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{'item': 'W286 2255153-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW286 2255153-1 Spruch, W286 2255153-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. 1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. 1.
  3. Die Eltern des Beschwerdeführers stellten als dessen gesetzliche Vertreter für diesen am 27.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2022, Zl. 1288071702-211618592, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 1.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2022, Zl. 1288071702-211618592, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  6. Gegen den am 20.04.2022 zugestellten Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzlichen Vertreterin, diese vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 12.05.2022 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.
  7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen am 20.05.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in weiterer Folge eine mündliche Verhandlung für den 28.03.2024 an. 1.
  9. Mit Schriftsatz vom 22.03.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2024, zog die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch die BBU GmbH, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.
  11. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des minderjährigen, von seiner Mutter gesetzlich vertretenen Beschwerdeführers, die wiederum von der BBU GmbH vertreten ist, vom 25.03.2024 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Parteiwille auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der im Spruch genannte Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung (für Zwecke der Verhandlungspflicht) dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung (für Zwecke der Verhandlungspflicht) dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W286.2255153.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.