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{'item': 'W159 2274585-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW159 2274585-1 Spruch, W159 2274585-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Perser zugehörig, verheiratet, islamischen Glaubens stellte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor der LPD XXXX am 04.10.2022 gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt an, ihr Mann habe ein politisches Problem im Iran. Er sei ständig verhaftet worden und habe vor 2 Jahren eine Ladung vor Gericht erhalten, weswegen sie beschlossen haben das Land zu verlassen.Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Perser zugehörig, verheiratet, islamischen Glaubens stellte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor der LPD römisch 40 am 04.10.2022 gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt an, ihr Mann habe ein politisches Problem im Iran. Er sei ständig verhaftet worden und habe vor 2 Jahren eine Ladung vor Gericht erhalten, weswegen sie beschlossen haben das Land zu verlassen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich am 19.01.2023 legte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde und ihren Personalausweis vor, welche vom anwesenden Dolmetscher übersetzt wurden. Über Unstimmigkeiten bei der Registrierungsnummer in der Geburtsurkunde, erklärte die Beschwerdeführerin sie sei schon einmal verheiratet gewesen. Dieser Ehe sei kinderlos geblieben und sei geschieden worden. Offensichtlich sei die Scheidung nicht eingetragen worden. Sie gab an, sie befände sich in Österreich in der Grundversorgung und sei kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. In Österreich, in XXXX würden die Cousins ihres Ehemannes leben.Sie gab an, sie befände sich in Österreich in der Grundversorgung und sei kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. In Österreich, in römisch 40 würden die Cousins ihres Ehemannes leben. Sie sei iranische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Perser an. Sie habe sich in ihrem Heimatland weder politisch betätigt noch gehöre sie einer politischen Partei an. Sie sei mit der Lage in ihrem Land unzufrieden gewesen, habe aber keine Probleme mit den Behörden gehabt. Sie sei am XXXX in XXXX im Iran geboren worden, habe 12 Jahre die Schule besucht und danach drei Jahre Mathematik studiert. Sie habe eine Ausbildung als Friseurin absolviert und privat Mathematik unterrichtet. Nach ihrer Eheschließung habe sie für 3 Monate ein Kebab-Geschäft geführt. Sie sei iranische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Perser an. Sie habe sich in ihrem Heimatland weder politisch betätigt noch gehöre sie einer politischen Partei an. Sie sei mit der Lage in ihrem Land unzufrieden gewesen, habe aber keine Probleme mit den Behörden gehabt. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren worden, habe 12 Jahre die Schule besucht und danach drei Jahre Mathematik studiert. Sie habe eine Ausbildung als Friseurin absolviert und privat Mathematik unterrichtet. Nach ihrer Eheschließung habe sie für 3 Monate ein Kebab-Geschäft geführt. Erstmalig habe sie 1386 notariell geheiratet, nach dreieinhalb Jahren auch traditionell. Sie seien zusammengezogen und haben viereinhalb Jahre zusammengelebt und seien dann 1395 geschieden worden, weil sie sich nur mehr gestritten haben. Sie sei nunmehr mit XXXX , geb. XXXX verheiratet. Die Großeltern der Väter seien weitschichtig verwandt und ihre Eltern würden sich gegenseitig Cousins nennen. Sie habe ihren Mann in einer Buchhandlung in der Nähe der Wohnung ihrer Eltern kennengelernt. Ihre Ehe sei kinderlos geblieben. In ihrem Heimatland würden ihre Eltern und 2 Schwestern sowie Onkeln und Tanten vs. sowie ms. leben. Sie stehe über Internet in Kontakt mit ihrer Familie.Sie habe in ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land keine strafbaren Handlungen begangen bzw. sei sie auch nicht vorbestraft. Erstmalig habe sie 1386 notariell geheiratet, nach dreieinhalb Jahren auch traditionell. Sie seien zusammengezogen und haben viereinhalb Jahre zusammengelebt und seien dann 1395 geschieden worden, weil sie sich nur mehr gestritten haben. Sie sei nunmehr mit römisch 40 , geb. römisch 40 verheiratet. Die Großeltern der Väter seien weitschichtig verwandt und ihre Eltern würden sich gegenseitig Cousins nennen. Sie habe ihren Mann in einer Buchhandlung in der Nähe der Wohnung ihrer Eltern kennengelernt. Ihre Ehe sei kinderlos geblieben. In ihrem Heimatland würden ihre Eltern und 2 Schwestern sowie Onkeln und Tanten vs. sowie ms. leben. Sie stehe über Internet in Kontakt mit ihrer Familie., Sie habe in ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land keine strafbaren Handlungen begangen bzw. sei sie auch nicht vorbestraft. Zu ihrem Fluchtgrund erzählte die Beschwerdeführerin, sie haben das Land wegen den Ereignissen betreffend ihren Mann verlassen. Ihr Ehemann sei inhaftiert worden und im Gefängnis gequält worden. Nach seiner vorläufigen Freilassung sei das Leben normal gelaufen. Sie hätte geheiratet, er habe gearbeitet, bis er plötzlich nach 9 Jahren einen neuerlichen Haftbefehl erhalten habe. Der Bruder ihres Mannes habe ihnen bereits vor der Eheschließung empfohlen das Land zu verlassen. Nach Ausstellung des Haftbefehles habe das Ehepaar auf Druck des Bruders den Iran verlassen. Der Bruder ihres Mannes habe seine Hilfe angeboten, und bereits 1396 einen Reisepass mit seinen Daten und einem Bild ihres Mannes beantragt. Ihrem Mann seien zuvor sein Führerschein und sein Reisepass von den Behörden abgenommen worden. Sie seien sich auch der Gefahr bewusst gewesen am Flughafen, bei ihrer Ausreise nach XXXX von den Behörden ev. aufgegriffen zu werden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie beziehe sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes. Zu ihrem Fluchtgrund erzählte die Beschwerdeführerin, sie haben das Land wegen den Ereignissen betreffend ihren Mann verlassen. Ihr Ehemann sei inhaftiert worden und im Gefängnis gequält worden. Nach seiner vorläufigen Freilassung sei das Leben normal gelaufen. Sie hätte geheiratet, er habe gearbeitet, bis er plötzlich nach 9 Jahren einen neuerlichen Haftbefehl erhalten habe. Der Bruder ihres Mannes habe ihnen bereits vor der Eheschließung empfohlen das Land zu verlassen. Nach Ausstellung des Haftbefehles habe das Ehepaar auf Druck des Bruders den Iran verlassen. Der Bruder ihres Mannes habe seine Hilfe angeboten, und bereits 1396 einen Reisepass mit seinen Daten und einem Bild ihres Mannes beantragt. Ihrem Mann seien zuvor sein Führerschein und sein Reisepass von den Behörden abgenommen worden. Sie seien sich auch der Gefahr bewusst gewesen am Flughafen, bei ihrer Ausreise nach römisch 40 von den Behörden ev. aufgegriffen zu werden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie beziehe sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes. Zwischenzeitlich habe sich die Beschwerdeführerin auch an Demonstrationen gegen das iranische Regime in XXXX vor dem Botschaftsgebäude des Iran beteiligt. Eine dieser Demonstrationen sei von Radio Farda ausgestrahlt worden. Zwischenzeitlich habe sich die Beschwerdeführerin auch an Demonstrationen gegen das iranische Regime in römisch 40 vor dem Botschaftsgebäude des Iran beteiligt. Eine dieser Demonstrationen sei von Radio Farda ausgestrahlt worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie im Spruchteil II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie im Spruchteil römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Die belangte Behörde hat das Vorbringen nicht geglaubt. Die Beschwerdeführerin habe eine persönliche Gefährdungslage nicht glaubhaft vermitteln können. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil IV.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Die Beschwerdeführerin sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Sie sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde mit der Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zu gleich eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil römisch vier.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Die Beschwerdeführerin sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Sie sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde mit der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zu gleich eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch die BBU GmbH, für diese XXXX fristgerecht Beschwerde. Es wurde u.a. angeführt, dass im Zuge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens die in persischer Sprache angebotenen Beweismittel nicht übersetzt worden seien und sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch die BBU GmbH, für diese römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Es wurde u.a. angeführt, dass im Zuge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens die in persischer Sprache angebotenen Beweismittel nicht übersetzt worden seien und sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 13.02.2024 an, an welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin als Beschwerdeführer (BF2), die Beschwerdeführerin (BF1), seine rechtliche Vertretung, Verein ZEIGE für diesen XXXX , der Zeuge XXXX sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 13.02.2024 an, an welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin als Beschwerdeführer (BF2), die Beschwerdeführerin (BF1), seine rechtliche Vertretung, Verein ZEIGE für diesen römisch 40 , der Zeuge römisch 40 sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen. Die Rechtsvertretung beantragte die Einvernahme von XXXX , Pastor der Christengemeinde Wien Nord zur Frage der aktuellen Glaubensbetätigung der Beschwerdeführer.Die Rechtsvertretung beantragte die Einvernahme von römisch 40 , Pastor der Christengemeinde Wien Nord zur Frage der aktuellen Glaubensbetätigung der Beschwerdeführer. Die Rechtsvertretung legte Bestätigungen des XXXX über Erste Hilfe Grundkurse hinsichtlich beider Beschwerdeführer vor. Weiters wurden Unterstützungsschreiben der XXXX , der XXXX und des XXXX , des XXXX , der XXXX , der XXXX und des XXXX sowie Fotos von Demonstrationen, Screenshots mit christlichen Inhalten sowie Bestätigungsschreiben des Vereines ISDO Iranischen Nationale Solidarität vorgelegt.Die Rechtsvertretung legte Bestätigungen des römisch 40 über Erste Hilfe Grundkurse hinsichtlich beider Beschwerdeführer vor. Weiters wurden Unterstützungsschreiben der römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 , des römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 sowie Fotos von Demonstrationen, Screenshots mit christlichen Inhalten sowie Bestätigungsschreiben des Vereines ISDO Iranischen Nationale Solidarität vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hielt ihre Beschwerde und das bisheriges Vorbringen aufrecht. Sie erklärte sie sei iranische Staatsangehörige, Perserin und Christin einer Freikirche. Sie sei als schiitische Muslimin geboren worden und entstamme keiner streng religiösen Familie. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am XXXX in XXXX geboren worden und in Pasargad aufgewachsen. Nach ihrer Eheschließung habe sie in XXXX gelebt. Sie habe sich mit ihrem Mann 2 Jahre in der Türkei aufgehalten, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Sie sei 12 Jahre in die Schule gegangen, habe eine 5-jährige Ausbildung als Frisörin absolviert und als Frisörin gearbeitet. Sie habe auch 3 Jahre auf der Universität studiert, Mathematik und angewandte Mathematik. Das Einkommen habe ihr Ehemann erwirtschaftet. Er habe in seinem Geschäft landwirtschaftliche Geräte verkauft und als Ingenieur für Bewässerungsanlagen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe auch für 3 Monate ein Kebabgeschäft geführt. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und in Pasargad aufgewachsen. Nach ihrer Eheschließung habe sie in römisch 40 gelebt. Sie habe sich mit ihrem Mann 2 Jahre in der Türkei aufgehalten, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Sie sei 12 Jahre in die Schule gegangen, habe eine 5-jährige Ausbildung als Frisörin absolviert und als Frisörin gearbeitet. Sie habe auch 3 Jahre auf der Universität studiert, Mathematik und angewandte Mathematik. Das Einkommen habe ihr Ehemann erwirtschaftet. Er habe in seinem Geschäft landwirtschaftliche Geräte verkauft und als Ingenieur für Bewässerungsanlagen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe auch für 3 Monate ein Kebabgeschäft geführt. Ihre Eltern sowie ihre beiden Schwestern würden in XXXX leben. Sie persönlich sei schon einmal verheiratet gewesen. Die Ehe sei kinderlos geblieben. Sie Anfang des Jahres 1395

(2016)geschieden worden. Ihren jetzigen Mann habe sie in einer Buchhandlung kennengelernt und habe ihn 1396
(2017)geheiratet.Ihre Eltern sowie ihre beiden Schwestern würden in römisch 40 leben. Sie persönlich sei schon einmal verheiratet gewesen. Die Ehe sei kinderlos geblieben. Sie Anfang des Jahres 1395
(2016)geschieden worden. Ihren jetzigen Mann habe sie in einer Buchhandlung kennengelernt und habe ihn 1396
(2017)geheiratet. Sie habe sich im Iran nicht an die Gebote des Islams gehalten, sie habe im Iran schon Zweifel am Islam gehabt, und sie entstamme, „Gott sei Dank“, keiner religiösen Familie. „Ich habe die Sünden der Frau nicht verstanden. Warum wir nach Islam in die Hölle kommen sollen, wenn ich meine Haare nicht bedecke und das Gebet wird akzeptiert, wenn wir in der arabischen Sprache beten. Alle Gesetze in Bezug auf die Frauen, die die Männer bevorzugen, wie z.B., dass Männer 4 Frauen gleichzeitig haben dürfen, dass die Obsorge immer dem Ehemann übertragen wird, dass die Frauen ohne Erlaubnis der Ehemänner nicht reisen dürfen.“ Sie habe sich im Iran selbst nicht politisch betätigt. Befragt über die Probleme ihres Mannes im Iran, erzählte die Beschwerdeführerin, sie habe über seine Probleme bereits vor der Heirat gewusst. Die Stadt in welcher sie gelebt haben, sei klein gewesen, sodass die ganze Stadt erfahren habe, als er verhaftet worden sei und alles was mit seiner Familie geschehen sei. Ihr Mann habe ihr später davon erzählt. Sie habe sich nicht wirklich im Iran für das Christentum interessiert. „Im Iran ist es verboten, die Bibel zu besitzen. Unsere Kenntnisse waren nur, dass Jesus Christus als Prophet vom Islam anerkannt wird und dass das Buch des Christentums die Bibel ist. Es gab eine Fernsehsendung, die über die SAT Anlage empfangbar war. Die Sendung hieß XXXX . Mein Mutter schaute diese Sendung immer wieder an. Dort wurde über das Leben von Jesus erzählt und meine Mutter hat auch Jesus als Prophet anerkannt.“Sie habe sich nicht wirklich im Iran für das Christentum interessiert. „Im Iran ist es verboten, die Bibel zu besitzen. Unsere Kenntnisse waren nur, dass Jesus Christus als Prophet vom Islam anerkannt wird und dass das Buch des Christentums die Bibel ist. Es gab eine Fernsehsendung, die über die SAT Anlage empfangbar war. Die Sendung hieß römisch 40 . Mein Mutter schaute diese Sendung immer wieder an. Dort wurde über das Leben von Jesus erzählt und meine Mutter hat auch Jesus als Prophet anerkannt.“ Der unmittelbare Anlass der Ausreise aus dem Iran seien die Probleme ihres Ehemannes gewesen. Sie hätten erfahren, dass es einen Haftbefehl gegen ihn geben würde. Das Ehepaar sei am 11.02.1399 (30.04.2020) über den Luftweg in die Türkei geflogen. In der Türkei habe ihr Mann Probleme gehabt. Sie sei bereits in der Türkei mit dem Christentum in Berührung gekommen. „Dort habe ich einen Mann namens XXXX kennengelernt. Über ihn bin ich zum Christentum gekommen. XXXX war ein iranischer Christ.“ Die Beschwerdeführerin erzählte „Ich war immer auf der Suche nach meiner inneren Ruhe, die ich beim Christentum gefunden hatte und wollte von Jesus, dass er mir einen Weg zeigt, wie ich die anderen Gläubigen finde. Dann habe ich einen Mann namens Leon kennengelernt. Der war Anhänger von den Mormonen. Zu Beginn haben wir telefonische Kontakte gehabt, wobei er uns über das Christentum erzählte. Daraufhin schickt er uns eine Bibel und das Buch Mormon. Ich habe sehr oft versucht, in die Kirche zu gehen. In XXXX gab es eine Kirche, einmal bin ich hingegangen. Eine Dame war dort beim Musikunterricht, beim
  1. Mal auch. Ich konnte nur wegen des Sprachmangels keinen Kontakt knüpfen. Ich bin aber dort auf einer Treppe gesessen und habe gebetet.“ Der unmittelbare Anlass der Ausreise aus dem Iran seien die Probleme ihres Ehemannes gewesen. Sie hätten erfahren, dass es einen Haftbefehl gegen ihn geben würde. Das Ehepaar sei am 11.02.1399 (30.04.2020) über den Luftweg in die Türkei geflogen. In der Türkei habe ihr Mann Probleme gehabt. Sie sei bereits in der Türkei mit dem Christentum in Berührung gekommen. „Dort habe ich einen Mann namens römisch 40 kennengelernt. Über ihn bin ich zum Christentum gekommen. römisch 40 war ein iranischer Christ.“ Die Beschwerdeführerin erzählte „Ich war immer auf der Suche nach meiner inneren Ruhe, die ich beim Christentum gefunden hatte und wollte von Jesus, dass er mir einen Weg zeigt, wie ich die anderen Gläubigen finde. Dann habe ich einen Mann namens Leon kennengelernt. Der war Anhänger von den Mormonen. Zu Beginn haben wir telefonische Kontakte gehabt, wobei er uns über das Christentum erzählte. Daraufhin schickt er uns eine Bibel und das Buch Mormon. Ich habe sehr oft versucht, in die Kirche zu gehen. In römisch 40 gab es eine Kirche, einmal bin ich hingegangen. Eine Dame war dort beim Musikunterricht, beim
  2. Mal auch. Ich konnte nur wegen des Sprachmangels keinen Kontakt knüpfen. Ich bin aber dort auf einer Treppe gesessen und habe gebetet.“ Auf die Frage des Richters, wie die Beschwerdeführerin mit der Christengemeinde Wien Nord in Kontakt gekommen sei, antwortete sie, dass sie bei einer Demonstration einen Iraner kennengelernt haben, der sie dann an „Herrn XXXX und Frau XXXX “ weitergeleitet habe. Sie persönlich habe am Christentum fasziniert: „Die innere Ruhe, die ich im Zuge des Christentums gefunden habe und die mein Herzen berührt. Die Freiheiten, die Liebe und Zuneigung im Christentum, nachdem ich mich mit der Bibel auseinandergesetzt habe, habe ich erfahren, dass die Beziehung zwischen mir und Gott nicht einseitig ist. Ich habe viele Wunder in meinem Leben erfahren. Im Zuge dessen ich den Jesus in mir spüre und habe das Gefühl, dass er ständig bei mir ist.“Auf die Frage des Richters, wie die Beschwerdeführerin mit der Christengemeinde Wien Nord in Kontakt gekommen sei, antwortete sie, dass sie bei einer Demonstration einen Iraner kennengelernt haben, der sie dann an „Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 “ weitergeleitet habe. Sie persönlich habe am Christentum fasziniert: „Die innere Ruhe, die ich im Zuge des Christentums gefunden habe und die mein Herzen berührt. Die Freiheiten, die Liebe und Zuneigung im Christentum, nachdem ich mich mit der Bibel auseinandergesetzt habe, habe ich erfahren, dass die Beziehung zwischen mir und Gott nicht einseitig ist. Ich habe viele Wunder in meinem Leben erfahren. Im Zuge dessen ich den Jesus in mir spüre und habe das Gefühl, dass er ständig bei mir ist.“ Es habe ein bestimmtes Erlebnis oder Ereignis gegeben, warum sie sich dem Christentum zugewandt habe: „Als wir XXXX kennengelernt haben, hat er für uns gebetet. Während des Gebetes haben wir alle die die Hand gehalten. Er hat gemeint wir sollen die Augen zumachen, als wir das taten, hat er angefangen für uns zu beten, Gott möge dieses Ehepaar mit dem Heiligen Geist erfüllen und somit ihre innere Ruhe finden. Zum ersten Mal in meinem Leben habe ich die innere Ruhe gefunden und habe angefangen zu weinen ohne Kontrolle über mich zu haben. Dieses Gefühl habe ich bis zu diesem Zeitpunkt nie gehabt und werde diesen Moment auch nie vergessen. Zum Ende hat er laut gebetet und gesagt, im Namen des Jesus, Amen. Zu diesem Moment habe ich die Hand von XXXX so festgehalten, dass es einige Momente gedauert hat, bis ich die Hand losgelassen habe.“Es habe ein bestimmtes Erlebnis oder Ereignis gegeben, warum sie sich dem Christentum zugewandt habe: „Als wir römisch 40 kennengelernt haben, hat er für uns gebetet. Während des Gebetes haben wir alle die die Hand gehalten. Er hat gemeint wir sollen die Augen zumachen, als wir das taten, hat er angefangen für uns zu beten, Gott möge dieses Ehepaar mit dem Heiligen Geist erfüllen und somit ihre innere Ruhe finden. Zum ersten Mal in meinem Leben habe ich die innere Ruhe gefunden und habe angefangen zu weinen ohne Kontrolle über mich zu haben. Dieses Gefühl habe ich bis zu diesem Zeitpunkt nie gehabt und werde diesen Moment auch nie vergessen. Zum Ende hat er laut gebetet und gesagt, im Namen des Jesus, Amen. Zu diesem Moment habe ich die Hand von römisch 40 so festgehalten, dass es einige Momente gedauert hat, bis ich die Hand losgelassen habe.“ Sie habe in Österreich Glaubensunterweisungen erhalten, sie habe einen Alphakurs gemacht. „Der Alphakurs fand jeweils am Freitag von 18:00 Uhr bis 20:30 Uhr zum Teil in persischer Sprache statt. Dann waren mitten bei den Gläubigen und wir haben dann über das Thema gesprochen. …. 13 Einheiten. Manchmal waren 2 Lektionen an einem Tag.“ Die Beschwerdeführerin schilderte ihre Taufe: „Sie fand am 21.01.2021 um 15:00 Uhr in der evangelischen Kirche statt. Die Taufe hat mit einem gemeinsamen Gebet in Musikbegleitung angefangen. Ich und mein Ehemann haben eine Rede gehalten. Daraufhin haben wir uns für die Taufe vorbereitet. Der Pastor XXXX fragte uns, ob wir an den Jesus Christus glauben, ob wir zum Christentum bzw. zur Taufe gezwungen werden und ob wir mit ganzem Herzen ans Christentum glauben. Was wir außer der Frage mit dem Zwang bejaht haben. Dann wurde als erstes mein Ehemann ins Wasser getaucht, dann ich. Ich kann mich nicht erinnern, was der Priester gesprochen hat, als man mich ins Wasser getaucht hat.“Die Beschwerdeführerin schilderte ihre Taufe: „Sie fand am 21.01.2021 um 15:00 Uhr in der evangelischen Kirche statt. Die Taufe hat mit einem gemeinsamen Gebet in Musikbegleitung angefangen. Ich und mein Ehemann haben eine Rede gehalten. Daraufhin haben wir uns für die Taufe vorbereitet. Der Pastor römisch 40 fragte uns, ob wir an den Jesus Christus glauben, ob wir zum Christentum bzw. zur Taufe gezwungen werden und ob wir mit ganzem Herzen ans Christentum glauben. Was wir außer der Frage mit dem Zwang bejaht haben. Dann wurde als erstes mein Ehemann ins Wasser getaucht, dann ich. Ich kann mich nicht erinnern, was der Priester gesprochen hat, als man mich ins Wasser getaucht hat.“ Über die Christengemeinde Wien Nord erzählte die Beschwerdeführerin: „Sie befindet sich im XXXX in der XXXX . Wir glauben an die Taufe, die Bibel und das Wort Gottes. Das ist die Grundlage unseres Glaubens.“ Die Rechtsvertretung erkundigte sich, ob noch andere Veränderungen in ihrem Leben eingetreten seien. „Ich habe gelernt, mit meiner Trauer bzw. mit meiner Unzufriedenheit besser umzugehen, ich habe gelernt, zu vergeben. Wenn ich auf jemanden böse war, der mir was Ungutes angetan hat, habe ich gelernt, ihm oder ihr aus meinem tiefsten Herzen zu vergeben, sodass Gott mit mir zufrieden ist und mir auch vergibt. Ich kann meine Wut jetzt besser kontrollieren und alles was Jesus Christus bzw. Gott nicht gefällt, zu vermeiden.“Über die Christengemeinde Wien Nord erzählte die Beschwerdeführerin: „Sie befindet sich im römisch 40 in der römisch 40 . Wir glauben an die Taufe, die Bibel und das Wort Gottes. Das ist die Grundlage unseres Glaubens.“ Die Rechtsvertretung erkundigte sich, ob noch andere Veränderungen in ihrem Leben eingetreten seien. „Ich habe gelernt, mit meiner Trauer bzw. mit meiner Unzufriedenheit besser umzugehen, ich habe gelernt, zu vergeben. Wenn ich auf jemanden böse war, der mir was Ungutes angetan hat, habe ich gelernt, ihm oder ihr aus meinem tiefsten Herzen zu vergeben, sodass Gott mit mir zufrieden ist und mir auch vergibt. Ich kann meine Wut jetzt besser kontrollieren und alles was Jesus Christus bzw. Gott nicht gefällt, zu vermeiden.“ Der Richter stellte der Beschwerdeführerin die Frage, was sie über das Leben von Jesus Christus wisse. „Jesus Christus ist zur Herrschaft des Herodes von der Jungfrau Maria über den Heiligen Geist geboren. Der Heilige Geist sagte du wirst einen Sohn bekommen, den du Jesus nennen sollst. Er ist in einem Stall in Bethlehem geboren. Über seine Geburt ist von den 3 Sternkennern, nämlich Baltasar, Melchior und Kaspar, die Botschaft weiterverbreitet worden. Jesus ist mit seinem Vater nach Ägypten geflohen. Als Herodes starb, kamen sie wieder zurück. Jesus wurde von Johannes dem Täufer getauft. Dann ist der Heilige Geist in Gestalt einer Taube gekommen. Dann gab es eine Stimme aus dem Himmel, die sagte, dass dies mein Sohn und ich bin mit ihm sehr zufrieden.“ Sie erzählte über den Einzug Jesu in Jerusalem: “Er ist am Sonntag nach Jerusalem gegangen und wurde mit Palmblättern empfangen. Er ist mit einem Esel dorthin geritten. Der Esel war ein Zeichen für den Frieden.“ Über das letzte Treffen Jesu mit seinen Jüngern vor seinem Tod erzählte die Beschwerdeführerin: „Am letzten Abend hat er sich mit seinen Jüngern getroffen und er sagte zu ihnen, einer von euch wird mich verraten. Daraufhin fragten alle, ob einer von ihnen, später fragte Judas, ob er ihn verraten würde. Er sagte, es wäre besser, dass derjenige der mich verrät, nicht geboren worden wäre. Er hat dann das Brot gebrochen und hat es ihm gegeben als Zeichen seines Körpers und hat ihnen auch Wein als Zeichen seines Blutes gegeben.“ Befragt über die Kreuzigung gab die Beschwerdeführerin an: „Er ist in Begleitung von Johannes und Petrus in den Garten Gezemane gegangen und wurde dort von Judas verraten und wurde durch Pilatus gekreuzigt. Jedes Jahr hat Pilatus zum Passachfest einen Gefangenen freigelassen. Dieses Mal fragte er die Leute, wenn er dieses Jahr freilassen sollte. Die Leute schrien laut und sagten Barabas. Barabas war aufgrund eines Morde zum Tode verurteilt worden. Daraufhin fragte Pilatus die Leute, was soll mit dem Judenkönig passieren. Sie sagten, er soll hingerichtet werden. …. 3 Tage nach seiner Kreuzigung. Er wurde am Freitag gekreuzigt und am Sonntag ist er wieder auferstanden.“ Jesus habe sich noch 40 Tage auf der Erde aufgehalten. Sie kenne folgende Christlichen Kirchen: „Protestanten, Katholiken und die Orthodoxen.“ Befragt wie die Bibel aufgebaut sei, antwortete die Beschwerdeführerin: „Sie ist in das Alte und das Neue Testament gegliedert. Insgesamt mit 66 Büchern, davon 27 im Neuen Testament und 39 im Alten Testament.“ Ihre Lieblingsbibelstelle sei „Matthäus Kapitel 5, Vers 44-
  3. Es steht dort, dass wir alle unsere Mitmenschen lieben sollen und ihnen vergeben sollen. Die Liebe und Zuneigung ist ein wichtiger Bestandteil dieses Verses. Wir sollen so vergeben, wie der himmlische Vater uns vergibt. Damit wir Gottes Kinder werden. Sowie die Sonne und Regen des Gottes, die sowohl von den Guten und den Unguten profitieren werden.“ Auf die Frage wie der Gottesdienst in der Gemeinde ablaufe, erzählte sie: „Die Organisation übernimmt eine Person. Es wird gemeinsam gebetet. In Begleitung von Musik. Dann gibt es die Anbetung und einmal im Monat das Abendmahl. In der ersten Woche des Monats. Es wird von Herrn XXXX gepredigt und der Gottesdienst wird mit Musik und religiösen Liedern beendet.“ Sie würde regelmäßig den Gottesdienst in der Gemeinde besuchen, sich in ihre Gemeinde integriert fühlen und in der Kirche aktiv sein: „Ich helfe bei den organisatorischen Angelegenheiten, wie z.B. in der Küche, bei den Vorbereitungen von Tischen und Sesseln, auch bei der Reinigung in der Gemeinde.“Auf die Frage wie der Gottesdienst in der Gemeinde ablaufe, erzählte sie: „Die Organisation übernimmt eine Person. Es wird gemeinsam gebetet. In Begleitung von Musik. Dann gibt es die Anbetung und einmal im Monat das Abendmahl. In der ersten Woche des Monats. Es wird von Herrn römisch 40 gepredigt und der Gottesdienst wird mit Musik und religiösen Liedern beendet.“ Sie würde regelmäßig den Gottesdienst in der Gemeinde besuchen, sich in ihre Gemeinde integriert fühlen und in der Kirche aktiv sein: „Ich helfe bei den organisatorischen Angelegenheiten, wie z.B. in der Küche, bei den Vorbereitungen von Tischen und Sesseln, auch bei der Reinigung in der Gemeinde.“ Sie stehe in Kontakt zu ihrer Familie im Iran und ihre Familie wisse von ihrer Konversion. „Sie haben sich für uns gefreut. Sie haben natürlich ihre eigene Überzeugung bzw. ihren Glauben. Sie respektieren unsere Entscheidung. Ich wurde allerdings von Seiten meines Onkels vs etwas schikaniert. Er hat mich gefragt, warum ich mich für das Christentum interessiere, was ich daran so gut finde, dass ich mich vom Islam abgewendet habe, er sagte noch dazu, dass er wisse, dass sehr viele junge Iraner sich vom Islam abwenden.“ Sie sei auch so wie ihr Mann exilpolitisch aktiv. Sie würden gemeinsam in sozialen Medien posten und an Demonstrationen teilnehmen. Sie sei ebenfalls bei der Oppositionsgruppe „ISDO und die Gruppe für die Freiheit“ Mitglied. Sie würde zurzeit weder an organischen noch psychischen Erkrankungen leiden. Sie habe beim ÖIF einen Deutschkurs einmal in der Woche besucht und besuche seit 3 oder 4 Monaten einen online Deutschkurs. „Ich bin Mitglied der Bibliothek, des XXXX , freiwillig arbeite ich bei XXXX und Seniorentreffen. Ich besuch auch einen Volleyballkurs und besuche auch das Fitnessstudio XXXX .“ Sie habe auch österreichische Freunde.Sie würde zurzeit weder an organischen noch psychischen Erkrankungen leiden. Sie habe beim ÖIF einen Deutschkurs einmal in der Woche besucht und besuche seit 3 oder 4 Monaten einen online Deutschkurs. „Ich bin Mitglied der Bibliothek, des römisch 40 , freiwillig arbeite ich bei römisch 40 und Seniorentreffen. Ich besuch auch einen Volleyballkurs und besuche auch das Fitnessstudio römisch 40 .“ Sie habe auch österreichische Freunde. Bei ihrer Rückkehr in den Iran würde sie an ihrem christlichen Glauben festhalten, „obwohl ich weiß, dass wir diesbezüglich hingerichtet werden, werde ich trotzdem weitertun und mich weiter an das Christentum halten. …. auch jetzt gerade und bin auch dabei, 3 Freunde im Iran zu missionieren. Da sie keinen Zugang zu der Bibel haben, bin ich dabei, jetzt ein Powerpoint Präsentation vorzubereiten, damit sie einen einfacheren Zugang zum Christentum haben.“ Die Beschwerdeführerin erzählte weiter: „Ich habe eine Freundin namens XXXX , deren Ehegatte auch ein Christ ist. Ich habe sie auch zu unserer Taufe eingeladen und sie meinte, dass sie seit dieser Taufe ein besonders gutes Gefühl hat und möchte diesem Gefühl nachgehen bzw. vertiefen.“Bei ihrer Rückkehr in den Iran würde sie an ihrem christlichen Glauben festhalten, „obwohl ich weiß, dass wir diesbezüglich hingerichtet werden, werde ich trotzdem weitertun und mich weiter an das Christentum halten. …. auch jetzt gerade und bin auch dabei, 3 Freunde im Iran zu missionieren. Da sie keinen Zugang zu der Bibel haben, bin ich dabei, jetzt ein Powerpoint Präsentation vorzubereiten, damit sie einen einfacheren Zugang zum Christentum haben.“ Die Beschwerdeführerin erzählte weiter: „Ich habe eine Freundin namens römisch 40 , deren Ehegatte auch ein Christ ist. Ich habe sie auch zu unserer Taufe eingeladen und sie meinte, dass sie seit dieser Taufe ein besonders gutes Gefühl hat und möchte diesem Gefühl nachgehen bzw. vertiefen.“ Auf die Frage, wie man erkennen könne, dass sie konvertiert sei, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort: „So wie Jesus sagt, wir sollen mit Liebe und Zuneigung mit den Mitmenschen umgehen, sodass sie verstehen, dass ihr Christen seid. Ich habe auch zu meinem Geburtstag eine Halskette mit dem Kreuz als Geschenk bekommen.“ Befragung des Zeugen XXXX nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe:Befragung des Zeugen römisch 40 nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe: Er habe die Beschwerdeführer (den Ehemann der Beschwerdeführer in BF2 und die Beschwerdeführerin BF1) in der ersten Hälfte August 2023 über befreundete Iraner in Strasshof kennengelernt. Das Ehepaar habe eine Unterkunft für die Beschwerdeführer gesucht, weswegen sie dann in die Dachwohnung in seinem Haus eingezogen seien. Sie würden noch immer dort wohnen und seien offiziell gemeldet. Er habe den Beschwerdeführern selbst umfangreiche Glaubensunterweisungen erteilt. Durch die Nähe im Haus haben sich immer wieder Kontakte ergeben und die Beschwerdeführer haben sehr viele Fragen gehabt. Die Kirchengemeinde Christengemeinde Wien Nord, habe einen Vereinsstatus und sei nicht offiziell beim Bund der Freikirchen. Sie verstehe sich als evangelische Freikirche. „Wir sind in 3 Zweige aufgeteilt. Es gibt eine bulgarische Gemeinde. Dann gibt es noch die Christengemeinde XXXX und die Christengemeinde Wien Nord in der XXXX .“ Die Kirchengemeinde Christengemeinde Wien Nord, habe einen Vereinsstatus und sei nicht offiziell beim Bund der Freikirchen. Sie verstehe sich als evangelische Freikirche. „Wir sind in 3 Zweige aufgeteilt. Es gibt eine bulgarische Gemeinde. Dann gibt es noch die Christengemeinde römisch 40 und die Christengemeinde Wien Nord in der römisch 40 .“ Befragt was er für einen Eindruck von den Beschwerdeführern gewonnen habe, antwortete der Zeuge: „Es ist eine Glaubensgrundlage, dass wir eine Aufrichtigkeit von den Menschen erwarten. Durch unsere langjährige Erfahrung glauben wir, dass wir die Menschen einschätzen können. Durch die intensive Kontaktnahme glauben wir, dass ihr Glauben authentisch ist.“ Er habe die Beschwerdeführer auch selbst getauft. Beide sind in der Kirche aktiv, sie würden lückenlos alle Angebote des Vereins wahrnehmen. Er glaube, dass beiden Ehepartnern der Glaubenswechsel ein tiefes inneres Anliegen ist. Er würde es emotional spüren, dass es aus ihrem Herzen komme. „Sie haben einen Glaubensgrundkurs auf Farsi gemacht und wir haben auf Deutsch dann weiter diskutiert. Das wirkt alles sehr echt und nicht gekünstelt.“ Die Rechtsvertretung erkundigte sich, ob der Zeuge aufgrund seiner langjährigen Erfahrung zwischen echten Konvertiten und sogenannten Scheinkonvertiten unterscheiden könne. Der Zeuge antwortete: „Zum einen kann man das davon ableiten, was sie gelernt haben. Das wesentliche ist aber, was vom Inneren herauskommt. Wie sie beten und wie sie den Bezug zu Jesus Christus haben, sieht man, dass das nicht aufgesetzt ist. Wir sind als Christen der Wahrheit verpflichtet.“ Den Verfahrensparteien wurde das LIB der Staatendokumentation zum Iran Version 7 vom 26.01.2024 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe eine Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Es wurde auf eine Stellungnahme verzichtet. In den verlesenen Strafregisterauszügen beider Beschwerdeführer schien keine Verurteilung auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  4. Feststellungen: Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran, gehört der Volksgruppe der Perser an, war dem schiitisch muslimischen Glauben zugehörig und ist nunmehr Christin der Kirchengemeinde Christengemeinde Wien Nord. Diese Christengemeinde hat Vereinsstatus und versteht sich als evangelische Freikirche. Die Beschwerdeführerin entstammt einer nicht strengreligiösen muslimischen Familie, ihre Mutter schaute über die SAT Anlage die Sendung XXXX , in welcher über das Leben von Jesus erzählt wurde. Nach der Flucht mit ihrem Mann aus dem Iran lernte sie XXXX , einen iranischen Christ und Freund ihres Mannes, in XXXX kennen. Während XXXX für das Ehepaar betete, hielten sich die drei Personen an den Händen und schlossen die Augen. XXXX bat, Gott möge dieses Ehepaar mit dem Heiligen Geist erfüllen, sodass sie ihre innere Ruhe finden. Dieses Gebet ließ die Beschwerdeführerin unkontrolliert weinen und sie erhielt ein Gefühl, welches sie noch nie gehabt hatte und nie vergessen wird. Die Beschwerdeführerin entstammt einer nicht strengreligiösen muslimischen Familie, ihre Mutter schaute über die SAT Anlage die Sendung römisch 40 , in welcher über das Leben von Jesus erzählt wurde. Nach der Flucht mit ihrem Mann aus dem Iran lernte sie römisch 40 , einen iranischen Christ und Freund ihres Mannes, in römisch 40 kennen. Während römisch 40 für das Ehepaar betete, hielten sich die drei Personen an den Händen und schlossen die Augen. römisch 40 bat, Gott möge dieses Ehepaar mit dem Heiligen Geist erfüllen, sodass sie ihre innere Ruhe finden. Dieses Gebet ließ die Beschwerdeführerin unkontrolliert weinen und sie erhielt ein Gefühl, welches sie noch nie gehabt hatte und nie vergessen wird. Bei einer Demonstration lernte das Ehepaar einen Iraner kennen, der sie mit Vertretern der Christengemeinde Wien Nord in Verbindung brachte. Die Beschwerdeführerin fand im Christentum eine innere Ruhe, die ihr Herz berührte. Sie hat die Erfahrung gemacht, dass die Beziehung zu Gott nicht einseitig ist und hat das Gefühlt, dass Jesus ständig bei ihr ist. So sind ihr viele persönliche Wunder wiederfahren. Die Beschwerdeführerin hat umfangreiche Glaubensunterweisungen erhalten. Sie konnte die gestellten Fragen des verhandelnden Richters ausführlich und richtig beantworten. Ihre Lieblingsbibelstelle ist „Matthäus Kapitel 5, Vers 44-46“, die von der Liebe zu den Mitmenschen und der Vergebung handelt. Für die Beschwerdeführerin sind Liebe und Zuneigung ein wichtiger Bestandteil ihres Glaubens, denn die Menschen sollten so vergeben wie der himmlische Vater ihnen vergeben hat, damit alle Gottes Kinder werden. Nach ihrer Taufe besucht die Beschwerdeführerin weiter regelmäßig den Gottesdienst in der Gemeinde, fühlt sich gut integriert und ist in der Kirche aktiv. Sie versucht andere mit dem christlichen Glauben zu erreichen und missionieren. Bei einer Rückkehr in den Iran wird die Beschwerdeführerin an ihrem christlichen Glauben festhalten. Sie steht mit ihrer Familie im Iran in Kontakt und ihre Familie ist informiert über ihre Konversion. Ihre Familie respektiert die Entscheidung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns. Sie wurde allerdings von Seiten des Onkels vs. etwas schikaniert. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr so wie ihr Ehemann exilpolitisch aktiv. Sie posten gemeinsam in sozialen Medien und nehmen an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Sie ist Mitglied der Oppositionsgruppe „ISDO und die Gruppe für die Freiheit“. Sie leidet weder an organischen noch psychischen Erkrankungen. Sie ist bemüht die deutsche Sprache zu erlernen, ist Mitglied der Bibliothek, des XXXX und arbeitet freiwillig bei XXXX und Seniorentreffen. Sie hat sich einen Freundeskreis aus Österreichern aufgebaut und ist bemüht sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.Sie leidet weder an organischen noch psychischen Erkrankungen. Sie ist bemüht die deutsche Sprache zu erlernen, ist Mitglied der Bibliothek, des römisch 40 und arbeitet freiwillig bei römisch 40 und Seniorentreffen. Sie hat sich einen Freundeskreis aus Österreichern aufgebaut und ist bemüht sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der befragte Zeuge XXXX hat der Beschwerdeführerin selbst umfangreiche Glaubensunterweisungen erteilt. Die Glaubensgrundlage seiner Kirche sei, dass Aufrichtigkeit von den Menschen erwartet wird. Aufgrund der langjährigen Erfahrung ist er die Überzeugung Menschen einschätzen zu können. Er ist überzeugt, dass der Glauben der Beschwerdeführer authentisch ist. Beiden Ehepartnern ist der Glaubenswechsel ein tiefes inneres Anliegen. Der befragte Zeuge römisch 40 hat der Beschwerdeführerin selbst umfangreiche Glaubensunterweisungen erteilt. Die Glaubensgrundlage seiner Kirche sei, dass Aufrichtigkeit von den Menschen erwartet wird. Aufgrund der langjährigen Erfahrung ist er die Überzeugung Menschen einschätzen zu können. Er ist überzeugt, dass der Glauben der Beschwerdeführer authentisch ist. Beiden Ehepartnern ist der Glaubenswechsel ein tiefes inneres Anliegen. In den verlesenen Strafregisterauszügen beider Beschwerdeführer schien keine Verurteilung auf. Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation, Datum der Veröffentlichung: 2024-01-26) Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-26 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022). BPB 10.1.2020ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg, BPB 10.1.2020 Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor bei einer Präsidentschaftswahl in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a). Proteste 2022/2023 Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (gasht-e ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Während in den letzten Jahren in Iran häufig Demonstrationen stattfanden, waren die Proteste hinsichtlich ihrer geographischen Verbreitung und Dauer beispiellos (ACLED 12.4.2023). Als Frau sunnitischer Konfession und als Kurdin verkörperte Mahsa Jina Amini alle drei Dimensionen der systematischen Diskriminierung durch die Islamische Republik: Geschlecht, Konfession und ethnische Zugehörigkeit (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste in Iran richteten sich gegen Diskriminierung und fokussierten auf Menschenrechte. Die Wut der Tausenden von Demonstranten, die auf die Straße gingen, konzentrierte sich auf die Tatsache, dass weder das Geschlecht noch die ethnische Zugehörigkeit die Ursache für den Tod eines iranischen Bürgers in Gewahrsam sein sollte, was eine eindeutige Menschenrechtsfrage darstellt (Posch 2023). Der von den Demonstranten verwendete Spruch "Frau, Leben, Freiheit" (auf Farsi: "zan, zendegi, âzâdi") stammt dabei ursprünglich von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (auf Kurdisch "jin, jîyan, azadî"). Er war zunächst unter iranischen Demonstranten im Westen zu hören. Dann begannen auch in Iran die säkularen und linken Teile der Gesellschaft, ihn zu verwenden, bevor er sich landesweit über Klassen- und ethnische Grenzen hinweg verbreitete (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste wurden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen (BPB 16.2.2023). Die auf Menschen- und Bürgerrechten basierende Agenda der Proteste konnte jedoch sowohl säkulare Teheraner aus der Mittelschicht als auch sunnitische Fundamentalisten aus den marginalisierten Grenzprovinzen Irans mobilisieren. Unter anderem kritisierten auch prominente Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, das Regime (Posch 2023). Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vgl. BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023).Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vergleiche BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023). Die Proteste zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut und die Regierung hat beispielsweise versucht, die Strafen für Verstöße gegen die Hijab-Regeln zu verschärfen (USIP 6.9.2023). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt hätte oder sich illoyal verhalten habe (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden sind (USIP 17.11.2023). Die Proteste scheinen im Jahr 2023 abgeklungen zu sein, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 29.9.2023). Anm.: Informationen zur Protestwelle ab September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle ab September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden. Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30/11/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand:
  5. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14/9/2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023;  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (12/4/2023): Anti-Government Demonstrations in Iran, https://acleddata.com/2023/04/12/anti-government-demonstrations-in-iran-a-long-term-challenge-for-the-islamic-republic/, Zugriff 5.1.2024;  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;  BBC - British Broadcasting Corporation (8/10/2022): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 24.3.2023;  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16/2/2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023;  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31/1/2020a): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023;  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10/1/2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023;  BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;  CRS - Congressional Research Service [USA] (29/9/2023): Iran: Background and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R47321.pdf, Zugriff 5.1.2024;  DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (3.2023): Iran Protests 2022-2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090070/coi_brief_report_iran-protests-2022-2023.pdf, Zugriff 1.12.2023;  DW - Deutsche Welle (16/6/2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erkl%C3%A4rt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023;  EN - Euronews (1/2/2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023;  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24/3/2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023;  FH - Freedom House (10/3/2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;  FR24 - France 24 (16/12/2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023;  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit
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Etwa 90 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 15.5.2023). Im Rahmen einer vielbeachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranerinnen und Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Bahai und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022).In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vergleiche USDOS 15.5.2023). Im Rahmen einer vielbeachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranerinnen und Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Bahai und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Bahai, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017). BMI/BMLVS 2017ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpg, BMI/BMLVS 2017 Legende: Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 15.5.2023). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 15.5.2023). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022). Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler und Schülerinnen, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 15.5.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vergleiche MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 15.5.2023; vgl. OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 15.5.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 15.5.2023; vergleiche OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 15.5.2023)., Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen (UNHRC 7.2.2023). Im Zuge der Proteste übten auch prominente sunnitische Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, Kritik am Regime (Posch 2023). Zum tödlichsten Zwischenfall im Rahmen der Proteste kam es nach einem Freitagsgebet Moulana Abdulhamids in Zahedan, als Sicherheitskräfte das Feuer auf Protestierende eröffneten [Anm.: s. Unterkap. "Sunniten" für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023; vgl. USIP 9.3.2023). Im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher aus dem Umfeld von Moulana Abdulhamid verhaftet, dem die Behörden "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023). Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023). Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen (UNHRC 7.2.2023). Im Zuge der Proteste übten auch prominente sunnitische Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, Kritik am Regime (Posch 2023). Zum tödlichsten Zwischenfall im Rahmen der Proteste kam es nach einem Freitagsgebet Moulana Abdulhamids in Zahedan, als Sicherheitskräfte das Feuer auf Protestierende eröffneten [Anm.: s. Unterkap. "Sunniten" für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023; vergleiche USIP 9.3.2023). Im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher aus dem Umfeld von Moulana Abdulhamid verhaftet, dem die Behörden "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023). Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vergleiche Qantara 16.5.2023). , Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) jedoch mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden. Während des Ramadan 2023 wurden Dutzende Geschäfte in Teheran wegen Verstößen gegen die Fastenregeln von der Polizei geschlossen und die Behörden riefen die Bevölkerung dazu auf, Verstöße gegen das Fasten in der Öffentlichkeit zu melden (IRINTL 27.3.2023). Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vergleiche MRAI 19.6.2023), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) jedoch mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden. Während des Ramadan 2023 wurden Dutzende Geschäfte in Teheran wegen Verstößen gegen die Fastenregeln von der Polizei geschlossen und die Behörden riefen die Bevölkerung dazu auf, Verstöße gegen das Fasten in der Öffentlichkeit zu melden (IRINTL 27.3.2023). Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 15.5.2023). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS 23.2.2018). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022b). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vgl. ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30/11/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. 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Einige Schätzungen deuten jedoch darauf hin, dass es deutlich mehr sind, als tatsächlich angegeben (USDOS 15.5.2023). Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran. Den größten Anteil [unter den anerkannten christlichen Gemeinschaften] stellen dabei armenische Christen (STDOK 3.5.2018), wobei Vertreter dieser Religionsgemeinschaft ihre Gesamtanzahl auf 40.000-50.000 schätzen. Die Anzahl der Assyrer und Chaldäer wird auf insgesamt rund 7.000 geschätzt (USDOS 15.5.2023). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021), wobei erstere auf rund 21.000 Personen geschätzt werden, während es zu letzteren keine belastbaren Daten gibt. Viele Protestanten praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 15.5.2023). Schätzungen zufolge stellen Konvertiten aus dem Islam mit mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 30.11.2022). Armenische Christen leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (STDOK 3.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021): Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken. Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 15.5.2023). Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Konvertiten vom Islam zum Christentum und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen (ARTICLE18 o.D.). Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben. Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste stehen, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022). Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022). Für das iranische Regime besonders bedrohlich erscheinen Religionen wie das evangelikale Christentum, welches die aktive Ausübung des christlichen Glaubens etwa im Rahmen von Hauskirchen und missionarischen Aktivitäten einfordert. Die möglichen Verbindungen zu evangelikalen Gruppierungen und Organisationen in Ländern wie Großbritannien und den USA, die seit 1979 als Feinde des Landes und seines politischen Systems gelten, verstärken den Eindruck einer Bedrohung. Diese Gemengelage führt die iranischen Machthaber und Behörden zur Einschätzung, dass man es hier mit einer Bedrohung der nationalen Sicherheit zu tun hat (BAMF 5.2022). Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u. a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt auch Einschränkungen, mit denen anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (STDOK 3.5.2018). Im Weltverfolgungsindex von Christen für das Jahr 2023, den die NGO Open Doors jährlich veröffentlicht, befindet sich Iran auf dem achten Platz (2022: Platz neun). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die Zahl dokumentierter gewaltsamer Übergriffe, einschließlich Entführungen, ist laut Open Doors in Iran zuletzt gestiegen (OpD 18.1.2023). Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch könnten die Gemeinden langfristig "aussterben". Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 30.11.2022). Ausländischen Christen ist es streng verboten, mit iranischen christlichen Konvertiten aus dem Islam in Kontakt zu treten, geschweige denn sie in ihre Gemeinden aufzunehmen (OpD 20.2.2023). Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 15.5.2023).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vergleiche Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 15.5.2023). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vgl. BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen (unter Nicht-Christen) wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRJ 30.12.2019). Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Dekorationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Postern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Ladenbesitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen allerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der "Störung der öffentlichen Werte" zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Q

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.