← Österreich

{'item': 'W296 2288858-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 2a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 8a§ 30§ 8c§ 12§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW296 2288858-1 Spruch, W296 2288858-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Niederösterreich vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden und gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs.
  2. Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Niederösterreich vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden und gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs.
  3. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen beim Militärkommando Niederösterreich am XXXX , brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein, worin er angab, er würde im September oder Oktober XXXX den Zivildienst antreten wollen, habe sich aber bei einer Wunscheinrichtung noch nicht vorgestellt.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen beim Militärkommando Niederösterreich am römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein, worin er angab, er würde im September oder Oktober römisch 40 den Zivildienst antreten wollen, habe sich aber bei einer Wunscheinrichtung noch nicht vorgestellt.
  5. Mit Schreiben des Militärkommandos Niederösterreich vom XXXX , GZ XXXX , eingelangt am XXXX , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.
  6. Mit Schreiben des Militärkommandos Niederösterreich vom römisch 40 , GZ römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am XXXX eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am römisch 40 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
  9. Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes.
  10. Mit Mail vom römisch 40 an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes.
  11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage eines aktuellen Ausbildungsnachweises zu einer derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung unter Angabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer und zum Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), idgF, welche/r bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, aufgefordert.
  12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage eines aktuellen Ausbildungsnachweises zu einer derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung unter Angabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer und zum Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. Paragraph 14, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), idgF, welche/r bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, aufgefordert.
  13. Mit Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Niederösterreich (WIFI) vom XXXX des Inhalts, er würde in St. Pölten an dem „ XXXX – Modul 1“ von XXXX bis XXXX , „ XXXX – Modul 2“ voraussichtlich von XXXX bis XXXX , „ XXXX – Modul 3“ voraussichtlich von XXXX bis XXXX , „ XXXX – Modul 4“ voraussichtlich von XXXX bis XXXX und am Outplacement voraussichtlich von XXXX bis XXXX teilnehmen.
  14. Mit Mail vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Niederösterreich (WIFI) vom römisch 40 des Inhalts, er würde in St. Pölten an dem „ römisch 40 – Modul 1“ von römisch 40 bis römisch 40 , „ römisch 40 – Modul 2“ voraussichtlich von römisch 40 bis römisch 40 , „ römisch 40 – Modul 3“ voraussichtlich von römisch 40 bis römisch 40 , „ römisch 40 – Modul 4“ voraussichtlich von römisch 40 bis römisch 40 und am Outplacement voraussichtlich von römisch 40 bis römisch 40 teilnehmen.
  15. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Zivildienstantritt des Beschwerdeführers wäre aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeuten würde, was er jedoch nicht nachweisen hätte können.
  16. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Zivildienstantritt des Beschwerdeführers wäre aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeuten würde, was er jedoch nicht nachweisen hätte können.
  17. Mit Schreiben vom XXXX , welches bei der belangten Behörde per Mail am selben Tage eingelangt ist, erhob der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, er könne der Rechtsansicht der belangten Behörde, es würde kein bedeutender Nachteil oder keine außerordentliche Härte vorliegen, nicht folgen. Er habe unverzüglich nach Aufforderung der belangten Behörde das WIFI um die Kursbestätigung für den Zeitraum von XXXX bis XXXX ersucht, welche ihm auch übermittelt wurde, doch habe er die Vollständigkeit der Kursbestätigung nicht überprüft und hätte nicht bemerkt, dass diese unvollständig gewesen wäre. Sogleich nach Erhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides habe er abermals das WIFI ersucht, welches ihm die der Beschwerde angeschlossene Bestätigung ausgestellt hätte. Aus dieser ergebe sich eine Facharbeiter_innenintensivausbildung in der Dauer von 24 Monaten, was ein voraussichtliches Ende der Ausbildung im Februar XXXX bedeute. Er habe für diese Ausbildung lange gekämpft, wäre mit großer Freude dabei und „klarerweise“ würde eine Unterbrechung dieser Ausbildung einen bedeutenden Nachteil mit sich bringen, da keineswegs sicher sei, wann und in welcher Form er wieder in die laufende Facharbeiter_innenintensivausbildung einsteigen könne bzw. wäre die Unterbrechung auch mit finanziellen Einbußen verbunden, zumal er zum Familienbudget beitragen würde. Zudem würde er den Kontakt zu den Mitauszubildenden verlieren, er würde mit diesen nicht mehr zusammenkommen bzw. -arbeiten und könne er erst viel später in das Berufsleben eintreten, was wiederum finanzielle, sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Nachteile für ihn bedeuten würde. Des Weiteren könne er die Ausbildung nicht „in einem Zug“, sondern durch den Zivildienst unterbrochen in zwei Abschnitte geteilt absolvieren, was „nie von Vorteil wäre“, weil dadurch unter anderem auch ein Teil des Gelernten wieder in Vergessenheit gerate und sei in keiner Weise garantiert, dass er ohne weiteren Verzug die Facharbeiter_innenintensivausbildung wieder fortsetzen könne. All dies bedeute finanzielle Nachteile und wäre auch mit einer außergewöhnlichen Härte iSd § 14 Abs. 2
  18. Satz ZDG verbunden. Deswegen werde die Stattgebung der Beschwerde und eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
  19. Mit Schreiben vom römisch 40 , welches bei der belangten Behörde per Mail am selben Tage eingelangt ist, erhob der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, er könne der Rechtsansicht der belangten Behörde, es würde kein bedeutender Nachteil oder keine außerordentliche Härte vorliegen, nicht folgen. Er habe unverzüglich nach Aufforderung der belangten Behörde das WIFI um die Kursbestätigung für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ersucht, welche ihm auch übermittelt wurde, doch habe er die Vollständigkeit der Kursbestätigung nicht überprüft und hätte nicht bemerkt, dass diese unvollständig gewesen wäre. Sogleich nach Erhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides habe er abermals das WIFI ersucht, welches ihm die der Beschwerde angeschlossene Bestätigung ausgestellt hätte. Aus dieser ergebe sich eine Facharbeiter_innenintensivausbildung in der Dauer von 24 Monaten, was ein voraussichtliches Ende der Ausbildung im Februar römisch 40 bedeute. Er habe für diese Ausbildung lange gekämpft, wäre mit großer Freude dabei und „klarerweise“ würde eine Unterbrechung dieser Ausbildung einen bedeutenden Nachteil mit sich bringen, da keineswegs sicher sei, wann und in welcher Form er wieder in die laufende Facharbeiter_innenintensivausbildung einsteigen könne bzw. wäre die Unterbrechung auch mit finanziellen Einbußen verbunden, zumal er zum Familienbudget beitragen würde. Zudem würde er den Kontakt zu den Mitauszubildenden verlieren, er würde mit diesen nicht mehr zusammenkommen bzw. -arbeiten und könne er erst viel später in das Berufsleben eintreten, was wiederum finanzielle, sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Nachteile für ihn bedeuten würde. Des Weiteren könne er die Ausbildung nicht „in einem Zug“, sondern durch den Zivildienst unterbrochen in zwei Abschnitte geteilt absolvieren, was „nie von Vorteil wäre“, weil dadurch unter anderem auch ein Teil des Gelernten wieder in Vergessenheit gerate und sei in keiner Weise garantiert, dass er ohne weiteren Verzug die Facharbeiter_innenintensivausbildung wieder fortsetzen könne. All dies bedeute finanzielle Nachteile und wäre auch mit einer außergewöhnlichen Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2,
  20. Satz ZDG verbunden. Deswegen werde die Stattgebung der Beschwerde und eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
  21. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  22. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein Rechtsmittel, sodass dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs.Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein Rechtsmittel, sodass dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs. Mit Schreiben eingegangen am XXXX , brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Mit Schreiben eingegangen am römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Mit Mail vom römisch 40 an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Der ersten Bestätigung des WIFI vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am „ XXXX – Modul 1“ von XXXX bis XXXX , „ XXXX – Modul 2“ voraussichtlich von XXXX bis XXXX , „ XXXX – Modul 3“ voraussichtlich von XXXX bis XXXX , „ XXXX – Modul 4“ voraussichtlich von XXXX bis XXXX und am Outplacement voraussichtlich von XXXX bis XXXX teilnimmt. Der zweiten Bestätigung des WIFI vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX eine Facharbeiter_innenintensivausbildung mit einer voraussichtlichen Dauer von 24 Dauer begonnen hat, wobei diese Ausbildung, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) betrieben wird, nach der geltenden Rechtslage verlängert werden kann.Der ersten Bestätigung des WIFI vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am „ römisch 40 – Modul 1“ von römisch 40 bis römisch 40 , „ römisch 40 – Modul 2“ voraussichtlich von römisch 40 bis römisch 40 , „ römisch 40 – Modul 3“ voraussichtlich von römisch 40 bis römisch 40 , „ römisch 40 – Modul 4“ voraussichtlich von römisch 40 bis römisch 40 und am Outplacement voraussichtlich von römisch 40 bis römisch 40 teilnimmt. Der zweiten Bestätigung des WIFI vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Facharbeiter_innenintensivausbildung mit einer voraussichtlichen Dauer von 24 Dauer begonnen hat, wobei diese Ausbildung, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) betrieben wird, nach der geltenden Rechtslage verlängert werden kann. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer mit Mail vom römisch 40 an die belangte Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten. Die Feststellungen zum Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Niederösterreich vom XXXX , zur Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom XXXX , zum Antrag auf Aufschub vom XXXX , zum hierzu korrespondierenden abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom XXXX und zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde basieren auf den jeweiligen Aktenbestandteilen.Die Feststellungen zum Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Niederösterreich vom römisch 40 , zur Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom römisch 40 , zum Antrag auf Aufschub vom römisch 40 , zum hierzu korrespondierenden abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 und zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde basieren auf den jeweiligen Aktenbestandteilen. Die Feststellungen zur seit XXXX laufenden Facharbeiter_innenintensivausbildung des Beschwerdeführers basieren auf den Bestätigungen des WIFI vom XXXX und XXXX . Dass die Facharbeiter_innenintensivausbildung des Beschwerdeführers aufgrund der Unterbrechung zur Ableistung des Zivildienstes verlängert werden kann, ist § 8b des Bundesgesetzes vom
  25. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), StF: BGBl. Nr. 142/1969, idgF, zu entnehmen – siehe hierzu die rechtliche Beurteilung in Punkt 3.4.).Die Feststellungen zur seit römisch 40 laufenden Facharbeiter_innenintensivausbildung des Beschwerdeführers basieren auf den Bestätigungen des WIFI vom römisch 40 und römisch 40 . Dass die Facharbeiter_innenintensivausbildung des Beschwerdeführers aufgrund der Unterbrechung zur Ableistung des Zivildienstes verlängert werden kann, ist Paragraph 8 b, des Bundesgesetzes vom
  26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, idgF, zu entnehmen – siehe hierzu die rechtliche Beurteilung in Punkt 3.4.).
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 2aAbs.

4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idgF, lauten: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, idgF, lauten: „Ordentlicher Zivildienst § 7.

(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7,
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […] §
  3. Paragraph 14, […]
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.[…],

(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. […] § 34.

(1)Der Zivildienstpflichtige, der
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. einen außerordentlichen Zivildienst

§ 8aAbs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,Paragraph 34,

(1)Der Zivildienstpflichtige, der,
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder,
  2. einen außerordentlichen Zivildienst

Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und
  3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle,
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,), und,
  3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes

Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes

Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“ 3.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  2. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), StF: BGBl. Nr. 142/1969, idgF, lauten:3.2.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  4. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, idgF, lauten: „§ 8b.

(1)Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) längere Lehrzeit vereinbart werden. Die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.„§ 8b.
(1)Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,) längere Lehrzeit vereinbart werden. Die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist. […] Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice § 30b.
(1)Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des § 30 oder des § 8c vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

§ 30Abs.

2 bzw.

§ 8cAbs.

2 erforderlich. Die Zuweisung zu einer Maßnahme

dieser Bestimmung darf erst erfolgen, wenn die Vermittlung in ein Lehrverhältnis

§ 12Abs. 1 nicht zustande gekommen ist.Paragraph 30 b,

(1)Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des Paragraph 30, oder des Paragraph 8 c, vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Paragraph 30, Absatz 2, bzw.

Paragraph 8 c, Absatz 2, erforderlich. Die Zuweisung zu einer Maßnahme

dieser Bestimmung darf erst erfolgen, wenn die Vermittlung in ein Lehrverhältnis

Paragraph 12, Absatz eins, nicht zustande gekommen ist.

(2)Abs. 1 gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf

§ 30bzw. § 8c bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.

(2)Absatz eins, gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf

Paragraph 30, bzw. Paragraph 8 c, bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.

(3)§ 30 Abs. 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.
(3)Paragraph 30, Absatz 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.
(4)Das Arbeitsmarktservice hat auch Ausbildungsplätze bei Nichtverfügbarkeit von betrieblichen Praktika

§ 30Abs.

2 Z 3 zur Verfügung zu stellen, wobei für die betroffenen Jugendlichen ein individueller Ausbildungsplan im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung zu vereinbaren ist.

(4)Das Arbeitsmarktservice hat auch Ausbildungsplätze bei Nichtverfügbarkeit von betrieblichen Praktika

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zur Verfügung zu stellen, wobei für die betroffenen Jugendlichen ein individueller Ausbildungsplan im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung zu vereinbaren ist.

(5)Weiters sind Personen, die in einer vom Arbeitsmarktservice beauftragten (sonstigen) Maßnahme mit einer Mindestdauer von einem Jahr, in die ab Vollendung des 20. Lebensjahres eingetreten werden kann, mit dem Ziel der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ausgebildet werden, hinsichtlich der Berufsschulpflicht den in einem Ausbildungsverhältnis

§ 30

befindlichen Personen gleichgestellt, sofern die Ausbildungen in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 7 Z 1 in Form einer Liste bei der Lehrlingsstelle gemeldet werden. Die Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn der daraus resultierende Besuch der Berufsschule zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht zweckmäßig ist. Die Festlegung der Dauer der Ausbildung hat aufgrund bereits bestehender facheinschlägiger (Teil)Qualifikationen zu erfolgen.“

(5)Weiters sind Personen, die in einer vom Arbeitsmarktservice beauftragten (sonstigen) Maßnahme mit einer Mindestdauer von einem Jahr, in die ab Vollendung des 20. Lebensjahres eingetreten werden kann, mit dem Ziel der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ausgebildet werden, hinsichtlich der Berufsschulpflicht den in einem Ausbildungsverhältnis

Paragraph 30, befindlichen Personen gleichgestellt, sofern die Ausbildungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer eins, in Form einer Liste bei der Lehrlingsstelle gemeldet werden. Die Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn der daraus resultierende Besuch der Berufsschule zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht zweckmäßig ist. Die Festlegung der Dauer der Ausbildung hat aufgrund bereits bestehender facheinschlägiger (Teil)Qualifikationen zu erfolgen.“ 3.

  1. Die höchstgerichtliche Judikatur zu § 14 Abs. 2 ZDG lautet exemplarisch:3.
  2. Die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 14, Absatz 2, ZDG lautet exemplarisch: Neben dem Wehrpflichtigen trifft auch dessen Familienangehörigen, der in seinen Angelegenheiten der Unterstützung des wehrpflichtigen Sohnes bedarf, die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Sohnes einzurichten bzw die dafür erforderlichen Dispositionen zu treffen. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht und Dispositionspflicht, so können die daraus abgeleiteten familiären Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes angesehen werden (VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0270; Hinweis E 28.6.1988, 88/11/0040; im vorliegenden Fall war es Sache einer Mutter als Inhaberin eines Familienbetriebes, in dem ihr wehrpflichtiger Sohn und dessen nahezu arbeitsunfähiger Vater als Angestellte beschäftigt sind, die erforderlichen Vorkehrungen für die Zeit der bevorstehenden Präsenzdienstleistung bzw Zivildienstleistung ihres Sohnes zu treffen und auf die Wehrdienstpflicht bzw Zivildienstpflicht ihres Sohnes überhaupt Bedacht zu nehmen. Das Unterlassen entsprechender Dispositionen wie die mangelnde Bedachtnahme auf die Wehrdienstpflicht bzw Zivildienstpflicht überhaupt bewirkt zwangsläufig das Fehlen der besonderen Rücksichtswürdigkeit des geltend gemachten familiären Interesses an der Befreiung). Die Behörde ist im Recht, wenn sie auf die den Zivildiener treffende Harmonisierungspflicht, dh die Pflicht, in seinen wirtschaftlichen Angelegenheiten so zu disponieren, dass bei Leistung des Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, verweist (VwGH vom 23.05.2006, 2006/11/0041; GRS wie 97/11/0278 E
  3. Dezember 1997 RS 1). Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs 2 ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH vom 22.01.2002, 2011/11/0180; siehe dazu zudem das Erkenntnis vom
  4. August 1999, Zl. 99/11/0082).Ein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH vom 22.01.2002, 2011/11/0180; siehe dazu zudem das Erkenntnis vom
  5. August 1999, Zl. 99/11/0082). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (vgl. VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung in Verbindung mit dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus vergleiche VwGH 24.08.1999, 98/11/0203). 3.
  6. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Zur Anwendung des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist entscheidend, dass keine Zuweisung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides derart gegeben war, dass der Beschwerdeführer den Zivildienst binnen Jahresfrist ab dem XXXX (Einlangen bei der belangten Behörde bzw. Rechtswirksamkeit der Erklärung) anzutreten gehabt hätte. Diese Jahresfrist endet erst am XXXX , sodass der erste Satz der leg.cit. hier Anwendung findet, doch findet auch die Fallkonstellation des § 14 Abs. 2
  7. Satz ZDG auf die gegenständliche Rechtssache Anwendung, da der Beschwerdeführer noch keine Zuweisung erhalten, jedoch seine Facharbeiter_innenintensivausbildung am XXXX angetreten hat, sodass auch diese Möglichkeit zu prüfen war.Zur Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG ist entscheidend, dass keine Zuweisung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides derart gegeben war, dass der Beschwerdeführer den Zivildienst binnen Jahresfrist ab dem römisch 40 (Einlangen bei der belangten Behörde bzw. Rechtswirksamkeit der Erklärung) anzutreten gehabt hätte. Diese Jahresfrist endet erst am römisch 40 , sodass der erste Satz der leg.cit. hier Anwendung findet, doch findet auch die Fallkonstellation des Paragraph 14, Absatz 2,
  8. Satz ZDG auf die gegenständliche Rechtssache Anwendung, da der Beschwerdeführer noch keine Zuweisung erhalten, jedoch seine Facharbeiter_innenintensivausbildung am römisch 40 angetreten hat, sodass auch diese Möglichkeit zu prüfen war. Folglich ist zu prüfen, ob das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils, der über die üblicherweise mit einer Unterbrechung einer Ausbildung verbundenen Nachteile hinausgeht, oder außerordentliche Härte durch die Unterbrechung einer Ausbildung gegeben ist. Dies ist zu verneinen, da nach der oben zitierten Judikatur zufolge eine bloße Verzögerung der Facharbeiter_innenintensivausbildung des Beschwerdeführers bzw. der Abschluss dieser keine außerordentliche Härte, in Größenschluss somit auch keinen bedeutenden Nachteil darstellt. Die den Beschwerdeführer gegenständlich treffende Verzögerung seines Ausbildungsabschlusses liegt folglich unter der vom VwGH angenommenen Zumutbarkeitsschwelle sowohl betreffend die außerordentliche Härte als auch den bedeutenden Nachteil und ist festzuhalten, dass finanzielle Nachteile angesichts der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht schlechthin eine Unzumutbarkeit begründen, sondern allenfalls in solchen Fällen, in denen sie über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinausgehen. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer keine frustrierten Aufwendungen in Bezug auf seine bisherigen Ausbildungsleistungen zu befürchten hat. Zudem sind alle Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige gleichermaßen von diesem Umstand betroffen. Da schon nicht die Unterbrechung der Facharbeiter_innenintensivausbildung des Beschwerdeführers im Licht der Judikatur Unzumutbarkeit im Sinne des bedeutenden Nachteils und/oder einer außerordentliche Härte gem. § 14 Abs. 2 ZDG darstellen, war auf die weitaus niederschwelligere, wenn auch verständliche Argumentation des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit „Kontakt zu den Mitauszubildenden“, „Absolvierung der Ausbildung nicht in einem Zug“ oder „in Vergessenheit geraten eines Teiles des Gelernten“ nicht weiter einzugehen, da diese Argumente ebenfalls auf alle Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen zutreffen.Da schon nicht die Unterbrechung der Facharbeiter_innenintensivausbildung des Beschwerdeführers im Licht der Judikatur Unzumutbarkeit im Sinne des bedeutenden Nachteils und/oder einer außerordentliche Härte gem. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG darstellen, war auf die weitaus niederschwelligere, wenn auch verständliche Argumentation des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit „Kontakt zu den Mitauszubildenden“, „Absolvierung der Ausbildung nicht in einem Zug“ oder „in Vergessenheit geraten eines Teiles des Gelernten“ nicht weiter einzugehen, da diese Argumente ebenfalls auf alle Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen zutreffen. Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde folglich keine Gründe darlegen, aus denen ihm durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes eine Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung erwachsen würde. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine derzeitige Ausbildung zum Zweck der Leistung des Zivildienstes unterbrechen und in Folge wiederaufnehmen könnte. Hier ist auf die Verlängerungsmöglichkeit der Lehrausbildung gem. § 8b BAG hinzuweisen, welcher die Verlängerungsmöglichkeit der Facharbeiter_innenintensivausbildung des Beschwerdeführers gem. § 30b BAG normiert. Zudem hat der Beschwerdeführer keinen Beweis angetreten, dass das in seinem konkreten Fall nicht möglich sein würde. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine derzeitige Ausbildung zum Zweck der Leistung des Zivildienstes unterbrechen und in Folge wiederaufnehmen könnte. Hier ist auf die Verlängerungsmöglichkeit der Lehrausbildung gem. Paragraph 8 b, BAG hinzuweisen, welcher die Verlängerungsmöglichkeit der Facharbeiter_innenintensivausbildung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 30 b, BAG normiert. Zudem hat der Beschwerdeführer keinen Beweis angetreten, dass das in seinem konkreten Fall nicht möglich sein würde. Weiters ist ergänzend auf die dem Beschwerdeführer obliegende Harmonisierungspflicht entsprechend der zitierten und ständigen höchstgerichtlichen Judikatur hinzuweisen. Er hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX kein Rechtsmittel erhoben und sich keiner Wunscheinrichtung vorgestellt bzw. um Zuweisung zu dieser ersucht. Den Aufschub beantragte er erst mit Schreiben vom XXXX , weswegen er der ihm obliegenden Harmonisierungspflicht folglich nicht nachgekommen ist, sodass die ihm daraus erwachsenden Nachteile nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden können.Er hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 kein Rechtsmittel erhoben und sich keiner Wunscheinrichtung vorgestellt bzw. um Zuweisung zu dieser ersucht. Den Aufschub beantragte er erst mit Schreiben vom römisch 40 , weswegen er der ihm obliegenden Harmonisierungspflicht folglich nicht nachgekommen ist, sodass die ihm daraus erwachsenden Nachteile nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wenngleich rechtlich vertreten sei das Augenmerk des Beschwerdeführers betreffend die finanziellen Belange während der Zeit des Zivildienstes auf die Möglichkeiten gem. § 34 ZDG iVm dem Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001), StF: BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB), idgF, und auf die Website: „Finanzielles, KlimaTicket Ö Zivildienst - Zivildienstserviceagentur“ gelenkt.Wenngleich rechtlich vertreten sei das Augenmerk des Beschwerdeführers betreffend die finanziellen Belange während der Zeit des Zivildienstes auf die Möglichkeiten gem. Paragraph 34, ZDG in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, (DFB), idgF, und auf die Website: „Finanzielles, KlimaTicket Ö Zivildienst - Zivildienstserviceagentur“ gelenkt. 3.
  9. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht unbestritten fest. Vor allem ist hier auf die dezidiert das ZDG betreffende Judikatur des VwGH zu verweisen nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst (in einem Größenschluss daher somit auch umso mehr betreffend den Aufschub des Zivildienstes) nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).Vor allem ist hier auf die dezidiert das ZDG betreffende Judikatur des VwGH zu verweisen nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst (in einem Größenschluss daher somit auch umso mehr betreffend den Aufschub des Zivildienstes) nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK fällt vergleiche VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065). Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […] Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). […] In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2288858.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.