Obsah (8)
Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW266 2273237-1 Spruch, W266 2273237-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (BF) wurde seitens des AMS Wien Schloßhofer Straße persönlich ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt und der 16.08.2022 als Rückgabetermin darauf vermerkt. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 15.09.2022 sprach das AMS aus, dass dem BF Notstandshilfe ab dem 22.08.2022 gebühre. Dagegen erhob der BF eine Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er seit Jänner Probleme mit der Polizei habe, da er eine Strafe wegen Nichtbeantwortung einer Lenkererhebung erhalten habe. Seit Mai habe er zudem mit diversen Banken im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Bankkonten und der Rückzahlung von Darlehen Schwierigkeiten. Zudem habe er auch Probleme mit den Wiener Netzen und Netz Noe gehabt, da diese den Austausch des Stromzählers gegen einen Smartmeter beabsichtigt hätten, was vom BF nicht erwünscht gewesen wäre. Der BF habe den Antrag auf Notstandshilfe am 08.08.2022 ausgefüllt, habe jedoch am Weg zum AMS in seinem Briefkasten eine Erinnerung der GIS vorgefunden und die Abgabe des Antrags in der Folge vergessen. Den Antrag habe er erst am 22.08.2022 beim Durchstöbern seines Rucksacks wiedergefunden. Aufgrund seiner monatlichen Fixkosten sei er auf die unterbrechungsfreie Notstandshilfe angewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Der BF beantragte die Vorlage seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21.04.2023, GZ XXXX mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurück.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21.04.2023, GZ römisch 40 mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurück. Daraufhin erließ die belangte Behörde am 24.04.2023 den verfahrensgegenständlichen Bescheid und sprach aus, dass dem BF Notstandshilfe ab dem 22.08.2022 gebühre, da er seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 22.08.2022 eingebracht habe. Dagegen erhob der BF wiederum rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er die Anerkennung seiner ca. 9 im Herbst angeführten triftigen Gründe für das verspätete Abgeben seines Antrages und damit einen unterbrechungsfreien Leistungsbezug ab 06.08.2022 begehre. Andernfalls begehre er eine Klärung durch den VfGH, ob es im Sinne des Gesetzgebers und der Menschenrechte sei, dass aus einem minimalen Vergehen (zu spät abgegebener Zettel) zwingend das Ruinieren einer Existenz (16 Tage Sperre wegen 6 Tagen Fristversäumnis) zu folgen hat. Jedem würden Fehler passieren, auch dem AMS, das 8 Monate für einen verfassungskonformen Bescheid gebraucht habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Daraufhin beantragte der BF seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 09.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der BF steht, mit kurzen Unterbrechungen, seit dem 27.07.2011 im Bezug der Notstandshilfe. Am 02.08.2022 wurde dem BF seitens des AMS Wien Schloßhofer Straße ein Formular zur Beantragung der Notstandshilfe ausgefolgt. Auf diesem wurde das Erfordernis der postalischen Übermittlung bis zum 16.08.2022 vermerkt und findet sich der Hinweis, dass bei Nichteinhaltung der Frist rechtzeitig eine Terminverlängerung zu vereinbaren ist, widrigenfalls die Leistung ab jenem Tag gewährt wird, an dem der Antrag eingebracht wurde. Der BF gab das ausgefüllte Antragsformular (erst) am 22.08.2022 persönlich beim AMS Wien Schloßhofer Straße ab, da er auf die rechtzeitige Abgabe wegen eines Schreibens der GIS, welches er am 08.08.2022 erhalten hat, vergessen hat, wobei ihm die Einhaltung des Abgabetermins möglich gewesen wäre.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen. Der Bezugsverlauf liegt im Akt ein. Das Datum der Antragsausfolgung und der Fristvermerk sowie der Hinweis auf die Folgen der verspäteten Abgabe finden sich auf dem im Akt einliegenden Antragsformular. Dass der BF den Antrag am 22.08.2022 persönlich einbrachte folgt aus dem diesbezüglichen Vermerk der belangten Behörde am Antragsformular und aus einem Aktenvermerk vom 31.08.2022, wonach der BF selbst angegeben habe, dass er das Antragsformular am 22.08.2022 in die Postbox des AMS eingeworfen habe. Die verspätete Abgabe mit 22.08.2022 ist seitens des BF unbestritten. Dass der BF auf die rechtzeitige Abgabe des Antrages vergessen hat, bringt dieser in seiner Beschwerde aus dem vorhergegangenem Verfahren, in die Einsicht genommen wurde, selbst vor, da er angibt, durch ein Schreiben der GIS abgelenkt geworden zu sein und dadurch auf die Abgabe vergessen zu haben. Auch das Datum, an dem er das Schreiben erhalten hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF. Die anderen Gründe, die der BF ins Treffen führt, waren daher nach der eigenen Angabe des BF nicht (unmittelbar) ausschlaggebend für die verspätete Antragstellung.
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet auszugsweise: „§ 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]“ Daraus folgt: Dem BF wurde, wie festgestellt, im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle AMS Wien Schloßhofer Straße ein Formular zur Beantragung der Notstandshilfe ausgehändigt. Seitens der belangten Behörde wurde ihm zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eine Frist bis zum 16.08.2022 gesetzt. Der BF warf dieses Formular jedoch erst am 22.08.2022 in die Postbox der belangten Behörde ein, sodass sein Anspruch auf Notstandshilfe erst ab diesem Tag als geltend gemacht gilt. Nur wenn die Frist zur Rückgabe des ausgefüllten Antragsformulars aus triftigem Grund versäumt wird, ist eine Leistungszuerkennung dennoch ab dem Ausgabedatum möglich. Der BF verweist in seiner Beschwerde vom 11.05.2023 auf jene (neun) Gründe, die er bereits in seiner Beschwerde zu GZ XXXX vorbrachte. Nur wenn die Frist zur Rückgabe des ausgefüllten Antragsformulars aus triftigem Grund versäumt wird, ist eine Leistungszuerkennung dennoch ab dem Ausgabedatum möglich. Der BF verweist in seiner Beschwerde vom 11.05.2023 auf jene (neun) Gründe, die er bereits in seiner Beschwerde zu GZ römisch 40 vorbrachte. Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl VwGH
- 2011, 2008/08/0098 iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung). Vom Vorliegen eines triftigen Grundes wird man aber erst dann sprechen können, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht (zB wenn vom Arbeitsmarktservice die persönliche Rückgabe des Antrages verlangt wurde und keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die als Vertreter herangezogen werden könnte). So liegt etwa ein triftiger Grund trotz Erkrankung nicht vor, wenn der Antragsteller in dieser Zeit eine Ausbildungsveranstaltung absolviert und überdies nicht für die Abgabe des Antrages durch einen Vertreter gesorgt hat (VwGH
- 2000, 96/08/0076) (Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, AlVG § 46, Rz 792).Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist vergleiche VwGH
- 2011, 2008/08/0098 iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung). Vom Vorliegen eines triftigen Grundes wird man aber erst dann sprechen können, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht (zB wenn vom Arbeitsmarktservice die persönliche Rückgabe des Antrages verlangt wurde und keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die als Vertreter herangezogen werden könnte). So liegt etwa ein triftiger Grund trotz Erkrankung nicht vor, wenn der Antragsteller in dieser Zeit eine Ausbildungsveranstaltung absolviert und überdies nicht für die Abgabe des Antrages durch einen Vertreter gesorgt hat (VwGH
- 2000, 96/08/0076) (Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, AlVG Paragraph 46,, Rz 792). Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in § 46 AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich der Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in Paragraph 46, AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Aus Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich der Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088). In den dargelegten Umständen vermag der erkennende Senat jedoch keine triftigen Gründe zu erblicken. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war das Schreiben der GIS der eigentliche Grund für die verspätete Antragsrückgabe, da der BF von diesem abgelenkt, auf die Rückgabe vergessen hat. Vergessen der Antragsrückgabe kann jedoch kein triftiger Grund im Sinne des Gesetzes sein. Zudem hatte der BF auch nach dem 08.08.2022 noch genügend Zeit für die Antragsrückgabe. Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass die Korrespondenz mit diversen Banken und Netzbetreibern oder der Erhalt einer (Verwaltungs)strafe jedenfalls auch keinen triftigen Grund darstellt. Dies gilt umso mehr, wenn dem BF seitens der belangten Behörde eine Frist von etwa 14 Tagen eingeräumt wird. All diese Gründe liegen in der alleinigen Sphäre des BF, dem es durch ein entsprechendes Maß an Organisation und Planung ohne weiteres möglich gewesen wäre, trotz der vorgebrachten Umstände, sein ausgefülltes Antragsformular rechtzeitig, also bis zum festgesetzten Termin, abzugeben. Letztlich stellt auch eine prekäre finanzielle Situation keinen triftigen Grund für eine verspätete Abgabe dar. Im Ergebnis teilt das Bundesverwaltungsgericht daher die Auffassung der belangten Behörde, dass keiner der in der Beschwerde angegebenen Gründe triftig iSd § 46 Abs. 1 AlVG ist.All diese Gründe liegen in der alleinigen Sphäre des BF, dem es durch ein entsprechendes Maß an Organisation und Planung ohne weiteres möglich gewesen wäre, trotz der vorgebrachten Umstände, sein ausgefülltes Antragsformular rechtzeitig, also bis zum festgesetzten Termin, abzugeben. Letztlich stellt auch eine prekäre finanzielle Situation keinen triftigen Grund für eine verspätete Abgabe dar. Im Ergebnis teilt das Bundesverwaltungsgericht daher die Auffassung der belangten Behörde, dass keiner der in der Beschwerde angegebenen Gründe triftig iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, vielmehr hat der BF den festgestellten Sachverhalt selbst bestätigt und liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, vielmehr hat der BF den festgestellten Sachverhalt selbst bestätigt und liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2273237.1.00