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{'item': 'G312 2278443-1'}

Obsah (5)§ 67§ 66§ 53a§ 55§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlG312 2278443-1 Spruch, G312 2278443-1/9EG312 2278443-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 67

FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“

Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Ausweisung“

§ 66

FPG lautet:Der mit „Ausweisung“

Paragraph 66, FPG lautet:

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“

§ 53a

NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“

Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“

§ 55

NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“

Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er in Österreich beginnend mit XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war und nachweislich in Österreich im XXXX straffällig geworden ist. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er in Österreich beginnend mit römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war und nachweislich in Österreich im römisch 40 straffällig geworden ist. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtliche Verurteilung, das diesen zugrundeliegende Verhalten sowie die seitens des BF missachteten einstweiligen Verfügungen im Mittelpunkt, woraus sich ableiten lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 21 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 21 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF im XXXX seine damalige Lebensgefährtin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes nötigte, indem er sei fest ergriff, gegen eine Wand drückte, daraufhin auf einem Klappbett fixierte und von hinten seinen Penis in ihre Scheide einführte u und Vaginalverkehr bis zum Samenerguss vollzog, wobei sie Hämatome an den Oberarmen und am Oberschenkel erlitt. Desweiteren war der BF schuldig, seine Lebensgefährtin am XXXX mit Gewalt zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von der Anfertigung eines Lichtbildes eines Kontoauszuges nötigte, indem er sie in eine Ecke drängte und am Arm und der Hand fest erfasste, wodurch sie Hämatome erlitt und den Kontoauszug fallen, welchen er in weiterer Folge sofort an sich nahm. Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 seine damalige Lebensgefährtin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes nötigte, indem er sei fest ergriff, gegen eine Wand drückte, daraufhin auf einem Klappbett fixierte und von hinten seinen Penis in ihre Scheide einführte u und Vaginalverkehr bis zum Samenerguss vollzog, wobei sie Hämatome an den Oberarmen und am Oberschenkel erlitt. Desweiteren war der BF schuldig, seine Lebensgefährtin am römisch 40 mit Gewalt zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von der Anfertigung eines Lichtbildes eines Kontoauszuges nötigte, indem er sie in eine Ecke drängte und am Arm und der Hand fest erfasste, wodurch sie Hämatome erlitt und den Kontoauszug fallen, welchen er in weiterer Folge sofort an sich nahm. Hier ist eingangs festzuhalten, dass der Tatbestand des § 201 StGB vor allem die sexuelle Selbstbestimmung einer Person schützt, welche aus der Willensbildungs- und betätigungsfreiheit sowie aus der sexuellen Integrität besteht. Der VwGH hat im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet von klein auf aufgewachsenen und langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden, die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestierte dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227). Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist somit als hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Der VwGH hat somit klargestellt, dass es sich bei der Straftat des § 201 StGB um eine als schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit handelt, ist doch mit einem solchen Fehlverhalten häufig eine besondere psychische Belastung des Opfers, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden (25.10.2006, Zl. 2003/21/0186).Hier ist eingangs festzuhalten, dass der Tatbestand des Paragraph 201, StGB vor allem die sexuelle Selbstbestimmung einer Person schützt, welche aus der Willensbildungs- und betätigungsfreiheit sowie aus der sexuellen Integrität besteht. Der VwGH hat im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet von klein auf aufgewachsenen und langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden, die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestierte dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen vergleiche VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227). Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist somit als hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Der VwGH hat somit klargestellt, dass es sich bei der Straftat des Paragraph 201, StGB um eine als schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit handelt, ist doch mit einem solchen Fehlverhalten häufig eine besondere psychische Belastung des Opfers, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden (25.10.2006, Zl. 2003/21/0186). Nicht unberücksichtigt zu bleiben hat im vorliegenden Fall, dass die Tat des BF bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin nicht nur körperliche, sondern auch seelische Verletzungen zur Folge hatte. Dazu gab sie im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde glaubhaft an, dass sie unter Panikattacken leide und diesbezüglich in Betreuung bei einem Psychologen sei. Sie habe zudem ein Frauenhaus aufgesucht. Schließlich gilt festzuhalten, dass es sich bei der begangenen Straftat um ein zutiefst zu verabscheuendes Verbrechen handelt, das zudem noch durch die massive Brutalität bei der Ausübung durch den BF eine Steigerung erfuhr. Die Freiheit und sexuelle Integrität sind besonders zu schützende Rechtsgüter. Nach Einschätzung des Gesetzgebers geht von einer entsprechend sanktionierten Straftat eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Die bereits abstrakt festzustellende Schwere zeigt sich konkret an den Umständen ihrer Begehung durch den BF. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das teilweise Geständnis als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wog jedoch der Umstand, dass die begangene Straftat ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit seiner Lebensgefährtin – und somit einer ihm nahestehenden Bezugsperson – darstellt und welcher unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hinzeigt, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das teilweise Geständnis als mildernd gewertet hat. Besonders schwer wog jedoch der Umstand, dass die begangene Straftat ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit seiner Lebensgefährtin – und somit einer ihm nahestehenden Bezugsperson – darstellt und welcher unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hinzeigt, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Auch aufgrund dessen, dass der BF die mit XXXX erlassene einstweilige Verfügung dahingehend verletzte, indem er bis XXXX – sohin auch nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung am XXXX – wiederholt und unerwünscht Kontakt zu seiner Ex-Lebensgefährtin aufnahm und ihr teils derbe Beschimpfungen schrieb, ergab sich aus Sicht des erkennenden Gerichts ein gefährliches Verhaltensmuster, welches auf ein erhebliches Risiko auf weitere Drohungen seitens des BF schließen lässt. (vgl. Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX ; AS 107 ff.). Damit zeigte sich, dass auch die Beendigung der Beziehung im Jänner 2022 zwischen dem BF und seiner Ex-Lebensgefährtin nicht zum Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung führte, weil durch den BF ein gefährliches Verhalten nach dem Beziehungsende gesetzt wurde. Auch aufgrund dessen, dass der BF die mit römisch 40 erlassene einstweilige Verfügung dahingehend verletzte, indem er bis römisch 40 – sohin auch nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung am römisch 40 – wiederholt und unerwünscht Kontakt zu seiner Ex-Lebensgefährtin aufnahm und ihr teils derbe Beschimpfungen schrieb, ergab sich aus Sicht des erkennenden Gerichts ein gefährliches Verhaltensmuster, welches auf ein erhebliches Risiko auf weitere Drohungen seitens des BF schließen lässt. vergleiche Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 ; AS 107 ff.). Damit zeigte sich, dass auch die Beendigung der Beziehung im Jänner 2022 zwischen dem BF und seiner Ex-Lebensgefährtin nicht zum Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung führte, weil durch den BF ein gefährliches Verhalten nach dem Beziehungsende gesetzt wurde. Besonders schwer wiegt zudem der Umstand, dass sich der BF trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch leugnend verantwortete und er keinerlei Einsicht und Reue für sein besonders verpöntes Fehlverhalten zeigte. So rechtfertigt er sich vor der belangten Behörde damit, dass seine Ex-Lebensgefährtin sich rächen hätte wollen, weil er ein sehr eifersüchtiger Partner gewesen sei und habe sich seine Ex-Lebensgefährtin dabei von ihrer Schwester beraten lassen. Dazu führte er weiters aus, dass seine Ex-Lebensgefährtin eine sehr helle Haut habe und daher von der Tat ein blauer Fleck entstanden sei. Damit sei sie nach 5 Tagen zur Polizei gegangen und habe den BF angezeigt. Sie habe angegeben, dass der BF sie geschlagen hätte und habe damit falsche Aussagen getätigt. Diesem Vorbringen konnte eindeutig entnommen werden, dass sich der BF bis zu seiner schriftlichen Einvernahme vor der belangen Behörde im Mai 2023 überhaupt keiner Schuld bewusst war und erst aufgrund der Verhängung des fallgegenständlichen Aufenthaltsverbotes erkennen musste, welche Konsequenzen damit verbunden sind. So hat er letztlich durch dieses Verhalten seinen anhaltenden Unwillen, sich an gültige Gesetzte zu halten, neuerlich bekräftigt. Sofern der BF nun in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Reue beteuert, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Sofern der BF nun in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Reue beteuert, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ungeachtet dessen muss im Hinblick auf die Schwere der vom BF begangenen Straftat und der Aggressivität bzw. Gewalt, mit welcher er gegen ihm nahestehende Bezugsperson vorgegangen ist, im gegenständlichen Fall eine längere Wohlverhaltensdauer in Freiheit vorliegen, um von einem positiven Gesinnungswandel beim BF sprechen zu können. Es ist für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, warum der BF kein einziges Mal Gewaltberatungen der Männerberatungsstelle aufgesucht und in keiner Weise an sich gearbeitet hat, wie es von ihm zu erwarten wäre. Dazu konnte er lediglich vorbringen, dass er ein einziges Mal in der Slowakei einen Psychologen aufgesucht habe. In Österreich habe er dies aus finanziellen Gründen nicht machen können (vgl. Verhandlungsschrift S. 16). Auch diese mangelnde Bereitschaft eine professionelle Gewaltberatung in Anspruch zu nehmen, spricht vor allem im Lichte der durch den BF ausgeübten Gewalt für keine positive Zukunftsprognose.Es ist für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, warum der BF kein einziges Mal Gewaltberatungen der Männerberatungsstelle aufgesucht und in keiner Weise an sich gearbeitet hat, wie es von ihm zu erwarten wäre. Dazu konnte er lediglich vorbringen, dass er ein einziges Mal in der Slowakei einen Psychologen aufgesucht habe. In Österreich habe er dies aus finanziellen Gründen nicht machen können vergleiche Verhandlungsschrift S. 16). Auch diese mangelnde Bereitschaft eine professionelle Gewaltberatung in Anspruch zu nehmen, spricht vor allem im Lichte der durch den BF ausgeübten Gewalt für keine positive Zukunftsprognose. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass das in der genannten Verurteilung zum Ausdruck kommende Fehlverhalten des BF unzweifelhaft eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, konkret der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, darstellt. Durch diese Tat brachte der BF nicht nur seinen mangelnden Respekt gegenüber Frauen, sondern auch eine hohe Gewaltbereitschaft deutlich zum Ausdruck. Vom BF geht somit angesichts der begangenen Straftat der Vergewaltigung und seiner inneren, verwerflichen Einstellung gegenüber Frauen, eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Im Ergebnis kommt nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose, das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Durch den Aufenthalt seiner minderjährigen Tochter verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt seiner minderjährigen Tochter verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294)Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294) Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung eines Aufenthaltsverbots - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein (VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung eines Aufenthaltsverbots - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein (VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN). Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen dem BF und seiner Tochter. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs. 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Dahingehend hat fallbezogen Berücksichtigung zu finden, dass der BF seit XXXX mit seiner Tochter in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und somit kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht. Die konkreten Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes gegen den BF auf das Kindeswohl sind gegenständlich hier auch gravierend abgeschwächt, da die Obsorge zu seiner in Österreich lebenden minderjährigen Tochter seit XXXX alleine der Ex-Lebensgefährtin des BF zusteht. Zudem waren hier insbesondere die glaubhaften Ausführungen der Ex-Lebensgefährtin des BF hervorzuheben, wonach sich die Beziehung zwischen ihr und dem BF äußerst schwierig gestalte. Der BF würde ihr im Zuge des Kontakts mit seiner Tochter immer Schimpfwörter schreiben und sie Angst zu versetzen versuchen. Der BF sorge zudem dafür, dass sie sich unter Druck gesetzt fühle, indem er beispielsweise seine Tochter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückbringe, wobei es hier nicht um Minuten, sondern um Stunden gehe. Er halte sich zudem nicht an die Vereinbarungen. Wenn sie länger im Voraus planen, dass die Tochter die Ferien bei ihm verbringe, sage er in der letzten Minute ab, um sie in Schwierigkeiten zu bringen. Der BF müsse ihr aufgrund seiner Verurteilung einen gewissen Betrag bezahlen, wobei im Verwendungszweck der Überweisungen diverse Beschimpfungen geschrieben stehen. Im Hinblick auf diese Ausführungen und das in die Bewertung einzubindende Kindeswohl war somit davon auszugehen, dass aufgrund seines - auch nach seiner Verurteilung - gesetzten Verhaltens gegen seine Ex-Lebensgefährtin, er auch als Gefahr für seine minderjährige Tochter angesehen werden muss. Dazu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).Dahingehend hat fallbezogen Berücksichtigung zu finden, dass der BF seit römisch 40 mit seiner Tochter in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und somit kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht. Die konkreten Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes gegen den BF auf das Kindeswohl sind gegenständlich hier auch gravierend abgeschwächt, da die Obsorge zu seiner in Österreich lebenden minderjährigen Tochter seit römisch 40 alleine der Ex-Lebensgefährtin des BF zusteht. Zudem waren hier insbesondere die glaubhaften Ausführungen der Ex-Lebensgefährtin des BF hervorzuheben, wonach sich die Beziehung zwischen ihr und dem BF äußerst schwierig gestalte. Der BF würde ihr im Zuge des Kontakts mit seiner Tochter immer Schimpfwörter schreiben und sie Angst zu versetzen versuchen. Der BF sorge zudem dafür, dass sie sich unter Druck gesetzt fühle, indem er beispielsweise seine Tochter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückbringe, wobei es hier nicht um Minuten, sondern um Stunden gehe. Er halte sich zudem nicht an die Vereinbarungen. Wenn sie länger im Voraus planen, dass die Tochter die Ferien bei ihm verbringe, sage er in der letzten Minute ab, um sie in Schwierigkeiten zu bringen. Der BF müsse ihr aufgrund seiner Verurteilung einen gewissen Betrag bezahlen, wobei im Verwendungszweck der Überweisungen diverse Beschimpfungen geschrieben stehen. Im Hinblick auf diese Ausführungen und das in die Bewertung einzubindende Kindeswohl war somit davon auszugehen, dass aufgrund seines - auch nach seiner Verurteilung - gesetzten Verhaltens gegen seine Ex-Lebensgefährtin, er auch als Gefahr für seine minderjährige Tochter angesehen werden muss. Dazu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Tochter eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der schwerwiegender Vorsatztat, die er nach der Geburt seiner Tochter begangen hat, eine Trennung von derselben bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann. Zudem befindet sich der BF seit XXXX in Haft und ist auch nicht mehr maßgeblich in die Alltagsgestaltung seiner Tochter miteingebunden. Die tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung derselben ist durch deren obsorgeberechtigte Mutter – der ehemaligen Lebensgefährtin des BF – sichergestellt. Die Tochter des BF lebt mit deren Mutter im gemeinsamen Haushalt und war diese auch bisher in der Lage die Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Tochter zu übernehmen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb ihr dies künftig nicht mehr möglich sein sollte. Dem BF steht es zudem offen, seine Tochter aus der Slowakei finanziell zu unterstützen. Ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis der Tochter vom BF ist nicht ersichtlich.Zudem befindet sich der BF seit römisch 40 in Haft und ist auch nicht mehr maßgeblich in die Alltagsgestaltung seiner Tochter miteingebunden. Die tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung derselben ist durch deren obsorgeberechtigte Mutter – der ehemaligen Lebensgefährtin des BF – sichergestellt. Die Tochter des BF lebt mit deren Mutter im gemeinsamen Haushalt und war diese auch bisher in der Lage die Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Tochter zu übernehmen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb ihr dies künftig nicht mehr möglich sein sollte. Dem BF steht es zudem offen, seine Tochter aus der Slowakei finanziell zu unterstützen. Ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis der Tochter vom BF ist nicht ersichtlich. Ferner ist festzuhalten, dass es sich bei der minderjährigen Tochter des BF um kein Kleinkind mehr handelt, vielmehr ist diese fast 7 Jahre alt und kann der Kontakt mit dieser angesichts ihres fortgeschrittenen Alters jedenfalls über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechterhalten werden. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen dem BF und seiner Tochter führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden und erscheinen zudem Besuche außerhalb Österreichs grundsätzlich möglich und zumutbar, ganz abgesehen davon, dass der Kontakt aufgrund der Inhaftierung des BF nur mehr eingeschränkt stattfindet und der BF laut eigenen Angaben noch keinen Besuch von seiner Tochter empfangen hat (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Auch im Falle eines Kontaktes zwischen dem BF und seiner Tochter während des aufrechten Strafvollzuges vermögen solche aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl (vgl. §§ 93 f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranzureichen.Ferner ist festzuhalten, dass es sich bei der minderjährigen Tochter des BF um kein Kleinkind mehr handelt, vielmehr ist diese fast 7 Jahre alt und kann der Kontakt mit dieser angesichts ihres fortgeschrittenen Alters jedenfalls über moderne Kommunikationsmittel und Telefonate aufrechterhalten werden. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes zwischen dem BF und seiner Tochter führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden und erscheinen zudem Besuche außerhalb Österreichs grundsätzlich möglich und zumutbar, ganz abgesehen davon, dass der Kontakt aufgrund der Inhaftierung des BF nur mehr eingeschränkt stattfindet und der BF laut eigenen Angaben noch keinen Besuch von seiner Tochter empfangen hat vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Auch im Falle eines Kontaktes zwischen dem BF und seiner Tochter während des aufrechten Strafvollzuges vermögen solche aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl vergleiche Paragraphen 93, f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranzureichen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Tochter insbesondere in Anbetracht der bereits aufgelösten Haushaltsgemeinschaft, des ohnehin seit der Inhaftierung des BF eingeschränkten Kontaktes, des Nichtbestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses und der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung aus der Slowakei sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Tochter insbesondere in Anbetracht der bereits aufgelösten Haushaltsgemeinschaft, des ohnehin seit der Inhaftierung des BF eingeschränkten Kontaktes, des Nichtbestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses und der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung aus der Slowakei sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Fest steht weiters, dass der BF noch Bindungen in bzw. zur Slowakei hat. Er ist in der Slowakei geboren und hat den Großteil seines Lebens dort verbracht, weshalb bereits vor diesem Hintergrund von einer noch starken sprachlichen und privaten Bindung des BF zu seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Mit seiner in der Slowakei lebenden Mutter sowie seines Stiefvaters, mit welchen er nach Einreise aufrechten Kontakt hat und die er in der Slowakei mehrmals besuchen gefahren ist, hat er noch Bezugspersonen dort. Der BF wird bei einer Rückkehr in die Slowakei sowohl mit seiner Mutter als auch mit dem in der Slowakei lebenden Stiefvater Kontakt aufnehmen und von diesen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch (emotionale) Unterstützung erfahren können. Dem BF ist es daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in der Slowakei niederzulassen. Er ist gesund und arbeitsfähig, spricht Slowakisch und verfügt über Berufserfahrung im Bereich der Gartengestaltung. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen. Wie festgestellt hält sich der BF seit dem Jahr 2016 und somit seit rund acht Jahren im Bundesgebiet auf und wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch keineswegs verkannt, dass der BF ab XXXX immer wieder sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Bereich der Landschaftsgestaltung nachging. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind jedoch nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich nicht ehrenamtlich engagiert und hat in sprachlicher Hinsicht lediglich einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau A2 besucht. Die Deutschkenntnisse des BF sind auf keinen Fall derart, dass diesen bei der gegenständlichen Interessensabwägung zugunsten der BF besonderes Gewicht beigemessen werden konnte. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Eine integrative und nachhaltige Verfestigung des BF in Österreich kann demnach trotz seines rund acht Jahre andauernden Aufenthaltes nicht festgestellt werden. Zudem befindet er sich seit XXXX in Strafhaft und ist damit auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben.Wie festgestellt hält sich der BF seit dem Jahr 2016 und somit seit rund acht Jahren im Bundesgebiet auf und wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch keineswegs verkannt, dass der BF ab römisch 40 immer wieder sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Bereich der Landschaftsgestaltung nachging. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind jedoch nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich nicht ehrenamtlich engagiert und hat in sprachlicher Hinsicht lediglich einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau A2 besucht. Die Deutschkenntnisse des BF sind auf keinen Fall derart, dass diesen bei der gegenständlichen Interessensabwägung zugunsten der BF besonderes Gewicht beigemessen werden konnte. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Eine integrative und nachhaltige Verfestigung des BF in Österreich kann demnach trotz seines rund acht Jahre andauernden Aufenthaltes nicht festgestellt werden. Zudem befindet er sich seit römisch 40 in Strafhaft und ist damit auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben. Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) zu verweisen, welcher der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die privaten Interessen des BF daher auch in ihrem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) zu verweisen, welcher der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die privaten Interessen des BF daher auch in ihrem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert vergleiche dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221). Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Die Trennung von seiner Tochter in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt.Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Die Trennung von seiner Tochter in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Auch die mit fünf Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr und der Wirkungslosigkeit der bereits verhängten strafgerichtlichen Sanktion kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter fünf Jahren würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2278443.1.00

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