RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW161 2279533-1 Spruch, W161 2279533-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK nicht geboten.
Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei zudem nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre lang über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs.2 AsylG 2005). 3. Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 16.05.2023 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden dürfe, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht nachgewiesen und erscheine die Einreise der BF zur Aufrechterhaltung des
Artikel 8, EMRK nicht geboten.
Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei zudem nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre lang über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005). In der dazugehörigen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA weiter aus, dass bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorlägen. Von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses werde zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen. Die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 seien nicht erfüllt worden und sei eine Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten, da sich die restlichen Familienmitglieder der BF nach wie vor zusammen mit dieser im Ausland befinden würden. Der Aufenthalt des Familienangehörigen dürfe gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG führen. Bei der Antragstellung seien feste und regelmäßige Einkünfte ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nachzuweisen, wobei derartige Nachweise nicht hätten erbracht werden können. Seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 seien darüber hinaus noch keine drei Jahre abgelaufen; eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Somit lägen die formellen Voraussetzungen nicht vor. In der dazugehörigen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA weiter aus, dass bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorlägen. Von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses werde zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 seien nicht erfüllt worden und sei eine Einreise im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten, da sich die restlichen Familienmitglieder der BF nach wie vor zusammen mit dieser im Ausland befinden würden. Der Aufenthalt des Familienangehörigen dürfe gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen. Bei der Antragstellung seien feste und regelmäßige Einkünfte ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nachzuweisen, wobei derartige Nachweise nicht hätten erbracht werden können. Seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 seien darüber hinaus noch keine drei Jahre abgelaufen; eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Somit lägen die formellen Voraussetzungen nicht vor.
- Mit Schreiben vom 26.05.2023 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
- Am 07.06.2023 brachte die BF durch ihre Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein, in der insbesondere ausgeführt wird, dass außer Acht gelassen worden sei, dass bereits bei der schriftlichen Antragstellung ausführlich begründet worden wäre, aus welchen Gründen der Antrag vor Ablauf der dreijährigen Frist gestellt werde bzw. ein späterer Antrag rechtlich nicht möglich sei. Neben einer Wiederholung der Ausführungen der schriftlichen Antragstellung wurde zudem vorgebracht, dass die BF die leibliche Tochter der Bezugsperson sei, weiterhin im Familienverband lebe und die familiären Bindungen dementsprechend stark ausgeprägt seien. Die Bezugsperson habe die BF als Tochter im Asylverfahren stets angeführt. Die gesamte Familie habe bis zur Ausreise der Bezugsperson zusammengelebt, die BF lebe immer noch mit dem Rest der Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Seit der Ausreise der Bezugsperson bestehe ein regelmäßiger Kontakt zwischen der Bezugsperson und der restlichen Familie. Die restlichen Familienmitglieder würden nach Ablauf der dreijährigen Frist Einreiseanträge stellen. Da die Ehefrau und die dann weiterhin minderjährigen Kinder der Bezugsperson nach Österreich ziehen würden, würde die BF alleine in der Türkei verbleiben. Die Trennung der Familie wäre somit dauerhaft. Weiters könne gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Es sei daher eine Güterabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK vorzunehmen und zu prüfen, ob eine Einreise der BF im vorliegenden Fall im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheine. Die Bezugsperson könne einen Rechtsanspruch auf Wohnraum nachweisen, es gebe allerdings noch kein eigenes Einkommen. Die Trennung der Familie hänge im vorliegenden Fall direkt mit der Flucht der Bezugsperson zusammen. Die Fortsetzung des Familienlebens sei in keinem Land außerhalb Österreichs möglich, der Herkunftsstaat komme schon aufgrund der Schutzgewährung der Bezugsperson nicht in Betracht. Weitere Länder, in denen die gesamte Familie über ein Aufenthaltsrecht verfüge, gebe es nicht. Die Fortsetzung des Familienlebens sei somit in keinem Land außerhalb Österreichs möglich. Von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG 2005 müsse im vorliegenden Fall abgesehen werden, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Weiters könne gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Es sei daher eine Güterabwägung im Lichte des Artikel 8, EMRK vorzunehmen und zu prüfen, ob eine Einreise der BF im vorliegenden Fall im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten erscheine. Die Bezugsperson könne einen Rechtsanspruch auf Wohnraum nachweisen, es gebe allerdings noch kein eigenes Einkommen. Die Trennung der Familie hänge im vorliegenden Fall direkt mit der Flucht der Bezugsperson zusammen. Die Fortsetzung des Familienlebens sei in keinem Land außerhalb Österreichs möglich, der Herkunftsstaat komme schon aufgrund der Schutzgewährung der Bezugsperson nicht in Betracht. Weitere Länder, in denen die gesamte Familie über ein Aufenthaltsrecht verfüge, gebe es nicht. Die Fortsetzung des Familienlebens sei somit in keinem Land außerhalb Österreichs möglich. Von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 müsse im vorliegenden Fall abgesehen werden, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden.
- Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Ankara in einer zweiten Mitteilung und Stellungnahme jeweils vom 14.06.2023 mit, dass die bisherige Beurteilung aufrecht bleibe. Die bisherige Begründung wurde aufrechterhalten und ergänzend ausgeführt, seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 seien noch keine drei Jahre abgelaufen; eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Somit würden die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die bisherige Begründung wurde aufrechterhalten und ergänzend ausgeführt, seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 seien noch keine drei Jahre abgelaufen; eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Somit würden die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen.
- Mit dem angefochtenem Bescheid vom 04.07.2023 verweigerte die ÖB Ankara – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
- Mit dem angefochtenem Bescheid vom 04.07.2023 verweigerte die ÖB Ankara – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Der Antrag vom 29.12.2022 sei dem BFA zugeleitet worden, dass nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei.
- Die BF habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden dürfe, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht nachgewiesen und erscheine die Einreise der BF zur Aufrechterhaltung des
Art. 8EMRK nicht geboten. 1. Die BF habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, Asyl
G 2005, wonach ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden dürfe, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht nachgewiesen und erscheine die Einreise der BF zur Aufrechterhaltung des
Artikel 8, EMRK nicht geboten.
- Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei zudem nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre lang über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Das BFA habe auch nach Prüfung der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens der BF die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei; Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen. Das BFA habe auch nach Prüfung der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens der BF die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei; Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 31.07.2023, in welcher die BF im Wesentlichen – neben einem Verweis auf das Vorbringen in ihrer Stellungnahme bzw. einer diesbezüglichen Wiederholung – neu vorbringt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei öffentlichen Interessen darstelle, die einen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens rechtfertigen würden. Es seien keine Gründe genannt worden, warum im gegenständlichen Fall von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgewichen werde. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine Berücksichtigung des Kindeswohls sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die neuerliche Stellungnahme des BFA und der Bescheid der ÖB Ankara würden sich zudem nicht mit den Argumenten der Stellungnahme der BF auseinandersetzen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 31.07.2023, in welcher die BF im Wesentlichen – neben einem Verweis auf das Vorbringen in ihrer Stellungnahme bzw. einer diesbezüglichen Wiederholung – neu vorbringt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei öffentlichen Interessen darstelle, die einen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens rechtfertigen würden. Es seien keine Gründe genannt worden, warum im gegenständlichen Fall von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgewichen werde. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine Berücksichtigung des Kindeswohls sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die neuerliche Stellungnahme des BFA und der Bescheid der ÖB Ankara würden sich zudem nicht mit den Argumenten der Stellungnahme der BF auseinandersetzen.
- In weiterer Folge erließ die ÖB Ankara am 13.09.2023 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- In weiterer Folge erließ die ÖB Ankara am 13.09.2023 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wird festgehalten, dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Begründend wird festgehalten, dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Jenseits und unabhängig von dieser Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, wonach die BF einen Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson beantragen könne. Die BF sei sich dieser Bestimmung auch bewusst gewesen, habe den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch trotzdem bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist eingebracht, um zu vermeiden, in der Zwischenzeit die Volljährigkeit zu erreichen und in weiterer Folge nicht mehr als Familienangehörige qualifizieren zu werden. Eine verfassungskonforme Interpretation der durch BGBI. l Nr. 24/2016 in § 35 Abs. 2 AsylG eingeführten dreijährigen Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein müsse, siehe diese aber als eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels vor, die der Gesetzgeber bewusst eingeführt habe. Bereits vor der mit 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierung seien Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Fremden antragslegitimiert gewesen und habe der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit (auch) keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens erkannt. Auch habe der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine ergänzende Interpretation erblickt werden könne.Eine verfassungskonforme Interpretation der durch BGBI. l Nr. 24 aus 2016, in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG eingeführten dreijährigen Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein müsse, siehe diese aber als eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels vor, die der Gesetzgeber bewusst eingeführt habe. Bereits vor der mit 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierung seien Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Fremden antragslegitimiert gewesen und habe der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit (auch) keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens erkannt. Auch habe der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine ergänzende Interpretation erblickt werden könne. In diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf Art. 8 EMRK, der von der BF im Verfahren ebenfalls releviert worden sei, sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, Nr 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR 08.11.2016, El Ghatet Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. VfGH 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 nicht überschritten habe. In diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf Artikel 8, EMRK, der von der BF im Verfahren ebenfalls releviert worden sei, sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt vergleiche EGMR 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, Nr 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt vergleiche EGMR 08.11.2016, El Ghatet Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Artikel 8, EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten vergleiche VfGH 14.03.2018, E 4329 aus 2017,, G 408 aus 2017,). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei vergleiche EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 8, EMRK in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 nicht überschritten habe. In weiterer Folge führe der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.10.2018 zu E 4248-4251/2017-20 zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für eine Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hege – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2018 zu E 4248-425172017 – an der Verfassungskonformität der in § 35 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken (vgl VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0029 bis 0039-3).In weiterer Folge führe der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.10.2018 zu E 4248-4251/2017-20 zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Artikel 8, EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für eine Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hege – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.10.2018 zu E 4248-425172017 – an der Verfassungskonformität der in Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0029 bis 0039-3). Daran ändere auch die Argumentation im gegenständlichen Verfahren nichts, dass die Antragstellung im vorliegenden Fall vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist erfolgen habe „müssen“, da andernfalls (bei Abwarten der Frist) die BF bereits volljährig und sohin keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mehr wäre. Wie den dargelegten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen sei, sei die dreijährige Wartefrist unter Ausschluss der Umstände im Einzelfall angeordnet und komme sohin der diesbezüglichen Argumentation der BF – bei Abwarten der dreijährigen Frist wäre sie (aufgrund Volljährigkeit) keine Familienangehörige mehr – keine Relevanz zu. Im Hinblick darauf sei auch festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, in Fällen wie dem vorliegenden – Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist – eine Ausnahme zu statuieren.Daran ändere auch die Argumentation im gegenständlichen Verfahren nichts, dass die Antragstellung im vorliegenden Fall vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist erfolgen habe „müssen“, da andernfalls (bei Abwarten der Frist) die BF bereits volljährig und sohin keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 mehr wäre. Wie den dargelegten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen sei, sei die dreijährige Wartefrist unter Ausschluss der Umstände im Einzelfall angeordnet und komme sohin der diesbezüglichen Argumentation der BF – bei Abwarten der dreijährigen Frist wäre sie (aufgrund Volljährigkeit) keine Familienangehörige mehr – keine Relevanz zu. Im Hinblick darauf sei auch festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, in Fällen wie dem vorliegenden – Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist – eine Ausnahme zu statuieren. Diesbezüglich sei auf den ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2022 zu E 933/2022-16 zu verweisen, in dem die Behandlung einer Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall mit folgender Begründung abgelehnt worden sei: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, nämlich von § 35 AsyIG 2005, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles, in dem eine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde, bestehen gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigen (VfSlg. 20.286/2018) auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Juli 2021 M.A., Appl. 6697/18, keine Bedenken."Diesbezüglich sei auf den ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2022 zu E 933/2022-16 zu verweisen, in dem die Behandlung einer Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall mit folgender Begründung abgelehnt worden sei: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, nämlich von Paragraph 35, AsyIG 2005, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles, in dem eine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde, bestehen gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigen (VfSlg. 20.286 aus 2018,) auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Juli 2021 M.A., Appl. 6697/18, keine Bedenken." Hinsichtlich der Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 sei die Rechtslage somit eindeutig und sei auch seitens des BVwG wiederholt bestätigt worden, dass § 35 Abs. 2 AsyiG 2005 bestimme, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen stellen könne (zuletzt mit Erkenntnis vom 13.11.2020, W185 2209933-1/11 E).Hinsichtlich der Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 sei die Rechtslage somit eindeutig und sei auch seitens des BVwG wiederholt bestätigt worden, dass Paragraph 35, Absatz 2, AsyiG 2005 bestimme, dass der Familienangehörige (gemäß Absatz 5, leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen stellen könne (zuletzt mit Erkenntnis vom 13.11.2020, W185 2209933-1/11 E).
- Die BF brachte am 18.09.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem neu ausgeführt wird, dass die Einreise der BF in gegenständlichem Verfahren im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten sei. Die Behörde beziehe sich in ihrer Beschwerdevorentscheidung auf unterschiedliche Judikate, gehe aber nicht näher auf die in Stellungnahme und Beschwerde vorgebrachte Entscheidung des EGMR vom
- 2021 ein. Weiters fehle sowohl eine konkrete Abwägung nach Art. 8 EMRK als auch eine Einvernahme der BF bzw. der Bezugsperson, die bereits in der Stellungnahme angeregt worden sei. Die Behörde zitiere weiters eine ihrer Meinung nach ähnlich gelagerte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2022 (E 933/2022-16). Im zitierten Fall sei allerdings eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden und beziehe sich der Verfassungsgerichtshof explizit darauf. Im gegenständlichen Fall würde ebendiese Abwägung und Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der BF fehlen.
- Die BF brachte am 18.09.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem neu ausgeführt wird, dass die Einreise der BF in gegenständlichem Verfahren im Sinne des Artikel 8, EMRK dringend geboten sei. Die Behörde beziehe sich in ihrer Beschwerdevorentscheidung auf unterschiedliche Judikate, gehe aber nicht näher auf die in Stellungnahme und Beschwerde vorgebrachte Entscheidung des EGMR vom
- 2021 ein. Weiters fehle sowohl eine konkrete Abwägung nach Artikel 8, EMRK als auch eine Einvernahme der BF bzw. der Bezugsperson, die bereits in der Stellungnahme angeregt worden sei. Die Behörde zitiere weiters eine ihrer Meinung nach ähnlich gelagerte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2022 (E 933/2022-16). Im zitierten Fall sei allerdings eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden und beziehe sich der Verfassungsgerichtshof explizit darauf. Im gegenständlichen Fall würde ebendiese Abwägung und Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der BF fehlen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.10.2023, eingelangt am 13.10.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die am XXXX geborene BF ist syrische Staatsangehörige. Sie stellte unter Anschluss diverser Unterlagen am 29.12.2022 schriftlich ( XXXX ) und am 30.01.2023 ( XXXX ) persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (in der Folge: ÖB Ankara) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG
- Die am römisch 40 geborene BF ist syrische Staatsangehörige. Sie stellte unter Anschluss diverser Unterlagen am 29.12.2022 schriftlich ( römisch 40 ) und am 30.01.2023 ( römisch 40 ) persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (in der Folge: ÖB Ankara) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG
- Begründend wurde ausgeführt, sie sei die minderjährige Tochter der Bezugsperson XXXX , geb. am XXXX . Dieser sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Begründend wurde ausgeführt, sie sei die minderjährige Tochter der Bezugsperson römisch 40 , geb. am römisch 40 . Dieser sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2023 zu GZ XXXX als unbegründet abgewiesen. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2023 zu GZ römisch 40 als unbegründet abgewiesen. XXXX gab in seinem Asylverfahren bei der Erstbefragung am XXXX an, er sei XXXX Jahre alt, verheiratet, habe 4 namentlich genannte Söhne und 2 namentlich genannte Töchter, welche alle in der Türkei leben würden. Er habe die Türkei verlassen, weil seine Frau XXXX , eines seiner Kinder eine XXXX brauche und eines seiner Kinder an XXXX leide. römisch 40 gab in seinem Asylverfahren bei der Erstbefragung am römisch 40 an, er sei römisch 40 Jahre alt, verheiratet, habe 4 namentlich genannte Söhne und 2 namentlich genannte Töchter, welche alle in der Türkei leben würden. Er habe die Türkei verlassen, weil seine Frau römisch 40 , eines seiner Kinder eine römisch 40 brauche und eines seiner Kinder an römisch 40 leide. Vor dem BFA gab er an, er sei seit XXXX oder XXXX verheiratet mit XXXX , geb. XXXX und habe 4 Söhne ( XXXX , geb. XXXX und XXXX ) sowie 2 Töchter ( XXXX und XXXX ). Alle Kinder seien gesund. XXXX habe XXXX . Er habe im Moment Kontakt zu seinen Kindern und seiner Ehepartnerin. Er sei mit seiner Familie im Jahr XXXX in die Türkei gegangen. Ehefrau und Kinder würden in der Türkei wohnen. Niemand von ihnen ginge arbeiten, sie bekämen Unterstützung vom türkischen Regime.Vor dem BFA gab er an, er sei seit römisch 40 oder römisch 40 verheiratet mit römisch 40 , geb. römisch 40 und habe 4 Söhne ( römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 ) sowie 2 Töchter ( römisch 40 und römisch 40 ). Alle Kinder seien gesund. römisch 40 habe römisch 40 . Er habe im Moment Kontakt zu seinen Kindern und seiner Ehepartnerin. Er sei mit seiner Familie im Jahr römisch 40 in die Türkei gegangen. Ehefrau und Kinder würden in der Türkei wohnen. Niemand von ihnen ginge arbeiten, sie bekämen Unterstützung vom türkischen Regime. In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab die Bezugsperson an, XXXX sei nicht XXXX geboren, sondern XXXX und XXXX sei XXXX geboren. Ehefrau und Kinder würden derzeit in der Türkei leben. Eine besondere Nahebeziehung oder Abhängigkeit zu seiner Tochter XXXX wurde von der Bezugsperson in ihrem gesamten Asylverfahren nicht behauptet.In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab die Bezugsperson an, römisch 40 sei nicht römisch 40 geboren, sondern römisch 40 und römisch 40 sei römisch 40 geboren. Ehefrau und Kinder würden derzeit in der Türkei leben. Eine besondere Nahebeziehung oder Abhängigkeit zu seiner Tochter römisch 40 wurde von der Bezugsperson in ihrem gesamten Asylverfahren nicht behauptet. Ein Bruder der BF (Sohn der Bezugsperson), XXXX , geb. XXXX , stellte in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid vom XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen.Ein Bruder der BF (Sohn der Bezugsperson), römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte in Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid vom römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen und erscheine die Einreise der BF zur Aufrechterhaltung des
Art. 8EMRK nicht geboten.
Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei zudem nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre lang über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der BF aufrechterhalten.Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht nachgewiesen und erscheine die Einreise der BF zur Aufrechterhaltung des
Artikel 8, EMRK nicht geboten.
Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei zudem nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre lang über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der BF aufrechterhalten. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde sohin gut zwei Jahre vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) dreijährigen Wartefrist gestellt. Zum Antragszeitpunkt lebte die BF nach der Ausreise der Bezugsperson aus der Türkei im Jahr XXXX weiterhin im Familienverband mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX BF hielt und hält mit der Bezugsperson seit der Ausreise dabei über digitale Kommunikationsmittel Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der aktuell XXXX - jährigen BF und ihrem in Österreich lebenden Vater ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, das einer Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gleichkommen würde bzw. dass zwischen der BF und ihrem Vater ein im Sinne des Art 8 EMRK zu beachtendes Familienleben besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Mutter der BF diese aktuell als Unterstützung zur Betreuung der weiteren, minderjährigen Geschwister, insbesondere des behinderten Sohnes XXXX eher benötigt. Zum Antragszeitpunkt lebte die BF nach der Ausreise der Bezugsperson aus der Türkei im Jahr römisch 40 weiterhin im Familienverband mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 BF hielt und hält mit der Bezugsperson seit der Ausreise dabei über digitale Kommunikationsmittel Kontakt. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der aktuell römisch 40 - jährigen BF und ihrem in Österreich lebenden Vater ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, das einer Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gleichkommen würde bzw. dass zwischen der BF und ihrem Vater ein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Mutter der BF diese aktuell als Unterstützung zur Betreuung der weiteren, minderjährigen Geschwister, insbesondere des behinderten Sohnes römisch 40 eher benötigt. Die BF und ihre Familie werden in der Türkei von der Regierung finanziell unterstützt. Die Bezugsperson in Österreich geht keiner Arbeit nach und bezieht Leistungen von der XXXX und dem XXXX . Die Bezugsperson in Österreich geht keiner Arbeit nach und bezieht Leistungen von der römisch 40 und dem römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Ankara sowie den darin enthaltenen – von der BF bis zur Bescheiderlassung vorgelegten – Unterlagen sowie aus den beigeschafften Akten des BFA und des BVwG zum Asylverfahren der Bezugsperson. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zur noch nicht abgelaufenen dreijährigen Wartefrist gründen auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt unter Berücksichtigung der Frist des § 35 Abs. 2 AsylG in Zusammenhalt mit dem Zeitpunkt der Erlassung und der Rechtskraft des Bescheids, mit dem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zur noch nicht abgelaufenen dreijährigen Wartefrist gründen auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt unter Berücksichtigung der Frist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG in Zusammenhalt mit dem Zeitpunkt der Erlassung und der Rechtskraft des Bescheids, mit dem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dass die BF nach der Ausreise der Bezugsperson im Jahr XXXX weiterhin im Familienverband mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei lebt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX BF mit der Bezugsperson seit der Ausreise dabei über digitale Kommunikationsmittel Kontakt hält und dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen der BF und ihrem in Österreich lebenden Vater ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, das einer Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gleichkommen würde, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen der BF im gegenständlichen Antrag, dem im Zuge der persönlichen Antragstellung vorgelegten Befragungsformular und der von der BF erstatteten Stellungnahme; diese Angaben wurden zudem auch in der Beschwerde wiederholt.Dass die BF nach der Ausreise der Bezugsperson im Jahr römisch 40 weiterhin im Familienverband mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei lebt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 BF mit der Bezugsperson seit der Ausreise dabei über digitale Kommunikationsmittel Kontakt hält und dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen der BF und ihrem in Österreich lebenden Vater ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, das einer Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gleichkommen würde, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen der BF im gegenständlichen Antrag, dem im Zuge der persönlichen Antragstellung vorgelegten Befragungsformular und der von der BF erstatteten Stellungnahme; diese Angaben wurden zudem auch in der Beschwerde wiederholt. Diese Angaben stimmen auch mit den Aussagen der Bezugsperson in ihrem Verfahren überein, aus denen sich wie oben dargelegt, kein besonderes im vorliegenden Fall zu beachtendes Familienleben der volljährigen Tochter mit ihrem seit XXXX in Österreich lebenden Vater ergibt.Diese Angaben stimmen auch mit den Aussagen der Bezugsperson in ihrem Verfahren überein, aus denen sich wie oben dargelegt, kein besonderes im vorliegenden Fall zu beachtendes Familienleben der volljährigen Tochter mit ihrem seit römisch 40 in Österreich lebenden Vater ergibt. Vielmehr ist noch zu erwähnen, dass die BF in ihrem Schreiben an die ÖB Ankara offensichtlich falsche Angaben tätigt, indem sie behauptet, das Gericht habe entschieden, dass in ihrem Fall eine Ausnahmesituation vorliege und ihr Antrag daher anzuerkennen sei und sie insbesondere auch aktenwidrig behauptet, in der Türkei über keine Angehörigen zu verfügen. Die BF nimmt es mit der Wahrheit offenbar nicht so genau.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“ „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten wie folgt: „§ 2
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…) 22. Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. (…)“ „§ 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- (aufgehoben)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- (aufgehoben)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“„§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.
- Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. 3.
- Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). 3.
- § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger (gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann.3.
- Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger (gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann. Im vorliegenden Fall ist der Bescheid, mit dem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mit XXXX datiert, wobei davon auszugehen ist, dass der Bescheid einige Tage später auch durch Zustellung an die Bezugsperson XXXX erlassen wurde. Die Bezugsperson erhob gegen diesen Spruchpunkt auch keine Beschwerde. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Wartefrist nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 hätte die BF daher den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels somit frühestens XXXX stellen können.Im vorliegenden Fall ist der Bescheid, mit dem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mit römisch 40 datiert, wobei davon auszugehen ist, dass der Bescheid einige Tage später auch durch Zustellung an die Bezugsperson römisch 40 erlassen wurde. Die Bezugsperson erhob gegen diesen Spruchpunkt auch keine Beschwerde. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Wartefrist nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 hätte die BF daher den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels somit frühestens römisch 40 stellen können. Wie bereits festgestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch bereits am 29.12.2022 – sohin gut zwei Jahre vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist – gestellt, sodass sich dieser Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig erweist. Die Nichterfüllung der dreijährigen Wartefrist wurde von der BF zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern sogar explizit angeführt. Wie bereits festgestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch bereits am 29.12.2022 – sohin gut zwei Jahre vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist – gestellt, sodass sich dieser Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig erweist. Die Nichterfüllung der dreijährigen Wartefrist wurde von der BF zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern sogar explizit angeführt. Eingangs ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua), zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. etwa VfGH 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG nicht überschritten habe. Eingangs ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua), zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen vergleiche auch VfSlg. 19.713 aus 2012,). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt vergleiche EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben vergleiche EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt vergleiche EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Artikel 8, EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten vergleiche etwa VfGH 14.03.2018, E 4329 aus 2017,, G 408 aus 2017,). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei vergleiche EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 8, EMRK in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG nicht überschritten habe. Weiter führte der Verfassungsgerichtshof in E 4248/2017 ua zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua – an der Verfassungskonformität der in § 35 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken (vgl VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0029). Weiter führte der Verfassungsgerichtshof in E 4248 aus 2017, ua zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Artikel 8, EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua – an der Verfassungskonformität der in Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0029). Seitens der BF wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Fristregelung des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 als unvereinbar mit den Erfordernissen des Art. 8 EMRK – da aktuell keine ausreichend gefährdeten Gemeinwohlinteressen erkennbar seien, die eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Familienleben rechtfertigen würden – erscheine. Die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist würde zu einer unverhältnismäßigen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK führen. Noch gravierender sei der Eingriff in das Recht auf Privat und Familienleben durch die Tatsache, dass die BF am XXXX volljährig werde. Nach diesem Tag sei nach den Bestimmungen des § 35 AsylG 2005 kein Antrag auf Einreise für sie möglich, da sie bei einer Antragstellung im Jahr XXXX nicht mehr der Definition der Familienangehörigen gemäß § 35 AsylG 2005 entsprechen würde. Die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist würde somit eine Familienzusammenführung in ihrem Fall verunmöglichen.Seitens der BF wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Fristregelung des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 als unvereinbar mit den Erfordernissen des Artikel 8, EMRK – da aktuell keine ausreichend gefährdeten Gemeinwohlinteressen erkennbar seien, die eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Familienleben rechtfertigen würden – erscheine. Die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist würde zu einer unverhältnismäßigen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK führen. Noch gravierender sei der Eingriff in das Recht auf Privat und Familienleben durch die Tatsache, dass die BF am römisch 40 volljährig werde. Nach diesem Tag sei nach den Bestimmungen des Paragraph 35, AsylG 2005 kein Antrag auf Einreise für sie möglich, da sie bei einer Antragstellung im Jahr römisch 40 nicht mehr der Definition der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 entsprechen würde. Die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist würde somit eine Familienzusammenführung in ihrem Fall verunmöglichen. Wie den oben dargelegten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen ist, ist die dreijährige Wartefrist unter Ausschluss der Umstände im Einzelfall angeordnet und kommt sohin der diesbezüglichen Argumentation der BF – bei Abwarten der dreijährigen Frist wäre die (dann XXXX -jährige) BF kein Familienangehöriger mehr – keine Relevanz zu. Im Hinblick darauf ist auch festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, in Fällen wie dem vorliegenden – Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist – eine Ausnahme zu statuieren. Wie den oben dargelegten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen ist, ist die dreijährige Wartefrist unter Ausschluss der Umstände im Einzelfall angeordnet und kommt sohin der diesbezüglichen Argumentation der BF – bei Abwarten der dreijährigen Frist wäre die (dann römisch 40 -jährige) BF kein Familienangehöriger mehr – keine Relevanz zu. Im Hinblick darauf ist auch festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, in Fällen wie dem vorliegenden – Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist – eine Ausnahme zu statuieren. Im gegenständlichen Fall ist auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark kein anderes Ergebnis denkbar. Diese Entscheidung betrifft einen subsidiär schutzberechtigten Syrer und seine Ehefrau in Syrien, die ihren Ehemann als Bezugsperson anführte. Es wird insbesondere zusammengefasst vor allem eine ausgewogene Interessensabwägung und die Berücksichtigung des Familienlebens gefordert. Wie bereits festgestellt und von der BF selbst vorgebracht, lebte die BF nach der Ausreise der Bezugsperson im Jahr XXXX weiterhin im Familienverband mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei. Die BF hielt mit der Bezugsperson seit der Ausreise dabei über digitale Kommunikationsmittel Kontakt.Wie bereits festgestellt und von der BF selbst vorgebracht, lebte die BF nach der Ausreise der Bezugsperson im Jahr römisch 40 weiterhin im Familienverband mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei. Die BF hielt mit der Bezugsperson seit der Ausreise dabei über digitale Kommunikationsmittel Kontakt. Im gegenständlichen Fall ist – vor dem Hintergrund des Kindeswohls der mittlerweile XXXX -jährigen BF – darauf zu verweisen, dass die BF und die Bezugsperson seit der Ausreise der Bezugsperson im Jahr XXXX nunmehr seit mehreren Jahren getrennt leben und die damals XXXX -jährige BF nach der Ausreise der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt mit den übrigen Familienangehörigen der Kernfamilie (Mutter sowie Geschwister) verblieb. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Bezugsperson den gemeinsamen Haushalt mit der BF XXXX nicht etwa mit einer Ausreise aus Syrien aufgrund jener Gefährdungssituation, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte, auflöste, sondern mit einer Ausreise aus der Türkei.Im gegenständlichen Fall ist – vor dem Hintergrund des Kindeswohls der mittlerweile römisch 40 -jährigen BF – darauf zu verweisen, dass die BF und die Bezugsperson seit der Ausreise der Bezugsperson im Jahr römisch 40 nunmehr seit mehreren Jahren getrennt leben und die damals römisch 40 -jährige BF nach der Ausreise der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt mit den übrigen Familienangehörigen der Kernfamilie (Mutter sowie Geschwister) verblieb. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Bezugsperson den gemeinsamen Haushalt mit der BF römisch 40 nicht etwa mit einer Ausreise aus Syrien aufgrund jener Gefährdungssituation, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte, auflöste, sondern mit einer Ausreise aus der Türkei. Die BF wuchs somit auch nach der Ausreise der Bezugsperson weiterhin in einem Familienverband mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern auf. Das Vorbringen in der Stellungnahme der BF, wonach die restlichen Familienmitglieder nach Ablauf der dreijährigen Frist Einreiseanträge stellen sowie dass die Ehefrau und die dann weiterhin minderjährigen Kinder der Bezugsperson nach Österreich ziehen würden und die BF daher alleine in der Türkei verbleiben würde bzw. dass die Trennung der Familie somit dauerhaft wäre, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass derartige Überlegungen einen Zeitraum betreffen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Zukunft liegt und diesbezügliche Anträge dann erst nach der dann geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen wären. Zudem wäre die BF selbst bei der Annahme, dass ihren übrigen Familienmitgliedern im Jahr XXXX Einreisetitel erteilt werden würden und im Zuge dessen der gemeinsame Haushalt aufgelöst werden würde, dann bereits XXXX Jahre alt. Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern fallen jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" des Art. 8 EMRK, außer es können weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden (EGMR 13.12.2007; Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Abs. 35 und EGMR 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/Niederlande, Nr. 31519/96). Solche Faktoren der Abhängigkeit sind – sowohl gegenüber der Bezugsperson als auch gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, die mit der BF in einem gemeinsamen Haushalt leben – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, jedoch nicht hervorgekommen.Die BF wuchs somit auch nach der Ausreise der Bezugsperson weiterhin in einem Familienverband mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern auf. Das Vorbringen in der Stellungnahme der BF, wonach die restlichen Familienmitglieder nach Ablauf der dreijährigen Frist Einreiseanträge stellen sowie dass die Ehefrau und die dann weiterhin minderjährigen Kinder der Bezugsperson nach Österreich ziehen würden und die BF daher alleine in der Türkei verbleiben würde bzw. dass die Trennung der Familie somit dauerhaft wäre, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass derartige Überlegungen einen Zeitraum betreffen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Zukunft liegt und diesbezügliche Anträge dann erst nach der dann geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen wären. Zudem wäre die BF selbst bei der Annahme, dass ihren übrigen Familienmitgliedern im Jahr römisch 40 Einreisetitel erteilt werden würden und im Zuge dessen der gemeinsame Haushalt aufgelöst werden würde, dann bereits römisch 40 Jahre alt. Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern fallen jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" des Artikel 8, EMRK, außer es können weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden (EGMR 13.12.2007; Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Absatz 35 und EGMR 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/Niederlande, Nr. 31519/96). Solche Faktoren der Abhängigkeit sind – sowohl gegenüber der Bezugsperson als auch gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, die mit der BF in einem gemeinsamen Haushalt leben – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, jedoch nicht hervorgekommen. Aus den von der BF geschilderten Umständen im Zusammenhang mit dem Familienleben mit der Bezugsperson ergibt sich in Verbindung mit dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass im gegenständlichen Fall ein besonderer Einzelfall vorliegen könnte, der zu einer Abweichung der vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist führen kann. Es ist hervorzuheben, dass der Antrag der BF weniger als ein Jahr nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (an die Bezugsperson) gestellt wurde und die Frist des § 35 Abs. 2 daher um gut zwei Jahre unterschreitet. Zudem wurde der Antrag XXXX der BF eingebracht, wobei die BF zumindest XXXX im Familienverband mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern lebte. Eine „Perpetuierung“ der Familienangehörigeneigenschaft der BF nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 durch eine zwei Jahre zu früh erfolgte Antragstellung ist vor dem Hintergrund, dass die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX , auch bei Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht sowie unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls nicht geboten. Es konnten gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Juli 2021, Fall M.A., Appl 6697/18 im hier gegenständlichen Einzelfall keine Bedenken erkannt werden.Aus den von der BF geschilderten Umständen im Zusammenhang mit dem Familienleben mit der Bezugsperson ergibt sich in Verbindung mit dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass im gegenständlichen Fall ein besonderer Einzelfall vorliegen könnte, der zu einer Abweichung der vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist führen kann. Es ist hervorzuheben, dass der Antrag der BF weniger als ein Jahr nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (an die Bezugsperson) gestellt wurde und die Frist des Paragraph 35, Absatz 2, daher um gut zwei Jahre unterschreitet. Zudem wurde der Antrag römisch 40 der BF eingebracht, wobei die BF zumindest römisch 40 im Familienverband mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern lebte. Eine „Perpetuierung“ der Familienangehörigeneigenschaft der BF nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 durch eine zwei Jahre zu früh erfolgte Antragstellung ist vor dem Hintergrund, dass die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 , auch bei Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht sowie unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls nicht geboten. Es konnten gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Juli 2021, Fall M.A., Appl 6697/18 im hier gegenständlichen Einzelfall keine Bedenken erkannt werden. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG kann in weiterer Folge unterbleiben, da zweifelsfrei feststeht, dass die dreijährige Wartefrist nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nicht eingehalten wurde und sich ein näheres Eingehen auf die (weiteren) Erteilungsvoraussetzungen bzw. ein Absehen von diesen erübrigt. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG kann in weiterer Folge unterbleiben, da zweifelsfrei feststeht, dass die dreijährige Wartefrist nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nicht eingehalten wurde und sich ein näheres Eingehen auf die (weiteren) Erteilungsvoraussetzungen bzw. ein Absehen von diesen erübrigt. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2279533.1.00