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{'item': 'W266 2273143-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 142§ 16§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW266 2273143-1 Spruch, W266 2273143-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) bezog laufend Notstandshilfe, welche wegen eines Krankengeldbezuges eingestellt wurde. Nach Ende des Krankengeldbezuges nahm er persönlich am 03.04.2023 mit dem AMS Kontakt auf um den Fortbezug der Notstandshilfe geltend zu machen und brachte am 06.04.2023 den am 03.04.2023 ausgegebenen Antrag ein. Mit Bescheid vom 06.04.2023 sprach das AMS aus, dass die Notstandshilfe ab dem 03.04.2023 gebühre, da an diesem Tag der Antrag auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht worden sei. Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er seit Beginn der Corona-Pandemie an verschiedenen Krankheiten leide und starke Medikamente einnehme. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme habe er oft Schwierigkeiten den Überblick zu behalten. Sein Sohn und dessen Freundin würden versuchen ihn bei seinen Terminen soweit es geht zu unterstützen und zu begleiten. Er sei bereits mehrere Male von Covid betroffen gewesen und habe aufgrund daraus resultierender gesundheitlicher und psychischer Probleme auch einen Kuraufenthalt machen müssen. Er habe viele Arzttermine gehabt. Er habe leider nicht mitbekommen, dass sein Krankschreiben abgelaufen sei. Bei seinem Röntgentermin habe seine Versicherungskarte nicht funktioniert, was ihn überrascht hätte. Ihm sei gesagt worden, dass er beim AMS abgemeldet worden sei. Seine Leistung sei für sechs Wochen eingestellt worden und er stehe jetzt vor großen finanziellen Problemen, die seine Gesundheit ebenso beträfen. Er bitte daher ihn aufgrund seines Zustands in diesen schlechten Zeiten bei seinen Verlusttagen zu unterstützen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Daraufhin beantragte der BF seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 07.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der BF steht seit 15.09.1998 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er seit 09.06.2022 Notstandshilfe. Von 28.01.2023 bis 19.02.2023 stand der BF im Bezug von Krankengeld. Das AMS erlangte vom laufenden Krankengeldbezug erst am 03.02.2023 durch eine Überlagerungsmeldungeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis, wobei das Enddatum nicht in dieser Meldung aufschien. Mit Schreiben vom 03.02.2023 wurde der BF über die Einstellung des Leistungsbezuges mit dem 28.01.2023 aufgrund des Krankengeldbezuges informiert. In diesem Schreiben war auch die Information enthalten, dass sich der BF für den Weiterbezug nach Ende des Krankengeldbezuges persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS melden muss. Mit Meldung der ÖGK vom 21.02.2023 wurde das AMS über den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 28.01.2023 bis 19.02.2023 informiert. Nach dem Ende des Krankengeldbezugs trat der BF erstmals am 03.04.2023 wieder mit der regionalen Geschäftsstelle des AMS in (persönlichen) Kontakt.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen. Der Bezugsverlauf liegt im Akt ein. Dass das AMS vom laufenden Krankengeldbezug Kenntnis erlangte, ergibt sich aus dem internen Vermerk bezüglich einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 02.02.
  3. Dass seitens des AMS im Vorhinein keine Kenntnis über den Zeitpunkt des Bezugsendes bestanden hat, folgt aus dem internen Vermerk über die Krankenstandsbescheinigung, welche der belangten Behörde erst am 21.02.2023 übermittelt wurde und woraus sich der Bezugszeitraum des Krankengelds von 28.01.2023 bis 19.02.2023 ergibt. Dieser Zeitraum stimmt auch mit den Daten im Auszug über die Versicherungszeiten des BF vom 25.04.2023 überein. Die Wiedermeldung des BF beim AMS folgt aus den Aktenvermerken vom 03.04.2023 aus denen sich zunächst die telefonische und dann auch die persönliche Kontaktaufnahme des BF an diesem Tag mit dem AMS ergibt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 46.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.“Paragraph 46,
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.“ Daraus folgt: Im vorliegenden Fall trat

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG ein Ruhen des Notstandshilfebezugs des BF infolge seines Krankengeldbezugs im Zeitraum von 28.01.2023 bis 19.02.2023 ein. Im vorliegenden Fall trat

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ein Ruhen des Notstandshilfebezugs des BF infolge seines Krankengeldbezugs im Zeitraum von 28.01.2023 bis 19.02.2023 ein. § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruches“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor. Im konkreten Fall kommt § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung (vgl. VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 mwN.).Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruches“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor. Im konkreten Fall kommt Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung vergleiche VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 mwN.).

§ 46Abs. 5 Al

VG genügt, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann auch telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG genügt, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann auch telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Der Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraum bemisst sich nur nach der Dauer jenes Sachverhaltes, welcher den Leistungsbezug unterbrochen oder zum Ruhen gebracht hat. Der Zeitraum bis zur persönlichen Wiedermeldung ist in den Unterbrechungszeitraum nicht einzurechnen (siehe Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (

  1. Lfg 2023) § 46 AlVG Rz 803).Der Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraum bemisst sich nur nach der Dauer jenes Sachverhaltes, welcher den Leistungsbezug unterbrochen oder zum Ruhen gebracht hat. Der Zeitraum bis zur persönlichen Wiedermeldung ist in den Unterbrechungszeitraum nicht einzurechnen (siehe Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2023) Paragraph 46, AlVG Rz 803). Da die belangte Behörde im Vorhinein keine Kenntnis vom Datum des Krankengeldbezugsendes hatte und der Ruhenszeitraum 62 Tage nicht überschritt, hätte der BF zwecks Fortbezug der Notstandshilfe mit 20.02.2023

§ 46Abs. 5 Al

VG eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS binnen Frist von einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraums vornehmen müssen. Da er dies unterlassen hat, war ihm die Notstandshilfe erst ab dem 03.04.2023, dem Tag seiner Wiedermeldung, zuzuerkennen. Da die belangte Behörde im Vorhinein keine Kenntnis vom Datum des Krankengeldbezugsendes hatte und der Ruhenszeitraum 62 Tage nicht überschritt, hätte der BF zwecks Fortbezug der Notstandshilfe mit 20.02.2023

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS binnen Frist von einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraums vornehmen müssen. Da er dies unterlassen hat, war ihm die Notstandshilfe erst ab dem 03.04.2023, dem Tag seiner Wiedermeldung, zuzuerkennen. Soweit der BF vorbringt, dass es ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme Schwierigkeiten bereite den Überblick zu behalten, ist hiezu auszuführen, dass nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Demnach kann der Gesundheitszustand des BF, entsprechend der geltenden Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis führen.Soweit der BF vorbringt, dass es ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme Schwierigkeiten bereite den Überblick zu behalten, ist hiezu auszuführen, dass nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Demnach kann der Gesundheitszustand des BF, entsprechend der geltenden Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass § 17 Abs. 4 AlVG der Landesgeschäftsstelle erlaubt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine regionale Geschäftsstelle zur Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs zu einer Zuerkennung der Leistung zu einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermächtigungsnorm an die Landesgeschäftsstelle, deren Anwendung dem Bundesverwaltungsgericht sohin verwehrt ist. Zudem besteht kein Rechtsanspruch der arbeitslosen Person (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156) und ist diese auf ein Amtshaftungsverfahren zu verweisen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 17 AlVG Rz 414). Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall auch kein Fehler der belangten Behörde erkennbar.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Paragraph 17, Absatz 4, AlVG der Landesgeschäftsstelle erlaubt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine regionale Geschäftsstelle zur Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs zu einer Zuerkennung der Leistung zu einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermächtigungsnorm an die Landesgeschäftsstelle, deren Anwendung dem Bundesverwaltungsgericht sohin verwehrt ist. Zudem besteht kein Rechtsanspruch der arbeitslosen Person vergleiche VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156) und ist diese auf ein Amtshaftungsverfahren zu verweisen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) Paragraph 17, AlVG Rz 414). Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall auch kein Fehler der belangten Behörde erkennbar. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der BF hat den Sachverhalt auch nicht bestritten und wurden in der Beschwerde auch keine rechtlich relevante Neuerungen vorgebracht und liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der BF hat den Sachverhalt auch nicht bestritten und wurden in der Beschwerde auch keine rechtlich relevante Neuerungen vorgebracht und liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2273143.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.