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{'item': 'G310 2267925-1'}

Obsah (17)§§ 55§ 9§ 58Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 57§ 14a§ 11§ 41§ 43a§ 54§ 17Art 8§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlG310 2267925-1 Spruch, G310 2267925-1/6EG310 2267918-1/6EG310 2267922-1/6EG310 2267925-1/6E, G310 2267918-1/6E, G

§§ 55Abs 1 und 58 Abs 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt.“ und die Spruchpunkte II. bis V. ersatzlos behoben werden.Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „In Stattgebung des Antrages vom 20.10.2020 wird dem Beschwerdeführer

Paragraphen 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt.“ und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. ersatzlos behoben werden. , B) Hinsichtlich der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, dessen Spruchpunkt I. unverändert bleibt, dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt II. zu lauten hat: „

§ 9

Abs 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

§ 58Abs 2 i

Vm § 55 Abs 1 und § 54 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ und die Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos behoben werden.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins. unverändert bleibt, dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: „

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ und die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos behoben werden. C) Hinsichtlich der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, dessen Spruchpunkt I. unverändert bleibt, dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt II. zu lauten hat: „

§ 9

Abs 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

§ 58Abs 2 i

Vm § 55 Abs 1 und § 54 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ und die Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos behoben werden.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins. unverändert bleibt, dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: „

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ und die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos behoben werden. D) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) reiste erstmals 2013 ins Bundesgebiet. Am XXXX .2013 ehelichte er in Serbien die 39 Jahre ältere serbische Staatsbürgerin XXXX (M.D.) und erhielt aufgrund dieser Ehe einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“, der aufgrund von Verlängerungsanträgen bis XXXX 2019 gültig war. Zuletzt stellte der BF1 am XXXX .2019 einen weiteren Verlängerungsantrag, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung (MA) 35, vom XXXX .2019 abgewiesen wurde. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) reiste erstmals 2013 ins Bundesgebiet. Am römisch 40 .2013 ehelichte er in Serbien die 39 Jahre ältere serbische Staatsbürgerin römisch 40 (M.D.) und erhielt aufgrund dieser Ehe einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“, der aufgrund von Verlängerungsanträgen bis römisch 40 2019 gültig war. Zuletzt stellte der BF1 am römisch 40 .2019 einen weiteren Verlängerungsantrag, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung (MA) 35, vom römisch 40 .2019 abgewiesen wurde. Am XXXX .2015 wurde die Ehe zwischen dem BF1 und M.D. in Serbien einvernehmlich geschieden. Am XXXX .2016 heiratete der BF1 zum zweiten Mal seine erste Ehefrau XXXX (E.JM.). Bereits aus der Vorehe mit E.JM. entstammen die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und der Drittbeschwerdeführer (BF3), die 2016 zu ihrem Vater nach Österreich reisten. Ihnen wurde ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt, der zuletzt bis XXXX (BF3) bzw. XXXX (BF2) 2021 gültig war. Am römisch 40 .2015 wurde die Ehe zwischen dem BF1 und M.D. in Serbien einvernehmlich geschieden. Am römisch 40 .2016 heiratete der BF1 zum zweiten Mal seine erste Ehefrau römisch 40 (E.JM.). Bereits aus der Vorehe mit E.JM. entstammen die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und der Drittbeschwerdeführer (BF3), die 2016 zu ihrem Vater nach Österreich reisten. Ihnen wurde ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt, der zuletzt bis römisch 40 (BF3) bzw. römisch 40 (BF2) 2021 gültig war. Im XXXX 2017 beantragte die aktuelle Ehefrau des BF1 (E.JM.) einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige, woraufhin seitens der Fremdenbehörde (MA 35) Ermittlungen wegen des Verdachts, dass es sich bei der Eheschließung zwischen dem BF1 und M.D. um eine Aufenthaltsehe gehandelt haben könnte, eingeleitet wurden. Im römisch 40 2017 beantragte die aktuelle Ehefrau des BF1 (E.JM.) einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige, woraufhin seitens der Fremdenbehörde (MA 35) Ermittlungen wegen des Verdachts, dass es sich bei der Eheschließung zwischen dem BF1 und M.D. um eine Aufenthaltsehe gehandelt haben könnte, eingeleitet wurden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes, MA 35, vom XXXX .2019 wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom XXXX .2013, vom XXXX .2015, und vom XXXX .2016 von Amts wegen wiederaufgenommen, traten damit in jenen Stand zurück, in dem sie sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels befunden haben und wurden sämtliche Anträge abgewiesen. Zugleich wurde mit diesem Bescheid der Antrag vom XXXX .2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei der Ehe des BF1 mit Frau M.D., die am XXXX .2013 in Serbien geschlossen wurde, um eine Aufenthaltsehe handelt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .2020, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision vom 04.08.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.10.2020, Ra 2020/22/0203-6 zurückgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes, MA 35, vom römisch 40 .2019 wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom römisch 40 .2013, vom römisch 40 .2015, und vom römisch 40 .2016 von Amts wegen wiederaufgenommen, traten damit in jenen Stand zurück, in dem sie sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels befunden haben und wurden sämtliche Anträge abgewiesen. Zugleich wurde mit diesem Bescheid der Antrag vom römisch 40 .2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ abgewiesen, da festgestellt wurde, dass es sich bei der Ehe des BF1 mit Frau M.D., die am römisch 40 .2013 in Serbien geschlossen wurde, um eine Aufenthaltsehe handelt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision vom 04.08.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.10.2020, Ra 2020/22/0203-6 zurückgewiesen. In weiterer Folge stellte der BF1 am XXXX .2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK.In weiterer Folge stellte der BF1 am römisch 40 .2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)vom 14.02.2022 wurde der BF1 zur Einvernahme am 03.03.2022 geladen, welcher er fernblieb. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 05.08.2022 wurde dem BF1 die beabsichtigte Abweisung bzw. Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Asyl

G verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme wurde seitens des BF1 nicht eingebracht. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 05.08.2022 wurde dem BF1 die beabsichtigte Abweisung bzw. Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme wurde seitens des BF1 nicht eingebracht. Die Zwecksänderungsanträge der BF2 und des BF3 auf einen Aufenthaltstitel Schüler wurden am XXXX .2022 (BF3) bzw. am XXXX .2021 (BF2) von MA 35 abgewiesen.Die Zwecksänderungsanträge der BF2 und des BF3 auf einen Aufenthaltstitel Schüler wurden am römisch 40 .2022 (BF3) bzw. am römisch 40 .2021 (BF2) von MA 35 abgewiesen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA jeweils vom 09.08.2022 wurde dem gesetzlichen Vertreter der BF2 und dem BF2 die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mitgeteilt und die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde der Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 20.10.2020

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6, 8 FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.01.2023 wurde der Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 20.10.2020

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 8, FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 13.01.2023 wurde der BF2 und dem BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 13.01.2023 wurde der BF2 und dem BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 24.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung beantragt. Begründend wurde dies zusammengefasst damit, dass das Kindeswohl unberücksichtigt geblieben sei, der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer in Österreich liege und sie aufgrund der Berufstätigkeit, ihrer Deutschkenntnisse, des Schulbesuchs der Kinder und ihres großen Freundeskreises in Österreich integriert seien. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.03.2023 vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen. Mit Schreiben des BVwG vom 28.02.2024 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert binnen vier Wochen Integrationsnachweise vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2024 brachte die rechtsfreundliche Vertretung ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage. Feststellungen: Der BF1 und seine minderjährigen Kinder (BF2 und BF3) sind serbische Staatsangehörige und sprechen serbisch und deutsch. Sie verfügen über gültige serbische Reisepässe. Der BF1 reiste zuletzt im XXXX 2014 in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither kontinuierlich aufhält und über einen Hauptwohnsitz verfügt. Davor war er von XXXX .2013 bis XXXX .2013 sowie von XXXX .2013 bis XXXX .2013 mit Haupt- und Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Seine Kinder kamen 2016 nach Österreich und verfügen hier seit XXXX 2016 über einen Hauptwohnsitz. Der BF1 lebt mit seinen beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der BF1 reiste zuletzt im römisch 40 2014 in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither kontinuierlich aufhält und über einen Hauptwohnsitz verfügt. Davor war er von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 sowie von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 mit Haupt- und Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Seine Kinder kamen 2016 nach Österreich und verfügen hier seit römisch 40 2016 über einen Hauptwohnsitz. Der BF1 lebt mit seinen beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der BF1 war von XXXX .2009 bis XXXX .2013 mit der serbischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter (BF2) und am XXXX der gemeinsame Sohn (BF3) in Serbien geboren. Der BF1 war von römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2013 mit der serbischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter (BF2) und am römisch 40 der gemeinsame Sohn (BF3) in Serbien geboren. Am XXXX .2013 ehelichte der BF1 in Serbien die 39 Jahre ältere serbische Staatsbürgerin XXXX und erhielt aufgrund dieser Ehe einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“, der aufgrund von Verlängerungsanträgen verlängert wurde. Zuletzt stellte der BF1 am XXXX .2019 einen weiteren Verlängerungsantrag. Diese Ehe wurde am XXXX .2015 in Serbien einvernehmlich geschieden. Es handelte sich dabei um eine Aufenthaltsehe. In weiterer Folge ehelichte der BF1 am XXXX .2016 zum zweiten Mal seine Ex-Ehefrau und Mutter seiner Kinder XXXX . Am römisch 40 .2013 ehelichte der BF1 in Serbien die 39 Jahre ältere serbische Staatsbürgerin römisch 40 und erhielt aufgrund dieser Ehe einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“, der aufgrund von Verlängerungsanträgen verlängert wurde. Zuletzt stellte der BF1 am römisch 40 .2019 einen weiteren Verlängerungsantrag. Diese Ehe wurde am römisch 40 .2015 in Serbien einvernehmlich geschieden. Es handelte sich dabei um eine Aufenthaltsehe. In weiterer Folge ehelichte der BF1 am römisch 40 .2016 zum zweiten Mal seine Ex-Ehefrau und Mutter seiner Kinder römisch 40 . Im Jahr 2016 kamen die Kinder BF2 und BF3 nach Österreich und wurden ihnen von der MA 35 Aufenthaltstitel als Familienangehörige erteilt, die aufgrund von Verlängerungsanträgen bis XXXX .2021 (BF2) bzw. bis XXXX .2021 (BF3) gültig waren. Die Zweckänderungsanträge auf einen Aufenthaltstitel Schüler wurden von MA 35 abgewiesen. Im Jahr 2016 kamen die Kinder BF2 und BF3 nach Österreich und wurden ihnen von der MA 35 Aufenthaltstitel als Familienangehörige erteilt, die aufgrund von Verlängerungsanträgen bis römisch 40 .2021 (BF2) bzw. bis römisch 40 .2021 (BF3) gültig waren. Die Zweckänderungsanträge auf einen Aufenthaltstitel Schüler wurden von MA 35 abgewiesen. Im XXXX 2017 beantragte die aktuelle Ehefrau des BF1 (E.JM.) einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige, der ebenfalls von der MA 35 am XXXX .2020 abgewiesen wurde. Die Ehefrau des BF1 reiste schließlich aus dem Bundesgebiet aus und war bis zum XXXX .2022 mit Hauptwohnsitz hier gemeldet. Im römisch 40 2017 beantragte die aktuelle Ehefrau des BF1 (E.JM.) einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige, der ebenfalls von der MA 35 am römisch 40 .2020 abgewiesen wurde. Die Ehefrau des BF1 reiste schließlich aus dem Bundesgebiet aus und war bis zum römisch 40 .2022 mit Hauptwohnsitz hier gemeldet. Aufgrund der Aufenthaltsehe des BF1 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes, MA 35, vom XXXX .2019 das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund seiner Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom XXXX .2013, vom XXXX .2015, und vom XXXX .2016 von Amts wegen wiederaufgenommen und in den Stand zurückgesetzt, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels befunden hatte, und wurden sämtliche Anträge sowie der noch offene Verlängerungsantrag vom XXXX .2019 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .2020, als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.10.2020, Ra 2020/22/0203, zurückgewiesen.Aufgrund der Aufenthaltsehe des BF1 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes, MA 35, vom römisch 40 .2019 das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund seiner Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom römisch 40 .2013, vom römisch 40 .2015, und vom römisch 40 .2016 von Amts wegen wiederaufgenommen und in den Stand zurückgesetzt, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels befunden hatte, und wurden sämtliche Anträge sowie der noch offene Verlängerungsantrag vom römisch 40 .2019 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.10.2020, Ra 2020/22/0203, zurückgewiesen. Am XXXX .2020 stellte der BF1 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am römisch 40 .2020 stellte der BF1 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Der BF1 hat in Serbien eine Pflichtschule und eine Tischlerlehre absolviert. Im Bundesgebiet war er von XXXX .2014 bis XXXX .2020 bei der XXXX GesmbH als Arbeiter beschäftigt und erzielte im Jahr 2020 ein Jahresbruttoeinkommen von EUR 31.951,

  1. Er verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage seines ehemaligen Arbeitgebers.Der BF1 hat in Serbien eine Pflichtschule und eine Tischlerlehre absolviert. Im Bundesgebiet war er von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2020 bei der römisch 40 GesmbH als Arbeiter beschäftigt und erzielte im Jahr 2020 ein Jahresbruttoeinkommen von EUR 31.951,
  2. Er verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage seines ehemaligen Arbeitgebers. Die Beschwerdeführer sind gesund und der BF1 ist arbeitsfähig. Sie beziehen keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und leben derzeit von in Österreich erwirtschafteten Ersparnissen sowie der finanziellen Unterstützung ihrer Freunde und Verwandte. Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A
  3. Er ist strafrechtlich unbescholten. Die BF2 besucht die neunte Schulstufe in der Polytechnischen Schule XXXX . Im Pflichtgegenstand Deutsch wurde sie mit „Gut“ beurteilt. Sie ist im Kultur- und Sportverein XXXX als Tänzerin aktiv. Die BF2 besucht die neunte Schulstufe in der Polytechnischen Schule römisch 40 . Im Pflichtgegenstand Deutsch wurde sie mit „Gut“ beurteilt. Sie ist im Kultur- und Sportverein römisch 40 als Tänzerin aktiv. Der BF3 besucht die erste Klasse der Mittelschule XXXX und wurde im Pflichtgegenstand Deutsch mit „Befriedigend“ beurteilt. Er ist Spieler beim Fußballclub XXXX . Der BF3 besucht die erste Klasse der Mittelschule römisch 40 und wurde im Pflichtgegenstand Deutsch mit „Befriedigend“ beurteilt. Er ist Spieler beim Fußballclub römisch 40 . Neben der Kernfamilie verfügen die Beschwerdeführer über zahlreiche freundschaftliche Kontakte in Österreich und der Schwager des BF1 lebt ebenso in Österreich. In Serbien leben die Eltern und die Ehefrau des BF1 bzw. Mutter der beiden Kinder. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF1 in der Beschwerde sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie Strafregister, auf den Sozialversicherungsdaten. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheiden. Zudem befinden sich Akt Kopien der serbischen Reisepässe. Kenntnisse der serbischen Sprache sind aufgrund der Herkunft der Beschwerdeführer naheliegend. Deutschkenntnisse des BF1 können anhand des langjährigen Inlandsaufenthalts, der Berufstätigkeit und der absolvierten Sprachkurse (Niveau A2) festgestellt werden. Aufgrund des Schulbesuches und der vorgelegten positiven Schulnachrichten ist davon auszugehen, dass die BF2 und der BF3 über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, zumal die BF2 mit einem „Gut“ und der BF3 mit einem „Befriedigend“ im Pflichtfach Deutsch beurteilt wurden. Der gemeinsame Haushalt konnte anhand der Einträge im ZMR festgestellt werden. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer und die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem ZMR hervor. Die Feststellungen zu den Eheschließungen und Scheidungen des BF1 ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Kopien der Heiratsurkunden vom XXXX .2009, XXXX .2013 und vom XXXX .2016, der beglaubigten Übersetzungen der Scheidungsurteile vom XXXX .2013 sowie vom XXXX .2015 sowie den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom XXXX .2020.Die Feststellungen zu den Eheschließungen und Scheidungen des BF1 ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Kopien der Heiratsurkunden vom römisch 40 .2009, römisch 40 .2013 und vom römisch 40 .2016, der beglaubigten Übersetzungen der Scheidungsurteile vom römisch 40 .2013 sowie vom römisch 40 .2015 sowie den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 .
  4. Die Geburtsdaten der Kinder ergeben sich aus den im Akt befindlichen Kopien ihrer Reisepässe. Die Feststellungen zu den Verfahren betreffend die Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer konnten anhand des Fremdenregisters sowie des Bescheides des Landeshauptmannes vom XXXX festgestellt werden.Die Feststellungen zu den Verfahren betreffend die Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer konnten anhand des Fremdenregisters sowie des Bescheides des Landeshauptmannes vom römisch 40 festgestellt werden. Die Feststellungen zur Einreise und Aufenthaltstitel der Kinder sowie zur Antragstellung und Ausreise der Mutter der Kinder (E.JM.) konnten anhand des Fremdenregisters und ZMR getroffen werden. Dass es sich um eine Aufenthaltsehe zwischen dem BF1 und der M.D. handelte, ist durch das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX .2020, GZ: XXXX , bestätigt worden. Dass es sich um eine Aufenthaltsehe zwischen dem BF1 und der M.D. handelte, ist durch das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , bestätigt worden. Im Akt befindet sich der Erstantrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G aus Gründen des Art 8 EMRK. Aus diesem Antrag ergeben sich die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung in Serbien. Im Akt befindet sich der Erstantrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Aus diesem Antrag ergeben sich die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung in Serbien. Die Beschäftigungszeiten des BF1 beruhen auf einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten sowie den im Akt befindlichen Jahreslohnzetteln, aus welchen sich die Höhe des Jahresbruttoeinkommens ergibt. Im Akt befinden sich Einstellungszusagen des ehemaligen Arbeitgebers vom 06.03.2024, vom 06.02.2023 sowie vom 19.10.2020. Es sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen. Feststellungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Unterstützungserklärungen. Anhand des GVS-Auszuges konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhalten. Die Unbescholtenheit des BF1 ergibt sich auf Einsicht ins Strafregister. Der Schulbesuch der Kinder wurde durch die vorgelegten Schulnachrichten belegt. Die Beurteilungen im Pflichtgegenstand Deutsch konnten anhand der vorgelegten Schulnachrichten für das Schuljahr 2023/24 festgestellt werden. Ihre Vereinsaktivitäten wurden durch die Teilnahmebestätigungen nachgewiesen. Aufgrund der vorgelegten Unterstützungserklärungen konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über einen großen Freundeskreis in Österreich verfügen. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Serbien beruhen auf den Angaben in der Beschwerde und den Feststellungen im Bescheid. Rechtliche Beurteilung: Zu den Spruchteilen A) bis C): Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG:Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG: Da sich die minderjährigen Beschwerdeführer (BF2 und BF3) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, hatte das BFA zunächst

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G zu prüfen (nicht aber

§ 55Asyl

G).

§ 58Abs 3 Asyl

G war darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung waren aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der minderjährigen Beschwerdeführer nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden. Der Ausspruch über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels war daher rechtskonform.Da sich die minderjährigen Beschwerdeführer (BF2 und BF3) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, hatte das BFA zunächst

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG zu prüfen (nicht aber

Paragraph 55, AsylG).

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG war darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung waren aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der minderjährigen Beschwerdeführer nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden. Der Ausspruch über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels war daher rechtskonform. Zu den Rückkehrentscheidungen und Erteilung einer Aufenthaltsberichtigung: Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Serbien Drittstaatsangehörige iSd , Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 55Abs 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int

G) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11Int

G vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt (Z 5). Mit der Integrationsprüfung

§ 11Int

G ist festzustellen, ob ein Drittstaatsangehöriger über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt (Ziffer 5,). Mit der Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG ist festzustellen, ob ein Drittstaatsangehöriger über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt

§ 54Abs. 1 Z 2 Asyl

G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§§ 55ff Asyl

G.

§ 58Abs 8 Asyl

G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G abzusprechen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraphen 55, ff AsylG.

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG abzusprechen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2018/19/0289).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2018/19/0289). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung auch das Kindeswohl der minderjährigen BF2 und des minderjährigen BF3 in Betracht zu ziehen. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. etwa VwGH 5.5.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung auch das Kindeswohl der minderjährigen BF2 und des minderjährigen BF3 in Betracht zu ziehen. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche etwa VwGH 5.5.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053, mwN). Zugunsten minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Bei der dargestellten Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Der BF1 lebt seit XXXX 2014, somit seit über zehn Jahren – und seine Kinder seit 2016 – somit seit über acht Jahren, durchgehend in Österreich.Bei der dargestellten Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Der BF1 lebt seit römisch 40 2014, somit seit über zehn Jahren – und seine Kinder seit 2016 – somit seit über acht Jahren, durchgehend in Österreich. Dem BF1 wurde eine Aufenthaltsehe nachgewiesen und wurden rückwirkend sämtliche Verfahren zu seinen Aufenthaltstiteln wiederaufgenommen und allesamt abgewiesen. Sein zuletzt gestellter Verlängerungsantrag wurde ebenfalls abgewiesen. Der BF1 verfügte damit nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und hält sich damit unrechtmäßig in Österreich auf.

§ 58Abs. 13 erster Satz Asyl

G vermittelt eine Antragstellung

§ 55Asyl

G kein Bleiberecht und vermag gegenständlich eine solche seitens des BF1 sohin nichts an seinem aktuellen Aufenthaltsstatus zu ändern. Dem BF1 wurde eine Aufenthaltsehe nachgewiesen und wurden rückwirkend sämtliche Verfahren zu seinen Aufenthaltstiteln wiederaufgenommen und allesamt abgewiesen. Sein zuletzt gestellter Verlängerungsantrag wurde ebenfalls abgewiesen. Der BF1 verfügte damit nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und hält sich damit unrechtmäßig in Österreich auf.

Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG vermittelt eine Antragstellung

Paragraph 55, AsylG kein Bleiberecht und vermag gegenständlich eine solche seitens des BF1 sohin nichts an seinem aktuellen Aufenthaltsstatus zu ändern. Die Zweckänderungsanträge der Kinder auf einen Aufenthaltstitel „Schüler“ wurden im Jahr 2021 bzw. 2022 abgewiesen und halten sich diese seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daher wäre die in dieser Zeit erworbene Integration prinzipiell relativiert; allerdings darf Kindern der unsichere Aufenthalt nicht gleich wie ihren Eltern vorgeworfen werden. Auch wenn das entsprechende Bewusstsein der Eltern auf die Kinder durchschlägt, kommt diesem Umstand im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457 bis 0460; 07.03.2019, Ra 2019/21/0044; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Das Interesse des BF1 an einem Verbleib in Österreich wird zwar dadurch gemindert, dass sein Privatleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Dies hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während seines Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung führen kann (vgl VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN).Das Interesse des BF1 an einem Verbleib in Österreich wird zwar dadurch gemindert, dass sein Privatleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Dies hat aber vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während seines Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung führen kann vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Durch die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels liegt kein Eingriff in das Familienleben des BF1 bezogen auf die Kernfamilie vor, weil die gesamte Kernfamilie (BF1 und seine minderjährigen Kinder) von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037). Die Beschwerdeführer verfügen zwar auch über familiäre Anknüpfungspunkte (Schwager) in Österreich und ist ein entsprechendes Naheverhältnis (Schwager unterstützt die Beschwerdeführer finanziell und kümmert sich um Kinder) zu ihren Verwandten somit zweifelsfrei gegeben. Es sind aber keine Hinweise für eine besondere intensive Beziehungsintensität hervorgekommen, sodass ein diesbezügliches schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet nicht vorliegt (vgl. VwGH vom 02.12.2014, Ra 2014/18/0100, VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0149, wonach familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen). Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ist nicht hervorgekommen.Durch die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels liegt kein Eingriff in das Familienleben des BF1 bezogen auf die Kernfamilie vor, weil die gesamte Kernfamilie (BF1 und seine minderjährigen Kinder) von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037). Die Beschwerdeführer verfügen zwar auch über familiäre Anknüpfungspunkte (Schwager) in Österreich und ist ein entsprechendes Naheverhältnis (Schwager unterstützt die Beschwerdeführer finanziell und kümmert sich um Kinder) zu ihren Verwandten somit zweifelsfrei gegeben. Es sind aber keine Hinweise für eine besondere intensive Beziehungsintensität hervorgekommen, sodass ein diesbezügliches schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet nicht vorliegt vergleiche VwGH vom 02.12.2014, Ra 2014/18/0100, VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0149, wonach familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen). Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ist nicht hervorgekommen. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter Privatleben Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen.Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter Privatleben Unter „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Zugunsten des BF1 ist der Erwerb von Deutschkenntnissen (Niveau A2), die Beschäftigungszeiten, seine Verwandte und Freunde im Bundesgebiet sowie das Vorhandensein einer gesicherten Unterkunft zu berücksichtigen. Zudem bezog er bislang zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung oder der Arbeitslosenversicherung und ist aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit sowie der finanziellen Unterstützung durch Freunde und Verwandte in der Lage für sich und den Lebensunterhalt seiner minderjährigen Kinder aufzukommen. Der BF1 verfügt über eine aktuelle Arbeitszusage von seinem ehemaligen Arbeitgeber und wird nach der Arbeitsaufnahme wieder in der Lage sein, auch ohne finanzielle Unterstützung sich und seine Familie zu erhalten. Das erkennende Gericht verkennt jedoch auch nicht den Umstand, dass seine Verfestigung in Österreich trotz seiner sprachlichen und beruflichen Integration sowie der langen Aufenthaltsdauer wesentlich gemindert zu berücksichtigen ist. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Gewicht der Bindungen des Fremden gemindert wird, wenn die - aus seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Beschäftigungsverhältnissen - resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626 mit Verweis auf VwGH 31.05.2012, 2011/23/0661).Das erkennende Gericht verkennt jedoch auch nicht den Umstand, dass seine Verfestigung in Österreich trotz seiner sprachlichen und beruflichen Integration sowie der langen Aufenthaltsdauer wesentlich gemindert zu berücksichtigen ist. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Gewicht der Bindungen des Fremden gemindert wird, wenn die - aus seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Beschäftigungsverhältnissen - resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626 mit Verweis auf VwGH 31.05.2012, 2011/23/0661). Die BF2 besucht die neunte Schulstufe in der Polytechnischen Schule und der BF3 die erste Klasse einer Mittelschule. Beide konnten einen positiven Schulerfolg nachweisen und sind in Vereinen aktiv. Aufgrund ihrer Schulnoten im Pflichtgegenstand Deutsch (BF2: Gut, und BF3: Befriedigend) ist anzunehmen, dass sie über gute Deutschkenntnisse verfügen. Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wurde in der Rechtsprechung etwa für Kinder im Alter von sieben oder elf Jahren angenommen, verneint wurde dies dagegen etwa bei Kindern im Alter von 12 und 15 Jahren (vgl. etwa VwGH vom 21.03.2018, Ra 2017/18/0333; VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wurde in der Rechtsprechung etwa für Kinder im Alter von sieben oder elf Jahren angenommen, verneint wurde dies dagegen etwa bei Kindern im Alter von 12 und 15 Jahren vergleiche etwa VwGH vom 21.03.2018, Ra 2017/18/0333; VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Die BF2 und der BF3 wurden in Serbien geboren und haben dort bis zum 6. bzw. 8. Lebensjahr gelebt und die Schule besucht. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die minderjährigen Kinder nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter (16 Jahre und 13 Jahre) befinden, da sie wesentliche Teile ihrer Kindheit und Jugend in Österreich verbrachten und die Sozialisation in Österreich bereits stattgefunden hat (vgl. VfGH 10.03.2011, B1565/10). Bei einer Rückkehr nach Serbien hätten sie mit erheblichen Anpassungsschwierigkeiten zu rechnen (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0333). Die BF2 und der BF3 wurden in Serbien geboren und haben dort bis zum 6. bzw. 8. Lebensjahr gelebt und die Schule besucht. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die minderjährigen Kinder nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter (16 Jahre und 13 Jahre) befinden, da sie wesentliche Teile ihrer Kindheit und Jugend in Österreich verbrachten und die Sozialisation in Österreich bereits stattgefunden hat vergleiche VfGH 10.03.2011, B1565/10). Bei einer Rückkehr nach Serbien hätten sie mit erheblichen Anpassungsschwierigkeiten zu rechnen (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0333). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Aufenthaltsverfestigung der BF2 und des BF3 während eines befristet ausgestellten Aufenthaltsrechts erfolgte. Dieser Umstand, sowie die Abweisung der Aufenthaltstitel kann ihnen jedoch nicht bedeutend angelastet werden, da sie ihren Vater lediglich nach Österreich begleiteten (vgl. VfGH 12.06.2010, U614/10). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Aufenthaltsverfestigung der BF2 und des BF3 während eines befristet ausgestellten Aufenthaltsrechts erfolgte. Dieser Umstand, sowie die Abweisung der Aufenthaltstitel kann ihnen jedoch nicht bedeutend angelastet werden, da sie ihren Vater lediglich nach Österreich begleiteten vergleiche VfGH 12.06.2010, U614/10). Im gegenständlichen Fall ist somit eine umfassende Verwurzelung der BF2 und des BF3 im Bundesgebiet hervorgekommen, sodass im Falle der minderjährigen Kinder jedenfalls ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben in Österreich besteht.Im gegenständlichen Fall ist somit eine umfassende Verwurzelung der BF2 und des BF3 im Bundesgebiet hervorgekommen, sodass im Falle der minderjährigen Kinder jedenfalls ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben in Österreich besteht. Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien, insbesondere lebt die Ehefrau des BF1 bzw. die Mutter der Kinder und weitere Verwandte dort. Der BF1 ist in Serbien aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und eine Lehre absolviert und beherrscht die Sprache. Schließlich hat der BF1 Serbien bereits vor über zehn – seine Kinder vor acht – Jahren verlassen. Die Kinder leben mit dem BF1 in einem gemeinsamen Haushalt, wodurch ihnen sicherlich die serbische Kultur vermittelt wird, jedoch sind sie bislang in Österreich aufgewachsen und hat der BF3 seine Schulbildung in Österreich begonnen und die BF2 den überwiegenden Teil ihrer Schulbildung in Österreich absolviert. Im Rahmen einer Gesamtschau und unter Abwägung aller Umstände ist das private Interesse am – nicht nur vorübergehenden – Weiterverbleib Österreichs höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt weiters nicht, dass grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen besteht (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023), dass das Privatleben der Beschwerdeführer teils während des unsicheren Aufenthaltsstatus entstand, insbesondere der BF1 sich dessen auch bewusst sein musste und der Umstand, dass der BF1 nicht straffällig geworden sind, keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit der persönlichen Interessen bewirkt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Zudem wird das unbestritten fremdenrechtlich qualifizierte Fehlverhalten des Erstbeschwerdeführers durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe nicht verkannt. Die Interessen der minderjährigen BF2 und BF3 an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, dies angesichts der bereits starken Verwurzelung im Bundesgebiet. Spätestens damit sind aber auch die Interessen des BF1 an der Fortführung des Zusammenlebens mit den minderjährigen Beschwerdeführern im Sinne der mit zu berücksichtigenden Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens, dem zu beachtenden Kindeswohl und der Aufrechterhaltung ihres Familienlebens untereinander maßgeblich verstärkt und überwiegend. Zudem kann in der qualifizierten Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften durch den BF1 keine besondere Gefährlichkeit, wie sie sich etwa in einer strafgerichtlichen Straffälligkeit manifestiert, erblickt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung

§ 9

Abs 2 BFA-VG zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. In der gebotenen Gesamtbetrachtung war daher der angefochtene Bescheid des BF1 dahingehend abzuändern, dass ihm die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilt wird und war den Beschwerden der BF2 und des BF3 gegen die jeweils ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer

§ 9

Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ist ihnen ebenfalls eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.In der gebotenen Gesamtbetrachtung war daher der angefochtene Bescheid des BF1 dahingehend abzuändern, dass ihm die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilt wird und war den Beschwerden der BF2 und des BF3 gegen die jeweils ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ist ihnen ebenfalls eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Erfüllt der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist.Erfüllt der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, so ist nach dem ersten Absatz des Paragraph 55, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist. Nach § 9 Integrationsgesetz (IntG) beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul

  1. Nach § 10 Abs 2 Z 4 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist. Nach Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul
  2. Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist. Der BF1 hat einen Nachweis von Sprachkenntnissen des A2-Niveaus vorgelegt und erfüllt sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Abs 4 Z 1 i

Vm § 11 IntG, weshalb ihm

§ 55Abs 1 Z 2 erster Fall Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Das gleiche gilt für die BF2 und den BF3, die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule bzw. die Mittelschule besuchen und laut Schulnachricht des Schuljahres 2023/2024 im Pflichtgegenstand Deutsch mit einem „Gut“ (BF2) sowie einem „Befriedigend“ (BF3) beurteilt wurden. Der BF1 hat einen Nachweis von Sprachkenntnissen des A2-Niveaus vorgelegt und erfüllt sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, IntG, weshalb ihm

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Das gleiche gilt für die BF2 und den BF3, die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule bzw. die Mittelschule besuchen und laut Schulnachricht des Schuljahres 2023 aus 2024, im Pflichtgegenstand Deutsch mit einem „Gut“ (BF2) sowie einem „Befriedigend“ (BF3) beurteilt wurden. Die belangte Behörde hat diese Aufenthaltstitel

§ 58Asyl

G 2005 auszufolgen und haben die Beschwerdeführer daran

§ 58Abs 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken.Die belangte Behörde hat diese Aufenthaltstitel

Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen und haben die Beschwerdeführer daran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Die (teilweise) Beschwerdestattgebung führt zum Entfall der auf die Erlassung der Rückkehrentscheidungen aufbauenden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, entfällt

§ 21

Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde einwandfrei festgestellt werde konnte und das Gericht von den im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen und in der Beschwerde und Stellungnahme behaupteten privaten Anknüpfungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausgeht.Eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, entfällt

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde einwandfrei festgestellt werde konnte und das Gericht von den im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen und in der Beschwerde und Stellungnahme behaupteten privaten Anknüpfungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ausgeht. Zu Spruchteil D): Die Revision nach Art 133 Ab. 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung

Art 8EMRK um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt.

Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen.Die Revision nach Artikel 133, Ab. 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung

Artikel 8, EMRK um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt.

Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2267925.1.00

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