4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.11.2023, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.11.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach „Usbekistan“ festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie
Vm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.11.2023, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.11.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach „Usbekistan“ festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 19.12.2023 beim BFA, Regionaldirektion Tirol, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des zuvor angeführten Bescheides vom 30.11.2023.Mit dem am 19.12.2023 beim BFA, Regionaldirektion Tirol, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des zuvor angeführten Bescheides vom 30.11.2023. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.01.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides vom 30.11.2023
GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde an den bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF am 26.01.2024 zugestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides vom 30.11.2023
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde an den bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF am 26.01.2024 zugestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2024, Zl. XXXX , wurde Spruchpunkt III. des Bescheides vom 30.11.2023, Zl. XXXX ,
4 AVG von Amts wegen berichtigt und festgestellt, dass
9 FPG die Abschiebung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen berichtigt und festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach „Kolumbien“ zulässig sei. Mit dem am 06.02.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz stellte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 17.01.2024 einen Vorlageantrag
GVG.Mit dem am 06.02.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz stellte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 17.01.2024 einen Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Der Vorlageantrag samt Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.02.2024 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführten Identitätsdaten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Kolumbiens. Er verfügt über einen am 05.05.2021 ausgestellten und bis 05.05.2031 gültigen biometrischen kolumbianischen Reisepass. Der BF wurde am XXXX 11.2023 am Hauptbahnhof XXXX von Beamten der Bundespolizei einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF legitimierte sich dabei mit einem gültigen kolumbianischen Reisepass. Einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für das Schengener-Gebiet konnte der BF nicht vorweisen. Im Zuge der Amtshandlung erklärte der BF, dass er sich seit 20.11.2023 in Österreich aufhalte und auf der Durchreise nach Italien sei. Der BF wurde aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages
3 Z 1 BFA- VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.Der BF wurde am römisch 40 11.2023 am Hauptbahnhof römisch 40 von Beamten der Bundespolizei einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF legitimierte sich dabei mit einem gültigen kolumbianischen Reisepass. Einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für das Schengener-Gebiet konnte der BF nicht vorweisen. Im Zuge der Amtshandlung erklärte der BF, dass er sich seit 20.11.2023 in Österreich aufhalte und auf der Durchreise nach Italien sei. Der BF wurde aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA- VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht. Der BF lebte eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2015 in Polen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und wielange der Aufenthalt des BF in Polen rechtmäßig war. Er hielt sich jedoch spätestens seit dem Jahr 2020 unrechtmäßig in Polen auf. Gegen den BF besteht ein im Schengener Informationssystem (SIS-III) vorgemerktes und in Polen erlassenes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, das am 19.10.2023 in Rechtskraft erwuchs und bis 18.10.2026 gültig ist; die Frist zur freiwilligen Ausreise des BF aus Polen ist am 18.11.2023 abgelaufen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 11.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX 11.2023 persönlich zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 11.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 11.2023 persönlich zugestellt. Der BF befand sich von XXXX 11.2023 bis zu seiner Entlassung am XXXX 12.2023 in Schubhaft, die zuletzt im PAZ XXXX vollzogen wurde.Der BF befand sich von römisch 40 11.2023 bis zu seiner Entlassung am römisch 40 12.2023 in Schubhaft, die zuletzt im PAZ römisch 40 vollzogen wurde. Der BF stellte am 27.11.2023 – nach Durchführung eines Rückkehrberatungsgesprächs – einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Kolumbien. Mit Schreiben des BFA vom 29.11.2023 wurde dieser Antrag im Umfang einer organisatorischen Unterstützung und Heimreisekosten (ggf. Zusatzkosten) sowie einer Sonderzahlung (Zehrgeld) genehmigt; die Ausreise habe unverzüglich zu erfolgen, die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr gelte jedoch längstens bis 28.01.2024. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (LPD) Tirol vom 22.11.2023, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Verwaltungsübertretung des rechtswidrigen Aufenthalts
Vm. § 31 Abs. 1 und 1a FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 600,00 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 8 Stunden verurteilt. Die Strafverfügung erwuchs am 07.12.2023 in Rechtskraft. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (LPD) Tirol vom 22.11.2023, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen der Verwaltungsübertretung des rechtswidrigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 600,00 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 8 Stunden verurteilt. Die Strafverfügung erwuchs am 07.12.2023 in Rechtskraft. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. Der BF ist verwitwet und Vater von zwei volljährigen (19 und 22 Jahre) und in Polen lebenden Kindern, die US-amerikanische-polnische Doppelstaatsbürger sind. Die Kinder sind eigenen Angaben des BF zufolge nach dem Tod seiner Frau vor ca. sieben Jahren in Polen in staatliche Obhut gekommen und bestehe seither kein persönlicher Kontakt mehr zu ihnen. Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Am 06.12.2023 reiste der BF auf dem Luftweg freiwillig aus Österreich aus und kehrte nach Kolumbien zurück.
GVG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.01.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des BFA vom 30.11.2023 betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes
Paragraph 14, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 17.01.2024 stellte der BF rechtzeitig durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter einen Vorlageantrag
GVG.Gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 17.01.2024 stellte der BF rechtzeitig durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter einen Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 14.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.„§ 14.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde ausschließlich auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides vom 30.11.2023, die durch die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024 in der Sache vollinhaltlich bestätigt wurden.
Paragraph 27, VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde ausschließlich auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides vom 30.11.2023, die durch die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024 in der Sache vollinhaltlich bestätigt wurden. 3.2. Zum Einreiseverbot:
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
5 FPG liegt eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des (Ausgangs-)Bescheides vom 30.11.2023 auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG Bezug zu nehmen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des zuvor erwähnten Bescheides des BFA vom 30.11.2023 wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024 als unbegründet abgewiesen. Die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren wurde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass gegen den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Polen bereits eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden sei; der BF sei jedoch seiner Ausreiseverpflichtung bezogen auf das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten nicht nachkommen, sondern sei stattdessen rechtswidrig aus Polen ausgereist und weiter nach Österreich gereist, um sich der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung durch Abschiebung zu entziehen. Der BF habe die europäische Rechtsordnung im Allgemeinen, im Speziellen die Fremdenrechtsordnung mehrfach und eklatant missachtet, weswegen der BF auch nicht vertrauenswürdig sei. Der Aufenthalt des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des (Ausgangs-)Bescheides vom 30.11.2023 auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG Bezug zu nehmen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des zuvor erwähnten Bescheides des BFA vom 30.11.2023 wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024 als unbegründet abgewiesen. Die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren wurde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass gegen den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Polen bereits eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden sei; der BF sei jedoch seiner Ausreiseverpflichtung bezogen auf das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten nicht nachkommen, sondern sei stattdessen rechtswidrig aus Polen ausgereist und weiter nach Österreich gereist, um sich der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung durch Abschiebung zu entziehen. Der BF habe die europäische Rechtsordnung im Allgemeinen, im Speziellen die Fremdenrechtsordnung mehrfach und eklatant missachtet, weswegen der BF auch nicht vertrauenswürdig sei. Der Aufenthalt des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Der BF begründet die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass die belangte Behörde die familiären Anknüpfungspunkte des BF in der Europäischen Union (d.h. seine beiden volljährigen und in Polen lebenden Kinder) nicht hinreichend berücksichtigt und keine Einzelfallprüfung durchgeführt habe. Der BF habe sich lediglich für kurze Zeit in Österreich aufgehalten, sei unbescholten und schließlich freiwillig ausgereist. Die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob vom BF überhaupt eine Gefahr ausgehe und wie lange diese zu prognostizieren sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erweise sich als unrechtmäßig. Das Einreiseverbot sei ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer zu reduzieren. Das erkennende Gericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen: Der BF ist als Staatsangehöriger Kolumbiens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger Kolumbiens Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. § 53 Abs. 2 FPG 2005 enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Das Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts, zuwidergelaufen. So hat sich der BF jahrelang unrechtmäßig in Polen und somit im Schengen-Raum aufgehalten und ist auch nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Polen seiner Verpflichtung, das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten zu verlassen, nicht nachgekommen, sondern ist in unrechtmäßiger Weise in Österreich eingereist und versuchte von hier aus, seine illegalen Reisebewegungen Richtung Italien fortzusetzen. Die Beschwerde führt zwar zutreffend aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Allerdings liegt fallgegenständlich nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, woraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden kann, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).Die Beschwerde führt zwar zutreffend aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Allerdings liegt fallgegenständlich nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, woraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden kann, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Gegenständlich ist aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens des BF (Verbleib und illegale Reisebewegungen im Schengen-Raum trotz bestehender rechtskräftiger Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot), das jedenfalls eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung darstellt, die Verhängung eines Einreiseverbotes auch gerechtfertigt. Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund, insbesondere dem aufgezeigten Fehlverhalten des BF, auch künftig eine Wiederholungsgefahr und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. So erweist sich die Annahme, dass der BF es auch weiterhin versuchen würde, seine illegalen Reisebewegungen im Schengen-Raum fortzusetzen, durchaus als vertretbar, zumal sich dies bereits – trotz des gegen ihn bestehenden und durch Polen erlassenen rechtskräftigen Einreiseverbotes – durch die Einreise in Österreich und dem Versuch nach Italien zu gelangen, auch bereits verwirklicht hat. Der Aufenthalt des BF gefährdet durch sein zuvor aufgezeigtes Verhalten – über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz des Fremdenwesens. Darüber hinaus liegt auch eine seit 07.12.2023 rechtskräftige Bestrafung des BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts
Vm. § 31 FPG vor, wodurch nunmehr auch der Tatbestand der Z 3 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt ist.Darüber hinaus liegt auch eine seit 07.12.2023 rechtskräftige Bestrafung des BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, FPG vor, wodurch nunmehr auch der Tatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt ist. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293). Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich ergeben, dass der BF in Österreich weder über familiäre noch private Bindungen verfügt und zu seinen beiden bereits erwachsenen und in Polen lebenden Kindern – wie auch den Erwägungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – bereits seit über sieben Jahren kein persönlicher Kontakt mehr besteht. Daher stellt die durch das Einreiseverbot bewirkte – vorübergehende – Trennung von seinen erwachsenen Kindern keinen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Auch die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, einzelne Familienmitglieder in einem EU-Mitgliedstaat zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung hat sich ergeben, dass der BF in Österreich weder über familiäre noch private Bindungen verfügt und zu seinen beiden bereits erwachsenen und in Polen lebenden Kindern – wie auch den Erwägungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – bereits seit über sieben Jahren kein persönlicher Kontakt mehr besteht. Daher stellt die durch das Einreiseverbot bewirkte – vorübergehende – Trennung von seinen erwachsenen Kindern keinen Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben dar. Auch die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, einzelne Familienmitglieder in einem EU-Mitgliedstaat zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens des BF eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt des BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt.In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens des BF eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt des BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt. Die Verhängung eines Einreiseverbotes ist daher im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens erforderlich, um den BF an seinen illegalen Reisebewegungen ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigungen im Schengen-Raum zu hindern. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig: Ein Einreiseverbot
Vm. Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sind das konkrete Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sind das konkrete Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das persönliche Fehlverhalten des BF ist – wie bereits dargestellt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts, zuwidergelaufen. Die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht daher auch in angemessener Relation. Die belangte Behörde blieb bei der Bemessung der Dauer im Rahmen des Gesetzes und hat auch Umstände zugunsten des BF (erstmaliger rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet und sein Geständnis) berücksichtigt. Auch in der Beschwerde wurde kein substanziiertes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes erschiene unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Fehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotenzials als völlig unangemessen. Im vorliegenden Fall wird eine Dauer von drei Jahren zugleich auch als ausreichend erachtet, um Gefährdungen durch das Verhalten des BF in diesem Zeitraum zu verhindern. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF die Zeit zur Stabilisierung seiner finanziellen Verhältnisse und zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von drei Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Vm. Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend zu bestätigen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von drei Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend zu bestätigen. 3.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem (Ausgangs-)Bescheid vom 30.11.2023
2 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.01.2024 als unbegründet abgewiesen.Die belangte Behörde hat mit dem (Ausgangs-)Bescheid vom 30.11.2023
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.01.2024 als unbegründet abgewiesen.
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde, wie auch von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, nicht auf den von der belangten Behörde im Bescheid gestützten Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG beziehen, sondern sich in unzutreffender Weise ausschließlich auf die Unrechtmäßigkeit der Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich) stützen.Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde, wie auch von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, nicht auf den von der belangten Behörde im Bescheid gestützten Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG beziehen, sondern sich in unzutreffender Weise ausschließlich auf die Unrechtmäßigkeit der Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich) stützen. Unabhängig davon bezieht sich die auf § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage.Unabhängig davon bezieht sich die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage. Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht. Überdies ist festzuhalten, dass der BF am 06.12.2023 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer des BF aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer des BF aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung auch insoweit zu bestätigen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung auch insoweit zu bestätigen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
7 BFA-VG sowie
5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie
Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2286629.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.