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{'item': 'W601 2278224-2'}

Obsah (17)§ 76§ 35Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13§ 80§ 22a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2024 GeschäftszahlW601 2278224-2 Spruch, W601 2278224-2/9EW601 2278224-3/3EW601 2278224-2/9E, W601 2278224-3/3E, IM NAMEN DER REPUB

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 05.09.2023, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wurde von 05.09.2023 bis 07.09.2023 in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 05.09.2023, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wurde von 05.09.2023 bis 07.09.2023 in Schubhaft angehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass über den BF, der im österreichischen Bundesgebiet des schweren Betrugs beschuldigt werde, zur Sicherung des gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wegen Fluchtgefahr die Schubhaft anzuordnen gewesen sei. Infolge des bisherigen Fehlverhaltens (Ausnutzen der Visafreiheit zur Begehung von kriminellen Taten) und der schon daraus zu erschließenden Unzuverlässigkeit des BF als Person, sei mit dem Untertauchen zu rechnen gewesen, zumal der BF im österreichischen Bundesgebiet weder über eine soziale Verankerung, noch einen Wohnsitz oder ausreichende Existenzmittel verfüge, weshalb § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG erfüllt seien. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe sich unter Bedachtnahme auf § 76 Abs. 2a FPG (Fahndung und Festnahme sowie Anzeige wegen schweren Betrugs bei fehlendem Wohnsitz im Inland) das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr, sodass die Schubhaft das einzig adäquate Mittel für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei. Sie sei auch deswegen verhältnismäßig, weil die Dauer äußerst kurzgehalten werde und die Abschiebung nach Rumänien so schnell wie möglich erfolgen werde. Die Sicherung des aufenthaltsbeendenden Verfahrens bzw. der Abschiebung habe sich infolge des geschilderten Verhaltens bei fehlender Vertrauenswürdigkeit des BF als erforderlich erwiesen, weil davon auszugehen sei, dass dieser auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.Begründend wurde ausgeführt, dass über den BF, der im österreichischen Bundesgebiet des schweren Betrugs beschuldigt werde, zur Sicherung des gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wegen Fluchtgefahr die Schubhaft anzuordnen gewesen sei. Infolge des bisherigen Fehlverhaltens (Ausnutzen der Visafreiheit zur Begehung von kriminellen Taten) und der schon daraus zu erschließenden Unzuverlässigkeit des BF als Person, sei mit dem Untertauchen zu rechnen gewesen, zumal der BF im österreichischen Bundesgebiet weder über eine soziale Verankerung, noch einen Wohnsitz oder ausreichende Existenzmittel verfüge, weshalb Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG erfüllt seien. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ergebe sich unter Bedachtnahme auf Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG (Fahndung und Festnahme sowie Anzeige wegen schweren Betrugs bei fehlendem Wohnsitz im Inland) das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr, sodass die Schubhaft das einzig adäquate Mittel für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei. Sie sei auch deswegen verhältnismäßig, weil die Dauer äußerst kurzgehalten werde und die Abschiebung nach Rumänien so schnell wie möglich erfolgen werde. Die Sicherung des aufenthaltsbeendenden Verfahrens bzw. der Abschiebung habe sich infolge des geschilderten Verhaltens bei fehlender Vertrauenswürdigkeit des BF als erforderlich erwiesen, weil davon auszugehen sei, dass dieser auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. 2. Mit Bescheid vom 06.09.2023 erließ das BFA

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF, erteilte ihm

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. 2. Mit Bescheid vom 06.09.2023 erließ das BFA

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF, erteilte ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

  1. Am 07.09.2023 wurde der BF auf dem Landweg abgeschoben.
  2. Am 18.09.2023 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 05.09.
  3. Der BF beantragte eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde. Ein Kostenersatz wurde seitens des BF nicht beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder eine Anklage gegen den BF erhoben worden sei noch eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen würde, der BF keinen Widerstand gegen die Festnahme geleistet habe und auch für den Fall der Abschiebung nicht leisten werde. Eine Fluchtgefahr liege nicht vor, der BF würde sich jederzeit einem Verfahren im Bundesgebiet stellen. Die Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob ein gelinderes Mittel ausreichend gewesen wäre.
  4. Am 22.09.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und ersuchte um Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten.
  5. Das BFA übermittelte die Verwaltungsakten und beantragte mit der Beschwerdevorlage, die Beschwerde abzuweisen und den Ersatz der Kosten in gesetzlicher Höhe der belangten Behörde als obsiegende Partei zuzusprechen.
  6. Mit Parteiengehör vom 11.01.2024 wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorbringen des BFA im Zuge der Beschwerdevorlage eingeräumt.
  7. Es langte keine Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zum Verfahren: 1.1.
  10. Am 05.09.2023 alarmierte ein Bankmitarbeiter die Polizei, weil ein Kunde innerhalb kurzer Zeit eine größere Summe Geld vom Sparkonto abgehoben hat. Es wurde eine Fahndung nach einem gelben Kastenwagen ausgegeben. Der BF sowie zwei weitere Beschuldigte wurden daraufhin in einem auf die Fahndung zutreffenden Fahrzeug von einer Streife angehalten. Der BF und zwei weitere Beschuldigte stehen im Verdacht am 05.09.2023 den Tatbestand des schweren Betruges begangen zu haben: Sie sollen sich mit dem Opfer für Reparaturarbeiten an einem Carport auf einen Preis von € 350 geeinigt haben. Nach abgeschlossener Arbeit sollen die Beschuldigten weitere € 10.000 für die Arbeit verlangt haben. Gemeinsam mit dem Opfer sind die Beschuldigten zur Hausbank des Opfers, bei welcher das Opfer zunächst € 10.000 von seinem Sparbuch behob. In weiterer Folge forderten der BF und die weiteren Beschuldigten einen Gesamtbetrag von € 27.
  11. Der BF und die weiteren Beschuldigten wurden am 05.09.2023 festgenommen. In weiterer Folge erklärten sich die Beschuldigten bereit, das Geld wieder zurückzugeben – der Gesamtbetrag von € 27.000 wurde von der Polizei sichergestellt. 1.1.
  12. Der BF wurde am 05.09.2023 von der LPD XXXX festgenommen und zum Verdacht des schweren Betruges sowie zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen, einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und sodann in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. 1.1.
  13. Der BF wurde am 05.09.2023 von der LPD römisch 40 festgenommen und zum Verdacht des schweren Betruges sowie zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen, einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und sodann in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. 1.1.
  14. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.09.2023 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 05.09.2023 um 17.25 Uhr übergeben. Dem Rechtsvertreter des BF wurde der Mandatsbescheid per Post zugestellt. 1.1.
  15. Mit Bescheid vom 06.09.2023 erließ das BFA

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF, erteilte ihm

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF des schweren Betruges beschuldigt werde, zumal er am 05.09.2023 gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigen Arbeiten an Carports verrichtet haben soll und sodann den vereinbarten Preis von € 350 auf insgesamt € 27.000 gesteigert und das Opfer nötigte zur Bank zu gehen und das Geld vom Sparkonto abzuheben. Zudem sei der BF bereits am 20.06.2023 – mit einer Aliasidentität – gemeinsam mit einem anderen Beschuldigten strafrechtlich in Erscheinung getreten, zumal sie einem betagten und auch an Demenz erkrankten Ehepaar Dachrinnen-Erneuerungsarbeiten um einen vereinbarten Preis von € 70/m angeboten und in weiterer Folge € 4.000 für die durchgeführten Arbeiten verlangt haben sollen. Das Ehepaar begab sich in weiterer Folge mit dem BF und dem weiteren Beschuldigten zur Bank und die Beschuldigten warteten am Parkplatz vor der Bank. Noch bevor eine Kontobehebung im angeführten Ausmaß und die tatsächliche Geldübergabe erfolgte, erstattete eine Angestellte der Bank Strafanzeige, da das Ehepaar einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck hinterließ; so verließ die Ehegattin auf die Frage wieviel Geld sie benötige nochmals die Filiale um draußen nachzufragen und legte zum Zwecke der Geldbehebung ihre E-Card statt der Bankomatkarte vor. Der Gatte sei nicht im Stande gewesen, entsprechende Angaben zu tätigen. Der BF und sein Begleiter konnten von der Polizei am Parkplatz der Bankfiliale angetroffen werden. Der BF trat dabei gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer Aliasidentität auf. 1.1.4. Mit Bescheid vom 06.09.2023 erließ das BFA

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF, erteilte ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF des schweren Betruges beschuldigt werde, zumal er am 05.09.2023 gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigen Arbeiten an Carports verrichtet haben soll und sodann den vereinbarten Preis von € 350 auf insgesamt € 27.000 gesteigert und das Opfer nötigte zur Bank zu gehen und das Geld vom Sparkonto abzuheben. Zudem sei der BF bereits am 20.06.2023 – mit einer Aliasidentität – gemeinsam mit einem anderen Beschuldigten strafrechtlich in Erscheinung getreten, zumal sie einem betagten und auch an Demenz erkrankten Ehepaar Dachrinnen-Erneuerungsarbeiten um einen vereinbarten Preis von € 70/m angeboten und in weiterer Folge € 4.000 für die durchgeführten Arbeiten verlangt haben sollen. Das Ehepaar begab sich in weiterer Folge mit dem BF und dem weiteren Beschuldigten zur Bank und die Beschuldigten warteten am Parkplatz vor der Bank. Noch bevor eine Kontobehebung im angeführten Ausmaß und die tatsächliche Geldübergabe erfolgte, erstattete eine Angestellte der Bank Strafanzeige, da das Ehepaar einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck hinterließ; so verließ die Ehegattin auf die Frage wieviel Geld sie benötige nochmals die Filiale um draußen nachzufragen und legte zum Zwecke der Geldbehebung ihre E-Card statt der Bankomatkarte vor. Der Gatte sei nicht im Stande gewesen, entsprechende Angaben zu tätigen. Der BF und sein Begleiter konnten von der Polizei am Parkplatz der Bankfiliale angetroffen werden. Der BF trat dabei gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer Aliasidentität auf. 1.1.

  1. Der BF wurde am 07.09.2023 auf dem Landweg abgeschoben. 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Rumäniens. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  4. Der Beschwerdeführer wurde von 05.09.2023 bis 07.09.2023 auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten. Am 07.09.2023 wurde der Beschwerdeführer am Landweg abgeschoben. 1.2.
  5. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  6. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  7. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, jedoch trat der BF in Österreich polizeilich wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Erscheinung: Der BF wird beschuldigt am 05.09.2023 mit zwei weiteren Beschuldigten den Tatbestand des schweren Betruges erfüllt zu haben. Sie sollen sich für Reparaturarbeiten an einem Carport mit dem Opfer auf einen Preis von € 350 geeinigt haben. Nach abgeschlossener Arbeit sollen der BF und die beiden anderen Beschuldigten weitere € 10.000 für die Arbeit verlangt haben. Gemeinsam mit dem Opfer haben sich der BF und die zwei weiteren Beschuldigten zur Hausbank des Opfers begeben, bei welcher das Opfer zunächst € 10.000 vom Sparbuch behob. In weiterer Folge forderten der BF und die übrigen Beschuldigten weiteres Geld, insgesamt einen Betrag von € 27.
  8. Der damit befasste Bankmitarbeiter wurde misstrauisch und erstattete Anzeige. Es wurde eine Fahndung nach einem gelben Kastenwagen ausgegeben. Der BF sowie zwei weitere Beschuldigte wurden daraufhin in einem auf die Fahndung zutreffenden Fahrzeug von einer Streife angehalten. Der Gesamtbetrag von € 27.000 wurde nach Herausgabe durch die Beschuldigten von der Polizei sichergestellt. 1.3.
  9. Der BF reiste spätestens Ende August 2023 aus kriminellen Motiven in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hielt sich in Österreich entgegen den Vorschriften des Meldegesetzes im Verborgenen auf. Den konkreten Aufenthaltsort in Österreich nannte der BF den Behörden nicht. 1.3.
  10. Der BF hat keinerlei Bindungen zu Österreich. Er hat in Österreich weder familiären noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Er verfügte über keinen eigenen Wohnsitz. Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über € 500 und ein paar rumänische Lei. Er hatte Schulden in Höhe von € 2.
  11. 1.3.
  12. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA (in Folge: Verwaltungsakt), in den Gerichtsakt betreffend das Aufenthaltsverbot (GZ: XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) sowie in das Gewerberegister und die sozialversicherungsrechtliche Datenbank .Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA (in Folge: Verwaltungsakt), in den Gerichtsakt betreffend das Aufenthaltsverbot (GZ: römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) sowie in das Gewerberegister und die sozialversicherungsrechtliche Datenbank . 2.
  14. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA, aus dem Gerichtsakt betreffend das Beschwerdeverfahren des Aufenthaltsverbots (GZ: XXXX ) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA, aus dem Gerichtsakt betreffend das Beschwerdeverfahren des Aufenthaltsverbots (GZ: römisch 40 ) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  16. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit sowie der rumänischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. 2.2.
  17. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie zu seiner Abschiebung auf dem Landweg ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  18. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorlag und wurde eine solche auch in der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. 2.
  19. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  20. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Die Feststellung, dass der BF polizeilich in Erscheinung getreten ist und gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten im Verdacht steht, Anfang September den Tatbestand des schweren Betruges begangen zu haben, ergibt sich aus dem Bericht der LPD XXXX , Zl: XXXX , vom 05.09.
  21. Aus diesem geht auch hervor, dass der BF und zwei weitere Beschuldigte im Rahmen der Fahndung angehalten und vom Opfer identifiziert wurden sowie der vom Opfer verlangte Gesamtbetrag von € 27.000 von der Polizei sichergestellt werden konnte. 2.3.
  22. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Die Feststellung, dass der BF polizeilich in Erscheinung getreten ist und gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten im Verdacht steht, Anfang September den Tatbestand des schweren Betruges begangen zu haben, ergibt sich aus dem Bericht der LPD römisch 40 , Zl: römisch 40 , vom 05.09.
  23. Aus diesem geht auch hervor, dass der BF und zwei weitere Beschuldigte im Rahmen der Fahndung angehalten und vom Opfer identifiziert wurden sowie der vom Opfer verlangte Gesamtbetrag von € 27.000 von der Polizei sichergestellt werden konnte. 2.3.
  24. Dass der BF spätestens Ende August 2023 nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 05.09.
  25. Dass sich der BF in Österreich im Verborgenen aufhielt, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister, in dem keine Meldung des BF aufscheint. Dem ist der BF auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Sofern der BF in den Einvernahmen am 05.09.2023 angab, dass er nach seiner Einreise nach Österreich in XXXX in einem Hotel gewesen sei, er jedoch nicht wisse in welchem, fällt auf, dass der BF keine konkreten Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich, insbesondere zum genauen Aufenthaltsort und Aufenthaltsdauer, machte. Die Behauptung, dass er nicht wisse, in welchem Hotel er gewesen sei, wird vom Gericht als Schutzbehauptung gewertet, da es – selbst wenn man der Sprache des Aufenthaltsortes nicht mächtig ist und mit Kollegen unterwegs ist – lebensfremd ist, sich in einer fremden Stadt aufzuhalten ohne zu wissen, in welchem Hotel man untergekommen ist. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF gezielt versuchte seinen Aufenthalt in Österreich verborgen zu halten. Dass der BF aus kriminellen Motiven eingereist ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in Österreich bereits kurz nach seiner Einreise wegen des am 05.09.2023 gesetzten Verhaltens – unabhängig davon wie dieses sodann strafgerichtlich zu bewerten ist (siehe Punkt II.3.1.5.) – polizeilich in Erscheinung getreten ist. 2.3.
  26. Dass der BF spätestens Ende August 2023 nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 05.09.
  27. Dass sich der BF in Österreich im Verborgenen aufhielt, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister, in dem keine Meldung des BF aufscheint. Dem ist der BF auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Sofern der BF in den Einvernahmen am 05.09.2023 angab, dass er nach seiner Einreise nach Österreich in römisch 40 in einem Hotel gewesen sei, er jedoch nicht wisse in welchem, fällt auf, dass der BF keine konkreten Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich, insbesondere zum genauen Aufenthaltsort und Aufenthaltsdauer, machte. Die Behauptung, dass er nicht wisse, in welchem Hotel er gewesen sei, wird vom Gericht als Schutzbehauptung gewertet, da es – selbst wenn man der Sprache des Aufenthaltsortes nicht mächtig ist und mit Kollegen unterwegs ist – lebensfremd ist, sich in einer fremden Stadt aufzuhalten ohne zu wissen, in welchem Hotel man untergekommen ist. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF gezielt versuchte seinen Aufenthalt in Österreich verborgen zu halten. Dass der BF aus kriminellen Motiven eingereist ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in Österreich bereits kurz nach seiner Einreise wegen des am 05.09.2023 gesetzten Verhaltens – unabhängig davon wie dieses sodann strafgerichtlich zu bewerten ist (siehe Punkt römisch zwei.3.1.5.) – polizeilich in Erscheinung getreten ist. 2.3.
  28. Dass der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen zu Österreich hat und hier weder berufliche, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte aufweist sowie über keinen eigenen Wohnsitz in Österreich verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme am 05.09.
  29. Auch die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben am 05.09.
  30. 2.3.
  31. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines gesetzten Verhaltens (Aufenthalt im Verborgenen, am 05.09.2023 gesetztes Verhalten, Einreise aus kriminellen Motiven) evident. Allein der Umstand, dass der BF sich seiner Festnahme nicht widersetzt hat und das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde, dass sich der BF einem Verfahren in Österreich stellen werde, ist vor dem Hintergrund, dass sich der BF bisher nur im Verborgenen aufgehalten hat sowie über keinerlei Bindungen im österreichischen Bundesgebiet verfügt, nicht geeignet sein bisher gesetztes Verhalten und die damit einhergehende Vertrauensunwürdigkeit des BF entsprechend zu relativieren.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  34. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  35. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
  36. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

  1. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  2. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.,

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Bestehen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Bestehen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Die Schubhaft wurde

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Die Schubhaft wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 3.1.

  1. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus. 3.1.
  2. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus. Der BF hielt sich im österreichischen Bundesgebiet stets im Verborgenen auf. Erst durch seine Festnahme wurde er (infolge des Verdachts der strafrechtlichen Delinquenz) aufgegriffen und erfuhr so erst das Bundesamt von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF gab gegenüber den Behörden nicht an, wo genau er vor seiner Festnahme Unterkunft genommen hat. Der BF hat sich in Österreich im Verborgenen unter Missachtung des Meldegesetzes aufgehalten und damit ein Verhalten gesetzt, die Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Dadurch, dass er auch keine nachprüfbaren Angaben zu der von ihm benutzten Unterkunft gemacht hat, hat der BF auch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Das BFA hat daher zu Recht den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt angenommen.Der BF hielt sich im österreichischen Bundesgebiet stets im Verborgenen auf. Erst durch seine Festnahme wurde er (infolge des Verdachts der strafrechtlichen Delinquenz) aufgegriffen und erfuhr so erst das Bundesamt von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF gab gegenüber den Behörden nicht an, wo genau er vor seiner Festnahme Unterkunft genommen hat. Der BF hat sich in Österreich im Verborgenen unter Missachtung des Meldegesetzes aufgehalten und damit ein Verhalten gesetzt, die Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Dadurch, dass er auch keine nachprüfbaren Angaben zu der von ihm benutzten Unterkunft gemacht hat, hat der BF auch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Das BFA hat daher zu Recht den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als erfüllt angenommen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das Bundesamt hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Bindungen oder sonstige nachhaltigen Verfestigungen in Österreich, die ihn zu einem Aufenthalt in Österreich bewegen würden. Der BF verfügt auch weder über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich noch besitzt er maßgebliche Vermögenswerte. Das Bundesamt hat daher zurecht den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 als erfüllt angesehen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das Bundesamt hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Bindungen oder sonstige nachhaltigen Verfestigungen in Österreich, die ihn zu einem Aufenthalt in Österreich bewegen würden. Der BF verfügt auch weder über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich noch besitzt er maßgebliche Vermögenswerte. Das Bundesamt hat daher zurecht den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, als erfüllt angesehen. Das Bundesamt hat aufgrund der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung im Inland zu Recht das Bestehen eines Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Fluchtgefahr nach den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG angenommen.Das Bundesamt hat aufgrund der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung im Inland zu Recht das Bestehen eines Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Fluchtgefahr nach den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG angenommen. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Die Behörde hat – entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde – eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen und das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abgewogen. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen, beruflichen Verhältnisse im Inland nicht ausreichend waren die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen, zumal der BF keinerlei Bindungen im Inland hat. Hingegen kommt einem geoordneten Fremdenwesen sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Der BF hat dadurch, dass er sich in Österreich bewusst im Verborgenen aufgehalten hat und polizeilich in Erscheinung getreten ist, ein Verhalten gesetzt, dass ein hohes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF begründet. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BFA hat die Anhaltung des BF in Schubhaft möglichst kurz gehalten und ist dadurch der Verpflichtung

§ 80Abs.

1 FPG nachgekommen. Das BFA hat die Anhaltung des BF in Schubhaft möglichst kurz gehalten und ist dadurch der Verpflichtung

Paragraph 80, Absatz eins, FPG nachgekommen. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF nicht strafgerichtlich verurteilt wurde, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen beurteilt werden kann. So kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014 mwN, VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 mwN; VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246 mwN).Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF nicht strafgerichtlich verurteilt wurde, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen beurteilt werden kann. So kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014 mwN, VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 mwN; VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246 mwN). Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (gezielter Aufenthalt im Verborgenen, am 05.09.2023 gesetztes Verhalten, Einreise ins Bundesgebiet aus kriminellen Motiven), die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wäre, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. In Verbindung mit dem gänzlichen Fehlen von familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet lag somit die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF vor.Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (gezielter Aufenthalt im Verborgenen, am 05.09.2023 gesetztes Verhalten, Einreise ins Bundesgebiet aus kriminellen Motiven), die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wäre, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. In Verbindung mit dem gänzlichen Fehlen von familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet lag somit die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF vor. 3.1.6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das grundsätzlich auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Auch wenn der BF im Rahmen seiner Schubhaftbeschwerde antragsgemäß explizit nur den Schubhaftbescheid bekämpfte, lässt der Beschwerdeschriftsatz gerade im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit unzweifelhaft erkennen, dass er unabhängig von der Kritik am Schubhaftbescheid die gesamte Anhaltung für rechtswidrig erachtete. 3.1.7. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Fluchtgefahr, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar. Die Beschwerde war

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 05.09.2023 bis 07.09.2023 als rechtmäßig zu erklären.Die Beschwerde war

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 05.09.2023 bis 07.09.2023 als rechtmäßig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Kostenersatz3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenersatz 3.2.
  3. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:3.2.
  4. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3.2.2.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.2.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.2.

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde und Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Der BF hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. 3.2.
  2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde und Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. Der BF hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Da die Beschwerde abgewiesen und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt wurden, ist die Behörde die obsiegende Partei Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20.Da die Beschwerde abgewiesen und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt wurden, ist die Behörde die obsiegende Partei Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W601.2278224.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.