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{'item': 'G314 2288776-1'}

Obsah (5)§ 18Art 133§ 67§ 70§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2024 GeschäftszahlG314 2288776-1 Spruch, G314 2288776-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger, hält sich seit XXXX in Österreich auf; bis XXXX verfügte er über (befristete) Aufenthaltstitel. Er wohnte in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, einer ungarischen Staatsangehörigen, und seinem (mittlerweile bereits verstorbenen) österreichischen Stiefvater. Er spricht Deutsch und Ungarisch, besuchte in Österreich die Pflichtschule und begann anschließend eine Lehre. Er ist ledig und hat keine Kinder, ist gesund und arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer (BF), ein römisch 40 geborener ungarischer Staatsangehöriger, hält sich seit römisch 40 in Österreich auf; bis römisch 40 verfügte er über (befristete) Aufenthaltstitel. Er wohnte in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, einer ungarischen Staatsangehörigen, und seinem (mittlerweile bereits verstorbenen) österreichischen Stiefvater. Er spricht Deutsch und Ungarisch, besuchte in Österreich die Pflichtschule und begann anschließend eine Lehre. Er ist ledig und hat keine Kinder, ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (§3 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) und des Verbrechens des versuchten Mordes (§§ 15, 75 StGB) eine achtjährige Freiheitsstrafe verhängt, weil er am XXXX .2011 einem anderen einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzt hatte, der einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchenden zur Folge hatte, und versucht hatte, ihn zu töten, indem er ihm ein Fixiermesser sechsmal wuchtig gegen den Kopf, in die Brust und in den Rücken gerammt und ihm so mehrere Stichverletzungen (u.a. mit Eröffnung der Brusthöhle verbunden mit konsekutivem Lungenkollaps und Einblutung in die rechte Brusthöhle) zugefügt hatte. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von XXXX .2011 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX .2017 in den Justizanstalten XXXX bzw. XXXX . Mit Aktenvermerk vom XXXX .2013 hielt die Landespolizeidirektion XXXX fest, dass gegen ihn wegen Aufenthaltsverfestigung kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, weil ihm am XXXX .2011 schon seit mehreren Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können.Der BF wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (§3 83 Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB) und des Verbrechens des versuchten Mordes (Paragraphen 15, 75, StGB) eine achtjährige Freiheitsstrafe verhängt, weil er am römisch 40 .2011 einem anderen einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzt hatte, der einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchenden zur Folge hatte, und versucht hatte, ihn zu töten, indem er ihm ein Fixiermesser sechsmal wuchtig gegen den Kopf, in die Brust und in den Rücken gerammt und ihm so mehrere Stichverletzungen (u.a. mit Eröffnung der Brusthöhle verbunden mit konsekutivem Lungenkollaps und Einblutung in die rechte Brusthöhle) zugefügt hatte. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von römisch 40 .2011 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 .2017 in den Justizanstalten römisch 40 bzw. römisch 40 . Mit Aktenvermerk vom römisch 40 .2013 hielt die Landespolizeidirektion römisch 40 fest, dass gegen ihn wegen Aufenthaltsverfestigung kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, weil ihm am römisch 40 .2011 schon seit mehreren Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Nach der Haftentlassung bezog der BF zunächst Arbeitslosengeld und danach bis XXXX 2018 Notstandshilfe. In der Folgezeit war er in Österreich bis Ende XXXX 2021 nicht mehr krankenversichert. Anfang 2021 wurde die bedingte Entlassung für endgültig erklärt.Nach der Haftentlassung bezog der BF zunächst Arbeitslosengeld und danach bis römisch 40 2018 Notstandshilfe. In der Folgezeit war er in Österreich bis Ende römisch 40 2021 nicht mehr krankenversichert. Anfang 2021 wurde die bedingte Entlassung für endgültig erklärt. Ab XXXX .2021 bezog der BF wieder Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld. Ab XXXX .2022 macht er über das Arbeitsmarktservice eine Ausbildung zum XXXX , die er am XXXX .2023 mit der Lehrabschlussprüfung beendete. Danach bezog er Notstandshilfe; im XXXX 2023 war er vorübergehend als Arbeiter erwerbstätig. Ab römisch 40 .2021 bezog der BF wieder Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld. Ab römisch 40 .2022 macht er über das Arbeitsmarktservice eine Ausbildung zum römisch 40 , die er am römisch 40 .2023 mit der Lehrabschlussprüfung beendete. Danach bezog er Notstandshilfe; im römisch 40 2023 war er vorübergehend als Arbeiter erwerbstätig. Am XXXX .2022 wurde der BF im Besitz von 1,6 g Kokain (netto) zum Eigenkonsum angetroffen. Am römisch 40 .2022 wurde der BF im Besitz von 1,6 g Kokain (netto) zum Eigenkonsum angetroffen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX .2022 versucht hatte, einem anderen eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihm mehrere wuchtige Faustschläge in das Gesicht versetzt und auch noch weiter auf ihn eingeschlagen hatte, als er schon am Boden lag und kurz das Bewusstsein verlor, was mehrere Verletzungen (Nasenbeinfraktur, Schädelprellung mit Blutergüssen beider Augen, Rissquetschwunden an Lippe, Stirn und einem Auge sowie Nebenhöhlenentzündung) des Opfers zur Folge hatte. Als mildernd wurde der Versuch gewertet, erschwerend wirkte sich die einschlägige Vorstrafe aus. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 .2022 versucht hatte, einem anderen eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihm mehrere wuchtige Faustschläge in das Gesicht versetzt und auch noch weiter auf ihn eingeschlagen hatte, als er schon am Boden lag und kurz das Bewusstsein verlor, was mehrere Verletzungen (Nasenbeinfraktur, Schädelprellung mit Blutergüssen beider Augen, Rissquetschwunden an Lippe, Stirn und einem Auge sowie Nebenhöhlenentzündung) des Opfers zur Folge hatte. Als mildernd wurde der Versuch gewertet, erschwerend wirkte sich die einschlägige Vorstrafe aus. Nachdem der BF seit Jänner XXXX als Arbeiter beschäftigt ist und nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner österreichischen Freundin zusammenlebt, verbüßt er den unbedingten Strafteil seit XXXX .2024 im elektronisch überwachten Hausarrest. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .2024; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2024 möglich. Aufgrund einer gerichtlichen Weisung absolviert er bis XXXX 2024 ein Anti-Gewalt-Training.Nachdem der BF seit Jänner römisch 40 als Arbeiter beschäftigt ist und nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner österreichischen Freundin zusammenlebt, verbüßt er den unbedingten Strafteil seit römisch 40 .2024 im elektronisch überwachten Hausarrest. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .2024; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 .2024 möglich. Aufgrund einer gerichtlichen Weisung absolviert er bis römisch 40 2024 ein Anti-Gewalt-Training. Am XXXX .2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots vernommen. Am römisch 40 .2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Letzteres wurde damit begründet, dass seine sofortige Ausreise geboten sei. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden, weil sein Verhalten nach wie vor eine erhebliche Gefahr darstelle, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde damit begründet, dass seine sofortige Ausreise geboten sei. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden, weil sein Verhalten nach wie vor eine erhebliche Gefahr darstelle, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme seiner Partnerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, beantragt und hilfsweise auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt. Da das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur mit den Gründen begründet habe, die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblich gewesen seien, hätte diese nicht aberkannt werden dürfen, zumal für den BF mittlerweile eine positive Zukunftsprognose zu erstellen sei, weil er einen geregelten Tagesablauf (mit Vollzeitbeschäftigung) habe, mit seiner Partnerin zusammenlebe und den gerichtlichen Weisungen nachkomme. Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung und im Strafregister sowie aus den vom BF vorgelegten Urkunden. Rechtliche Beurteilung:

§ 18Abs 3 BFA-VG kann gegen den BF als EWR-Bürger i

Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn seine sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn seine sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen begründet. Dazu kommt, dass sich der BF seit vielen Jahren in Österreich aufhält, die Verurteilung wegen schwerwiegender Taten (u.a. wegen Mordversuchs) schon längere Zeit zurückliegt und er aktuell in geordneten Verhältnissen lebt. Angesichts der privaten und familiären Anknüpfungen des BF in Österreich und seines langen Inlandsaufenthalts ist konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Angesichts der privaten und familiären Anknüpfungen des BF in Österreich und seines langen Inlandsaufenthalts ist konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2288776.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.