RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlG310 2275986-1 Spruch, , G310 2275986-1/11EG310 2275988-1/13EG310 2275989-1/13EG310 2275986-1/11E, G310 2275988-1/13E, G310 2275989-1/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) minderjährige XXXX , geboren am XXXX , und 3.) minderjährige XXXX , geboren am XXXX , diese gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zahlen zu 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) minderjährige römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3.) minderjährige römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zahlen zu 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2024, zu Recht: A) I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VENEZUELA zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VENEZUELA zuerkannt. II. Den beschwerdeführenden Parteien wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 11.04.2025 erteilt.römisch zwei. Den beschwerdeführenden Parteien wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 11.04.2025 erteilt. III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2275986.1.00
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