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{'item': 'W235 2273512-1'}

Obsah (24)§ 21Art. 133Art. 18§ 29§ 5§ 61Art. 9§ 17Art 16Art. 130§ 6§ 59§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 3Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW235 2273512-1 Spruch, W235 2273512-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 10).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .11.2022 in Bulgarien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 10). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Sie habe nach Österreich gewollt, weil ihr Ehemann hier lebe. Die Beschwerdeführerin habe Syrien im September 2022 verlassen und sei in die Türkei gereist, wo sie sich zwei Monate aufgehalten habe. Danach sei sie nach Bulgarien gelangt und sei von der Polizei angehalten worden. Ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber sie habe nicht um Asyl angesucht. Nach ca. einem Monat sei sie über Serbien, wo sie auch ein Monat geblieben sei, und Ungarn nach Österreich weitergereist. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Auszug des österreichischen Reisepasses von Herrn XXXX mit der Nummer XXXX (vgl. AS 27). Im Verwaltungsakt befindet sich ein Auszug des österreichischen Reisepasses von Herrn römisch 40 mit der Nummer römisch 40 vergleiche AS 27). 1.
  3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. 1.
  4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 01.02.2023 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 57). Mit Schreiben vom 01.02.2023 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 57).

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 28.02.2023 nachweislich zugestellt (vgl. AS 83). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 28.02.2023 nachweislich zugestellt vergleiche AS 83). 1.4.

  1. Am 09.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie sei nicht in ärztlicher Betreuung bzw. Behandlung oder Therapie, es könne aber sein, dass sie schwanger sei. Einen Schwangerschaftstest habe sie jedoch noch nicht gemacht, weil sie noch zwei oder drei Tage warten wolle. Medikamente nehme sie nicht. In Österreich sei nur ihr Ehegatte aufhältig. Er sei österreichischer Staatsbürger. Sie wohne bei ihrem Gatten. Er sei Ende 2014 nach Österreich gekommen, habe Ende 2015 einen Aufenthaltstitel erhalten und sei seit September 2022 österreichischer Staatsbürger. Sie hätten traditionell im September 2021 in XXXX im Irak geheiratet. Einen Termin für eine standesamtliche Hochzeit gebe es noch nicht. Die Beschwerdeführerin kenne ihren Ehemann seit
  2. Bevor er Syrien verlassen habe, hätten sie keine Beziehung gehabt. Sie hätten einander ca. fünf- oder sechsmal bei Familienbesuchen gesehen. Zwischen 2014 und 2020 habe es keinen Kontakt gegeben. Im August 2021 sei die Beziehung vereinbart worden und im September 2021 hätten sie geheiratet. Im August 2021 als ihr Ehemann in den Irak gekommen sei, habe sie ihn das erste Mal gesehen und dort seien die Verhandlungen wegen der Hochzeit geführt worden. Nach der Hochzeit im September 2021 sei er wieder nach Österreich und die Beschwerdeführerin zurück nach Syrien gereist. Seit September 2021 habe sie ihren Gatten nicht mehr gesehen. Im November 2022 sei sie für ca. ein Monat in Bulgarien gewesen. In diesen 30 Tagen sei sie im Gefängnis gewesen. Sie denke nicht, dass ihr Gatte sie hätte besuchen können. Nach der Hochzeit habe sie ihren Mann erst wieder in Österreich getroffen. 1.4.
  3. Am 09.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie sei nicht in ärztlicher Betreuung bzw. Behandlung oder Therapie, es könne aber sein, dass sie schwanger sei. Einen Schwangerschaftstest habe sie jedoch noch nicht gemacht, weil sie noch zwei oder drei Tage warten wolle. Medikamente nehme sie nicht. In Österreich sei nur ihr Ehegatte aufhältig. Er sei österreichischer Staatsbürger. Sie wohne bei ihrem Gatten. Er sei Ende 2014 nach Österreich gekommen, habe Ende 2015 einen Aufenthaltstitel erhalten und sei seit September 2022 österreichischer Staatsbürger. Sie hätten traditionell im September 2021 in römisch 40 im Irak geheiratet. Einen Termin für eine standesamtliche Hochzeit gebe es noch nicht. Die Beschwerdeführerin kenne ihren Ehemann seit
  4. Bevor er Syrien verlassen habe, hätten sie keine Beziehung gehabt. Sie hätten einander ca. fünf- oder sechsmal bei Familienbesuchen gesehen. Zwischen 2014 und 2020 habe es keinen Kontakt gegeben. Im August 2021 sei die Beziehung vereinbart worden und im September 2021 hätten sie geheiratet. Im August 2021 als ihr Ehemann in den Irak gekommen sei, habe sie ihn das erste Mal gesehen und dort seien die Verhandlungen wegen der Hochzeit geführt worden. Nach der Hochzeit im September 2021 sei er wieder nach Österreich und die Beschwerdeführerin zurück nach Syrien gereist. Seit September 2021 habe sie ihren Gatten nicht mehr gesehen. Im November 2022 sei sie für ca. ein Monat in Bulgarien gewesen. In diesen 30 Tagen sei sie im Gefängnis gewesen. Sie denke nicht, dass ihr Gatte sie hätte besuchen können. Nach der Hochzeit habe sie ihren Mann erst wieder in Österreich getroffen. Es gebe doch einen Termin für eine standesamtliche Hochzeit. Den genauen Termin wisse sie nicht, aber es sei im Juli
  5. Ihr Gatte sei derzeit arbeitslos, aber er suche Arbeit. Die Beschwerdeführerin sei zufrieden mit ihrem Mann. Sie sei glücklich. Wenn sie etwas brauchen würden, besorge er das. Nach dem Aufstehen frühstücke die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann. Manchmal arbeite er für Lieferando. In dieser Zeit räume die Beschwerdeführerin auf oder kontaktiere ihre Familie. Sie bereite das Essen vor und gegen 15 Uhr würden sie gemeinsam essen. Wechselseitige Abhängigkeiten würden zwischen ihr und ihrem Mann nicht bestehen, außer dass er ihr Leben finanziere. In Bulgarien seien der Beschwerdeführerin die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie habe aber keinen Asylantrag gestellt. Sie habe „dort“ nicht gewartet, weil sie zu ihrem Mann nach Österreich gewollt habe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann österreichischer Staatsbürger sei und sie mit ihm hier leben wolle. Sie sei nicht bereit nach Bulgarien auszureisen. 1.4.
  6. Weiters wurde am 09.03.2023 der vermeintliche Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er mit seiner Ehegattin, der Beschwerdeführerin, in einer Familiengemeinschaft bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Seine Gattin sei seit XXXX .01.2023 als Asylwerberin in Österreich. Der Zeuge selbst befinde sich seit Ende 2014 in Österreich und sei seit September 2022 österreichischer Staatsbürger. Er sei traditionell verheiratet. Die traditionelle Hochzeit habe im Oktober 2021 per Video stattgefunden. Es gebe auch schon einen Termin für die standesamtliche Hochzeit am XXXX
  7. Die Beschwerdeführerin sei eine Verwandte des Zeugen. Sie hätten sich schon als Kinder gekannt. In Syrien hätten sie jedoch keine Beziehung gehabt. Der Kontakt sei 2020 durch die Schwester des Zeugen hergestellt worden. Zwischen der Ausreise des Zeugen aus Syrien im Oktober 2014 und 2020 hätten die Beschwerdeführerin und der Zeuge keinen Kontakt gehabt. Sie hätten auch in Syrien niemals zusammengelebt. Der Zeuge habe mit der Beschwerdeführerin per Video und Telefon Kontakt gehalten. Wechselseitige Besuche habe es nicht gegeben. Der Zeuge habe die Beschwerdeführerin nach seiner Flucht 2014 das erste Mal in XXXX 2021 gesehen und danach in Bulgarien. Sie habe sich ca. seit Ende Oktober 2022 für ca. 30 Tage in Bulgarien aufgehalten, wo sie der Zeuge Anfang November 2022 im offenen Lager besucht habe. Die Beschwerdeführerin sei in einem Asylcamp untergebracht gewesen. Drei oder vier Tage hätten sie Tagesausflüge gemacht. Auf Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin angegeben habe, der Zeuge habe sie nicht in Bulgarien besucht, brachte er vor, dass er dies nicht wisse. Der Zeuge habe gedacht, dass er kein Visum für die Beschwerdeführerin erhalten werde, da sie nur traditionell verheiratet seien und habe daher keinen legalen Einreiseantrag gestellt. 1.4.
  8. Weiters wurde am 09.03.2023 der vermeintliche Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er mit seiner Ehegattin, der Beschwerdeführerin, in einer Familiengemeinschaft bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Seine Gattin sei seit römisch 40 .01.2023 als Asylwerberin in Österreich. Der Zeuge selbst befinde sich seit Ende 2014 in Österreich und sei seit September 2022 österreichischer Staatsbürger. Er sei traditionell verheiratet. Die traditionelle Hochzeit habe im Oktober 2021 per Video stattgefunden. Es gebe auch schon einen Termin für die standesamtliche Hochzeit am römisch 40
  9. Die Beschwerdeführerin sei eine Verwandte des Zeugen. Sie hätten sich schon als Kinder gekannt. In Syrien hätten sie jedoch keine Beziehung gehabt. Der Kontakt sei 2020 durch die Schwester des Zeugen hergestellt worden. Zwischen der Ausreise des Zeugen aus Syrien im Oktober 2014 und 2020 hätten die Beschwerdeführerin und der Zeuge keinen Kontakt gehabt. Sie hätten auch in Syrien niemals zusammengelebt. Der Zeuge habe mit der Beschwerdeführerin per Video und Telefon Kontakt gehalten. Wechselseitige Besuche habe es nicht gegeben. Der Zeuge habe die Beschwerdeführerin nach seiner Flucht 2014 das erste Mal in römisch 40 2021 gesehen und danach in Bulgarien. Sie habe sich ca. seit Ende Oktober 2022 für ca. 30 Tage in Bulgarien aufgehalten, wo sie der Zeuge Anfang November 2022 im offenen Lager besucht habe. Die Beschwerdeführerin sei in einem Asylcamp untergebracht gewesen. Drei oder vier Tage hätten sie Tagesausflüge gemacht. Auf Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin angegeben habe, der Zeuge habe sie nicht in Bulgarien besucht, brachte er vor, dass er dies nicht wisse. Der Zeuge habe gedacht, dass er kein Visum für die Beschwerdeführerin erhalten werde, da sie nur traditionell verheiratet seien und habe daher keinen legalen Einreiseantrag gestellt. Der Tagesablauf des Zeugen und der Beschwerdeführerin sehe so aus, dass sie zunächst gemeinsam frühstücken und manchmal mit ihren Familien telefonieren würden. Manchmal gehe der Zeuge zur Arbeit. Er sei als Fahrradmechaniker und Lieferando-Fahrer tätig, sei jedoch von Dezember 2022 bis März 2023 arbeitslos gewesen. Es könne sein, dass er Ende März wieder anfangen könne. Sie würden auch gemeinsam Mittag essen, im Park spazieren gehen oder sich mit Freunden treffen. Gegenseitige Abhängigkeiten würden nicht bestehen; es gebe nur die finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin. Der Zeuge würde gerne mit der Beschwerdeführerin ein sicheres Leben führen und auch Kinder haben. 1.
  10. In einer undatierten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr in Bulgarien nicht erklärt worden sei, weshalb sie inhaftiert sei. Sie habe keinen Zugang zur Rechtsberatung oder sonstiger Betreuung gehabt. Zunächst sei sie gemeinsam mit anderen Männern und Frauen untergebracht gewesen und danach in einer Einzelzelle. Die Sanitäranlagen seien in einem schlechten Zustand gewesen. Zu Essen habe es zweimal täglich eine wässrige Suppe mit Nudeln gegeben. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals angeschrien und einmal wegen ihres Kopftuchs von einer Polizistin geschlagen worden. Sie habe sich sowohl von männlichen Flüchtlingen als auch von Polizisten unsicher und bedroht gefühlt. Die Beschwerdeführerin habe eine Mitteilung der bulgarischen Behörden erhalten, wonach sie im Fall einer Wiedereinreise eine Haftstrafe zu gewärtigen habe. In den vom Bundesamt übermittelten Länderberichten würden sich keine Informationen zu den Haftbedingungen in Bulgarien finden. Die Beschwerdeführerin befürchte bei einer Rückkehr nach Bulgarien neuerlich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Als alleinstehende Frau sei sie darüber hinaus einer besonders vulnerablen Gruppe zugehörig, zumal sie davon ausgehe, schwanger zu sein. Der Stellungnahme war die erwähnte Mitteilung der bulgarischen Behörden (in bulgarischer Sprache ohne deutsche Übersetzung) beigelegt. 1.
  11. Ferner finden sich im Verwaltungsakt nachstehende (verfahrensrelevante) Unterlagen: ● „Ehevertrag nach der Scharia“ (in deutscher Übersetzung vorgelegt) vom XXXX .2021, dem zu entnehmen ist, dass die „Ehe“ durch ein Videotelefonat im Haus des Vertreters der Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Vertreters des Ehemannes sowie zweier Zeugen am selben Tag geschlossen wurde; „Ehevertrag nach der Scharia“ (in deutscher Übersetzung vorgelegt) vom römisch 40 .2021, dem zu entnehmen ist, dass die „Ehe“ durch ein Videotelefonat im Haus des Vertreters der Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Vertreters des Ehemannes sowie zweier Zeugen am selben Tag geschlossen wurde; ● Befund eines Labors vom XXXX .03.2023 aus dem keine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ersichtlich ist; Befund eines Labors vom römisch 40 .03.2023 aus dem keine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ersichtlich ist; ● ärztlicher Befundbericht eines Gesundheitszentrums vom XXXX .04.2023 mit den Diagnosen: Kinderwunsch, Hypermenorrhoe, Verdacht auf kutane Leishmaniose, Eisenmangelanämie; ärztlicher Befundbericht eines Gesundheitszentrums vom römisch 40 .04.2023 mit den Diagnosen: Kinderwunsch, Hypermenorrhoe, Verdacht auf kutane Leishmaniose, Eisenmangelanämie; ● handschriftliche Bestätigung eines Arztes (Name unleserlich) vom XXXX .04.2023, dass die Beschwerdeführerin an Scabies erkrankt ist und medizinische Behandlung benötigt;  handschriftliche Bestätigung eines Arztes (Name unleserlich) vom römisch 40 .04.2023, dass die Beschwerdeführerin an Scabies erkrankt ist und medizinische Behandlung benötigt; ● ärztlicher Befundbericht eines Gesundheitszentrums vom XXXX .04.2023 mit der Diagnose Ausschlag und ärztlicher Befundbericht eines Gesundheitszentrums vom römisch 40 .04.2023 mit der Diagnose Ausschlag und ● ärztlicher Befundbericht eines Gesundheitszentrums vom XXXX .05.2023 mit den Diagnosen: Kinderwunsch, Hypermenorrhoe, Rezidive Aminkolpitis, Verdacht auf kutane Leishmaniose, Eisenmangelanämie samt Laborzuweisung ärztlicher Befundbericht eines Gesundheitszentrums vom römisch 40 .05.2023 mit den Diagnosen: Kinderwunsch, Hypermenorrhoe, Rezidive Aminkolpitis, Verdacht auf kutane Leishmaniose, Eisenmangelanämie samt Laborzuweisung
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 07.06.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nunmehr schriftlich den Wunsch äußern würden, dass Österreich [

Art. 9

Dublin III-VO] für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zuständig sei und ihr Asylverfahren in Österreich geführt werden solle. Auf dieses Recht seien sie von der belangten Behörde nicht hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien verheiratet und damit Familienangehörige im Sinne der Dublin III-VO. Die belangte Behörde gehe nicht von einer echten Ehe aus, wobei jedoch für das Asylverfahren maßgeblich nur der Begriff der Glaubhaftmachung sei und nicht, ob ein Verdacht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Die belangte Behörde habe verabsäumt, den vorgelegten Ehevertrag zu würdigen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien bereits vor ihrer Einreise nach Europa verheiratet gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bis zur Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft den Status eines Asylberechtigten in Österreich gehabt und sei somit im Sinne des Art. 9 Dublin III-VO Familienangehöriger der Beschwerdeführerin, der Begünstigter internationalen Schutzes sei. Ferner sei die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann finanziell abhängig und er gewähre ihr finanzielle Unterstützung. Sie habe freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet, weil sie bei ihrem Ehegatten lebe. Vor dem Hintergrund des nunmehr vorgelegten positiven Schwangerschaftstests der Beschwerdeführerin könne auch am Bestehen eines gemeinsamen Ehelebens kein Zweifel mehr bestehen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 07.06.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nunmehr schriftlich den Wunsch äußern würden, dass Österreich [

Artikel 9

, Dublin III-VO] für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zuständig sei und ihr Asylverfahren in Österreich geführt werden solle. Auf dieses Recht seien sie von der belangten Behörde nicht hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien verheiratet und damit Familienangehörige im Sinne der Dublin III-VO. Die belangte Behörde gehe nicht von einer echten Ehe aus, wobei jedoch für das Asylverfahren maßgeblich nur der Begriff der Glaubhaftmachung sei und nicht, ob ein Verdacht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Die belangte Behörde habe verabsäumt, den vorgelegten Ehevertrag zu würdigen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien bereits vor ihrer Einreise nach Europa verheiratet gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bis zur Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft den Status eines Asylberechtigten in Österreich gehabt und sei somit im Sinne des Artikel 9, Dublin III-VO Familienangehöriger der Beschwerdeführerin, der Begünstigter internationalen Schutzes sei. Ferner sei die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann finanziell abhängig und er gewähre ihr finanzielle Unterstützung. Sie habe freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet, weil sie bei ihrem Ehegatten lebe. Vor dem Hintergrund des nunmehr vorgelegten positiven Schwangerschaftstests der Beschwerdeführerin könne auch am Bestehen eines gemeinsamen Ehelebens kein Zweifel mehr bestehen. Zur tatsächlichen Situation von Asylwerberin in bulgarischen Asylunterkünften sei die Beschwerdeführerin nur unzureichend befragt worden. Aus dem Bescheid würden Erkrankungen hervorgehen, die sich die Beschwerdeführerin durch die katastrophalen Zustände in der bulgarischen Haft und Unterbringung zugezogen habe. Auch diese habe die Behörde in der Beweiswürdigung außer Acht gelassen und die Beschwerdeführerin nicht gefragt, wo sie sich diese Erkrankungen zugezogen habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine schriftliche Warnung der bulgarischen Behörden vorgelegt, wonach sie die bulgarische Gebietsbeschränkung verletzt habe und ihr bei nochmaliger Verletzung die geschlossen Unterbringung in Bulgarien angedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Flucht nach Österreich erneut die bulgarische Gebietsbeschränkung verletzt und müsse bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit einer geschlossenen Unterbringung rechnen. Auch sei sie nicht in Kenntnis über den Stand des Verfahrens in Bulgarien und müsse damit rechnen, dass ihr Verfahren in ihrer Abwesenheit womöglich negativ abgeschlossen worden sei. Vor dem Hintergrund der Länderberichte hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die medizinische Versorgung von Flüchtlingen in Bulgarien unzureichend sei, da sich dieses Vorbringen zur Gänze mit den Länderberichten decke. Hervorgehoben werde, dass die Beschwerdeführerin schwanger und damit besonders vulnerabel sei. Der Beschwerde beigelegt wurden neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung der bereits vorgelegte „Ehevertrag nach der Scharia“, die Mitteilung der bulgarischen Behörden und die an das Bundesamt gerichtete undatierte Stellungnahme. Die weiteren in der Beschwerde genannten Beilagen (Fotografien der Hochzeitsfeier, Buchungsbestätigung über die Flüge des Ehemanns der Beschwerdeführerin von und nach XXXX , positiver Schwangerschaftstest, Nachweis des ersparten Barvermögens des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 10.000,00, schriftliche Bekanntgaben des Wunsches

Art. 9

Dublin III-VO durch die Beschwerdeführerin und durch ihren Ehemann sowie Zustellnachweis) wurden hingegen – entgegen der Ankündigung in der Beschwerde – nicht vorgelegt. Der Beschwerde beigelegt wurden neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung der bereits vorgelegte „Ehevertrag nach der Scharia“, die Mitteilung der bulgarischen Behörden und die an das Bundesamt gerichtete undatierte Stellungnahme. Die weiteren in der Beschwerde genannten Beilagen (Fotografien der Hochzeitsfeier, Buchungsbestätigung über die Flüge des Ehemanns der Beschwerdeführerin von und nach römisch 40 , positiver Schwangerschaftstest, Nachweis des ersparten Barvermögens des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 10.000,00, schriftliche Bekanntgaben des Wunsches

Artikel 9

, Dublin III-VO durch die Beschwerdeführerin und durch ihren Ehemann sowie Zustellnachweis) wurden hingegen – entgegen der Ankündigung in der Beschwerde – nicht vorgelegt.

  1. Da die Beschwerdeführerin aufgrund einer drohenden Überstellung nach Bulgarien untergetaucht ist, wurde den bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 26.07.2023 die Aussetzung des Verfahrens und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bekanntgegeben (vgl. OZ 6).
  2. Da die Beschwerdeführerin aufgrund einer drohenden Überstellung nach Bulgarien untergetaucht ist, wurde den bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 26.07.2023 die Aussetzung des Verfahrens und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bekanntgegeben vergleiche OZ 6). 5.
  3. Mit Schriftsatz vom 24.08.2023 erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung eine Urkundenvorlage zum Beweis der Schwangerschaft und brachte vor, dass aufgrund der Schwangerschaft eine Wegführung in ein anderes Land aus medizinischer Sicht nicht vertretbar sei. Vorgelegt wurden: ● Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin, aus dem der errechnete Geburtstermin nicht ersichtlich ist und ● ärztlicher Befundbericht eines Gesundheitszentrums vom XXXX .07.2023 mit den Diagnosen Eisenmangelanämie und Schwangerschaft  ärztlicher Befundbericht eines Gesundheitszentrums vom römisch 40 .07.2023 mit den Diagnosen Eisenmangelanämie und Schwangerschaft 5.
  4. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2023 aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen den Mutter-Kind-Pass vollständig vorzulegen und gegebenenfalls eine ergänzende Stellungnahme abzugeben bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen. Mit E-Mail vom 19.10.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Schwangerschaft, sondern lediglich ein Kinderwunsch vorlag. Von der Schwangerschaft sei das Bundesamt erst durch die Beschwerde informiert worden und sei auch nicht der komplette Mutter-Kind-Pass vorgelegt worden. Am 27.07.2023 hätte die Überstellung stattfinden sollen, wobei sich die Beschwerdeführerin am XXXX .07.2023 der Festnahme durch Untertauchen entzogen habe. Ihr Lebensgefährte habe angegeben, mit ihr zu sprechen und am nächsten Tag die zuständige Polizeiinspektion aufzusuchen. Dies sei nicht erfolgt und sei die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Versuche nicht an ihrer Meldeadresse angetroffen worden. Die kontaktierte Vertretung der Beschwerdeführerin habe sich geweigert, deren Aufenthaltsort bekanntzugeben sowie den vollständigen Mutter-Kind-Pass vorzulegen. Auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei nunmehr nicht mehr zu erreichen gewesen. Daher sei die Aussetzung des Verfahrens an den zuständigen Mitgliedstaat übermittelt worden. Mit E-Mail vom 19.10.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Schwangerschaft, sondern lediglich ein Kinderwunsch vorlag. Von der Schwangerschaft sei das Bundesamt erst durch die Beschwerde informiert worden und sei auch nicht der komplette Mutter-Kind-Pass vorgelegt worden. Am 27.07.2023 hätte die Überstellung stattfinden sollen, wobei sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 .07.2023 der Festnahme durch Untertauchen entzogen habe. Ihr Lebensgefährte habe angegeben, mit ihr zu sprechen und am nächsten Tag die zuständige Polizeiinspektion aufzusuchen. Dies sei nicht erfolgt und sei die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Versuche nicht an ihrer Meldeadresse angetroffen worden. Die kontaktierte Vertretung der Beschwerdeführerin habe sich geweigert, deren Aufenthaltsort bekanntzugeben sowie den vollständigen Mutter-Kind-Pass vorzulegen. Auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei nunmehr nicht mehr zu erreichen gewesen. Daher sei die Aussetzung des Verfahrens an den zuständigen Mitgliedstaat übermittelt worden. Mit Urkundenvorlage vom 30.10.2023 wurde der Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin vollständig vorgelegt (vgl. OZ 11). Diesem ist als errechneter Geburtstermin der XXXX zu entnehmen. Auffälligkeiten bzw. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft sind nicht ersichtlich. Mit Urkundenvorlage vom 30.10.2023 wurde der Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin vollständig vorgelegt vergleiche OZ 11). Diesem ist als errechneter Geburtstermin der römisch 40 zu entnehmen. Auffälligkeiten bzw. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft sind nicht ersichtlich. Am 06.11.2023 langte ein als „ergänzende Urkundenvorlage“ bezeichneter Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welchem nachstehende Unterlagen vorgelegt wurden: ● Bestätigung Sozialgeburt eines Gesundheitszentrums vom XXXX .10.2023, mit welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin einen Sozialgeburtsplatz in einem Krankenhaus hat und voraussichtlich am XXXX entbinden wird und Bestätigung Sozialgeburt eines Gesundheitszentrums vom römisch 40 .10.2023, mit welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin einen Sozialgeburtsplatz in einem Krankenhaus hat und voraussichtlich am römisch 40 entbinden wird und ● Überweisung an einen Facharzt für Innere Medizin zwecks Begutachtung bei Dyspnoe
  5. Mit Beschluss vom 15.11.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zu.

6. Mit Beschluss vom 15.11.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zu. 7.

  1. Am 16.11.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung mit Verfahrensanordnung die aktuellen Länderberichte zu Bulgarien vom 29.09.2023 und räumte eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. 7.
  2. Mit Stellungnahme vom 30.11.2023 wurde vorgebracht, dass es möglich sei, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Bulgarien beendet oder inhaltlich abgelehnt und ihr die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt worden sei. Dann würde sie als illegale Migrantin gelten. Der Beschwerdeführerin drohe im Fall einer Rückkehr auch die Festnahme. Problematisch sei für die schwangere Beschwerdeführerin, dass die Vulnerabilitätseinschätzung und Identifizierung in 33% der Fälle fehle und auch die Bedarfsanalyse nur sporadisch erfolge. Für die Beschwerdeführerin bestehe daher das Risiko, als vulnerable Person nicht identifiziert und nicht versorgt zu werden. Wenn das Asylverfahren in Abwesenheit der Beschwerdeführerin beendet worden sei, hätte sie keinen Anspruch auf Hilfe als vulnerable Person. In einem solchen Fall würde auch das ununterbrochene Recht auf medizinische Versorgung nicht gelten, was für die hochschwangere Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft fatal wäre und ihre Gesundheit sowie die ihres Kindes einer beträchtlichen Gefahr aussetzen würde. Darüber hinaus gelte, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie im Zuge ihrer Schwangerschaft, der Geburt ihres Kindes oder danach auf eine besondere Behandlung angewiesen sein, die Kosten hierfür selbst tragen müsste, wozu sie nicht in der Lage sei.
  3. Mit Schriftsatz vom 21.02.2024 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am XXXX einen Sohn geboren habe, der aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft seines Vaters die österreichische Staatsangehörigkeit erworben habe. Unter Verweis auf Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO wurde ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zweifelsfrei auf ihre Unterstützung angewiesen sei, wozu die Beschwerdeführerin auch in der Lage sei. Ihr Sohn halte sich als österreichischer Staatsbürger rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin gebe für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn schriftlich den Wunsch bekannt, nicht getrennt, sondern im Bundesgebiet zusammengeführt zu werden. Die Voraussetzung des Art. 16 Abs .1 Dublin III-VO „sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat“ sei flexibel und teleologisch zu interpretieren. Eine Einschränkung auf Fälle, in denen die Familienbande bereits im Herkunftsland bestanden habe, bedeute eine Ungleichbehandlung und eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO sei daher einzelfallbezogen unter vorsichtiger Abwägung anzuwenden. Im gegenständlichen Fall sei vor dem Hintergrund des gebotenen Schutzes des Rechts auf Achtung des Familienlebens von der Voraussetzung „sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat“ abzusehen. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem neugeborenen Kind würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Daher seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nicht zu trennen, sondern sei das Verfahren der Beschwerdeführerin

Art 16Abs.

1 Dublin III-VO zuzulassen. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO unter anderem dann auszuüben sei, wenn einer Außerlandesbringung Art. 8 EMRK entgegenstünde. Auch würde eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem neugeborenen Kind dem Kindeswohl widersprechen. 8. Mit Schriftsatz vom 21.02.2024 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 einen Sohn geboren habe, der aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft seines Vaters die österreichische Staatsangehörigkeit erworben habe. Unter Verweis auf Artikel 16, Absatz eins, Dublin III-VO wurde ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zweifelsfrei auf ihre Unterstützung angewiesen sei, wozu die Beschwerdeführerin auch in der Lage sei. Ihr Sohn halte sich als österreichischer Staatsbürger rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin gebe für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn schriftlich den Wunsch bekannt, nicht getrennt, sondern im Bundesgebiet zusammengeführt zu werden. Die Voraussetzung des Artikel 16, Absatz Punkt eins, Dublin III-VO „sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat“ sei flexibel und teleologisch zu interpretieren. Eine Einschränkung auf Fälle, in denen die Familienbande bereits im Herkunftsland bestanden habe, bedeute eine Ungleichbehandlung und eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK. Artikel 16, Absatz eins, Dublin III-VO sei daher einzelfallbezogen unter vorsichtiger Abwägung anzuwenden. Im gegenständlichen Fall sei vor dem Hintergrund des gebotenen Schutzes des Rechts auf Achtung des Familienlebens von der Voraussetzung „sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat“ abzusehen. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem neugeborenen Kind würde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Daher seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nicht zu trennen, sondern sei das Verfahren der Beschwerdeführerin

Artikel 16, Absatz eins, Dublin III-VO zuzulassen.

Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO unter anderem dann auszuüben sei, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 8, EMRK entgegenstünde. Auch würde eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem neugeborenen Kind dem Kindeswohl widersprechen. Nachstehende Unterlagen waren dem Schriftsatz in Kopie beigelegt: ● Geburtsurkunde von XXXX , in welcher die Beschwerdeführerin als Mutter und Herr XXXX als Vater eingetragen sind, ausgestellt vom Standesamt Wien- XXXX am XXXX .02.2024; Geburtsurkunde von römisch 40 , in welcher die Beschwerdeführerin als Mutter und Herr römisch 40 als Vater eingetragen sind, ausgestellt vom Standesamt Wien- römisch 40 am römisch 40 .02.2024; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend XXXX vom XXXX .02.2024 und  Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend römisch 40 vom römisch 40 .02.2024 und ● Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX vom XXXX .02.2024, demzufolge dieser die österreichische Staatsbürgerschaft hat Staatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 vom römisch 40 .02.2024, demzufolge dieser die österreichische Staatsbürgerschaft hat II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Syrien. Sie verließ ihren Herkunftsstaat im September 2022 und gelangte in die Türkei. Von der Türkei aus reiste sie über Bulgarien, wo die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2022 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, begab sich die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt in Bulgarien von ca. einem Monat über Serbien und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 16.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Syrien. Sie verließ ihren Herkunftsstaat im September 2022 und gelangte in die Türkei. Von der Türkei aus reiste sie über Bulgarien, wo die Beschwerdeführerin am römisch 40 .11.2022 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, begab sich die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt in Bulgarien von ca. einem Monat über Serbien und Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 16.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.01.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 01.02.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Weiters hat sich im vorliegenden Fall die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin, um einer drohenden Überstellung nach Bulgarien zu entgehen, untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der bulgarischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 26.07.2023 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.01.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 01.02.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.

Weiters hat sich im vorliegenden Fall die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin, um einer drohenden Überstellung nach Bulgarien zu entgehen, untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der bulgarischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 26.07.2023 mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin „heiratete“ am XXXX 2021 über ein Videotelefonat nach moslemischem Ritus den österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Eine in Österreich staatlich anerkannte Eheschließung wird nicht festgestellt. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten geboren. Dieser Sohn ist österreichischer Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin „heiratete“ am römisch 40 2021 über ein Videotelefonat nach moslemischem Ritus den österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Eine in Österreich staatlich anerkannte Eheschließung wird nicht festgestellt. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten geboren. Dieser Sohn ist österreichischer Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zum Verlassen Syriens, zu ihrer Weiterreise in die Türkei, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Bulgarien von der Türkei aus, zur dortigen ca. einmonatigen Aufenthaltsdauer, zur Weiterreise nach Österreich über Serbien und Ungarn sowie zu ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Weiters gründet die Feststellung zur Antragstellung in Bulgarien am XXXX .11.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe in Bulgarien nicht um Asyl angersucht, nicht glaubhaft. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Bulgarien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, basiert auf dem Umstand, dass Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.Weiters gründet die Feststellung zur Antragstellung in Bulgarien am römisch 40 .11.2022 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe in Bulgarien nicht um Asyl angersucht, nicht glaubhaft. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Bulgarien zu warten unrechtmäßig nach Österreich begeben hat, basiert auf dem Umstand, dass Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Übernahme der Beschwerdeführerin ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund Untertauchens der Beschwerdeführerin, um einer Überstellung nach Bulgarien zu entgehen, auf 18 Monate verlängert hat, basiert auf dem E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023, dem entnommen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin am XXXX .07.2023 durch Untertauchen einer Festnahme entzogen hat. Die Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist an Bulgarien beruht auf dem diesbezüglichen Schreiben des Bundesamtes vom 26.07.
  2. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Übernahme der Beschwerdeführerin ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund Untertauchens der Beschwerdeführerin, um einer Überstellung nach Bulgarien zu entgehen, auf 18 Monate verlängert hat, basiert auf dem E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023, dem entnommen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 .07.2023 durch Untertauchen einer Festnahme entzogen hat. Die Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist an Bulgarien beruht auf dem diesbezüglichen Schreiben des Bundesamtes vom 26.07.
  3. Die Feststellung zur „Eheschließung“ der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten „Ehevertrag nach der Scharia“ vom XXXX .
  4. Dass es sich beim Lebensgefährten der Beschwerdeführerin um einen österreichischen Staatsangehörigen handelt, ist aus dessen österreichischen Reisepass ersichtlich (vgl. AS 27). Da eine von einem österreichischen Standesamt ausgestellte gültige Heiratsurkunde nicht vorgelegt wurde, war die diesbezügliche (Negativ)feststellung zu treffen. Die Feststellungen zum gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX .02.2024 (ausgestellt vom Standesamt Wien- XXXX ) sowie aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis ebenfalls vom XXXX .02.
  5. Letztlich gründet die Feststellung zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellung zur „Eheschließung“ der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten „Ehevertrag nach der Scharia“ vom römisch 40 .
  6. Dass es sich beim Lebensgefährten der Beschwerdeführerin um einen österreichischen Staatsangehörigen handelt, ist aus dessen österreichischen Reisepass ersichtlich vergleiche AS 27). Da eine von einem österreichischen Standesamt ausgestellte gültige Heiratsurkunde nicht vorgelegt wurde, war die diesbezügliche (Negativ)feststellung zu treffen. Die Feststellungen zum gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom römisch 40 .02.2024 (ausgestellt vom Standesamt Wien- römisch 40 ) sowie aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis ebenfalls vom römisch 40 .02.
  7. Letztlich gründet die Feststellung zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.2.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.2.2.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.2.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sindArtikel 9, Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)[…]
(4)[…] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
  1. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens jedenfalls darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens ergeben würde. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da sie von einem Drittstaat – der Türkei – kommend die Grenze von Bulgarien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem diese in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung ihres Asylantrages zu warten, Bulgarien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat.3.2.
  2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens jedenfalls darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens ergeben würde. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da sie von einem Drittstaat – der Türkei – kommend die Grenze von Bulgarien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem diese in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung ihres Asylantrages zu warten, Bulgarien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Führt die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs allerdings zu einer Grundrechtswidrigkeit, ist der Selbsteintritt Österreichs geboten. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Art. 3Abs.

1 Dublin-III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.Führt die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs allerdings zu einer Grundrechtswidrigkeit, ist der Selbsteintritt Österreichs geboten. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin-III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K22 zu Art. 17 Dublin III-VO). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K22 zu Artikel 17, Dublin III-VO). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfGH vom 17.06.2005, B 336/05 und vom 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; vom 02.12.2014, Ra 2014/18/0100 und vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche z.B. VfGH vom 17.06.2005, B 336/05 und vom 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; vom 02.12.2014, Ra 2014/18/0100 und vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Art. 24 Abs. 2 GRC, der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht, normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. hierzu auch Fuchs in „Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar

(2014)“ Art. 24 Rz 33).Artikel 24, Absatz 2, GRC, der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht, normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche hierzu auch Fuchs in „Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)“ Artikel 24, Rz 33). 3.2.
  1. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführerin und Herr XXXX als leibliche Eltern und XXXX als deren gemeinsamer minderjährige Sohn Teil der Kernfamilie im Sinne des Art. 8 EMRK. Sie leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt und führen ein Familienleben. Sowohl der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als auch der gemeinsame minderjährige Sohn sind österreichische Staatsangehörige. 3.2.
  2. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 als leibliche Eltern und römisch 40 als deren gemeinsamer minderjährige Sohn Teil der Kernfamilie im Sinne des Artikel 8, EMRK. Sie leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt und führen ein Familienleben. Sowohl der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als auch der gemeinsame minderjährige Sohn sind österreichische Staatsangehörige. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich zwar nicht unmittelbar an den in Österreich geborenen minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin, greift jedoch insofern in das Kindeswohl ein, als die Entscheidung eine Trennung des gerade sechs Wochen alten Säuglings von seiner Mutter zur Folge hätte. Das Kind befindet sich in einem Alter, in dem es zweifellos auf die Versorgung und Pflege durch beide Elternteile, aber insbesondere durch die leibliche Mutter, angewiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall seit ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet geradezu darauf angelegt hat, durch eine Schwangerschaft einen Daueraufenthalt in Österreich zu erzwingen (vgl. hierzu den ausführlichen Verfahrensgang in gegenständlichem Erkenntnis), was jedoch nichts daran ändert, dass im konkreten Fall bei einer Interessensabwägung den bestehenden öffentlichen Interessen – etwa an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geordneten Zuzugs Fremder, aber auch am wirtschaftlichen Wohl des Landes – keine derart ausschlaggebende Bedeutung zukommt, die zu einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem wenige Wochen alten Sohn und ihrem Lebensgefährten, die beide österreichische Staatsangehörige sind, rechtfertigen würde, sodass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall seit ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet geradezu darauf angelegt hat, durch eine Schwangerschaft einen Daueraufenthalt in Österreich zu erzwingen vergleiche hierzu den ausführlichen Verfahrensgang in gegenständlichem Erkenntnis), was jedoch nichts daran ändert, dass im konkreten Fall bei einer Interessensabwägung den bestehenden öffentlichen Interessen – etwa an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geordneten Zuzugs Fremder, aber auch am wirtschaftlichen Wohl des Landes – keine derart ausschlaggebende Bedeutung zukommt, die zu einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem wenige Wochen alten Sohn und ihrem Lebensgefährten, die beide österreichische Staatsangehörige sind, rechtfertigen würde, sodass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.2.
  3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass Art. 9 Dublin III-VO im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt, da der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) nicht in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, sondern als österreichischer Staatsangehöriger. 3.2.
  4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass Artikel 9, Dublin III-VO im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt, da der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz vergleiche Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO) nicht in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, sondern als österreichischer Staatsangehöriger. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Voraussetzung des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO „sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat“ bei einer teleologischen Interpretation eine Ungleichbehandlung bedeutet. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 16, Absatz eins, Dublin III-VO „sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat“ bei einer teleologischen Interpretation eine Ungleichbehandlung bedeutet. 3.2.7.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.7.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK im Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien, die eine Trennung von ihrem wenige Wochen alten Sohn, der österreichischer Staatsangehöriger ist, zur Folge hätte, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt hervorgehen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich eines Verstoßes gegen Artikel 8, EMRK im Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien, die eine Trennung von ihrem wenige Wochen alten Sohn, der österreichischer Staatsangehöriger ist, zur Folge hätte, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt hervorgehen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2273512.1.00

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