Obsah (20)
§ 53Art. 133§ 5§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 13§ 35Artikel 191§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW226 2287231-1 Spruch, W226 2287231-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG wird ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG wird ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt X. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zehn. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) wurde am XXXX in der Schweiz erkennungsdienstlich unter dem Namen XXXX , behandelt und
der Dublin-Verordnung nach Italien überstellt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) wurde am römisch 40 in der Schweiz erkennungsdienstlich unter dem Namen römisch 40 , behandelt und
der Dublin-Verordnung nach Italien überstellt. I.2. Am XXXX wurde der BF erneut in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt und am XXXX
der Dublin-Verordnung nach Italien überstellt.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF erneut in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt und am römisch 40
der Dublin-Verordnung nach Italien überstellt. I.
- Am 14.10.2022 reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Am 14.10.2022 reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF wurde festgestellt, dass gegen ihn ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet von Italien erlassen wurde. römisch eins.
- Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF wurde festgestellt, dass gegen ihn ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet von Italien erlassen wurde. I.
- Am 14.10.2022 fand die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an: römisch eins.
- Am 14.10.2022 fand die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an: „Ich bin ausgereist, weil ich keine Familie mehr in Gambia hatte. Sie wurden alle umgebracht. Die Leute aus unserem Dorf wollten alle, dass mein Vater Bürgermeister wird. Er wollte das aber nicht. Außerdem besaß mein Vater sehr viel Land. Wahrscheinlich haben sie ihn wegen dem Land umgebracht. Dort baute er nämlich Bananen, Mangos usw. an. Er hat auch anderen Familien Land zum Anbauen gratis geliehen.“ Bei einer Rückkehr befürchte der BF, ebenso wie sein Vater, wegen dem Land umgebracht zu werden. In Italien habe er sich an verschiedenen Orte im Großraum XXXX aufgehalten. Er sei gerade aus der Haft entlassen worden, man habe ihm gesagt, er solle Italien verlassenBei einer Rückkehr befürchte der BF, ebenso wie sein Vater, wegen dem Land umgebracht zu werden. In Italien habe er sich an verschiedenen Orte im Großraum römisch 40 aufgehalten. Er sei gerade aus der Haft entlassen worden, man habe ihm gesagt, er solle Italien verlassen I.
- Am 14.10.2022 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Antrag auf internationalen Schutz eingeleitet. römisch eins.
- Am 14.10.2022 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Antrag auf internationalen Schutz eingeleitet. Am selben Tag wurde der BF in Schubhaft genommen und am 17.10.2022 mit Italien ein Dublin-Verfahren eingeleitet. I.
- Am 25.10.2022 beschädigte und zerstörte der BF im Polizeianhaltezentrum (PAZ) fremde bewegliche Sachen. Zudem versuchte er, einen Beamten durch Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, wobei der Beamte verletzt wurde.römisch eins.
- Am 25.10.2022 beschädigte und zerstörte der BF im Polizeianhaltezentrum (PAZ) fremde bewegliche Sachen. Zudem versuchte er, einen Beamten durch Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, wobei der Beamte verletzt wurde. I.
- Am 04.11.2022 beschädigte der BF im PAZ die Zellentür und den Zellenboden.römisch eins.
- Am 04.11.2022 beschädigte der BF im PAZ die Zellentür und den Zellenboden. I.
- Am 13.11.2022 zerriss der BF seine Matratze und steckte diese inklusive seiner Kleidung in Brand. Zudem verletzte er einen Beamten.römisch eins.
- Am 13.11.2022 zerriss der BF seine Matratze und steckte diese inklusive seiner Kleidung in Brand. Zudem verletzte er einen Beamten. I.
- Am 15.11.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und bis zum 24.12.2022 in Untersuchungshaft genommen. römisch eins.
- Am 15.11.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und bis zum 24.12.2022 in Untersuchungshaft genommen. I.
- Am 21.11.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) zu seinem Asylantrag einvernommen und ihm mitgeteilt, dass Italien für seinen Asylantrag zuständig sei und Italien zugestimmt habe.römisch eins.
- Am 21.11.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) zu seinem Asylantrag einvernommen und ihm mitgeteilt, dass Italien für seinen Asylantrag zuständig sei und Italien zugestimmt habe. I.
- Am 09.12.2022 wurde dem BF der Bescheid
§ 5Asyl
G mit Zuständigkeit Italien vom 08.12.2022 persönlich ausgefolgt. römisch eins.12. Am 09.12.2022 wurde dem BF der Bescheid
Paragraph 5, AsylG mit Zuständigkeit Italien vom 08.12.2022 persönlich ausgefolgt. Die vom BF gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2023 als unbegründet abgewiesen. I.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF aufgrund der Vorfälle im PAZ vom 25.10.2022, 04.11.2022 und 13.11.2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.römisch eins.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF aufgrund der Vorfälle im PAZ vom 25.10.2022, 04.11.2022 und 13.11.2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Aufgrund der Haftstrafe des BF lief die Dublin-Überstellungsfrist am 01.11.2023 ab und somit wurde Österreich für den Asylantrag des BF zuständig. I.
- Am 17.01.2024 erfolgte eine Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, gesund zu sein aber regelmäßig Schlafmittel zu nehmen. Ferner gab der BF an, dass alle seine Verwandten im Herkunftsland verstorben seien. Seine Eltern seien im Jahr 2005/2006 durch Voodoo verstorben, die Schwester und der ältere Bruder seien auch im Jahr 2005/2006 verstorben. Der jüngere Bruder des BF sei im Jahr 2007 in der Sahara ums Leben gekommen. Außerhalb seines Herkunftslandes verfüge der BF über keine Verwandten. Im Herkunftsland habe der BF etwa zehn Jahre lang die Schule besucht und anschließend in der Landwirtschaft gearbeitet. Der BF sei Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinga und Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Vor seiner Ausreise habe der BF mit seinen Eltern in einem Eigentumshaus gewohnt. Es sei nur noch ein Onkel ms. im Herkunftsland aufhältig, zu dem der BF keinen Kontakt habe. In Italien habe sich der BF wegen Drogenhandels in Haft befunden. römisch eins.
- Am 17.01.2024 erfolgte eine Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, gesund zu sein aber regelmäßig Schlafmittel zu nehmen. Ferner gab der BF an, dass alle seine Verwandten im Herkunftsland verstorben seien. Seine Eltern seien im Jahr 2005 aus 2006, durch Voodoo verstorben, die Schwester und der ältere Bruder seien auch im Jahr 2005 aus 2006, verstorben. Der jüngere Bruder des BF sei im Jahr 2007 in der Sahara ums Leben gekommen. Außerhalb seines Herkunftslandes verfüge der BF über keine Verwandten. Im Herkunftsland habe der BF etwa zehn Jahre lang die Schule besucht und anschließend in der Landwirtschaft gearbeitet. Der BF sei Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinga und Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Vor seiner Ausreise habe der BF mit seinen Eltern in einem Eigentumshaus gewohnt. Es sei nur noch ein Onkel ms. im Herkunftsland aufhältig, zu dem der BF keinen Kontakt habe. In Italien habe sich der BF wegen Drogenhandels in Haft befunden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der BF vor, Gambia wegen seiner Probleme mit Voodoo (Marabu) verlassen zu haben. Marabu sei verwendet worden, um seine Eltern zu töten. Die ganze Familie des BF sei auf diese Weise ums Leben gekommen, woraufhin der BF mit seinem jüngeren Bruder aus dem Herkunftsland ausgereist sei. Der jüngere Bruder sei dann in den Armen des BF in der Sahara verstorben. Ein Mann aus dem Dorf des BF habe auch bereits versucht, den BF umzubringen. Der Vater des BF habe viel Land besessen und hätte Dorfvorsteher werden wollen. Da einige Personen aus dem Dorf dies nicht gewollt hätten, sei der Vater des BF umgebracht worden. In Österreich sei der BF bisher keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern habe sich nur in Haft befunden. Er habe im Bundesgebiet keinen Deutschkurs besucht und habe auch keine sonstigen Ausbildungen absolviert. Der BF verzichtete auf die Stellungnahmemöglichkeit zu den Länderberichten. I.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.10.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erlassen (Spruchpunkt VII.).
§ 13Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl
G wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.11.2022 verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1, 2, 4 und 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IX.).
§ 35
AVG wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 726,- verhängt (Spruchpunkt X.).römisch eins.15. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.10.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.11.2022 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4 und 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
Paragraph 35, AVG wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 726,- verhängt (Spruchpunkt römisch zehn.). Begründend führte die Behörde aus, dass sich der BF bei der Kernaussage seines Fluchtvorbringens mehrfach selbst widersprochen und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich dargestellt habe, sodass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das weitere Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht. Das Vorbringen des BF enthalte zahlreiche Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten und könne die Sachverhaltsdarstellung des BF nur als Fantasieproduktion gewertet werden. Vom BF sei auch keinerlei Gefühlsregung erkennbar und auch keine aktive Beteiligung ersichtlich gewesen. Das Vorbringen des BF sei weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig, weshalb davon auszugehen sie, dass die geltend gemachte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Nachdem es sich bei dem BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, könne ihm zugemutet werden, bei einer Rückkehr in das Herkunftsland selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Aufgrund der Verurteilungen des BF durch italienische und österreichische Gerichte sei davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbots dringend geboten sei. Im Hinblick auf die Verhängung einer Mutwillensstrafe führte das BFA aus, dass die Chronologie der Fakten in Verbindung mit den Angaben des BF die Schlussfolgerung rechtfertigen würde, dass der BF einen Asylantrag ohne einen in der Sache selbst liegenden Grund gestellt habe, sondern der Asylantrag vielmehr die Prolongierung seines Aufenthalts in Österreich zum Zweck gehabt habe. Trotz aufrechtem Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen-Raum sei der BF einfach von Italien nach Österreich gereist und habe einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt, der jeder Glaubhaftigkeit entbehren würde. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.02.2024 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sich die wirtschaftliche Lage in Gambia nach wie vor als prekär darstelle und eine medizinische Versorgung kaum existiere. Im Falle des BF, welcher seine Angehörigen durch Voodoo-Praktiken verloren habe, würden viele Umstände für die Annahme einer existenziellen Notlage im Falle einer tatsächlichen Rückkehr nach Gambia sprechen. Das Fluchtvorbringen des BF würde sich als lebensnah und nachvollziehbar darstellen. Dem BF drohe im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch Private durch die Anwendung von Voodoo-Praktiken, die bereits Teile seiner Familie das Leben gekostet hätten. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.02.2024 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sich die wirtschaftliche Lage in Gambia nach wie vor als prekär darstelle und eine medizinische Versorgung kaum existiere. Im Falle des BF, welcher seine Angehörigen durch Voodoo-Praktiken verloren habe, würden viele Umstände für die Annahme einer existenziellen Notlage im Falle einer tatsächlichen Rückkehr nach Gambia sprechen. Das Fluchtvorbringen des BF würde sich als lebensnah und nachvollziehbar darstellen. Dem BF drohe im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch Private durch die Anwendung von Voodoo-Praktiken, die bereits Teile seiner Familie das Leben gekostet hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger Gambias, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Mandinga an. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Die Muttersprache des BF ist Mandingo, zudem verfügt er über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Im Herkunftsland wuchs der BF bei seinen Eltern in XXXX , Gambia, auf und besuchte dort etwa sechs Jahre die Volksschule. Anschließend ging der BF vier Jahre in die Mittelschule, welche er nicht abschloss. Bereits während der BF noch die Schule besuchte sowie auch im Anschluss arbeitete der BF in der Landwirtschaft. Die Familie des BF lebte überwiegend von der Bewirtschaftung des Landbesitzes des Vaters. Von seiner Geburt bis zur Ausreise aus dem Herkunftsland im Jahr 2007 lebte der BF mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Im Herkunftsland wuchs der BF bei seinen Eltern in römisch 40 , Gambia, auf und besuchte dort etwa sechs Jahre die Volksschule. Anschließend ging der BF vier Jahre in die Mittelschule, welche er nicht abschloss. Bereits während der BF noch die Schule besuchte sowie auch im Anschluss arbeitete der BF in der Landwirtschaft. Die Familie des BF lebte überwiegend von der Bewirtschaftung des Landbesitzes des Vaters. Von seiner Geburt bis zur Ausreise aus dem Herkunftsland im Jahr 2007 lebte der BF mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Im Herkunftsland verfügt der BF jedenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels. Zudem ist ein Bruder des BF in der Schweiz wohnhaft. Der BF hat aktuell keinen Kontakt zu seinen Angehörigen. Der BF verließ sein Herkunftsland im Jahr 2007 und hielt sich anschließend überwiegend in Italien auf. Zwischenzeitig war der BF mehrfach in der Schweiz aufhältig und stellte dort zwei Asylanträge. Seit 14.10.2022 ist der BF durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der BF weist in Österreich zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf:
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF nach § 15, § 269 StGB und § 84 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF nach Paragraph 15,, Paragraph 269, StGB und Paragraph 84, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 25.10.2022, 04.11.2022 und 13.11.2022 im PAZ fremde bewegliche Sachen beschädigte/zerstörte bzw. zu beschädigen versuchte, sowie Polizeibeamte an einer Amtshandlung zu verhindern versuchte und die Polizeibeamten dabei während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzte. Als Strafbemessungsgründe wurde die teilweise geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd berücksichtigt. Erschwerend kam das Zusammentreffen von mehreren Vergehen iSd § 28 Abs. 1 StGB sowie die sechs einschlägigen Vorstrafen hinzu. Als Strafbemessungsgründe wurde die teilweise geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd berücksichtigt. Erschwerend kam das Zusammentreffen von mehreren Vergehen iSd Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie die sechs einschlägigen Vorstrafen hinzu. Von 16.11.2022 bis 24.12.2022 befand sich der BF in Untersuchungshaft.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl XXXX wurde der BF nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, § 15, § 269 Abs. 1
- Fall StGB und § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 wurde der BF nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins,
- Fall StGB und Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft. Das errechnete Datum der Haftentlassung ist der 15.08.
- In Italien weist der BF insgesamt 14 Verurteilungen unter anderem wegen Drogenhandels, Körperverletzung und Sachbeschädigung auf. Ein Teil davon liegt bereits mehrere Jahre in der Vergangenheit und ist bereits getilgt. In Italien war der BF aufgrund mehrerer Straftaten zuletzt für drei Jahre und drei Monate inhaftiert, bevor er nach Österreich gelangte. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er nimmt regelmäßig Schlafmittel. Der BF hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht und auch keine sonstigen Ausbildungen absolviert. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In Österreich ist er bisher keiner Beschäftigung nachgegangen. Besondere Bekanntschaften weist der BF in Österreich nicht auf. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr nach Gambia: Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte. Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Seine Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensgefährlichen Erkrankungen, ist im erwerbsfähigem Alter und spricht zudem die Landessprache. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Gambia vom 21.11.2023:
- Politische Lage1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Gambia vom 21.11.2023:,
- Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten (ÖB 19.4.2023). Dieser ist gleichzeitig Regierungschef. Die Nationalversammlung umfasst 58 Sitze (53 gewählt, 5 vom Präsidenten ernannt). Die Amtszeit des Präsidenten und die Legislaturperiode der Nationalversammlung betragen jeweils 5 Jahre. Im Dezember 2021 gewann Adama Barrow mit rund 53 % der Stimmen eine zweite Amtszeit in einem Kandidatenfeld von sechs Kandidaten (FH 2023). Insgesamt gibt es 22 registrierte politische Parteien. Stärkste Oppositionspartei ist die „United Democratic Party“ (UDP) mit Parteichef und mutmaßlichem Präsidentschaftskandidaten Ousainou Darboe, der bei der Wahl mit 28 % den zweiten Platz belegte. Ex-Präsident Jammeh ist im Exil in Äquatorial-Guinea weiterhin Oberhaupt der Partei „Alliance for Patriotic Reorientation and Construction“ (APRC). Barrow trat im Jänner 2022 seine zweite Amtszeit als Präsident an (FH 2023). Weiterhin wurden die Parlamentswahlen vom April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) eine Mehrheit der Sitze gewann, von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen dieser Wahlen gehörten die niedrige Wahlbeteiligung und eine gewisse Verwirrung im Vorfeld der Wahl über die Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP
- Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze (FH 2023). Die am
- Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur „islamischen Republik“ wurde durch Präsident Barrow unmittelbar nach seiner Amtsübernahme rückgängig gemacht (ÖB 19.4.2023). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ (TRR) eingerichtet, welche an der Aufklärung der verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 12.1.2022). Die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission nahm Zeugenaussagen zu Missbräuchen aus der Jammeh-Ära entgegen und gab Empfehlungen ab, wie die mutmaßlichen Täter zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Beobachter hielten Kommission für unabhängig und effizient (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 erklärte sich die Regierung bereit, die meisten Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der TRR-Kommission umzusetzen (AI 28.3.2023). Dazu gehörte auch die strafrechtliche Verfolgung des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh wegen Menschenrechtsverletzungen während seiner 22-jährigen Amtszeit (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Die am
- Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur „islamischen Republik“ wurde durch Präsident Barrow unmittelbar nach seiner Amtsübernahme rückgängig gemacht (ÖB 19.4.2023). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ (TRR) eingerichtet, welche an der Aufklärung der verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 12.1.2022). Die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission nahm Zeugenaussagen zu Missbräuchen aus der Jammeh-Ära entgegen und gab Empfehlungen ab, wie die mutmaßlichen Täter zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Beobachter hielten Kommission für unabhängig und effizient (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 erklärte sich die Regierung bereit, die meisten Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der TRR-Kommission umzusetzen (AI 28.3.2023). Dazu gehörte auch die strafrechtliche Verfolgung des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh wegen Menschenrechtsverletzungen während seiner 22-jährigen Amtszeit (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Ende Dezember 2022 verhaftete die Regierung mehrere Militärangehörige sowie eine Zivilperson, und richtete wegen eines fehlgeschlagenen Putschversuches eine Untersuchungskommission ein (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023).
- SicherheitslageEnde Dezember 2022 verhaftete die Regierung mehrere Militärangehörige sowie eine Zivilperson, und richtete wegen eines fehlgeschlagenen Putschversuches eine Untersuchungskommission ein (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023).,
- Sicherheitslage Es bestehen anhaltende Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit transnationalen Akteuren in Gambia. Dazu gehört der immer noch schwelende Konflikt in der benachbarten Casamance. Erst im November 2020 soll die wichtigste Rebellengruppe, der Casamance (MFDC) Gambia mit einem Angriff gedroht haben, falls das Land die Bemühungen Senegals in der Region unterstützen würde (BS 2022). Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage hat die Kriminalität zugenommen. Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub, aber auch gewalttätige Überfälle sind keine Seltenheit (BMEIA 24.7.2023). Aber auch die grenzüberschreitende Kriminalität stellt ein Problem dar. In den letzten Jahren kam es in Gambia zu mehreren erheblichen Drogenbeschlagnahmungen (BS 2022). Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vgl. BMEIA 24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotenzial nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 24.7.2023; vgl. AA 18.9.2023).Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vergleiche BMEIA 24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotenzial nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 24.7.2023; vergleiche AA 18.9.2023). So kam es am 12.9.2023 zu einem Attentat auf Polizeibeamte durch zwei UDP-Mitglieder; die Regierung stufte diesen Angriff, bei dem zwei Polizisten getötet und ein weiterer schwer verletzt wurden, als Terroranschlag ein. Der mutmaßliche Hauptverdächtige habe inzwischen gestanden, ein vormaliges Mitglied der senegalesischen Bewegung demokratischer Kräfte in Casamance (MFDC) zu sein (BAMF 25.9.2023). Die Mitglieder griffen die Beamten tödlich an, sodass der Angriff durch die Regierung als Terroranschlag eingestuft wurde (Garda 25.4.2022). Es wird von zunehmenden bewaffneten Raubüberfällen, Banditentum und Morden berichtet (BS 2022). Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage sind Kleinkriminalität, aber auch gewalttätige Überfälle in Gambia keine Seltenheit mehr. Es finden außerdem häufig Demonstrationen zu verschiedenen lokalen und nationalen politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Themen statt (Garda 25.4.2022). Es gibt Berichte über übermäßige Gewaltanwendung der Polizei gegen Demonstranten (BS 2022). Während die meisten dieser Versammlungen friedlich verlaufen, kam es zwischenzeitlich zu polizeilichem Einsatz durch ungenehmigte Fortsetzung von Protesten (FH 2023). Zwar sind erhebliche Fortschritte auf dem Weg zur Demokratie zu verzeichnen, doch wächst die Unzufriedenheit über die Unfähigkeit der Regierung, die Sicherheit aufrechtzuerhalten (GOCI 2023).
- Rechtsschutz / JustizwesenSo kam es am 12.9.2023 zu einem Attentat auf Polizeibeamte durch zwei UDP-Mitglieder; die Regierung stufte diesen Angriff, bei dem zwei Polizisten getötet und ein weiterer schwer verletzt wurden, als Terroranschlag ein. Der mutmaßliche Hauptverdächtige habe inzwischen gestanden, ein vormaliges Mitglied der senegalesischen Bewegung demokratischer Kräfte in Casamance (MFDC) zu sein (BAMF 25.9.2023). Die Mitglieder griffen die Beamten tödlich an, sodass der Angriff durch die Regierung als Terroranschlag eingestuft wurde (Garda 25.4.2022). Es wird von zunehmenden bewaffneten Raubüberfällen, Banditentum und Morden berichtet (BS 2022). Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage sind Kleinkriminalität, aber auch gewalttätige Überfälle in Gambia keine Seltenheit mehr. Es finden außerdem häufig Demonstrationen zu verschiedenen lokalen und nationalen politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Themen statt (Garda 25.4.2022). Es gibt Berichte über übermäßige Gewaltanwendung der Polizei gegen Demonstranten (BS 2022). Während die meisten dieser Versammlungen friedlich verlaufen, kam es zwischenzeitlich zu polizeilichem Einsatz durch ungenehmigte Fortsetzung von Protesten (FH 2023). Zwar sind erhebliche Fortschritte auf dem Weg zur Demokratie zu verzeichnen, doch wächst die Unzufriedenheit über die Unfähigkeit der Regierung, die Sicherheit aufrechtzuerhalten (GOCI 2023).,
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung Gambias sieht eine unabhängige Justiz vor (ÖB 19.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser (USDOS 20.3.2023). Die Regierung Barrow hat Schritte zur Verbesserung des Justizwesens unternommen, das unter Jammeh durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt war (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Seit dem Machtwechsel haben die Gerichte eine stärkere Unabhängigkeit bewiesen. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt. Der Rückstau bei Gerichtsverfahren ist trotz Maßnahmen der Regierung in diesem Bereich weiterhin groß und das Justizsystem weiterhin durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt (AA 12.1.2022; vgl. FH 2023).Die Verfassung Gambias sieht eine unabhängige Justiz vor (ÖB 19.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser (USDOS 20.3.2023). Die Regierung Barrow hat Schritte zur Verbesserung des Justizwesens unternommen, das unter Jammeh durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt war (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Seit dem Machtwechsel haben die Gerichte eine stärkere Unabhängigkeit bewiesen. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt. Der Rückstau bei Gerichtsverfahren ist trotz Maßnahmen der Regierung in diesem Bereich weiterhin groß und das Justizsystem weiterhin durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt (AA 12.1.2022; vergleiche FH 2023). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 19.4.2023; vgl. AA 12.1.2022). Beamte informieren die Angeklagten nicht immer unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau von Fällen behindert das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren (USDOS 20.3.2023).Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 19.4.2023; vergleiche AA 12.1.2022). Beamte informieren die Angeklagten nicht immer unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau von Fällen behindert das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren (USDOS 20.3.2023). Der Oberste Gerichtshof verhandelt Zivil- und Menschenrechtsfälle, einschließlich Berufungen von Gewohnheits- und Scharia-Gerichten (islamische Gerichte). Einzelpersonen können sich bei Menschenrechtsverletzungen auch an das Büro des Ombudsmanns wenden, das solche Fälle untersucht und Abhilfemaßnahmen zur gerichtlichen Prüfung empfiehlt. Ferner können Einzelpersonen und Organisationen gegen ablehnende nationale Entscheidungen bei regionalen Menschenrechtsgremien Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023). Mit dem Legal Aid Act 2008 wurde der Zugang zur Justiz und zur Rechtshilfe für sozial benachteiligte Gruppen erweitert. Wurde bis dahin Rechtshilfe nur in Fällen mit Aussicht auf Todesstrafe bzw. lebenslänglich gewährt, kann nun auch um Rechtshilfe in Straf- oder Zivilrechtsangelegenheiten angesucht werden, sofern der Angeklagte weniger als den „festgesetzten Mindestlohn“ verdient (ÖB 19.4.2023). Obwohl die Dominanz der Exekutive nach wie vor ein Problem darstellt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Regierungszweigen bewiesen (FH 2023). Im November 2022 erklärte der Justizminister, dass die Regierung Gespräche mit der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS aufgenommen habe, um ein hybrides Gericht einzurichten, das die unter Yahya Jammeh begangenen völkerrechtlichen Verbrechen strafrechtlich verfolgen soll (FH 2023). Bereits im Mai 2018 hatte eine verfassungsgebende Kommission ihre Arbeit an einem neuen Verfassungsentwurf aufgenommen, welcher die Verfassung von 1997 ablösen und mit seinen zahlreichen Reformen eine neue demokratische Ära in Gambia einleiten sollte. Im September 2020 wurde der Entwurf von der Nationalversammlung abgelehnt. So ging Gambia im Dezember 2021 mit der alten Verfassung in die Präsidentschaftswahl. Ein neuer Entwurf ist bislang nicht in Arbeit (AA 12.1.2022).
- SicherheitsbehördenBereits im Mai 2018 hatte eine verfassungsgebende Kommission ihre Arbeit an einem neuen Verfassungsentwurf aufgenommen, welcher die Verfassung von 1997 ablösen und mit seinen zahlreichen Reformen eine neue demokratische Ära in Gambia einleiten sollte. Im September 2020 wurde der Entwurf von der Nationalversammlung abgelehnt. So ging Gambia im Dezember 2021 mit der alten Verfassung in die Präsidentschaftswahl. Ein neuer Entwurf ist bislang nicht in Arbeit (AA 12.1.2022).,
- Sicherheitsbehörden Die gambische Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Die gambische Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin
Artikel 191
der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023). Die Gambia Armed Forces (GAF) unterstützen die zivilen Behörden in Notfällen und bei Naturkatastrophen und sind dem Verteidigungsminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Die Gambia Armed Forces (GAF) unterstützen die zivilen Behörden in Notfällen und bei Naturkatastrophen und sind dem Verteidigungsminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Hauptaufgabe der Gambian National Army (GNA) ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit. Es gibt formell keine Luftstreitkräfte und die Marinekräfte sind überschaubar (ÖB 19.4.2023).
- Folter und unmenschliche BehandlungHauptaufgabe der Gambian National Army (GNA) ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit. Es gibt formell keine Luftstreitkräfte und die Marinekräfte sind überschaubar (ÖB 19.4.2023).,
- Folter und unmenschliche Behandlung Allgemein verbieten die Verfassung und das Gesetz Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte wie Gefängnisdienste, die Polizei und das Militärs Zivilisten menschenunwürdig behandelten (USDOS 20.03.2023). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Folter und andere unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe sind mittlerweile nach geltendem Recht und der Verfassung verboten (AA 12.1.2022). Zu den Ämtern, die mit der Untersuchung von Missständen beauftragt wurden, gehörten die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), das Büro des Ombudsmanns und die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission (TRRC) (USDOS 20.3.2023).
- KorruptionZu den Ämtern, die mit der Untersuchung von Missständen beauftragt wurden, gehörten die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), das Büro des Ombudsmanns und die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission (TRRC) (USDOS 20.3.2023).,
- Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch hat die Regierung diesbezügliche Verfehlungen weder glaubwürdig untersucht noch verfolgt. Obwohl die Regierung einige Schritte unternommen hat, um gegen Missbrauch oder Korruption vorzugehen (USDOS 20.3.2023), wurde bisher nur vereinzelt gegen Korruption vorgegangen (ÖB 19.4.2023). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und es herrscht nach wie vor eine Korruptionskultur unter den Regierungsbeamten, einschließlich ehemaliger Beamter der Regierung Jammeh, die immer noch in Regierungspositionen tätig sind. Korruption auf kleiner Ebene ist weiterhin die Norm, da Bürger oft Schmiergelder zahlen müssen, um bürokratische Hürden zu überwinden oder Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten. Korruption bei der Polizei ist ebenfalls ein alltägliches Problem, da Beamte routinemäßig Fahrer anhalten und Verstöße fälschen oder Geld verlangen (USDOS 20.3.2023). Außerdem sind, laut einer Diagnose des Internationalen Währungsfonds (IWF), staatliche Verfahren anfällig für Korruption und uneinheitliche Entscheidungen, da die Voraussetzungen für die Ausübung von Befugnissen nicht klar definiert sind (IMF 26.1.2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können. Es gibt weitverbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2023). Die Mehrheit der Befragten Menschen in Gambias sind der Meinung, dass die Regierung nicht genug tut, um Korruption zu bekämpfen. Zudem, gibt es bisher keine klare Antikorruptionspolitik (ÖB 19.4.2023). Dies ist auch sichtbar auf dem "Transparency International Corruption Perceptions Index" aus dem Jahr 2022, in dem sich Gambia gegenüber den Vorjahren verschlechtert hat und nun 34 von 100 Punkten erhält (TI 31.1.2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Die Wahrnehmung in der Bevölkerung spricht laut Umfrage des AfroBaromenter 2021 für eine wachsende Korruption und ein Scheitern der Antikorruptionspolitik der Regierung (ÖB 19.4.2023)Die Mehrheit der Befragten Menschen in Gambias sind der Meinung, dass die Regierung nicht genug tut, um Korruption zu bekämpfen. Zudem, gibt es bisher keine klare Antikorruptionspolitik (ÖB 19.4.2023). Dies ist auch sichtbar auf dem "Transparency International Corruption Perceptions Index" aus dem Jahr 2022, in dem sich Gambia gegenüber den Vorjahren verschlechtert hat und nun 34 von 100 Punkten erhält (TI 31.1.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Die Wahrnehmung in der Bevölkerung spricht laut Umfrage des AfroBaromenter 2021 für eine wachsende Korruption und ein Scheitern der Antikorruptionspolitik der Regierung (ÖB 19.4.2023) Ein Gesetzentwurf zur Korruptionsbekämpfung, der 2019 in die Nationalversammlung eingebracht wurde, muss noch verabschiedet werden, und eine vorgeschlagene Antikorruptionskommission wurde noch nicht eingerichtet. Andere Antikorruptionsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) verfügen nur über schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2023). Es bestehen mehrere unabhängige Einrichtungen wie die Gambia Financial Intelligence Unit (GFIU) to the Gambia Public Service Commission (GPSC), the Gambia Public Procurement Authority (GPPA) und die Assets Recovery and Management Corporation (AMRC), die den Kampf gegen die Korruption unterstützen. Allerdings wurde das 2012 verabschiedete Gesetz über die Anti-Korruptionskommission bis dato nicht umgesetzt. Das 2019 ausgearbeitete Anti-Korruptionsgesetz, in dem ebenfalls auch Errichtung einer neuen Anti-Korruptionskommission vorgesehen wäre, wurde noch nicht verabschiedet (CMI U4 21.6.2021).
- NGOs und MenschenrechtsaktivistenEs bestehen mehrere unabhängige Einrichtungen wie die Gambia Financial Intelligence Unit (GFIU) to the Gambia Public Service Commission (GPSC), the Gambia Public Procurement Authority (GPPA) und die Assets Recovery and Management Corporation (AMRC), die den Kampf gegen die Korruption unterstützen. Allerdings wurde das 2012 verabschiedete Gesetz über die Anti-Korruptionskommission bis dato nicht umgesetzt. Das 2019 ausgearbeitete Anti-Korruptionsgesetz, in dem ebenfalls auch Errichtung einer neuen Anti-Korruptionskommission vorgesehen wäre, wurde noch nicht verabschiedet (CMI U4 21.6.2021).,
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten In Gambia gibt es mehrere NGOs ("Non-Governmental Organizations"), die sich mit Menschenrechts- und Governance-Fragen befassen (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023) und im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (USDOS 20.03.2023). Die Mitarbeiter von NGOs waren unter Jammeh mit Inhaftierungen und anderen Repressalien konfrontiert, und es gelten nach wie vor restriktive Gesetze (FH 2023). Doch seit 2017 sind die NGOs in der Praxis weniger beeinträchtigt, und einige Gruppen haben die Regierung in politischen und rechtlichen Fragen erfolgreich herausgefordert, ohne dass dies zu Konsequenzen geführt hat. Auch internationale NGOs haben ihre Präsenz im Land verstärkt und können ohne Einmischung arbeiten. Im Vergleich zum Jammeh-Regime gibt es unter Barrow kaum Berichte über Repressalien gegen NGOs. Gegen die Bürgerbewegung “Three Years Jotna” (Drei Jahre sind genug), die 2020 den Rücktritt Präsident Barrows forderte, wurde allerdings hart vorgegangen. 2021 wurde schließlich die Anklage gegen sie fallen gelassen (ÖB 19.4.2023).In Gambia gibt es mehrere NGOs ("Non-Governmental Organizations"), die sich mit Menschenrechts- und Governance-Fragen befassen (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023) und im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (USDOS 20.03.2023). Die Mitarbeiter von NGOs waren unter Jammeh mit Inhaftierungen und anderen Repressalien konfrontiert, und es gelten nach wie vor restriktive Gesetze (FH 2023). Doch seit 2017 sind die NGOs in der Praxis weniger beeinträchtigt, und einige Gruppen haben die Regierung in politischen und rechtlichen Fragen erfolgreich herausgefordert, ohne dass dies zu Konsequenzen geführt hat. Auch internationale NGOs haben ihre Präsenz im Land verstärkt und können ohne Einmischung arbeiten. Im Vergleich zum Jammeh-Regime gibt es unter Barrow kaum Berichte über Repressalien gegen NGOs. Gegen die Bürgerbewegung “Three Years Jotna” (Drei Jahre sind genug), die 2020 den Rücktritt Präsident Barrows forderte, wurde allerdings hart vorgegangen. 2021 wurde schließlich die Anklage gegen sie fallen gelassen (ÖB 19.4.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass sich NGOs beim Nationalen Beratungsrat registrieren lassen müssen. Dieser Rat ist befugt jeder NGO, einschließlich internationaler NGOs, das Recht zu verweigern, ihre Tätigkeit im Lande nachzugehen. Die Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) hat den Auftrag Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen (USDOS 20.03.2023).
- Wehrdienst und RekrutierungenDas Gesetz schreibt vor, dass sich NGOs beim Nationalen Beratungsrat registrieren lassen müssen. Dieser Rat ist befugt jeder NGO, einschließlich internationaler NGOs, das Recht zu verweigern, ihre Tätigkeit im Lande nachzugehen. Die Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) hat den Auftrag Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen (USDOS 20.03.2023).,
- Wehrdienst und Rekrutierungen Es besteht keine allgemeine Wehrpflicht (AA 12.1.2022). Der Dienst in der Gambia National Army (GNA) ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem
- Lebensjahr offen mit einer Dienstverpflichtung von 6 Monaten (ÖB 19.4.2023; vgl. CIA 6.11.2023). Fehlverhalten von Militärangehörigen wird nach dem „The Gambia Armed Forces Act“ verfolgt und ggf. bestraft (AA 12.1.2022). Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, haben keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (AA 12.1.2022).
- Allgemeine MenschenrechtslageEs besteht keine allgemeine Wehrpflicht (AA 12.1.2022). Der Dienst in der Gambia National Army (GNA) ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem
- Lebensjahr offen mit einer Dienstverpflichtung von 6 Monaten (ÖB 19.4.2023; vergleiche CIA 6.11.2023). Fehlverhalten von Militärangehörigen wird nach dem „The Gambia Armed Forces Act“ verfolgt und ggf. bestraft (AA 12.1.2022). Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, haben keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (AA 12.1.2022).,
- Allgemeine Menschenrechtslage Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die neue Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt (AA 12.1.2022). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert (USDOS 20.3.2023). Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges Regierungsgremium, das für die Verbesserung der Menschenrechtsstandards im Lande und die Förderung einer Kultur der Achtung der durch die Rechtsstaatlichkeit geschützten Rechte und Freiheiten zuständig ist (USDOS 20.3.2023). Das Büro des Ombudsmanns unterhält eine nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen (USDOS 20.3.2023). Unter der Regierung Barrow haben die Menschen in Gambia mehr Freiheit, ihre politischen Ansichten zu äußern. Die nach wie vor geltenden Gesetze gegen Volksverhetzung könnten jedoch genutzt werden, um Kritik an der Regierung zu kriminalisieren, auch in den sozialen Medien (FH 2023). Auch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt, aufgrund der rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch. Weiterer Kritikpunkt ist die Strafbewährung für einvernehmliche homosexuelle Handlungen (AA 12.1.2022). Menschenrechtsverletzungen die im Land außerdem auftreten sind Menschenhandel, Genitalverstümmelungen und mangelhafte Haftbedingungen (AA 12.1.2022). Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit, aber das Public Order Act (POA) verlangt von Veranstaltungsorganisatoren, für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einzuholen (FH 2023). Dennoch geht die Polizei mit exzessiver Gewalt gegen Demonstrierende vor. Sowohl das Gambia Centre for Victims of Human Rights Violations als auch die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) verurteilten die übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei, und die NHRC forderte den Generalinspektor der Polizei auf, die Umsetzung der Leitlinien der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker für die Kontrolle von Versammlungen durch Vollzugsbeamte in Afrika sicherzustellen (AI 28.3.2023).Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) fordert in ihrem Jahresbericht 2022 eine Änderung von Art. 5 des geltenden Gesetzes über die öffentliche Ordnung von 1961 (Public Order Act, POA), der die Grundrechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einschränkt. Zudem erinnert sie die Regierung des Weiteren, Maßnahmen zur Förderung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu ergreifen und die Kapazitäten, Schulung zu Methoden und Ausbildung der Sicherheitskräfte im Bereich der Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern. Besonders da 21 % der im Jahr 2022 eingegangenen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte wie die Polizei, die Armee sowie die Drogen- und Einwanderungsbehörden richtete (BAMF 30.6.2023).Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit, aber das Public Order Act (POA) verlangt von Veranstaltungsorganisatoren, für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einzuholen (FH 2023). Dennoch geht die Polizei mit exzessiver Gewalt gegen Demonstrierende vor. Sowohl das Gambia Centre for Victims of Human Rights Violations als auch die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) verurteilten die übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei, und die NHRC forderte den Generalinspektor der Polizei auf, die Umsetzung der Leitlinien der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker für die Kontrolle von Versammlungen durch Vollzugsbeamte in Afrika sicherzustellen (AI 28.3.2023)., Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) fordert in ihrem Jahresbericht 2022 eine Änderung von Artikel 5, des geltenden Gesetzes über die öffentliche Ordnung von 1961 (Public Order Act, POA), der die Grundrechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einschränkt. Zudem erinnert sie die Regierung des Weiteren, Maßnahmen zur Förderung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu ergreifen und die Kapazitäten, Schulung zu Methoden und Ausbildung der Sicherheitskräfte im Bereich der Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern. Besonders da 21 % der im Jahr 2022 eingegangenen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte wie die Polizei, die Armee sowie die Drogen- und Einwanderungsbehörden richtete (BAMF 30.6.2023). Wesentliche Fortschritte betreffen die Verbesserung des Umfelds für Medien und die damit einhergehende Wiederansiedlung von Medieninstitutionen, die Aufhebung mancher restriktiver Gesetze durch den Obersten Gerichtshof, die Verringerung von Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten sowie Verbesserungen der Meinungsfreiheit im Internet. Die Beschränkungen des Internets haben seit der Amtsübernahme Barrow’s stark abgenommen, und zuvor geblockte Webseiten der Opposition, Apps und Kommunikationsplattformen und soziale Netzwerke sind wieder zugänglich (ÖB 19.4.2023).
RSF-Korrespondent in Gambia, hat das Land in diesem Jahr erhebliche Fortschritte im World Press Freedom Ranking gemacht. Er betont das Fehlen willkürlicher Verhaftungen, Folter, Töten oder Verbrennen von Medienhäusern oder Büros ist, weil Journalisten ihren Job oder Beruf ausüben und fügt hinzu, dass die Situation der Journalisten in Gambia „jetzt viel besser“ sei als in der Jammeh-Ära (TSN 4.5.2023). Dennoch sind nach wie vor eine Reihe von Gesetzen in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken - Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit gelegentlich verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2023). Die Regierung betreibt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber allen Formen des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und bekräftigt das stetige Engagement der Regierung für Prävention, Schutz und strafrechtliche Verfolgung jeglicher Fälle des Menschenhandels (BAMF 30.6.2023). Die Regierung wird für ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels gelobt, erfüllt jedoch noch nicht alle Mindeststandards, da die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Kapazitäten der Regierung beeinträchtigt haben. Zu den Bemühungen der Regierung gehört, dass mehr Opfer identifiziert wurden, und Beamte wurden in Bezug auf Verfahren zur Identifizierung von Opfern geschult. Allerdings erhielt das Personal in staatlichen Unterkünften keine spezifische Ausbildung, und den mit der Bekämpfung des Menschenhandels beauftragten Behörden fehlt es weiterhin an Ressourcen (USDOS 8.6.2023).
- HaftbedingungenDie Regierung betreibt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber allen Formen des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und bekräftigt das stetige Engagement der Regierung für Prävention, Schutz und strafrechtliche Verfolgung jeglicher Fälle des Menschenhandels (BAMF 30.6.2023). Die Regierung wird für ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels gelobt, erfüllt jedoch noch nicht alle Mindeststandards, da die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Kapazitäten der Regierung beeinträchtigt haben. Zu den Bemühungen der Regierung gehört, dass mehr Opfer identifiziert wurden, und Beamte wurden in Bezug auf Verfahren zur Identifizierung von Opfern geschult. Allerdings erhielt das Personal in staatlichen Unterkünften keine spezifische Ausbildung, und den mit der Bekämpfung des Menschenhandels beauftragten Behörden fehlt es weiterhin an Ressourcen (USDOS 8.6.2023).,
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 12.1.2022; vgl. ÖB 19.4.2023), und bleiben hart und lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023). Grund dafür sind vor allem schlechte Lebensbedingungen, mangelnder Nahrungsmittelversorgung sowie schlechter sanitärer und medizinischer Versorgung, extremer Überbelegung und körperlicher Misshandlung (ÖB 19.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die meisten Haftanstalten stammen noch aus der Kolonialzeit und sind in schlechtem baulichen Zustand (AA 12.1.2022). Die Belüftung, die Hygiene und die sanitären Bedingungen sind in den meisten Gewahrsamszellen von Polizeistationen unzureichend. Außerdem fehlte es an den meisten Haftorten an einer angemessenen Verpflegung der Häftlinge (BAMF 30.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Insbesondere im Untersuchungshafttrakt des Gefängnisses Mile 2 in Banjul, stellt Überbelegung ein Problem dar. Es gab glaubwürdige Berichte über Teenager im Alter von 15 Jahren, die zusammen mit Erwachsenen in Untersuchungshaftanstalten festgehalten wurden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren dauern meist sehr lange. Fälle von verlängerter Untersuchungshaft stellen ein Problem dar. In den Gefängnissen Janjanbureh und Mile 2 wurden Personen festgehalten, die seit mehreren Jahren auf ihre Verurteilung warteten. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass ein Inhaftierter innerhalb von 72 Stunden angeklagt oder freigelassen werden muss (USDOS 20.3.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Rückstände und Ineffizienz im Justizsystem führen zu langwierigen Untersuchungshaftstrafen. Es gab jedoch zahlreiche Fälle, in denen die 72-Stunden-Frist überschritten wurde. In einigen Fällen gestatteten die Beamten den Festgenommenen keinen sofortigen Zugang zu einem Anwalt oder zu Familienangehörigen (USDOS 20.3.2023).Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 12.1.2022; vergleiche ÖB 19.4.2023), und bleiben hart und lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023). Grund dafür sind vor allem schlechte Lebensbedingungen, mangelnder Nahrungsmittelversorgung sowie schlechter sanitärer und medizinischer Versorgung, extremer Überbelegung und körperlicher Misshandlung (ÖB 19.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die meisten Haftanstalten stammen noch aus der Kolonialzeit und sind in schlechtem baulichen Zustand (AA 12.1.2022). Die Belüftung, die Hygiene und die sanitären Bedingungen sind in den meisten Gewahrsamszellen von Polizeistationen unzureichend. Außerdem fehlte es an den meisten Haftorten an einer angemessenen Verpflegung der Häftlinge (BAMF 30.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Insbesondere im Untersuchungshafttrakt des Gefängnisses Mile 2 in Banjul, stellt Überbelegung ein Problem dar. Es gab glaubwürdige Berichte über Teenager im Alter von 15 Jahren, die zusammen mit Erwachsenen in Untersuchungshaftanstalten festgehalten wurden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren dauern meist sehr lange. Fälle von verlängerter Untersuchungshaft stellen ein Problem dar. In den Gefängnissen Janjanbureh und Mile 2 wurden Personen festgehalten, die seit mehreren Jahren auf ihre Verurteilung warteten. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass ein Inhaftierter innerhalb von 72 Stunden angeklagt oder freigelassen werden muss (USDOS 20.3.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Rückstände und Ineffizienz im Justizsystem führen zu langwierigen Untersuchungshaftstrafen. Es gab jedoch zahlreiche Fälle, in denen die 72-Stunden-Frist überschritten wurde. In einigen Fällen gestatteten die Beamten den Festgenommenen keinen sofortigen Zugang zu einem Anwalt oder zu Familienangehörigen (USDOS 20.3.2023). Während der Zutritt zu Gefängnissen unter dem Jammeh-Regime stark eingeschränkt war, haben lokale und internationale NGOs auf Ansuchen nun unbeschränkten Zugang zu Haftanstalten (ÖB 19.4.2023). Seit der Regierungsübernahme 2017 werden Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen unternommen, die bereits in einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden zudem dringende Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen ergriffen, um die Haftanstalten nicht zu Epizentren für die Ausbreitung der Pandemie werden zu lassen. Unter anderem wurden Gefangene entlassen, um das Übertragungsrisiko in den Gefängnissen zu verringern (AA 12.1.2022). Die Behörden untersuchten glaubwürdige Misshandlungsvorwürfe. Des Weiteren, gewährt die Regierung dem Büro des Ombudsmannes, der TRRC sowie lokalen und internationalen NGOs uneingeschränkten Zugang zu allen Gefängnissen (USDOS 20.3.2023).
- TodesstrafeDie Behörden untersuchten glaubwürdige Misshandlungsvorwürfe. Des Weiteren, gewährt die Regierung dem Büro des Ombudsmannes, der TRRC sowie lokalen und internationalen NGOs uneingeschränkten Zugang zu allen Gefängnissen (USDOS 20.3.2023).,
- Todesstrafe In Gambia kann die Todesstrafe für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden, doch seit knapp einem Jahrzehnt wird sie in lebenslange Haft umgewandelt (AA 12.1.2022). Seit Februar 2018 gilt ein De-facto-Moratorium für Hinrichtungen in Gambia, wobei alle bisher ausgesprochenen Todesstrafen in lebenslängliche Haftstrafen umgewandelt wurden (BAMF 30.6.2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Die endgültige Abschaffung der Todesstrafe sollte mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung erfolgen, die jedoch von der Nationalversammlung abgelehnt wurde (ÖB 19.4.2023; vgl. AA 12.1.2023). Allgemein stellt die Justiz nur denjenigen bedürftigen Personen Anwälte auf staatliche Kosten zur Verfügung, die aufgrund eines Kapitalverbrechens wie Mord angeklagt sind, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 20.3.2023).
- BewegungsfreiheitIn Gambia kann die Todesstrafe für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden, doch seit knapp einem Jahrzehnt wird sie in lebenslange Haft umgewandelt (AA 12.1.2022). Seit Februar 2018 gilt ein De-facto-Moratorium für Hinrichtungen in Gambia, wobei alle bisher ausgesprochenen Todesstrafen in lebenslängliche Haftstrafen umgewandelt wurden (BAMF 30.6.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Die endgültige Abschaffung der Todesstrafe sollte mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung erfolgen, die jedoch von der Nationalversammlung abgelehnt wurde (ÖB 19.4.2023; vergleiche AA 12.1.2023). Allgemein stellt die Justiz nur denjenigen bedürftigen Personen Anwälte auf staatliche Kosten zur Verfügung, die aufgrund eines Kapitalverbrechens wie Mord angeklagt sind, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 20.3.2023).,
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, die Reisefreiheit ins Ausland, die Auswanderung und die Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USODS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Auch die Freiheit, den Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln, ist gesetzlich nicht eingeschränkt (FH 2023). In der Praxis wird die Möglichkeit, den Wohnsitz zu wechseln, durch das Fortbestehen starker verwandtschaftlicher Netzwerke, unklare Landbesitzregeln und wirtschaftliche Spekulationen beeinträchtigt. Polizei und Einwanderungsbehörden errichteten häufig Sicherheitskontrollpunkte im Land (FH 2023). Personen, die sich nicht ordnungsgemäß ausweisen konnten, werden inhaftiert, zu Geldstrafen verurteilt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, die Reisefreiheit ins Ausland, die Auswanderung und die Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USODS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Auch die Freiheit, den Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln, ist gesetzlich nicht eingeschränkt (FH 2023). In der Praxis wird die Möglichkeit, den Wohnsitz zu wechseln, durch das Fortbestehen starker verwandtschaftlicher Netzwerke, unklare Landbesitzregeln und wirtschaftliche Spekulationen beeinträchtigt. Polizei und Einwanderungsbehörden errichteten häufig Sicherheitskontrollpunkte im Land (FH 2023). Personen, die sich nicht ordnungsgemäß ausweisen konnten, werden inhaftiert, zu Geldstrafen verurteilt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 20.3.2023). Im August 2022 wurden die durch das Coronavirus bedingten Beschränkungen für Reisen innerhalb und außerhalb des Landes, die im Jahr 2020 verhängt worden waren, aufgehoben, obwohl in einigen öffentlichen Bereichen weiterhin Gesichtsmasken vorgeschrieben sind. Im September 2022 hob die Regierung alle inoffiziellen Kontrollpunkte im ganzen Land auf und begründete dies mit dem Wunsch nach mehr Bewegungsfreiheit (FH 2023).
- Grundversorgung und WirtschaftIm August 2022 wurden die durch das Coronavirus bedingten Beschränkungen für Reisen innerhalb und außerhalb des Landes, die im Jahr 2020 verhängt worden waren, aufgehoben, obwohl in einigen öffentlichen Bereichen weiterhin Gesichtsmasken vorgeschrieben sind. Im September 2022 hob die Regierung alle inoffiziellen Kontrollpunkte im ganzen Land auf und begründete dies mit dem Wunsch nach mehr Bewegungsfreiheit (FH 2023).,
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Gambias stützt sich auf Landwirtschaft, Tourismus und Geldüberweisungen (UNEP 27.1.2023) und ist stark anfällig für externe wirtschaftliche Krisen (ÖB 19.4.2023; vgl. UNEP 27.1.2023). Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität fällt Gambia unter die ärmsten Länder der Welt (LI o.D.c). Trotz eines deutlichen Anstiegs der Lebenserwartung zwischen 1990 und 2015 ist das Armutsniveau im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein hohes Maß an Armut führt zu einer prekären Ernährungssicherheit; ein Viertel der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Bauern und Landarbeiter, insbesondere Frauen und junge Menschen, machen einen großen Teil der armen und extrem armen Bevölkerung aus; und so leben 73,9 % der Einwohner in ländlichen Gebieten unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023).Die Wirtschaft Gambias stützt sich auf Landwirtschaft, Tourismus und Geldüberweisungen (UNEP 27.1.2023) und ist stark anfällig für externe wirtschaftliche Krisen (ÖB 19.4.2023; vergleiche UNEP 27.1.2023). Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität fällt Gambia unter die ärmsten Länder der Welt (LI o.D.c). Trotz eines deutlichen Anstiegs der Lebenserwartung zwischen 1990 und 2015 ist das Armutsniveau im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein hohes Maß an Armut führt zu einer prekären Ernährungssicherheit; ein Viertel der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Bauern und Landarbeiter, insbesondere Frauen und junge Menschen, machen einen großen Teil der armen und extrem armen Bevölkerung aus; und so leben 73,9 % der Einwohner in ländlichen Gebieten unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023). Die NHRC forderte in ihrem Jahresbericht 2022 die Regierung auf, gegen die kontinuierlich angestiegenen Lebenshaltungskosten vorzugehen und soziale Sicherheitsnetze für die vulnerabelsten vor allem unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie kommt es zu sehr hohe Lebenshaltungskosten und die Kosten für Güter des täglichen Gebrauchs, Treibstoff und Transport sind weiter angestiegen. Zu den pandemiebedingten Folgewirkungen gehören zudem ein Anstieg der Armuts- und Arbeitslosenrate. Zuletzt gab es Berichte über die Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie die schlimmsten Hungersnöte seit zehn Jahren im Land, für die es mehrere Ursachen gibt (BAMF 6.2023). In der Zeit nach der COVID-19-Pandemie sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch, und die Preise für lebensnotwendige Güter, Kraftstoffe und Verkehrsmittel sind stetig gestiegen. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist von zentraler Bedeutung für ein integratives Wachstum, Ernährungssicherheit, Arbeitsplätze und Armutsbekämpfung (UNEP 27.1.2023; vgl. IFAD 11.4.2019). Das Welternährungsprogramm (WFP) in Gambia unterstützt die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und bietet Grundschulkindern in ernährungsunsicheren Gebieten nahrhafte Mahlzeiten aus lokalen Erzeugnissen an. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind (WFP 11.2023). Über 60 % der Gambier leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des BIP des Landes erwirtschaftet (UNEP 27.1.2023).Die NHRC forderte in ihrem Jahresbericht 2022 die Regierung auf, gegen die kontinuierlich angestiegenen Lebenshaltungskosten vorzugehen und soziale Sicherheitsnetze für die vulnerabelsten vor allem unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie kommt es zu sehr hohe Lebenshaltungskosten und die Kosten für Güter des täglichen Gebrauchs, Treibstoff und Transport sind weiter angestiegen. Zu den pandemiebedingten Folgewirkungen gehören zudem ein Anstieg der Armuts- und Arbeitslosenrate. Zuletzt gab es Berichte über die Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie die schlimmsten Hungersnöte seit zehn Jahren im Land, für die es mehrere Ursachen gibt (BAMF 6.2023). In der Zeit nach der COVID-19-Pandemie sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch, und die Preise für lebensnotwendige Güter, Kraftstoffe und Verkehrsmittel sind stetig gestiegen. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist von zentraler Bedeutung für ein integratives Wachstum, Ernährungssicherheit, Arbeitsplätze und Armutsbekämpfung (UNEP 27.1.2023; vergleiche IFAD 11.4.2019). Das Welternährungsprogramm (WFP) in Gambia unterstützt die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und bietet Grundschulkindern in ernährungsunsicheren Gebieten nahrhafte Mahlzeiten aus lokalen Erzeugnissen an. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind (WFP 11.2023). Über 60 % der Gambier leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des BIP des Landes erwirtschaftet (UNEP 27.1.2023). Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 % der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, etc.) nach, wovon 96 % im informellen Sektor tätig sind. Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag [0,68 Euro] bei einer staatlich festgelegten Armutsgrenze von GMD 38/Tag [0,52 Euro] (ÖB 19.4.2023). In Gambia liegt das Pro-Kopf-Einkommen bei jährlich 769 Euro und liegt damit im weltweiten Vergleich extrem niedrig (LI o.D.a). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI o.D.c). Die Einwohner in ländlichen Gebieten leben meist unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023), und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in diesen ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet (AA 12.1.2022). 13.
- Sozialbeihilfen Die Institution, von der die Bürger/-innen Gambias Unterstützung für ihre Sozialfürsorge erhalten können, ist das Ministerium für Sozialfürsorge (IOM 7.2022). Für bedürftige Frauen und Kinder bietet der staatliche „Social Welfare Service“ Unterbringung, Nahrung und soweit erforderlich auch Kleidung. Dennoch sind nach Angaben von UNICEF, WHO und Weltbank 11,6 % der Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt. Einige NGOs geben finanzielle Starthilfen für Berufsanfänger. Sozialhilferegelungen gibt es keine (AA 12.1.2022). Allerdings bietet die Social Security Housing & Finance Cooperation (SSHFC) Sozialschutzdienste an (IOM 7.2022). Viele Gambier sind auf jede Unterstützung angewiesen, die sie auf informellem Wege über beispielsweise erweiterte Verwandtschaft erhalten können (BS 2022). Staatsbedienstete erhalten Pensionsleistungen. Die SSHFC bietet ein zusätzliches Rentensystem an, das auf Angestellte öffentlicher oder halb-öffentlicher Einrichtungen beschränkt ist. Private Pensionsleistungen sind selten. Die SSHFC leitet auch einen Entschädigungsfonds für Arbeitsunfälle und bietet Hypotheken zu festen Zinssätzen an (BS 2022).
- Medizinische VersorgungAllerdings bietet die Social Security Housing & Finance Cooperation (SSHFC) Sozialschutzdienste an (IOM 7.2022). Viele Gambier sind auf jede Unterstützung angewiesen, die sie auf informellem Wege über beispielsweise erweiterte Verwandtschaft erhalten können (BS 2022). Staatsbedienstete erhalten Pensionsleistungen. Die SSHFC bietet ein zusätzliches Rentensystem an, das auf Angestellte öffentlicher oder halb-öffentlicher Einrichtungen beschränkt ist. Private Pensionsleistungen sind selten. Die SSHFC leitet auch einen Entschädigungsfonds für Arbeitsunfälle und bietet Hypotheken zu festen Zinssätzen an (BS 2022).,
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Gambia ist trotz einiger Fortschritte mangelhaft und nicht flächendeckend verfügbar (AA 12.1.2022; vgl. ÖB 19.4.2023). Das gambische Gesundheitssystem wird zu rund 46 % von externen Quellen finanziert. Die Gesundheitsausgaben betrugen 3,82 % des BIP (ÖB 19.4.2023). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht (AA 12.1.2022). Die gambischen Einrichtungen konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Dies erschwert den Zugang zur Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, wo die traditionelle Heilkunst weit verbreitet ist. Traditionelle Heilkundige stellen auch im Allgemeinen die erste Anlaufstelle der Bevölkerungsmehrheit dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Geräte, Ausstattung und Medikamente unzureichend (IOM 7.2022; vgl. AA 12.1.2022). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 17,65 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI o.D.d). Die Ärztedichte liegt bei 1,1 Ärzten pro 10.000 Einwohnern und 11 Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (ÖB 19.4.2023; vgl. LI o.D.d). Somit stehen mit rund 291 ausgebildeten Ärzten in Gambia pro 1.000 Einwohner rund 0,11 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.d). Dies hat die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für die allgemeine Bevölkerung stark beeinträchtigt (IOM 7.2022). Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2023). Jedoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 21 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.d). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, ist auch die Erbringung von psychiatrischen Diensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens sehr eingeschränkt (IOM 7.2022). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt (AA 12.1.2022; vgl. IOM 7.2022).Die medizinische Versorgung in Gambia ist trotz einiger Fortschritte mangelhaft und nicht flächendeckend verfügbar (AA 12.1.2022; vergleiche ÖB 19.4.2023). Das gambische Gesundheitssystem wird zu rund 46 % von externen Quellen finanziert. Die Gesundheitsausgaben betrugen 3,82 % des BIP (ÖB 19.4.2023). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht (AA 12.1.2022). Die gambischen Einrichtungen konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Dies erschwert den Zugang zur Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, wo die traditionelle Heilkunst weit verbreitet ist. Traditionelle Heilkundige stellen auch im Allgemeinen die erste Anlaufstelle der Bevölkerungsmehrheit dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Geräte, Ausstattung und Medikamente unzureichend (IOM 7.2022; vergleiche AA 12.1.2022). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 17,65 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI o.D.d). Die Ärztedichte liegt bei 1,1 Ärzten pro 10.000 Einwohnern und 11 Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (ÖB 19.4.2023; vergleiche LI o.D.d). Somit stehen mit rund 291 ausgebildeten Ärzten in Gambia pro 1.000 Einwohner rund 0,11 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.d). Dies hat die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für die allgemeine Bevölkerung stark beeinträchtigt (IOM 7.2022). Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2023). Jedoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 21 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.d). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, ist auch die Erbringung von psychiatrischen Diensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens sehr eingeschränkt (IOM 7.2022). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt (AA 12.1.2022; vergleiche IOM 7.2022). Die COVID-19-Pandemie hat die Schwächen des Gesundheitssystems vor Augen geführt, wobei seit Ausbruch der Krise die Bestrebungen zur Verbesserung des Gesundheitssystems mit Unterstützung internationaler Geber wie der EU intensiviert wurden. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche bei 8,8 % der Bevölkerung liegen soll. Dennoch sinkt die Infektionsrate aufgrund der Bemühungen zu einer hohen Durchimpfungsrate, derzeit sind rund 96 % der Bevölkerung gegen HepB3 geimpft (ÖB 19.4.2023). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und werden kostenlos abgegeben (IOM 7.2022). Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden, sodass die meisten hoch entwickelten Medikamente nicht ohne Weiteres erhältlich sind. Aufgrund des besseren Zugangs zu medizinischer Versorgung stieg im Zeitraum 2001-2020 die durchschnittliche Lebenserwartung von 53,7 auf 62,61 Jahre (ÖB 19.4.2023).
- RückkehrGängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und werden kostenlos abgegeben (IOM 7.2022). Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden, sodass die meisten hoch entwickelten Medikamente nicht ohne Weiteres erhältlich sind. Aufgrund des besseren Zugangs zu medizinischer Versorgung stieg im Zeitraum 2001-2020 die durchschnittliche Lebenserwartung von 53,7 auf 62,61 Jahre (ÖB 19.4.2023).,
- Rückkehr Es existieren keine staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern (AA 12.1.2022). Rückkehrer werden in der Regel wieder durch die (Groß-)Familie aufgenommen. Allerdings werden Rückkehrer selten mit offenen Armen empfangen, da die meisten Familien sich für die Reise des Familienmitglieds nach Europa oft verschuldet haben. Die ökonomische Situation der Haushalte hat sich durch die COVID-Pandemie zusätzlich verschlechtert (ÖB 19.4.2023). Im Dezember 2020 brachte die gambische Regierung ihre erste Nationale Migrationsrichtlinie ("National Migration Policy") auf den Weg, die als Orientierungsrahmen für die künftige nationale Migrationspolitik dienen sollte. Die Richtlinie befasst sich mit verschiedenen zentralen Migrationsdimensionen wie Binnen-, Arbeits-, Diasporamigration und Rückkehr; und wurde mit starker Unterstützung der IOM entwickelt (AA 12.1.2022). Mit Oktober 2022 hat IOM mehrere Meilensteine bei der Unterstützung der Migrationssteuerungsbemühungen der Regierung Gambias erreicht, wie technische Hilfe zur Einrichtung eines Nationalen Koordinierungsmechanismus für Migration (NCM), welcher im November 2019 ins Leben gerufen wurde. IOM trug auch zur Entwicklung der ersten eigenständigen Nationalen Migrationspolitik (NMP) Gambias bei, die im Dezember 2020 offiziell eingeführt wurde (IOM 2022). Ferner hat IOM auch dazu beigetragen Richtlinien für den National Referral Mechanism (NRM) zum Schutz schutzbedürftiger Migranten, einschließlich Opfer von Menschenhandel; eine Arbeitsmigrationsstrategie; Ethische Einstellungsrichtlinien; ein Schulungshandbuch vor der Abreise; und verschiedene nationale Rahmenwerke und Standardarbeitsanweisungen (SOPs) zu Grenzmanagement, Gesundheit (einschließlich psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung (MHPSS)), Schutz unbegleiteter und getrennter Migrantenkinder sowie Rückkehr und Reintegration, einzuführen. Zwischen Januar 2017 und Oktober 2022 ermöglichte IOM die Rückkehr von mehr als 7.500 gambischen Migranten, von denen fast 6.000 Wiedereingliederungshilfe erhielten (IOM 2022). Daneben gibt es allgemeine Berufsbildungs- und Förderungsprogramme, von denen auch Rückkehrende profitieren können. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung (AA 12.1.2022). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2023). Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2023). Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten Rückgeführte Personen ein Post-return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2023). Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche & administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2023). Minderjährige haben die Möglichkeit die Einrichtung des ‚Social Welfare Service‘ in Anspruch zu nehmen, in der vor allem junge Kinder untergebracht werden können (AA 12.1.2022).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments konnte die Identität des BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 213, 392). Wenngleich in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF nur über rudimentäre Englischkenntnisse verfüge, ist dem zu entgegnen, dass der BF bei allen Einvernahmen vor der Behörde gefragt wurde, ob es Probleme im Hinblick auf die Verständigung gibt, was vom BF regelmäßig verneint wurde (ua AS 388). Zudem ist anzuführen, dass auch die Hauptverhandlung des BF zu GZ XXXX am XXXX bereits in englischer Sprache durchgeführt wurde (AS 311ff) und auch dabei offensichtlich keine Verständigungsschwierigkeiten hervorkamen. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 213, 392). Wenngleich in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF nur über rudimentäre Englischkenntnisse verfüge, ist dem zu entgegnen, dass der BF bei allen Einvernahmen vor der Behörde gefragt wurde, ob es Probleme im Hinblick auf die Verständigung gibt, was vom BF regelmäßig verneint wurde (ua AS 388). Zudem ist anzuführen, dass auch die Hauptverhandlung des BF zu GZ römisch 40 am römisch 40 bereits in englischer Sprache durchgeführt wurde (AS 311ff) und auch dabei offensichtlich keine Verständigungsschwierigkeiten hervorkamen. Der Familienstand des BF ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 391). Im Hinblick auf die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsland, seine Schulbildung und Berufserfahrung ist auf seine glaubhaften Angaben vor der Behörde zu verweisen (AS 391f). Die familiären Anknüpfungspunkte des BF sowie der Umstand, dass kein Kontakt zu den Angehörigen besteht, ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen (AS 393). Angesichts des Umstandes, dass der BF in der Erstbefragung angab, über einen Bruder in der Schweiz zu verfügen (AS 5), in der Einvernahme vor der Behörde am 17.01.2024 im Gegensatz dazu jedoch vorbrachte, dass seine Brüder verstorben sind (AS 391), war bereits dadurch an der Glaubwürdigkeit des BF zu zweifeln. Auf diesen Widerspruch angesprochen, gab der BF lediglich an, dass er „vergessen“ habe, seinen Bruder in der Schweiz zu erwähnen (AS 397). Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus dem Herkunftsland, seinem Aufenthalt in Italien und der Asylantragstellung in der Schweiz sowie seiner Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (ua AS 9). Im Hinblick auf die Feststellungen zu den Integrationsleistungen des BF ist auf seine Angaben im Verfahren zu verweisen (AS 400). Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich ebenso aus seinen Angaben (AS 389). Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (AS 311ff). Der aktuelle Haftaufenthalt sowie das Datum der errechneten Haftentlassung konnten aufgrund der im Akt enthaltenen Vollzugsinformation vom 17.01.2024 festgestellt werden (AS 470).Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 311ff). Der aktuelle Haftaufenthalt sowie das Datum der errechneten Haftentlassung konnten aufgrund der im Akt enthaltenen Vollzugsinformation vom 17.01.2024 festgestellt werden (AS 470). Die Verurteilungen des BF in Italien lassen sich aus dem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem entnehmen (AS 503ff). 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Zusammengefasst brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er Gambia aufgrund von Problemen mit Voodoo bzw. Marabu verlassen zu haben. Marabu sei auch verwendet worden, um seine Eltern zu töten. Man habe auch versucht, den BF umzubringen, woraufhin er das Land verlassen habe. Dass der BF im Herkunftsland im Falle seiner Rückkehr keiner staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF zahlreiche Widersprüche aufweist und somit nicht als glaubhaft zu werten ist. So ist anzuführen, dass – wie oben erwähnt und bereits von der Behörde im Bescheid vorgebracht – der BF bereits in Bezug auf seine Familienangehörigen – konkret seinen Bruder – widersprüchliche Angaben machte, zumal er zunächst behauptete, über einen Bruder in der Schweiz zu verfügen (AS 5) und später angab, dass bereits beide seiner Brüder verstorben sind (AS 391). Wenngleich der BF behauptete, dass er keinen Kontakt zu seinem Bruder habe (AS 393) und auf Nachfrage zu dem Widerspruch angab, dass er vergessen habe, seinen Bruder in der Schweiz zu erwähnen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es zu einem derartigen Widerspruch gekommen ist. Selbst wenn kein Kontakt zum Bruder des BF besteht, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb der BF zunächst angab, dass sämtliche Geschwister tot wären („mein jüngerer Bruder ist dann in meinen Armen in der Sahara verstorben“). Im Hinblick auf diese gravierenden Ungereimtheiten, ergibt sich, dass bereits die Grundzüge des Vorbringens des BF nicht stimmen und sohin an der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens zu zweifeln ist. Hinzu kommt, dass der BF in der Erstbefragung angab, dass der Vater des BF umgebracht worden sei, weil die Leute aus dem Dorf wollten, dass der Vater des BF Bürgermeister wird, er selbst dies aber nicht wollte (AS 11). Im Gegensatz dazu brachte der BF in der Einvernahme vor der Behörde vor, dass sein Vater Dorfvorsteher hätte werden wollen, die anderen Leute aus dem Dorf dies aber nicht gewollt hätten (AS 397). Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich sohin ein grober Widerspruch im Vorbringen des BF, den der BF nur damit erklärte, dass „manche Dorfbewohner den Vater des BF als Dorfvorsteher hätten haben wollen, und andere nicht“ (AS 398). Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF in der Einvernahme vor der Behörde aber genau das Gegenteil von seinen Angaben in der Erstbefragung vorbrachte, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde an der Glaubwürdigkeit des BF zu zweifeln. Der BF brachte in der Einvernahme vor der Behörde vor, dass Personen in seinem Dorf auch durch vergiftetes Essen getötet worden seien (AS 396). Der BF habe daher das Essen untersucht, indem er es „selbst gekostet“ hat (AS 397). Auch dieses Vorbringen entbehrt jeglicher Vernunft, zumal bei dem dringenden Verdacht, dass es sich um vergiftetes Essen handelt, nicht nachvollziehbar ist, weshalb es der BF untersucht, indem er es kostet. Durch das Kosten würde er doch Gefahr laufen, selbst vergiftet zu werden. Der BF brachte in der Einvernahme vor der Behörde vor, dass Personen in seinem Dorf auch durch vergiftetes Essen getötet worden seien (AS 396). Der BF habe daher das Essen untersucht, indem er es „selbst gekostet“ hat (AS 397). Auch dieses Vorbringen entbehrt jeglicher Vernunft, zumal bei dem dringenden Verdacht, dass es sich um vergiftetes Essen handelt, nicht nachvollziehbar ist, weshalb es der BF untersucht, indem er es kostet. Durch das Kosten würde er doch Gefahr laufen, selbst vergiftet zu werden. , Ferner führte der BF aus, dass auch jemand versucht hätte, ihn mit Marabu umzubringen. Dabei habe es sich um eine Person aus dem Dorf, XXXX , gehandelt, welcher den Koran verwendet habe und diesen, sowie „den Namen des BF auf den Friedhof gelegt“ habe. Der BF habe nachts nicht mehr schlafen können und immer wieder von der Person geträumt. In seinen Träumen habe sich XXXX „in eine Art Tier verwandelt“ und der BF habe „mit ihm gekämpft“. Manchmal habe der BF ihn besiegt, manchmal sei er besiegt worden. Der BF sei manchmal zu XXXX gegangen und habe ihm gesagt, dass er aufhören soll (AS 396f).Ferner führte der BF aus, dass auch jemand versucht hätte, ihn mit Marabu umzubringen. Dabei habe es sich um eine Person aus dem Dorf, römisch 40 , gehandelt, welcher den Koran verwendet habe und diesen, sowie „den Namen des BF auf den Friedhof gelegt“ habe. Der BF habe nachts nicht mehr schlafen können und immer wieder von der Person geträumt. In seinen Träumen habe sich römisch 40 „in eine Art Tier verwandelt“ und der BF habe „mit ihm gekämpft“. Manchmal habe der BF ihn besiegt, manchmal sei er besiegt worden. Der BF sei manchmal zu römisch 40 gegangen und habe ihm gesagt, dass er aufhören soll (AS 396f). Im Hinblick auf diese Ausführungen des BF ist – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde – nicht von einem lebensnahen und nachvollziehbaren Vorbringen auszugehen. Es kann keine glaubhafte und asylrelevante Gefährdung des BF bei einem Kampf mit Tieren in seinen Träumen erkannt werden. Auch angesichts des Umstandes, dass der BF problemlos zu XXXX , einer Person deren Job es laut seinen Angaben war, Leute umzubringen (AS 397), geht und ihn auffordert, mit seinen Mordversuchen aufzuhören, entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit, sodass keinerlei glaubhaftes Vorbringen vorliegt, das überhaupt einer rechtlichen Beurteilung zugänglich wäre. Im Hinblick auf diese Ausführungen des BF ist – entgegen der Ausführungen in der Beschwerde – nicht von einem lebensnahen und nachvollziehbaren Vorbringen auszugehen. Es kann keine glaubhafte und asylrelevante Gefährdung des BF bei einem Kampf mit Tieren in seinen Träumen erkannt werden. Auch angesichts des Umstandes, dass der BF problemlos zu römisch 40 , einer Person deren Job es laut seinen Angaben war, Leute umzubringen (AS 397), geht und ihn auffordert, mit seinen Mordversuchen aufzuhören, entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit, sodass keinerlei glaubhaftes Vorbringen vorliegt, das überhaupt einer rechtlichen Beurteilung zugänglich wäre. Bloß ergänzend ist auszuführen, dass sich diese Vorfälle vor der Ausreise des BF, sohin im Jahr XXXX , zugetragen haben sollen und somit schon weit in der Vergangenheit zurückliegen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die angeblichen Verfolger des BF 17 Jahre nach seiner Ausreise weiterhin ein derartiges Interesse hätten, dass sie den BF umzubringen versuchen würden, wobei wie dargestellt das Gesamtvorbringen nicht glaubhaft war.Bloß ergänzend ist auszuführen, dass sich diese Vorfälle vor der Ausreise des BF, sohin im Jahr römisch 40 , zugetragen haben sollen und somit schon weit in der Vergangenheit zurückliegen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die angeblichen Verfolger des BF 17 Jahre nach seiner Ausreise weiterhin ein derartiges Interesse hätten, dass sie den BF umzubringen versuchen würden, wobei wie dargestellt das Gesamtvorbringen nicht glaubhaft war. Insoweit in der Beschwerde auf die „schlechten Haftbedingungen“ in Gambia hingewiesen und ausgeführt wird, dass der BF eine Inhaftierung durch die Polizei fürchte (AS 677), so ergibt sich in diesem Zusammenhang keine Relevanz, zumal der BF selbst im Rahmen des Verfahrens gleichlautend nur die Angst vor Voodoo vorbrachte und keinerlei Befürchtungen vor einer Inhaftierung äußerte. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde zur wirtschaftlichen Lage im Herkunftsland ist anzumerken, dass der BF über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Es ist daher anzunehmen, dass der BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wieder eine Beschäftigung annehmen und somit seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Zudem brachte der BF vor, über einen Onkel im Herkunftsland zu verfügen. Wenngleich der BF aktuell nicht mehr mit diesem in Kontakt stehen soll, so ist ihm nach wie vor dessen Wohnort bekannt und könnte der BF bei anfänglichen Problemen wieder mit dem Onkel Kontakt aufnehmen. Insofern in der Beschwerde auch auf die medizinische Versorgung im Herkunftsland eingegangen wird, so ist auszuführen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt vorbrachte und auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, dass er BF gesundheitliche Einschränkungen aufweist oder an einer Erkrankung leidet. Zwar gab der BF an, regelmäßig Schlafmittel zu nehmen, doch ergibt sich in diesem Zusammenhang aus den Länderberichten, dass gängige Medikamente (wozu wohl auch Schlafmittel zu werten sind, zumal Schlafprobleme weit verbreitet sind) in Apotheken im Herkunftsland erhältlich sind. In Anbetracht der obigen Ausführungen ist daher keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF bei einer Rückkehr in nach Gambia ersichtlich. 2.
- Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Wie soeben dargelegt, hat der BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu befürchten. Sonstige Gründe, die einer Rückkehr, entgegenstehen, wurden von ihm nicht substantiiert vorgebracht und sind auch anhand der Länderfeststellungen nicht objektivierbar. Dem BF ist eine Rückkehr nach Gambia in seinen Herkunftsort oder auch an einen anderen Ort im Herkunftsland möglich. Der BF verfügt nach wie vor über einen Onkel im Herkunftsland. Mit diesem steht der BF zwar aktuell nicht in Kontakt, doch kennt er dessen Wohnort, weshalb eine Kontaktaufnahme jederzeit wieder möglich wäre. Somit hätte der BF bei einer Rückkehr die Möglichkeit, zumindest anfänglich Unterstützung von seinem Onkel zu erhalten. Der BF ist im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF hat sein gesamtes Leben vor der Einreise nach Europa in Gambia verbracht. Der BF spricht muttersprachlich Mandinga und verfügt über sehr gute Englischkenntnisse, besuchte zehn Jahre die Grundschule und verfügt über eine mehrjährige Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Der BF ist mit den gambischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert. Er befindet sich im erwerbsfähigen Alter, spricht die Landessprache und ist gesund, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, im Herkunftsstaat eine Arbeit aufzunehmen und sich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 2.
- Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0449 bis 0450-7). Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0449 bis 0450-7). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0449 bis 0450-7; VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0449 bis 0450-7; VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). 3.2.2. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der BF eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung nicht glaubhaft vorgetragen und kann eine individuelle Verfolgung aus seinen Angaben nicht abgeleitet werden. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Dem BF ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Dem BF ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für den BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines r