4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) bezog laufend Notstandshilfe, welche wegen eines Krankengeldbezuges eingestellt wurde. Nach Ende des Krankengeldbezuges nahm er persönlich am 03.04.2023 mit dem AMS Kontakt auf um den Fortbezug der Notstandshilfe geltend zu machen und brachte am 06.04.2023 den am 03.04.2023 ausgegebenen Antrag ein. Mit Bescheid vom 06.04.2023 sprach das AMS aus, dass die Notstandshilfe ab dem 03.04.2023 gebühre, da an diesem Tag der Antrag auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht worden sei. Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er seit Beginn der Corona-Pandemie an verschiedenen Krankheiten leide und starke Medikamente einnehme. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme habe er oft Schwierigkeiten den Überblick zu behalten. Sein Sohn und dessen Freundin würden versuchen ihn bei seinen Terminen soweit es geht zu unterstützen und zu begleiten. Er sei bereits mehrere Male von Covid betroffen gewesen und habe aufgrund daraus resultierender gesundheitlicher und psychischer Probleme auch einen Kuraufenthalt machen müssen. Er habe viele Arzttermine gehabt. Er habe leider nicht mitbekommen, dass sein Krankschreiben abgelaufen sei. Bei seinem Röntgentermin habe seine Versicherungskarte nicht funktioniert, was ihn überrascht hätte. Ihm sei gesagt worden, dass er beim AMS abgemeldet worden sei. Seine Leistung sei für sechs Wochen eingestellt worden und er stehe jetzt vor großen finanziellen Problemen, die seine Gesundheit ebenso beträfen. Er bitte daher ihn aufgrund seines Zustands in diesen schlechten Zeiten bei seinen Verlusttagen zu unterstützen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Daraufhin beantragte der BF seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 07.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 16.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] § 17.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
VG ein Ruhen des Notstandshilfebezugs des BF infolge seines Krankengeldbezugs im Zeitraum von 28.01.2023 bis 19.02.2023 ein. Im vorliegenden Fall trat
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ein Ruhen des Notstandshilfebezugs des BF infolge seines Krankengeldbezugs im Zeitraum von 28.01.2023 bis 19.02.2023 ein. § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruches“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor. Im konkreten Fall kommt § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung (vgl. VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 mwN.).Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruches“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor. Im konkreten Fall kommt Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung vergleiche VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 mwN.).
VG genügt, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann auch telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG genügt, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann auch telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Der Unterbrechungs- bzw Ruhenszeitraum bemisst sich nur nach der Dauer jenes Sachverhaltes, welcher den Leistungsbezug unterbrochen oder zum Ruhen gebracht hat. Der Zeitraum bis zur persönlichen Wiedermeldung ist in den Unterbrechungszeitraum nicht einzurechnen (siehe Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
VG eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS binnen Frist von einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraums vornehmen müssen. Da er dies unterlassen hat, war ihm die Notstandshilfe erst ab dem 03.04.2023, dem Tag seiner Wiedermeldung, zuzuerkennen. Da die belangte Behörde im Vorhinein keine Kenntnis vom Datum des Krankengeldbezugsendes hatte und der Ruhenszeitraum 62 Tage nicht überschritt, hätte der BF zwecks Fortbezug der Notstandshilfe mit 20.02.2023
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS binnen Frist von einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraums vornehmen müssen. Da er dies unterlassen hat, war ihm die Notstandshilfe erst ab dem 03.04.2023, dem Tag seiner Wiedermeldung, zuzuerkennen. Soweit der BF vorbringt, dass es ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme Schwierigkeiten bereite den Überblick zu behalten, ist hiezu auszuführen, dass nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Demnach kann der Gesundheitszustand des BF, entsprechend der geltenden Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis führen.Soweit der BF vorbringt, dass es ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme Schwierigkeiten bereite den Überblick zu behalten, ist hiezu auszuführen, dass nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Demnach kann der Gesundheitszustand des BF, entsprechend der geltenden Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass § 17 Abs. 4 AlVG der Landesgeschäftsstelle erlaubt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine regionale Geschäftsstelle zur Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs zu einer Zuerkennung der Leistung zu einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermächtigungsnorm an die Landesgeschäftsstelle, deren Anwendung dem Bundesverwaltungsgericht sohin verwehrt ist. Zudem besteht kein Rechtsanspruch der arbeitslosen Person (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156) und ist diese auf ein Amtshaftungsverfahren zu verweisen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 17 AlVG Rz 414). Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall auch kein Fehler der belangten Behörde erkennbar.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Paragraph 17, Absatz 4, AlVG der Landesgeschäftsstelle erlaubt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine regionale Geschäftsstelle zur Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs zu einer Zuerkennung der Leistung zu einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermächtigungsnorm an die Landesgeschäftsstelle, deren Anwendung dem Bundesverwaltungsgericht sohin verwehrt ist. Zudem besteht kein Rechtsanspruch der arbeitslosen Person vergleiche VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156) und ist diese auf ein Amtshaftungsverfahren zu verweisen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) Paragraph 17, AlVG Rz 414). Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall auch kein Fehler der belangten Behörde erkennbar. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der BF hat den Sachverhalt auch nicht bestritten und wurden in der Beschwerde auch keine rechtlich relevante Neuerungen vorgebracht und liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der BF hat den Sachverhalt auch nicht bestritten und wurden in der Beschwerde auch keine rechtlich relevante Neuerungen vorgebracht und liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2273143.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.