Kirchengemeinde Christengemeinde Wien Nord habe einen Vereinsstatus und sei nicht offiziell beim Bund der Freikirchen. Sie verstehe sich als evangelische Freikirche. „Wir sind in 3 Zweige aufgeteilt. Es gibt eine bulgarische Gemeinde. Dann gibt es noch die Christengemeinde römisch 40 und die Christengemeinde Wien Nord in der römisch 40 .“ Befragt was er für einen Eindruck von den Beschwerdeführern gewonnen habe, antwortete der Zeuge: „Es ist eine Glaubensgrundlage, dass wir eine Aufrichtigkeit von den Menschen erwarten. Durch unsere langjährige Erfahrung glauben wir, dass wir die Menschen einschätzen können. Durch die intensive Kontaktnahme glauben wir, dass ihr Glauben authentisch ist.“ Er habe die Beschwerdeführer auch selbst getauft. Beide sind in der Kirche aktiv, sie würden lückenlos alle Angebote des Vereins wahrnehmen. Er glaube, dass beiden Ehepartnern der Glaubenswechsel ein tiefes inneres Anliegen ist. Er würde es emotional spüren, dass es aus ihrem Herzen komme. „Sie haben einen Glaubensgrundkurs auf Farsi gemacht und wir haben auf Deutsch dann weiter diskutiert. Das wirkt alles sehr echt und nicht gekünstelt.“ Die Rechtsvertretung erkundigte sich, ob der Zeuge aufgrund seiner langjährigen Erfahrung zwischen echten Konvertiten und sogenannten Scheinkonvertiten unterscheiden könne. Der Zeuge antwortete: „Zum einen kann man das davon ableiten, was sie gelernt haben. Das Wesentliche ist aber, was vom Inneren herauskommt. Wie sie beten und wie sie den Bezug zu Jesus Christus haben, sieht man, dass das nicht aufgesetzt ist. Wir sind als Christen der Wahrheit verpflichtet.“ Den Verfahrensparteien wurde das LIB der Staatendokumentation zum Iran Version 7 vom 26.01.2024 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe eine Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Es wurde auf eine Stellungnahme verzichtet. In den verlesenen Strafregisterauszügen beider Beschwerdeführer schien keine Verurteilung auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  5. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Perser an, war früher schiitischer Moslem und ist nunmehr Christ der Kirchengemeinde Christengemeinde Wien Nord. Diese Christengemeinde hat Vereinsstatus und versteht sich als evangelische Freikirche. Ursprünglich hat der Beschwerdeführer die christliche Religion über seine Frau kennengelernt und in den christlichen Lehren bei den Mormonen geschnuppert. Als er jedoch festgestellt hat, dass der Religionsführer der Mormonen in der USA aufgrund dessen, dass er eine Minderjährige zu Frau genommen habe, lebenslang verurteilt worden ist, habe er Abstand von dieser Religionsgemeinschaft genommen. Er ist nunmehr in seiner Christengemeinde gut integriert und hat den christlichen Glauben mit seinem Herzen aufgesogen. Er gab an, dass die Basis des Glaubens für diese Kirche nur die Bibel, das Gottes Wort ist. Die Kinder werden nicht getauft. Die Pastoren dürfen heiraten. Auch Frauen können Pastoren werden. Es sind ihm viele positive Faktoren, vor allem die Liebe und Zuneigung in der Kirchengemeinde aufgefallen. Der Beschwerdeführer hat umfangreiche Glaubensunterweisungen erhalten. Er konnte die gestellten Fragen des verhandelnden Richters ausführlich und richtig beantworten. Sein Leben hat sich durch seine Konversion geändert, er hat Ruhe gefunden. Sein Leben ist voller Liebe und Zuneigung. Er steht mit seiner Familie im Iran in Kontakt und hat sie über seine Konversion in Kenntnis gesetzt. Gemeinsam mit seiner Frau postet der Beschwerdeführer auf ihrer Homepage über Christentum. Der Beschwerdeführer war im Iran politisch und ist in Österreich auch exilpolitisch tätig, er nimmt an fast allen Demonstrationen gegen das Regime teil und ist Mitglied von ISDO. ISDO ist eine Organisation, die im sozialen und politischen Bereich tätig ist. Sie organisieren Demonstrationen in XXXX gegen das iranische Regime.Der Beschwerdeführer war im Iran politisch und ist in Österreich auch exilpolitisch tätig, er nimmt an fast allen Demonstrationen gegen das Regime teil und ist Mitglied von ISDO. ISDO ist eine Organisation, die im sozialen und politischen Bereich tätig ist. Sie organisieren Demonstrationen in römisch 40 gegen das iranische Regime. Der Beschwerdeführer ist organisch und psychisch zurzeit gesund. Er ist bemüht selbstständig die Deutsch Sprache zu erlernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er ist Mitglied des XXXX und nimmt an den 2-monatigen Treffen teil. Er hat freiwillig beim XXXX im XXXX gearbeitet. Er hat sich einen Freundeskreis mit österreichischen Freunden aufgebaut. Er geht mit seinen Freunden u.a. Bergsteigen und Radfahren. Er ist bemüht selbstständig die Deutsch Sprache zu erlernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er ist Mitglied des römisch 40 und nimmt an den 2-monatigen Treffen teil. Er hat freiwillig beim römisch 40 im römisch 40 gearbeitet. Er hat sich einen Freundeskreis mit österreichischen Freunden aufgebaut. Er geht mit seinen Freunden u.a. Bergsteigen und Radfahren. Bei einer Rückkehr in den Iran wird der Beschwerdeführer an seinem christlichen Glauben festhalten und auch versuchen, andere davon zu überzeugen. Er sieht sich als Schüler von Jesus Christus, hat das Christentum als seinen Lebensweg auserkoren und ist bestrebt dieses schöne Gefühl, ein Christ zu sein, zu behalten. Er ist fest von den Worten von Jesus überzeugt, der gesagt hat, wenn mich jemand verleugnet, werde ich ihn vor Gott auch verleugnen. Der befragte Zeuge XXXX hat dem Beschwerdeführer selbst umfangreiche Glaubensunterweisungen erteilt. Die Glaubensgrundlage seiner Kirche sei, dass Aufrichtigkeit von den Menschen erwartet wird. Aufgrund der langjährigen Erfahrung ist er der Überzeugung Menschen einschätzen zu können. Er ist überzeugt, dass der Glauben der Beschwerdeführer authentisch ist. Beiden Ehepartnern ist der Glaubenswechsel ein tiefes inneres Anliegen. Der befragte Zeuge römisch 40 hat dem Beschwerdeführer selbst umfangreiche Glaubensunterweisungen erteilt. Die Glaubensgrundlage seiner Kirche sei, dass Aufrichtigkeit von den Menschen erwartet wird. Aufgrund der langjährigen Erfahrung ist er der Überzeugung Menschen einschätzen zu können. Er ist überzeugt, dass der Glauben der Beschwerdeführer authentisch ist. Beiden Ehepartnern ist der Glaubenswechsel ein tiefes inneres Anliegen. In den verlesenen Strafregisterauszügen beider Beschwerdeführer schien keine Verurteilung auf. Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation, Datum der Veröffentlichung: 2024-01-26) Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-26 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022). BPB 10.1.2020ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg, BPB 10.1.2020 Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor bei einer Präsidentschaftswahl in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a). Proteste 2022/2023 Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (gasht-e ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Während in den letzten Jahren in Iran häufig Demonstrationen stattfanden, waren die Proteste hinsichtlich ihrer geographischen Verbreitung und Dauer beispiellos (ACLED 12.4.2023). Als Frau sunnitischer Konfession und als Kurdin verkörperte Mahsa Jina Amini alle drei Dimensionen der systematischen Diskriminierung durch die Islamische Republik: Geschlecht, Konfession und ethnische Zugehörigkeit (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste in Iran richteten sich gegen Diskriminierung und fokussierten auf Menschenrechte. Die Wut der Tausenden von Demonstranten, die auf die Straße gingen, konzentrierte sich auf die Tatsache, dass weder das Geschlecht noch die ethnische Zugehörigkeit die Ursache für den Tod eines iranischen Bürgers in Gewahrsam sein sollte, was eine eindeutige Menschenrechtsfrage darstellt (Posch 2023). Der von den Demonstranten verwendete Spruch "Frau, Leben, Freiheit" (auf Farsi: "zan, zendegi, âzâdi") stammt dabei ursprünglich von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (auf Kurdisch "jin, jîyan, azadî"). Er war zunächst unter iranischen Demonstranten im Westen zu hören. Dann begannen auch in Iran die säkularen und linken Teile der Gesellschaft, ihn zu verwenden, bevor er sich landesweit über Klassen- und ethnische Grenzen hinweg verbreitete (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste wurden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen (BPB 16.2.2023). Die auf Menschen- und Bürgerrechten basierende Agenda der Proteste konnte jedoch sowohl säkulare Teheraner aus der Mittelschicht als auch sunnitische Fundamentalisten aus den marginalisierten Grenzprovinzen Irans mobilisieren. Unter anderem kritisierten auch prominente Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, das Regime (Posch 2023). Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vgl. BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023).Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vergleiche BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023). Die Proteste zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut und die Regierung hat beispielsweise versucht, die Strafen für Verstöße gegen die Hijab-Regeln zu verschärfen (USIP 6.9.2023). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt hätte oder sich illoyal verhalten habe (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden sind (USIP 17.11.2023). Die Proteste scheinen im Jahr 2023 abgeklungen zu sein, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 29.9.2023). Anm.: Informationen zur Protestwelle ab September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle ab September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden. Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30/11/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand:
  6. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14/9/2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023;  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (12/4/2023): Anti-Government Demonstrations in Iran, https://acleddata.com/2023/04/12/anti-government-demonstrations-in-iran-a-long-term-challenge-for-the-islamic-republic/, Zugriff 5.1.2024;  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;  BBC - British Broadcasting Corporation (8/10/2022): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 24.3.2023;  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16/2/2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023;  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31/1/2020a): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023;  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10/1/2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023;  BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;  CRS - Congressional Research Service [USA] (29/9/2023): Iran: Background and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R47321.pdf, Zugriff 5.1.2024;  DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (3.2023): Iran Protests 2022-2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090070/coi_brief_report_iran-protests-2022-2023.pdf, Zugriff 1.12.2023;  DW - Deutsche Welle (16/6/2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erkl%C3%A4rt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023;  EN - Euronews (1/2/2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023;  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24/3/2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023;  FH - Freedom House (10/3/2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;  FR24 - France 24 (16/12/2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023;  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit

(2020): Iran: Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023;  Posch - Posch, Walter
(2023): The Islamic Republic of Iran: Contemporary History and Strategy, https://www.academia.edu/107932808/The_Islamic_Republic_of_Iran_Contemporary_History_and_Strategy, Zugriff 15.12.2023;  Posch/Chatham - Posch, Walter (Autor), Chatham House (Herausgeber) (5/5/2023): The Mahsa Jina Amini case: security and ethnic dimensions, https://kalam.chathamhouse.org/articles/the-mahsa-jina-amini-case-security-and-ethnic-dimensions/, Zugriff 5.1.2024;  Standard - Standard, Der (19/6/2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 24.3.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;  USIP - United States Institute of Peace [USA] (17/11/2023): Iran 2024: Political Challenges, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/nov/17/iran-2024-political-challenges, Zugriff 15.12.2023;  USIP - United States Institute of Peace [USA] (6/9/2023): Female Protests in Iran: Tools of Resistance, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-resistance-hijab, Zugriff 13.12.2023;  ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]; Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-01-26 13:39 In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 15.5.2023). Im Rahmen einer vielbeachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranerinnen und Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Bahai und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022).In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vergleiche USDOS 15.5.2023). Im Rahmen einer vielbeachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranerinnen und Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Bahai und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Bahai, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017). BMI/BMLVS 2017ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpg, BMI/BMLVS 2017 Legende: Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 15.5.2023). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 15.5.2023). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022). Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler und Schülerinnen, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 15.5.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vergleiche MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 15.5.2023; vgl. OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 15.5.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 15.5.2023; vergleiche OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 15.5.2023)., Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen (UNHRC 7.2.2023). Im Zuge der Proteste übten auch prominente sunnitische Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, Kritik am Regime (Posch 2023). Zum tödlichsten Zwischenfall im Rahmen der Proteste kam es nach einem Freitagsgebet Moulana Abdulhamids in Zahedan, als Sicherheitskräfte das Feuer auf Protestierende eröffneten [Anm.: s. Unterkap. "Sunniten" für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023; vgl. USIP 9.3.2023). Im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher aus dem Umfeld von Moulana Abdulhamid verhaftet, dem die Behörden "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023). Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023). Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen (UNHRC 7.2.2023). Im Zuge der Proteste übten auch prominente sunnitische Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, Kritik am Regime (Posch 2023). Zum tödlichsten Zwischenfall im Rahmen der Proteste kam es nach einem Freitagsgebet Moulana Abdulhamids in Zahedan, als Sicherheitskräfte das Feuer auf Protestierende eröffneten [Anm.: s. Unterkap. "Sunniten" für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023; vergleiche USIP 9.3.2023). Im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher aus dem Umfeld von Moulana Abdulhamid verhaftet, dem die Behörden "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023). Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vergleiche Qantara 16.5.2023). , Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) jedoch mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden. Während des Ramadan 2023 wurden Dutzende Geschäfte in Teheran wegen Verstößen gegen die Fastenregeln von der Polizei geschlossen und die Behörden riefen die Bevölkerung dazu auf, Verstöße gegen das Fasten in der Öffentlichkeit zu melden (IRINTL 27.3.2023). Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vergleiche MRAI 19.6.2023), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) jedoch mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden. Während des Ramadan 2023 wurden Dutzende Geschäfte in Teheran wegen Verstößen gegen die Fastenregeln von der Polizei geschlossen und die Behörden riefen die Bevölkerung dazu auf, Verstöße gegen das Fasten in der Öffentlichkeit zu melden (IRINTL 27.3.2023). Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 15.5.2023). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS 23.2.2018). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022b). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vgl. ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30/11/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];  AI - Amnesty International (29/3/2022b): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023;  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;  BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich]
(2017): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 21.7.2023;  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7/3/2023): Iran - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 16.3.2023;  CNEN - Christian Network Europe News (4/2/2023): Iran sees Christian as threat to national security , https://cne.news/article/2509-iran-sees-christian-as-threat-to-national-security, Zugriff 16.3.2023;  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24/7/2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAN, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024;  DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23/2/2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023;  FH - Freedom House (10/3/2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;  GAMAAN - Group for Analyzing and Measuring Attitudes in Iran, The (25/8/2020): IRANIANS’ ATTITUDES TOWARD RELIGION: A 2020 SURVEY REPORT, https://gamaan.org/wp-content/uploads/2020/09/GAMAAN-Iran-Religion-Survey-2020-English.pdf, Zugriff 31.5.2023;  INSS - Institute for National Security Studies (18/5/2023): Growing Public Hostility toward Iranian Clerics, https://www.inss.org.il/publication/iran-religion/, Zugriff 3.1.2024;  IRINTL - Iran International (27/3/2023): Iran Shuts Businesses For ‘Disrespecting Ramadhan’ Amid Nowruz Holidays, https://www.iranintl.com/en/202303263404, Zugriff 4.1.2024;  IRINTL - Iran International (25/1/2022): Iran’s Christian Converts Demand Right To Education, https://www.iranintl.com/en/202201255406, Zugriff 3.1.2024;  IrWire - Iran Wire (27/2/2023): Iran's Religious Freedom Worsened Last Year: An IranWire Special Report , https://iranwire.com/en/religious-minorities/114246-irans-religious-freedom-worsened-last-year-an-iranwire-special-report/, Zugriff 16.3.2023;  MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19/6/2023): Interview, via Videotelefonie;  MRG - Minority Rights Group (24/11/2022): Protests, discrimination and the future of minorities in Iran, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2023/02/MRG_Brief_Baloch_ENG_Nov22_CORRECT.pdf, Zugriff 16.3.2023;  Moaddel/FTJ - Moaddel, Mansoor (Autor), Freedom of Thought Journal (Herausgeber)
(2022): Secular Shift Among Iranians: Findings from Cross-national & Longitudinal Surveys, https://journals.iranacademia.com/plugins/generic/pdfJsViewer/pdf.js/web/viewer.html?file=https://journals.iranacademia.com/public/journals/1/issues/12/12-moaddel-art.pdf, Zugriff 4.1.2024;  NLM - New Lines Magazine (23/2/2023): How Two Months at an Iranian Seminary Changed My Life, https://newlinesmag.com/first-person/how-two-months-at-an-iranian-seminary-changed-my-life/, Zugriff 16.3.2023;  NYMAG - New York Magazine, the (21/10/2022): FIRST PERSON OCT. 21, 2022 Why Is Iran’s Secular Shift So Hard to Believe? How two researchers got to the heart of a polling problem: the skewing effect of fear., https://nymag.com/intelligencer/article/iran-secular-shift-gamaan.html, Zugriff 31.5.2023; NYMAG - New York Magazine, the (21/10/2022): FIRST PERSON OCT. 21, 2022 Why römisch eins s Iran’s Secular Shift So Hard to Believe? How two researchers got to the heart of a polling problem: the skewing effect of fear., https://nymag.com/intelligencer/article/iran-secular-shift-gamaan.html, Zugriff 31.5.2023;  OpD - Open Doors (18/1/2023): Weltverfolgungsindex 2023, https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2023_wvi_bericht.pdf, Zugriff 16.3.2023;  Posch - Posch, Walter
(2023): The Islamic Republic of Iran: Contemporary History and Strategy, https://www.academia.edu/107932808/The_Islamic_Republic_of_Iran_Contemporary_History_and_Strategy, Zugriff 15.12.2023;  Qantara - Qantara.de (16/5/2023): Rettet den Islam – oder nur die Mullahs?, https://qantara.de/artikel/schiitische-kleriker-im-iran-rettet-den-islam-%E2%80%93-oder-nur-die-mullahs, Zugriff 3.1.2024;  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7/11/2023): Iranian Yoga Instructor Dies During Trial Where He Faced Possible Death Sentence For 'Propaganda', https://www.rferl.org/a/iran-yoga-instructor-trial-khadeemi-dies/32675079.html, Zugriff 3.1.2024;  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3/5/2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich];  Tagesschau - Tagesschau (6/10/2022): Das verhasste Stück Stoff, https://www.tagesschau.de/ausland/iran-kopftuch-105.html, Zugriff 16.3.2023;  UNHRC - United Nations Human Rights Council (7/2/2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (15/5/2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091857.html, Zugriff 4.1.2024;  USIP - United States Institute of Peace [USA] (9/3/2023): Iran’s Dissident Sunni Leader, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/mar/09/iran%E2%80%99s-dissident-sunni-leader, Zugriff 15.3.2023;  Zeit online - Zeit online (19/1/2023): Wie Staat und Religion im Iran miteinander verwoben sind, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-01/iran-regime-islam-politik-ali-chamenei-faq, Zugriff 16.3.2023;  ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]; Christen Letzte Änderung 2024-01-26 13:41 Nach Angaben des staatlichen iranischen Statistikzentrums aus dem Jahr 2016 gibt es 117.700 Christen in Iran. Einige Schätzungen deuten jedoch darauf hin, dass es deutlich mehr sind, als tatsächlich angegeben (USDOS 15.5.2023). Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran. Den größten Anteil [unter den anerkannten christlichen Gemeinschaften] stellen dabei armenische Christen (STDOK 3.5.2018), wobei Vertreter dieser Religionsgemeinschaft ihre Gesamtanzahl auf 40.000-50.000 schätzen. Die Anzahl der Assyrer und Chaldäer wird auf insgesamt rund 7.000 geschätzt (USDOS 15.5.2023). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021), wobei erstere auf rund 21.000 Personen geschätzt werden, während es zu letzteren keine belastbaren Daten gibt. Viele Protestanten praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 15.5.2023). Schätzungen zufolge stellen Konvertiten aus dem Islam mit mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 30.11.2022). Armenische Christen leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (STDOK 3.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021): Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken. Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 15.5.2023). Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Konvertiten vom Islam zum Christentum und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen (ARTICLE18 o.D.). Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben. Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste stehen, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022). Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022). Für das iranische Regime besonders bedrohlich erscheinen Religionen wie das evangelikale Christentum, welches die aktive Ausübung des christlichen Glaubens etwa im Rahmen von Hauskirchen und missionarischen Aktivitäten einfordert. Die möglichen Verbindungen zu evangelikalen Gruppierungen und Organisationen in Ländern wie Großbritannien und den USA, die seit 1979 als Feinde des Landes und seines politischen Systems gelten, verstärken den Eindruck einer Bedrohung. Diese Gemengelage führt die iranischen Machthaber und Behörden zur Einschätzung, dass man es hier mit einer Bedrohung der nationalen Sicherheit zu tun hat (BAMF 5.2022). Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u. a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt auch Einschränkungen, mit denen anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (STDOK 3.5.2018). Im Weltverfolgungsindex von Christen für das Jahr 2023, den die NGO Open Doors jährlich veröffentlicht, befindet sich Iran auf dem achten Platz (2022: Platz neun). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die Zahl dokumentierter gewalts

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.