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{'item': 'W227 2253874-1'}

Obsah (7)§ 39§ 52§ 6§ 135a§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW227 2253874-1 Spruch, W227 2253874-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 39

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) dienstzugeteilt wurde, und die Weisung des Personalamtes Salzburg vom 27. April 2016, wonach der Antragsteller nach Beendigung seines Krankenstandes neuerlich der Tätigkeit „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8 im Verteilzentrum XXXX ,

§ 39

BDG 1979 dienstzugeteilt wird, nicht zu befolgen waren und deren Befolgung nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers gehörte.“ „Es wird festgestellt, dass die Weisung des Personalamtes Salzburg vom

  1. Februar 2016, wonach der Antragsteller mit Wirksamkeit ab
  2. März 2016 für die Dauer von drei Monaten der Tätigkeit „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8 im Verteilzentrum römisch 40 ,

Paragraph 39, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) dienstzugeteilt wurde, und die Weisung des Personalamtes Salzburg vom 27. April 2016, wonach der Antragsteller nach Beendigung seines Krankenstandes neuerlich der Tätigkeit „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8 im Verteilzentrum römisch 40 ,

Paragraph 39, BDG 1979 dienstzugeteilt wird, nicht zu befolgen waren und deren Befolgung nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers gehörte.“ II.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die XXXX .
  2. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die römisch 40 .
  3. Am
  4. Februar 2016 verfügte die belangte Behörde nachstehende Dienstzuteilung: „Sie werden

§ 39Absatz 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit 1.

März 2016 für die Dauer von drei Monaten, das ist bis Ablauf des 31. Mai 2016, zum Verteilzentrum Brief (...) dienstzugeteilt und dort auf einem Ihrer dienstrechtlichen Einstufung PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik‘, Verwendungscode 0841, verwendet. „Sie werden

Paragraph 39, Absatz 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit

  1. März 2016 für die Dauer von drei Monaten, das ist bis Ablauf des
  2. Mai 2016, zum Verteilzentrum Brief (...) dienstzugeteilt und dort auf einem Ihrer dienstrechtlichen Einstufung PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik‘, Verwendungscode 0841, verwendet. ...“
  3. Am
  4. März 2016 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen diese Weisung.
  5. Am
  6. April 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er sich am
  7. April 2016 einer ärztlichen Untersuchung

§ 52BDG 1979 zu unterziehen habe.4.

Am

  1. April 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er sich am
  2. April 2016 einer ärztlichen Untersuchung

Paragraph 52, BDG 1979 zu unterziehen habe.

  1. Am
  2. April 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seine Dienstzuteilung mit Ablauf des
  3. April 2016 für die Dauer seines Krankenstandes aufgehoben werde. Gleichzeitig gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes neuerlich dem genannten Verteilzentrum dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet werde.
  4. Am
  5. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren noch relevant – die bescheidmäßige Feststellung, „
  6. […]
  7. dass er nicht verpflichtet sei, die Anweisung zu befolgen, als Fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum XXXX seine Tätigkeit auszuüben,
  8. dass er nicht verpflichtet sei, die Anweisung zu befolgen, als Fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, im Verteilzentrum römisch 40 seine Tätigkeit auszuüben,
  9. dass die Anwendung der Dienstanweisung/ Dienstzuteilung vom
  10. Februar 2016, vom
  11. April 2016 und
  12. April 2016 zum VZ XXXX (gemeint Verteilzentrum XXXX ) auf ihn unzulässig sei,
  13. dass die Anwendung der Dienstanweisung/ Dienstzuteilung vom
  14. Februar 2016, vom
  15. April 2016 und
  16. April 2016 zum VZ römisch 40 (gemeint Verteilzentrum römisch 40 ) auf ihn unzulässig sei,
  17. […] bis
  18. […]“
  19. Am
  20. Jänner 2017 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde.
  21. Mit Erkenntnis vom
  22. Oktober 2020, Ra 2020/12/0031, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  23. Dezember 2019, W128 2114673-2/8E, betreffend die Abweisung der Feststellungsanträge
  24. und
  25. bis
  26. zurück.
  27. Am
  28. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich der (oben unter Punkt
  29. angeführten) Feststellungsanträge
  30. und
  31. Mit dem gegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde zu den Feststellungsanträge
  32. und
  33. fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, die Anweisung vom
  34. Februar 2016, wiederholt am
  35. April 2016, seine Tätigkeit als fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8 im Verteilzentrum XXXX befristet auszuüben, zu befolgen habe und, dass die Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom
  36. Februar 2016, wiederholt am
  37. April 2016, auch nicht schlicht rechtswidrig gewesen sei. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Anweisung vom
  38. April 2016, sich am
  39. April 2016 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vom Beschwerdeführer zu befolgen gewesen sei. Das Säumnisbeschwerdeverfahren zu den Feststellungsanträge
  40. und
  41. stellte die belangte Behörde ein.
  42. Mit dem gegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde zu den Feststellungsanträge
  43. und
  44. fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, die Anweisung vom
  45. Februar 2016, wiederholt am
  46. April 2016, seine Tätigkeit als fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8 im Verteilzentrum römisch 40 befristet auszuüben, zu befolgen habe und, dass die Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom
  47. Februar 2016, wiederholt am
  48. April 2016, auch nicht schlicht rechtswidrig gewesen sei. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Anweisung vom
  49. April 2016, sich am
  50. April 2016 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vom Beschwerdeführer zu befolgen gewesen sei. Das Säumnisbeschwerdeverfahren zu den Feststellungsanträge
  51. und
  52. stellte die belangte Behörde ein. Begründend führte die belangte Behörde zu den Feststellungsanträgen im Wesentlichen aus, dass die gegenständlichen Weisungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehören würden, da betriebliche Interessen und somit dienstliche Gründe für die Dienstzuteilung vorhanden gewesen seien. Aufgrund der dienstlichen Interessen seien die Weisungen somit nicht rechtswidrig. Zur Befolgungspflicht der Weisung vom
  53. April 2016 führte die belangte Behörde aus, dass ein Beamter, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestünden, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. Der Beschwerdeführer habe sich während seiner Dienstzuteilung krankgemeldet und mehrere private fachärztliche Bescheinigungen vorgelegt, denen zufolge er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seinen Dienst im Verteilzentrum XXXX zu verrichten. Die Dienstbehörde sei daher berechtigt gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen. Zur Befolgungspflicht der Weisung vom
  54. April 2016 führte die belangte Behörde aus, dass ein Beamter, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestünden, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. Der Beschwerdeführer habe sich während seiner Dienstzuteilung krankgemeldet und mehrere private fachärztliche Bescheinigungen vorgelegt, denen zufolge er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seinen Dienst im Verteilzentrum römisch 40 zu verrichten. Die Dienstbehörde sei daher berechtigt gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen.
  55. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass der bekämpfte Bescheid eine Retorsionsmaßnahme wegen des „Nicht-Optierens“ des Beschwerdeführers in das Post Gleitzeitmodell (BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell) darstelle. Sämtliche Weisungen seien daher diskriminierend und würden eine willkürliche Vorgangsweise der Behörde darstellen. Der Spruchteil über die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bekämpfte der Beschwerdeführer nicht.
  56. Mit Beschwerdeergänzungen vom
  57. Oktober 2023 und vom
  58. November 2023 verwies der Beschwerdeführer auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  59. April 2023, Ra 2022/12/0173, und vom
  60. September 2013, Ra 2012/12/0117, und führte zusätzlich aus, dass die Überprüfungsmöglichkeit

§ 52

BDG 1979 darauf abstelle, ob eine ärztliche Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes eines Beamten nur auf den ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz möglich sei. Der Beschwerdeführer sei aber wegen der rechtswidrigen Verwendung im VZ XXXX (gemeint: Verteilzentrum XXXX ) im Krankenstand, weshalb § 52 BDG 1979 keine Rechtsgrundlage für die Weisung darstelle.

  1. Mit Beschwerdeergänzungen vom
  2. Oktober 2023 und vom
  3. November 2023 verwies der Beschwerdeführer auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. April 2023, Ra 2022/12/0173, und vom
  5. September 2013, Ra 2012/12/0117, und führte zusätzlich aus, dass die Überprüfungsmöglichkeit

Paragraph 52, BDG 1979 darauf abstelle, ob eine ärztliche Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes eines Beamten nur auf den ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz möglich sei. Der Beschwerdeführer sei aber wegen der rechtswidrigen Verwendung im VZ römisch 40 (gemeint: Verteilzentrum römisch 40 ) im Krankenstand, weshalb Paragraph 52, BDG 1979 keine Rechtsgrundlage für die Weisung darstelle.

  1. Am
  2. Jänner 2024 legte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Bescheid der Dienstbehörde vom
  3. Jänner 2024 vor und führte zusammengefasst aus, die belangte Behörde vertrete nunmehr selbst die Rechtsansicht, dass derartige Weisungen nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehören würden und durch die Nichtbefolgung dieser Weisungen keine Dienstpflichtverletzung begangen werde.
  4. Zu diesen Beschwerdeergänzungen gewährte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde Parteiengehör. Die belangte Behörde äußerte sich dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die XXXX , wo er ab Beginn der 1990er-Jahre auf einem Zusteller-Arbeitsplatz tätig war. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die römisch 40 , wo er ab Beginn der 1990er-Jahre auf einem Zusteller-Arbeitsplatz tätig war. Am
  6. September 2012 kam es zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten zum Abschluss einer „Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der Österreichischen Post AG“ („IST-Zeit-BV“, umgesetzt durch das „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“). Dem Beschwerdeführer wurde als Zusteller die Möglichkeit gegeben, in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ zu optieren, was eine Verwendung auf dem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ (Code 8722, Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A), nach sich gezogen hätte. Der Beschwerdeführer optierte nicht in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“. Der Beschwerdeführer wurde nach der Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ weiterhin in seiner Stammdienststelle auf einem Zusteller-Arbeitsplatz (konkret: im „Gesamtzustelldienst“; Code 0802, Verwendungsgruppe PT 8 ohne Dienstzulage) verwendet. Mit
  7. Juni 2013 wurden in der Stammdienststelle des Beschwerdeführers die Zustellrayons neu vergeben, wobei ihm kein fixer Rayon zugeteilt wurde. Am
  8. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit ab
  9. März 2016 dem Verteilzentrum XXXX dienstzugeteilt. Dagegen remonstrierte der Beschwerdeführer am
  10. März
  11. Die belangte Behörde wiederholte diese Weisung am
  12. April 2016.Am
  13. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit ab
  14. März 2016 dem Verteilzentrum römisch 40 dienstzugeteilt. Dagegen remonstrierte der Beschwerdeführer am
  15. März
  16. Die belangte Behörde wiederholte diese Weisung am
  17. April
  18. Am
  19. März 2016 und am
  20. April 2016 legte der Beschwerdeführer fachärztliche Stellungnahmen vor, wonach der Beschwerdeführer keine stehende Tätigkeit und keine Nachtdienste verrichten sollte. Von
  21. April 2016 bis
  22. Februar 2019 befand sich der Beschwerdeführer (mit einer kurzen Unterbrechung) im Krankenstand. Am
  23. April 2016 wies das Personalamt Salzburg den Beschwerdeführer an, sich am
  24. April 2016 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  25. Beweiswürdigung 2.
  26. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  27. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die gegenständliche Angelegenheit ist

§ 135aBDG 1979 nicht von Senatsentscheidungen erfasst.

Die gegenständliche Angelegenheit ist

Paragraph 135 a, BDG 1979 nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Vorweg ist festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand nur noch die Feststellungsanträge
  3. und 3 sind (siehe oben die Punkte I.
  4. und I. 11, wonach über die Feststellungsanträge
  5. und
  6. bis
  7. bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, und der Spruchteil über die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nicht angefochten wurde). 3.2.
  8. Vorweg ist festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand nur noch die Feststellungsanträge
  9. und 3 sind (siehe oben die Punkte römisch eins.
  10. und römisch eins. 11, wonach über die Feststellungsanträge
  11. und
  12. bis
  13. bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, und der Spruchteil über die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nicht angefochten wurde). 3.2.
  14. Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen lauten: Art. 20 B-VG:Artikel 20, B-VG: „Artikel 20.

(1)Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen

Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.„Artikel 20.

(1)Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen

Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(2)Durch Gesetz können Organe
  1. zur sachverständigen Prüfung,
  2. zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
  3. mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben,
  4. zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht,
  5. zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien,
  6. zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts,
  7. zur Durchführung und Leitung von Wahlen, oder,
  8. soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist,
(2)Durch Gesetz können Organe,
  1. zur sachverständigen Prüfung,,
  2. zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,,
  3. mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben,,
  4. zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht,,
  5. zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien,,
  6. zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts,,
  7. zur Durchführung und Leitung von Wahlen, oder,,
  8. soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist, von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe

den Z 2, 5 und 8 handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe

den Ziffer 2, 5 und 8 handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.

(3)[…]“ § 39 BDG 1979:Paragraph 39, BDG 1979: „Dienstzuteilung § 39.
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39,
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2)Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
  1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
  2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(3)Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn,
  1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder,
  2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4)Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5)Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“
(5)Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“ § 44 BDG 1979:Paragraph 44, BDG 1979: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ § 52 BDG 1979:Paragraph 52, BDG 1979: „Ärztliche Untersuchung § 52.
(1)Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Paragraph 52,
(1)Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2)Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“ 3.2.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Das Bundesverwaltungsgericht sprach mit Erkenntnis vom
  2. Dezember 2019, W128 2114673-2/8E (siehe oben Punkt I.8.), zu den Feststellungsbegehren bereits aus, dass die belangte Behörde eine meritorische Erledigung der Feststellungsanträge
  3. und
  4. vorzunehmen gehabt hätte. Durch die Bindungswirkung dieser Entscheidung steht dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren die Prüfung des Feststellungsinteresses nicht mehr zu. Das Bundesverwaltungsgericht sprach mit Erkenntnis vom
  5. Dezember 2019, W128 2114673-2/8E (siehe oben Punkt römisch eins.8.), zu den Feststellungsbegehren bereits aus, dass die belangte Behörde eine meritorische Erledigung der Feststellungsanträge
  6. und
  7. vorzunehmen gehabt hätte. Durch die Bindungswirkung dieser Entscheidung steht dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren die Prüfung des Feststellungsinteresses nicht mehr zu. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde, oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. (siehe etwa VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004, m.w.N.).Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde, oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. (siehe etwa VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004, m.w.N.). Dass die Befolgung der gegenständlichen Weisungen vom
  8. Februar 2016 und
  9. April 2016 gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde oder dass sie von einem unzuständigen Organ erlassen worden wären, brachte weder der Beschwerdeführer vor, noch finden sich entsprechende Hinweise. Somit sind die beiden eigenständigen, inhaltlich jedoch fast identen Weisungen, auf Willkür zu prüfen. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (siehe etwa VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, jeweils m.w.N.). Im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen sind durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar. Auch Betriebsvereinbarungen vermögen bei Kollision mit zweiseitig oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen. Maßnahmen einer Dienstbehörde sind daher an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen Vorschriften zu messen (siehe etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0015, m.w.N.). Zu Verfahren betreffend Versetzungen von Beamten der Österreichischen Post AG mit Zusteller-Arbeitsplätzen, die nicht in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ optiert haben, führte der Verwaltungsgerichtshof (bereits) mehrfach aus, dass bei Weiterbestehen des Arbeitsplatzes und bei Weiterbestehen der Identität der Dienststelle keine Auflassung des Arbeitsplatzes (§ 38 Abs. 3 Z 2 BDG 1979) und keine Organisationsänderung (§ 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979) gegeben sind. Dabei hielt der Verwaltungsgerichtshof weiter fest, dass nicht von einem Untergang aller zuvor bestehenden Zusteller-Arbeitsplätze allein aufgrund der Einrichtung des neuen „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ auszugehen ist. Schließlich war für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass eine unterbliebene Optionserklärung in die „IST-Zeit-BV“ ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG 1979 zu begründen vermag (siehe etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 03.10.2018, Ra 2017/12/0091, m.w.N.).Zu Verfahren betreffend Versetzungen von Beamten der Österreichischen Post AG mit Zusteller-Arbeitsplätzen, die nicht in das neue „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ optiert haben, führte der Verwaltungsgerichtshof (bereits) mehrfach aus, dass bei Weiterbestehen des Arbeitsplatzes und bei Weiterbestehen der Identität der Dienststelle keine Auflassung des Arbeitsplatzes (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979) und keine Organisationsänderung (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979) gegeben sind. Dabei hielt der Verwaltungsgerichtshof weiter fest, dass nicht von einem Untergang aller zuvor bestehenden Zusteller-Arbeitsplätze allein aufgrund der Einrichtung des neuen „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ auszugehen ist. Schließlich war für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass eine unterbliebene Optionserklärung in die „IST-Zeit-BV“ ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 zu begründen vermag (siehe etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 03.10.2018, Ra 2017/12/0091, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich die Identität der Stammdienststelle des Beschwerdeführers XXXX nach Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ nicht wesentlich verändert hat und der dortige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (im „Gesamtzustelldienst“) durch die Schaffung von Zusteller-Arbeitsplätzen in einem „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ nicht weggefallen ist. Gewisse Änderungen an einer Dienststelle sind nicht dazu geeignet, den Untergang eines bestimmten Arbeitsplatzes zu begründen, wenn sich die zuvor bestehenden Aufgabeninhalte nicht grundsätzlich geändert haben (siehe erneut VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 03.10.2018, Ra 2017/12/0091, m.w.N.).Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich die Identität der Stammdienststelle des Beschwerdeführers römisch 40 nach Einführung des „Gleitzeitdurchrechnungsmodells“ nicht wesentlich verändert hat und der dortige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (im „Gesamtzustelldienst“) durch die Schaffung von Zusteller-Arbeitsplätzen in einem „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ nicht weggefallen ist. Gewisse Änderungen an einer Dienststelle sind nicht dazu geeignet, den Untergang eines bestimmten Arbeitsplatzes zu begründen, wenn sich die zuvor bestehenden Aufgabeninhalte nicht grundsätzlich geändert haben (siehe erneut VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 03.10.2018, Ra 2017/12/0091, m.w.N.). Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Personalmaßnahme von der belangten Behörde nur deshalb erteilt worden sei, weil er keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“

der „IST-Zeit-BV“ gestellt habe. Die belangte Behörde vermochte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu widerlegen (siehe dazu auch VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0015, m.w.N). Sonstige, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe für die gegenständliche Personalmaßnahme wurden von der Behörde nicht ins Treffen geführt und sind auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Ergebnis steht fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Weisungen noch vorhanden war und, dass die Weisungen gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht erfolgten Optierung in das „Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ erfolgt sind. Die Erteilung der gegenständlichen Weisungen erfolgte somit aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers (als Nicht-Optant) gelegenen Gründen. Sie sind daher in willkürlicher Weise erteilt worden, weshalb sie vom Beschwerdeführer nicht zu befolgen waren. Daher ist dieser Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides abzuändern [siehe Spruchpunkt A) I.)].Die Erteilung der gegenständlichen Weisungen erfolgte somit aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers (als Nicht-Optant) gelegenen Gründen. Sie sind daher in willkürlicher Weise erteilt worden, weshalb sie vom Beschwerdeführer nicht zu befolgen waren. Daher ist dieser Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides abzuändern [siehe Spruchpunkt A) römisch eins.)]. Zur Abweisung des übrigen Beschwerdevorbringens: Anordnungen im Sinne des § 52 BDG 1979 sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Weisung zu qualifizieren. Die ärztliche Untersuchung im Sinne des § 52 Abs. 2 BDG 1979 ist eigenverantwortlich von der Behörde zu organisieren. Den Beamten trifft nur die Pflicht, daran mitzuwirken (siehe etwa VwGH 08.03.2022, Ra 2019/12/0051; 12.12.2008, 2007/12/0047).Anordnungen im Sinne des Paragraph 52, BDG 1979 sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Weisung zu qualifizieren. Die ärztliche Untersuchung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 ist eigenverantwortlich von der Behörde zu organisieren. Den Beamten trifft nur die Pflicht, daran mitzuwirken (siehe etwa VwGH 08.03.2022, Ra 2019/12/0051; 12.12.2008, 2007/12/0047). Weder der Beschwerdeführer brachte es vor, noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass die Weisung vom 20. April 2016 von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften vorstoßen hätte. Es bleibt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit zu prüfen, ob die Erteilung der angeführten Weisung gegen das Willkürverbot verstößt.

§ 52

BDG 1979 hat die belangte Behörde, soweit berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers bestehen, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. Ein bei Erlassung der gegenständlichen Weisung erfolgtes willkürliches oder rechtswidriges Vorgehen der Behörde (insbesondere im Sinne einer gehäuften Verkennung der Rechtslage oder einem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes) ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

Paragraph 52, BDG 1979 hat die belangte Behörde, soweit berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers bestehen, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. Ein bei Erlassung der gegenständlichen Weisung erfolgtes willkürliches oder rechtswidriges Vorgehen der Behörde (insbesondere im Sinne einer gehäuften Verkennung der Rechtslage oder einem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes) ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Auch hat der Beschwerdeführer selbst mehrere ärztliche Schriftstücke vorgelegt, die seine Dienstfähigkeit in Frage stellen. Die belangte Dienstbehörde hatte die Zweifel an der dienstlichen Aufgabenerfüllung mittels Anordnung einer ärztlichen Untersuchung

§ 52BDG 1979 daher auszuräumen.

Da diese Zweifel sowohl bei einem Arbeitsplatz im Zustelldienst als auch bei einem Arbeitsplatz im fachlichen Hilfsdienst bestanden, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21. November 2023 nicht geeignet, die Zulässigkeit dieser Anordnung zu widerlegen. Auch hat der Beschwerdeführer selbst mehrere ärztliche Schriftstücke vorgelegt, die seine Dienstfähigkeit in Frage stellen. Die belangte Dienstbehörde hatte die Zweifel an der dienstlichen Aufgabenerfüllung mittels Anordnung einer ärztlichen Untersuchung

Paragraph 52, BDG 1979 daher auszuräumen. Da diese Zweifel sowohl bei einem Arbeitsplatz im Zustelldienst als auch bei einem Arbeitsplatz im fachlichen Hilfsdienst bestanden, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom

  1. November 2023 nicht geeignet, die Zulässigkeit dieser Anordnung zu widerlegen. Somit erfolgte die Weisung vom
  2. April 2016, mit welcher die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers für den
  3. April 2016 angeordnet wurde, rechtmäßig und entfaltete Befolgungswirkung. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen [siehe Spruchpunkt A) II.)]. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen [siehe Spruchpunkt A) römisch zwei.)]. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 m.w.N.). Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 m.w.N.). 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass willkürliche Weisungen keine Befolgungspflicht entfalten, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 52 BDG 1979 zu unterziehen, nachzukommen ist.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass willkürliche Weisungen keine Befolgungspflicht entfalten, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des Paragraph 52, BDG 1979 zu unterziehen, nachzukommen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2253874.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.