RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW237 2269510-1 Spruch, W237 2269510-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 16.12.2022 widerrief das Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 31.10.2022 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 2.402,
- Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe, weil sie dem AMS nicht bekannt gegeben habe, dass sie Kinderbetreuungsgeld beziehe, welches auf die Notstandshilfe anzurechnen sei.
- Mit Bescheid vom 16.12.2022 widerrief das Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 31.10.2022 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 2.402,
- Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe, weil sie dem AMS nicht bekannt gegeben habe, dass sie Kinderbetreuungsgeld beziehe, welches auf die Notstandshilfe anzurechnen sei.
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 05.01.2023 gegen diesen Bescheid eine näher begründete Beschwerde. 2.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2023 wies das AMS diese Beschwerde ab. 2.
- Nach Stellung eines Vorlageantrags durch die Beschwerdeführerin legte das AMS die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt am 31.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 2.
- Mit Schreiben vom 14.03.2024 teilte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsanwalt mit, „dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Arbeitsmarktservice Wien – Jahnstraße [offenbar gemeint: Johnstraße] hiermit zurückgezogen wird“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin zog am 14.03.2024 ihre Beschwerde vom 05.01.2023 zurück. Sie hat kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung über ihre Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Mit Schreiben des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 14.03.2024 wurde die Zurückziehung der Beschwerde ausdrücklich erklärt; aus diesem geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Beschwerde mehr hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde mit Schreiben vom 14.03.2024 klar zum Ausdruck gebracht hat und somit keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über ihre Beschwerde mehr wünscht; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2269510.1.00