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{'item': 'G305 2285935-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlG305 2285935-1 Spruch, G305 2285935-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wird bestätigt.Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wird bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , stellte die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) fest, dass ihm die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 1 und den §§ 44 und 46 AlVG idgF. ab dem XXXX .2023 gebühre.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , stellte die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) fest, dass ihm die Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und den Paragraphen 44 und 46 AlVG idgF. ab dem römisch 40 .2023 gebühre. In der Begründung heißt es im Kern, dass der BF den Antrag auf Notstandshilfe nicht bis spätestens XXXX .2023 bzw. bis XXXX .2023, sondern erst am XXXX .2023 gestellt habe. Die Mitteilung über die erforderliche Antragstellung sei ihm am XXXX .2023 übermittelt worden. Als Grund für die verspätete Antragstellung habe er bekannt gegeben, die Mitteilung nicht erhalten zu haben. Da die Mitteilung über die erforderliche Antragstellung ordnungsgemäß übermittelt wurde, gebühre ihm die Leistung ab dem XXXX .2023.In der Begründung heißt es im Kern, dass der BF den Antrag auf Notstandshilfe nicht bis spätestens römisch 40 .2023 bzw. bis römisch 40 .2023, sondern erst am römisch 40 .2023 gestellt habe. Die Mitteilung über die erforderliche Antragstellung sei ihm am römisch 40 .2023 übermittelt worden. Als Grund für die verspätete Antragstellung habe er bekannt gegeben, die Mitteilung nicht erhalten zu haben. Da die Mitteilung über die erforderliche Antragstellung ordnungsgemäß übermittelt wurde, gebühre ihm die Leistung ab dem römisch 40 .
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom 09.11.2023 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom 09.11.2023 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  6. Gegen die dem BF am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am XXXX .2024 einen Vorlageantrag ein.
  7. Gegen die dem BF am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am römisch 40 .2024 einen Vorlageantrag ein.
  8. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde die Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung und den gegen diese fristgerecht erhobenen Vorlageantrag sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  9. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde die Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung und den gegen diese fristgerecht erhobenen Vorlageantrag sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. Am 26.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der am XXXX in XXXX (Irak) geborene Beschwerdeführer besitzt seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft.1.
  13. Der am römisch 40 in römisch 40 (Irak) geborene Beschwerdeführer besitzt seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft. 1.
  14. Er ist verheiratet und gegenüber einem minderjährigen Kind, dem am XXXX geborenen XXXX sorge- und unterhaltspflichtig [Angaben des BF im Antrag auf Notstandshilfe vom XXXX .2023, S. 2 oben]. 1.
  15. Er ist verheiratet und gegenüber einem minderjährigen Kind, dem am römisch 40 geborenen römisch 40 sorge- und unterhaltspflichtig [Angaben des BF im Antrag auf Notstandshilfe vom römisch 40 .2023, S. 2 oben]. 1.
  16. Ausgehend vom XXXX .2019 scheinen bei ihm folgende, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigungen auf:1.
  17. Ausgehend vom römisch 40 .2019 scheinen bei ihm folgende, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigungen auf: XXXX .2019 bis XXXX .2020 XXXX Arbeiter römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter XXXX .2020 bis XXXX .2022 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 römisch 40 Arbeiter Seit dem XXXX .2022 scheinen beim BF keine die Arbeitslosigkeit ausschließenden, vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse mehr auf und befindet er sich seither im Stande der Arbeitslosigkeit, wobei die Zeiten des Bezuges des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe lediglich von Zeiten des Bezuges von Krankengeld (im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX .2023) unterbrochen sind.Seit dem römisch 40 .2022 scheinen beim BF keine die Arbeitslosigkeit ausschließenden, vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse mehr auf und befindet er sich seither im Stande der Arbeitslosigkeit, wobei die Zeiten des Bezuges des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe lediglich von Zeiten des Bezuges von Krankengeld (im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023) unterbrochen sind. 1.
  18. Vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 stand er im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von EUR 36,13 täglich, wobei der Bezug der Notstandshilfe mit dem XXXX .2023 befristet war.1.
  19. Vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 stand er im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von EUR 36,13 täglich, wobei der Bezug der Notstandshilfe mit dem römisch 40 .2023 befristet war. 1.
  20. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2023 wurde er rechtzeitig über das Auslaufen seines Notstandshilfeanspruchs mit XXXX .2023 und davon in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Notstandshilfe bis spätestens Montag, XXXX .2023, einzubringen ist, um eine unterbrechungsfreie Zahlung zu gewährleisten.1.
  21. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 wurde er rechtzeitig über das Auslaufen seines Notstandshilfeanspruchs mit römisch 40 .2023 und davon in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Notstandshilfe bis spätestens Montag, römisch 40 .2023, einzubringen ist, um eine unterbrechungsfreie Zahlung zu gewährleisten. 1.
  22. Der BF sprach erst am XXXX .2023 wieder persönlich in der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor und wurde ihm bei dieser Gelegenheit das bundeseinheitliche Antragsformular ausgehändigt. Auf diesem vermerkte ein Organ der belangten Behörde den XXXX .2023 als Ausgabezeitpunkt und als spätestmöglichen Abgabezeitpunkt den XXXX .2023.1.
  23. Der BF sprach erst am römisch 40 .2023 wieder persönlich in der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor und wurde ihm bei dieser Gelegenheit das bundeseinheitliche Antragsformular ausgehändigt. Auf diesem vermerkte ein Organ der belangten Behörde den römisch 40 .2023 als Ausgabezeitpunkt und als spätestmöglichen Abgabezeitpunkt den römisch 40 .
  24. Das vom BF ausgefüllte, auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichtete Antragsformular wurde der belangten Behörde am XXXX .2023 überreicht [Antragsformular auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX .2023].Das vom BF ausgefüllte, auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichtete Antragsformular wurde der belangten Behörde am römisch 40 .2023 überreicht [Antragsformular auf Gewährung der Notstandshilfe vom römisch 40 .2023]. 1.
  25. Mit Bescheid vom XXXX .2023 erkannte ihm die belangte Behörde mit XXXX .2023 die Notstandshilfe zu.1.
  26. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 erkannte ihm die belangte Behörde mit römisch 40 .2023 die Notstandshilfe zu.
  27. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, den Angaben des Beschwerdeführers in der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde und seinen Angaben, die er anlässlich der am 26.03.2024 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte und den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere dem auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag, den er der belangten Behörde am XXXX .2023 überreichte.Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, den Angaben des Beschwerdeführers in der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde und seinen Angaben, die er anlässlich der am 26.03.2024 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte und den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere dem auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag, den er der belangten Behörde am römisch 40 .2023 überreichte.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zu Spruchteil A): Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: „§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit„§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „§ 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]“ 3.
  1. Umgelegt auf den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Aus dem im Antragsformular enthaltenen Vermerk ergibt sich unzweifelhaft, dass dem BF das auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichtete Antragsformular am XXXX .2023 von einem Organ der belangten Behörde ausgehändigt wurde und dieses Organ am Antragsformular vermerkt hat, dass dieses bis spätestens XXXX .2023 der belangten Behörde zu überbringen ist. Aus dem im Antragsformular enthaltenen Vermerk ergibt sich unzweifelhaft, dass dem BF das auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichtete Antragsformular am römisch 40 .2023 von einem Organ der belangten Behörde ausgehändigt wurde und dieses Organ am Antragsformular vermerkt hat, dass dieses bis spätestens römisch 40 .2023 der belangten Behörde zu überbringen ist. Es steht außer Streit, dass der BF das Antragsformular der belangten Behörde am XXXX .2023 überbrachte und die Behörde vor diesem Hintergrund davon ausging, dass der Antrag auf (Weiter-)gewährung der Notstandshilfe am XXXX .2023 gestellt wurde. Es steht außer Streit, dass der BF das Antragsformular der belangten Behörde am römisch 40 .2023 überbrachte und die Behörde vor diesem Hintergrund davon ausging, dass der Antrag auf (Weiter-)gewährung der Notstandshilfe am römisch 40 .2023 gestellt wurde. Unstrittig ist weiter, dass der vor dieser Antragstellung gelegene Notstandshilfebezug seit XXXX .2023 mit XXXX .2023 befristet war. Obwohl der BF über diesen Umstand von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX .2023 und davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bis XXXX .2023 einen Antrag auf Notstandshilfe einzubringen hat, sprach er diesbezüglich erst am XXXX .2023 beim AMS vor und wurde ihm bei dieser Gelegenheit das Antragsformular ausgehändigt. Unstrittig ist weiter, dass der vor dieser Antragstellung gelegene Notstandshilfebezug seit römisch 40 .2023 mit römisch 40 .2023 befristet war. Obwohl der BF über diesen Umstand von der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 .2023 und davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bis römisch 40 .2023 einen Antrag auf Notstandshilfe einzubringen hat, sprach er diesbezüglich erst am römisch 40 .2023 beim AMS vor und wurde ihm bei dieser Gelegenheit das Antragsformular ausgehändigt. Anlassbezogen sind keine Gründe hervorgekommen, die den BF daran gehindert haben könnten, den Antrag fristgerecht einzubringen. Auch ist anlassbezogen kein Grund hervorgekommen, der Zweifel an der Zustellung des Schreibens vom XXXX .2023 nähren könnte.Anlassbezogen sind keine Gründe hervorgekommen, die den BF daran gehindert haben könnten, den Antrag fristgerecht einzubringen. Auch ist anlassbezogen kein Grund hervorgekommen, der Zweifel an der Zustellung des Schreibens vom römisch 40 .2023 nähren könnte. Zutreffend ist die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 17 und 46 AlVG davon ausgegangen, dass die Notstandshilfe entsprechend dem Antragsprinzip erst ab dem Tag der Antragstellung, die die belangte Behörde mit dem XXXX .2023 angenommen hat, zustehe.Zutreffend ist die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 46 AlVG davon ausgegangen, dass die Notstandshilfe entsprechend dem Antragsprinzip erst ab dem Tag der Antragstellung, die die belangte Behörde mit dem römisch 40 .2023 angenommen hat, zustehe. Der BF hat das Antragsformular mit dem Antrag auf Notstandshilfe bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice nicht mit der Beendigung des Notstandshilfeanspruchs, sondern erst am XXXX .2023 eingebracht.Der BF hat das Antragsformular mit dem Antrag auf Notstandshilfe bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice nicht mit der Beendigung des Notstandshilfeanspruchs, sondern erst am römisch 40 .2023 eingebracht. 3.
  2. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2285935.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.