Obsah (12)
Art. 133Art. 32Art. 130§ 9§ 6§ 28Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 20§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW232 2259965-2 Spruch, W232 2259965-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.09.2022 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 25.11.2022 bis 01.12.2022 mit dem Hauptzweck „Tourismus“. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, als derzeitige berufliche Tätigkeit wurde „ XXXX “ angegeben.
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.09.2022 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 25.11.2022 bis 01.12.2022 mit dem Hauptzweck „Tourismus“. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, als derzeitige berufliche Tätigkeit wurde „ römisch 40 “ angegeben. Mit dem Antrag wurden folgende Dokumente (teilweise in Kopie) vorgelegt: - Auszüge aus den Reisepässen des Beschwerdeführers, die ein jeweils durch die zuständigen Behörden der Türkei, Thailands und Singapurs erteiltes Visum sowie drei durch die zuständigen Behörden Malaysias erteilte Visa aufweisen - Flugübersicht betreffend den beantragten Zeitraum - Buchungsbestätigung eines Hotels betreffend den beantragten Zeitraum - Polizze einer Reiseversicherung betreffend den beantragten Zeitraum - Kontoauszüge des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung über das Bestehen eines diesbezüglich aufrechten Kontovertrages - ein „Report to the Management“ von „Inaam Ul Haq & Co. Chartered Accountants“ - ein „Taxpayer Profile Inquiry“ und ein „Taxpayer Registration Certificate“ sowie zwei „Acknowledgement Slip“ eines „Federal Board of Revenue / Revenue Divison – Government of Pakistan“ - Mitgliedsausweis sowie ein „Membership Certificate“ einer „The Lahore Chamber of Commerce & Industry“ - ein vom Beschwerdeführer unterzeichneter „Covering Letter for Tourist Visit Visa“ einer „ XXXX “- ein vom Beschwerdeführer unterzeichneter „Covering Letter for Tourist Visit Visa“ einer „ römisch 40 “ - Personalausweis des Beschwerdeführers - Auszug aus einem pakistanischen Familienregister - zwei Kaufverträge über jeweils ein Grundstück - Impfnachweis
- Mit Mandatsbescheid vom 09.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Islamabad das beantragte Visum verweigert.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2022 mittels E-Mail an die in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids genannten E-Mail-Adresse Vorstellung.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C
Art. 32Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C
Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen. Begründend ausgeführt wird im Wesentlichen zusammengefasst, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Dokumente ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
Art. 32Abs.
1 lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien, zudem begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Herkunft seiner Finanzen sowie auch begründete Zweifel an seiner Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden.Begründend ausgeführt wird im Wesentlichen zusammengefasst, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Dokumente ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien, zudem begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Herkunft seiner Finanzen sowie auch begründete Zweifel an seiner Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2023 (in englischer sowie deutscher Sprache weitestgehend übereinstimmend) Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen darauf verweist, dass Hotelreservierungen vorgelegen hätten und sein Kontoauszug mit einem ansehnlichen Betrag zur Deckung seiner Reise beigefügt gewesen sei. Weiters habe er seine Familienregistrierungsbescheinigung vorgelegt, um seine familiären Bindungen in seinem Land zu zeigen. Am 06.03.2023 wurden der Österreichischen Botschaft Islamabad weitere Unterlagen vom Beschwerdeführer übermittelt.
- Die Österreichische Botschaft Islamabad erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.08.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Die Beschwerde gegen den am 08.02.2023 zugestellten Bescheid sei am 06.03.2023 eingebracht worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.09.2022 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 25.11.2022 bis 01.12.2022 mit dem Hauptzweck „Tourismus“. Der Beschwerdeführer verfügte zuvor über kein Schengen-Visum des Typs C. Der Beschwerdeführer ist selbständig tätig und betreibt ein Unternehmen namens „ XXXX – Geschäftsgegenstand der „ XXXX “ ist der Vertrieb von Büromaterial bzw. Druckern. Ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Bankverbindung wies am 05.09.2022 ein Guthaben in Höhe von 5.163.000,80 Pakistanischen Rupien auf. Der Beschwerdeführer ist seit 2012 bzw. 2010 Eigentümer von zwei in Pakistan gelegenen Grundstücken.Der Beschwerdeführer ist selbständig tätig und betreibt ein Unternehmen namens „ römisch 40 – Geschäftsgegenstand der „ römisch 40 “ ist der Vertrieb von Büromaterial bzw. Druckern. Ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Bankverbindung wies am 05.09.2022 ein Guthaben in Höhe von 5.163.000,80 Pakistanischen Rupien auf. Der Beschwerdeführer ist seit 2012 bzw. 2010 Eigentümer von zwei in Pakistan gelegenen Grundstücken. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Es bestehen begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen sowie weiters auch an den der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes.
- Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den gegenständlichen Antrag, die im Verfahren im Rahmen der Antragstellung und Vorstellung vorgelegten Unterlagen sowie aus den mit den Unterlagen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass. Im Zuge der Antragstellung wurden vom Beschwerdeführer Kopien seines aktuell gültigen Reisepasses sowie von abgelaufenen Reisepässen vorgelegt. Aus diesen Kopien ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit jeweils ein Visum durch die zuständigen Behörden der Türkei
(2020), Thailands
(2016)und Singapurs
(2010)sowie drei Visa durch die zuständigen Behörden Malaysias (2010, 2010, 2012) erteilt wurden. Der Beschwerdeführer verfügte somit bislang über kein Schengen-Visum des Typs C. Zur Feststellung, dass begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen sowie weiters auch begründete Zweifel an den der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts vorliegen, ist Folgendes auszuführen: Eine wirtschaftliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in Pakistan ist aus den vorgelegten Dokumenten nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer ist selbstständig tätig und steht somit in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis, zu dem er zurückkehren müsste. Ein selbstständig betriebenes Unternehmen kann teilweise losgelöst von einem bestimmten Aufenthaltsort betrieben oder auch veräußert werden. Auch die Bestätigung einer Bank über ein zum 05.09.2022 vorhandenes Sparguthaben vermag keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat nachzuweisen, zumal ein Sparguthaben keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Zu den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken ist darauf zu verweisen, dass diese veräußert oder an im Herkunftsstaat lebende Angehörige des Beschwerdeführers übertragen werden können. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Buchungsbestätigung eines Hotels über einen Aufenthalt im beantragten Zeitraum zu einem Gesamtpreis von 483,40 US-Dollar weist die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung bis zum 20.11.2022 auf bzw. wären bei einer Stornierung ab dem 21.11.2022 lediglich 80,56 US-Dollar fällig. Die Vorlage einer Übersicht von gebuchten Flugverbindungen betreffend den beantragten Zeitraum (ohne Ausweis der Flugkosten) und der Abschluss einer Reiseversicherung sind fallgegenständlich auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Dem Beschwerdeführer wurden zudem – wie bereits festgestellt – keine Visa betreffend einen Aufenthalt im Schengen-Raum ausgestellt, sodass gegenständlich auch keine Schlüsse auf ein – den Schengen-Raum betreffendes – in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Wohlverhalten gezogen werden können. Darüber hinaus erweisen sich auch die Angaben und vorgelegten Informationen des Beschwerdeführers über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer führt in einem Schreiben, dass der Antragstellung beigelegt wurde, aus, dass er beabsichtige, in Österreich verschiedene Touristenattraktionen zu besichtigen. Er habe bereits die Türkei, Singapur, Malaysia, Thailand, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate zu Tourismuszwecken besucht. Dennoch sei ihm Ende Mai 2022 unberechtigt ein Visum durch die zuständigen niederländischen Behörden verweigert worden. Der Beschwerdeführer sei ein Geschäftsmann, betreibe als Alleineigentümer ein Unternehmen, beziehe daraus ein großzügiges Einkommen und habe eine starke wirtschaftliche Bindung an sowie Immobilien in Pakistan. Zudem habe er starke soziale und familiäre Bindungen in Pakistan. Seine Familie halte sich dauerhaft in Pakistan auf; der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Kinder. Die gesamte Familie sei vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Familienoberhaupt finanziell und sozial abhängig. Der Beschwerdeführer könne seine Familie nicht alleine in Pakistan zurücklassen und könne auch seine geschäftlichen Tätigkeiten nicht einstellen. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass niederländische Behörden seinen Antrag auf ein Visum Ende Mai 2022 abgelehnt hätten. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer bereits am 07.09.2022 den gegenständlichen Antrag bei der Österreichischen Botschaft Islamabad und begründete diesen mit „Tourismus“. Bereits aus der zeitlichen Abfolge der Antragstellungen bei Behörden des Schengen-Raums ergeben sich daher Zweifel am Zweck und an den Bedingungen des geplanten Aufenthaltes. Diese werden durch den Umstand verstärkt, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass dieser plant, alleine zu reisen (so führte er aus, seine Familie in Pakistan nicht zurücklassen zu können; weiters kann der vorgelegten Hotelbuchung entnommen werden, dass lediglich ein Einzelzimmer gebucht wurde). Es ist wenig nachvollziehbar, eine Reise zu Tourismuszwecken ins weit entfernte Ausland bei Vorhandensein von starken familiären Beziehungen alleine zu unternehmen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er viele Länder zu Tourismuszwecken bereist habe, vermag zu keiner gegenteiligen Einschätzung zu führen. Die von ihm belegten zuletzt ausgestellten Visa (durch türkische bzw. thailändische Behörden) stammen aus 2020 bzw. 2016 und sind aufgrund des länger zurückliegenden Zeitraumes nicht geeignet, eine rege Reisetätigkeit zu Tourismuszwecken zu belegen. Bei Gesamtbetrachtung seiner wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass er in Europa bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Weiters bestehen auch begründete Zweifel an den der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts. 3. Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus dem vorliegenden Mandatsbescheid ergibt sich, dass dieser mit 09.09.2022 datiert ist. Eine im Verwaltungsakt aufliegende Bestätigung („Confirmation of Rceipt“) gibt Auskunft darüber, dass dem Beschwerdeführer am 21.09.2022 sein Pass sowie ein weiteres Dokument übergeben wurden; aufgrund des unleserlichen Vermerks auf dieser Bestätigung kann jedoch nicht vollständig eruiert werden, ob es sich dabei um den Mandatsbescheid handelte. Diesbezüglich findet sich im Verwaltungsakt jedoch ein Vermerk auf der im Verwaltungsakt einliegenden Vorstellung des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt: „Ablehnung entgegengenommen (Siegl) am 21.9“. Aber selbst unter Zugrundelegung des am Mandatsbescheid angeführten Datums (09.09.2022) erweist sich die am 21.09.2022 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad erhobene Vorstellung gegen den Mandatsbescheid als rechtzeitig. Die im Verwaltungsakt abgelegte sowie mit E-Mail erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers weist unzweifelhaft das Datum 21.09.2022 sowie als Empfängeradresse die im Mandatsbescheid angeführte E-Mail-Adresse der Österreichischen Botschaft Islamabad auf. Die Österreichische Botschaft Islamabad wies den Antrags des Beschwerdeführers daraufhin mit Bescheid vom „13.02.2022“ ab. In diesem Bescheid verweist die belangte Behörde dabei auf einen Antrag des Beschwerdeführers vom „08.09.2023“, einen Mandatsbescheid vom „09.09.2023“ sowie eine Vorstellung vom „21.09.2023“. Dabei erweisen sich sämtliche Datumsangaben vor dem eindeutigen Akteninhalt als unzutreffend: Aus den vorliegenden Unterlagen geht (insbesondere) zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag am 07.09.2022 einbrachte (Datumsangabe am Ende des Antragsformulars: 07.09.2022; Datumsstempel am Antragsformular in der Rubrik „reserviert für amtliche Eintragungen“: 08.09.2022). Der Bescheid kann daher in weiterer Folge auch nicht vor Einbringung des gegenständlichen Antrags erlassen worden sein, da bei der Annahme des Datums „13.02.2022“ der Bescheid fast sieben Monate vor dem Antrag datieren würde. Es kann sich in weiterer Folge bei der Datumsangabe „13.02.2022“ daher nur um ein redaktionelles Versehen der belangten Behörde handeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bescheid richtigerweise mit 13.02.2023 hätte datiert werden müssen; ein Umstand, der auch durch einen – diesem Datum vorangehenden – behördeninternen E-Mail-Verkehr gestützt wird. Beim (erneut teilweise unleserlichen) handschriftlichen Vermerk auf dem Bescheid findet sich dementsprechend auch die Jahreszahl
- Die am 21.02.2023 durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten: „Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.“ „Artikel 32 Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad beruht (unter anderem) auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad beruht (unter anderem) auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. § 11 FPG 2005 normiert Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344). Im gegenständlichen Verfahren ist die Österreichische Botschaft Islamabad ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör mit der Erlassung eines Mandatsbescheids nachgekommen. In diesem Mandatsbescheid wurden die Gründe für die Versagung des Visums dem Beschwerdeführer dargelegt. Paragraph 11, FPG 2005 normiert Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344). Im gegenständlichen Verfahren ist die Österreichische Botschaft Islamabad ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör mit der Erlassung eines Mandatsbescheids nachgekommen. In diesem Mandatsbescheid wurden die Gründe für die Versagung des Visums dem Beschwerdeführer dargelegt. Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Es wird von den zuständigen Behörden dabei mitnichten verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013). Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Es wird von den zuständigen Behörden dabei mitnichten verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen vergleiche EuGH C-84/12 vom 19.12.2013). Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104). Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104). Bei der individuellen Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers, seine persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation –, aber auch etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. Es ist Sache des Antragstellers, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).Bei der individuellen Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers, seine persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation –, aber auch etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. Es ist Sache des Antragstellers, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u.a. durch die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können vergleiche EuGH C-84/12 vom 19.12.2013). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergeben sich bei einer Gesamtbetrachtung der finanziellen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers begründete Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht sowie auch an seinen Angaben zum Zweck und zu den Bedingungen des geplanten Aufenthaltes. Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen sowie durch die bis zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren erfolgte Vorlage von Unterlagen – im Beschwerdeverfahren dürfen schließlich keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden – zu zerstreuen. Folglich kann der Österreichischen Botschaft Islamabad nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass begründete Zweifel an der gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers sowie an seinen Angaben zum Zweck und zu den Bedingungen des geplanten Aufenthaltes bestehen.
§ 11aAbs.
2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2259965.2.00