4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm Abs. 7 NAG dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe begründet. 3. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 05.12.2018 wurde
Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, NAG dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe begründet. 4. Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005, wobei er diesen Antrag mit Schreiben vom 29.07.2019 näher begründete.4. Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, wobei er diesen Antrag mit Schreiben vom 29.07.2019 näher begründete.
§ Asylgesetz“
Vm § 54 Abs. 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph Asylgesetz“
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das
Vm Abs. 7 NAG dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe begründet. Der seit 2013 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, heiratete nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens am 06.04.2016 am 17.08.2016 eine rumänische Staatsangehörige. Er stellte am 25.08.2016 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 05.12.2018 wurde
Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, NAG dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe begründet. Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005.Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
G 2005 ist der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG 2005 ist der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger.
G 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurückgewiesen, da er als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich des NAG falle.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen, da er als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich des NAG falle. Liegt eine rechtskräftige Feststellung
7 NAG vor, kommt dem Fremden als Ehegatten einer EWR-Bürgerin nicht mehr die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ zu (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087).Liegt eine rechtskräftige Feststellung
Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor, kommt dem Fremden als Ehegatten einer EWR-Bürgerin nicht mehr die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ zu (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087). Da eine solche rechtskräftige Feststellung gegenständlich vorliegt, ist der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde somit zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Demzufolge war der Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2120163.2.00
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