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{'item': 'W184 2285264-5'}

Obsah (15)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 27§ 18§ 53§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW184 2285264-5 Spruch, W184 2285264-5/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, befindet sich seit 29.01.2024 neuerlich in Schubhaft. Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2024 (auszugsweise): „1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 26.01.2024, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am 29.01.2024 zugestellt und in Vollzug gesetzt, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.„1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 26.01.2024, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am 29.01.2024 zugestellt und in Vollzug gesetzt, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

  1. Mit Schreiben vom 30.01.2024 erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) gegen den Bescheid des BFA vom 26.01.2024 und die Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Schubhaftbescheid sowie die allenfalls darauf gestützte Haft für rechtswidrig zu erklären, sowie Aufwandersatz für Eingabengebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen des Vertreters zuzusprechen.
  2. Ebenso am 30.01.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf. Ebenso noch am 30.01.2024 ersuchte das BVwG das Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) um Übermittlung der Gesundheitsunterlagen betreffend den BF. Noch am 30.01.2024 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt zur eingebrachten Beschwerde des BF. Das PAZ übermittelte die Gesundheitsunterlagen betreffend den BF.
  3. Am 31.01.2024 übermittelte das BFA ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten. Am selben Tag teilte das BFA zudem mit, dass die Einvernahme des BF in seinem Asylverfahren für den 01.02.2024 geplant sei. Am 01.02.2024 wurde dem BVwG das Einvernahmeprotokoll hierzu übermittelt.
  4. Am 01.02.2024 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die eingebrachte Stellungnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Parteiengehör.
  5. Am 02.02.2024 übermittelte der BF, im Wege seiner Rechtsvertretung, eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör.
  6. Am 02.02.2024 übermittelte das PAZ die über Auftrag des BVwG durchgeführte amtsärztliche Begutachtung zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des BF.
  7. Am 02.02.2024 fand sodann eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  10. Am 02.02.2021 erlangte das BFA davon Kenntnis, dass der BF, aufgrund des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung, festgenommen, zur Anzeige gebracht und in eine Justizanstalt eingeliefert wurde. Gegen den BF wurde sodann die Untersuchungshaft verhängt. Noch am 02.02.2021 übermittelte das BFA an die Justizanstalt einen Festnahmeauftrag und ersuchte darum, diesen nach Entlassung des BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft zu vollziehen. Auf Ersuchen des BFA wurde zudem auch der Reisepass (gültig bis zum 02.08.2023) und ein Aufenthaltstitel des BF sichergestellt. 1.1.
  11. Mit Schreiben vom 03.02.2021 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall, 27 Abs. 2a und 27 Abs. 3 SMG. 1.1.
  12. Mit Schreiben vom 03.02.2021 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG. 1.1.
  13. Mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 10.02.2021 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, zur Kenntnis gebracht. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme durch den BF erfolgte jedoch nicht. 1.1.
  14. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2021 wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a, Abs. 3 SMG, zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.1.
  15. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2021 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG, zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.1.
  16. Nach seiner gerichtlichen Verurteilung wurde der BF am 23.02.2021 aufgrund des gegen ihn bestehenden Festnahmeauftrages in der Justizanstalt festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.1.
  17. Am 24.02.2021 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss daran wurde mit Bescheid vom 24.02.2021 über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.
  18. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.1.
  19. Der BF nahm in der Folge die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr wahr und wurde er zu diesem Zweck am 05.03.2021 aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. Der BF reiste am 05.03.2021, mit Unterstützung der BBU, nach Nigeria aus. 1.1.
  20. Entgegen des gegen den BF weiterhin bestehenden Einreiseverbotes kehrte der BF in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück. 1.1.
  21. Am 24.08.2023 erlangte das BFA davon Kenntnis, dass der BF am 22.08.2023, aufgrund des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Bereich des Suchtmittelgesetzes, festgenommen und am darauffolgenden Tag in eine Justizanstalt überstellt wurde. Noch am 24.02.2023 übermittelte das BFA an die Justizanstalt einen Festnahmeauftrag und ersuchte darum, diesen nach Entlassung des BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft zu vollziehen. Gleichzeitig ersuchte das BFA um die in den Depositen der Justizanstalt befindlichen Personendokumente (Reisepass gültig bis zum 16.08.2028, Aufenthaltstitel für Italien mit Gültigkeit bis zum 08.01.2023), dem sodann auch entsprochen wurde. 1.1.
  22. Mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 25.08.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, zur Kenntnis gebracht. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme durch den BF erfolgte jedoch nicht. 1.1.
  23. Mit Schreiben vom 25.08.2023 verständigte das Landesgericht das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF. 1.1.
  24. Mit Schreiben vom 06.09.2023 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
  25. Fall, 27 Abs. 2a
  26. Fall, 28 Abs. 1
  27. Fall, 28 Abs. 2
  28. Fall SMG. 1.1.
  29. Mit Schreiben vom 06.09.2023 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  30. Fall, 27 Absatz 2 a,
  31. Fall, 28 Absatz eins,
  32. Fall, 28 Absatz 2,
  33. Fall SMG. 1.1.
  34. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2023 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  35. Fall SMG, §§ 28 Abs. 1
  36. Fall, 28 Abs. 1
  37. Fall SMG, § 27 Abs. 2a
  38. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.1.
  39. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2023 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  40. Fall SMG, Paragraphen 28, Absatz eins,
  41. Fall, 28 Absatz eins,
  42. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2 a,
  43. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.1.
  44. Mit Schreiben vom 30.10.2023 informierte die Justizanstalt das BFA über die voraussichtliche Entlassung des BF aus der Strafhaft am 22.01.
  45. 1.1.
  46. In der Folge organisierte das BFA die Abschiebung des BF für den 23.01.2024 (innerhalb von 72 Stunden nach Entlassung aus der Strafhaft). 1.1.
  47. Der BF wurde am 22.01.2024 aus der Strafhaft entlassen. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurde der BF in der Justizanstalt festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.1.
  48. Am 23.01.2024, 10:54 Uhr, stellte der BF im Stande der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch vor der asylrechtlichen Erstbefragung gab der BF in englischer Sprache an, dass er keinen Asylantrag gestellt habe und er zurück in seine Heimat Nigeria wolle. Nachdem ein Dolmetscher für die englische Sprache hinzugezogen wurde, gab der BF auf entsprechende Nachfrage, ob es richtig sei, dass er keinen Asylantrag gestellt habe und er freiwillig in seine Heimat zurückreisen möchte, neuerlich an, dass dies richtig sei, er keinen Asylantrag gestellt habe und freiwillig nach Nigeria zurückreisen möchte. 1.1.
  49. Der BF wurde sodann zum Zwecke seiner Abschiebung an den Flughafen verbracht. Die Abschiebung musste jedoch abgebrochen werden, da der BF angab ohne seinen zweiten, bereits abgelaufenen, Reisepass nicht zu fliegen. Der BF verhielt sich äußerst aggressiv und gebärdeten mehrfach gestikulierend in Richtung der Polizeibeamten. Er weigerte sich das Terminal in Richtung der Abstellposition des Flugzeuges zu verlassen. In weiterer Folge wurden der BF ins PAZ rücküberstellt. 1.1.
  50. Das BFA stellte in der Folge im Wege des Polizeikooperationszentrums (PKZ) eine Anfrage an die italienischen Behörden, um zu eruieren, ob der BF aktuell über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügt und ob die italienischen Dokumente eingezogen werden sollen. Noch am 23.01.2024 teilte das PKZ mit, dass der BF seit dem 08.01.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt und er zudem kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Schlepperei aufweise. 1.1.
  51. Am 24.01.2024 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er unter anderem an, dass er Blutdruckprobleme habe und Medikamente aufgrund des Bluthochdruckes einnehme. Nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensverlaufes (welcher im Wesentlichen mit dem hier zuvor festgestellten Verfahrensverlauf übereinstimmt), erklärte der BF, dass es nicht richtig sei, dass er einen Polizeibeamten bedroht habe. Es sei ein Missverständnis gewesen. Afrikaner würden ihren Willen anders ausdrücken als Europäer. Auch habe er niemanden geschleppt. Sonst stimme der Sachverhalt. Er sei zehn Tage bevor er festgenommen wurde mit dem Zug aus Italien nach Österreich gekommen. Zweck seiner Einreise sei die Neuausstellung seines Reisepasses gewesen, da sein alter Reisepass abgelaufen war. In Österreich sei das unkomplizierter als in Italien. Konfrontiert mit der PKZ-Anfrage und seinem illegal gewordenen Aufenthalt in Italien, gab er an, dass er nicht über Italien reden wolle, er nun in Österreich sei und Italien damit nichts zu tun habe. Er habe hier nichts falsch gemacht. Er habe viele Probleme und Bluthochdruck. Er sei hier, damit ihm geholfen werde. Sein Leben sei immer schwer gewesen, er sei unter schwierigen Verhältnissen groß geworden und wisse nicht, was richtig und falsch sei. Konfrontiert damit, dass seine Abschiebung bereits innerhalb von zwei Tagen hätte stattfinden können, wenn er sich hinsichtlich seiner Asylantragstellung nicht widersprüchlich geäußert hätte und die Abschiebung nicht verweigert hätte, gab er an, dass er bereits in Strafhaft gesagt habe, dass er einen Asylantrag stellen wolle, sich jedoch niemand zuständig gefühlt habe. Damit konfrontiert, dass oftmals Asylanträge in der Strafhaft gestellt werden, dies auch über den Sozialen Dienst oder per Telefon gehe und er auch Englisch spreche, sodass auch ein Mitarbeiter des BFA sein Anliegen verstanden hätte, räumte er ein, dass das richtig sei. Er gab an, dass er in erster Linie aus der Festnahme entlassen werden wolle. Er wolle in Österreich bleiben und habe er auch eine Adresse an der er bleiben könne. Er wolle hier leben und arbeiten. In Afrika habe er Familie, drei Kinder, seine Mutter. Die Rechtsvertretung des BF unterbrach in der Folge wiederholt die Einvernahme und wurde auch der BF ungehalten, nachdem ihm erklärt wurde, dass eine Asylantragstellung nicht automatisch eine Entlassung bewirke. Der BF reagierte darauf mit sexistischen Anmerkungen gegen die Einvernahmeleiterin. Aufgrund der wiederholten Unterbrechungen der Einvernahme durch den Rechtsvertreter wurde dieser des Saales verwiesen. Dieser verließ den Saal jedoch nicht, sondern teilte er dem BF mit, dass dieser das Protokoll nicht unterschreiben solle. Dem BF wurde von der Einvernahmeleiterin erklärt, dass es keinen Unterschied ausmache, wenn er das Protokoll nicht unterschreibe und forderte diese den BF auf sich zu beruhigen, nachdem dieser wild gestikulierte und schrie. Der BF reagierte darauf mit „Sie sind eine Frau, ich ein Mann“. Die Rechtsvertretung wurde aufgefordert zu gehen, woraufhin der BF angab, mit seinem Anwalt mitzugehen und wurde dieser schließlich aus dem Halbgesperre verbracht. Nachdem dem BF erklärt wurde, dass er sich der Einvernahme nicht stellen müsse, sein Verhalten jedoch miteinbezogen werde, verließ er das Halbgesperre und wurde die Einvernahme sodann beendet. 1.1.
  52. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag ausgefolgt und in Vollzug gesetzt, er verweigerte jedoch die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Auch der Rechtsvertretung des BF wurde der Bescheid noch am selben Tag per Fax und E-Mail zugestellt.1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag ausgefolgt und in Vollzug gesetzt, er verweigerte jedoch die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Auch der Rechtsvertretung des BF wurde der Bescheid noch am selben Tag per Fax und E-Mail zugestellt. 1.1.

  1. Gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, durch seine Rechtsvertretung, mit Eingabe vom 25.01.2024 Beschwerde an das BVwG. 1.1.
  2. Am 26.01.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierin gab er befragt danach, weshalb er seine Abschiebung verhindert habe, an, dass er hier (gemeint wohl das PAZ) eingeliefert worden sei und er grundsätzlich kein Problem gehabt hätte nach Nigeria zu fliegen. Er sei mit den Polizisten zum Flughafen gefahren, dort habe er dann gesagt, dass er nicht fliegen wollen, weil er ernsthafte Probleme in Nigeria habe, da er Mitglied der Gruppe IPOB sei. Befragt nach seinem am 23.01.2024 gestellten Asylantrag gab er an, dass sein Anwalt ihm gesagt habe, dass er einen Asylantrag stellen solle bevor er abgeschoben werde, er kenne sich besser aus. Befragt danach, weshalb er nach seiner Asylantragstellung gesagt habe, dass das nicht stimme und er jegliche Mitwirkung verweigert habe, gab er an, dass das viel Stress für ihn gewesen sei und er auch einen hohen Blutdruck gehabt habe. Befragt danach, was er machen würde, wenn er in Österreich kein Asyl bekomme, gab er an, dass er nach Italien reisen würde. 1.1.
  3. Am 26.01.2024, 15:50 Uhr, erfolgte durch das BFA die Anordnung zur Entlassung des BF aus der Schubhaft (Entlassungsgrund: „Wegfall des Schubhaftgrundes“). Der BF wurde sodann am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. 1.1.
  4. Nach Entlassung aus der Schubhaft und Beendigung der Abgangsmodalitäten wurde der BF von einem Polizeibeamten aufgefordert das PAZ zu verlassen. Der BF gab an, dass ihm Dokumente fehlen, weshalb er das PAZ nicht verlassen werde. Dem BF wurde nach entsprechender Prüfung mitgeteilt, dass sich besagte Dokumente zu keinem Zeitpunkt im PAZ befunden hätten und er nach Verlassen neuerlich festgenommen werde. Der BF erwiderte, dass er ohne seine Dokumente das PAZ nicht verlassen werde. Der von Polizeibeamten durch Einsatz von Körperkraft gestartete Versuch, den auf einer Bank sitzenden BF zum Aufstehen zu bewegen, misslang, klammerte sich der BF an eine Strebe der Bank und versuchte er seinen Kopf unter der Bank einzuzwängen. Durch Einsatz von Körperkraft versuchten die Beamten letztlich erfolgreich den BF von der Bank zu lösen, woraufhin der BF versuchte seinen Speichel in Richtung eines Beamten abzugeben, was jedoch misslang. Erst in Bauchlage konnte der BF sodann fixiert werden, wobei selbst dann noch die Versuche des BF unterbunden werden mussten, seinen Kopf gegen die Bodenfliesen zu schlagen. Die zwischenzeitlich informierte Referentin des BFA ordnete mündlich (späterhin auch schriftlich) nach Schilderung des Sachverhaltes die sofortige neuerliche Festnahme des BF an. Der BF wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen und zwecks Hintanhaltung einer Selbst- und Gemeingefährdung in eine Sicherheitszelle verbracht. Der BF wurde sodann vom 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen und zwecks Hintanhaltung einer Selbst- und Gemeingefährdung in eine Sicherheitszelle verbracht. Der BF wurde sodann vom 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. 1.1.

  1. Am 27.01.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF – ohne Beisein seiner Rechtsvertretung – vor dem BFA statt. Der BF gab sofort an, dass er keine Fragen ohne seinen Anwalt beantworten werde. Die Rechtsvertretung des BF wurde bereits seit den Vormittagsstunden versucht zu erreichen, dies verlief negativ. Auch die Beamten der LPD versuchten die Rechtsvertretung des BF zu kontaktieren, um den BF der Asylerstbefragung zuzuführen. 1.1.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. W140 2285264-1/8E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. 1266866210/240122019, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt. 1.1.
  3. Am 29.01.2024 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Darin gab er an, dass er Single sei und in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat über keine Familienangehörige verfüge. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass es politische Probleme gebe, welche mit seinem Vater im Jahr 1967 begannen. Bis 1970 habe es einen Krieg gegeben seitens der Separatisten. Er gehöre den Biafra an bzw. unterstütze diese. Es seien 5 Millionen Menschen gestorben. Er sei Mitglied der indigenen Menschen von der Biafra (IPOB). Ihr Führer sei ein britischer und nigerianischer Staatsbürger und sei jetzt gerade im Gefängnis. Da er Mitglied der IPOB sei, sei sein Leben in Gefahr. Die nigerianische Regierung sei auf Kriegsfuß mit der IPOB. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass seine Feinde ihn festnehmen. Er habe Angst um sein Leben. 1.1.
  4. Am 29.01.2024 fand zudem eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierin führte der BF unter anderem aus, dass er an Bluthochdruck leide und hierfür Medikamente bekomme. Letzte Nacht seien es 230 gewesen, aber sonst gehe es ihm gut. Er gab an zu leiden, was man an seinem Bluthochdruck sehe. Letztmalig sei er im Jahr 2021 in Nigeria gewesen. Er habe sich zwei Wochen in Nigeria aufgehalten und habe sich versteckt. Er sei mit seinem Reisepass und seinen italienischen Dokumenten mit dem Flugzeug nach Europa, konkret Mailand, geflogen. Befragt danach, wie er – trotz Verfolgung – normal über den Flughafen ausreisen habe können, gab er an, dass man ihn in der Bewegung unter anderen Namen kenne. Das sei der Fall, dass ihn nigerianische Behörden nicht in Zusammenhang damit bringen. Damit konfrontiert, dass er bei einer Ausreise im März 2021 ausreichend Zeit hatte einen Asylantrag zu stellen, entgegnete er, dass die Situation in Nigeria damals nicht so schlimm gewesen sei wie jetzt. Erst im Juni 2021 sei ihr Anführer verhaftet worden. Außerdem seien seine italienischen Dokumente damals noch gültig gewesen. Er habe gedacht, dass seine italienischen Dokumente ihn decken würden. Konfrontiert mit dem Ablaufdatum dieser Dokumente gab er an, damals nicht daran gedacht zu haben und sich mehr als Europäer als ein Nigerianer zu fühlen, da er schon mehr als 15 Jahre in Europa sei. Seine Verfolgung in Nigeria dauere bereits seit etwa 2020 an. Auf Vorhalt, dass die von ihm vorgebrachte Verfolgung im Widerspruch zu seiner freiwilligen Ausreise im Jahr 2021 stehe, gab er erneut an, dass der Anführer erst im Juni 2021 verhaftet worden sei. 2020 habe er seine Beteiligung angefangen. Da werde man dann langsam beobachtet und falle auf. 2021 habe er sich dann so richtig reingesteigert und ihm sei alles egal gewesen. Auf Nachfrage, wie das gehe, wenn er nur zwei Wochen im Jahr 2021 in Nigeria gewesen sei und er sich dort die ganze Zeit versteckt habe, führte er aus, das telefonisch gemeint zu haben. Sie hätten sich Mitteilungen geschickt. Als der Anführer festgenommen worden sei, seien Dörfer überfallen und Farmen und Tiere von den Müttern und Schwestern vernichtet worden. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Er sei ja hier in Europa und habe Nachrichten verschickt. Er habe die Informationen und Geschehnisse auch hier gesehen. Deswegen habe er so hohen Blutdruck. Das sei so, wenn man hier mitbekomme, was im Heimatland passiert. Das nehme ihn sehr mit. Leider würden die Ereignisse in seinem Heimatland in den Medien nicht so dargestellt. Danach befragt, wann er das letzte Mal bedroht worden sei, schilderte der BF, dass er Mitglied dieser Gruppe sei. Es sei kompliziert. Man werde automatisch verfolgt, wenn man in dieser Gruppe ist bzw. in der gegnerischen Gruppe. Eine persönliche Verfolgung vermochte der BF nicht zu schildern und gab er auch auf die Frage ob er jemals bedroht worden sei, lediglich an, dass man automatisch ins Visier der Gegner gerate, wenn man sich stark in der Bewegung beteiligt. Diese könnten dann die einzelnen Rufnummern orten. Sie würden daher wissen, dass er nicht in Nigeria sei, auch wenn er eine nigerianische Rufnummer habe. Dann würden sie schreiben „Komm zurück nach Nigeria, dann bist du erledigt“. Eine Nachricht könne er nicht vorweisen, da es Nachrichten in einer Gruppe gewesen seien. Dort könne man auch niemanden anrufen. Eine Gruppe habe 1000 Teilnehmer. Er habe das Risiko trotz seines Einreiseverbots nach Österreich zu kommen auf sich genommen, um seinen Reisepass erneuern zu lassen. Auf Vorhalt, dass es den Anschein erwecke, dass er seine Dokumente nur zurückhaben wolle, um im Falle einer Entlassung nach Italien zu reisen, gab er an, dass er das ja damals gesagt habe. Er habe nur die Kreditkarte bekommen, damit könne er aber nicht nach Italien. Auf neuerlichen Vorhalt revidierte er seine Antwort und gab an, dass sein Anwalt zu ihm gesagt habe, dass er nicht aus dem PAZ gehen solle. Hinsichtlich seiner Weigerung das PAZ zu verlassen gab er an, dass er bezüglich der Entlassung nicht sicher gewesen sei. Er sei auf der Suche nach Schutz. Bis zu seiner Festnahme habe er manchmal bei der Caritas in Meidling, manchmal bei Freunden Unterkunft genommen. Namen und Adressen von Freunden könne er nicht nennen, er kenne diese nicht einmal namentlich. Es seien Afrikaner. Der BF nannte sodann einen Namen und eine Adresse und gab an diesen nur aus dem Afrikashop zu kennen und keine Wohnrechtsvereinbarung zu haben. Auf die Frage, weshalb der BF im Bundesgebiet neuerlich einschlägig straffällig wurde, gab er an, dass er Geld gebraucht habe, um nach Italien zurückzufahren. Er habe durch den Verkauf von Suchtgift nur EUR 10,-- bekommen. Das seien aber nur Münzen gewesen. 1.1.
  5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA datiert mit 26.01.2024, elektronisch signiert und dem BF ausgefolgt am 29.01.2024, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wird auf Grundlage dieses Bescheides seit 29.01.2024 in Schubhaft angehalten.1.1.31. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA datiert mit 26.01.2024, elektronisch signiert und dem BF ausgefolgt am 29.01.2024, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wird auf Grundlage dieses Bescheides seit 29.01.2024 in Schubhaft angehalten. 1.1.

  1. Am 30.01.2024 erhob der BF, durch seine Rechtsvertretung, die gegenständliche Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid vom 26.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft. 1.1.
  2. Am 30.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Schreiben vom 31.01.2024 lehnte das BFA den Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ab. 1.1.
  3. Am 01.02.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF in seinem Asylverfahren statt. Darin gab er unter anderem an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er neuerlich an, dass ihm Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft zur IPOB, welche für die Unabhängigkeit von Biafra kämpfe, drohe, wobei er bei seinen Ausführungen äußerst vage blieb. 1.
  4. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  5. Die Identität des BF steht fest. Er ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war in Besitz eines (befristeten) italienischen Aufenthaltstitels, verfügt jedoch seit Ablauf des 08.01.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr. 1.2.
  6. Der BF wird auf Basis des angefochtenen Bescheides des BFA vom 26.01.2024, Zl. 1266866210/240153771,

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG seit 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Schubhaft angehalten. 1.2.2. Der BF wird auf Basis des angefochtenen Bescheides des BFA vom 26.01.2024, Zl. 1266866210/240153771,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG seit 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Schubhaft angehalten. Zuvor wurde der BF bereits von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. 1266866210/240122019,

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten, ehe er am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen wurde. Der Bescheid und die Anhaltung betreffend diese Schubhaft wurde zwischenzeitlich mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. W140 2285264-1/8E, für rechtswidrig erklärt. Nach seiner Entlassung aus der damaligen Schubhaft wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG abermals festgenommen und sodann von 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Zuvor wurde der BF bereits von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. 1266866210/240122019,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten, ehe er am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen wurde. Der Bescheid und die Anhaltung betreffend diese Schubhaft wurde zwischenzeitlich mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. W140 2285264-1/8E, für rechtswidrig erklärt. Nach seiner Entlassung aus der damaligen Schubhaft wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abermals festgenommen und sodann von 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. 1.2.

  1. Der BF leidet an Hypertonie (Bluthochdruck) und Hyperlipidämie, welche medikamentös behandelt werden und der BF medikamentös gut eingestellt ist. In psychischer Hinsicht ist der BF in einem stabilen Zustand. Die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen liegen beim BF dabei nicht vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  2. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1.2.4.
  3. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2021 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a, Abs. 3 SMG (Strafrahmen 3 Jahre), zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.2.4.
  4. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2021 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG (Strafrahmen 3 Jahre), zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, am 31.01.2021 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage und in einem öffentlichen Verkehrsmittel, nämlich in einer Haltestelle und in einem Zug einer Straßenbahnlinie, öffentlich, nämlich in Anwesenheit von zumindest 30 weiteren Personen, die die Handlung wahrnehmen konnten bzw. wahrnehmen hätte können, anderen gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwar einem verdeckten Ermittler zwei Kugeln mit zumindest 0,8 Gramm brutto zum Preis von EUR 50,--, einer weiteren bekannten Person eine Kugel mit einer nicht mehr feststellbaren Menge zum Preis von EUR 15,-- und zumindest drei weiteren unbekannten Abnehmern in zumindest drei Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge. Bei den Strafbemessungsgründen wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts als mildern bewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Dem BF war bewusst, dass es sich bei Kokain um Suchtgift handelte und überließ er dieses trotzdem gewinnbringend an den verdeckten Ermittler und weitere Abnehmer, während sich bei der Übergabe zumindest 30 weitere Personen in der Nähe aufhielten. Der BF wusste, dass er sich an einem öffentlichen Ort befand und sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung beträchtliches Ärgernis zu erregen. Dem BF kam es bei der Tatbegehung darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, EUR 400,-- pro Monat übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er ab der dritten Überlassung bereits zwei solche Taten begangen hatte. 1.2.4.
  5. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2023 wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1

  1. Fall SMG, §§ 28 Abs. 1
  2. Fall, 28 Abs. 1
  3. Fall SMG, § 27 Abs. 2a
  4. Fall SMG (Strafrahmen 3 Jahre), zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.2.4.
  5. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2023 wegen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, 1. Fall, 28 Absatz eins, 2. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG (Strafrahmen 3 Jahre), zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain), 1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer als Mittäter bereits rechtskräftig verurteilten Person in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis zum 03.02.2021 besessen zu haben, und zwar zumindest 100,6 Gramm netto mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20% Cocain; 2. einer bekannten Person gegen Entgelt durch Verkauf um EUR 10,-- pro Kugel überlassen zu haben, und zwar

  1. a)im Zeitraum April 2023 bis 22.08.2023 in sechs Angriffen sechs Kugeln zu insgesamt 1,8 Gramm brutto,
  2. b)am 22.08.2023 an einer Kreuzung, mithin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, öffentlich eine Kugel zu 0,3 Gramm brutto. Bei den Strafbemessungsgründen wurde das Geständnis als mildern bewertet. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe gewertet. Vom Widerruf der mit Urteil vom 23.02.2021 festgesetzten Probezeit von 3 Jahren wurde abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. 1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.1. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. 1.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 ua. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist noch bis zum 05.03.2026 gültig. Entgegen des gegen den BF bestehenden Einreiseverbotes reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im April 2023, erneut in das Bundesgebiet ein. 1.3.3. Der BF stellte im Stande der Festnahme am 23.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. 1.3.4. Durch den im Stande der Festnahme am 23.01.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, verhinderte der BF seine für diesen Tag bereits geplante Abschiebung. Der BF stellte seinen Asylantrag in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für das Stellen des Asylantrags sind nicht festzustellen. 1.3.5. Der BF missachtete ihn im Verfahren treffende Mitwirkungspflichten. 1.3.6. Am 25.01.2024 trat der BF in Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung freizupressen und einer Abschiebung zu entgehen. Noch am selben Tag beendete der BF seinen Hungerstreik. 1.3.7. Der BF wurde in Österreich bereits zwei Mal rechtkräftig wegen derselben schädlichen Neigung strafgerichtlich verurteilt (siehe Pkt. 1.2.4.). Sein neuerliches strafrechtliches Fehlverhalten setzte er nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet. 1.3.8. Der BF hat in Österreich keine familiären Beziehungen und verfügt auch über keine nennenswerten sozialen Beziehungen. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig; er ist in Österreich beruflich nicht verankert und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von Straftaten. Er verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.9. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Wiederholt verhält er sich äußerst aggressiv. Der BF ist nicht gewillt, nach Nigeria zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.3.10. Am 23.01.2024 stellte der BF im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Erstbefragung fand am 29.01.2024 statt, die Einvernahme durch das BFA in seinem Asylverfahren sodann am 01.02.2024. Das Verfahren wird als Fast-Track-Verfahren geführt. Die Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides ist bereits für den 05.02.2024 vorgesehen. Im Fall des BF liegt dem BFA ein gültiger nigerianischer Reisepass vor und konnte bereits für den 23.01.2023 einmal eine Abschiebung für den BF organisiert werden. Flüge nach Nigeria finden statt und kann eine begleitete Abschiebung nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens binnen 2 bis 3 Wochen organisiert werden. Anhaltspunkte dafür, dass nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht innerhalb weniger Wochen neuerlich eine Abschiebung organisiert werden können sollte, liegen nicht vor. Die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist aktuell daher wahrscheinlich. 2. Beweiswürdigung: … 2.1. Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem im Verfahren vorgelegten Verwaltungsakt und der Einsicht in den vorgenannten Gerichtsakt zur Zl. 2285264-1, weiterhin aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.1. Dass die Identität des BF feststeht, resultiert aus der im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Kopie seines Reisepasses (AS 166ff). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF aktuell in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund der Eintragungen im Zentralen Fremdenregister festzustellen. Dass der BF in Besitz eines (befristeten) italienischen Aufenthaltstitels war, er jedoch seit Ablauf des 08.01.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Aufenthaltsdokuments (AS 166ff) in Zusammenschau mit der PKZ-Anfragebeantwortung vom 23.01.2024, wonach der BF in Italien lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, welche am 08.01.2023 abgelaufen sei (AS 251). Soweit der BF daher in der Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, S. 17) behauptete, dass er sich in einem Verlängerungsverfahren hinsichtlich seines Aufenthaltstitels befinde ist das – angesichts der unzweifelhaften PKZ-Anfragebeantwortung vom 23.01.2024– als nicht glaubhaft und bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.2.2. Dass der BF auf Basis des angefochtenen Bescheides des BFA vom 26.01.2024

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG seit 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus der im vorgelegten Verwaltungsakt abgebildeten Verfahrensdokumentation und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden (mit 26.01.2024 datierten und mit 29.01.2024 elektronisch signierten) Bescheid des BFA (AS 415ff) sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.2. Dass der BF auf Basis des angefochtenen Bescheides des BFA vom 26.01.2024

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG seit 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus der im vorgelegten Verwaltungsakt abgebildeten Verfahrensdokumentation und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden (mit 26.01.2024 datierten und mit 29.01.2024 elektronisch signierten) Bescheid des BFA (AS 415ff) sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen, wonach der BF zuvor bereits mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG im Zeitraum von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, in Schubhaft angehalten wurde, ehe er am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen wurde, ergeben sich nebst dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Bescheid vom 24.01.2024 mit Zustellnachweis, AS 283ff; Entlassungsschein vom 26.01.2024, AS 348) auch aus der Einsicht in den hinsichtlich dieser Schubhaft geführten Gerichtsakt zur Zl. 2285264-1 samt dem dort in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis des BVwG. Aufgrund der Einsicht in das letztgenannte Erkenntnis vom 29.01.2024 war auch die Feststellung zu treffen, dass der Bescheid und die Anhaltung betreffend diese Schubhaft zwischenzeitlich für rechtswidrig erklärt wurden. Dass der BF nach seiner Entlassung aus der damaligen Schubhaft aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG abermals festgenommen und sodann von 26.01.2024, 16:10 Uhr, bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (AS 358ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dem war vorangegangen, dass sich der BF nach seiner Haftentlassung und dem Abschluss der Abgangsmodalitäten vehement weigerte das PAZ zu verlassen und sich aggressiv verhielt, weshalb mehrere Polizeibeamte einschreiten und über den BF - nach Rücksprache mit dem BFA - die sofortige neuerliche Festnahme angeordnet werden musste (vgl. Meldung der LPD vom 26.01.2024, AS 363ff).Die Feststellungen, wonach der BF zuvor bereits mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Zeitraum von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, in Schubhaft angehalten wurde, ehe er am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen wurde, ergeben sich nebst dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Bescheid vom 24.01.2024 mit Zustellnachweis, AS 283ff; Entlassungsschein vom 26.01.2024, AS 348) auch aus der Einsicht in den hinsichtlich dieser Schubhaft geführten Gerichtsakt zur Zl. 2285264-1 samt dem dort in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis des BVwG. Aufgrund der Einsicht in das letztgenannte Erkenntnis vom 29.01.2024 war auch die Feststellung zu treffen, dass der Bescheid und die Anhaltung betreffend diese Schubhaft zwischenzeitlich für rechtswidrig erklärt wurden. Dass der BF nach seiner Entlassung aus der damaligen Schubhaft aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abermals festgenommen und sodann von 26.01.2024, 16:10 Uhr, bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (AS 358ff) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dem war vorangegangen, dass sich der BF nach seiner Haftentlassung und dem Abschluss der Abgangsmodalitäten vehement weigerte das PAZ zu verlassen und sich aggressiv verhielt, weshalb mehrere Polizeibeamte einschreiten und über den BF - nach Rücksprache mit dem BFA - die sofortige neuerliche Festnahme angeordnet werden musste vergleiche Meldung der LPD vom 26.01.2024, AS 363ff). 2.2.

  1. Dass der BF an Bluthochdruck leidet, gab dieser schon bei seinen bisherigen Einvernahmen vor dem BFA, sowie in der Beschwerdeverhandlung an (vgl. AS 268ff, AS 392ff; zuletzt auch VH-Schrift, S. 15) und geht dies auch aus den vom PAZ vorgelegten Gesundheitsunterlagen hervor (OZ 9). Aus den übermittelten Gesundheitsunterlagen wird dabei auch ersichtlich, dass dem medizinischen Dienst im PAZ der Bluthochdruck (Hypertonie) bekannt ist und der BF hierfür auch Medikamente erhält. Ebengleich geht daraus hervor, dass der BF regelmäßige ärztliche Betreuung erhält und insbesondere auch bereits psychiatrische Betreuung erhalten hat (OZ 9). Der BF wurde zudem bereits wiederholt amtsärztlich begutachtet, ohne dass beim BF einer Anhaltung entgegenstehende gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgekommen wären (vgl. aä Gutachten vom 22.01.2024; aä Gutachten vom 23.01.2024; OZ 9). Erst am 02.02.2024 wurde der BF unter Beiziehung eines Arztes mit psychologischer Zusatzausbildung zudem neuerlich einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt, wobei der BF für psychisch stabil befunden wurde. Beim BF bestehe keinerlei Selbst- und Fremdgefährdung. Physisch sei der BF in einem guten, zufriedenstellenden Allgemeinzustand. Es bestehe eine Hypertonie und Hyperlipidämie – medikamentös gut eingestellt. Es bestehe beim BF absolute Haft-, Prozess- und Vernehmungsfähigkeit (aä Gutachten vom 02.02.2022, OZ 22, 24). Schließlich konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welchem auch die vorgenannten Gutachten umfassend erörtert wurden, auch selbst ein Bild über den Gesundheitszustand des BF verschaffen. Für das erkennende Gericht wies der BF einen durchwegs konzentrierten, geistig und körperlich stabilen Zustand auf. Er folgte der Verhandlung aufmerksam und antwortet spontan und reaktionsschnell (VH-Schrift, S. 10, 16). Zwar schilderte der BF auf Nachfrage diverse Beschwerden, gab aber sodann auch an, dass es ihm sonst gut gehe (VH-Schrift, S. 16). Vielmehr vermittelte der BF den Eindruck gesundheitliche Beeinträchtigungen, nicht aufgrund eines Leidensdrucks, sondern nur deshalb ins Treffen zu führen, um dadurch eine Entlassung aus der Schubhaft zu bewirken. So gab er etwa auf die Frage, ob er an Bluthochdruck leide an, dass er das Problem zuvor nie gehabt habe und dieses erst durch die Festnahme und durch seine Vorstellung der Folter der er in Nigeria ausgesetzt werde, wenn er zurückmüsse, ausgelöst wurde (VH-Schrift, S. 15). Dem steht jedoch entgegen, dass der BF entsprechend der im seinen Gesundheitsakt dokumentierten (OZ 9) und von ihm in der Beschwerdeverhandlung auch selbst vorgelegten Behandlungsmitteilung der Justizanstalt (VH-Schrift, S. 15) bereits während seiner Anhaltung in Strafhaft einen Gutteil jener Medikamente, die er nunmehr auch zur Behandlung der Hypertonie im PAZ erhält, erhalten hatte, womit auf der Hand liegt, dass sein Bluthochdruck nicht im Zusammenhang mit seiner nunmehrigen Anhaltung steht. Weiterhin gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er merke, dass sich sein psychischer Zustand verschlechtere, um unmittelbar danach seine gute psychische Verfassung zu betonen, derentwegen er für niemanden eine Gefahr darstelle und er daher problemlos draußen Leben könne (VH-Schrift, S. 17). Es haben sich daher insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen würden. Soweit in der Beschwerde und Stellungnahme des BF auf den angegriffenen psychischen Zustand des BF in Zusammenhalt mit seiner dadurch bedingten Haftunfähigkeit Bezug genommen wurde, war dem nicht zu folgen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und belegen auch die vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass er diese auch regelmäßig erhält (OZ 9).2.2.
  2. Dass der BF an Bluthochdruck leidet, gab dieser schon bei seinen bisherigen Einvernahmen vor dem BFA, sowie in der Beschwerdeverhandlung an vergleiche AS 268ff, AS 392ff; zuletzt auch VH-Schrift, S. 15) und geht dies auch aus den vom PAZ vorgelegten Gesundheitsunterlagen hervor (OZ 9). Aus den übermittelten Gesundheitsunterlagen wird dabei auch ersichtlich, dass dem medizinischen Dienst im PAZ der Bluthochdruck (Hypertonie) bekannt ist und der BF hierfür auch Medikamente erhält. Ebengleich geht daraus hervor, dass der BF regelmäßige ärztliche Betreuung erhält und insbesondere auch bereits psychiatrische Betreuung erhalten hat (OZ 9). Der BF wurde zudem bereits wiederholt amtsärztlich begutachtet, ohne dass beim BF einer Anhaltung entgegenstehende gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgekommen wären vergleiche aä Gutachten vom 22.01.2024; aä Gutachten vom 23.01.2024; OZ 9). Erst am 02.02.2024 wurde der BF unter Beiziehung eines Arztes mit psychologischer Zusatzausbildung zudem neuerlich einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt, wobei der BF für psychisch stabil befunden wurde. Beim BF bestehe keinerlei Selbst- und Fremdgefährdung. Physisch sei der BF in einem guten, zufriedenstellenden Allgemeinzustand. Es bestehe eine Hypertonie und Hyperlipidämie – medikamentös gut eingestellt. Es bestehe beim BF absolute Haft-, Prozess- und Vernehmungsfähigkeit (aä Gutachten vom 02.02.2022, OZ 22, 24). Schließlich konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welchem auch die vorgenannten Gutachten umfassend erörtert wurden, auch selbst ein Bild über den Gesundheitszustand des BF verschaffen. Für das erkennende Gericht wies der BF einen durchwegs konzentrierten, geistig und körperlich stabilen Zustand auf. Er folgte der Verhandlung aufmerksam und antwortet spontan und reaktionsschnell (VH-Schrift, S. 10, 16). Zwar schilderte der BF auf Nachfrage diverse Beschwerden, gab aber sodann auch an, dass es ihm sonst gut gehe (VH-Schrift, S. 16). Vielmehr vermittelte der BF den Eindruck gesundheitliche Beeinträchtigungen, nicht aufgrund eines Leidensdrucks, sondern nur deshalb ins Treffen zu führen, um dadurch eine Entlassung aus der Schubhaft zu bewirken. So gab er etwa auf die Frage, ob er an Bluthochdruck leide an, dass er das Problem zuvor nie gehabt habe und dieses erst durch die Festnahme und durch seine Vorstellung der Folter der er in Nigeria ausgesetzt werde, wenn er zurückmüsse, ausgelöst wurde (VH-Schrift, S. 15). Dem steht jedoch entgegen, dass der BF entsprechend der im seinen Gesundheitsakt dokumentierten (OZ 9) und von ihm in der Beschwerdeverhandlung auch selbst vorgelegten Behandlungsmitteilung der Justizanstalt (VH-Schrift, S. 15) bereits während seiner Anhaltung in Strafhaft einen Gutteil jener Medikamente, die er nunmehr auch zur Behandlung der Hypertonie im PAZ erhält, erhalten hatte, womit auf der Hand liegt, dass sein Bluthochdruck nicht im Zusammenhang mit seiner nunmehrigen Anhaltung steht. Weiterhin gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er merke, dass sich sein psychischer Zustand verschlechtere, um unmittelbar danach seine gute psychische Verfassung zu betonen, derentwegen er für niemanden eine Gefahr darstelle und er daher problemlos draußen Leben könne (VH-Schrift, S. 17). Es haben sich daher insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen würden. Soweit in der Beschwerde und Stellungnahme des BF auf den angegriffenen psychischen Zustand des BF in Zusammenhalt mit seiner dadurch bedingten Haftunfähigkeit Bezug genommen wurde, war dem nicht zu folgen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und belegen auch die vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass er diese auch regelmäßig erhält (OZ 9). 2.2.
  3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich allesamt nachvollziehbar aus der Einsicht in das Strafregister in Zusammenschau mit den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Gerichtsurteilen vom 23.02.2021 (AS 79ff) und vom 11.10.2023 (AS 173ff) sowie durch Einsicht in die betreffenden Strafrechtsnormen. 2.
  4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  5. Dass der BF die Meldevorschriften in Österreich nicht einhält und er sich vor den Behörden im Verborgenen hielt, ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Melderegister. Daraus geht hervor, dass der BF, abgesehen von Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren, über keine einzige behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügt. Er selbst gab in bisherigen Verfahren dabei an, bis zu seiner Festnahme manchmal bei der Caritas und manchmal bei Freunden Unterkunft genommen zu haben (vgl. BFA-Einvernahme vom 29.01.2024, AS 392ff; vgl. auch VH-Schrift, S. 9), womit - angesichts vorstehender Ausführungen - belegt ist, dass er zwar nicht ohne Unterstand war, sich jedoch dort ohne behördliche Meldung und somit letztlich im Verborgenen aufhielt. Die unangemeldete Unterkunftnahme räumte der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch selbst ein (VH-Schrift, S. 9) So wurde er – wie die Verfahrensdokumentation ergibt – schließlich auch bloß zufällig aufgrund seiner Festnahme und Inhaftierung (AS 157f) infolge seines strafrechtlichen Fehlverhaltens für die Fremdenbehörde greifbar.2.3.
  6. Dass der BF die Meldevorschriften in Österreich nicht einhält und er sich vor den Behörden im Verborgenen hielt, ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Melderegister. Daraus geht hervor, dass der BF, abgesehen von Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren, über keine einzige behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügt. Er selbst gab in bisherigen Verfahren dabei an, bis zu seiner Festnahme manchmal bei der Caritas und manchmal bei Freunden Unterkunft genommen zu haben vergleiche BFA-Einvernahme vom 29.01.2024, AS 392ff; vergleiche auch VH-Schrift, S. 9), womit - angesichts vorstehender Ausführungen - belegt ist, dass er zwar nicht ohne Unterstand war, sich jedoch dort ohne behördliche Meldung und somit letztlich im Verborgenen aufhielt. Die unangemeldete Unterkunftnahme räumte der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch selbst ein (VH-Schrift, S. 9) So wurde er – wie die Verfahrensdokumentation ergibt – schließlich auch bloß zufällig aufgrund seiner Festnahme und Inhaftierung (AS 157f) infolge seines strafrechtlichen Fehlverhaltens für die Fremdenbehörde greifbar. 2.3.
  7. Dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 02.03.2021 selbst. Wie sich aus diesem - im Verwaltungsakt einliegenden (AS 83ff) - Bescheid in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergibt, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei das Einreiseverbot noch bis zum 05.03.2026 besteht. Dass der BF entgegen des bestehenden Einreiseverbotes erneut in das Bundesgebiet einreiste ist dabei logische Konsequenz, wobei der BF bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA zu verstehen gab, dass ihm die Existenz des Einreiseverbotes wohl bewusst war, wenn er etwa ausführte, dass er das Risiko trotz Einreiseverbots nach Österreich zu kommen auf sich genommen habe (vgl. BFA-Einvernahme vom 29.01.2024, AS 392ff). Auch in der Beschwerdeverhandlung räumte der BF ein, dass ihm bei seiner Einreise das bestehende Einreiseverbot bewusst war (VH-Schrift, S. 14). Soweit festgestellt wurde, dass die Einreise des BF zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im April 2023, erfolgte, resultiert dies auf den widersprüchlichen Angaben des BF (vgl. BFA-Einvernahme vom 24.01.2024, AS 268ff, wonach der BF zehn Tage vor seiner Festnahme [am 22.08.2023] nach Österreich gekommen sei; BFA-Niederschrift vom 02.01.2024, wonach er sich vor seiner Inhaftierung zwei Wochen in Österreich aufgehalten habe; VH-Schrift, S. 8, wonach der BF am 01.08.2023 in das Bundesgebiet eingereist sei; VH-Schrift, S. 9, wonach der BF bei seiner Einreise italienische Dokumente gehabt habe, die gerade erneuert bzw. verlängert werden hätte sollen iVm AS 166ff, AS 251, wonach sein italienischer Aufenthaltstitel mit 08.01.2023 bereits abgelaufen ist) in Zusammenschau mit dem Strafurteil des Landesgerichts vom 11.10.
  8. Aus Letzterem geht nämlich als einer der Tatzeitpunkte der April 2023 hervor, sodass sich der BF daher zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits in Österreich befunden haben musste (AS 173ff). Die wechselnden Angaben des BF zu seinem Einreisezeitpunkt waren vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft zu bewerten (siehe hinsichtlich des abgelaufenen Aufenthaltstitels auch die Ausführungen bei Pkt. 2.3.4).2.3.
  9. Dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 02.03.2021 selbst. Wie sich aus diesem - im Verwaltungsakt einliegenden (AS 83ff) - Bescheid in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergibt, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, wobei das Einreiseverbot noch bis zum 05.03.2026 besteht. Dass der BF entgegen des bestehenden Einreiseverbotes erneut in das Bundesgebiet einreiste ist dabei logische Konsequenz, wobei der BF bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA zu verstehen gab, dass ihm die Existenz des Einreiseverbotes wohl bewusst war, wenn er etwa ausführte, dass er das Risiko trotz Einreiseverbots nach Österreich zu kommen auf sich genommen habe vergleiche BFA-Einvernahme vom 29.01.2024, AS 392ff). Auch in der Beschwerdeverhandlung räumte der BF ein, dass ihm bei seiner Einreise das bestehende Einreiseverbot bewusst war (VH-Schrift, S. 14). Soweit festgestellt wurde, dass die Einreise des BF zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im April 2023, erfolgte, resultiert dies auf den widersprüchlichen Angaben des BF vergleiche BFA-Einvernahme vom 24.01.2024, AS 268ff, wonach der BF zehn Tage vor seiner Festnahme [am 22.08.2023] nach Österreich gekommen sei; BFA-Niederschrift vom 02.01.2024, wonach er sich vor seiner Inhaftierung zwei Wochen in Österreich aufgehalten habe; VH-Schrift, S. 8, wonach der BF am 01.08.2023 in das Bundesgebiet eingereist sei; VH-Schrift, S. 9, wonach der BF bei seiner Einreise italienische Dokumente gehabt habe, die gerade erneuert bzw. verlängert werden hätte sollen in Verbindung mit AS 166ff, AS 251, wonach sein italienischer Aufenthaltstitel mit 08.01.2023 bereits abgelaufen ist) in Zusammenschau mit dem Strafurteil des Landesgerichts vom 11.10.
  10. Aus Letzterem geht nämlich als einer der Tatzeitpunkte der April 2023 hervor, sodass sich der BF daher zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits in Österreich befunden haben musste (AS 173ff). Die wechselnden Angaben des BF zu seinem Einreisezeitpunkt waren vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft zu bewerten (siehe hinsichtlich des abgelaufenen Aufenthaltstitels auch die Ausführungen bei Pkt. 2.3.4). 2.3.
  11. Dass der BF am 23.01.2024 im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der dort einliegenden Meldung der LPD zu ebendiesem Asylantrag (LPD-Meldung vom 23.01.2024, AS 242). Zwar erklärte der BF sodann gleich, keinen Asylantrag gestellt haben zu wollen und nach Nigeria zurückzuwollen (vgl. LPD-Meldung vom 23.01.2024, AS 245f), äußerte sich späterhin jedoch wiederum dahingehend, doch einen Asylantrag gestellt zu haben (BFA-Einvernahme vom 24.01.2024, AS 268ff). Hierbei ging letztlich auch das BFA von der Asylantragstellung des BF am 23.01.2024 aus (vgl. BFA-Stellungnahme, datiert mit 26.01.2024 [wohl aber vom 31.02.2024], OZ 11) und wurde der Asylantrag am 23.01.2024 auch dem Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. W140 2285264-1/8E, betreffend die letzte Schubhaft des BF zugrunde gelegt. Aus der Zusammenschau des Asylantrags vom 23.01.2024 (AS 242) mit dem Bescheid des BFA vom 02.03.2021, mit welchem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen wurde (AS 83ff), insbesondere deren zeitliche Abfolge, war die Feststellung zu treffen, dass der BF seinen Asylantrag zu einem Zeitpunkt stellte, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.2.3.
  12. Dass der BF am 23.01.2024 im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der dort einliegenden Meldung der LPD zu ebendiesem Asylantrag (LPD-Meldung vom 23.01.2024, AS 242). Zwar erklärte der BF sodann gleich, keinen Asylantrag gestellt haben zu wollen und nach Nigeria zurückzuwollen vergleiche LPD-Meldung vom 23.01.2024, AS 245f), äußerte sich späterhin jedoch wiederum dahingehend, doch einen Asylantrag gestellt zu haben (BFA-Einvernahme vom 24.01.2024, AS 268ff). Hierbei ging letztlich auch das BFA von der Asylantragstellung des BF am 23.01.2024 aus vergleiche BFA-Stellungnahme, datiert mit 26.01.2024 [wohl aber vom 31.02.2024], OZ 11) und wurde der Asylantrag am 23.01.2024 auch dem Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. W140 2285264-1/8E, betreffend die letzte Schubhaft des BF zugrunde gelegt. Aus der Zusammenschau des Asylantrags vom 23.01.2024 (AS 242) mit dem Bescheid des BFA vom 02.03.2021, mit welchem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde (AS 83ff), insbesondere deren zeitliche Abfolge, war die Feststellung zu treffen, dass der BF seinen Asylantrag zu einem Zeitpunkt stellte, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. 2.3.
  13. Dass der BF durch den im Stande der Festnahme am 23.01.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz letztlich seine für diesen Tag bereits geplante Abschiebung verhinderte, ergibt sich aus der Verfahrensdokumentation des vorgelegten Verwaltungsaktes (Meldungen der LPD vom 23.01.2024 samt E-Mail-Korrespondenz des BFA, AS 242f, AS 245f; Bericht zur versuchten Abschiebung, AS 250f). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die infolge der Asylantragstellung bereits in Stornierung befindliche Abschiebung, aufgrund der durch die Angaben des BF verursachten Annahme des BFA, der BF habe keinen Asylantrag gestellt (siehe dazu bereits Pkt. 2.3.3.), sodann fortgesetzt wurde, zumal die Abschiebung des BF aufgrund seiner Verweigerung schließlich unterbleiben musste. Soweit in der Zusammenschau der Angaben in der Beschwerdeverhandlung – offenbar in diesem Zusammenhang sowie im Zusammenhang mit der Missbrauchsabsicht seiner Asylantragstellung (zu Letzterem siehe hernach) – in Rede gestellt werden sollte, dass dem BF, in Folge der ihm noch in die Strafhaft zugestellten „Verständigung von der Beweisaufnahme“ vom 25.08.2023, mit welcher ihm (fälschlich) Länderberichte für Italien übermittelt worden seien (VH-Schrift, S. 18), sodass er, weil er sich durch seine italienischen Dokumente geschützt fühlte (VH-Schrift, S. 13-14), wohl der Annahme erlegen war, dass er nach Italien abgeschoben werden solle, da ihm die geplante Abschiebung nach Nigeria erst am
  14. oder 23.01.2024 zur Kenntnis gelangt sei (VH-Schrift, S. 18), vermag dies das erkennende Gericht schon deshalb nicht zu überzeugen, da auf diesem Aufenthaltstitel (AS 166) das Ablaufdatum mit 08.01.2023 klar ersichtlich ist, sodass dem BF jedenfalls bewusst sein musste, dass ein Aufenthaltsrecht für Italien längst nicht mehr bestand. Dass dem BF der Ablauf der Aufenthaltsbewilligung auch tatsächlich bewusst war, zeigt sich dabei auch aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er bei seiner Einreise italienische Dokumente gehabt habe, die gerade zu diesem Zeitpunkt erneuert bzw. verlängert werden hätten sollen (VH-Schrift, S. 9). Zudem war ihm auch der Bescheid des BFA von 02.03.2021, da er – wie unter Pkt. 2.3.
  15. näher ausgeführt – auch Kenntnis seines Einreiseverbotes hatte, wohl bekannt, sodass schon deshalb nicht anzunehmen ist, dass er nicht mit seiner Abschiebung nach Nigeria rechnete. Im Übrigen steht dies auch in Widerspruch zu den im weiteren Verlauf getätigten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er zuerst geglaubt habe, dass seine italienische Aufenthaltsgenehmigung ihn schützen werde und er in Justizhaft schon alles versucht habe, einen Asylantrag zu stellen (VH-Schrift, S. 11), wodurch klar zum Ausdruck kommt, dass er bereits während seiner Strafhaft davon in Kenntnis war, dass ihm für Italien kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt. Aufgrund der Ausführungen des BF vermag das Gericht daher nicht zu erkennen, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht in missbräuchlicher Absicht stellte und seine Abschiebung „begründet“ verhinderte und stellte er diesen gerade zum Zweck, um einer Abschiebung zuvorzukommen, wie er in der Beschwerdeverhandlung selbst ausführte (VH-Schrift, S. 11). Soweit festgestellt wurde, dass der BF seinen Asylantrag in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern stellte, ergibt sich dies – über vorstehenden Erwägungen hinaus – zudem bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung, insbesondere aus dem Zeitpunkt als diese erfolgte. Der BF hält sich bereits seit zumindest April 2023 im Bundesgebiet auf, ohne dass er mit den Behörden in Kontakt getreten wäre und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Stattdessen hielt er sich unangemeldet im Bundesgebiet vor den Behörden im Verborgenen, verübte Straftaten und wurde wegen selbiger am 22.08.2023 auch festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Schon bis dahin hatte der BF, bei tatsächlich gegebener Verfolgung in seinem Heimatland, daher ausreichende Möglichkeiten einen Asylantrag zu stellen, ohne dass er einen solchen jedoch gestellt hätte. Seinen Asylantrag stellte er auch nicht im Zuge ebendieser Festnahme und auch nicht während seiner gesamten Strafhaft. Soweit der BF in der Beschwerdeverhandlung dazu vorbrachte, bereits in Strafhaft alles versucht zu haben einen Asylantrag zu stellen (VH-Schrift, S. 11), ist dem entgegenzuhalten, dass er ebenselbes Vorbringen bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2024 erstattete, wobei er auf Vorhalt, dass oftmals Asylanträge in Strafhaft gestellt und dies auch über den Sozialen Dienst und per Telefon möglich sei und sein Anliegen aufgrund dessen, dass er Englisch spreche auch verstanden worden wäre, selbst einräumte, dass dies richtig sei (AS 268ff). Schon deshalb erweist sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Darüber hinaus, stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz auch nicht im Zuge der aufgrund der Entlassung aus der Strafhaft erfolgten Festnahme und Überstellung ins PAZ am 22.01.2024, sondern erst am 23.01.2024 (wobei er seine Antragstellung hernach leugnete, vgl. Pkt. 2.3.3.), im unmittelbaren Vorfeld zu seiner geplanten Abschiebung, zum – wie oben schon dargestellten – Zweck, seiner Abschiebung zuvorzukommen, wie er in der Beschwerdeverhandlung selbst ausführte (VH-Schrift, S. 11). Hierbei ist auch anzumerken, dass dem BF – angesichts der von ihm im Verfahren wechselhaft geschilderten (vgl. etwa BFA-Einvernahme vom 29.01.2024, AS 392ff, wonach seine Verfolgung seit 2020 andauere; vgl. BFA-Einvernahme vom 01.02.2024, OZ 21, in der vom BF Ereignisse in den Jahren 2017, 2018 und 2021 geschildert wurden; vgl. VH-Schrift, S. 12-13, wonach die Probleme in Nigeria schon vor seiner Geburt, mit seinem Vater, begannen), jedoch zumindest seit dem Jahr 2021 behaupteten Verfolgungsgefahr gegen seine Person – bereits während seines letzten Aufenthalts im Bundesgebiet im Jahr 2021 ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung standen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei er einen solchen, weder im Vorfeld, noch bei seiner Festnahme und Anhaltung in Untersuchungshaft und sodann auch nicht während seiner damaligen Anhaltung in Schubhaft stellte und er stattdessen vielmehr gar freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte (AS 150). Der BF brachte daher klar zum Ausdruck, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz aus rein verfahrenstaktischen Gründen gestellt hat. Im vorliegenden Fall spricht somit schon der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, klar für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Dem tritt hinzu, dass der BF in seinen bisherigen Verfahren lediglich vage und zudem widersprüchliche Angaben hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Verfolgungsbehauptung im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft zur IPOB, welche sich für die Unabhängigkeit von Biafra einsetze, tätigte (vgl. erneut BFA-Einvernahme vom 29.01.2024, AS 392ff; BFA-Einvernahme vom 01.02.2024, OZ 21; VH-Schrift, S. 12ff), sodass, bei der für den 05.02.2024 bereits geplanten Bescheiderlassung (siehe dazu Pkt. 2.3.10.), nicht davon auszugehen ist, dass sein Antrag mit Erfolg beschieden sein wird.Soweit festgestellt wurde, dass der BF seinen Asylantrag in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern stellte, ergibt sich dies – über vorstehenden Erwägungen hinaus – zudem bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung, insbesondere aus dem Zeitpunkt als diese erfolgte. Der BF hält sich bereits seit zumindest April 2023 im Bundesgebiet auf, ohne dass er mit den Behörden in Kontakt getreten wäre und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Stattdessen hielt er sich unangemeldet im Bundesgebiet vor den Behörden im Verborgenen, verübte Straftaten und wurde wegen selbiger am 22.08.2023 auch festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Schon bis dahin hatte der BF, bei tatsächlich gegebener Verfolgung in seinem Heimatland, daher ausreichende Möglichkeiten einen Asylantrag zu stellen, ohne dass er einen solchen jedoch gestellt hätte. Seinen Asylantrag stellte er auch nicht im Zuge ebendieser Festnahme und auch nicht während seiner gesamten Strafhaft. Soweit der BF in der Beschwerdeverhandlung dazu vorbrachte, bereits in Strafhaft alles versucht zu haben einen Asylantrag zu stellen (VH-Schrift, S. 11), ist dem entgegenzuhalten, dass er ebenselbes Vorbringen bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2024 erstattete, wobei er auf Vorhalt, dass oftmals Asylanträge in Strafhaft gestellt und dies auch über den Sozialen Dienst und per Telefon möglich sei und sein Anliegen aufgrund dessen, dass er Englisch spreche auch verstanden worden wäre, selbst einräumte, dass dies richtig sei (AS 268ff). Schon deshalb erweist sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Darüber hinaus, stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz auch nicht im Zuge der aufgrund der Entlassung aus der Strafhaft erfolgten Festnahme und Überstellung ins PAZ am 22.01.2024, sondern erst am 23.01.2024 (wobei er seine Antragstellung hernach leugnete, vergleiche Pkt. 2.3.3.), im unmittelbaren Vorfeld zu seiner geplanten Abschiebung, zum – wie oben schon dargestellten – Zweck, seiner Abschiebung zuvorzukommen, wie er in der Beschwerdeverhandlung selbst ausführte (VH-Schrift, S. 11). Hierbei ist auch anzumerken, dass dem BF – angesichts der von ihm im Verfahren wechselhaft geschilderten vergleiche etwa BFA-Einvernahme vom 29.01.2024, AS 392ff, wonach seine Verfolgung seit 2020 andauere; vergleiche BFA-Einvernahme vom 01.02.2024, OZ 21, in der vom BF Ereignisse in den Jahren 2017, 2018 und 2021 geschildert wurden; vergleiche VH-Schrift, S. 12-13, wonach die Probleme in Nigeria schon vor seiner Geburt, mit seinem Vater, begannen), jedoch zumindest seit dem Jahr 2021 behaupteten Verfolgungsgefahr gegen seine Person – bereits während seines letzten Aufenthalts im Bundesgebiet im Jahr 2021 ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung standen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei er einen solchen, weder im Vorfeld, noch bei seiner Festnahme und Anhaltung in Untersuchungshaft und sodann auch nicht während seiner damaligen Anhaltung in Schubhaft stellte und er stattdessen vielmehr gar freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte (AS 150). Der BF brachte daher klar zum Ausdruck, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz aus rein verfahrenstaktischen Gründen gestellt hat. Im vorliegenden Fall spricht somit schon der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, klar für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Dem tritt hinzu, dass der BF in seinen bisherigen Verfahren lediglich vage und zudem widersprüchliche Angaben hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Verfolgungsbehauptung im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft zur IPOB, welche sich für die Unabhängigkeit von Biafra einsetze, tätigte vergleiche erneut BFA-Einvernahme vom 29.01.2024, AS 392ff; BFA-Einvernahme vom 01.02.2024, OZ 21; VH-Schrift, S. 12ff), sodass, bei der für den 05.02.2024 bereits geplanten Bescheiderlassung (siehe dazu Pkt. 2.3.10.), nicht davon auszugehen ist, dass sein Antrag mit Erfolg beschieden sein wird. 2.3.
  16. Soweit festgestellt wurde, dass der BF seine ihn im Verfahren treffenden Mitwirkungspflichten missachtete, ergibt sich dies bereits aus seinem Verhalten im Rahmen seiner Asylantragstellung. Nachdem er am 23.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, bestritt er hernach nicht nur einen Asylantrag gestellt haben zu wollen (siehe auch Pkt. 2.3.3.), sondern weigerte er sich auch eine erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen und Fragen zu beantworten, sodass das erstellte Erstbefragungsprotokoll, abgesehen von einer kurzen Sachverhaltsschilderung nicht befüllt werden konnte (LPD-Meldung vom 23.01.2024, AS 245f). 2.3.
  17. Dass der BF am 25.01.2024 in den Hungerstreik trat und diesen noch am selben Tag wieder beendete ergibt sich aus der mit den Gesundheitsunterlagen des BF vorgelegten Hungerstreikmeldung vom 25.01.2024 (OZ 9). Für das erkennende Gericht ist darin – auch angesichts des in der gegenständlichen Beweiswürdigung aufgezeigten weiteren Verhaltens des BF – kein anderer Grund zu erkennen, als dass sich der BF durch den Hungerstreik versuchte aus der Anhaltung freizupressen und letztlich einer Abschiebung zu entgehen, weshalb dies entsprechend festzustellen war. Im Übrigen räumte der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch selbst ein, dass er in den Hungerstreik getreten war, um aus der Anhaltung entlassen zu werden (VH-Schrift, S. 16). 2.3.
  18. Dass der BF in Österreich bereits zwei Mal rechtkräftig wegen derselben schädlichen Neigung strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister und den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen. In diesem Zusammenhang ist daher auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.2.
  19. zu verweisen. Dass der BF sein neuerliches strafrechtliches Fehlverhalten nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet setzte, erschließt sich aus den im Strafurteil vom 11.10.2023 genannten Tatzeiträumen (AS 173ff) in Zusammenschau mit den wiederkehrend widersprüchlichen Angaben des BF betreffend den Zeitpunkt seiner Einreise (siehe dazu näher Pkt. 2.3.2.). Der BF nannte im Verfahrensverlauf überwiegend Einreisezeitpunkte, als er – wie im Strafurteil vom 11.10.2023 rechtskräftig festgestellt – schon längst Tathandlungen gesetzt hatte, sodass er sich, zumindest schon seit April 2023, im Bundesgebiet, aufhalten muss. 2.3.
  20. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen bisherigen Angaben des BF. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF bereits bei seiner Erstbefragung (AS 382ff), weiters auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2024 (OZ 16) angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was er in der Beschwerdeverhandlung bestätigte (VH-Schrift, S. 8). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2024 konnte der BF auf konkrete Nachfrage nach Freunden, weder Namen noch Adressen nennen und gab an, diese nicht einmal namentlich zu kennen und es sich dabei um Afrikaner handle (AS 392ff). Schließlich gab er dann zwar einen Namen und eine Adresse an, räumte jedoch ein, diese Person nur aus dem Afrikashop zu kennen (AS 392ff). Ähnlich vage äußerte er sich auch in der Beschwerdeverhandlung, in dem er zunächst angab, dass er einen Freund habe, welchen er jedoch eher als Kollegen denn als Freund bezeichnen würde. Er habe aber ein gutes Verhältnis zu Landsleuten von ihm. Hierbei konnte der BF, auf konkrete Nachfrage, noch nicht einmal den vollständigen Namen seines Kollegen benennen. Er kenne diesen nur als „Ikele“ (VH-Schrift, S. 8). Erst späterhin und auch erst auf konkrete Nachfrage seiner Rechtsvertretung gab der BF unter Nennung einer Adresse wiederum an, bei einem „Freund“ Unterkunft nehmen zu können, wobei er auf Nachfrage der BFA-Vertreterin angab, dass es sich um dieselbe Person handle, welche er bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2024 genannt habe (VH-Schrift, S. 18). Aufgrund der Angaben des BF konnten keine nennenswerten Nahebeziehungen festgestellt werden. Wie zudem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch von Bekannten oder Freunden erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass der BF über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und er bei einem Freund Unterkunft nehmen könne, für den BF nichts zu gewinnen wäre, zumal ihn auch etwaige Bekanntschaften, auch bisher nicht von einem Leben im Verborgenen bewahren konnten. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich bereits aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den Strafurteilen des BF. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen (AS 79ff, AS 173ff) selbst ergibt sich bereits, dass der BF die verurteilten Taten beging, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Selbiges bestätigte der BF auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2024, als er hierzu ausführte, dass er Geld gebraucht habe, um nach Italien zurückzukehren (AS 392ff). In seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2024 gab er auch an in Österreich nicht zu arbeiten (OZ 16). Auch in der Beschwerdeverhandlung gab er an in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein (VH-Schrift, S. 8) und die Straftaten begangen zu haben, da er kein Geld hatte (VH-Schrift, S. 10). Zudem ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, dass der BF lediglich über Barmittel iHv aktuell rd. EUR 660,-- (Stand: 02.02.2024) verfügt. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er sich keine Wohnung habe leisten können (VH-Schrift, S. 9). Hierbei sei noch angemerkt, dass beim BF, angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens (Pkt. 2.3.9.) und in Anbetracht seiner missbräuchlichen Antragstellung (Pkt. 2.3.4.), nicht davon auszugehen ist, dass er durch die Gewährung von Grundversorgung vom Untertauchen abgehalten würde. 2.3.
  21. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, klar gegeben. Wie zuvor bereits ausführlich dargestellt (auf die Beweiswürdigung wird verwiesen), reiste der BF entgegen und im Wissen um ein bestehendes Einreiseverbot neuerlich ins Bundesgebiet ein, hielt sich nicht an die Meldevorschriften und somit auch vor den Behörden im Verborgenen, stellte, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme bestand, einen Asylantrag, wirkte jedoch am Verfahren sodann nicht mit und unterband eine bereits organisierte Abschiebung und versuchte sich durch Hungerstreik aus seiner Anhaltung freizupressen, um letztlich einer Abschiebung zu entgehen. Auch strafrechtlich ist der BF, zudem aus derselben schädlichen Neigung wie schon einmal, neuerlich in Erscheinung getreten. Zudem verhält sich der BF wiederholt aggressiv, insbesondere gegenüber Amtsorganen, wodurch seine anhaltende mangelnde Kooperationsbereitschaft weiter zum Ausdruck kommt und sein Verhalten entsprechend festzustellen war. So ist dem Verwaltungsakt etwa zu entnehmen, dass er sich im Rahmen der versuchten Abschiebung am 23.01.2024 äußerst aggressiv verhielt und mehrfach gestikulierend in Richtung der Polizeibeamten gebärdete (Bericht zur versuchten Abschiebung, AS 250). Nach seiner Entlassung aus seiner früheren Schubhaft am 26.01.2024, verweigerte er sich nach Abschluss der Abgangsmodalitäten das PAZ zu verlassen und setzte er sich dagegen körperlich derart zur Wehr, dass er an Ort und Stelle neuerlich festgenommen werden und in eine Sicherheitszelle verbracht werden musste, wobei er im Rahmen der Amtshandlung auch versuchte seinen Speichel in Richtung eines Beamten abzugeben (LPD-Meldung vom 26.01.2024, AS 363ff). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2024 schrie und gestikulierte der BF wild und äußerte sich der BF geschlechtsspezifisch abschätzig gegenüber der Einvernahmeleiterin (BFA-Niederschrift vom 24.01.2024, AS 268ff). Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er ebenselbe auch bei früheren Einvernahmen unmissverständlich zum Ausdruck brachte, indem er zu verstehen gab, dass er nach Italien ausreisen wolle (BFA-Einvernahme vom 26.01.2024, AS 342ff; vgl. auch BFA-Einvernahme vom 29.01.2024, AS 392ff) und er sich einer versuchten Abschiebung letztlich auch schon verweigerte (Bericht zur versuchten Abschiebung vom 23.01.2024, AS 250). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seinem Verfahren und einer anschießenden Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Weder seine dazu gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, S. 17, wonach ihm klar sei, dass er keine andere Option habe, als zurückzukehren, er jedoch darum bitte freiwillig, unbegleitet nach Nigeria zurückzukehren und er auch jedem gelinderen Mittel nachkomme), noch der am 30.01.2024 gestellte Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (AS 491f), welcher vom BFA im Übrigen abgelehnt wurde (OZ 11), vermögen für das erkennende Gericht, aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF etwas an dieser Auffassung zu ändern und vermag das Gericht darin lediglich einen weiteren Versuch des BF zu erkennen, aus der Anhaltung entlassen zu werden, nicht jedoch tatsächlich in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Dies umso mehr, als der BF auch in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass er gedacht habe, wenn er freiwillig zurückkehre, wäre das besser, weil er so im nächstgelegen Land als Geflüchteter um Schutz ansuchen könne (VH-Schrift, S. 12) und späterhin auch erklärte, bei einer ihm zustehenden Wahl nach Italien zu reisen (VH-Schrift, S. 17). Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er ebenselbe auch bei früheren Einvernahmen unmissverständlich zum Ausdruck brachte, indem er zu verstehen gab, dass er nach Italien ausreisen wolle (BFA-Einvernahme vom 26.01.2024, AS 342ff; vergleiche auch BFA-Einvernahme vom 29.01.2024, AS 392ff) und er sich einer versuchten Abschiebung letztlich auch schon verweigerte (Bericht zur versuchten Abschiebung vom 23.01.2024, AS 250). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seinem Verfahren und einer anschießenden Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Weder seine dazu gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, S. 17, wonach ihm klar sei, dass er keine andere Option habe, als zurückzukehren, er jedoch darum bitte freiwillig, unbegleitet nach Nigeria zurückzukehren und er auch jedem gelinderen Mittel nachkomme), noch der am 30.01.2024 gestellte Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (AS 491f), welcher vom BFA im Übrigen abgelehnt wurde (OZ 11), vermögen für das erkennende Gericht, aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF etwas an dieser Auffassung zu ändern und vermag das Gericht darin lediglich einen weiteren Versuch des BF zu erkennen, aus der Anhaltung entlassen zu werden, nicht jedoch tatsächlich in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Dies umso mehr, als der BF auch in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass er gedacht habe, wenn er freiwillig zurückkehre, wäre das besser, weil er so im nächstgelegen Land als Geflüchteter um Schutz ansuchen könne (VH-Schrift, S. 12) und späterhin auch erklärte, bei einer ihm zustehenden Wahl nach Italien zu reisen (VH-Schrift, S. 17). Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Gesamtverhaltens besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. er in einen anderen Mitgliedstaat, wie etwa Italien, weiterreisen wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
  22. Die Feststellungen zur Antragstellung des BF auf internationalen Schutz, sowie dazu, dass am 29.01.2024 seine Erstbefragung und am 01.02.2024 seine niederschriftliche Einvernahme in seinem Asylverfahren stattfand, ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (AS 242f, AS 382ff) und des Gerichtsakts (OZ 16). Dass das Verfahren als Fast-Track-Verfahren geführt wird, ergibt sich aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA im gegenständlichen Verfahren (OZ 11) und den plausiblen Angaben der BFA-Vertreterin in der Beschwerdeverhandlung (VH-Schrift, S. 13). Auch, dass die Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides im Asylverfahren bereits für Montag, 05.02.2024, in Aussicht genommen ist, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und insoweit glaubhaften Angaben der BFA-Vertreterin in der Beschwerdeverhandlung, die ebenselbe Information vom verfahrensführenden Referenten erhalten hatte (VH-Schrift, S. 13). Dass im Fall des BF ein gültiger nigerianischer Reisepass vorliegt und bereits einmal, nämlich für den 23.01.2023, eine Abschiebung für den BF organisiert werden konnte, ergibt sich nachvollziehbar bereits aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (AS 166ff, AS 180ff). Dass Flüge nach Nigeria stattfinden, steht bereits aufgrund der Tatsache, dass bereits einmal eine Abschiebung für den BF organisiert werden konnte außer Zweifel, wobei dies, sowie der Umstand, dass eine begleitete Abschiebung nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens binnen 2 bis 3 Wochen organisiert werden kann, auch von der in Beschwerdeverhandlung anwesenden BFA-Referentin glaubhaft dargelegt wurde (VH-Schrift, S. 13). Aufgrund der vom BFA bisher gesetzten Verfahrensschritte und der Tatsache, dass schon einmal eine Abschiebung für den BF organisiert werden konnte, lassen sich im Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht innerhalb weniger Wochen und sohin – angesichts der erst seit kurzer Zeit bestehenden Anhaltung in Schubhaft – jedenfalls innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer, neuerlich eine Abschiebung organisiert und auch bewirkt werden können sollte, weshalb die Feststellungen entsprechend zu treffen waren …“ Nach diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2024 wurde nunmehr die zweite Schubhaftbeschwerde vom 21.03.2024 eingebracht, worin die Anhaltung in Schubhaft seit dem 21.03.2024 bekämpft wird und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer nun seit beinahe zwei Monaten in Schubhaft befinde, obwohl derzeit ein Asylverfahren im Beschwerdeverfahren anhängig sei, wobei der am 11.03.2024 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Die nächste Charter-Abschiebung nach Nigeria finde voraussichtlich erst am 17.05.2024 statt. Es bestehe keine Fluchtgefahr, welche die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtfertigen würde. Die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers könne sowohl durch die Unterbringung in einer Asylunterkunft als auch durch die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung erreicht werden. Auch die bereits in der Beschwerde vom 30.01.2024 vorgebrachte Unterkunftsmöglichkeit bestehe nach wie vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Schubhaftakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Nigerias. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 ua. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist noch bis zum 05.03.2026 gültig. Entgegen einem gegen den BF bereits bestehenden Einreiseverbot reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im April 2023, erneut in das Bundesgebiet ein. Der BF stellte sodann am 23.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, worüber der Bescheid des BFA vom 02.02.2024 erging, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 1 Z 2 BFA-VG aberkannt, festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt ab dem 02.02.2021 verloren hat. Der BF stellte sodann am 23.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, worüber der Bescheid des BFA vom 02.02.2024 erging, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt, festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt ab dem 02.02.2021 verloren hat. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid langte am 18.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wird unter der GZ 2288513-1 I413 geführt. Der BF war laut ZMR in Österreich außerhalb seiner Zeiten in Anhaltung nie gemeldet. Der BF hatte noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich. Der BF setzte in Österreich keine ins Gewicht fallenden Integrationsschritte und besitzt keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF hat im Bundesgebiet kein ins Gewicht fallendes Privat- und Familienleben. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er missachtet seit Jahren die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auch das Suchtmittelgesetz. Der BF befindet sich seit 29.01.2024 neuerlich in Schubhaft. Die Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Nigeria funktioniert problemlos, es finden Identifizierungen, HZ-Ausstellungen und Abschiebungsflüge statt. Der BF besitzt einen gültigen nigerianischen Reisepass. Der BF ist haftfähig. 2. Beweiswürdigung: Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verwaltungsgerichtsakt sowie dem Asylakt. Die realistische Möglichkeit der Abschiebung ergibt sich aus der diesbezüglich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit Monaten illegal in Österreich befindet und keine Anstalten macht, seiner Rückkehrverpflichtung nachzukommen. Er ist schwer straffällig, verfügt über keine Meldeadresse und entzog sich den Behörden. Daher ist in einer Gesamtsicht des Verhaltens vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des § 76 Abs. 3 FPG auszugehen.Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit Monaten illegal in Österreich befindet und keine Anstalten macht, seiner Rückkehrverpflichtung nachzukommen. Er ist schwer straffällig, verfügt über keine Meldeadresse und entzog sich den Behörden. Daher ist in einer Gesamtsicht des Verhaltens vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugehen. Darüber hinaus ist auch die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft gegeben. Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei, so zeigt sich, dass keine gewichtigen familiären und sozialen Kontakte im Inland bestehen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen ausreichend wären. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in seinen Herkunftsstaat ist in absehbarer Zeit möglich, zumal bereits der Reisepass sichergestellt werden konnte. Daher ist von einer nur verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer auszugehen. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der geringen finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht mit ausreichender Sicherheit zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht, zumal sich die beschwerdeführende Partei seit Monaten weigert, der Rückkehrverpflichtung nachzukommen und an seiner Heimreise mitzuwirken. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der geringen finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht mit ausreichender Sicherheit zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht, zumal sich die beschwerdeführende Partei seit Monaten weigert, der Rückkehrverpflichtung nachzukommen und an seiner Heimreise mitzuwirken. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im

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