RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlG312 2274327-1 Spruch, G312 2274327-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über den Antrag der „ XXXX “, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024, Zl. G312 2274327-1/6E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über den Antrag der „ römisch 40 “, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024, Zl. G312 2274327-1/6E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024, Zl. G312 2274327-1/6E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Revisionswerberin droht durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil. Aus diesem Grund wird gestellt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Begehren, die Wirkung der Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheids der Österreichischen Gesundheitskasse und des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts aufzuschieben. Zwingende öffentliche Interessen oder Interessen anderer Parteien stehen einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Bei Entscheidungen nach § 30 Abs. 2 VwGG handelt es sich (ebenso wie bei Entscheidungen nach § 30a VwGG) um solche, die - wie bereits erwähnt - von den Verwaltungsgerichten im Revisionsverfahren (bzw. im Verfahren über die dort genannten Anträge) getroffen werden. Sie sind sohin nicht als solche anzusehen, für die ohne Weiteres jene Vorschriften maßgeblich wären, die im der Revisionserhebung vorangegangen Verfahren anzuwenden waren. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei den nach dem VwGG zu treffenden Entscheidungen jene Bestimmungen anzuwenden, die das VwGG vorsieht. Dies gilt auch für die das Verfahren und somit die Frage der Besetzung der Verwaltungsgerichte maßgeblichen Vorschriften. Da das VwGG insoweit keine gemäß Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz B-VG von Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG abweichende Anordnung enthält und das VwGVG sowie davon abweichende Sondernormen in diesem Verfahrensstadium keine Anwendung finden (vgl. § 62 VwGG), ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsgerichte über nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Besetzung des Einzelrichters zu entscheiden haben (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).Bei Entscheidungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG handelt es sich (ebenso wie bei Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG) um solche, die - wie bereits erwähnt - von den Verwaltungsgerichten im Revisionsverfahren (bzw. im Verfahren über die dort genannten Anträge) getroffen werden. Sie sind sohin nicht als solche anzusehen, für die ohne Weiteres jene Vorschriften maßgeblich wären, die im der Revisionserhebung vorangegangen Verfahren anzuwenden waren. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei den nach dem VwGG zu treffenden Entscheidungen jene Bestimmungen anzuwenden, die das VwGG vorsieht. Dies gilt auch für die das Verfahren und somit die Frage der Besetzung der Verwaltungsgerichte maßgeblichen Vorschriften. Da das VwGG insoweit keine gemäß Artikel 135, Absatz eins, zweiter Satz B-VG von Artikel 135, Absatz eins, erster Satz B-VG abweichende Anordnung enthält und das VwGVG sowie davon abweichende Sondernormen in diesem Verfahrensstadium keine Anwendung finden vergleiche Paragraph 62, VwGG), ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsgerichte über nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Besetzung des Einzelrichters zu entscheiden haben (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Das bloße Anführen, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil vorliegt und zwingende öffentliche Interessen oder Interessen anderer Parteien einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Die Antragstellerin unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger (wirtschaftlicher) Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin nicht vorgenommen werden. Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2274327.1.01
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