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{'item': 'W208 2282213-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW208 2282213-1 Spruch, W208 2282213-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Für die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) bestand seit dem 11.07.2016 Auslandseinsatzbereitschaft als KIOP/KPE-Soldat, die immer wieder verlängert wurde, wobei der letzte Verpflichtungszeitraum bis 10.07.2023 hätte andauern sollen.
  2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes (HPA - belangte Behörde) vom 11.05.2023, GZ XXXX -HPA/2023 , wurde das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 31.05.2023, gem. § 25 Abs. 4 Z 2 iVm Abs. 5 AZHG, festgestellt.
  3. Mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes (HPA - belangte Behörde) vom 11.05.2023, GZ römisch 40 -HPA/2023 , wurde das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 31.05.2023, gem. Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AZHG, festgestellt. Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass die bP sich mehrfach bereit erklärt habe für einen Auslandseinsatz in einer KIOP/KPE-Einheit zur Verfügung zu stehen. Der letzte Verpflichtungszeitraum sei 11.07.2022 bis 10.07.2023 gewesen und habe die bP auf ihr Ersuchen hin, mit Bescheid vom 08.05.2023, einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge, für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.05.2025 genehmigt bekommen. Im Zeitraum von 01.07.2023 bis 10.07.2023 habe daher der erforderliche hohe Bereitschaftsgrad für Auslandseinsätze nicht mehr bestanden und ende die Auslandseinsatzbereitschaft somit mit 31.05.2023 vorzeitig, mangels Eignung.
  4. Mit dem im Spruch genannten beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023, wurde der bP aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien iHv € 3.994,69 gem. § 29 AZHG rückzuerstatten.
  5. Mit dem im Spruch genannten beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023, wurde der bP aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien iHv € 3.994,69 gem. Paragraph 29, AZHG rückzuerstatten. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, gemäß § 25 Abs. 4 AZHG ende die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt werde. Dies sei mit dem Bescheid vom 08.05.2023 eingetreten. Da die bP während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet habe, sei die Bereitstellungsprämie von Beginn des Verpflichtungszeitraumes an, zurückzuerstatten. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AZHG ende die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt werde. Dies sei mit dem Bescheid vom 08.05.2023 eingetreten. Da die bP während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet habe, sei die Bereitstellungsprämie von Beginn des Verpflichtungszeitraumes an, zurückzuerstatten.
  6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 25.09.2023) richtete sich die am 19.10.2023 eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen bP, mit der eine Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu das Absehen von der Hereinbringung wegen besonderer Härte, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung beantragt wurde.
  7. Die belangte Behörde erließ am 13.11.2023 (zugestellt am 15.11.2023) eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) mit dem sie die Beschwerde als unbegründet abwies. Dagegen brachte die bP fristgerecht am 27.11.2023 einen Vorlageantrag ein.
  8. Mit Schreiben vom 01.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die im Punkt I.1 - 2 angeführten Tatsachen werden festgestellt. Die im Punkt römisch eins.1 - 2 angeführten Tatsachen werden festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die bP, Berufssoldat (MBUO) beim Jägerbataillon XXXX in XXXX ist. In ihrem letzten Auslandseinsatzbereitschaftsverpflichtungszeitraum vom 10.07.2022 – 10.07.2023, für den sie eine Bereitstellungsprämie gemäß § 27 AZHG in Höhe von € 5.278,88 brutto bzw. € 3.994,69 netto erhalten hat, hat sie keinen Auslandseinsatz iSd § 1 Z 1 lit. a – c KSE-BVG geleitstet. Sie war nur im Zuge einer Entsendung nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG von 17.11.2022 bis 02.12.2022 bei einer Gefechtsübung (GefÜbZH XXXX ) in DEUTSCHLAND.Darüber hinaus wird festgestellt, dass die bP, Berufssoldat (MBUO) beim Jägerbataillon römisch 40 in römisch 40 ist. In ihrem letzten Auslandseinsatzbereitschaftsverpflichtungszeitraum vom 10.07.2022 – 10.07.2023, für den sie eine Bereitstellungsprämie gemäß Paragraph 27, AZHG in Höhe von € 5.278,88 brutto bzw. € 3.994,69 netto erhalten hat, hat sie keinen Auslandseinsatz iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, – c KSE-BVG geleitstet. Sie war nur im Zuge einer Entsendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG von 17.11.2022 bis 02.12.2022 bei einer Gefechtsübung (GefÜbZH römisch 40 ) in DEUTSCHLAND. Seit 01.06.2023 befindet sich die bP in der Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum der SIAK in XXXX . Um diese absolvieren zu können, hat sie bei der Dienstbehörde um einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge angesucht und diesen mit Bescheid vom 08.05.2023, GZ XXXX -KonkrPersAdmin ng/2023

(1)der Bundesministerin für Landesverteidigung, für den Zeitraum von 01.06.2023 bis 31.05.2025 genehmigt bekommen. Seit 01.06.2023 befindet sich die bP in der Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum der SIAK in römisch 40 . Um diese absolvieren zu können, hat sie bei der Dienstbehörde um einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge angesucht und diesen mit Bescheid vom 08.05.2023, GZ römisch 40 -KonkrPersAdmin ng/2023
(1)der Bundesministerin für Landesverteidigung, für den Zeitraum von 01.06.2023 bis 31.05.2025 genehmigt bekommen. Im Zeitraum von 01.06.2023 bis 01.07.2023 stand sie daher für Auslandseinsätze nicht mehr zur Verfügung. Der bP wurde vor Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides kein Parteiengehör eingeräumt.
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die bP hat insb. nie in Abrede gestellt, dass der Bescheid vom 11.05.2023, mit dem das vorzeitige Ende ihrer Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist bzw. hat sie nicht behauptet, dass sie diesen mit einem Rechtsmittel erfolgreich bekämpft hätte. Es liegen dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt vor. Sofern die bP behauptet, dass mit diesem Bescheid nur das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt worden sei und nicht die mangelnde Eignung dafür, ist das aktenwidrig. In der Begründung ist dort angeführt (Hervorhebungen durch Fettdruck im Original, Unterstreichungen durch BVwG): „Aufgrund dieses Karenzurlaubes können Sie nicht laufend die erforderliche Qualifikation eines hohen Bereitschaftsgrades für die Entsendung zu Auslandseinsätzen in ihrer Organisationseinheit des Bundesheeres, der auch das permanente Training des Zusammenwirkens im jeweiligen Organisationselement erfordert (präsente KIOP/KPE-Einheiten), erhalten. Dies insbesondere, weil dieser hohe Bereitstellungsgrad für das gesamte Spektrum der Auslandseinsätze (höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit auch unter widrigsten Verhältnissen bis zur Teilnahme an Gefechtshandlungen) erforderlich ist und Sie bei Abwesenheit vom Organisationselement über Monate auch nicht für eine solche Entsendung in Betracht kommen. Es wird daher mit Ablauf des
  2. Mai 2023 die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt und endet die Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf diese Datums vorzeitig.“ Zuzugestehen ist, dass die dortige Begründung insofern mangelhaft ist, dass auf eine Abwesenheit über „Monate“ Bezug genommen wird, obwohl es sich lediglich um rund 5 Wochen handelte. Das ist für die vorliegende Beschwerde rechtlich aber nicht relevant (darauf wird in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen). Soweit die bP vermeint ihre Teilnahme an der Entsendung zur Übung in DEUTSCHLAND im November 2022 sei in Wirklichkeit ein Einsatz gewesen ist das eine aus der Luft gegriffene Behauptung, die durch den von der Behörde vorgelegten Entsendebefehl vom 28.10.2022 widerlegt ist. Darin ist das Folgende festgehalten (Auszug – Hervorhebungen durch BVwG): „[ …] Zur Umsetzung des Übungsplans 2022 nimmt AUT an ggstl Vorhaben teil. […] im Rahmen der truppengattungsgebundenen, infanteristischen Ausbildung am GefÜbZH-Durchgang 20/2022 im Zeitraum 21 11 22 bis 02 12 22 mit einer gesJgKp teilzunehmen. Schwerpunkt dieser Übung bildet die militärische Einsatzführung im urbanen Ballungsraum in der Übungsstadt […]. Nach Abschluss der Planungen/Vorbereitungen wird hiermit die Teilnahme von bis zu 200 Personen an der GEFECHTSÜBUNG 20/2022 als Entsendung nach §1 Z.1 lit.d KSE-BVG beginnend vom 17 11 22 bis zum 02.12 22 angeordnet.“„[ …] Zur Umsetzung des Übungsplans 2022 nimmt AUT an ggstl Vorhaben teil. […] im Rahmen der truppengattungsgebundenen, infanteristischen Ausbildung am GefÜbZH-Durchgang 20 aus 2022, im Zeitraum 21 11 22 bis 02 12 22 mit einer gesJgKp teilzunehmen. Schwerpunkt dieser Übung bildet die militärische Einsatzführung im urbanen Ballungsraum in der Übungsstadt […]. Nach Abschluss der Planungen/Vorbereitungen wird hiermit die Teilnahme von bis zu 200 Personen an der GEFECHTSÜBUNG 20 aus 2022, als Entsendung nach §1 Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG beginnend vom 17 11 22 bis zum 02.12 22 angeordnet.“ Es war daher unzweifelhaft eine Entsendung zu einer Übung nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG und kein Auslandseinsatz iSd § 1 Z 1 lit. a - c KSE-BVG (auch dazu mehr in der rechtlichen Beurteilung). Es war daher unzweifelhaft eine Entsendung zu einer Übung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG und kein Auslandseinsatz iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, - c KSE-BVG (auch dazu mehr in der rechtlichen Beurteilung). Da den vorgelegten Akten kein Parteiengehör zu entnehmen ist, ist dieser Vorwurf zwar berechtigt. Die von der bP vorgebrachten Argumente hätten aber zu keiner anderen Entscheidung führen können (vgl auch dazu die rechtliche Beurteilung).Da den vorgelegten Akten kein Parteiengehör zu entnehmen ist, ist dieser Vorwurf zwar berechtigt. Die von der bP vorgebrachten Argumente hätten aber zu keiner anderen Entscheidung führen können vergleiche auch dazu die rechtliche Beurteilung).
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurde gemäß § 7 Abs. 4 bzw § 15 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bzw 2 Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, bzw Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bzw 2 Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im AZHG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im AZHG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Eine Entscheidung des BVwG muss sich innerhalb des Rahmens des Spruches des bekämpften Bescheides bewegen, sonst ist sie unzulässig (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  5. Auflage, 2017, § 27, E 1 und E. 13 und jüngst 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  6. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  7. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Eine Entscheidung des BVwG muss sich innerhalb des Rahmens des Spruches des bekämpften Bescheides bewegen, sonst ist sie unzulässig vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  8. Auflage, 2017, Paragraph 27,, E 1 und E. 13 und jüngst 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  9. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  10. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt. Zu A) 3.
  11. Gesetzliche Grundlagen Die für die Rückerstattung und den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die für die Rückerstattung und den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „„Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen Verpflichtungszeitraum § 25.
(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25,
(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2)[…]
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4)Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
  1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
  2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
  3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5)Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6)Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn
(6)Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
  1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oderOrganisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
  2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht. […] § 29.
(1)Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29,
(1)Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
  1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
  2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2)Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3)Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
(3)Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, anzuwenden.
(4)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(4)Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.“
(5)Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.“ Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz (HGG), BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 85/2009 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz (HGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „§ 55.
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3)Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.“ 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass Gegenstand der Beschwerde nicht der Bescheid vom 11.05.2023 ist, mit dem gem. § 25 Abs. 5 AZHG das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft mangels Eignung (Abs. 4 Z 2 leg. cit.) festgestellt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. 3.3.1. Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass Gegenstand der Beschwerde nicht der Bescheid vom 11.05.2023 ist, mit dem gem. Paragraph 25, Absatz 5, AZHG das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft mangels Eignung (Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit.) festgestellt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Im Zuge der Hereinbringung bzw. Rückforderung der ausbezahlten Bereitstellungsprämie kann daher die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Nichteignung nicht (noch einmal) überprüft werden, dem steht die entschiedene Sache entgegen. Soweit die bP daher vorbringt, es sei nicht die Nichteignung festgestellt worden, sondern nur das Enden der Auslandseinsatzbereitschaft kommen diese Einwände (ungeachtet der Tatsache, dass das nicht der Fall war und die Begründung fehlerhaft war) im gegenständlichen Verfahren zu spät. 3.3.2. Die Auslandseinsatzbereitschaft der bP wurde gem. § 25 Abs. 4 Z 2 vorzeitig beendet und hat die bP keinen Auslandseinsatz iSd § 1 Z 1 lit. a – c KSE-BVG im Verpflichtungszeitraum geleistet, womit der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG erfüllt ist. 3.3.2. Die Auslandseinsatzbereitschaft der bP wurde gem. Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, vorzeitig beendet und hat die bP keinen Auslandseinsatz iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, – c KSE-BVG im Verpflichtungszeitraum geleistet, womit der Tatbestand des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG erfüllt ist. § 1 KSE-BVG lautet: Paragraph eins, KSE-BVG lautet: § 1. Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werdenParagraph eins, Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden 1. zur solidarischen Teilnahme an
  1. a)Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder
  2. b)Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
  3. c)Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
  4. d)Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken sowied) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Litera a bis c genannten Zwecken sowie 2. zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).2. zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Artikel 79, Absatz eins, B-VG). Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen sowie der Schlußakte von Helsinki und auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union Bedacht zu nehmen.Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen sowie der Schlußakte von Helsinki und auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union Bedacht zu nehmen. Wenn die bP anführt, sie habe einen Auslandseinsatz in Form einer Entsendung nach DEUTSCHLAND geleistet, verkennt sie, dass es sich dabei um eine Übung gehandelt hat und keinen Einsatz. Eine Entsendung zu einer Übung ist unter § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG zu subsumieren ist und stellt somit keinen Auslandseinsatz gem. § 25 Abs. 1 AZHG dar.Wenn die bP anführt, sie habe einen Auslandseinsatz in Form einer Entsendung nach DEUTSCHLAND geleistet, verkennt sie, dass es sich dabei um eine Übung gehandelt hat und keinen Einsatz. Eine Entsendung zu einer Übung ist unter Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG zu subsumieren ist und stellt somit keinen Auslandseinsatz gem. Paragraph 25, Absatz eins, AZHG dar. Nach §§ 29 Abs. 1 Z 1 und 25 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 AZHG besteht in den dort geregelten Fällen die Verpflichtung zur Rückerstattung der seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien dann, wenn die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig endet, weil die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0171). Nach Paragraphen 29, Absatz eins, Ziffer eins und 25 Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, AZHG besteht in den dort geregelten Fällen die Verpflichtung zur Rückerstattung der seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien dann, wenn die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig endet, weil die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0171). Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG liegen vor. Die bP stand in den letzten Wochen ihres ursprünglichen Verpflichtungszeitraumes für eine Auslandseinsatzbereitschaft – aufgrund des von ihr beantragten und genehmigten Karenzurlaubes – nicht mehr zur Verfügung, was auch rechtskräftig festgestellt wurde. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG liegen vor. Die bP stand in den letzten Wochen ihres ursprünglichen Verpflichtungszeitraumes für eine Auslandseinsatzbereitschaft – aufgrund des von ihr beantragten und genehmigten Karenzurlaubes – nicht mehr zur Verfügung, was auch rechtskräftig festgestellt wurde. Soweit die bP vorbringt, sie habe den Karenzantrag nur deshalb gestellt, weil sie die (unrichtige) Rechtsauskunft erhalten habe, dass es aufgrund der nur mehr kurzen verbleibenden Zeit von wenigen Wochen ohnehin zu keiner Entsendung mehr kommen könne und daher keine Rückforderung drohe, ändert das nichts daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt sind. Selbst eine unrichtige Rechtsauskunft, kann am Eintreten der gesetzlichen Folgen der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft nichts ändern. Die Einvernahme der genannten Zeugen, war daher nicht notwendig. Amtshaftungsansprüche nach § 1 AHG – wegen allfälligem schuldhaftem Verhalten von Organen des BMLV – sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit die bP vorbringt, sie habe den Karenzantrag nur deshalb gestellt, weil sie die (unrichtige) Rechtsauskunft erhalten habe, dass es aufgrund der nur mehr kurzen verbleibenden Zeit von wenigen Wochen ohnehin zu keiner Entsendung mehr kommen könne und daher keine Rückforderung drohe, ändert das nichts daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt sind. Selbst eine unrichtige Rechtsauskunft, kann am Eintreten der gesetzlichen Folgen der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft nichts ändern. Die Einvernahme der genannten Zeugen, war daher nicht notwendig. Amtshaftungsansprüche nach Paragraph eins, AHG – wegen allfälligem schuldhaftem Verhalten von Organen des BMLV – sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Sofern eine Gleichheitswidrigkeit darin erkannt wird, dass selbst bei einer Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft kurz vor dem Ablauf des Verpflichtungszeitraumes die gesamte Bereitstellungsprämie zurückzuzahlen ist und nicht bloß ein nach der Zeit gestaffelter Betrag und eine verfassungskonforme Interpretation verlangt wird, verkennt die bP, dass diese ihre Grenze im klaren Gesetzeswortlaut des § 29 Abs 1 Z 1 AZHG hat, der bei einer Nichteignung keinen Interpretationsspielraum lässt („… seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes … bezogene Bereitstellungsprämie rückzuerstatten …“). Sofern eine Gleichheitswidrigkeit darin erkannt wird, dass selbst bei einer Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft kurz vor dem Ablauf des Verpflichtungszeitraumes die gesamte Bereitstellungsprämie zurückzuzahlen ist und nicht bloß ein nach der Zeit gestaffelter Betrag und eine verfassungskonforme Interpretation verlangt wird, verkennt die bP, dass diese ihre Grenze im klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG hat, der bei einer Nichteignung keinen Interpretationsspielraum lässt („… seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes … bezogene Bereitstellungsprämie rückzuerstatten …“). Da es sich um eine freiwillige Verpflichtung der betroffenen Personen handelt und die Bedingungen von vornherein transparent und klar im AZHG angeführt sind, liegt die konkrete Ausgestaltung der Rückzahlungsmodalitäten im Ermessen des Gesetzgebers und kann darin keine Unsachlichkeit erblickt werden. Dass selbst am Ende eines Verpflichtungszeitraumes noch ein allenfalls kurzer Einsatz stattfinden kann, ist auch nicht denkunmöglich (wie von der bP behauptet), weil eine (dringliche) Entsendung nach § 1 Z 1 lit c und lit b KSE-BVG durch die Bundesministerin angeordnet werden kann (§ 2 Abs 2 und Abs 5 KSE-VG). Da es sich um eine freiwillige Verpflichtung der betroffenen Personen handelt und die Bedingungen von vornherein transparent und klar im AZHG angeführt sind, liegt die konkrete Ausgestaltung der Rückzahlungsmodalitäten im Ermessen des Gesetzgebers und kann darin keine Unsachlichkeit erblickt werden. Dass selbst am Ende eines Verpflichtungszeitraumes noch ein allenfalls kurzer Einsatz stattfinden kann, ist auch nicht denkunmöglich (wie von der bP behauptet), weil eine (dringliche) Entsendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c und Litera b, KSE-BVG durch die Bundesministerin angeordnet werden kann (Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 5, KSE-VG). 3.3.3. Sofern die bP ihre Gutgläubigkeit anführt, ist das folgende festzustellen: § 29 Abs. 2 AZHG regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR XXII. GP, 36
  5. ff)so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in § 29 Abs. 1 AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf § 55 Abs. 1 HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040). Bei zu Recht empfangenen Bereitstellungsprämien handelt es sich nicht um Übergenüsse (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072). Paragraph 29, Absatz 2, AZHG regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36
  6. ff)so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf Paragraph 55, HGG 2001 in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040). Bei zu Recht empfangenen Bereitstellungsprämien handelt es sich nicht um Übergenüsse (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072). Bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Auslandseinsatzuntauglichkeit am 11.05.2023 hat die bP die Bereitstellungsprämie zu Recht empfangen. Es liegt daher kein Übergenuss vor. § 29 Abs. 2 AZHG kommt entgegen der Ansicht der bP nicht zur Anwendung, was zur Folge hat, dass das Vorliegen eines „guten Glaubens“ nicht entscheidend ist. Die diesbezüglichen Argumente der bP gehen folglich ins Leere. Paragraph 29, Absatz 2, AZHG kommt entgegen der Ansicht der bP nicht zur Anwendung, was zur Folge hat, dass das Vorliegen eines „guten Glaubens“ nicht entscheidend ist. Die diesbezüglichen Argumente der bP gehen folglich ins Leere. 3.3.4. § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG verlangt für die Entstehung des darin umschriebenen Rückerstattungsanspruches [auch] nicht das Vorliegen eines Verschuldens des Bediensteten am Unterbleiben eines Auslandseinsatzes (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).3.3.4. Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG verlangt für die Entstehung des darin umschriebenen Rückerstattungsanspruches [auch] nicht das Vorliegen eines Verschuldens des Bediensteten am Unterbleiben eines Auslandseinsatzes (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072). Der VwGH hat dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 24.09.2012, 2009/11/0179 festgestellt (Hervorhebungen durch BVwG): „Beim Bf [Beschwerdeführer] wurde eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG 1999 und daher das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 5 leg. cit. mit Bescheid, der in Rechtskraft erwachsenen ist, festgestellt. Ebenfalls unbestritten hatte der Bf während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein daraus ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG 1999 bereits die Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37
  7. f)zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar". Der Verweis auf § 55 Abs. 1 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG 1999 bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind.“ „Beim Bf [Beschwerdeführer] wurde eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 und daher das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz 5, leg. cit. mit Bescheid, der in Rechtskraft erwachsenen ist, festgestellt. Ebenfalls unbestritten hatte der Bf während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein daraus ergibt sich nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG 1999 bereits die Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, römisch 22 . GP, 37
  8. f)zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar". Der Verweis auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG 1999 bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind.“ 3.3.5. Gem. § 29 Abs. 3 AZHG ist bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämie § 55 HGG anzuwenden. Das bedeutet, dass Ratenzahlungen, Stundungen oder beim Vorliegen einer „besonderen Härte“ auf die Rückzahlung ganz oder zum Teil verzichtet werden kann. 3.3.5. Gem. Paragraph 29, Absatz 3, AZHG ist bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämie Paragraph 55, HGG anzuwenden. Das bedeutet, dass Ratenzahlungen, Stundungen oder beim Vorliegen einer „besonderen Härte“ auf die Rückzahlung ganz oder zum Teil verzichtet werden kann. Dazu die Erläuterungen (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f): Dazu die Erläuterungen (EB zur RV, 283 BlgNR, römisch 22 . GP, 37 f): „Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. § 29 Abs. 3 wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden.“„Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. Paragraph 29, Absatz 3, wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden.“ Im vorliegenden Beschwerdefall, hat die belangte Behörde (noch) nicht über einen derartigen Antrag der bP entschieden – sie hat ausdrücklich angeführt, sie würde das erst nach Rechtskraft des Leistungsbescheides tun (also nach Ende des Beschwerdeverfahrens) – und ist daher eine Beurteilung eines allfälligen Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe gem. § 55 Abs. 3 HGG (für die es nach den Ausführungen der bP gewisse Anhaltspunkte gibt) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich darf das BVwG keine Entscheidung treffen. Im vorliegenden Beschwerdefall, hat die belangte Behörde (noch) nicht über einen derartigen Antrag der bP entschieden – sie hat ausdrücklich angeführt, sie würde das erst nach Rechtskraft des Leistungsbescheides tun (also nach Ende des Beschwerdeverfahrens) – und ist daher eine Beurteilung eines allfälligen Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe gem. Paragraph 55, Absatz 3, HGG (für die es nach den Ausführungen der bP gewisse Anhaltspunkte gibt) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich darf das BVwG keine Entscheidung treffen. 3.3.6. Die Rüge der bP, das Parteiengehör sei vor Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht eingehalten worden, ist vor dem Hintergrund, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt der bP durch die Zustellung und Rechtskraft des Bescheides vom 11.05.2023 ebenso bekannt war, wie der Umstand, dass sie keinen Auslandseinsatz (sondern nur eine Übung) gemacht hat, unbegründet. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalt (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 uva.). Die bP hat darüber hinaus in der Beschwerde vor dem BVwG keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde hätte führen können, so dass auch insofern kein relevanter Verfahrensmangel vorliegt (VwGH 26.04.1991, 91/19/0058). 3.3.7. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3.7. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2282213.1.00

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