← Österreich

{'item': 'W238 2287407-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW238 2287407-1 Spruch, W238 2287407-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Clau

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im ersten Rechtsgang wurde die Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS Wien Laxenburger Straße vom 18.11.2022 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 30.11.2022 bis 10.01.2023 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2023, W266 2266739-1/7E, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Ermangelung einer Amtssignatur, einer Unterschrift des Genehmigenden oder einer Beglaubigung der Kanzlei auf der nach außen ergangenen Ausfertigung kein rechtswirksam erlassener Bescheid vorliege.
  2. Im ersten Rechtsgang wurde die Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS Wien Laxenburger Straße vom 18.11.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 30.11.2022 bis 10.01.2023 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2023, W266 2266739-1/7E, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Ermangelung einer Amtssignatur, einer Unterschrift des Genehmigenden oder einer Beglaubigung der Kanzlei auf der nach außen ergangenen Ausfertigung kein rechtswirksam erlassener Bescheid vorliege.
  3. Mit dem nun verfahrensgegenständlichen – mit einer Amtssignatur versehenen – Bescheid vom 26.05.2023 sprach das AMS Wien Laxenburger Straße (nunmehr: AMS Wien Favoritenstraße) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 30.11.2022 bis 10.01.2023 aus. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  4. Mit dem nun verfahrensgegenständlichen – mit einer Amtssignatur versehenen – Bescheid vom 26.05.2023 sprach das AMS Wien Laxenburger Straße (nunmehr: AMS Wien Favoritenstraße) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 30.11.2022 bis 10.01.2023 aus. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass der Bescheid weder ein Datum der Tat noch einen Vermerk enthalte, warum sie gesperrt worden sei. Es fehle der Tatvorwurf. Zudem sei aufgrund des verstrichenen Zeitraumes auch eine Verjährung möglich. Sie begehrte die Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Leistung samt Zinsen.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Betreuungsplan vom 11.08.2022 u.a. eine österreichweite Vermittlung der nunmehrigen Antragstellerin vorgesehen sei. Diese lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten. Am 19.10.2022 habe sie per E-Mail den Auftrag erhalten, am 07.11.2022 an der Infoveranstaltung „ XXXX “ teilzunehmen, um in weiterer Folge am 30.11.2022 nach Tirol zu fahren und dort Bewerbungsgespräche mit diversen Dienstgebern zu führen. Bereits am 07.11.2022 habe sie dem AMS im Rahmen der Infoveranstaltung mitgeteilt, dass sie sich weigere, an den Vorstellungsgesprächen in Tirol am 30.11.2022 teilzunehmen. Im Zuge eines Parteiengehörs habe sie am 16.11.2022 angegeben, dass sie die Fahrt nach Tirol am 30.11.2022 ablehne, da sie ihren Mann in XXXX nicht alleine lassen wolle. Ihr Ehemann lasse es auch nicht zu, dass sie auf Saison arbeiten gehe. Die Antragstellerin habe die mögliche Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt, dass sie an der Vorauswahl am 30.11.2022 nicht teilgenommen habe. Sie habe dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass eine Beschäftigung nicht zustande komme; dieses Verhalten sei ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Die Vermittlung von Arbeitskräften in andere Bundesländer sei gemäß § 9 AlVG gesetzlich gedeckt. Der Sanktionszeitraum betrage sechs Wochen.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Betreuungsplan vom 11.08.2022 u.a. eine österreichweite Vermittlung der nunmehrigen Antragstellerin vorgesehen sei. Diese lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten. Am 19.10.2022 habe sie per E-Mail den Auftrag erhalten, am 07.11.2022 an der Infoveranstaltung „ römisch 40 “ teilzunehmen, um in weiterer Folge am 30.11.2022 nach Tirol zu fahren und dort Bewerbungsgespräche mit diversen Dienstgebern zu führen. Bereits am 07.11.2022 habe sie dem AMS im Rahmen der Infoveranstaltung mitgeteilt, dass sie sich weigere, an den Vorstellungsgesprächen in Tirol am 30.11.2022 teilzunehmen. Im Zuge eines Parteiengehörs habe sie am 16.11.2022 angegeben, dass sie die Fahrt nach Tirol am 30.11.2022 ablehne, da sie ihren Mann in römisch 40 nicht alleine lassen wolle. Ihr Ehemann lasse es auch nicht zu, dass sie auf Saison arbeiten gehe. Die Antragstellerin habe die mögliche Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt, dass sie an der Vorauswahl am 30.11.2022 nicht teilgenommen habe. Sie habe dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass eine Beschäftigung nicht zustande komme; dieses Verhalten sei ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Die Vermittlung von Arbeitskräften in andere Bundesländer sei gemäß Paragraph 9, AlVG gesetzlich gedeckt. Der Sanktionszeitraum betrage sechs Wochen.
  8. Die Antragstellerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Unter einem stellte sie den Antrag auf eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers ihrer Muttersprache sowie die Bereitstellung eines Rechtsanwaltes im Zuge der Verfahrenshilfe.
  9. Der Verfahrenshilfeantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt zugehörigem Verwaltungsakt seitens der belangten Behörde am 28.02.2024 vorgelegt.
  10. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, welcher der Antragstellerin nachweislich am 04.03.2024 zugestellt wurde, wurde die Verfahrenshilfewerberin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.
  11. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Mit Bescheid vom 26.05.2023 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2023 sprach das AMS Wien Laxenburger Straße gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 30.11.2022 bis 10.01.2023 aus.Mit Bescheid vom 26.05.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2023 sprach das AMS Wien Laxenburger Straße gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 30.11.2022 bis 10.01.2023 aus. Die Antragstellerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Unter einem stellte sie den Antrag auf Bereitstellung eines Rechtsanwaltes im Zuge der Verfahrenshilfe. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Verfahrenshilfewerberin mit Verfügung vom 28.02.2024, der Antragstellerin zugestellt am 04.03.2024, den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Die Verfahrenshilfewerberin kam dem Auftrag zur Behebung des Mangels ihrer Eingabe nicht nach.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags am 04.03.2024 ergibt sich aus dem unbedenklichen RSa-Rückschein.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch (noch) nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe handelt, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit.3.
  16. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch (noch) nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe handelt, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit. Zu A) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags: 3.
  17. § 8a VwGVG lautet wie folgt: 3.
  18. Paragraph 8 a, VwGVG lautet wie folgt: „Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ 3.3. Fallgegenständlich erwies sich der Verfahrenshilfeantrag als mangelhaft, da diesem kein Vermögensbekenntnis (samt Belegen) angeschlossen war. Die Verfahrenshilfewerberin machte keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in: Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05). Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Bydlinski in: Fasching/Konecny, II/1 Paragraph 63, ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05). Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Verfahrenshilfewerberin mit Verfügung vom 28.02.2024 den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Verfahrenshilfewerberin nachweislich am 04.03.2024 zugestellt. Die Verfahrenshilfewerberin kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war sohin gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe war sohin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2287407.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.