Obsah (4)
§ 8aArt 133Art 130§ 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW208 2288275-1 Spruch, W208 2288275-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 8aVw
GVG abgewiesen.A) Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In einem vor dem Handelsgericht XXXX (in Folge: HG) geführten Grundverfahren zu XXXX wurde der antragstellenden Partei mit Bescheid vom 11.10.2023, XXXX , eine Eingabengebühr nach TP 5 Z I lit b Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 25,00 und eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag iHv € 33,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
- In einem vor dem Handelsgericht römisch 40 (in Folge: HG) geführten Grundverfahren zu römisch 40 wurde der antragstellenden Partei mit Bescheid vom 11.10.2023, römisch 40 , eine Eingabengebühr nach TP 5 Z römisch eins Litera b, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 25,00 und eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag iHv € 33,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
- Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 beantragte die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe
§ 8aVw
GVG zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2023 und legte ein Vermögensbekenntnis (§ 66 ZPO) bei.2. Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 beantragte die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2023 und legte ein Vermögensbekenntnis (Paragraph 66, ZPO) bei. Die Verfahrenshilfe wurde im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO), sowie der Befreiung von den Kosten für Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO), beantragt.Die Verfahrenshilfe wurde im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), sowie der Befreiung von den Kosten für Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO), beantragt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die ursprünglichen Kosten mittels Beschluss des Oberlandesgerichts (in Folge: OLG) zu XXXX abgeändert worden seien, wodurch der Zahlschein obsolet geworden wäre. Bei Zustellung des Beschlusses des OLG durch das HG, sei dieses nicht daran gehindert gewesen einen berichtigten Zahlschein beizulegen. Während die antragstellende Partei auf die Berichtigung gewartet habe, hätte sie eine Mahnung erhalten, deren Kosten nicht berechtigt wären. Begründet wurde der Antrag damit, dass die ursprünglichen Kosten mittels Beschluss des Oberlandesgerichts (in Folge: OLG) zu römisch 40 abgeändert worden seien, wodurch der Zahlschein obsolet geworden wäre. Bei Zustellung des Beschlusses des OLG durch das HG, sei dieses nicht daran gehindert gewesen einen berichtigten Zahlschein beizulegen. Während die antragstellende Partei auf die Berichtigung gewartet habe, hätte sie eine Mahnung erhalten, deren Kosten nicht berechtigt wären. 3. Daraufhin erließ eine Richterin am HG den Beschluss vom 10.01.2024, XXXX , mit welchem sie den o.a. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 04.12.2023 abwies. 3. Daraufhin erließ eine Richterin am HG den Beschluss vom 10.01.2024, römisch 40 , mit welchem sie den o.a. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 04.12.2023 abwies. 4. In der Folge erhob die antragstellende Partei am 02.02.2024,
der Rechtsmittelbelehrung die dem Beschluss vom 10.01.2024 beigelegt war, einen Rekurs, er beantragte einerseits den genannten Beschluss aufzuheben und andererseits die Verfahrenshilfe zu genehmigen.
- Mit Schreiben vom 11.03.2023 legte die Präsidentin des HG den Verfahrenshilfeantrag und den Rekurs unter Anschluss des gegenständlichen Justizverwaltungsaktes dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der o.a. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. 1.
- Zur Unzuständigkeit des BVwG betreffend den Rekurs vom 02.02.
- Dazu wird festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Beschluss vom 10.01.2024, mit welchem der Verfahrenshilfeantrag vom 04.12.2023 abgewiesen wurde, am HG nicht von der Präsidentin des HG oder in deren Namen erlassen wurde und inhaltlich keinen Bescheid, sondern einen Beschluss darstellt. 1.
- Zum Verfahrenshilfeantrag Dazu wird festgestellt, dass die antragstellende Partei tägliche Einkünfte iHv € 40,68 vom AMS bezieht und Eigentümer eines Kleingartens in der EZ XXXX in der KG XXXX (Einheitswert € 2.500,00) ist. Dazu wird festgestellt, dass die antragstellende Partei tägliche Einkünfte iHv € 40,68 vom AMS bezieht und Eigentümer eines Kleingartens in der EZ römisch 40 in der KG römisch 40 (Einheitswert € 2.500,00) ist. Die antragstellende Partei war laut aktuellem ZMR-Auszug von 16.03.2023 bis 07.09.2023 an der Adresse des oben genannten Kleingartens in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aktuell besteht keine Hauptwohnsitzmeldung der antragstellenden Partei. Die antragstellende Partei war laut aktuellem ZMR-Auszug von 16.03.2023 bis 07.09.2023 an der Adresse des oben genannten Kleingartens in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aktuell besteht keine Hauptwohnsitzmeldung der antragstellenden Partei. Als Vermögenswerte wurden Bargeld iHv € 43,73, ein Konto bei der Anadi-Bank mit einem derzeitigen Kontostand von € 1.321,74 und ein VW-Golf 4, Baujahr 2002, festgestellt. Des Weiteren verfügt sie über eine Rechtsschutzversicherung bei der Generali Versicherung mit einer Versicherungssumme iHv € 130.000,00, womit laut (unbescheinigter) Angaben der antragstellen Partei jedoch keine Verwaltungsverfahren abgedeckt sind. Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine.
- Beweiswürdigung: 2.
- Dass der Beschluss vom 10.01.2024 (ON 13,1) nicht von der Präsidentin des HG oder in deren Namen erlassen wurde, ergibt sich aus der Genehmigungsformel des Beschlusses vom 10.01.
- Zwar ist im Kopf des Beschlusses „HANDELSGERICHT XXXX , DIE PRÄSIDENTEN“ (also ein Organ der Justizverwaltungsbehörde) angeführt. Die Genehmigungsformel lautet aber: Zwar ist im Kopf des Beschlusses „HANDELSGERICHT römisch 40 , DIE PRÄSIDENTEN“ (also ein Organ der Justizverwaltungsbehörde) angeführt. Die Genehmigungsformel lautet aber: „Handelsgericht XXXX „Handelsgericht römisch 40 XXXX , 10.01.2024 römisch 40 , 10.01.2024 Mag. XXXX , Richterin“Mag. römisch 40 , Richterin“ Die Präsidentin des HG ist: Dr.ⁱⁿ XXXX und ist die Genehmigung durch die oa Richterin nicht „Für die Präsidentin“, „im Auftrag“ (i.A.) oder „in Vertretung“ (i.V.) erfolgt.Die Präsidentin des HG ist: Dr.ⁱⁿ römisch 40 und ist die Genehmigung durch die oa Richterin nicht „Für die Präsidentin“, „im Auftrag“ (i.A.) oder „in Vertretung“ (i.V.) erfolgt. Das Schriftstück ist weiters als „BESCHLUSS“ und nicht als „BESCHEID“ bezeichnet, wobei hier aufgrund der oa Genehmigungsformel nicht von einer bloßen Fehlbezeichnung ausgegangen werden kann. Obwohl im Text des Beschlusses inhaltlich über den Verfahrenshilfeantrag abgesprochen wird und auf eine Eingabegebühr von EUR 30,-- für eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen wird, wird die gesetzliche Beschwerdefrist von 4 Wochen nach dem § 7 Abs 4 VwGVG nicht angeführt, sondern findet sich stattdessen ein Beilagenblatt mit der folgenden Rechtsmittelbelehrung (ON 13,5 - Fettdruck im Original):Obwohl im Text des Beschlusses inhaltlich über den Verfahrenshilfeantrag abgesprochen wird und auf eine Eingabegebühr von EUR 30,-- für eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen wird, wird die gesetzliche Beschwerdefrist von 4 Wochen nach dem Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG nicht angeführt, sondern findet sich stattdessen ein Beilagenblatt mit der folgenden Rechtsmittelbelehrung (ON 13,5 - Fettdruck im Original): „Gegen diesen Beschluss können Sie Rekurs erheben. Die Frist für den Rekurs beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit dem auf die Zustellung des Beschlusses folgenden Tag. Die Frist kann nicht verlängert werden.“ Es ist daher von keiner bescheidmäßigen Entscheidung durch das Justizverwaltungsorgan bzw die Justizverwaltungsbehörde „Präsidentin des Handelsgericht XXXX “ auszugehen, sondern von einem gerichtlichen Beschluss. Selbst, wenn ein Bescheid intendiert gewesen sein sollte, wäre die Präsidentin in diesem Fall nach § 8a Abs 6 VwGVG nicht zur Entscheidung zuständig (vgl sogleich die rechtliche Beurteilung). Es ist daher von keiner bescheidmäßigen Entscheidung durch das Justizverwaltungsorgan bzw die Justizverwaltungsbehörde „Präsidentin des Handelsgericht römisch 40 “ auszugehen, sondern von einem gerichtlichen Beschluss. Selbst, wenn ein Bescheid intendiert gewesen sein sollte, wäre die Präsidentin in diesem Fall nach Paragraph 8 a, Absatz 6, VwGVG nicht zur Entscheidung zuständig vergleiche sogleich die rechtliche Beurteilung). 2.
- Die Feststellungen zur Vermögenslage des Antragstellers, ergeben sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem Antrag vom 04.12.2023 und den darin von der antragstellenden Partei getroffenen Angaben und Bescheinigungen (u.a. Einheitswertbescheid des Finanzamtes vom 26.03.2023, AMS Mitteilung vom 15.02.2023 und Kontoübersicht) sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 20.03.
- Sie führt selbst an, dass sie obdachlos sei und in ihrem Kleingarten wohne.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit des Verfahrens
Art 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3);
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,);
Art 130
Abs 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Artikel 130
, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
- Der für den vorliegenden Fall maßgebliche § 8a des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021, lautet:3.
- Der für den vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 8 a, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2021,, lautet: „Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.[…]
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen., […] Die maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl Nr 113/1895 idF BGBl I Nr 61/2022, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl Nr 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,, lauten: „Verfahrenshilfe § 63.
(1)Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.Paragraph 63,
(1)Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
(2)Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. […].“ § 64.
(1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:Paragraph 64,
(1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
- die einstweilige Befreiung von der Entrichtung a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; […]
- sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden; […]“
- sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. Paragraph 31, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden; […]“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Zur Unzuständigkeit des BVwG betreffend den Rekurs vom 02.02.2024 Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art 130 B-VG geregelt. Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, B-VG geregelt. Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen bzw. Beschlüsse zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl Art 130 Abs 5 B-VG).Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen bzw. Beschlüsse zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG).
§ 6Abs 1 AVG i
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jener Organwalterin, die die Behördenfunktion inne hat oder von einer approbationsbefugten Organwalterin genehmigt worden sein (Hinweis E vom
- Juni 2011, 2010/17/0176, und vom
- November 2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024). "Genehmigende" i. S. d. § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets diejenige Organwalterin, die die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name der Behördenleiterin oder, wenn die Willensbildung durch eine Approbationsbefugte erfolgte, der Name der vom Behördenleiter ermächtigten Organwalterin anzuführen."Genehmigende" i. S. d. Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets diejenige Organwalterin, die die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (Paragraph 18, Absatz 2, AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name der Behördenleiterin oder, wenn die Willensbildung durch eine Approbationsbefugte erfolgte, der Name der vom Behördenleiter ermächtigten Organwalterin anzuführen. Im vorliegenden Beschluss ist nicht erkennbar, dass die Organwalterin, die die Behördenfunktion inne hat (die Präsidentin) oder ein approbationsbefugte Organwalterin (der Justizverwaltung) in deren Namen die Erledigung (Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag gegen den Zahlungsbefehl) genehmigt hat. Ein Bescheid liegt damit nicht vor. Aus den entsprechenden verfassungsgesetzlichen Vorgaben (vgl Art 129 ff B-VG) ergibt sich eindeutig, dass der „Beschluss“ des HG vom 10.01.2024 (der vom Inhalt her, wohl ein Bescheid hätte sein sollen) nicht vor dem BVwG bekämpft werden kann. Aus den entsprechenden verfassungsgesetzlichen Vorgaben vergleiche Artikel 129, ff B-VG) ergibt sich eindeutig, dass der „Beschluss“ des HG vom 10.01.2024 (der vom Inhalt her, wohl ein Bescheid hätte sein sollen) nicht vor dem BVwG bekämpft werden kann. Die Entscheidung über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des HG vom 10.01.2024 fällt nicht in die Zuständigkeit des BVwG (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0031). Die Entscheidung über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des HG vom 10.01.2024 fällt nicht in die Zuständigkeit des BVwG vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0031). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Präsidentin des HG als Organ der Justizverwaltungsbehörde
§ 8aAbs 3 und Abs 6 Vw
GVG nicht zuständig gewesen wäre, eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 04.12.2023 zu treffen. Die eindeutige Gesetzeslage sieht nämlich bei Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht vor, dass der entsprechende Antrag und die Akten des Verfahrens unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen sind. Es ist keine Entscheidungskompetenz der belangten Justizverwaltungsbehörde bei Verfahrenshilfeanträge für Beschwerden gegen Bescheide (wie hier dem Zahlungsbefehl zur Begleichung der Gerichtsgebühren gegen vom 11.10.2023, ON 9.3) vorgesehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Präsidentin des HG als Organ der Justizverwaltungsbehörde
Paragraph 8 a, Absatz 3 und Absatz 6, VwGVG nicht zuständig gewesen wäre, eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 04.12.2023 zu treffen. Die eindeutige Gesetzeslage sieht nämlich bei Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht vor, dass der entsprechende Antrag und die Akten des Verfahrens unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen sind. Es ist keine Entscheidungskompetenz der belangten Justizverwaltungsbehörde bei Verfahrenshilfeanträge für Beschwerden gegen Bescheide (wie hier dem Zahlungsbefehl zur Begleichung der Gerichtsgebühren gegen vom 11.10.2023, ON 9.3) vorgesehen. Im Ergebnis bedeutet das, dass sowohl die erkennende Richterin des HG (als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit) als auch die Präsidenten des HG (als Organ der Justizverwaltungsbehörde) unzuständig sind bzw waren über den Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl (Bescheid vom 11.10.2023, ON 9, 1) mit Beschluss (oder auch Bescheid) zu entscheiden. 3.3.2. Zur Abweisung der Verfahrenshilfe: Da der Verfahrenshilfeantrag vom 04.12.2023 noch keiner Erledigung durch das zuständige BVwG zugeführt wurde und die Präsidentin des HG den Antrag samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG nunmehr
§ 8aAbs 3 Vw
GVG vorgelegt hat, hat das BVwG nun in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit darüber zu entscheiden. Da der Verfahrenshilfeantrag vom 04.12.2023 noch keiner Erledigung durch das zuständige BVwG zugeführt wurde und die Präsidentin des HG den Antrag samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG nunmehr
Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG vorgelegt hat, hat das BVwG nun in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit darüber zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der beabsichtigten Beschwerde, ein aufgrund des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) erlassener Bescheid (konkret geht es um den Zahlungsbefehl zur Entrichtung einer Eingabengebühr nach TP 5 Z I lit b GGG iHv € 25,00 und einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00).Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der beabsichtigten Beschwerde, ein aufgrund des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) erlassener Bescheid (konkret geht es um den Zahlungsbefehl zur Entrichtung einer Eingabengebühr nach TP 5 Z römisch eins Litera b, GGG iHv € 25,00 und einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00).
§ 8aAbs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idg
F (VwGVG) ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit diesGemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF (VwGVG) ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies * aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist,* aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, * die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und * die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ (also alle auf einmal) vorliegen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, § 8a K5).Für die Gewährung von Verfahrenshilfe müssen alle vier Voraussetzungen kumulativ (also alle auf einmal) vorliegen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltunggerichte2, Paragraph 8 a, K5). Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (vgl VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Im Übrigen sehen auch das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) und das Gerichtsgebührengesetz (GGG) keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe vor. Für die Einbringung einer Beschwerde beim BVwG ist außerdem kein Rechtsanwalt erforderlich. Mangels Vorliegen – der in § 8a Abs 1 VwGVG normierten – Erfordernisse, ist daher der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen.Mangels Vorliegen – der in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG normierten – Erfordernisse, ist daher der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abzuweisen. Der Antragsteller (bzw Beschwerdeführer) kann die notwendige Angaben für seine Beschwerde auch ohne Rechtsbeistand bei der belangten Behörde (Präsidentin des Handelsgericht) einbringen. Wobei die Frist von 4 Wochen zur Einbringung der Beschwerde gem § 8a Abs 7 VwGVG mit Zustellung der den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Entscheidung (also dieses Erkenntnisses) zu laufen beginnt. Der Antragsteller (bzw Beschwerdeführer) kann die notwendige Angaben für seine Beschwerde auch ohne Rechtsbeistand bei der belangten Behörde (Präsidentin des Handelsgericht) einbringen. Wobei die Frist von 4 Wochen zur Einbringung der Beschwerde gem Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG mit Zustellung der den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Entscheidung (also dieses Erkenntnisses) zu laufen beginnt. Die Beschwerde muss gem § 9 VwGVG folgenden Inhalt haben: Die Beschwerde muss gem Paragraph 9, VwGVG folgenden Inhalt haben: Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (hier der Bescheid vom 11.10.2023, XXXX ) und das Datum der Zustellung. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (hier der Bescheid vom 11.10.2023, römisch 40 ) und das Datum der Zustellung. Die Bezeichnung der belangten Behörde (Präsidentin des Handelsgericht XXXX ). Die Bezeichnung der belangten Behörde (Präsidentin des Handelsgericht römisch 40 ). Die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Das Begehren des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat sodann entweder eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen oder die Beschwerde an das BVwG weiterzuleiten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2288275.1.00