Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger, spricht Ungarisch und Deutsch. Er absolvierte die Pflichtschule in Ungarn und machte anschließend eine Lehre zum XXXX , die er jedoch nicht abschloss. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Seine Schwester hält sich seit vielen Jahren im Bundesgebiet auf. Er hielt sich zunächst ab Ende 2017 ebenfalls in Österreich auf und war hier ab XXXX 2018 immer wieder erwerbstätig. Am XXXX 2020 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Der Beschwerdeführer (BF), ein am römisch 40 in der ungarischen Stadt römisch 40 geborener ungarischer Staatsangehöriger, spricht Ungarisch und Deutsch. Er absolvierte die Pflichtschule in Ungarn und machte anschließend eine Lehre zum römisch 40 , die er jedoch nicht abschloss. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Seine Schwester hält sich seit vielen Jahren im Bundesgebiet auf. Er hielt sich zunächst ab Ende 2017 ebenfalls in Österreich auf und war hier ab römisch 40 2018 immer wieder erwerbstätig. Am römisch 40 2020 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Ab 2018 lebte der BF in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX und deren XXXX geborenem Sohn. Am XXXX wurde ungarische Staatsangehörige XXXX , der gemeinsame Sohn des BF und seiner Lebensgefährtin, geboren. Ab 2018 lebte der BF in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 und deren römisch 40 geborenem Sohn. Am römisch 40 wurde ungarische Staatsangehörige römisch 40 , der gemeinsame Sohn des BF und seiner Lebensgefährtin, geboren. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) rechtskräftig zu einer einmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er im Zeitraum XXXX 2018 bis XXXX 2019 Suchtgift (Marihuana bzw. Cannabiskraut) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. Außerdem wurde er im Bundesgebiet wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr (unter anderem wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung bzw. unter Suchtmitteleinfluss, der Verweigerung der Vorführung vor einen Arzt trotz der Vermutung, dass er ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe sowie dem wiederholten und beharrlichen Benützen von Mautstrecken ohne Entrichtung der Maut) vorwiegend mit Geldstrafen, zum Teil aber auch mit primären Freiheitsstrafen rechtskräftig bestraft. Wegen dieser Verfehlungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit dem dieses Verfahren abschließenden Bescheid erließ es gegen ihn
Abs 1 und 2 FPG ein mit 1 ½ Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG) rechtskräftig zu einer einmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er im Zeitraum römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 Suchtgift (Marihuana bzw. Cannabiskraut) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. Außerdem wurde er im Bundesgebiet wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr (unter anderem wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung bzw. unter Suchtmitteleinfluss, der Verweigerung der Vorführung vor einen Arzt trotz der Vermutung, dass er ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe sowie dem wiederholten und beharrlichen Benützen von Mautstrecken ohne Entrichtung der Maut) vorwiegend mit Geldstrafen, zum Teil aber auch mit primären Freiheitsstrafen rechtskräftig bestraft. Wegen dieser Verfehlungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit dem dieses Verfahren abschließenden Bescheid erließ es gegen ihn
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit 1 ½ Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens bedrohte er am XXXX 2021 seine Lebensgefährtin mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in einem Streit sinngemäß äußerte, dass er ihr, wenn sie alleine seien, die Gebärmutter heraustreten und den Schädel abreißen werde. Er hatte unmittelbar vor der Tat Suchtgift konsumiert. Gegen ihn wurde daraufhin ein 14-tägiges Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen.Während des Beschwerdeverfahrens bedrohte er am römisch 40 2021 seine Lebensgefährtin mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in einem Streit sinngemäß äußerte, dass er ihr, wenn sie alleine seien, die Gebärmutter heraustreten und den Schädel abreißen werde. Er hatte unmittelbar vor der Tat Suchtgift konsumiert. Gegen ihn wurde daraufhin ein 14-tägiges Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen. Mit dem Erkenntnis vom 29.06.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des BF gegen die Erlassung des mit 1 ½ Jahren befristeten Aufenthaltsverbots als unbegründet ab. Daraufhin reiste er aus dem Bundesgebiet aus. Im XXXX 2023 kehrten der BF, seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder nach Österreich zurück und wohnten zunächst in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX . Der BF ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Am XXXX 2023 lenkte er ein Auto ohne Lenkberechtigung, während er ein Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung benutzte. Trotz der Vermutung, dass er dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand war, verweigerte er die Vorführung vor einen Arzt. Dazu kam, dass er weder eine Warneinrichtung noch Verbandszeug mitführte. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde gegen ihn rechtskräftig jeweils eine Geldstrafe (EUR 1.900, EUR 120, EUR 5.400, EUR 30 und EUR 30) verhängt.Im römisch 40 2023 kehrten der BF, seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder nach Österreich zurück und wohnten zunächst in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 . Der BF ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Am römisch 40 2023 lenkte er ein Auto ohne Lenkberechtigung, während er ein Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung benutzte. Trotz der Vermutung, dass er dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand war, verweigerte er die Vorführung vor einen Arzt. Dazu kam, dass er weder eine Warneinrichtung noch Verbandszeug mitführte. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde gegen ihn rechtskräftig jeweils eine Geldstrafe (EUR 1.900, EUR 120, EUR 5.400, EUR 30 und EUR 30) verhängt. Anfang XXXX 2023 trennt sich XXXX vom BF. Daraufhin bedrohte er sie am XXXX 2023 in drei kurz aufeinander folgenden Telefonaten mit der Zufügung von Körperverletzungen gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte: „Ich trete deinen Magen aus …“, „Ich reiße deinen Kopf ab“ und „Jetzt kommen sie [gemeint seine Angehörigen aus Ungarn] raus und ziehen deine Gebärmutter runter“. Auch vor diesen Taten hatte er Suchtgift konsumiert. Der BF wurde noch am selben Tag verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vorfalls vom XXXX 2021 und wegen des Vorfalls vom XXXX 2023 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein fünfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden das weitgehende Geständnis als mildernd, die einschlägige Vorstrafe und die Tatwiederholung dagegen als erschwerend berücksichtigt. Anfang römisch 40 2023 trennt sich römisch 40 vom BF. Daraufhin bedrohte er sie am römisch 40 2023 in drei kurz aufeinander folgenden Telefonaten mit der Zufügung von Körperverletzungen gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte: „Ich trete deinen Magen aus …“, „Ich reiße deinen Kopf ab“ und „Jetzt kommen sie [gemeint seine Angehörigen aus Ungarn] raus und ziehen deine Gebärmutter runter“. Auch vor diesen Taten hatte er Suchtgift konsumiert. Der BF wurde noch am selben Tag verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vorfalls vom römisch 40 2021 und wegen des Vorfalls vom römisch 40 2023 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein fünfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden das weitgehende Geständnis als mildernd, die einschlägige Vorstrafe und die Tatwiederholung dagegen als erschwerend berücksichtigt. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom XXXX 2023 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom römisch 40 2023 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Der BF wurde bis XXXX 2024 in der Justizanstalt Linz angehalten, wo er den unbedingten Strafteil und mehrere Verwaltungsstrafen verbüßte. Danach wurde er im Polizeianhaltezentrum XXXX in Verwaltungsstrafhaft angehalten, aus der er am 27.02.2024 wegen gesundheitsbedingter Haftunfähigkeit entlassen wurde. Es ist nicht bekannt, wo er sich seither aufhält. Der BF wurde bis römisch 40 2024 in der Justizanstalt Linz angehalten, wo er den unbedingten Strafteil und mehrere Verwaltungsstrafen verbüßte. Danach wurde er im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Verwaltungsstrafhaft angehalten, aus der er am 27.02.2024 wegen gesundheitsbedingter Haftunfähigkeit entlassen wurde. Es ist nicht bekannt, wo er sich seither aufhält. Der BF und seine ehemalige Lebensgefährtin haben ihre Beziehung nicht wieder aufgenommen. Er versucht, seine Lebensumstände mit Unterstützung der Neustart-Haftentlassenenhilfe wieder zu stabilisieren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, der ihm durch Hinterlegung ohne Zustellversuch am XXXX 2024 zugestellt wurde, erließ das BFA gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde
Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF, gegen den bereits einmal eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei, nunmehr strafgerichtlich verurteilt worden sei, weil er seine Lebensgefährtin mehrfach bedroht habe. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei verhältnismäßig, zumal das Familienleben durch die von ihm ausgehende häusliche Gewalt zu relativieren sei. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei nicht mehr aufrecht. Er könne den Kontakt zu seinem Kind durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie durch Besuche in Ungarn aufrechterhalten. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurden ebenfalls mit den strafgerichtlich geahndeten Drohungen des BF gegen seine (ehemalige) Lebensgefährtin begründet. Es sei zu erwarten, dass er nach der Haftentlassung neuerlich strafbare Handlungen begehen werde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, der ihm durch Hinterlegung ohne Zustellversuch am römisch 40 2024 zugestellt wurde, erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF, gegen den bereits einmal eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei, nunmehr strafgerichtlich verurteilt worden sei, weil er seine Lebensgefährtin mehrfach bedroht habe. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei verhältnismäßig, zumal das Familienleben durch die von ihm ausgehende häusliche Gewalt zu relativieren sei. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei nicht mehr aufrecht. Er könne den Kontakt zu seinem Kind durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie durch Besuche in Ungarn aufrechterhalten. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurden ebenfalls mit den strafgerichtlich geahndeten Drohungen des BF gegen seine (ehemalige) Lebensgefährtin begründet. Es sei zu erwarten, dass er nach der Haftentlassung neuerlich strafbare Handlungen begehen werde. Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde strebt der BF erkennbar den Entfall bzw. die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots an. Er habe sich nach der Erlassung des Aufenthaltsverbots 2019 mit seiner Familie in Deutschland aufgehalten und dort auch gearbeitet. Im Herbst 2023 sei er nach Österreich zurückgekehrt. Er sei im XXXX 2024 (gemeint offenbar: 2023) inhaftiert worden und hätte nach dem unbedingten Strafteil auch noch eine „alte“ Verwaltungsstrafe verbüßen müssen, sei aus der Verwaltungshaft entlassen worden, um dem Begräbnis seines Vaters beiwohnen zu können, und hätte danach nicht mehr nach Österreich einreisen können, obwohl er hier eine Wohnung und einen Arbeitsplatz in Aussicht habe. Er sei zwar von seiner früheren Lebensgefährtin getrennt, wolle aber zum Unterhalt seiner Kinder beitragen und Zeit mit ihnen verbringen. Die Lebensbedingungen in Ungarn seien nicht gut; in Österreich könne er ein besseres Einkommen erzielen. Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde strebt der BF erkennbar den Entfall bzw. die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots an. Er habe sich nach der Erlassung des Aufenthaltsverbots 2019 mit seiner Familie in Deutschland aufgehalten und dort auch gearbeitet. Im Herbst 2023 sei er nach Österreich zurückgekehrt. Er sei im römisch 40 2024 (gemeint offenbar: 2023) inhaftiert worden und hätte nach dem unbedingten Strafteil auch noch eine „alte“ Verwaltungsstrafe verbüßen müssen, sei aus der Verwaltungshaft entlassen worden, um dem Begräbnis seines Vaters beiwohnen zu können, und hätte danach nicht mehr nach Österreich einreisen können, obwohl er hier eine Wohnung und einen Arbeitsplatz in Aussicht habe. Er sei zwar von seiner früheren Lebensgefährtin getrennt, wolle aber zum Unterhalt seiner Kinder beitragen und Zeit mit ihnen verbringen. Die Lebensbedingungen in Ungarn seien nicht gut; in Österreich könne er ein besseres Einkommen erzielen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA, der Gerichtsakten des BVwG zu W285 2226323-1 und G314 2226323-2, insbesondere aus den Angaben des BF, Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung:
Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, zumal der BF im Bundesgebiet bislang nur wegen zahlreichen Verwaltungsübertretungen und mehreren nicht allzu schwerwiegenden Straftaten bestraft wurde und sich nach dem Strafvollzug um geordnete Lebensumstände bemüht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen begründet. Trotz des aktuell unbekannten Aufenthalts des BF ist konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist, zumal sein XXXX Kind in Österreich lebt. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde
Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Trotz des aktuell unbekannten Aufenthalts des BF ist konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist, zumal sein römisch 40 Kind in Österreich lebt. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2226323.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.